Deutscher Reichs-Anzeiger
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Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.
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Se. Majestät der König haben Mergnädigß geruht: dem evangelischen Pfarrer Stahlmann zu Röding- hausen im Kreiie Herford und dem SunwEinnehmer a. D. von Zayczek zu Naumburg-a. V._den Rothen Adlerden vierter Muffe; dem Leiter der EZtehungSanßalt des HW;- vere'ms für ftädtische Armenpflege, ehrer. Fa ehs e zu Königs- berg '1. Pr. und dem Fürstlich Sulkowskz'jchexr Genexalkaffen- Rendamen Chodkiewicz zu Schloß_Re1sen 1m Kmse_Frau= stadt den Königlichen Kronen:Orden mertex Klasse; sotzne dem MYM, Fraß zu Hannover das Angememe Ehrenzeuhen zu ver .
Se, Majestät der König haben Allergnädigft geruht: dem Ober-Präsidenten Dr. von Schlieckmann zu Königsberg i. Pr. die Erlaubnis; zur Anlegung der von des Fegogs von Anhalt Hoheit ihm verliehenen Commandeur- nngnien erster Klasse des Haus-Ordens Albrechts des Bären . zu ertheilen.
Deutsches Reich.
Dem zum franzöfiscben Konsul mit dem Sis in Bremen ernannten bisherigen Vizekonsul in Boßon, Verleye, iß das Exequatur Namens des Reichs ertheilt worden.
G e se s- Abwehr und Unterdrückung der Reblauskrankhelk.
Vom 3. Juli 1883.
Wir Y_Ubelu, von Gottes Gnaden Deutjcher Kaiser, Kömg von teußen Lc. veroxdnm zur Aus hrung der internationalen Reblaus-Kon- vennon _vom 3. November 1881 (Reicxs-Geseßbl. für 1882 S. 125)1m Namen des Rejchs, nach erfolgter Zufjimmung des VundeSraths und des Reuh-stags, was folgt:
betreffend die
. §. 1.
Me Rebpflanzungen unterliegen der Veauffichtigung und Untersuchung durch die von den Landesregierungen ermäch- tigten Organe. Die lsßteren find befugt, zum Zweck von Nachforschungen nach der Reblaus (])bz'oneka fastatrjx) die Zntxoerzeiung einer entsprechenden Anzahl von Rebßöcken zu
nur en.
§. L.
Die Landeöregierungen werden die Rebpftanzungen über-
wachen lassen. " sbesondere nnd diejenigen Nebschulen, in welchen Reben zum kaufe gezogen werden, einer regelmäßigen, mindestens alljährlichen Untersuchung zu unterwexfen. Die höhsren Ver- wa1tungobehörden können AUSnahmen zu Gunßen derjenigen klemmn Rebschulen gestatten, in welchen ausschließlich in der
Gegend übliche Rebsorten 8??an werden.
_ Im Falle der Ermittelun des Insekts liegt den Landes: regmungen ob, nach MöaliZkeit Verfügungen zu treffen, welche cuze Verbreitung desselben zu verhindern geeignet stnd.
Zu Mesem Behufe können die LandeSregierungen namentlich 1) verbieten, daß Neben, Rebtheile, Weinpfähle (Neb-
ÜÜU") oder Erzeugnisse des Weinstocks, ferner aucb, daß MKM Pflanzen oder Pfianzentheile von dem betreffenden Grundfiüzke entfernt werden;
_ 2)d1e Vernichtung der eingesteckten oder dem Verdacht einer „Apsieckung unterworfenen Rebpflanzungen und die Unschadlybmachung (Desinfektion) des Bodens anordnen;
3) dt? Benusung des Grundstücks zur Kultur von Neben für enxen beßimxnten Zeitraum untersagen. Dtexorbeznchneten oder sonst erforderlichen Maßregeln können emlewoder in Verbindung mit einander angeordnet werden; dteselben können auf Theile des Grundstücks be- !Laränkt, abex auch aujmhrere Grundstücke und erforderlichen- s auf größere Bezirke erstreckt werden.
§. 4.
In den Weinbaugebieten des Reichs werden alle Gemar- klxnskn (OrtS_fiuren), m welchen Weinbau betrieben wird, be- simxmten Wembaubezirkm zugetheilt. Die Grenzen dieser Bezirke werden von den betheiligten LandeSregierungen seft- KMU und Hatch den Reichswnzler im „Centralblatt für das
Deutsche Renk“ bekannt gemacht. * „Du Versendung und die Einführung bewurzelter Reben emen Weinbaubezirk ift untersagt.
Für pen Verkehr zwischen den einzelnen Weinbaubezirken
n mn Zustimmung des Reiässkanzlers Ausnahmen von diesem Verbote von den LandeQ-Centralbehörden zugelaffen Wden; auch können die höheren Vetwaltun dbehörden der Unzelnen Vundesßaaten Ausnahmen 1: Gun en desjenigen
Berlin, MitWoch,
Innerhalb des einzelnen Welnbaubezirks ifi 5er Verkehr mit bewurzelten Reben aus Rebstbulen verboten, m welchen andere als in diesem Bezirke übliche Rebsorten gezogen x_verden oder innerhalb der leßten drei hre gezogen worden smd.
Weinbau im Sinne dieses it'ses ist die Pflanzung und Pflege der Rebe zum Zweck der WUnbereitung.
€„ 5.
Der Reichskanzler wird die Ausführung dieses Geseses unTeder auf Grund deffelben erlaffenen Anordnungen über- ma n.
Tritt die Reblauskrankheü in einer solchen Gegend des Reichßgebiets oder in solcher Ausdxhnung aus, daß von den zu er reisenden Maßregeln die Geb1ete mehrerer Bundesfiaatxn belro en werden müssen, so hat der Reichskanzler oder em von thm bestellter Reichskommiffar für Herstellung und Er- haltung der Einheit in den Seitens der Landesbehörden zu tre enden oder etroffmen Maßregeln zu sorgen und das zu die em Zwec! orderliche anzuordnen, nöthigenfalls auch die Behörden der betheiligten Bundesstaaten unmittelbar mit An-
weisung zu versehen.
§. 6.
Von jedcm Auftreten der Reblaus, sowie von jeder einen dringenden Verdacht des Vorhandenseins des Jnsekts begrün- denden Erscheinung innerhalb eines Bundesßaates wird die Regierun des ledteren, unter eingehender Darlegung aner
in Vetta t kommenden Verhältnise, namentlich auch der er- mimlten oder muthmaßlichen Ursache der Ansteckung, dem Reichxkanzler uus unqerweilt Mittheilung machen.
7. der Kunmaaam, in me1cken_das
Die Regierun Vorhandensein MWM!“ feßaKüt sk, werden in emem h_em Zweck MMW» Maßß WKM MW und ZZZZQUM , Welche den St_and-«dec kh“! jedetpü er-
macht. . Auf Gump der bezüglichen Mittheilungen wird der Rnchskanzler eme das ganze Reich§gebm umfassende Karte herstellen [affen und die Grenzen der als an eßeck oder wegen der Nähe von Ansleckungsyerden als verdäcéüg zu betrachten- den Bodenflächen befkjmmen.
Ebenso werden d1e Regikrungen der Bundesstaaten dem Reichskanzler im Laufenden zu erhaltende Verzeichniffe der- jenigen Gartenbau: oder botanischen Anlagen, Schulen und Gärten mittheilen, we_lche regelmäßigen Untersuchungen in angemcffener JahreSzett unxetliegen und amtlich als den Anforderungen der internanonalen Reblaus-Konvention ent- sprechend erklärt worden find.
. 8.
Der Eigenthümex oder usungsberechtigte eines Grund- siücks, auf welchem dle Reblaus auftritt oder Anzeichen für das Vorhandensein des Insekts fich nden, ift verpflichtet, hiervon der Ortsmlizeibehörde unverzüg ich Anzeige zu machen.
§. 9,
_ Die Koßen der nach Maßgabe dieses Geseses auf obrig- ke1tliche Anordnung aysgeführten Vernichtung von Red- pflgnzen und Unschädltchmaxhuyg des Bodens fal1en dem- jemgen Bundesßaate zur Last, m deffen Gebiete die infizirte Rebpfianzung belegen ift,
§. 10.
Derjenige, dessen Rebpfsanzungen von den in den §§. 1 bis 3 bezeichneten Maßregeln betroffen worden, ist befugt, den Ersas des Werthes der auf obrigkeitliche Anordnung ver- nichteten und dxs Minderwerthes der bei der Untersuchung beschädigten gesunden Reben zu verlangen.
Die Beßimmungen dari'xbex; 1) von wem diese Ent7chad1gung zu gewähren und wie diesekbe aufzubringen ist, . _ 2) nach welchen Normen Hte Ennchädigungzu ermitteln und festzußeüen ist, sind von den emzelnen Bundesstaaten zu treffen. §. 11, Der Anspruch auf Entschädigung (§. 10) geht verloren, wenn der Eigenthümer ()de NUBUJ! sberechtigte der im §. 8 ihm auferlegten Verpflichtung mt entlich oder aus emem vertretbaren Versehen nicht nachgekommen ift. §. 12. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§. 4 und 8 dieses Geseßes, gegen dxe auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder gegen die zur _Verhütung der Verbreitung der Reblauskrank eit erlassenen Emsuhr- und Aussuhroerbote werden mit Geld rafe bis zu 150 „M oder mit Haft bestraft. §. 13. Durch dieses Gefeß _werden die Beßimmungen des Ge- seses, Maßregeln geßen dte Reblauokrankheit betreßend, vom 6. Mär 1875 (Reichs-Gefevbl- S- 175) nicht berü rt. u undlich unter'Uns'erer „Znöéßeikmhändigm Unterschrift und beigedrucktem Katserltchen nge. Gegeben Bad Emö, den 3. Juli 1883. (b. 8.) W i | d e l m. von Boetticher.
TWINNY“ Nebpfianzungen in nachbauen Weinbau-
den "11. Juli, Abends.
1883.
Die Zahl der Todesfälle an Cholera betrug am 9. d. M. in Damiette 52, Mansurah 87, Samanud 17, Cherbin 2. Anja Menzaleh werden für den 8. Juli 20 Todesfälle ge- me det.
In Smyrna und Beirut find die Quarantänevor- schriften auch auf Provenienzen aus Cypern aUSgeYehnt, da- ge en isl die Quarantäne für Schiffe aus Malta wtedxr _ayf- ge oben, nachdem aus Malta selbß eine einundzwanztgtagxge Quarantäne für Schiffe aus Egypten angeordnet worden tft. (Nr. 156 des Reichs-Anzeigers.) „ .
Griechenland hat die Quarantane für egypnsche Pro- venienzen auf 21 Tage erhöht. _ ,
Jn Si ilien haben die Vrovmzmlbehixrden beschloffen, auch die Kü e bewachen zu lassen, um zu verhmdern, daß kein MhYUZS anderdwo als in den Häfen Verbindung unt dem
n uche.
In Tunis werden Schiffe, welche aus Egypten, dem ferneren Orient, Cypern, aus ottomanischen Häfnx, aus Mglta und Tripolis kommen, ohne Anrechnung der Retsexage emer zehntä igen Quarantäne unterworfen,]obalp fich exn verdäch' tiger rankheitsfall während der Rnse mehl emgnet hat; anderenfalls beträgt die Quarantäne 20 Tage. Exner fünf: tägigen Beobachtung unterliegen Schiffe auß dem „öftexreichi- schen alLittorale, Der Gesundheitszußgnd m Turns tft ein norm er.
In La Rochelle werden die französischen Quarantäne-
vorschriften in der Weise gehandhabt, daß die Gesundheitb päffe sämmtli : Schi e, welche aus Egypten, dem Suezkanal, dem Rothen eere un den jenseits des [Menn gelegenen Häfen kommen, für unrein erachtet werden. 'Dxmzufyl : unterlie en diese“ Schiffe dén avgemMnndheWp-vl lichen orschriften und sind entweder als verdächtig oder als inslert zu behandesn. .,
Bekanntmachung.
Mit hem heutigen Tage ist auf der Strecke Straßburg- Rothau der Eisenbahnen in Elsaß-Lothrin en die bisherige Haltefteüe Imbach unter der Benennung uß-Hersbach auch für den Güterverkehr eröffnet worden.
Berlin, den 10. li 1883.
In Vertretung des räfidenten des Reichs-C'isenbahnamts: ])r. Gerstner.
Die Nummer 13 des Reicbs-Gessßblatts, welche von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter
Nr. 1501 das Gesetz. betreffend die Abwehr und Unter: drückung der Reblauskrankheit. Vom 3.Iuli 1883, und unter
Nr. 1502 die Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegen- ständen des Wein: und Gartenbaues. Vom 4. Juli 1883.
Berlin, den 11. Juli 1883.
Kaiserliches Poß-ZeitungQAmt. Didden.
Königreich Preußen.
Se. Majestät der König haben Anergnädigfl gexuht;
die beiden Brüder Hermann Jacob Ludwig Burchard, Oberst ?: la 5115th des 1. Brandenburgischm Fxld-ArtiUerie-Regiments Nr. 3 (General=Feldzeugmeif1er) und Dnektor der vereinigten Artillerie- und Jngenieur-Schule, und tanz Emil Emanuel Burchard, Staatssekretär des eichs-Schaßamts, Wirklichen Geheimen Rath, in den Adelstand zu erheben.
Allerhöchfter Erlaß,
vom 25; Junis1883, betreffend die Auflösung der Königlxchen Etsenbahnbau-Kommission in Berlin.
Auf den Bericht vom 20. Juni d.J. wia sene i en, daß _die mit der Abwickelung der BauangeÖlxeczlzxenl;,ettlxttt1 gder Berlmer Stadtbahn betraute, der Eisenbahndirektion zu Berlin untnßellte Eisenbahnbau-Kommixfion in Berlin am 15. Juli d. J. qufgelöß wird.
Weser Erlaß ist durch die Geses-Sammlung zu ver- öffentltchen.
Bad Ems, den 25. Juni 1888.
Wilhelm.
Für den Minißer der öffentlichen Arbeiten: Friedberg.
An den Minisler der öffentlichen Arbeiten.