1897 / 113 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 14 May 1897 18:00:01 GMT) scan diff

57 ebw Brutto-Raumgebalt oder darüber muß mit einem gleickartigen Nebelhorn und mit einer «iibartigen Glocke versehen sein.

Bei Nebel, dickem etter, Schneefall oder heftigen Regen- güfsen, es mag Tag oder Nackt sein, sind folgende Schallfignale

zu geben:

3. Ein Dampifabrzeua, welches Fahrt durch das Wasser macht, muß mindestens alle zwei Minuten einen lang gezogenen Ton geben.

5. Ein Dampffabrzeug, welches in Fahrt ist, aber seine Maschine gestoppt hat und keine Fahrt durch das Wasser macht, muß tyindestens alle zwei Minuten zwe lang gezogene Töne mit einem Zwiichenraum von ungefähr einer Sekunde geben.

0. Ein Seaelfabrzeug in Fahrt muß mindestens jede Minute, wenn es mit Steuerbord-Halsen segelt, einen Ton, wenn es mit Backbord-Halsen segelt, zwei auf einarder folgende Töne, und Wenn es mit dem Winde achterlicl'zer als dwars segelt, drei auf einander folgende Töne geben.

(1. Ein Fahrzeug _vor Anker muß mindestens jede Minute un- gefähr fünf Sekunden lang die Glocke rasch läuten.

0. Ein Fahrzeug, welches em anderes Fahrzeug schleppt, ein Fahrzeug, welches ein Telegra benkabel legt, aufnimmt oder auffischt, und ein in Fahrt befindliches abkzeug. welches einem sich nähernden Fahrzeuge nicht aus dem Wege gehen kann, weil es überhaupt nicht oder doch nicht so manöNieren kann, wie diese Vorschriften verlanaen, muß statt der unter 8. und 0 vorgeschriebenen Signale mindestens alle zwei Minuten drei auf einander folgende Töne geben, zuerst einen lang gezo enen Ton, darm zivei kurze Töne. Ein ge- schlervtes Fahrzeug dar? dieses Signal, aber kein anderes geben.

Segelsabrzeuge und Boote bon weniger als 57 05111 Brutto- Raumgebalt brauchen die vorerwähnten Signale nicht zu geben, müffen dann aber mindestens jede Minute irgend ein anderes kräftiges Schallfignal geben,

Anmerkung. Uekerall wo diese Verordnung den Gebrauch einer Glocke vorschreibt, kann anstatt einer solchen an_ Bord türkischer Fahrzeuge eine Trommel, an Bord kleinerer Segelfahrzeuge, faltö der Gebrauch eines s91chen Instruments landesüblieb ist, ein Gong benutzt Werden.

117. Mäßigung der GeHclytixilULdSigkeit bei Nebel 11. s. w. r 1 e .

„Jedes Fahrzeug muß bei Nebel, dickem Wetter, Schneefall oder heftigen Regenixüsten, unter sorgfältiger Berücksichtigung der ob- fchltenden Umstande und Bedingungen, mit mäßiger Geschwindigkeit (: ren.

(Ein Damvffabrzeug, welches anscheinend Vor der Richtung quer ab (vorderliclper a]s kwars) ters Nebelsignal cines Fahrzeugs hört, dessen Lage mcbt auSzumackoen itt, muß, sofern die Umstände dies ge- statten,_ seine Maschine stovpen und kann Vorsichtig manövrieren, bis die Gefahr des Zusammenstoßes worüber ist.

17. Ausweichen. Gefahr des Zusammenstoßens.

Dqs Vorhandensein einer Gefahr des Zusammenstoßens kann, wenn bie Umstande es eestatten, durch sqngältige Kompaßpeilan eines sich nahertiden Schiffes erkannt Werden. Aendert sich die 5Zeilung nicbt merklich, so ist anzunehmen, daß die Gekahr des Zusammen- stoßens vorhanden ist.

Artikel 17.

Sobald zwei Segelfabrzeuge sick) nähern. daß die Annäherung Gefahr des Zusammenftoßens mit fir!) bringt, muß das eine dem andern, trie nachstehend angegeben, aus dem Wege geken:

. a. Em Fahrzeug mit raumem Winde muß einem beim Winde -segelnden Fahrzeug aus dem Wege gehen.

1). E11! Fahrzeug. welches mit Backbord-Halsen beim Winde seaelt, muß einem Fabrieuge, Welches mit Steuerbord-Halsen beim Winde segelt, aus dem Wege gehen.

' 0. Haben beide _Fabrzeu e raumen Wind von verschiedenen Seiten, so muß daeiemge, weißoes den Wind Von Backbord hat, dem anderen aus dem Weite gehen.

(1. Haben _beide Fahrzeuge raumen Wind Von derselben Seite, so muß das luvwarts befindliche Fahrzeug dem leewärts befindlichen aus dem Wege! gehen.

0. Ein Fahrzeug, Welches vor dem Winde segelt, muß dem anderen Fahrzeug aus dem Wege geben.

, _ Artikel 18.

' Sobald zWer Dampfsabrzeuge sieb "'.n gerade entgegengeseßter oder beinahe gerade entgegeegefeßter Richtung so nähern, daß die An- nqberung Gefahr des Zusammenstoßens mit sich bringt, muß jedes seinen Kurs nach Steuerbord äxrdern, damit sie einander an Backbord- seite pqsfieren.

Diese V0richrift_fir«tet nicht Anwendung, wenn zivei Dampfiabr- zeuge, sofern ste beide i5ren Kurs beibehalten, frei von eipander passieren müssen.

Ste finiret daher Nur dann Anrvendung, wenn kei Taee jedes der Fabrzeuged'te Masten des anderen mit den seinigen ganz oder nalrezu in einer Linie sieht, und Wenn bei Nacht jedes der Fahrzeuge in solcher Stellurig 7111) befindet, daß beide Seitenlichter des anderen zu selien smd.

Sie findet keine Anwendung, wenn bei Tage das eine Fahrzeug

' sieht, def; sein Kurs vor dem Bug durch das andere Fahrzeug ge- kreuzt Wert), oder wenn bei Nacht das rothe Licht des einen Fahrzeugs deiii rothen des anderen, oder das grüne Licht des einen Fahrzeugs dem grunen des 0ndere11 Fahrzeugs gegenübersteht, oder Wenn ein rothe??- L1cht „obne, em grünes, oder ein grünes Liebt obne ein rotbes Voraus in Sicht eit, oder wenn beide farbige Seitenliclxter gleichzeitig aber anderswo als Voraus in Sicht sind.

, Artikel 19.

Schalt) die Kurse zweier Dampfsabrxeuqe stel) so kreuzep, daÉ die Beibehaltung derselben Gefahr res Zusammenstoßens mit si bringt, muß daexemge Daurpfiabrzeua aus dem Wege gehen, welches das andere an seiner Steuerbordseite [Kat.

, Artikel 20.

Sobald ern Dampffabrzeug und ein Segeliabrzeug in solchen Richtuneen fahren„ daß die Beibehaltung derselben (Gefahr des Zu- sammenstoßens met sich bringt, muß das Dampffahrzeug dem Segel- fabrzeug aus dem Wege gehen.

_ Artikel 21.

In allen Fallen, wo nach diesen Vorschriften eins von ztvei Fabr- zezigen dem anderen aus dem nge zu geben hat, muß das letztere seinen Kurs und seine Geschwindigkeit beibehalten.

Anmerkung. Wenn jedoch infolge yon dickem Wetter oder aus anderen Ursachen zwei Fahrzeuge einander so nahe gekommen sind, daß ein Zusammenstoß durch Manöver des zum Ausrveichen verpflichteten Fahrzeugs allein nicht ver- mieden Werden_ kann, so soll auch das andere Fahrzeug so manöbrieren, wie es zur Abwendung eines Zusammenstoßens am dienlicbsten ist (Vergleiche Art. 27 und 29).

Artikel 22.

Jedes Fahrzeit.], welches nach diesen Vorschriften einem anderen aus rem Wege zu geben hat, muß, wenn die Umstände es gestatten, vermeiden, den Bug des anderen zu kreuzen.

Artikel 23.

Jedes Dampffabrzeug, welches nach diesen Vorschriften einem anderen Fahrzeug aus'dem Wege zu gehen hat, muß bei der Annähe- rung, wenn notbig, seine Fahrt mindern oder stoppen oder rückwärts

geben. " _, Artikel 24. Ohne Nuckircbt auf irgend eine dieser Vorschriften muß jedes Fahrzeug beim Ueberbolen eines anderen dem letzteren aus dem Wege

geben.

Als uberbolendes Fqbrzeua, ilt jedes Fahrzeug, das sich einem anderen Fahrzeug aus enger Ri tung ber nähert, welcbe mehr als zwei Strich hinter der Richtqng uer ab (zwei Strich achterlicber als dwars) liegt, das heißt aus einer ichtung, bei welcher die Fahrzeuge ",so zu einander stehen, das; 506 uberbolende bei Nacht keines der Seiten-

lichter des anderen sehen wurde. 'Durch spätere Veränderung in der - Peilung ter beiden Fahrzeuge wird das überholende abrzeug weder

der Verpflichtung entbunden, dem anderen Fahrzeug aus dem Wege zu geben, bis es dasselbe klar passiert hat.

Vermag das überholende Fahrzeug bei Tage nicht steher zu er- kennen, ob es sich vor oder hinter der oben bezeichneten Stellung zu dem anteren Fahrzeuge befindet, so hat es anzunehmen, daß es ein überbolendes Fahrzeug ist, und muß es dem anderen aus dem Wege

gehen. Artikel 25.

In engen Fabrwassern muß jedes Dampffabrzeug, wenn dies obne Gefabr ausführbar ist, sich an derjevi en Seite der abrrinne oder der Fabrwaffermitte halten, wAechZeke kin26einer Steuerbordfeite liegt.

r 1 e .

In Fahrt befindliche Segelfabrzeuge müssen Segelfabrzeugen oder Booten, welche mit Treibneyen, Angelleinen oder Grundsckpleppnesen fischen, aus dem Wege gehen. Durch diese Vorschrift wird jedoch keinem fischenden Fahrzeug oder Boote die Befugnis; eingeräumt, ein Fabrwaffer, welches andere FabrtxekqueLYenußen, zu sperren.

r 1 e .

Bei Befolgung dieser Vorschriften muß stets gehöri e Rücksicht auf alle Gefahren der Schiffahrt und des Zusammensto ens, sowie auf solche besondere Umstände genommen werden, welche zur Ab- wendung unmittelbarer Gefahr ein Abweichen von den Vorschriften nothwendig machen.

171. Schallsignale für Fahrzeuge, welcbe einander ansichtig sind. Artikel 28,

Als kurzer Ton im Sinne dieses Artikels gilt ein Ton von un- gefähr einer Sekunde Dauer.

Sind Fahrzeuge einander ansichtig, so muß ein in Fahrt befind- liches Dampffabrzeug, wenn es einen diesen Vorschriften entsprechenden Kurs einschlägt, diesen Kurs durch folgende Signale mit seiner Pfeife oder Sirene anzeigen, nämlich:

Ein kurzer Ton bedeutet:

,ich richte meinen Kurs nach Steuerberd“. Zwei kurze Töne bedeuten: ,ich richte meinen Kurs nach Backbord".

Drei kurze Töne bedeuten:

„meine Maschine geht mit voller Kraft rückwärts“.

711. Rothwendigkeit anderweiter VorsiÖtSmaßregeln. Artikel 29.

Keine dieser Vorschriften soll ein Fahrzeug, oder den Rheder, den Führer und die Mannschaft desselßen yon den Folgen einer Ver- saumniß im Gebrauch von Lichtern oder Signalen und im Halten eines gehörigen Aussucks oder von den Folgen der Versäumnis; anderer Vorsichtsmaßregeln befreiexi, welche durch die seemännische Praxis oder durch die besonreren Umstande des Falles geboten werden.

7111. Vorbehalt in Betreff der Häfen und Binnen- ewässer. rtikel 30. Vorschriften, i_velcbe bezüglich ter SÖiffahrt in Häfen, auf Flüssen oker in Binnengewäffern erlassen sind, werden durch diese Verordnung nicht berührt.

121. Notbsianale. Artikel 31.

Fairzeuge, Welche in Roth sind und Hilfe von anderen Fabr- zeugen oder vom Lande verlangen, müssen folgende Signale - zu- sammen oder einzeln - geben.

Bei Tage: _ 1) Kanonensäoüüe oder andere Knallfignale, welche in Zwischen- raumen von ungefähr einer Minute Dauer abgefeuert werden.

2) Das Signal R0 des „Internationalen Si nalbuchß'.

3) Das Fernsignal, bestehend aus einer viere igen Flagge,. über oder unter welcher ein Ball oder etwas, was einem Balle ähnlich sieht, auigebeißt ist.

4) Raketen oder Leuchtkugeln, wie solche weiterhin als Nacht- signale angegeben sind.

5) Anhaltendes Ertönenlaffen irgend eines Nebelfiznalapparats.

Bei Nacht: _ 1) Kanonenscbüffe oder andere Knallstgnale, Welche in Zwischen- raumen von ungefähr einer Minute Dauer abgefeuert Werden.

2) Flammensignale auf dem Fahrzeuge, zum Beispiel brennende Theer-, Oelwnnen oder dergleichen.

3) Raketen oder Leuchtkugeln vvn beliebiger Art und Farbe; die- selben sollen einzeln in kurzen Zwischenräumen abgefeuert werden.

4) Anhaltendes Crtönenlasien irgend eines Nebelfignalapparats.

Artikel 32.

Vorbehaltlich des Rechts der Kriegsfabrzeuge, Sternfignale oder Raketen zu anderWeitigen Signalzwecken zu bemißen, diirfen Notb- fignale nur dann angewendet Werden, wenn die Fahrzeuge in Roth oder Gefahr find.

Z. Verpflichtung der SHibffSLigenthümer und Schifss- u rer. ' Artikel 33.-

Der Eigentbümer und der Führer eines Fahrzeugs batten defür, daß die zur Außfübrurig der Verstehenden Vorschriften erforder1ichen Signalapparate vollstandig und in brauchbarem Zustande auf dem Fahrzeug vorhanden sind.

Im übrigen liegt die Befolgung der Vorschriften dem Führer des Fahrzeugs ob. Führer ist der Schiffer oder dessen berufener Ver- treter. Hat das Fahrzeug einen Zwangelootfen angenommen, so hat dieser die m den Art. 16 5:9 27 gegebenen Vorschriften zu er- fullen, _s_0fern nicht der Schiffer kraft landeßreäxtlicb ibm zustehender Befuamx; den Zwangslootsen seiner Funktionen enthoben hat. Die für die Sänffef und Fahrzeuge der Kaiserlichen Marine geltenden beson- deren Bestimmungen Werden hierdurch nicht berührt.

F1. Schlußbestimmungen. Artikel 34.

Alle dieser Verordnung entgegenitebenden Vorschriften, insbesondere die Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See. vom 7. Januar 1880 (Reichs-Gefeßbl. S. 1), sowie die §§ 1 bis 3 der Notb- unix _„Lootsen-Signalordnunq für Schiffe auf See und auf den Küstengewajxern vom 14. August 1876 (ReichS-Geseßbl. S. 187) sind artigelw en.

Unberührt bleiben die Vorschriften im Art. 19 des internationalen Vertrag?, betreffend bieX Volizeilicbe Regelung der Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer, vom 6. Mai 1882 (Reitbs- Geseßbl. Von 1884 .S. 25), sowie die V0rsckriften in den Art. 5 und 6 des internationalen Vertrags zum Schutze der unterseeiscben Telegraphenkabel vom 14. März 1884 (Reiehs-Geseizbl. von 1888

S. 151). ' Artikel 35. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1897 in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Yöckzsteigenlxändigen Unterschrift und beigcdrucktem Kaiserlichen nfiegel. Gegeben Urville, den 9. Mai 1897. (11.8) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe.

V e r o r d n u n g, betreffend die Lichter- und Signalführung der Fischerfahrzeuge und der Lootsendampffahrzeuge. Vom 10. Mai 1897.

Wir_W i l h e l m , von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Konig von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs auf Grund des § 145 des

zu einem kreuzenden Fahrzeug im Sinne dieser Vorschr ften, noch von

Strafgeseßbuchs (Reiche-Geseßbl. 1876 S. 40), was folgt:

Artikel 1.

Bis zum Erlasse der im Art. 9 ,der Verordnung zur Verbütm. des Zusammenstoßens der Schiffe auf See vom 9. Mai 1897 (Reich;! Geseßbl. S. 203) vorbehaltenen endgültigen Beftimmungen treten die Folgenden Vorschriften über die Lichter- und Signalfübtung der Fischer- “brzeIugeFinbßwbstir dra: Fische ib d F'scbe b t

11 at enie rarzeugeun trooemü wenn sie gemäß diesem Artikel nicht andere Lichter zu führen ode??? zeiYen haben, die für in Fahrt befindliche Fahrzeuge ibres Raum. ge 0116 durch die vorstehend bezeichnete Verordnung vorgeschriebenen Lichter führen oder zeigen.

2. Offene Boote, worunter alle Fabrieuge zu verstehen smx welche oben gegen das Eindringen von Seewasser nicbt abgeschlose',s werden können, müssen, wenn sie während der Nacht mit irgend einer Art beschäftigt sind, ein nach allen Richtungen sichtbares weißes Licht zeigen. _

. 1). Mit Treibneßen fi1chende Fahrzeuge und gedxckte Boote müffen zwei weiße Lichter an den Stellen, an welchen sie am besten gesehen werden können, führen. Diese Lichter müssen so angebracht sein, daß die senkrechte (Entfernung zwischen ihnen mindestens znei Meter und höchstens vierunv einen halben Meter, die borizontale Entfernung in der Kiellinie gemessen, mindestens einen und einen halben Merci und höchstens drei Meter beträgt. Das untere dieser beiden Lichtex muß nach dem,Ende des Fabrieugs bin angebracht sein, an welchem das Ney befestigt ist, und beide müssen so beschaffen sein, daß ße über den gqnzen Horizont scheinen und auf eine Entfernung von min. destens drei Seemeilen fichtbar sind. Für die Ostsee genügt eine Sichtweite von einer Seemeile.

0. Fahrzeuge und gedeckte Boote, welche mit Angelleinen fischen die Leinen auebabcn und an denselben fest sind, müssen, Wenn HZ nicht geankert haben oder icnft feftliegen, dieselben Lichter führen, wjx die mit Treibnetzen fischenden Fahrzeuge. Während des Auslegeng und Einholens der Leinen darf außer den rothen und grünen Seiten. laterrien _ein weißes über den ganzen Horizont scheinendes Licht vom Heck in einer Höhe von nicht mehr als einem Meter über dem Deck gezeigt werden.

' ä. Fischerfabrzeuge, Welche mit dem Grundschleppneß, das beißt mit einem ; angaerätbe, welches über den Meereögrund ge1chlepptwird, fijchen, en rühren:

'1) wenn Dampffaßrzeuge - an der Stelle des im Art.? der im Eingang 'oezeicihneten Verordnung unter & erwätnten Lichtes- eine dreifarbige Laterne, welche so eingerichtet und angebracht ist, daß sie yon recht Voraus bis zu zwei Strich auf jedem Bug ein weißes Licht, auf der Steuerbordseite ein grünes und auf der Vackbordseite ein rotbes Licht Wer einen Bogen kes Horizonts won zweiStricl; auf jedem Bug bis zu zwei Strich ixinter die Richtuag quer ab (zwei Strich acbterlicher als dwars) wirft; ferner mmrestens zwei Meter und höchstens vier Meter unter der dreifarbißen Laterne, eine Laterne, welFe ein Weißes ununterbrocheries Licht 1"! er den 80113611 Horizont wir ;

2) Segelfabrzeuge müssen eine Laterne führen, welche ein weißes ununterbrochenes Licht Über den ganzen Horizont wirft; diese Fahr- zeuge müssen ferner mit einem bénreichenden Vorratlxe Von rothen und grünen Kunstfeuern Versehen sein, deren jedes nrndestens dreißig Sekunden brennt. „Diese Kunstfeuer müssen bei der Annäherun anderer Fahrzeuge zeitig genug gezeigt werden, um einen ZusammenstoZ zu yerbüten, und zwar entsprechend den Halsen, mit welchen das FaZrzeug segelt, 0110 grün bci Steuerbord- und reti) bei Backwer-

0 en.

Alle unter (1 erwälmten Lichter müffen auf eine Entfernung von mindestens zwei Seemeilen sichtbar sein.

0, Fahrzeuge, welche mit dem Fange Von Austern leichäitigr find, müßen dieselben Lichter führen, wie die Grundschlevpneßfiicher.

1“. Fitcherfahrzeuge und Fijcherbo0te dürfen nach ihrem Gefallen außer den Lt-Htern,_wclcbe sie nail) dieiem Artikel führen oder zeigen müssen, ein Flackerseuer zeigen.

8- Jedes Fiseberfahrzeug und jedes Boot muß, wenn es ge- ankert bat, 6111 Weißes L:cht führen, welches über den ganzen Horizont auf eine Entfernung Von mindestens einer Seemeile sichtbar ist. Außerdem darf es, wenn es zugleich sein Fanggerätl) ausbat, bei ?tr- naberung anderer Fahrzeuge ein zweites weißes Licht, mindestenßeinee Meter niedriger als das Ankerlicht und wagerecbt mindestens einen und einen halben Meter von dieiem entfernt, nach der Richtung kek ausstehenden Fanagerärbs zeigen.

11. Kommt ein Fahrzeug oder Boot während des Fischens dadurÖ, daß_sein Fmiggeratb an eine Klivpe oder ein anderes Hindernis; fest- .0eratb, außer Fahct, so muß es 106 für Fahrzeuge, Welche geenkert haben, yorgeiclpriebene Licht zeigen.

1. Bei Nr*ixel, dickem Wetter, Schneefall oder heftigen Regengüffen sind Treibneßfixche.“-Fahrzeuge, welche an ihren Neßen fest sind, ferner Fahrzeuge, Welche in't dem Grundfchleppneß oder mit irgend einer onstigen Art Schleppneß fischen, endlich mit Angelteinen fischenre Jabrzeuge, welche ihre Leinen ausbaben - sofern sie 57 05111 1:15 mebr Brutto-Raurxxgebalt haben -, Vertikcbtet, mindesters jede 21.600121 einen Ton, Dampfsahrzeuge mit der Dantpfpfeife oder Sirene, Sexe!- Tgbxzeuge mit dein Nebelhorn, zu geben, und danaeh rie Glecke aa en.

]; Damkf- und Se.;eifahrzeuge oéer Boote, Welche mit Tree?- netzen, Angelleinen oder Grunesckplevynesen fischen, müffen bei Tag:“, xvexixi sie in Fahrt smd, einem sich räwernden Fahrzeug ibre 'Is- 1ch01tigung lurch Auiheißen eines Kerlzes oder eines sonstizen zxrxck- entsprechenden Körpers (!!! der Stelle, wo dieser am besten gekeeer Werden kann, zu erkennen geben. Haben solche Fahrzeuge oder Box;.“- wäbrend_fie geankert haben, zugleizv ihr Fanggerätl) aus, so dürer 12T bei Annaherung aneerer Fahrzeuge an der für diese pasfierbaren 3511? ein gleiches 03er äbnti-Öes Zeichen geben. _

Die in diesem Artikel erwähnten Fahrzeuge brauchen di: 15? Art. 4 unter 2 Mid Art. 11 Schlusssatz der Verordnung vom 9. 211071 1897 yrrgejchriebenen Lichter nicht zu iübren.

Artikel 2.

Ein Lootsendampffabrzeug, Welches Lootsendienst aufqiclül? Station thut und nicht vör Anker liegt, muß außer den 7110211? Lootsenfabrzeuge Vorgeschriebenen Lichtern zwei und einen halben M:“??? unter dem weißen Toplicht eirx über ken ganzen Horizont fickxtkäkks rotbes Licht und ferner _die für in Fahrt befindliche Fahrz_eug€ kk? getchriebenen farbigen Seitenlicbter führen. Das rothe Llchl M.? von solcher Stärke sein, daß es bei dunkler Nacht und klarer L'k- auf mindestens zwei Seemeilen sichtbar ist. ;,

Wenn das Lootiendampffahrzeug auf seiner Station Lootseneter-a thut und vor Anker liegt, muß es außer dem Für alle Lootkentaxl“ zeuge borgesckyriebenen Lichte das vorerwähnte rot 6 Licht führen, Mi nicht die farbigen Seitenliébter. " _ „.

Wenn das Lootsenrampffabrzeug keinen Lootsendienst aui 15127 Station thut, muß es“ dieselben Lichter führen, wie andere Daxk'

fahrzeuge. Artikel 3. M Die" Verordmmg vom 16. Februar 1881 , betreffent Suspenjton des Art. 10 der Verordnun zur Verhütung des 311101013? stoßen?) der Sebiffe auf See vom 7. anuar 1880 (Reichs-Gk'ch-“ S. 28), ist autgeboben.

Artikel 4. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1897 in Kraft. _ , Urkundlich unter'Unserer öYsteißenhändigen Untericbkkl: un) bergedrucktem Kaiserlichen n ege. Gegeben Urville, den 10. Mai 1897. (11.8) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe“

Fischerei"

Laud- ub Forstwitthslhaft. Saatenftanb in den Niederlanden.

Infolge der zwar kalter, aber trockenen Witterung zu Anfang M. konnte die Frübjzbereftellung und Aussaat gzit yon statten Zben- Nur auf den tief gelegenen Landstrichen wird über große Feuchtigkeit des Boden? eklagt.

In der zweiten Hal te des Monats April batte die Er_itwickelung det Fxühjabröbeftellung durch anhaltendes Regenwetter eme Unter- brechun6 erfahren. Die leßte Woche des vergangenen Monats brachte dagxgm wieder schönes, trockenes und warmes Wetter, sodaß der Landwirtl) mit Schluß des Monats wohl die Bestellung der Sommcr- frucht beendigt haben und bei fernerer Gunst des Wetters zu be- sonderen Klagen nur durch die eingetretene Verzögerung der Auksaat Veranlaffung finden dürfte.

Handel und Geloerbe.

Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks an der Ruhr und in Oberschlesien. An ker Ruhr sind am 13. d. M. gestellt 13 005, nicht rechtzeitig gesteÜt keine Wagen. _ ' In Oberschlesien sind am 13. d.M. gestellt388-3, nicht recht- zeitig gestellt kerne Wagen.

Zwangs-Versteigerungen.

Beim Königlichen Amtögericht ] Berlin standen am

13. Mai die nacbbezeicbneten Gruntstücke zur Versteigerung: winglistraße140., dem Schlossermeister Julius Kleine zu Zbarlottenburg gehörig; Fläche 9,17 &; unt dem Gebot 0011 138500215 blieb Rentier Gustav Ulle, Frieixrickpstraße 237, Meist- bietender. - Falckensteinstraße 25, ter Wittwe C. Lienemann gehörig; Fläche 4,84 &; Nutzungérvertb 7800 „Fi,; mit dem Gebot von 107 000 „45 blieb Frau, Dir. Marie Haßlin ger zu Finken- walde bei Stettin Meistbietende. Aufgehoben wurde das Verfahren wegen des Grundstücks Stralsunderstraße 8, dem Kaufmann Louis Sanne gehörig. ,

Beim Königlichen Amtsgericht 11 Berlin stand das Grundstück zu Weißensee (Band 34 Blatt Nr. 1005), dem Schloffer Emil Reich daselbst gehörig, zur Versteigerung; Flache'51,6 11; NutzunJSwertb 710 „sé; mit dem Gebot von 16 050 „15 blieb rau Rentier Elisabeth Bock zu Friedenau, Saarstraße 1, Netst- bietende. -- Eingestellt wurde das Verfahren der Zwangs- versteigerung des Grundstücks Gürtelstraße 292. zu Lichterz- berg. dem Maurermeister August Liermann zu Berlin gehörig. - Aufgehoben wurt-e das Verfahren der Zwengs- versteigerung der nachbezeichneien Grundstücke: Angeblich Kronprinzen- straße 6 zu Lichtenberg belegen, dem Wild- und Federviebbankler Carl Bollwien zu Friedriézsberg, Frankfurter Allee 189, ge- hörig. - Angetlich cm der Straße 32 belegen, dem Baumeister Johann Heinrich Bruhn und dem Rentier Kaspar Riß Iulius Heinrich Jede, beide zu Hamburg Wohnhaft, gehörig.

Stettin, 13. Mai. Wurde im freien Verkehr notiert:

(W. T. B.) Nach Privatermittelungen

Weizen loko 159-161, Roggen [010 116-117, Hafer loko 125-131. Rüböl pr. Mai 55,50. Spiritus [eko 39,90. etrolum l0k0 -. &

Breslau, 13. ai. (W. T. B.) (Schluß-Kurse.) Schl. 310/0 L.-Pfdbr. Ditt..4.100„25, Brestayer Diskontobaiik 116,00, Breslauer Wechslerbank 103,50, Schlesiicber Bankverein 131,50, Breslauer Svritfabrik 137,00, DonnerSmarck 152,75, Kattow:ßer 159,75, Oberichl. Eis. 98,00, Caro Hegenscbeidt "Akt. 129,00, Obersch. P. Z. 147.00, Ovp. Zement 155,50, Giesel Zem.'147,00, L.-Jnd. Kramsta 144,75, Schlei. Zement 197,00, Schles. Zinkl).-A. 202,75, Laurahütte 161,25, Bresl. Oeltbr. 105,50.

- Produktenmarkt. Sviritus per 1001 100% exkl. 50 «!(: VerbrauchSabgaben pr. Mai 59,90 (80., to. do. 70 515 Verbrauchs-

abgaben pr. Mai 40,00 Gd. , Magdeburg, 13. Mai. (W. T. B.) Zuckerbertcht. Kornzucker exkl. Von 92 0/5 --,-, Kornzucker exkl. 88 0/0 Rendemezit 9,60-9,70. Nackyprodukte exkl. 75 0/0 Rendern. 7,00-7 80. Ruhig. Brotrafiinade 1 23,00. Brodraifinade ][ 22,75. GemVrotraifinade mit Fuß 22,50-23,25. Gem. Melis [ m1t Faß 22,25. Ruiig. Robzucker 1. Produkt Tranfito i. a. B. Hamburg pr; Mai 8,80 GI., 8,85 Br., yr. Juni 8,80 Go., 8,85 Br., pr. Juli 8,85 (Hd., 8,90 Br., pr. August 8,871 Gr., 8,92; Br., pr. Oktober- Dezember 8,871 GO„ 8,90 Br. & Frankfurt a. M., ' ' (Ochluß-Kurse.) Lond. Wechi. 20,38, Pariser do. 81,175, Wiener do. 170,37, 39/0 Reichs-A. 97,90, Unis". Egypter 107,10, Italiener 92,10, 3 0/0130rt. Anleihe 22,70, 5 0/0 amort. Rum. 100,60, 4 0/0 ruisrsckxe Kons. 103,00, 40,6 Ruff. 1894 66,50, 40,5 Spanier 61,00, Mittel- meeib. 96,00, Darmstädter 155,80, Diskonto -K0mmandit 200,20, Mitteld. Kredit 113,10, Oesterr. Kreditqkt. 3081, Oest.-Ung. Bank 81300, Reichsbank 160,00, Laurabütte 161,80, Westeregeln 178,00, Höchster Farbwerke 442,00, Privatdiskont 2.1. . . Efiekten-Sozietät. (Schluß.) Oesterr. Kreditaktien 3091, Gotthardbahn 158,90, Diekonto-Kommandit 201,10, Laurabutre 16250, Portugiesen 22,80, Schweizer Nordostbgbn 115,10, Ital. Méridionaux 129,60, 60/0 Mexikaner 95,10, Italiener 92,10. ' Frankfurt a. M., 13.51.11ai. (Getreidemarktberiwt von Joseph Strauß.) Die Festigkeit hat sich unvergndert erhalten. Von einer kräftigeren Belebung des Verkehrs konnte indes; noch keine ReKe sein. Die Umsätze Waren vielmehr „Wiederum begrenzt und gestatteten keine größere Kursbewegung. Weizen 01) unserer 11m- gegend 161-1 «15, Wetteraner und kurbetfisclper fret hier 161-1 „44, do. (boclofeine Qualität) ca. 25 „3 über Notiz, Nedwmter, Kansas und russischer 171-181 „ji, Roggen, hiesiger 121-13 „15, vg„ russischer 121-13 „15, Braugerfte, hiesige und Pfalzer, je nach Qualitat ]5-t „15, Hafer (inländischer unberegnet) 121-131 “15. db. (beregnet und Geruch) etwa 12.1 215, 50. russischer 131-14194, Mais (gesundes Mixed) 81 «M, do. (beschädigt) je nach Qualitat viel unter Kurs, do. (echt virginischer Pferdezabn) etwa 12 „16., Saaterbien etwa 12 216, Weizenkleie 8-1 255, Roggenfleie 81- 9 «15, getr. Viertrcber etwa 9 «46, Malzkeime 8-1 „45, Spelzenspreu per Zentner 11-1 515, Torfstreu Pkt Zentner 1,15 „45, Milchbrot- und Brotmehl tm Verband 45-47 „46, norddeutsches und westfälisches Weizenmehl Nr. 00 21-22 „45, Roggen- mehl Nr. 0/1 171-18125 Die Preise verstehen sich, fur_100 12,3 1101) 01381, häufig auch loko aUSrvärtiger Stationen bei mmdestens k .

. (.)Köln, 13. Mai. (W. T. B.) Nüböl loko 58,00, pr. Mai

Dreßden, 13. Mai.- (W. T. V.) 30/0 Sächs. Rente 97 40, 310/0 do. StaatSanl. 101,50, Dreso. Stadtanl. v. 93 101,75, Allg. deutsche Kredit 213,25, Dresd. Kreditanstalt 136,50, Dresdner Bank 157.90, Leipziger Bank -„-*, Sächs. Bank 129,00, Dreéd. Straßen- bahn 229,00, Sächs.-Vöbm. Dainpfschiffabrts-Ges. 251,00, Dresdner BauZesellseb. 223,50, Dresdner Bankverein 119400.

_ eivzig, 13. Mai. (W. T. B.) (Ochluß - Kurse.) 3 0/0 Sächsische Rente 97,35, 31% do. Anleihe 101,50, Zeitzer Paraffin- und Solaröl-Fabrik 107,50, Mansfelder Kuxe 1060.00, Leipziger Kreditanstalt-Aftien 213,75, Kredit- und Sparhank zu Leipzig 116,50, LÜth er Bankaktien 174,50, Leipziger Hypothekenbank 148,00, Sach, sche Bankaktien 128,25, Sächxlfche Boden-Kreditanstalt 131,50, Leipziger Baumwollsvinnerei-Aktien 69,50, Kammgarns inneteiStöhr ck C0. 177,00, Altenburger Aktienbrauerei 240 00, uckerraifinerie Haile-Aktien 108,00, Große Leipzi er Straßenbabn 262,50, Leipziger Elektrische Stra enbabn 179,25, bürin ische Gaßgesellsckoaitß-Akticn 205.50, Deutsche vivenfabrik258,00,Leivz ger Elektrizitätswerke 132,50.

Kemmzug-Terminbandel. La lata. Grundmuster 13. Pk. Mat 3,00 „46, pr. Juni 3,00 .“, pr. uli 3,00 „15, pr. Au ust 3-00 “kk- pr. September 3,00 „46, pr. Oktober 3,02135, pr. o- vaek 3,021.“ pr. Dezember 3,02 „ji, pr. Januar 3,0215“, pr- Februar 3,021 „2, pr. März 3, 21 .“, pr. April 3,021 .“. Umsav: 15 000. Ruhig.

,

Leipzig, 13. Mai. Die beute hier aus vielen Städten Deutsch- lands im Hotel „Stadt Dresden“ zusammengetretenen Sortiments- Bucbbändler beschlossen die Bildung eines freien Buch- bändler-Verbandes; der Zweck desselben itt die Wahrung der Interessen der Wiederverkäufer. Es wurde beschlossen, ein eigenes KoQYissionsbaus und ein eigenes Genoffenschafrslager in Leipzig zu err en.

Bremen, 13. Mai. (W. T. B.) Börsen - Scblußbericbt. Raffiniertes P etr ol eu m. ( O', fizielle Notierung der Bremer Petroleum- Börfe) est Loko 5,50 Br. - cbmalz. Ruhig. Wilcox 221 Y, rmour shield 221 .,l, Cadaby 231 H, Choice Grocery 23 4. White [0581231 H. Speck. Ruhig. Short clear mivdl. loko 251 „z. Reis stetig. Kaffee -. Baumwolle. Matt. leand middl. loko 401 .J. Taback. 488 Seronen Carmen, 195 Packen Türkei. _

Kurse des Effekten-Makler-Vererns. 5% Norddeutsche Wollkämmerei und Kammgarnspinnerei-Aftien _. 50/0 Norddeutsche Llovd-Aktien 107 Gb., Bremer Wollkammerei 270 Br.

Hamburg, 13. Mai. (W. T. B.) (Schlußkurse) Hamb. Kommerzb. 135,40, Bras. Bk. f. D. 163,50, Lübeck-Bücbcn 163,50, A.-C. Guano-W. 74,00, Privatdiskont 28“, Hamb. Packet 121,80, Nordd.L10vd 107,25, Trust Dynam. 174,75, 30/0 H. Staatsanl. 96,50, 31% do. Staatsr. 106 00, Vereinsb. 153,75, Famburger Wechsler- bank 130,10. (Gold in Barren pr. Kilo r. 2789 5 ., 2785 GB., Silber in Barren pr. Kilogr. 81,75 Br., 81,25 5. Wechselnotierungen: London lang 3 Monat 20,331Br., 202916555, 20,311 bez., London kurz 20,391Br., 20.351695, 20,371_bez., London Sicht 20,401, Br., 20,361 (Hd., 20,39 bez., Anriterdam 3 Monat 167,80 Br., 167,50 Gb., 167,75 bez., Heft. 11. Ungar. kal. 3 Monat 168,65 Br., 168,25 Gb., 168,55 bez., Paris Sicht 81,25 Br., 81,05 Gb., 81,20 bez., St. Petersburg 3 Monat 213,80 Br., 213,30 Ed., 213,55 bez., New-York Sicht 4,191 Br., 4,163. GD„ 4,181,- bez., do. 60 Tage Sicht 4,163 Br., 4,131 (Hd., 4,151 bez.

- Getreidemarkt. Weizen loko behauptet, bolsteinischer loko 160-165. Roggen loko behauptet, mecklenburger loko 120-135, russischer loko behauptet, 81-82. Mais 821 afer behauptet. (Gerste behauptet. Rüböt behauptet, [010 551211". piritus (unver- zoilt), still, pr. Mai-Iuni 201235, pr.Iuni-J111i 203- Br., pr. Juli- Auguft 2012312, pr. August-September 21 Br. Kaffee behauptet, Umsatz 3500 Sack. etroleum fest, Standard White 1010 5,55 Br.

- Kaffee. (9 achmiitagsberickyt.) Good average Santos pr. Mai 391, pr. Seplbr. 411, pr. Dezember 42, pr. März 421. - Zuckermarkt. (Schlußbericht) Rüben-Rohzucker ], Produkt Basis 88% Rendement neue Ujance, frei an Bord Hamburg pr. Mai 8,821, pr. Jani 8,80, pr. Jrili 8,821, pr. August 8,871, pr. Oktober 8,85, pr. Dezember 8,921. Ruin.].

Wien, 13. Mai. (W T. B.) (Schluß - Kurse.) Oesterr. 41/50/0 Papierrente 101,921, Oesterr. Silberrente 101,80, Oesterr. Goldiente 122,60, Oesterr. Kronenrente 101,25, Ungar. Goldrente 122,25, do. Kron.-A. 99,80, Oesterr. 60r. Loose 145,75, Landerbznk 238,75, Oesterr. Kredit 363,00, Unionbank 294,50, Ungar. Kreditb. 392,50, Wiener Bankwerein 254,00, Wiener Nordbahn 271,00, Buschtiebrader 559,00, Elbetlxalbabn 264,50, Ferd. Nordb. 3520,00, Oesterr. Staatsbahn 354,75, Lemb. Czeru. 286,00. Lombarden 76,75, Nordwestbabn 261,00, Pardubißer 214,00, Alp.-Montan 88,50, Amsterdam 99,10, Deutsche Plätze 58,68, Lendoner Wecbfel 119,60, Yariser Wechsel 47,65, Napoleons 9,52, Marknoten 58,68, Russ.

anknoten 1,27, Brüxer 251,00.

Weizen pr. Mai-Juni 7,69 Gr., 7,71 Br., pr. Herbst 7,27 (Hd., 7,29 Br. Roggen pr. Mai-Juni 6,48 Gb., 6,50 Br., do. pr. Herbst 6,15 Gb., _6,17 Br. Mais pr. Mai- Juni 3,79 Ed., 3,81 Br. Hafer pr. Mar-Juni 5,87 Gtr., 5,89 Br., pr. Herbst 5,65 Gb., 5,67 Br.

Wien, 13. Mai. (W. T. B.) Der heute abgehaltene Ver- bandstag der österreichischen Industriellen, nahm, eine Resolution in dem Sinne an, daß die Regierung eine internationale Vereinbarung anstreben möge, um der probibitiven Zollvolitik Her Vereiuisten Staaten von Amerika_und der damit verbundenen eurem- sbamen (Gefahr für das europäi1che Wirthschastsgebiet W[rl am zu

e e nen.

9 g- 14. Mai, Vormittags 10 Uhr 50 Minuten. (253.113 28.) Reserviert. Ungarische Kredit-Aktien 393,75, Oesterreichische Kredit- Aktien 363,10, Franzosen 354,25, Lombarden 76,50, „Elbethalbabn 265,00, Oesterreichische Papierrente 101,95, 4% Ungariiche GVldkkllik 122,40, Oesterreichische Kronen-Auleihe -, Ungarische Kronen-"Iinleriie 99,85, Marknoten 58,671, Bankverein 255,00, Länderbank 239,25, Buschtielzrader Dirt. 13.-Aktien -, Türk. Loose 54,75, Brüxer -.

Pest, 13. Mai. (W. T. B.) Produktenmarkt. Weizen lolo fest, pr. Mai-Iuni 7,46 Eid„ 7,47 Br., vr. Herbst 7,04 G:., 7,05 Br. Roetgen pr. Herbst 5,82 (Hd., 5,83 Br. Hafer _Pr. Herbst 5,35 (Hd., 5,37 Br. Yiais pr. Mai-Juni 3,47 Gd, 3,43 Wr., pr. Juli-August 3,58 (Hd., 3,59 Br. Kohlraps Pr. August-Septemker 10,70 Ed., 10,75 Br.

London, 13. Mai. (W. T. B.) Die Bank von England hat heute den Diskont 0011 210,10 (111720/0 Herabgeseßt. *

VankauSweis. Totalreserve 25611000 Jun. 142 000 Pfd. Steel. Notenumlauf 27 469000 Abn. 176 000 Pfd. Sterl, Baar- vorraei 36 221000 215". 33000 25,75. Starr„ Portefeuille 28 052 000 Zun. 317 000 PdeterlLGutbaben d. Privaten 39 446000 Ahn. 31000 Pfe- Sterl, de). des lCctaats 10189000 Zun. 506000

fd. Sterl, Notenreserve 23 996 000 Zun. 110000 Pfd. Steel„

ke ierun ssicherbeiten 13 843 000 Pie. Stekl. unverändert, Prozent-

werßältniß der Referee zu den PUNK“? 512 gegen 511 in der Vor- wvebe. Clearingbouse-Umsav 128 iillwnen, gegen die entsprechende Woche des vorigen Jaßres weniger 7 Millionen.

- 13. Mai. (W. T. B.) _(Oäyluß-Kurse.) Engl. 210/0 Konsols 11311/16, Preuß. 4% 3301110111" -, Ital. 5 %„Rerite 921, 49/0 89er Ruff. 2. S. 1031, Kent). 21.1irken 20, 4 %fSpanter 611, 310/0 E'ypter 1011, 4% unit. 10. 106, 410/9 Trib.-Anl. 107, 60/9 konli. Mex. 96, Neue 93er Mex. 941, Ottomanbank 111, De Beers neue 281, Rio Tinto 261,_310/0 Rupees 621, 6010 fund. arg. A. 86, 50/9 Arg. Goldanl. 872, 410,10 0111310511, 39/0 Reichs-Anl. 97, Brasil. 89er Anl. 641, Plaßdiskcynt 1, Silber 211, 50/0 Chinesen 991, Anatolier 8600 - Weckojelnotterungen: Deutsche Plätze 20,54, Wien 12,10, Paris 25,26, St. Petersburg 251/19. '

-- Wollauktion. Wolle fest,“ angenommen gmerrkaiiische Sorten, Kapwolle fester, die Preise _11110 gleich hoch mit Yenienigen der letzten Auktion, namentlich für,1n0wwbite nur ordinare greasy etwas unter den Vorigen Auktionspreise»

- An der Küste 1 Weizenladung angeboten.

- 960/9 Javazucker_10§rubig, Rüben-Rohzucker loko 8,7,- ruhig. - Chile-K'upser 481, pr. 3 Monat 495/16. , ,

London, 13. Mai. (W. T. B.) Der bimeteillist'tsche Parlarnents-Ausschu bieit heute im Unterbause eine Sitzung ab, an welcher zahlreiche Mitglieder des Hauses urid mehrere bekannte Arbeiterfübrer tbeilnahmen. Der Vorfißende Sir William Houldr- worth erklärte in seinem Bericht, ders; die Aussicht auf eine baldige Lösung der Frage durch ein internationales Ueberemkommen ntetyals beffer gewesen sei als gegenwärtig._ In'sbesondere berichtete er aber die Verhandlungen, welche in dieter Hinsicht in (Europa auf Ver- anlassung der Vereinigten Staaten gefuhrt werken sollen. Der Ays- schuß beschloß, eifrig dahin zu wirken, diese Verhandlungen erfolgreich 11 ma en.

z LFVerpool, 13. Mai. (W. T. B.) Baumwolle. Umsaß 8000 B., daVon für Spekulation und Export 500 B. Ruhig. Amerikaner 1/112 niedriger. Middl. amerikan. Lieferungen: Ruhig, stetig. Mai-Iuni 43/54-47/54 Verkäuferprets, Juni-Iuli 45/64 -46/z4 do, Juli.August 4*/s--45/54 do., August-September 41/14 do., September-Oktober 357/34-353/e4 do., Oktober-November 351/34-359/54 Käuferpreis, November-Dezember 349/64-359/54 Verkäuferpreis, De- ember-Januar 345/n Käufer, Ianuar-Februar 349/64 do., Februar- ärz 343/54-349/s4 d. Werth, Offizielle Notierunßen. American good ordin. 31,

_ Getreidemarkt.

do. low middlin 4, do. midd in 43/16, do. good middling 445/13, do. middling falt 41, Pernam ?atr 47/10, do. good fair 411/15,

Ceara fair 45/15, do. good fair 49/10, Egyptian brown fait 41, do. good fair 415/14, do. good 51, Peru roub good fair 515/10, do. good 63/1s, do. fine 61, db. moder. rouxb fair 51/"15, do. good fait 57/14, do. good 511/15, do. smooth fair 41, do. good fair 41, M. G. Vroacb 005 393/32, do. fine 45/55, Dbollerab good 31, db. fully good 31, do. ne 31, Oomra goed 31, do. 5in good 31, do. fine 31, Scinde fatty good 3. to. fine 31, Bengal fully good

33/12, do. ßne 35/15. '

GlaSJow, ]3. Max. (M. „T. B.)“ Roheisen. Mixed numbers warrants 44 sb. 91 5. Ruhig - (Schluß.) Mixed numbers warrants 44 sb. 3 d. Wgrrants Middlesborougb 111 39 sb. 4 d.

Bradford, 13. Mat. (W. T. 28.) Wolle stetig, Mohair- wolle ruhig, in Alpaccawolle gutes Geicbaft; Garne ruhig aber fest; Stoffe underändert. _

Paris, 13. Mai. (W. T. W.) Von ter Börse wird berichtet: Es herrschte ausgeprägte Festigkeit auf allen Gebieten bei recht leb- haftem Geschäft. Goldminen, in denen weitere Deckungen stattfanden, waren im Einklange mit London steigend. Italienische Werthe

beliebt. , Bankauch is. Baarvorratb in Gold 1 954149 000 Zum. Zr„ k--

24 642000 Fr., do. in Silber 1224991000 Jun. 1754000 Yortef. d. Hauvtbk. u. d. Fil. 677 048000 Abn. 4822000 otenumlauf 3673 977000 Abn. 28 709 000 Fr., f. d. Rechnung 5. Priv. 490 263000 Abu. 1360 000 Fr., Gittbaben d. Staatsscbaßes 180 523 000 Jan. 27 868000 Fr., Gesammt-Vorschüffe 356 478000 Abu. 13 580000 Fr., Zins- u. Diskont-Erträgn. 8286000 Zun. 345 000 Fr. Verhältniß des Netenumlaufs zum Baarvorratb 86,30.

(Schluß-Kurse.) 30/0 Franzö 1sche Rente 103,35, 5% Ital. Rente 93,15, 3% Portugiesische 5.) ente 21,90, PortugiesisÖe Tabxck- Ohl. 466,00, 40/0 Ruffen 188910270, 49/0 Russen 1894 -,--, 310/0 Ruff. A. 100,62, 3% Namen 1896 91,20, 4% span. äußere Anl. 611, Oesterreichische Staatsbahn 761,00 Banque de France 3660, B. de Paris 849,00, W. ottomane 544,00, Créd. Lyonn. 767,00, Debeers 712,00, Rio-Tinte-A. 671,00, Suezkanal-A. 3258, rivat- diskont -, Webs. Amst. k, 205,87, Webs. 0.01.5111. 1223/16, chf, a. Italien 41, Webs. London k. 25,091. Cheq. 0. London 25,11, 50. Madrid k. 381,40, do. Wien k. 207,87, Huanchaca 50,50.

"- Getreidemarkt. (Sibluß) Weizen behauptet, pr. Mai 22,95, pr.Juni 23,20,pr.Ju1i-Auaust 23,30, PuSeptember-Dezemlrer 22,35. Roggen fest, pr. Mai 14,25, pr. September-Dezember 13,70. Mehl behauptet, pr. Mai 45,55, vr. Jimi 45,85, pr. J1li-August 46,75, pr. September-Dez-mber 46,75. 315551 raiyig, Vr. Mai 551, pr. Juni 551, pr. Juli-Au-gust 56, pr. September-Dezembec 57. Spiritus fest, pr. Mai 371, Pr. Juni 371, pr. Juli-August 371, pr. September-Dezember 35. , _

- Rohzucker (Schluß) rubra, 88 0/9 loko 241. Weißer FUCK]: ruhig, Nr. 3, 100 irg pr. Mai 251, pr. Juni 251, pr. Zuli- ugust

253, v:. Oktober-Januar 271.

St. Petersburg, 13.Mai. (W. T. B.) Wechsel auf London 93,95, do. Amsterdam -, do. Berlin 45,921, Chequ. 0. Berlin 46,221, Wechsel (1. Paris 37,35, 4% Staatsrente yon 1894 991, 40/5 Gold-Anl. Von 1894. 6. Ser. 153, 310/0 Gold-Anl. 13011 1894 148, 40/0 kons. Eisenb-Obl. von 1880 -, 410/0 Bodenfr.-Pfandbr. 157, St. Petersb. Diskontobank 686, do. intern. Bank 1. Em, 601, Ruff. Bank. fü: aquärt. Handel 417, Wurfel). Kommerzbank 465, Ges. für elektr. Beleuchtung 620. , __

Mailand, 13. Mai, (W. T. „B.) Jtalten11che 59/9 Rente 97,20, Mittelmeerbahn 516,00, Méridiaunaux 678,00, Wechsel auf Paris 105,10, Wechsel auf Berlin 129,40, Banca d'Italia 707.

Amsterdam, 13. Piat. (W. T. B.) (Schluß - Kurse.) 94er Russen (6. Em.) -, 40/0 Russen v. 1894 -, 30/0 bolt. Anl. 981, 50/0 Transv.-Obl. 1891er 991“, 40/0 kent). TranHvaal 230, Marknoten 59,20. Ruff. Zoltkuvons 1911. _

Hamburger Wechsel 59,171, Wiener Wechjel 99,50.

- Getreidemarkt. Weizen auf Termine „test, do. ro. vr. Mai -, do. pr. November 173. Roggen [010 -, ro. anf Termine behauptet, do. pr. Mai -, do. Pr. Juli 101, de). pr. Oktober 102.

- JaVa-Kaffee good ordinary 4651. - Bancazinn 361.

Antwer en, 13. Mai. (W. T. B.) Getreidemarkt. Weizen fest. oggen behauptet. Hafer ruhig. Gerste ruhig.

- Petroleum. (Schlußberich1.) Räifixilklks Tvve Weiß lolo 161 bez. n. Br., pr. Mai 161 Br., vr. Juni 161 Br. Feit. - Schmalz Der Mai 501, Margarine ruhig.

Brüssel, 14. Mai. (W. T. B.) Die Einnahmen der PrinzHeinricky-Babn betrugen in der ersten Mai-DekaiZe: aus d.,m Bahnbetriebe 101661 Fr., aus den Minen 11230 Fr., Gejammt- einnahmen 112911 Fr., Mehreinnahmen gegen die vorläufigen Einnahmen in gleieher Dekade des vorigen Jahres 14 905 _Fr.

New-York, 13. Mai. (W. T. B.) Die Börte eröffnete in träxer Haltuns: im weiteren Verlauf gaben die KUrie nach 1150 'der Schlaf; war 141111555 zr: “cen niedrigiten TaZeÖiUrken. Der 11111705 in Aktien betrug 154 000 Stück. _ _

Weizen eröffnete Unbestimmt mit etwaß néedrigeren Preiien und (,in-,; auf günstige Erntebericbte im Preite 11005 weir 321511. Im weiteren Verlaufe führten Nackoricbten rem 5105111551 Me _DeÉzieg-x; der VaiZfiers eine Wesentliche 015511151 beriei,_ 115.2 reieixlxéee 9:1“: der Exporteitre trugen später viel ZU der Feynxzkerr izr. - allgemein fest während des ganzen BörsenrerlaMxx mieize rer Jette;- keit der Weizenmärkte. _

( “Scblnß-Kurse.) Geld für Regierungsbonds, Prozentiaß 11, de. für andere Sicherbeiten 50. 121, Wechsel ans London (60 Tage)_4,861, Cable Trax-rsfers 4.871, Wechsel aus Paris (60 Taeie) 5,1671. do. auf Berlin 60 Tage) 953/15, Atchiion Toveka & Santa F0 Aktien 101. Canat). . acißc Aktien 541, Zentral Pacific Aktien 83, Chicago Milwaukee & St. Paul Aktien 731, DenVer&Ri0 Grande Preferred 371, JÜinoiE-Zentral Aktien 92.1, Lake Shore Shares 163, Louis- ville &. Nashville Aktien 441, New-York Lake Erie Shares 12, NewYork Zentralbabn 99, Northern Pacific Preferred (neue Emiss ) 36Z» Norfolk and Western Preferred (Interims-Anleibescheine) 261, Philadelphia 0115 Reading First Preferred 401, Union Pacific Aktien 6,1, 49/0 Vereinigte Staaten Bonds pr. 1925 1221, Silber, Com- mercial Bars 60T. Tendenz für Geld: leicht.

Waarenbericbt. Baumwolle - Preis in New - York 713/13, do. do. in New-Orleans 71, Petroleum Stand white in New-York 6,25, do. do. in Philadelphia 6,20, 50. Refiiied (in Cases) 6,70, do. Pipe line Certificat. pr. Juni 86, Schmalz Western steam 4,221, dk- RÄ)? & BWTÖNI 4,45, Mais per Mai 301, 00. ver Juli 311, do. per Sept. 321, Rother Winterweizen loko nom., Weizen per Mai 831, do. per Juli 801, do. ver Septbr; 751, „do. per Dezbr. 771, Getreidesracht nacb Liwerpool 11, Kaffee fair R10 Nr. 7 8, do. Rio Nr. 7 per Juni 7,50, do. do. per August 7,60, Mehl, Spring- Wheat clears 3,40, Zucker 21, Zinn 13,40, Kupfer 11,10. '

Chicago, 13. Mai. „T. B.) Weizen arifangsnstetig, dann trat auf gute N5chfrage für den Export und" w-anger gunstige Ernteberichte eine Erholung ein. --- Melis [cbwachte sich nach Er- öffnung etrvas al), erholte sich aber spater tm Einklang mtt dem

Weizen und schloß stetig. _ Weizen vr. Mai 751, pr. Juli 741, Mats pr. Mai 251. Juli 4,00. Speck short clear

Schmalz pr. Mai „3,95, do. pr. 5,00. Pork pr. Mat 8 65. , , .

Ottawa (Canada), 13. Mat. (W. T. B.) Amtlich Wird, wie „R. B.“ meldet, bekannt gemacht, dqß Einfubrgüter, um den Vortheil des niedrz'geren Tarifs zu genießen, von Zeugni en begleitet sein 1115 en, aus denen hervorgeht, daß die Waaren briti ches Boden- erzeugni oder Fabrikat sind. Solche Waaren werden bis zur end- ültigen Erledigung der Tarifbill nach den Sätzen des niedrigeren

arifs zugelassen werden. Buenos Aires,13.Mai. (W. T. B.) Goldagio 201,70.