Deutscher Reichs-Anzeiger
und
Königlich Preußisch er Staats-Anzeiger.
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Se. Majestät der König haben Allergnädigsi geruht:
dem ehemaligen Königlich bayerischen UniverstiätS-Pro- fe'ffor 1)r, [)b1108. Schöne zu Paris den Rothen Adler-Orden vierter Klaffe zu verleihen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Sanitäts-Rath 131“. Fuchs zu Zülz im Kreise Neu- il'ieTlizzanxSchl. den Rothen Adler-Orden vierter Klasse zu ver-
Deutséhes Reick).
„Se. Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Wilhelm Vermehren zum Vize- Konsul m Chihuahua (Mexiko) zu ernennen geruht.
_ (55 e s e H , betreffend die Reichs-Kriegsl)äfen und die Fest
stellung eines Nachtrages zum Reichshaushalts Etat für das Etatsjahr 1883/84.
Vom 19. Juni 1883.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung
des BundeSraths und des Reich1stags, was folgt:
§, .
Die Reichs-Kriegshäfen werden seewärts im Sinne dieses Gesetzes begrenzt: _ '
s.. bei Kiel durch eine gebrochene Lime, welche auf 100 20“ Qsilänge von Greenwich von der Küste ab nach Norden bis 540 28“ Nordbreite gezogen ist und demnächst dieser Breite nach Westen bis zur Küste nördlich von Alt=Bülk folgt;
1). bei Wilhelmshaven durch eine Linie zwischen der Winsener Kirche, dem Wangerooger Leuchtthurm, dem Weser- Leuchtthurm und der Langwardener Kirche.
Innerhalb dieser Grenzen wird die Fläche des Kieler Hafens durch eine die Nullpunkte der Hafenpegel zu EUerbeck und Friedrichsort schneidende Horizontalebene, die Fläche des Jadehafens durch den gewöhnlichen Hochwasserstand von 3,76 111 über dem Nullpunkt des Daunsfelder Pegels an der Südmole bestimmt. -
§. L.
Der zuständige MarinestationS-Chef ist befugt, in den durch §. 1 bestimmten Reich-Kriegshafengedieten, jedoch mit Ausschluß der oldenburgischen Häfen, soweit die Sicherheit des Kriegshafens, seiner Werke und Anlagen dies erfordert,
1) Anordnungen wegen Erhaltung dex: Fahrwassers und dessen Kennzeichnung zu treffen,
2) hierüber, iowie über das Ein- und Auslaufen, An- kern, Laden, Löschen und Über das Verhalten der Schiffe und Fahrzeuge und ihrer Bemannung in seepolizeilicher Be- ziehung Verordnungen zu erlassen. '
Die leßteren sind in den zu den amtlichen Publikationen der höheren Civil=VermallungHbehökden des betreffenden Hafendezirks bestimmten Blättern öffentlich bekannt zu machen.
Die verbindliche Kraft einer solchen Verordnung beginnt, sofern nicht in derselben eine kürzere Frist bestimmt ist, mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Blatt ausgegeben worden ist.
Zuwiderhandlungen gegen polizeiliche Verordnungen des MarinestatioxW-ChefS werden mit Geldstrafe bis zu einhundert- undfünfzig Mark oder mit Haft bestraft, unbeschadet der Be- fugnis; des Marinestations=Chefs zur zwangsweiien Dime!)- führung der erlassenen Verfügungen auf Koßen des Zumder- handelnden.
§. 3. „
In den im §. 1 bestimmten Kriegshafengebieien smd Bauten, Anlagen und Uiiternehmungen, welche die Sand- Wer.Schlickablagerung oder die Versandung beföxdern, nicht ohne die Genehmigung des Marinestationschefs zulasfig- Dies gilt insbesondere von Eindeichungen, Ausschüttung von VÜFIMUT, Ballast oder anderen festen Sinkftoffen, von der An Me von Gräben, Boüwerken und Buhnen; '
Der Marineftationschcf darf die Genehmigung nicht ver- sagen, wenn die betreffende Vornahme für die Erhalxung des Fahrwqfferß„beziehungsweise der Wassertiefe unschädlich ist-
„. WW UL Genehmigung ganz oder theilweise versagt, so imd die Grüyde derAvlehnung anzugeben. „ „
, Gegen die Versagung der Genehmigung i| binnen einer merwöchentlickxey Präklufivfrist, vom Tage der Zustelkung ab, der Rekurs zUlüsfig- Die Einlegung desselben erfolgt bet dem Martnxftanonschxf,
D1e_Enis§heidung auf den Rekurs erfolgt, nach Anhörung der Adwlralxtat, endgültig durch den Bundesrath. _
Smd seit der Zustellung der Genehmigung zwei _Jahre verstossen, ohne daß davon Gebrauch gemacht worden ist, so
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Insertionspreis für den Kaum einer Urmkztile 80 „3.
Berlin, Freitag,
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Alle post-Inßalten nehmen Reuelwug an; |“ für Berlin außer den pou-Qnßaltm auth die Expe-
dition: 8177. Wilhelmstraße Nr. 82, "Y
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§.“4.
' Wer phne Genehmigung des Marinestationschefs oder mit eigenmächtig“ Abweichung von der ertheilten Genehmigung Bauten, Anlaxzen oder Unternehmungen der im §. 3 bezeich- neten Art aus ührt oder ausführen läßt, 'wird mit Geldstrafe bis zu eiyhundertundfünfzig Mark bestraft; eine gleiche Strafe trilffxtitzetk;1etiiigen, weicher als Bauverständiger die Ausführung ge et e a .
Soweit nach dem Urtheile des Marineftationschexs der Bgu, die Anlage oder die Unternehmung unzulässig be unden mird, ist der Untexnehmer innerhalb der von dem Marine- ftationschef u bestimmenden Frist zu deren Beseitigung ver- bunden., Echz'lgt die Beseitigung in nerhalb dieser Frist nicht, so ist die Marmebehörde befugt, dieselbe auf Kosten des Schul- digen vorzunehmen.
§. 5.
Im Großherzoglich oldenburgischen Gebiete können von der dortigen Staatsbauverwaliung ohne. die im 75“, 3 vorgesehene Genehmigung dex: Marinestaiioiischefé1 ausxzeführt werden:
1) alle Arbeiten und Anlagen zur Erhaltung der Deiche und des zugehörigen Vorlandcs, sofern dieselben innerhalb des Jadebnsens 500 m und außerhalb desselben 1000 m, von der Mitte der Krone der jetzigen Winterdeiche ab gerechnet, nicht überschreiten; Abweichungen von den hiernach si er- gebenden Grenzlinien können je nach den örtlichen Ver ält- nissen vom Bundesrat!) zugelassen werden; -
2) wenn Gefahr im Verzugs ist, alle zum Schuß der Deiche und des zugehörigen Vorlandes erforderlichen Arbeiten; soweit solche außerhalb dsr unter Nr. 1 festgese ten Grenzen
wird ste als erloschen betrachtet.
vorgenommen werden, ist dem Marinestations ef von den- selben unverzü lich Kenntniß zu geben;
3) alie Ar eiten und Aula en an den Hafenanstalten;
4) Me lediglich der Abwä erung dienenden Arbeiten und Anstalteit, namentlich auch solche Arbeiten, welche zur Grad- läufigkeit m_id Offenhaltung derselben vor enommen werden.
Wenn im Falle einer Meinungßvers iadenheit iiber die Zulässigkeit von Arbeiten und Anlagen nach Maßgabe der vorstehenden Besiimmungen eine_ Einigung zwischen der Admiralität und dem Großherzo [ich oldenburgischen Staats- Ministerium nicht erzielt ist, o ist die Angelegenheit dem Bundesrath zur Entscheidung vorzulegen. „Bis zu derselben kann die Großherzoglich oldenburgische Regierung die nöthig erachteten Arbeitén und Anlagen ausführen lassen; sie ist jedoch verpfkichtet, dieselben auf ihre Kosten wieder zu beseitigen, wenn und insoweit der Bundesrath den Widerspruch der Admiralität für begründet erachtet.
§. 6.
DLT? im Jadebusen belegene Durchscbliig nack)_ den Ober- ahnschen Feldern wird auf Kosten des Reichs beseitigt.
Als Ersaß fiir die auf die Hersteüung und Erhaltung des Durchschlags verwendeten Kosten zahlt, das Reich der Großherzoglich oldenburgischen Regierung die Summe von 830 552 «ck ,
Die Mittel zur Bestreitung dieser Summe find, soweit dieselben nicht durch Mehrerträge bei den außer7dxn Matri- kulardeiträgen zur Neicbskaffe fließender) x_egelmäßtgeii Ein- nahmen ihre Deckung finden, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ilÖrer Bevölkerung aufzubringen.
§, , in Angelegenheiten dieses Gesetze)?- sind gültig, wenn sie nach den für diirßerliche Rechtsstreitigkeiten bestehenden Vorschriften geschehen. Die vereideten 'Ver- waltungsbeamten haben dabei den Glauben der Gerichts:
beamten.
. 8.
Alle administrativen V?xhqndlungen und Gesuche, in Angelegenheiten dieses Gesetzes smd kosten- und stempelfrei.
Urkundlich unter Unserer ZH „steigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen xi tegel.
Gegeben Ems, den 19. Juni 1883.
(].,8.) Wilhelm.
von BiSmarck.
Zusteüungen
Die Nummer Y des RFZYJt-Gesteßblatts, welche von heute us abe ? n t, en ' un er _ ' ab FLFKUZ?“ dZs Ggeseß, betreffend die Neichß-Kriegshäfen und die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts- Etat für das Etatsjahr 1883/84. Vom 19. Juni 1883. Berlin, den 29. Juni 1883. , Kaiserliches Post-Zeitungs-Amt. Didden.
Königreich Preußen.
Se. Majestät der König baden Allergnädigft geruht: ' Gerichtsa e oren Behm, von Schaezven, von Zscthvski, 'ToT-„spßiiß, Mgur, von Grabsk1,le Zuge und von Hagen zu Amtsrichtern,
den 29. Juni, Abends.
1883.
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den Ersten lutherischen Pfarrer Soldan zu Rauschen- berg zum Metropolitan der Pfarreiklasse Rauschenberg zu ernennen; ,
dem Notar Helmboldt den Charakter als JustÉ-Ratd,
den Rechnunßßrevisoren Schwinßer bei _ der taats- anwaltschaft zu Beuthen O./S., Warmuth bei derStaats- anwaltschaft zu (Hlaß, Preiß bei der Staatsanwaltschaft zu Brieg, den Charakter als Rechnun ö-Rath, sowie
dem Sekretär Reimann be der Staatsanwaltschaftzu Breslau, den Gerichtsschreibern bei dem Ober-LandeSgeri t zu Breslau, Sekretären Schmolling und Obst, dem Ge-. richtsschreiber Sekretär Maerker in Luckenwalde und den Ersten Gerichtsschreibern, Sekretären Rauthe bei dem Amts- Fricht zu Liegniß, Geyer bei dem Amtsgericht zii Pleß
./S., Kublick bei dem Amwgericht zu Grünberg i. Schl.,
Materia bei dem Landaericht zu Oppeln und Schindler bei dem Anithericht zu Neumarkt i. Schl. den Charakter als Kanzlei-Rath zu verleihen.
Berlin, den 29. Juni 1883.
Ihre Königliche Hoheit die Großberzo in- Mutter von Mecklenburg-Schwerin ist gestern bend aus Ems hier eingetroffen, im Schlosse abgestiegen und-heute Nachmittags nach Schwerin weiter gereist.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.
Bei dem Gymnasium zu Bromberg ist der ordentliche Lehrer Emil WieSner zum Oberlehrer befördert worden.
An dem Schullehrer-Seminar zu Oldenkirchen ist der Lehrer Hölker als ordentlicher Lehrer angestellt.
Justiz-Ministerinm.
Der Rechtsanwalt Gromadzinski in Tremeffen ist zum Notar im Bezirk des Ober-LandeSKerichts zu Posen, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Tremessen, ernannt worden.
18. Plenarsißung des Herrenhauses, Sonnabend, den 30. Juni 1883, Vormittags 10 Uhr. Tagesordnung:
Mündlicher Bericht der Petitions=Kommissiom - Bericht der )(ll. Kommission zur Vorberathung des Gese entwurfs, betreffend den Bau eines Schiffahrtskanals von ortmund über Henrichenburg, Münster, Bevergern, Neudörpen nach der unteren Ems. - Mündlicher Bericht der )(lll. Kommission über den Geseßentwurf, betreffend Abänderungen der kirchen- politischen (Heseße.
87. Plenarsitzung des chuses der Abgeordneten am Sonnabend, den 30. Juni 1883, Vormittags 11 Uhr.
TageSordnung:
Mündlicher Bericht der Kommission für die Geschäfts- ordnung, betreffend die Fra e der Mandatsarledigung des Abg. Hal)". - Miindlicher ericbt der Kommission für die Wahlpriifungen iiber die Wahl des Abg. Seyffardt (Ersfeld). - Berathung des vom Herrenbause in veränderter assung zuriickgelangten Entwurfs eines Gesetzxs, betreffend das taats- schuldbuch. *- Verathung dcr Uebersicht über die Verwaltung der fiskalischen Bergwerke, Hütten und Salinen im preu- ßischen Staate während des Etats'ahres 188782. - Dritter Bericht der Kommission für das emeindewe en iiber Peti- tionen. - Vierter Bericht der Kommission für das Gemeinde- wesen über Petitionen. - Vierter Bericht der Kommission für das Unterrichtswesen über Petitionen. - Mündliche Berichte der Kommission für das Justizwesen, der Kommission für das Gemeindewesen und der Budgetkojmmisfion über Pe- titionen. - Zweiter Bericht der Kommission für das Justiz- wesen über Petitionen. - Mündliche Berichte dxr Kommission für Petitionen. -- Siebentex Bericht der Kommission für das Unterrichtswesen über Petitionen. - Fünfter Bericht der Kommission für das Gemeindewefen über Petitionen. _ Fünfter Bericht der Kommission für die Agrarverhältniffe über Petitionen. - Miindlicher Bexicht der Budgetkommission über Petitionen. _ Neunter Ber1cht der Kommission über Petitionen.
Angreist: Der Borfißexide der Verwaltung des Reichs- Jnvalidenxonds, Or. Michaelis, nach Kissingen.
In der heutigen andelsregisier-Veilage wird Nr. 26 der Zeichen reg 1 fte r=Be anntmachungen veröffentlicht.
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