seien, und daß, wenn der Verkauf in dieser Form stattgefunden
Erste Beilage
zum Deutschen Rckäzs-Mtzeäger und Königlich Preußischen SMuls-Anzejger,
Berlin, Mittwoch, den 7, Februar
LIZZ.
Yichtamtliches.
, Preußen. Berlin,7.Fe.bruar. Jm weßteren Ver- laufe der gestrige11(24.) Stsung des Halmes der Ab- geordneten wurde die URL VEUÜHUUJ _des Gesesentwurfs, betreffend die Zwangßvoilstreckung 111 ,das unbeweg- liche Vermögen iortgeTeßt. Dex Gekenne Over-Jusixz- Rath Kurivaum 1]. erkkärxe, sen 1872 habe fich _d1e Schädlichkeit dcs bishetigen Sysirms nach den neuerdxygs aufgenommknen staxisxistlxen Erhebungen bedeuzend xrhoht. Während damals nur ]cde s1_ebente Subbasianm) nut kzem Ausfall der vorstehkndén GWYk-lger ausgelagferz ses, falle ]eßt beinahs jede vierte Subhajxanon ohne Befrtewgung Ysr vor- stehenden Gläubiger aus. Dem Abg. Westerburg kpnne er erwidern, daß das Oder:Lande§ger1cht ,n) Hamm sxck) a1_xch für dM Entwurf außgkiprocben hab_e. Eung; alxgememe Ein: wendungen könne er je!:on QW?- w1derlegen, wahrend er'auf Speziaütätm 'm der Kormmfftoy antworten "werde. Wenn man sage, ee, sei ein Eingxiff m das Vermogegsrßcht tt_nd werde den Kredit Fäzängen, sobald max! dem „(Hlxxukngsc xme Subvastation Unmögxich mache, wo_ Hte Vefmedjggng samer Fordexnng nicht zu erwarten set, soxset dleS doch dersslx Grund-
saß, dEr zur Aufhebung der Schnlchnst_Veraplaffung gegeben
habe. Auch durch diese habe der Glauwgerkenzen Ve-rmogens- vortheil, sondern nur die Genuaxhuung, semen Schuldnxr geschädigt zu haben. Das Vern1o.xxnsr§cht werd? mcht tn
Geld umgesetzt, sondern nur dyrch dxe Vkrtre1bung des
Schuldners aus seinem Vefiß befrjedxgt. In Bezug a::f den Einwand, es werde durch das neue Verfahren. em Ausbxute- und Devastixungssysiem eingefühxt, welches nn „öffentltckZen Interesse zu vermeiden sei, sei zu sagen, daß manxmem quu: diger stets vergeblich klar zu mackzep suchen wsrde, wxe derselpe zm öffentlichenIntereffe dazu komme,1e1neForderungcn mcht bejrtednxt zu sehen. Das Resultat des neuenVekfaYra-„ns Werde sem, dnaß fich der Schuldner eine größere Last_ abwalzen, und der (Flau- biger in einen besseren Vermögensftand gixvr'ackthrdxn konne, Bestreiten müffe er, daß das romxsche Pxxmdrecht, auf Miches in der Vorlage zurücXgegangen set, das aÜerschl€chtesle sei, welches fich denken _ lasse. Das römische Pfandrecht sei von Hause (x_us em sehr gutes gewssen und nur verdorben worden "_n Mrttelalter Tzurch die große Zahl der hinzuko'mmenden Parttkularrechte. Dtesen
Wirkuxg des Gcseßes aber werde je nach den verschiedenen
Gegenden verschieden skin. N1cht zu vergessen sei ferner, daß
durch die Vorlage vas materieüe Hypothekenrecht entschieden mom-
fizirt werde. Deshalb müsse man sicb auch fragen, ob der Gesxß-
edtwurf nicbt mix dcm bürgerlichen Gesesbuck) in Widerspruch
che. Solche Gsseße sollten fich ins praktische chen ein-
bürger'n, und müßtm daher auf eine gewisse Stabilität be-
rechnet sein. Wklche Garantie b-Zfiße man nun, daß man
nicht nach wenigen Jahren wieder ein wese'mlich anders geartetes Geseß bekonnm? Mache man hier nicht schon wieder ein Provisorium, über dessen Dauer man keine Kenntniß habe? Das sei für ihn der Schwerpunktder ganzen Frage. Niemand, auch die ngierung nicht, könne zweifelhaft darüber sein, daß in dieser Matcrie eine gewiss Stctigkeil wünschenswerth sei, schon aus technischen Gründen; denn nach diesem Gescß würden die womxrworbenen Rechte eine wesentliche Aenderung erleiden, und hiermit müsse man sehr vorfichtig sein, und ohne die Garantie, laß diefe Abänderung nicht bald wieder geändert werden soÜe, würde die ganze Aenderung sebr bedenklich er- scheinen. Man werde ihm auch zugeben, daß dies Geses ein paar Jahre hindurch sicb einleben müsse, denn die Wirk- sameit solcher eminent praktischen (Heseße beruhe gerade darauf, daß sie fich vontändig eingebürgert hätten Wenn nun dis Hejsteüuna eines deutfcben bürgsr- lichen GLskßbUckWS in nicht langer Zeit zu erwarten sei, und wenn es wahrscheinlich sei, daß dies Gescs auf Grund ganz neuer Pämiffen andere Besjimmungen treffen wsrde, dann verstehe er nicht, warum der Justiz=Minister fich mit dissem Geßß so beeilt habe, und er mchte von dem Miüisték eins beruhigende Erklärung darüber erbitten, mie derselbe fich diese Vorlage denke im Verhältniß zu den Arbeiten der Kom- mission, die das aUaemeine deutsche bürgerliche Gestsbuck) bearbsixe und hoffentlich in wenigen Jahren voxlegen werde. W ZHixxrauf ergrxff der Zus1iz=Minist§r Dr. Friedberg das
or :
Der Hkrr Vorredner hat im Anfange seiner Auxfübrungen in so freundlichen Worten des Gesetzes und der Art, wie es zu Stande ge- bracht ist, gedacht, daß ich dafür nur aufxicbtig dankbar sein kann, indem ich aber das Verdienst dieser Arbeit zum größten Theil ken- jenig-n meiner Herren Kollegen im Ministerium zuwenden muß, die hier an meiner Seite fißen; denn diesen geöübrt das gespendete Lob, wenn das Gesetz wirklich so vortrsfflich gearbeitet ist, wie der Herr Vorredner es bezeichnet hat; mir kommt der Dank dafür nur zu einem sehr kleinen Theile zu.
unglüäléäxn RéchtSzustand habe die preußische Geseßqebgng nm: aUmäyliä) beseixigen können. Unter früheren Verhalt- niffen sei es nicht zu übersehen gxwefen, welch)! Rechte dem Glänbixer zugestanden gewesen seten. Zeßt set es geboten, den Gläubiger in seinem Rechte zu schüßen, und so auf das ursprüngliche gute Pfandrkckxt z-urückzugehen. In der Tom: misson werds Mx Gelegenhert weten, auf das szelne naher ' 6 en. “ _ “WHZ Abg. Dr. Grimm bemxxkte, seine politixchen erunde betrachxstén rie Voxlage als einen glücklichen Schlußstem der Justizgeseßgebung. Sie erkennen exne wefentltche Verbxffe- rung darin, daß im AnsckzLuß an dxe Vyrjckzrjften der wal- prozeßordmmg einzelne matexielle Skre1t1gke1ten mz_s dem Kreise der vom VoUstréckmmsrtchxer zu besorgenden Fal]? hcr= ausZenommen, und dem gewöhnvchen Prozeß untersteüt würden. Aber noch freudiger begrüße er den Rßéormgedanker) der Vor- lage, daß kein Gläubigsr das Grundstuxk erftehenukötzne, ohne daß sämmtkiche vorßshenden Nealanspruche vollstandtg gedeckt
abe, die pot sk nicht baar au6gezablt, soydexy von_dem lErsteher FKrnYmmen werden soUe. Dxe M1ßßanhe bet" den Korrealhypotheken und dem Erwerb zum_Schem seren haufig besprochen worden. Eine Reihe von Kredxxansialtey, sogar 111 Berlin, solle sich große werthvoÜe GrundsWcke zu emezn Gebot von 100 „F5 haben zuschlagen lassen. Mit Korrealglaubtgern werde ein sörmlicher Handel gemeben, mhxm_der nachfolgende Hypothekgläubiger s1ch an den KorrZalglaubtger wende, und ihm die Hälfte seiner Forderung bzete; Der Vorschlag des Grafxn von Bi§marck betreffS ÖGS amer1xan1schen Hexmfiättßrechts sei doch nicht so von der Hand zu weisen. Es hafte am dem Hause noch die Verantwortung, das; s. 3. der Bauer:)ftand so ohne alle Vermittelung ins Kreditleben gs'worfen" se1._ Dqs b1s- ige Verfahren bei de Subhaßanpn_ mog)», 1a emfacber Xn, nämlich für den Richter, es s?1_b1s jetzt em reäzt glattes Geschäft gewesen, und 26 sei begre1fl:ch, daß man s1ch davqn nicht trennen wolle: 63T _juztjtia, ysreat muuäus. Daß'dxe Rachgläubiger ein rechtliches Interesse an der Subhastatwn ten, bestreite er. Sie hätten dtex, Interesse nicht gls echt9gläubiger, sondern als Güterspekulanten. Er wxffe nicht, ob man sich für solche besonders, echauffiren solle. Von dem Geseße verspreche er “fich xm Grgeysaß zu dessen Gegnern eine besondere Steaung des Reaxkredtts.'Der Befißer bedürfe unkünobarer Realkred1te zu germgen Ztnsen und Amortisationen. Dies werde nur err_e1cht durch solrde Kreditinsütute. Er one (1er keine Perturbanon und Zwangs: VvÜflreckung und eine unzcitige anücxzcxhlung der Hypotheken. In meier Beziehung werde nun dte Vorlage, emer] wohl- Thätigen Einfluß ausüben. Er mache Über d1e Wtrkungen dxriexvm keine übertriebenen Versprechungen, hoffe gber, daß dw. Kommisfion dem Neformgedanken der Vorlage eme Gestalt geben werde, die alle Theile befriedigen werde._ _ . ZWI- Vt. Hänel erklärte, er spreche mcht 1m,Nan3en semek,UchÜschSn Freunde, ftche aber der Vorlage, T_ne xeme Parket als eine politische njcht angesehen habe, mel "ym- WWW“ gegmüber als der Nbg. Westerburg. Zunachst spreche er dex sorgfältigen juristischen Auffaffemg, tpelche von dex Unqurhen in den Verwaltungsgeseßen vorthexlhast gb- weiche„ se_me Anerkennung aus. Die Grundkonstruktmn scheme ihm Uchttger und gesünder als die bisherige des prxuß1schsn RECHTS. OTZ das eine over andere System besser sex, könne K;!) “| zergen, wenn man vor Mißbräuchen „stehe, „und dies? ?UÜWM durch das neue Geseß emgeschrankt. Erhöht 1m mathematis en Smne werde der Werth des Grund- bestseß durch diesen Gk esentwurf nicht, die Tendenz “desselzben gehe 1_m Gegentheil dahin, eine Einschränkung des wshertgen "Wide" Kredites herbeizuführen. Allerdings dürfe dabe
mcht vergessen werden, daß durch eine solche Anordnung vie!- 7ach auch der vöUig berechxigte, Kredit. abgeschnitten werde. Dte
Wenn aber der Herr Vorredner an wick) die Frage richtet,
werden brauchte'n, sondern n!; ot eken an dem Grund- stück ßehen bleiben könnten. Hyp h f
Darauj nzurde die Vorlage an eine besondere Kommisfion von 21 Mttglxedcrn überwiesen.
Es folg__te djs erste Berathung einer Landgüter- ordnung fur d1e Provinz Brandenburg.
Der Abg. Zelle _bemxrxte, bei dem in Reds stehenden Géstße werde Yer Insttz-mester nicht denselben Grund gel- txnd machen 'kOUUSU, zrte bei dem vorangehenden. Es sollte eme so ,W1chllge Mqterte, wie die Landgüterordnung, zusam- men *th dem JUPYMM bürgerlichen Rechte behandelt werden. Es wyrde nacb dtexem Geseße in der Mark Brandenburg ein versch1edenes Erbrecht genen, je nachdem es sich um ländliche oder anhere Grundstücke handele, und bei den ländlichen würde wreder em Untexschied auf Grund der Veranlagung zur Gxunyftsuerzy x_nackzen sem. Hauptsächlich der Vamrnftand werde nut dzesen pmmlemrten T-estamentsverfügungen, wis fie bisher noch 111 keinem Rechtssystem bekannt gewesen seien, bedacht; denn dieBestßer der Rittergüter in der Mark Brandenburg gehörten einer Klasse an, die fich in ihren Familienveryält- niffen bisher selbständig Ordnung zu schaffen gewußt habe. Der geplaßte Bauer nun kommeihm vor wie ein kerngesunder Mann, zu dem der Arzt ungerufen trete, und demselben durch- aus ein Rezept osrschreiben wolle. Jm Rügemeinen werde von allen märkischm Behörden anerkann], daß ein Nothstand, wie derselbe zur Motivirung die1er Vor- lage da sein müßte, nicht vorhanden sei. Der Bauer sei mit dem bestehenden Gescß und der eingebürgertrn Sitte bisher völlig aUSgekommen. Noch 1863 habe die Staatsregierung selbst au5gesvrochen, daß der Bauernstand ein solches Geseß alß eine unverdiente Bevormundung ansehen müffe, und es mit um so größerem Mißtrauen betrachten würde, je weniger derselbe duxch sein eigknes, stets auf Erhaltung des Grund- eigenthums gerichtetes Verhalten dazu Veranlassung gegeben habe. Und 1827 hätten auf dem' Provinzial=Landtage die Abgeordneten der Landgemeinden erklärt, alis ihre Kinder seien ihnen gleich [ich. Der Punkt, von welchem diefés neue Geseß ausxzehe, sei die Provinz Westfeüen. Von dem dortigen Bauernverein gehs die Anregung aus. Ein Mitglied des westfälischen ProvinziaL-Landtags habe fich als Gmoährßmann vor vier Wochen im Herrenhause über den Erfolg des neuen Erbmchtsgeseßes wie folgt a11§gesprochem „Das müsse er aber konstatiren, daß Eintragungen in die Landgütterrolle bisher nicht stattgefunden hätten.“ Das sei doch aber die Probe auf
warum ich in ein“: Zeit, wo wir ein allgemeines deutsches Essex;- bzub, wenn auch erst in mehreren Jahren, zu «warten haben, auf drxskm Gebiete mit_so großer Schleunigkeit vorgegangen sei, so er- wtdxre :ck ihm: weil die ?) otb gerade auf diesem Gebiete in viclen Tbexlen unseres Landes_und nicht am Wenigsten in dem Landestbeile, dém der Herr Abgeordnete selbst angehört, so groß war, daß ich ge- gkaztbt haben würde, mich veranjwortlich zu makvkn, wenn ich mit diem Geseßgebung bis dgbin hätte warjen wollen, bis wir das aÜgcmexne , heutscxe Gejéybuch bekommen. AM!) ich hoffe, dJß Wir “219er Gzseßbucb .- in ein paar Jahren aüerdings noch mcht - wohl aber, Haß Wir dicses Gesetzbuch in gcgebener Zkit be- kommen werden ;_ ich glaube aLer, es wird jedeNfaUs noxb so lange dauern,_ daß “Liens jetzt beabsiéotigte GeTeLZ Z-eit haben wird, seine wybltbaügen Wirkungen noch manches Jahr vorher ausüben zu können. Der Herr Abgeordnete erkennt an fich an, daß der Gesetzentwurf ein gut-r, wohlthätiger sei, und sein Haupt- bedenken besteht nur darin: er habe ksine Garantie dafür, daß dieses Gesetz, Wenn wir_es jth zu Stande brinßen, nicbt dereinst möchte durch das große dqucDe Geseßbuch wieder abgeändert werden. Nun ist es allerdings richtig, Niemand von_ uns hier in diesem Hause kann eine Garantie dafür_ übernehmen, daß die Grundsäße des deut- schen Gesetzbuchs dexnnäcM fick) mit denen decken wrrden, die wir hier Ihnen vorschlagen und die wir zum Gesc'ß zu erheben hoffen.
Das aber, meine Herren, glaube tcb obne Ueberbebung aus- svrecben zu können; Wenn der größte_ deutjckxe Staat eine solche Ge- setzgebung in Uebereinstimmung m1t [emex Landesvertretung zu Stande bringt, wsnn die Grundjätse, die m emem solchen Geseß von Regierung 1171?) LandeZvcrtretuncx angenommen Werden, Wknn dies seine Grundsäße sind, welcbe die WiYenschaft und Praxis Jahre lang vor- bereiket und als die richtigen er annt bat - dann„ meine Herren, wird, glaube ich, die deutxcbe Gesetzgebung nothwendtg ayf demselben Weg geben müssen, den nur _durcb dieses unser Ganß ihr vor- gezeichnet haben. Das ,ist fem? Ueberbebung des Einzelstaajs, sondem das ist das natürliche Gewtcht, welchxs em großer Staat mit seiner Gsscßgebung, getragen von der Zuftxmmung der Wiffenschaft und gstragen von der Zustxmmung_der Landesycrtretun, auf die deutsche Gcseßgebung wird ausüben durfen und wnd ausü en müffen. Darum, glaube ick). solxte der err nge_ordnete aus diesem Grunde dem Gefeße seine Unterstützung wirkltxb nzcht versagen; und ich bitte darum, „daß Sie AÜe atzs emer mogltcbetx Gcseßgebung der Zu- kunft, nämlich dem mögltcben deutschen Ge1eßbu_ch, nicht ein r- gument herleiten mögen, um das augenblicktxcb vorltcgerzde Gesetz, das cinW_Tugenblicklichen Nojhstande abbelfen soll, auf dte lange Bank zu ck en. , _ ,
Der Abg. Nocrsn erklärxe, am m'e1ften habe 1131: für dle Vorlage die aUgemeine Zusttznmung enxgenommen, die jhre wesentlichsten Bcstimmungsn m den Kretfen der Grundbestser gefunden habe. Die dagegen erhobenen Bedenken richteten sich nur dagegen, daß dsr Schuß des Grundbestßes nicht „weit genug gehe. Dem gegenüber betone er, daß es auf diesen Schuß nicht direkt ankomme, sondern daß es fich eigentlich um die Regelung der Zwapgsvollftreckung handele. Man k,önne auch die Materie nicht auf emznalsregejn, sondern müffe vorftchtig abwarten, wie in der Praxts Ftch W Sachs bemühte, und ob man den eingéschlagenen Weg wetter vxrfolgetx dürfe. Er betrachte alle diejenigen, denen me Vorlage mchtgvejt genug gxhx, mcht als (Ge ner dsrselben, und ebenso wemg rechxte er dte1emgen dahin, Jie den Grundgedanken jelbft mcht bekämpfen„ sondern nur die praktischen Ausführungen desselben. JU dLeser Be- ziehung stellten wohk den wundejten Punkt die Kyrrßal: hypothekenvcrhälfniffe dar„ und _dtese vsxanlaßten w1rk11che Bedenken. Er köxme aUerdmgS mcht so wet? gehen, und, me ein Redner VLS Herrenhauses géthak! hübk, dF? Korrealhypothx ken für eine mißxiche Art oe?- Kredtts erklgren, foxtdern _er meine, man müsse mit dieser Axt ch Kredxtgebens tmmxrhtn rechnen; diese Schwierigkeiten nxuchn 1a abe_r m der KommLsfion bcseilißt werden. Er glaube, m FUSS d1es€s Geseßes WLW? jeder Gläubiger wissen, daß „derselpe fü_r_se_m Darlehen nur so viel Sicherhoit habe, als 1hm Hie Yetxzedtgung ver vorhßr eingetragenen Gläubiger laffé- Für gynstrg halte Lk “"ck die Bestimmung, daß die Kausgelder mcht baar aUSgczahlt zu
das Exempel. Wenn die Bauern ein neues Erbrecht so nöthig hätten, würden ste sich doch die gebotene Möglichkeit zu Nuß? machen! Diese_Erfahrung€n hätten denn auch wohl dazu gejührt, dM märkijchen Bauern nicht bloß die Möglich- keit einer Verbesserung ihrer Lage zu geben, sondern fie gleich zu dieser Verbesserung zu zwingen. Man habe gesagt, das mue Gesey wolle nur_ das Herkommen im Bauernstande fixiren. Eme solche cheßgebung trete aber gerade dem Her- kommen entgegen. Sei denn der älteste Sohn immer gerade der zur Uebernahme des väterlichen Gutes gseignetstz? *Werde nicht durch den Entwurf eine große Ungerechtigkeitin Bezug auf die Wittweund d1e minoxennen Kinder geschaffen ? Wér hindere den Anerben, das Gut, das derselbe doch zu einem sehr niedrigen Preise bekomme, sodann mit Vortheil wieder zu verkaufen? Die in dem Entwurf vorgeschriebene Taxe vom 30fachen Vetraae des Grundsteuex-Réinertrages entspreche doch dem wirklichen Werth durchaus nicht. Durch diese Abschätzung würden die übrigen Kitxder auf ein Pftichttheil geseßt, und dadurch die Exntracht in den Familien schwex geschädigt werden. Der märkische Bauer habe seine Famiitenangelegenheiten und sein Erbrecht biSher so gut selbst regulirt, daß derselbe die Hülfe dieses *Geseßes nicht brauche, lasse mcm denselben also in Ruhe. Er schlage vor, da die Agrarkommisfion zu übkrlastet sei, den Ge- seßentrvurf einer bssonderen Kommission von 14 Mitgliedern zu Überweisen.
Der Abg. Frhr. von Schorlemer-Alst entgegnete, dxr Abg. Zelle habe Recht, man habe in Preußen zu viel (Heseße gemacht, nämlich zu viel schlechte Geseße. Wie massenhaft seien, die Kulturkampngeseßs angefertigt worden; damals hätten die Herren von der Linken nicht über die Ueberproduk- tion geklagt. Wer die Nothwendigkeit dieses Geseßes bestreite, wie der Abg. Zslle, kenne eben die traurige Lage des Bauer:)- standes nicht. EI sei auch gar nicht im Geringsten davon hte Rede, daß es auf den Bauernstand abgesehen sei; die Bauern nn Provinzial-Lamdtag hätten gerade da?- Anerbenrexbt verxangx! Auch von einer Bevormundung des Bauern starxdes se: gar mchtd1e Rede, es handele sich im Gegentheil darum, eme alte _Bevormuxt- dung aufzuheben. Nicht der westfälische Bauernoerem urzd sem Vorfißender seien die Urheber der Bewxgung, fi? W, von Hannover ausgegangen. Ob die Bauern )enes Y_erems Ztgent- [ich keine Bauern seien, könne der Abg. Zelle ax! 'der nachsten Generalversammlung, wenn derselbe woüe, persqnltch erproben! Redner ging sovann auf die bekannte Vorgeschrchte dxs Gesxß- entwurfs und der Landgüterrolle fÜr Westfalen nahex cm; der Märkische Lanvtag habe sich tznt 58 geget) 6 Sttmmen für daS Anerbenrecht erklärt,_ alle_rpmgs auch ezyen'§. 7 an- genommen, der das freie DtsppstttonSrecht onjxandxg wahxe. Jm Herrenhause seien die Erklärungen der Mxptster bezügltch der Ablehnung der modifizirten Vorlage Seitens der Re- gierung nicht so bestimmt gewesen, um das Abgeordnete'nhaus zu bestimmen, die HöferoUe wieder herzustellen. Dte Ne- gierung hätie schon für_ Westfalen das Anerbenrecht vorschlagen soUen, sst werde es rhr sehr schwer, von dem System der Höferollen zurückzutretxn. Namentlich schwieng müsse die Stellung des Justiz:M1nisters in der Frage gewesen sein. Für die Fassung de_s Herrenhauses werde er stimmen, trotz der relatw ungünstigeren Lage, in welche Westfalen dadurch ge- rathe. Wenn m Westfalen noch keine große Wirkung der Landgüterroüe zu verspüren gewesen sei, so müsse man erwägen, daß_das (Heseß xrft sechs Monate, auf manchen Amtskzerichten erst zwex Moxjatx m Geltung sei; außerdem seien die Westfalen sehr vorstchnge Leute und das eheliche Güterrecht bereite in Westfalen besonders große Schwierigkeiten; es gebe nicht we- ntger als 18 verschiedene eheliche Güterrechte älteren und neuen Ursprungs. Auch gingen Männer wie rauen in
Weßfalen ungemein ungern zum Gericht; von eiten ber