1883 / 285 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 04 Dec 1883 18:00:01 GMT) scan diff

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Alle poß-Kußalten nehmen örlielluug an; für Berlin außer den Post-Inßalttn aurh die Expr-

Preuszischer Staats-Anzeiger.

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;:xnsernonspuxg für den Raum Üuer. Drukkzeiu 80 Ö'É ditiyn: M. Wilhelmstraße Nr, 32. „W 255. Berlin„ Dienstag, den 4. Dezember, Abends. , k j k j"

1883.

5- Majestät der König habsn Allergnädigst geruht:

hemOber-Bürgermeister Lehr zu Duisburg, dem Melio- mtivneeBauinspektor, Ober-Deichinspektor und Ober-Fischmeifter Gravenßein zu Düsseldorf und dem Kreissekretär a. D. Schneider zu ALtenerchen den Rothen Adler-Orden vierter

e; dem Deicbhauptmann Roskothen zu Mündelheim jm ndkreise Düsseldorf den Königlichen KronenOrden vierter

2; dem emer1tirten Lehrer Kosinßki zu Poaorzela im Kruse Krotoschin den Adler der Inhaber des Königlickwn ßaus-Ordens von Hohßnzoüern; sowie dem evangelischen Lehrer und Küster Ahreps zu Nordwohlde im Kreise Hoy: das Rügemeine Ehrenzenhen zu verleihen.

Se. Majestät der Kön ia haßcn Mergnädigst geruht: den nachbenannten Offizieren dw Erlaubnis; zur An- legung der ihnen ver1iel)enen nichtpreußischen Ordens-Jnsignien pertheilen, und zwar: „5 Großkreuzes des Königlich württembergischen Militär-Verdienst-Ordens:

dem General der Infanterie von Schachtmeyer, kom- mundirenden General des )(111. (Königlrch Württembergischen) Armee-Corps; desKomxhurkreuzes des Großherzoglich mecklen- burgiTäzen Haus-Ordens der Wendischen Krone:

dem WUPTWLenant Freiherrn v o n S tro m b e ck,

Commandeur des 2. Pommerschen Ulanen-Regiments Nr. 9;

des Ritxerkreuzxs erster Klasse des Großherzoglich

;;e/N/W Verd1enst-Ordens Philipps des Groß- müthigen:

dem auptmann Sébenck "xm B'candenburgischen Fuß-

Attiffericxs egiment Nr. 3 Genera»- ew eu mei er , Vor land des ArtiUerie-Depoxs Ju ELKA“, F I Ü Ü ) ?

ferner:

LdesGroßkreuzeS des Königlich spanischen Ordens

Zsabella's der Katholischen:

dem Generql-Major Mischke, Chef des Stabes der Mrmee-Jnspektton;

des Commandeurkreuzes zweiter Klasse

desselben Ordens:

hem Major von Rabe vom Gsneralstabe der 4. Armee- anoeküon und

dem Major von Wildenbruch, aggregirt dem 4. Garde-Regiment zu Fuß und Adjutanten der 4. Armee- Inspektion;

desCommandeurkreuzes dcs Königlich serbischen Takowo:Ordens: ' dem Major von Wildenbrqch, aggregirt dem 4. GMKRWment zu Fuß und Adjutanten der 4.' Armee- Znspeknon;

des Ritterkreuzes desselben Ordens:

dem Hauptmann Freiherrn von Stolßenberg im YerFYhérnglich Hesstschen Jusanterie- (Leibgarde-) Regiment - un

__dem Seconde-Lieutenant Walter im 3. Großherzoglicß LILIU" Infanterie-Regiment (Leib-Regiment) Nr. 117;

derKöniglich serbischen goldenen Haus-Medaille:

dem Sergeanten Schindler im 3. Großherzoglich Hessi- schen Infanterie-Regiment (Leib-Regiment) Nr. 117.

Deutsches Reich.

Allerhöchster Erlaß- Hetreffend die Aufnahme einer Anleihe auf rund der Geseße vom 16, Februar 1882 (Reichs- Geseßbl. S. 39) und vom 2. März 1883 (Reichs- Geseßbl. S. 29).

Vom 26. November 1883.

I M Ihren Bericht vom 20. November d. J. genehmige trch daß suf Grund des Geseßxs vom 16. Februar 1882, be- eßend dre Ausführung des Anschlusses der freietxund Hanke- UI Hamburg an das deutsche Zollgebiet (Re1chS-Geseß [- GZ; 9), ein Betrag von 4000 000 «M und auf GWP „des MW vom 2. März 1883, betreffend die Aufnahme LMS)? aekhe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der

W": und_der Reichs.»,isenbahnen (Reich§-Ges€ßb!- S- 29)- „Melkus von 24387079 «, zusammen also em Betrag GMIZZWW „44 durch eine nach den Bestimmungen des ßes vom 19. Juni 1868 (Vundes-Geseßblalt S- 339) zu

zweihundert Mark, fünfhundert Mark, eintausend Mark, zwei: tausenkx Mark und fünftauseyd Mark ausgegeben werde.

DLS Anleihe ist mit ]ährlicl) vier vom Hundert am 1. Aprjl urzd 1. Oktober zu verzinsen.

' Dre T1lgun des Schuldkapitals erfolgt in der Art, daß

dre durch den eich§haußhalt§=Eiat dazu bestimmten Mittel Zum Ankauf einer entsprechenden Anzahl von Schuldverschrei- ungen verwenpet werden. Dem Reich bleibt das Recht vor- behaltxn, dte nn Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen zxir Elnlösung gßgen Baarzahlung des Kapitalbetrages binnen einer geseßlich festzustellenden Frist zu kündigen. Den Jn- habern der Schuldverschreihungen steht ein KÜndigungSrecht gegen das Reich nicht zu.

Ick) ermächtige Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zu'treffen und die Reichsschuldenverwaltung mit näherer An: we1sung zu versehen.

Dieser Mein Erlaß ist durch das ReichS-Geseßblatt zur öffentlichen Kenniniß zu bringen.

Berlin, den 26. November 1883.

W i l h e l m. In Vertretung des Reichskanzlers: * von Burchard. An den Reichskanzler.

Dem zum Konsul dcr Schweizerischén Eidgenoffknschaft mit dem Sitze in Hamburg ernannten Herrn Pank Eduard Nöldting ist Namens des Reichs das Exequatur ertheilt wor en.

In Geestemünde; wird am 10. d. M. mit einer See- steuFrmanns- und Seeschxfferpxüfung für große Fahrt begonnen wer en.

'Die Nummer 26 des Reichs-Gejeßblait§, welche von heute ab zur AUanbe gelangt, enjhäix unter

Nr. 1521 den RUerhöchsten ErLaß, betreffend die Auf- nahme einer Anleihe auf Grund der Geseße vom 16. Februar 1882 (Reichs-Geseßbl. S. 39) und vom 2. März 1883 (Reichs- Geseßbl. S. 29). Vom 26. November 1883.

Berlin, den 4. Dezember 1883. _

Kaiserliches Post-ZeitunJSamt. Didden.

Königreich Preußen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Landgerichts:Präsidenten Werner zu Beuthen O.:S- in gleicher Amtseigenschaft an das Landgericht in Halle a. S- zu verseßen; sowie

den LandgerichtßDirektor Gryczéwski in Breslau zum Präsidenten des Landgerichts in Bsuthen O.-S„

den Land erichts-Nath Meyer in Erfurt zum Ober- Landesgerichts= ath in Marienwerder, und

den Gerichts-Affessor Offenberg zum Amtsrichter zu ernennen.

Se. Majestät der König haben Mergnädigft geruht: den Pfarrer Rud_olf Emil Konst_antin (Hänsel in Yinsberg zum Supertytendenten der D1özese Löwenberg 11, egierungsbezirk Liegmß, zu ernennen.

Privilegium wegen eventueller Ausfertigung auf den Inhaber

lautender Anleihescheine des Kreises Beutbem Q-S bis zum Betrage von 174000 „;ck

Wir Will) elm, von Gottes Gnaden König von Preußen xc,

Nachdem von der Verjxetung des Kreises Beuthen unterm 4. Juli 1883 beschloffen worden ist, zur Ruckzablung älterer Schulden des Kreises Beujben ein Darlehn von 174000 „„-4 aus dem Reichs. Invalidenfonds zu, entnehmen, wollen er auf den Antrag der gedachten Krexsvertretung, zu diesem ZWecke auf Verlangen der Verwaltung des 'Retckxs -_Invalidenfonds bezw. dessen Rechtsnachfol ers auf xedxtt Inhabcr_ lautxnde, mit Zins- scheinen verse ene, sowohl Settens, der Glauhigers, als auch Seitens des Schuldners unkündbare „Anleihesckyeine 111 einem Gesammtnenn- betrage, welcher dem noch nicht getilgten Betrage der Schu1d glück;- kommt, also von höchstens 174000 «„ausstellen zu dürfen, - da sich hiergegen weder im Interesse der Glaubigex noeh des Schuldners etwas zu erinnern gefunden hat -- m Gemaßhett des §. 2 des Geseßes vom 17. Juni 1833 zur AussteUung von aneibeYcheinen zum Betrage von höchstens 174000 «14, m„Vuchstaben: Ein andert vier und Siebenzig Tausend Mark Reichswahrung, welcbe in Abschnitten von 2000, 1000, 500 und 200 „18 nach der Bestingung des - Dgr- [eihers beziehungSWeise dessen Recthnachfolgers gber dle Zahl der Schuldscheine jeder dieser Gaktizygexx nach dem anltegenden Muster auszufertiacn, mit vier Prozent 1ahrltch zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung vom Jahre der Ausgabe

veWaltende Anleihe bescha t und u diesem Zweck ein ent- prechendex Betrag von Schxfxfldverschijbungew und zwar über

der Anleihescheine ab mit jährlich mindestens Ein ein halb vom

* diesen, für jeden

Hundcrt des NennMrtbs der uxsprünglicben Kapikalsébuld unter Zu- wachs der Zinsen von den getilgten Scbuldbeträgen zu tilgen find, durch gegenwärtiges rivilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen irkun erlheilen, da?)? ein jeder Inhaber dieser Anleihescbeine die daraus Jervorgebenden echte geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem Nachweise der Uebertragung des Eigenthums verpflichtet zu sein.

Durch vorstxbendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter „ertheilcn, wird für die Befriedigung der Inhaber der Anleihescheine eme Gewährleistung Seitens des Staats nicht über- nommen.

Urkundlich unter Unserer Höchstcigenbändigen Unterschrift und beigedrucktem KöniLlichcn Insiegel.

Gegeben Berl n, den 12. November 1883.

h e lm. von Puttkamer. von Scholz. Regierungsbezirk Oppeln.

Anleihcsäzein des Kreises Beukben . te Außgabe

Buchst'abe „. . . . Nr . .

uber ..... Mark Reichswährung. Außgefcrtigt in Gemäßbeit des landesherrlichen Privilegi'ums vom 12. November 1883 (Amtsblajt der Königlichen Regierung zu Oppeln vom . . . ten ......... 8 . . Seite . . und

Geseß-Sammlung für 18 . . . . .

Auf Grund des von dem BezirkSratH des Regierungsbezirks Oppeln unterm 5. September 1883 bestätigten Beschlusses der Ver- tretung des Kreises Beuthen vom 4. Juli 1883 wegen Aufnahme einer Schuld von 174000 .“ aus dcm Reichs-Jnvalidenfonds bekennt sich der Kreisausscth des Kreises Beuthen, Namens des Kreises, durcb

nhaber gültigen, sowohl Seitens des Gläubigers als auch Seitens des Schuldners unkündbaren Anleibescbekn zu einer Dar- lehnsscbuld von . . . . Reichsmark, Welche an d_en Kreis baar gezahlt worden und „mit vier Prozent jährlich zu verzimen ist.

Die Ruckzablung 13er ganzen Schuld von 174000 «FQ erfolgt vom Jahre 1884 ab mxttelst Verloosun der Anleibescheine aus einem zu diesem Behn? gebildeten Tilgungsßo von Wenigstens Ein ein halb Prozent des NcnnWeribes des ursprunglichen SckouldkaLitals jährlich, unfer Zuwachs der. Zinsen von den gesilgten Schuld e*crägen. Dem Kreise bletbt 1edoch das Recht vorbehalten, den Tilgungsftock durch größere Ausloosungen ym höchstens Fünf vom Hundert des Nenn- wxrkbs des, ursprunghchen Schuldkavüals für jedes Jahr zu ver- starken. Dxe duxch die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen ebenfalls dxm Ttlgungsstocke zu.

Die jahrlichen Tilgungsbeträge worden auf 500 beziehungßweise 200 „FK abgerundet.

Die Ausloosung erfolgt im Monat März jeden Jahres, die Außzahlung des Nennwertbs der ausgelooften Stücke an dem auf die

Ausloosung folgenden 1. Oktober.

Die auSaeloosten Anleihesébeine werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Die Bekannt- machung _erfolgt spatestcns sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem FäÜtgkeitsterminc in dem „Deutschen Reichs- und Königlich Prxußisckxen Staats-Anzei er“, dem Amtsblattc der Königlichen Regwrung zu Oppeln, dem reisblatte des Beuthener Kreises, sowie 1x1 emer zu Bresxau unk; in einer zu Berlin erschcinendaneitung. Sollte etnes die'ser Blatter etngexhen, so wird von der Kreisvertretung mit Gcnebmtgung des Königltchcn Regierungs-Präsidenten zu Oppeln ein anderes Vlatx bestmzmt. Datch die vorbezeichneten Blätter erfolgen auch die soxlstmen, dtcse Anleihe betreffenden Bekanntmachungen, ins- bxsondcre dle Bezeichrxung dxr EinlösesteÜLn für die Zinsscbcine und dxe angclooften Anletbescheme. Bis zu dem Tage. wo solchergestalt das Kapita! zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 1. Apxtl und am 1. Oktober, von heute an gerechnet, mit Mr Prozent jahrlich verzinst.

Die" AuEzahkung der Zinsen zmd des Kapitals erfolgt gegen bloß? Ruckgabe „der aUSgegebeneg Zinsscheine, beziehungsweise dieses Anlexheschemes tn Beuthen bet der Kreis-Kommunalkaffe und in Berlin unk? Breslau bei den in vorbezeichneten Blättern bekannt ge- mgckxten Emlösestellen und zrvar auch in der nach dem Eintritt dcs Falltakeitstermins folgenden Zeit. _

. Mit dem zur Empfangnabme des Kapitals eingereiéhten Anlxthe- scheine find auch die dazu gehörigen Zinsscheine der spateren Falltg- keitstermine zurückzuliefern. -

Für die fehlenden Zinsscheine wird der„Betrag vom Kapttal' abgezogen. Die durch Ausloosung zur „Ruckzablung bestimmten Kapitalbelräge, welcbe innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermin nicht erhoben worhen, sowie _dYe xnnerhalb vier Jahren, vom Ablaufe des Kalxyderjabres der Falltgkett an ge- rechnet, nicht erhobenen ZixYen vcrxabrxn zu Gunsten des Kreises. Das Auf ebot und die rastloserklarung verlorener oder ver- nichteter nleißescheine erfolgt nach Vorschrift der §§. 838 Und Jgd. der Civilprozcßordnung fur. das Deuthhe Reich vom 7 30. Januar 1877 (Reichs-Geseßblatt Serke 83) bezie ungsweise nach §. 20 des Ausführunasgcfeßes zur Deutschen Civilprozeßordnung vom 24. März 1879 (Geseß-Sammlung Seite 281 .

Zinsscbeine können „Weder aufgeboten, noch fur kraftlos erklärt werden. Doch soxl Yerrxxenigen, Jxelcher dext Verlust von Zinsscheinen vor Ablauf der v1er1ahr1gen Verxabrungsfrtst bei der Kreisverwaltung anmeldet und den'ftattgebabten,Befi§3 der Zinsscbeine durcb Vor- zeigung dcs Anle1heschelnes „"oder o„nst in glaubhaftec Weise dartbut, nacb Ablxmf ,der Verjährungsfrist der Betrag der angemel- deten und bis dahin mcht vorgekommenen Zinsscheine gegen Quittung ÜUSIYYtd'UZMUÄ ['b fck 1" i

te em n er e eine md halbjährliche insscheine b s zym SÖTUffL „dequereH 18 ausgegeben; dse f?rneren Zinsscheme werden_ fur fünfjährige Zeiträume auSgegSHen werden.

D1e Außgabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei den

Provinz Schlesien.

mit der Zinsenzahlung betrauten Stellen gegen Ablieferung der, der