1897 / 113 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 14 May 1897 18:00:01 GMT) scan diff

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andlungen mit Un_garn sofort abzubre u), einein- éährtges Pr_ovisorrum an Grund des Wand zu chaffen und rnzmischen die orarbeiten zu eiiier Personal- Union mit Ungarn vorzunehmen. Die Abgg. Lecher und Ge_nossen_ beantragten dic Einfübru der Sonntags- ruhe ber staatlichen Aexniern, Kredit-Insntuten u. !. w. Die 21ng DaSzynski und Genossen interpell erten ubxr die _ yiforderun der Großmächte an die Türkei, ein weiteres m1[1tarisches_ orgehen sokort einzustellen, mit der Be- Jundqu: Oesterreixh-Uingarn ei an r Gestaltung der

inge rm Orient in erster Linie interes tert. Die Inter- pellanten verlangten deshalb von dem Minister-Präfidenten Aufklarunget) vor dem Hause auch über den Stand der Jnterventrons-Yerhandlungen.

_ _Yach dem gestern verkündeten Urtheil des Inkompati- b_111tatß-Ausschusses des ungarischen Unierhau es liegt bei den Abgg. Stefan Tisza, Karl „Hieronymi, Ro en- b_er_g, Benke, Neumann, Enyedt) und Tolnar) kein Inkompati- bilitätsfall vor.

Großbritannien und Irland.

Das Unterhaus enehmigte gestern mit 221 gegen 90 Stimmen die zweite_ esung der Bill, welche die Einfuhr von Waaren verbietet, die in ausländischen Gefängnissen an- gefertigt sind.

Rußland.

Der Herzog Paul Friedrich zu Mecklenburg ist

Ystern Abend in St, Petersburg eingetroffen und von dem

roßfürsten Wladimir Alexandrowitsch auf dem Bahnhofs empfgtigen worden.

Der fran osrsche Botschafter Graf Lannes de Monte- bello ist am ittwoch von St, Petersburg nach Paris ab: gereist.

Italien.

Die Deputirtenkammer seJe gestern die Berathung des Geseßentwurfs, betreffend die eorganisation der Armee, fort. Der Minister-Präfident di Rudini erklärte, folgende von den Deputirten Palberti, Chinoglia und Sola einge- brachte TageSordnung annehmen zu wollen: „Die Kammer nimmt Akt von den Erklärungen der Regierung.“ Diese Tagesordnung, welche den Charakter eines VertrauenSvotums hat, wurde in namentlicher Abstimmung mit 224 gegen 115 Stimmen angenommen. Sodann beschloß die Kammer, in die zweite Lesung des Gesetzes einzutreten.

Spanien.

Der General Po [ avi eja ist, wie das „Reuter'sche Bureau“ meldet, gestern Vormittag von den Philippinen in Barcelona eingetroffen. Zum Empfange waren die Behörden und der Klerus erschienen, die den General zur Kathedrale grleiteten, wo ein Tedeum abgehalten wurde.

Schiveiz.

Dir Kommission des Ständrraths fiir_ die Be- ratbung dcs Rückkaufs der Eisenbahnen hat tick), “obne eiu- Schlußabstimmung vorgenommen zu haben, getrennt. II-_CWiederzusammentritt, welcher in Basel erfolgt, wurde “kf! den 2. Juni festgeseßt.

Türkei.

Das Wiener Telegr.:Korresp.:Bureau“ berichtet aus Kon-

stantinopel, daß die Pforte den vorgestern erfolgieii Schritt der Botschafter entgegenkommend aufqrnoiumcn, bis joßi aber

keine Antwort ertheilt habe. Diese erzbgerung werds damit erklärt, daß die Pforte vorerst die im Zuge befindlichen mili- tärischen Operationrn, welche durch Terrairischmierig- keiten und starke chrngiiffe etwas verzögrrt worden seien, 53611de und fick) vor Einstellung der eindseligkciten cine günsti : Demarkationslinie für den Yenstillstand schaffen wo e. _ Gestern Mittag hat, wie . T. B.“ meldet, abermals eine Konferenz der Botschafter statt: gefunden. _

Dem Blatts „Sabal)“ wird auI Laris 1a _vom Mittwoch emeldet, daß 6 Batailionc drr Diviiion Karabissar von ariffa, 4 Bataillone nnter Islam Pascha von Diskata und 4 Bataillone der Division Mcdschwe von Janina gegen Kalabaka marschierten.

Einer Depesche ch Blattes „Jkdam“ aus Larissa zu: folge, ist der Souschef dcs Generalstabks Seifuilal) Pascha in der Nacht zn gestcrir mit rincm Regiment nach T1“ chaighazi abgegangen.

Aus Domoko ist in Athen dir Nachricht eingrtroffen, daß die türkischen Truppen Bcwegungrn aUSgefiihrt hättrn, welche auf einen demnächsiigen Angriff schlicßsn ließen. _ Nack) cinsr Meldmrg dL]: „Morning Po 1“ (ms Domoko von grstcrn friih wäre die Räumnng 11011 Domoko wahr- scheinlich. Eine Anzahl Truppen sei bereits abgegangcn. Jedenfalls seien dort kcineVoricbrungen griroffen, den Türken standzuhalten. _ _

„Aus Vonißa wrrd grmcldct, daß grirchische Trnppen mit eincr Abtheilung Epiroten jenseits der Mündiing drs Luros unter dem Feusr einer Batterie vom Nikopolis gelandet Hirn. Gleichzeitig habe das griechische Westgescihwadrr einen

ngriff auf Prcvcsa gemacht. Die griechische Avantgarde Labs die türkische Avantgarde zuriick“ eworfcn. Dcr Vormarsch er Brigade Bairaktaris gcgen Éhilippiada gebe ohne Hindernifz von statten.

Aus Arta wird berichtet: der Oberst Bairakiaris habe gestern ein Gcfccht in der Umgegend von Jmarct gehabt. Ein griechischer Major, 4 Offiziere und 27 Soidatxn seien verwundci worden. Die Türken hätten sich zurückgezogen bis auf eine klc_me Abtheilung, welche von den (Griechen ein: geschlo_ffe_n sri; _ Die Brigade G olfinopulos sei bis nach Cbalrfiadci vorgcriickt, wclchss brsth worden sei, und habe sodann dcr: Vormarsch fortgescßt, nm die eiscrne Brücke über den Luros m_ Bkstß zu nehmen und so einen Widerstand Prebesas unmoglich zu machen. _ Der Oberst Manos: habe sich m Imarct festgescßt.

Aris Kanea vom gestrigen Tage meldet die „Agen ia Stefani“, daß _vor Platania drei Dampfer cingetro“ en se_1en, urn die griechischen Truppen an Bord zu nehmen; diese „hatten ]L_d0ch "l_tiflÜg? der Schwierigkeit der Zustellung der telegraphisch ubexmtitclten Instruktionen der griechischen Regierung m_)ch kcmru Befehl erhalten, in die Heimath zurück- ukehren. Die Admirale erleichterten die Uebcrmittelung und

u_s_tellung der au dieZuruckberufnxig der griechischen Truppen bez glichen Dcpes en. Die Emschi ung der Trrippen werde voraussichtlich heute noch ihren An ang nehmen.

Einer Meldung der „Time!“ aus Athen von * ern ufol e hat die griechische Regierung, da ihr no keine 'ttßeilmi über den AbsJluß eines Waffenstillstandes R:- Legangxn 1 , dem Obersten airaktaris den Befehl erthe , n Epirus vorzugehen.

Der bei der Insel Tenedos gekaperte Dampfer der adjidauti-(Hesellschaft ist, wie die „Agence Havas“ meldet, im iräus ein etro en, wo er von dem Krie s-Minister samados : tigt wurde. Die Gefangenen onen nach

Nauplia gesandt werden.

Rumänien.

Der König und die Königin sind gestern Abend von Abba ia wieder in Bukarest eingetroffen. In Predeal wurden die ajeftäten von sämmtlichen Ministern und in Bukarest von der Prin esstn Ferdinand, den Gemahlinnen der Minister und en Würdenträgern begrüßt. Der Prinz Ferdinand war durch Unwohlsein am Erscheinen verhindert.

Parlamentaristhe Nachrichten.

Im Haus? der Abgeordneten gelangte in der Heutigen (84) Sißung,_welcher der Fmanz-Minister Dr. von Miquel und der_ Mrtrtster für Landwirthschaft 2c. Freiherr vonéammxrstem berwohxiten, zunäch_ft der (Hefe entwurf, betre en_d die Entschädigung fur Verlu te durch Schweinekrankheiten m der Provinz Schlesien, zur ersten Berathung.

Abg. Rin (kons.): Eine _Scbweineversicberung für Schlesien hat gar kemen weck, solaRe mcktt eine totale Grenzsperre gegen Rußland eintritt; denn von ußland Werden die Seuchen eingeschleppt. Bei der Veratbung meines Viehseuchenantrags empfahl der Minister dem von mir nach Schlesien geschickten Thierarzt den Weg der Pridatklage ge en den Grenz - Tbierarzt von Beuthen, der _ über den er ieren einen_ falschen Bericht an das Ministerium gesandt hatte. Die Klage ist vom Gericht in Beuthen_zurückgewiesen worden, da das Gericht, nachdem der Staats- anwalt m Beuthen in diese Pridatklage eingegriffen batte, dem Grenz-Tbierarzt den Schuß des § 193 zuerkannte. Die An abe des Grenz-Thieratztes, daß mem Tbierarzt fich heimlich im Seu engebiet aufgehalten bqt, ist a er tbatsächltcb unrichtig. Es ist unerhört, daß das Gericht die Klage abgewresen hat und dem Kläger die Möglichkeit genommen hat, sich zu rechtfertigen. Ich bitte daher den Minister um eine Ebrenerklarung für den Beleidigten.

Minister für Landwirthschaft xc. Freiherr von Hammerstein: Es ist nicht richtig, daß jener Thierarzt auf meine Veranlassung die Klage angestellt hat._ Das _Yerbalten des StaatSanwalts im Pro- zesse unterliegt nicht meiner Kritik, sondern der des Justiz-Ministers. Die Vorgange, über welcbe_ mir der Grenz-Thierarzt Mittheilung machte, das; der betreffendeTbierarzt sich hinter dem Rücken des Grenz- Tbierarztes dort aufgehalten habe, werden hoffentlich in der zweiten Instanz vor Gericht klar estelit werden.

Abg. Gump (fr. kon?) bemerkt, daß die Ehre jenes Thierarztes durch eine Untersuchimg wiederbergeftellt werden miiffe, und brantragt die Ueberweisung der Vorlage an die um 7 Mitglieder zu verstärkende ngrarkommisfion. Der Zwangßderficherung nach der Vor- lage sei eine i_reiwiliige Versickyerungvorzuzieben. CineZwangsversicherung für Ha elschaden_wc"zrenötb gcrals dieseVorlage. WenndieZii terso bobs Versi erungsbeitragrzablen müßten,rentiere sich die ganze S weinezucht nicht mehr, und die Züchter würdxn_nachläfsrg in der Pflege der Schweine, wenn fie für Verluste €nt1chadigt würden. Die ganze An- gelegenheit sei noch nicht geklärt und spruchreif, und wenn die Re- gierung nicht die völlige Grknzsperre gegen Rußland einführe, habe der Gesetzentwurf überhaupt keinen chck. Redner kritisiert ferner die einzelnen Bestimmungen dsr Vorlage und meint namentlich, daß die in Aussicht gsnommcne Verfißizerimgsprämie von 2,50 „14 Pro Juhr und Schwein garnicbt ÜUÉNLÖM werde. Mindestens müßtrn die Provinzen Posen und Brandenburg eben solche Gesetze erhalten. Aber in Brandenburg sei _maxi einer Zwangsbersicberung nicht geneigt.

Minister für L_andwrrthicbaft 2c. Freiherr von Hammerstein betont nochmals, daß er das Yerbaltrn des Staatdanwalts in Beuthen nicht zu kritisierrn und nur die Hoffnung ausgesprochen habe, daß im weiteren gerichtlichen Verfahren dir Angelegenheit klargestellt Werde.

_ Gebeinikr Ober-Regierungs-Ratb Freiherr von Seberr-Tboß widerlegt die einzelnen Bcdrnkkn drs Abg. Gump. Auf Wunsch des Laufes babe die erierung den Vor zwei Jahren _vorgelrgten gleichen

ntwurf für den ganzen Staat fallen gelasjen und nur ein Provinzialgcjetz vorgrschiagen. Der Provinzial - Landtag von Schleswn babs _ein solches Geséy gewünscht. Auf eine Ver- sicherung in emzelnrn Krsisen könne die Regierung nicht eingehrn. Die Berechnung dxxn 2,50 «71 an Prämie bedeute nur, daß dirser Satz, )slbsi wsnn er erforderlich scin _würde, nicht so hoch 92- griffen sil; tbaisächlich wrrde fick; die Prämie nur auf 1,20 «16 pro Jahr und Schwein stellen. Wenn Brandenburg und Prskn auch Line solche Vcrficlyerung wünschtrn, so würde dä's nur drm Wunsche der Regirrung selbst rnisprrchen. _

Abg. don Kölicben (ions) spricht sich namens eines großrn Thrils 1einer Frenndr sympatbich zu dsr Vorlage aus, mrint aber doch, daß fie in ibrrr gegenwärtigrn Faßung nicht verabschicdstweidrn könne. Die ZwangSvrrsickyerung sei" allerdings nothwsndig; denn bis jSZt seicn nur 19 0/0 der Sohweineixefitzer Versichert; aber dem Provinzial- Landtage m_üne volle Freilxeit gkgrbrn Werden, wann und in welcher Weite er dir Vcrstcberung eintübren wolle, und mindestens müsw dad Gssrß aack) für Brandexiburg und Posen eingefüdrt werden. Das ©6188 könne daher srst erlaitkn werdsn, wrnn die Vzrbältniffe durch das Votum der Provinzial-Landtage von Brandenburg und Posen klargestriit seien Und man die Sicherheit _ erhalte, eine Regisrrmg_ zu babxxi, w€lche UUsLkS LaiidwirtbsÖatt durch die völlige Sprrrung drr Grenze zu !cbützen brreit sri. Eine bloße Erklärung, daß die quierung die (Grenze sperren werde, könne nicht genügsn. Der Minister habe die Grenzsprrre gegen Rußland aber für Uzrmögliä) crklärt. Wenn seine Bedrnken brseitigt würden, könne rr später drm Gesetz zustimmen.

Nach weiierrr 1ängere_r__Debatte wird der Giseßentwurf an die verstärkw Agrarkommijjwn verwiesen. (Schluß des Blattes.)

Drr drm Hani? der ngeordnetrn zUzegangsne EntWUrf eines GesetZ-Zs zur Erganzung und Abänderung don Be- stimmungen (1er Versrrmmlungen und Vrreine lautet:

_ Artikel 1. _

Versammlungrn, welcbe den Straigeießen zUwiderlaufen oder welche di? öffkntliche Sickerbeit, insbesondere die Sicherheit des Staatks, oder drn öffentlichrn Frieden gefährden, können von den Abgeordneten drr Polizribkbördc 4 der Verordnung vom 11. März 1850 GeseZ-Samml. S. 277) aufgelöst wérden.

Artikel 11.

An Versammlungen, in drnen politisch: Angelegenheiten erörtert

oder berathen werden, dürfen Minderjährige nicht tbeiineimen. Artikel 111. _ _

_ Vereine, deren ZWeck oder Thätigkeit den Strafgeteßen uwider- lauft oder die öffentliche Sichkrbeit, insbesondere die Sicher eit des Staates, oder den öffentlichen Frieden gefährdet, können von der Landes-Polizeibebörde geschloffen werden.

Vereins,“ ' welÜ &?“ “Attik'lliitläe Ee |“ d 1 Vers

_ po gen an e n amm- lun_gen zu erörtern (€) 8 _ Froldmm vom 11.März 1850), dürfen MmderjäbtJe nicht als Mitglieder a nebmen.

Den ersammlungen und SYungen solcher Vereine dürfen Minderjährige nicht beiwobtzen. uf diejenigen Veranstaltun en, welche unter Ausschluß p_olittsiber Kundkebungen lediglich geselliJ ,t." Zwecken dienen, findet dieses Verbot k ne Anwendung. An sol

eranstaltungen durfen auch wxiblicbe Personen tbeilnebmen.

Die_Verbindur|g v_on Vereinen unter einander ist mit der M , Jade zulas g, daß politische Vereine (Abs. 1) nicht ohne Erlaubn ck Mitzi ers des Innern mit außerdeutschen Vereinen in Verbindung treten durfen. _

Die Bestimmungen in ?_8 der Verordnung vom 11. März 1850 soweit sie Schüler und Lehr inge betreffen, werden aufgehoben. '

Artikel 7. '

Werden Minder äbrige aus einer politischen Versammlung (Art. 11) oder aus ersammlungen oder Sihungen politischer Ver. eine (Art._ 17) auf die Aufforderung der Ab cordneten der Polizei- behörde nicht entfernt, so kann die polizeili e Auflösung der Ver. sammlung oder Sißung erfolgen.

Im Falle der Auflösugig einer Versammlung (Sitzung) auf Grund der vorstehenden Bestimmung oder des Artikels 1 finden die §§ 6 und 15 der Verordnyng vom 11. März 1850 Anwendung.

_Wer als Vorstanddmtt lied oder Beamter eines auf Grund des Artikels 111 escblofsenen ereins tbätia ist, oder Versammlungen eines_solchen ereins veranstaltet, dazu öffentlich einladet oder Räum- lichkeiten bergiebt, oder daran als Vorsteher, Ordner, Leiter oder Redner _sich betbeiligt, hat die Strafe drs § 14 der Verordnung vom 11. Marz 1850 verwirkt. Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher in sonstiger Weise der ferneren Thätigkeit eines geschlossenen Vereins Vorschub leistet. Wer sich bei einem eschloffenen Verein als Mitglied ferner betbeiligt, unterliegt der Stralis des § 16 Absaß?

a. a. .

Bei Zuwiderhandlungen gegen Artikel 17 Absaß 1 und 3 findet der § 8 Absaß 2 und der § 16 der Verordnung vom 11. März 1850 Anwendung.“

Minderjährige, welcbe sich der Vorschrift des Artikels 17 Abs. 1 zuwider als Mitglieder aufnehmen lassen, unterliegen der Strafe des § 16 Abs. 3 a. a. O.

Dßm Gesetzentwurf ist folgende Be ründung beigefügt:

Die grundlegenden Bestimmungen ?ür das preußische Vereins- und Versammlungörecht' find in den Artikeln 29 und 30 der Ver. faitiZtnÉsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1.850*) en a en.

Zur Ausführung dieser Bestimmungen ist die Vrrordnung über die_ Verhütung eines die geseßliche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs- und Vereinigungßrechtrs vom 11. März 1850 (Geseß-Samml. S. _277) ergangen, welche auch in den neu er. Worbenen Landestheilen mit Geseßeskraft eingeführt wrrden ift. (Ver- ordnung vom 13. Mai, 22. Mai, 25. Juni und 20. September 1867 _ Gescy-Samml. S. 700, 729, 921, 1534 _; Geseß vom 23. Juni 1876 _ Gesctz-Samml. S. 169 _ und vom 18. Februar 1891 - Geseß-Samml. S. 11.) Die Verordnung war nicht dazu bsstimmt, das Versammlungs- und VereinSwesen erschöpfend zu regeln. Wie schon tbre Urberschriit andeutet, beschränkt fie sic]; darauf, einzelne Arten der Ausübung des verfassungs- maßigen Versammlungs- _und Vereinigungdrechts ihren Vorschriften zu unterwerfen, um mißbrauchliche Auswüchse zu Verbindern, Neben dieser Verordnung finden auf Versammlungen und Vereine _ abge- sehen von den dem LandeSrechte vorgehenden reictheseßlicben Be- stimmungen _ auch die allgemeinen landesgeseßliiben Bestimmungen Anwendung, insoweit i_1icht die Vorfchriften der Verfaffungdurkunde entgegenstehen. Mit dreier (Einschränkung können daher die Befug- niste der Verwaltung gegen eine Mehrheit von Personen bei Aus- übung des Vereins- und Versammlungdrechts in gleicher Weise zur Geltung gebracht wrrden, wie liegen das Verhalten einzelner Personen. Vornehmlich kommt bier § 2 T1t.17 Tbeil11 des Allgemeinen Land- recbts, wonach die Polizei brfugt ist, strafbare Handlungen durch ihr Einschreiten zu Verbüten, und zunächst der § 10 a. a. O. in Betracht, welcher lautet:

„Die nötbigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Riibe, Sicherheit und Ordnung, und zur Abwendunß der dem Publiko, oder einzklnen Mitgliedrrn desselben beworftebendcn Gefahr zu treffen, ist das Amt der Polizei.“

Die leßterwßbntk Vortcbrift ist einer ssbr weitgebrndrn und als- dann_ sehr wirkjamsn Auxilegung fähig, welch? indeffrn für das Vsreins- und Versammlungsiyesen in der Praxis auf Schwierigkeiten stößt, weil das Verhaltnis; jéner Vorschrift zu den besondsrsn Be- stimmungsn der Verfassung und der Verordnung Vom 11. März 1350 in dem öffentlichen Rechtsbewußifein nicht zur völligen Klarheit, und in der Rechtsprrchung der ordentlichen_©erichte und Vcrwaltungsgerich nicht ._zu einer fesiezi, die Bsdürfniffe der VérWaltung befriedigeaden Auffaßung gelangt ist. Was aber die Sonderbestimmun en dér bor nahezu fünfzig Jahren erlassenen Verordnung Vom 11. "ärz 1850 anlangt, s_o haben diese nicht alle mißbräuchiichen Auswüchse dri“ in schnelirr, fortschreitender Entwickelung geftenrrrten Vrreins- und Ver- sammlungk-wrsens zu treffen und zu Vrrbütrn vrrwocht. Das Be- düriniß zur Feststellung Und Vsritärkurig k)?! staatlichen Machtmittrl ma_cht fich dal)?r um so dringlicbrr geltend, je eifrigkr und um- fastsnder das Versammlungs- und Vrrsinkasen Untrr Lsitung geschickter Agitatoren dazu benutzt wird, die staatliche und soziale Ordnung anzugrriskn und Propaganda für siaatIfEindliÖe VL- sirrdungcn zit mach€n _ Als besonderer Uebelstand wird SZ empfundcn,_ dxß die geichichsn Vorschriftsn bäufig versagen, wo die Auflistung don Vrrtizmminngcn geboten ist, weil fie kik öffentliche Sicherbeit, irisbsiondrrr die Sicherheit des Staates, schr den öffentlichrn Frieden gefährden. Es darf hier namentlich an di? zahlreichen öffentlichenAnarchiit€n=Versammlungrn erinnert Werden, it! in Brriin und in der Provinz abgebaltsn worden sind. DeSgleÉk-T ist das gsitende Recht darin lückenhaft, daß es keine ausdrücklicbk gesrtZlicl)? Bsfugniß zur Schließung von Vereins:! gewährt, welcbe _:ka die Straigcsrße nicht nashwsisbar vkrießén, wohl aber unter (Hirabr- dung der öffentlichen Sichrrbeii oder ded öffentlichen Frieden; 7535 freie Vereinsrecht mißbrauchen. Hierdurch wird die Autoritat kl? Staates geschädigt, das Rrchtßgrfübl ds_s Volkes Verwirrt, _welrbés nicbt veritsbt, warum man offenkundi ttaats- und gemeinixeiaerÖ? Bestrebungen in Versammlungen und errim'n gewähren läßt.

Die Staatsrsgirrung hat sich daher für Verpflichtet gehalten, ,75 eine Prüfung der Bestimmungen über Versammlungen und Werk!)“ rinzutrrten. Hierbei ist fi? davvn ausgegangen, daß 88 nicht aUZZsz-k sei, das prrußisckx Vrreius- und Versammlun Gwesen für das MUZ?“ liche R6cht in erschöpfrnder und alle Wüns e befriedigender WM von Grund aus 11611 zu regeln, sondern daß es lediglich darautM“ komme, bis zum Erlaß eins:) Reichs-Vereinsgesktzes die landeöreckptlllbxk- Bestimmungen in denjenioen Punkten zu ergänzen und zu ändern. V'“ denen ein dringsndss Briürfniß hierzu fich ergeben hat.

*) Artikal 29. _ „_ ,

Alle Preußen smd berechtigt, sich ohne vor ängige sbxtgkeülÉk (Erlaubnis; friedlich und ohne Waffen in grsch offenen RaumM ii versammeln. _

Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Versammlungxn „Wk! freiem Himmel, wilcbe auch in Bezug auf vorgan iF obrigkeUUÖe Erlaubniß der Verfügung deSAG__e_s_e?eZ0unterworfen n .

r 1 e .

Alle Preußen haben das Recht, sich zu solchen Zwecken, „"Licht den StrafYseß-sn nicbt zuwiderlaufen, in Gesellschaften zu vetetxléßeé

Das 8185 regelt, insbesondere zur Aufrecitterhaltung der V. _ lichen Sicherheit, die Ausübung des in diesem und in demi“ stehenden Artikel (29) gewährleisteten Nechts. _ M

Politische Vereine können Beschränkungen und vorubérgebk Verboten im Wege der Gesetzgebung unterWorfen werden.

. diesen Eanm ausgebend, ift eine FMM und Er- ,. der Vorschriften in Ausfitbt Yenommen, welche auf die .«g von Versammlungen und ie Schließung von Vereinen

. _gesirbts der im_ öffentlichen Leben immer schärfer hervortretenden faßt, insonderbett im Hinblick_ auf die Bestrebungen, die Jugend _, das politis Getriebe bineinzuneben, Zoll ferner der gegenwärtige Anlaß dazu ußt werden, _die Grund ('the für die Beibeiligung jugendlicher Peran an politischem Versammlungen und Vereinen eit 1! re . anderLFK Xiorscbcläge des Enters stellen ch) nicht als Neuerungen auf dem Gebiete des Veteinßrechts dar. bgeseben davon, daß sie

Hauptsache nacb demjenigen Rechtözustande entsprechen, welcher bereits je tvon der Verwaltung in Anspruch genommen, aber nicht Mangefo ten geblieben ist, schließen fich die neuen Vorschriften an die Geseßgebung an, welche in anderen deutschen Bundesstaaten, nament- lich in Bayern und Sachsen mit. Sie sollen der preußischen Regie- rung, welche Vereinen und Versammlungen gegenüber erfahrungs- gemäß erheblich un ünsti er, als_andere Bundeßregierungen gestellt ist, nur diejeni eFÖLtZe gni e gewabren, welche das staatliche Intereffe

'n end er e . drt andem die StaatSreginung nach den erörterten Vorschlägen wirk- samere Macbtbefugniffe erhalt, wird sie andererseits in die Lage gesetzt, tbr? Bedenken ge en die Aufhebung der Bestimmung des § 8 der Verordnun , gem ß welcher die dort bezeichneten politischen Vereine nich mit ereinen gleicher Art zu gemxinsamen Zwecken in Verbin- dung treten dürfen, _ abgesehen von internationalen Verbindungen „. zurücktreten zu lassen. Hierbei ist auch erwogen, da jene be- schränkende Vorschrift vielfach in einer die Autorität des eseßes be- nachtbeiligenden Weise umgangen wird.

Die unparteiische und gleichmäßige Auslegung und Anwendung der vorgescbla enen Bestimmungen, wird dadurch verbürgt, daß gegen die wegen Au?lösung von Versammlungen oder Schließung von Ver- einen erlassenen polizeilichen Verfügurxgen in gleicher Weise, wie ge en polizeiliche Verfügungen überhaupt, die Rechtsmittel des Geseßes ü er die aligemeine Landesverwaltung, also auch die Klage im Verwaltungs- itreitverfabren, Play greifrn. Außerdem verbleibt in den Fällen des Art. 7 Abs. 4 des Entwurfs, wonach ein politischer Verein von der Polizeibehörde Vorläufig geschlossen werden kann, wenn er Minder- jährige als Mitglieder aufgenommen hat oder wenn er ohne Erlaubniß mit außerdeutscben Vereinkn in Verbindung getreten ist, auch in Zu- kunft die endgültige Entscheidung dem ordentlichen Richter,

Der Entwurf soll, wie erwähnt, das geltende Recht nur in einzelnen Punkten ergänzen und abändern; rr trägt den Charakter einer Novelle. Hieraus ergiebt fich, daß, soweit seine Bestimmungen nicht entgegenstehen. das geltende Recht auf_dem Gebiete des Ver- sammlungs- und Vercinßwesens u:.kerübrt bleibt. Namentlich gilt dies auch bezüglich der allgemeinen Befugnisse der Polizei, welche sich auf den obenerwäbnten § 10 11, 17 Aligem-zinen Landrechts gründen.

Im einzelnen ist Folgendes zu bemerken:

Zu Artikel 1. _

Ueber die Auflösung von Versammlungen enthalt die Verordnung vom 11. März 1850 Vorschriften in § 5 und § 8 Abs. 3. Hiernach können Versammlungen polizeilich aufgelöst werden:

1) wenn die Bescheinigung der erfolgten Anzeige nicht vorgelegt werden kann;

2) wenn in der Vrrsammlung Anträge oder Vorschläge erörtert werden, die eine Aufforderung odrr Anreizung zu strafbaren Hand- lungen enthalten;

3) wenn in der Versammlung BeWaffnete erscheinen, die der polizeilichen Aufforderung entgeYn nicht entfernt werden. _

Für Versammlungen und ißungen der in § 8 erwahnten Ver- eine, welche bezwrcken, polititche Gegenstände in Versammlungen zu erörtern, gilt ferner die Beicbränkuna, daß Grund zur Auflösung vor- handen ist, wenn dem geseßlicben Verbot zuwider, Frauenspertonen, Schüler _oder Lehrlinge beiwohnen und auf polizeiliche Aufforderung nicht entfernt werden.

Außerdem kommt für die Auflösun von Versammlungen der eingangs erwähnte § 10 Tite117 Thei 11 des Allgemeinen Land- r§cht0_ in Betracht. Die Anwendbarkeit dieser älteren Bestimmung furdte Auflöfung von Versammlungsn ist indessen nach Umfang und Wirksamkeit nicht zweifelsfrei und nach der Rechtsprechung des Ober- Vcrmaltungßgerichts eine bsschränktk. Die Auflösung s_oll insbesondere nur dann zuiäsfig sein, wenn sie nicht bloß ein wirktames, sondern das nothwendige Mittel zur Sicherung der Zwecke des § 10 ist. (Cndurtbeil des Oer-Vrrwaltungsgerichts Vom 16. Oktober 1884, Wiedergegeben in der Rundveriügung des Ministers des Innern vom FWDZMFÜ 1889, Ministerialblatt für die innere Verwaltung

Um in umfaffenderer Wrifr für Fälle, in denen im staatlichen Interesse die Fortsetzung don Versammlungen nicht geduldet Werden ignn, cin sicherés Einschreiten zu ermöglichen, erscheint es erforderlich, die Voraussetzungen hierfür in einer nruen Vorschrift fesizuttkllen. Es soll drsbalb zunächst bestimmt werden, daß Versammlungen, welche den Strafgesryen zuwiderlaufen, aufgelöst Werden könnrn. Weiter M die polizeiliche Auflösungsbrfugniß klargestellt werden, weiin eine Versammlung die öffrntliche Sicherheit, insbesondere die Srch€rbeit drs Staates odsr den öffentlichen Frirden gefährdet. Die Worte: „insbesondere die Sicherheit des Staates“ sind eingeschaltet, um den wichtigsten Fall des Tbatbestandes besonders "beworzubebey. Ansigrt der Begriffe: „öffentliche Ruhe und Ordnung“, wre [ie dte_obenerwäbnte landrechtliclye Bestimmung enthält, ist ncbkn der Offrntltcben Sicherheit dEr im Straigésktzbuch verwertbete Begriff des „offentlichen Friedens“ ein rsrtzi. Dieser Begriff hat nach _der Recht- sPrechung des Reicbsiieri is eine doppelte Bedeutung: ovjsktiv be- trachtet, der Friedsnszustand; subjrktio genommrn, die Fricdsnszuderficbt.

Zu Artikel 11. _ Nach dem gsltenden Rechte besteht, soweit jugendliche Personen in Betracht kommen, eins Beschränkung [?diglicb für Schüler und Lehrlinge, und zwar dahin, daß diese Personen von der Mitgliedschaft an Verrinen, welcbe bezwrcken, politische Gegenstände in Versamm- lungen zu erörtern, sowie yon deren Versammlun en und Sitzungen Msgescblossen find 8 der Verordnung Vom 11. Närz 1850).

Dieser Rechtszustand ist in zweifacher Bkziehung wangrlhaft, namlich insofern, als von den jugrndlichen Personen nur Schüler und LSbrlmge von politischen Vereinen ausgeschlossen sind, und als ferner das_Verbot sich auf dic Theilnabme an Vereinswersammlungry be- schrankt, aber nicht die sonstigen politischkn Versammlungen de_xrtfkt.

Unter den beutigrn Vérl)ältnis1'en bildkt der Bégriff: „Schuer und Lehrlinge“ keine angrmeffene Brgrenzung, wenn es sich um_ die Frage handelt, welche Personen vom politi chen Lebcn um chwrllen iM) UZ halten sind, Wril bei ihnen im a gemeinen die erforderliche NM tn geistiger und in sittlicher Beziehung nicht Wranßgrsryt werden kann. Vielmehr erscheint es folgerichtig, lediglich durch eine_Alter§= M03? zu bestimmen, daß die Theilnahme am politischen Pereins- und

„Elianimlungswksen allgemein nicht vor der Volljährigkcrt zugelassen Mrd- indem die Minderjährigen ohnehin MFT aligemeinen Ver- fassungngrundsäßen von der Ausübung politischer echte audgescbloffen find I (:ck) der Entwickelung unseres politischen Vereins- und Vcr- sammlungswesens ist fernrr in dieser Beziehung kein innerer Grund kaqnden, zwischen politischen VereintJVerßammlungen und anderen Politischen Versammlungen, die nicht von so chen Vereinen veranstaltrt

"d, zit_unterfcheiden. Es ist deshalb Vorgesehen, daß zukunftig

il“dexiabrige an Versammlungen, in denen politiEclw Angelegenheiten erörtert oder beratben werden, überhaupt nicht t eil nehmen durfen, wobei es keinen Unterschied machen soll, ob diese Versammlungen von

creinen veranstaltet sind, oder nicht. _

. Insysern Wahldersammlungeu politische Versammlungeii UU Sinne dieses Artikels sind, iverdcn MinderjäerF auch diesen _kunftig "icht beiwohnen dürfen. Wenn in § 17 des ablgeseves fur 8?" Jktcbétag vom 31. Mai 1869 (23.151.231. S.145) vorJechrieben an, VW die Wahlberechtigten das Recht haben, zum Bette e der den

eUbsta betreffenden Wablangelegenbeiten in escblossenen Raumen

Ybswü net öffentliche Versammlun en zu veran ialten, so steht diese

orschrift dem Ausschiuffe der Mnderiäbrigen von solchen Wahl-

vecsamxnbmgen nicht entg- en. Denn aus der Bezeichnung „öffentliche Versammlungen" folzt niißt, daß jedermann Zutritt haben muß, und durch den Ausschluß einer bestimmten Klafie von Personen, b er der Minderjährigen, wird einer Versammlung der Charakter der Oeffent-

lichkeit nicht entzogen. Zu Artikel 111.

Hinsichtlich der Vereine enthält die Verordnung vom 11. Mär; 1850 Verbotsbestinxmungen gur insofern, als sie zul t, das; politische Vereine, welche die Bescbrankungen des § 8 übers reiten, von der

olizeibebörde vorläufig und durch richterliches Urtheil endgültig ge- cbloffen werden können. 8, 16.)

Eine Befugnis; zum erbot von Vereinen, deren Zwecke den Strafgese en uwiderlaufen, ist in der Verordnung vom 11. März 1850 nich ent alten; ße wird indeffen aus dem bezüglicben Wortlaut des Art. 30 der Verfa ung unmittelbar gefolgert werden dürfen. Um jedenz Zweifel in dieser Beziehung Besttmmurxw vorgeschlagen, wonach Vereine, deren Zweck oder Tbatrgkeit den Strafgeskßen zuwiderläuft. polizkilicb L_eschloffen werden können. Ferner ist der Faffung des

rt. 1 entsprechend bestimmt, dax Vereine, Welche die öffentliche Sicherheit, inSbes-anere die Sicher eit des Staates, oder den öffent- lich6n_Frieden gefabrden, polizeilich geschlossen werden können. Eine dinartige Bestimmung auf dem Gebiet des öffentlichen Vereinßrecbts durfte dem Grundgedanken rntsprechen, den auf dem Gebiete des Priyatrecbts das Bürgerliche Gesetzbuch in § 43 zum Ausdruck ge- bracht hat, nach welchem einem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen werden kann, wenn er das Gemeinwohl efäbrdet.

Der Außdruck: „Zweck oder Thätig eit“ ist gewählt, um klarzu- stellen, daß für die Beurtheilung, ob ein Verein dem Art. 111 unter- fgllt, nicht nur der saßungßmäßige Zweck, sondern auch die tbatsäch- liche Wirksamkeit des Vereins maßgebend ist.

Die Entscheidung über die_ Schließung Von Vereinen gemäß Art. 111 ist nicht den Ortsvolizerbebörden, sondern den Landespolizei- bebördrn übertragen, Weil diese zu einer gleichmäßigen und wohl- überlegten Handhabung der wichtigen Vorschrift besonders geeignet

erscheinen. Zu Artikel 17. Absatz 1 und 2.

Aus den zu Art. 11 dargelegten Erwägungen sind Minderjährige auch v_on den politischen Vereinen des § 8 der Verordnung vom 11. Marz 1850 m_id deren Versammlungen und Sißungen fernzuhalten. Die ITZczffung schließt sich drm Wortlaut des § 8 a. a. V- an.

_ _ te fernere Bestimmung, daß das Verbot der Tbeilnabme Minder-

jabrtger auf diejenigen Vereinsveranstaltungen, die unter Ausschluß politischer Kundgebungen lediglich geselligen Zwecken die_nen, keine An- wendung finden soll, ist Vorgeschlagen mit Rücksicht aur die entgegen- gesetzte Auslegung, welche § 8 der Verordnung vom 11. März 1850, nach de_m Frauensperfdnen, Schüler und Lehrlinge den Versammlungen und Sitzungen der politisiben Verein: nicht beiwohnen dürfen, in der Rechtsprcchung des Ober-VerwaltungdgeriMS gefunden hat. (End- uribeil des Ober-Verwaltun Igerichts vom 1. Oktober 1890. Entscb. Band 20 S. 432). Die usdebnun des Verbots auf lediglich ge- sellige Veranstaltungen eines volitis en Vereins wird viklfacb als Unbiliigkeit empfunden, erscheint sachlich nicht ausreichend begründet und wird häufig mit Erfol? dadurch umgangen, daß nicht der Verein, sondern eine einze ne Person sich als Unternehmer be- zei net. Wird der obigen Auffassung zugestimmt, so liegt es nabe, au weiblichen Personen den Zutritt zu Veranstaltungen dieser Art nicht mehr zu versagen. Diesem Zwecke soll die Bestimmung am Schlusse des Absatzes 2 dienen.

Was die Betheiligun jugendlicher Personen an Wabivereinen anlangt, so besteht eine einungsverschiedenbeit über die Tragwäte des § 21 Absaß 2 der Vérordnung vom 11. März 1850, welcher lautet: ,Wahlvereine unterliegen den Beschränkungen des § 8 nicht.“ Nach dem Wortlaute dieser Bestimmung wird die Ansicht vertreten, daß Wabldereine, Wenn sie auch politische Vereine gemäß § 8 sind, dennoch befugt. frien, sowohl Frauenspersonen, als auch Schüler und Lehrlinge als Mitglieder aufzunehmen. Von anderer Seite aber wird auf die Entstehung des § 21 verwiesen, aus welcher hervorgebe, daß man nur daran gedacht habe, Wabldereine von der einen Beschränkung des § 8, nämlich dem Verbote der Verbindung gleichartiger Vereine zu befreien; auch wird geltend gemacht, daß als Wabldereine im Sinne des §21 nur solche anzusehen sind, welche Von Wahlberechtigtrn zum Betriebe cinsr bestimmten Wahl gebildet werden, und daraus die Folgertmg gezogen, daß Nickytwablberecbtigte, also weibliche Personen, Schüler und Lehrlinge, nicbt Mitglieder solcher Vereine sein diirfen. Durch die in Art. 17 Abs. "1 des Entwurfs vorgeschlagenc Vsstim- mung wird diese Frage für Minderjährige in dem lrtzteren Sinnc entschieden. Diese Entscheidung wird auch zu Bedenken um so weniger Anlaß bieten, als ein Bedürfnis; dafür, daß Wabldereine zum Betriebe einer LandtagSWabl nichtwablberechtigte Minderjährige als Mitglieder aufnehmen, nicbt anzurrkennen ist. Hiermit_ steht auch dsr § 17 des Wablgeseßss für den Reichstag vom 31. Marz 1869 (Reichs-Gesxßbl. S. 145) tm Einklang, welcbsr ausdrücklich nur den Wahlberechtigten das Recht gewährt, zum Betriebe der den Rrichstag betreffenden Wablangslcgrnheiten Verrine zÜbbildeZ.

iatz .

Gegsnwärtig dürfen gemäß § 8 de_xr Verordnung twin 11. März 1850 Vereine, welche bezwecken, Polititibr Gegenstände in Versamm- lungen zu erörtern, nicht mit anderen Verrinen gleicher Art zu_ ge- meinsamen Zwecken in Verbindung treten, wobei nicht _unterfcbieden wird, ob Ls sich um Vrrbindungcn inländischer_pqltti1chér Vereine untereinandrr, oder um Beziehungen zwischen inlandischen_ux1d aus- ländischen Vereinén dieser Art _bandelt. Die Verbindung i_nlandiscixer Vereine untereinander soll in Zukunft allgemein zulassig sem. Auf Verbindungen politischer Vereine mit außerdeutschen Vereinen wird diese Befugnis; indeffen nicht ohne _weiteres ankgrdebnt Werden können, da solche internationalcn Vcrbmdupgen unter Umständen qeeignct sind, sowohl unsere inneren staatlichen Jntercsikn als auch unsere Beziehungen zu ste_mden Staaten 311 schädigrn. Jmmcrbin aber kann Cs älle geb-Zx), m dernen gegrn die Vrrbindrmg inländischer Politischer 5 Steine rnit außerdrutschen _Ver- eincn keine Bedenken obwalten. Untxr Abstandnabme von einem absdluten Verbote ist daher nachgelasten worden, daß solche V?x- bindungen mit Genrbmigun des Ministers des Innern stattfinden könnsn. Als entscheidrndci e*börde ist die Zentralmftanz bsstimmt, um in diesem Fällen Lin cinhei_t__l_i_ches Verfahren sicher zu stellen.

4.

Die Aufhebung der Bestimmungen des § 8 der Verordnung dom 11. März 1850, soweit sie Schüler_und Lehrlinge [)Olkkffélt, bringt zum Ausdruck, daß für die Berbeiligung jugendlicher Perwnxn a_n Politischen Vercincn und dercn Versammlungen fortan lediglich die Vorschriftrn dieser Vorlage maßgebend sind, mid _daß Ls nicht die Absicht ist, ncben den aus Art. „17 für Mmdrrjabrigx folacndcm Be- schränkungen den § 8 der Verordnung für großxabrige Schulcr und Lehrlinge aufrecht zu erhalten. _

Zu Artikel 7. _

Die Strafbesiimmungen, insbßsondere die Strafmaße schltcßen sich an die Verordnung vom 11. Marz 1850 an.

Absatz 1 und 2.

Entsprccbend dem § 8 Absatz 3 der Verordnung ist vorgeschrieben, das; politische Versammlungen ÄArtikel 11) oder Versammlungen (Sißun en) politischer Vereine ( rtikel 17) aufgelöst werden kömien, wenn * indrrjäbrige auf die polizriltche Aufforderung aus ihnen m t entfernt werden. Zugleich ist nach Maßgabe der Verordyuxig de Ver fiicbtung der ** ersammelten festgestellt, sicb nachZer polizeilichen Auf ösung bei Ve'rmcidung drr dort angedrohten Strafe sofort zu

entfernen. Absatz 3.

Der Abmessung der Strafen liegt wie in der Verordnung Vom 11. März 1850 die Erwägung zu Grunde, daW die in erster Reibe für die Vereinsibäti keit vcrantwortliäoen _ ersonen bei Zuwider- handlungen s rfrre Étrafe verdienen, als die einfachen Mitglieder. Demgemäß so derjeni e, welcher als Vorsiandßnntglied _oder Beamter eines auf Grund des ' rt. 1,11 geschlossenen Vereins ihatig ist, oder

vorzubeugen, ist eine

Versaumlungen eines soltben Vereins veranstaltet, dazu öffentlich einladet oder Räumlichkeiten bergiebt, oder als Vorsteher, Ordner, Leiter oder Redner sich beibeiligt, mit Geldstrafen von dreißi bis dreihundert Mark oder mit Gefängniß von viene n Tagen bis zu ! Monaten bestraft werden 14 der Verordnun vom 11. März 1850). Die gleiche Strafe oll denjenigen treffen, we cher in sonstiger Weise der ferneren Thätigkeit eines auf Grund des Art. 111 geschlossenen Vereines Vorschub leistet. Durch letztere Bestimznqu würden z. B. auch Comités, Ausschüsse, Zentralor ane oder ahnliche Einrichtun en getroffen werden, welche der Auflöliuug nach Art. 111 nicht unter iegen, weil die tbatsächlicben Voraussengen eines Vereins bei ihnen nicht zutreffen, welche aber zwischen ereinen ungeachtet der erfolgten Schließung vermitteln. Die geringere Strafe des § 16 Abs. 2 a, a. O., namlich Geldstrafe von fünfzehn bis einhundert und fünfzig Mark oder Gefängnis; von acht Tagen bis zu drei Monaten, ist für diejenigen vorgesehen, welche sich bei einem geschlossenen 23an als Mitglieder ferner betbeiligen. A satz 4.

Zuwiderhandlungen gegen Art. 17 Abs. 1 und 3 können darin bestehen, das; die dort erwähnten politischen Vereine Minder'ährige als Mitglieder aufnehmen oder mit außerdeutschen Vereinen :) ne die vorgeschriebene Erlaubnis; in Verbindung treten. In diesen Fällen unterliegen Vorsteher, Ordner, Leiter oder Mitglieder den in § 16 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 11. März 1850 angegebenen Strizfen; außerdem können die Vereine nacb § 8 Abs. 2 a. a. O. vorlau [; polizeilich und gemäß § 16 a. a. O. endgültig gerichtlich geschlo „en werden.

Absatz 5.

Durch diese Bestimmung wird die Sirafdorschrift des § 16 Abs. 3 der Verordnung Vom 11. März 1850 auf Minderjährige, welche sich als Mitglieder politischer Vereine (Art. 17 Abs. 1) auf- nehmen lassen, übertragen.

Nr. 19 der .Veröffentlicbungen des Kaiserlichen Ge- sundheitdamts' vom 12. Mai hat folgenden Inhalt: Personal- Nachricbten. _ Gesundheitsstand und Gang der Volkskrankheiten. _ ZeitWeilige Maßregeln gegen Pest. _ DeSgl. gegen Gelbfieber. _

eseßgebung u. s. w. (Preußen.) Titelführung, _ Tuberkulöse Rinder rc. _ (Reg.-Bez. Köslin.) Apothekenwaagen. _ Trinkwasser. _ (Reg.-Bez. Schleßwig.) DedinfektionSanwsisung für Seeschiffe. _ (Reuß a. L.) Jmpfwesen. _ (Oesterreich. Ober-Oesterreicb.) Heb- ammenwesen. _ (Großbritannien.) Viebquarantäne. _ (Velten) See-Saniiätsdienst. _ Epidemische Krankheiten. _ Fier» Einfuhr. _ Gang der Tbierseuchen im Deutschen ei 8, April. _ Dedgl. in Frankreich, 4. Vierteljahr. _ - weilige Maßregeln gegen Tbierseuchen. (PreiFen, Oesterreich, Schweiz, Begien.) _ Vermischtes. (Preußen. 5 erlin.) Arbeiter- Krankenverficherung,1895, _ (DanziÉ) BakterioloZÉscbe Anstalt, 1896. _ éOesterreicb. Krakau.) Lyffa- chuyimpfungs- nstalt, 1896. (Geschenkliie. _ Wochentabelle über die Sterbefälle in deutschen Orten mit 40000 und mehr Einwohnern. _ Dedgl. in größeren Städten des Auslandes. _ Erkrankungen in Krankenhäusern deutscher Großstädte. _ DeSgl. in deutschen Stadt- und Landbezirken. _ Witterung. _ Grundwasserstand und Bodenwärme in Berlin und München, März. _

V?Lst 3 des „Archivs für Eisenbahnwesen“, beraudgegeben im inisterium der öffentlichen Arbeiten (Verlag don JuliuZSpringer, Berlin), hat folgenden Inhalt: Die Durchsicht ,der rumiichexi _Ge- ireidetarife im Jahre 1896, von Mertens (Schluß). _ Das damscbe Eisenbahngesetz vom 24. April 1896. _ Die Eisenbahnen der _Crde. _ Der Eisenbahngütertarii der Kolonie Victoria. _ Dis bayeritchen Staatsbahnen im Jahre 1895. _ Dir Woblfabrt-Hrinricbtungxn der Königlich bayerischen StaatSLisenbabnSn._ Die Eitenbahnen Skandi- naviens im Jahre 1894/95. _ Die Eisenindustrie an den großen Seen von Nord-Amerika._ Verbesserung der Verkehrsinitirl in Vorderasien.- Die Verpachtung der brasilianiscbsn Staatsbahnen. _ Eisenbahnen in Guatemala. _ Ein neues System der Tunnellüftung. _ Fabr- aescbwindigkeit drr Schnellzüge. _ Die bulgarischen Eiteanbnrn. _ Die Eisenbahnen Canadas im Jahre 1894/95. _ Unitatis der Königlich bayerischen Staatßeisenbabnrn. _ Statistisches von den deutschen Eisenbahnen. _ Richtfprecbung: Nachbarrecht (Erkenntmffe des Reich§gerichts vom 27. November 1893, Vom 18. November 1895 und Vom 30. Oktober 1895); Wasserrecht (Erkrnntnif; des Ober- Verwaltungsgrrichts Vom 30. Januar 1896); Grundsätze aus den Entscheidungen des Ober-Verw.“:ltungsgerichis. _ Geseßgebun : Internationales Recht; Preußen; Deutsches Reich; Oesterrei - Ungarn; Schweiz; Frankreich; Rußland; Columbien.

Arbeiterbewegung.

Aus Breslau wird der Berliner „Volks-Ztg.“ gemeldet, daß der Ausstand der Töpfer nach Liner Dauer don fiinf Woch?" gestern beendet worden ist. Der Lobntarif Wurde auf ein Jahr icstgrseßt und der neunstündige Arbeitstag don drn Arbeitgebrrn bswilligt.

Aus Magdeburg berichtet dir „MYd. Ztg.“ zum Ausstandder dortigen Hafenarbritcr (dgl. Nr. 106 d. l.): In einrr vor einigen Tagen abgehaltenen Versammlung hatten die Hafenarbritrr bsschlofferi, auf die verlangte Wiedsreinstrllung ch Arbritsrs, der l_VLgén drr Mai- feier entlassen war, zu Verzichten und dir Arbsit wieder aU13_Uk]€l31U61_1._ Ji;- zwischen hatte die Hafenderwaltung jedoch die Arbritsrläßs 7.111 rrliitandig wikder besetzt, weshalb fie die Ausständigcn mir tvenigcn Aasnabmrn nicht wieder annahm. Die Wiedereinstrllung wurde rrn dcr Nicht- zugebörigkeit zum Hafenarbeitérvrrband abhängig gemgcht. _ _Jii smsr Versammlung wurde drsbalb bcsrbloffen, Midrm AUFttandtcttzubzltM.

Aus Rybnik wird der „Köln. Ztg.“ scmrldct, dax; drr AUS- siand auf drr Leogrube bri Oberradoscbau (Vgl. Nr; 110 d. Bl.), der durch Aufwiegelung zugezogrnrr Arbeitsr Outstandrii _i-xx, iditdZucre. Untrr den Schleppern der Nachbargrubrn bsrricbc _cbenxaiis Ansttand.

In Speyer sind nach dem .Vorwärtd' autxr WZ Mautern Zzgl. Nr. 104 7). Bl.) jest auch die' Malxr Und TUnchsr tm

usstande. _ _

In Br cm an haben in dcr Juirsrimicrri und chixrei Bremen, wo kürzlich die Feinspiimerinnen ausständig warrn, mm ctwa 400 Wr [) e r und Weberinnen dic Arbeit Eingestellt. Sie vrrlangen: Erhohung de_xs Accordlobns, für die in Tagelobn Ardsitcndsn 10 „& Lobnzufchlag fur den Tag sc. Dir Ausständigcn [)abrn das Gcwrrbegericht als EinigungSamt angsrufsn. _

Hier in Berlin fand der „Boss. Ztg." zufolgr am Montag line allgcmeine Versammlung der Berliner Maurer _statt, um Stellung zu der diesjährigen Forderung der Lobniommrsfion, drm Achtstundenarbritstag, zu nehmen. Nach langen Erorterungcn wurde beschissen, vorläußg von einer allgemcmrn LohnbeweZung abzusrben, nochmals allen Arbeitgebern die Fordcrung nach achtstundiger Arbeits- zrit zu unterbreiten, dann aber überall in denAusstand L_ixizutrcten, wo dieser nach Ansicht der Lobukommrsfion und der betbcckrgtrn Ar- beiter einen Erfolg verspricht.

Kunst und Wissenschaft.

Der Verein für deutsches Kunstgewerbe batte am Mitt- woch Abend im Architektenbause eine reichhaltige Ausstellung von Originalen und Aufnahmen der Kunst und des Kunstgewerbes aus Spanien und Portugal Veranstaltrt, die ProfxfforP. Schlei) von der Königlichen Porzellan-Manufaktur durcb Mittbmlungzxn uber eine von ihm unternommene Studienreise erläuterte. Die alten Kathedralen und, Klöster, die Stadtbäuier, Paläste und Museen der