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Yaßm handeln wird und die Re kerung ernftliche Konflikte mit der = n
csvertretung in BéJug hicrau nicht be rchtct.„ Was den ande- ren Theil des Zusaßcs des Ab cordnctenbau es beim t, der fich mit
den cherkun cn zu den Tite n der S ezialctats be ckäftigt, so icht
die Regierung ichn Zusaß, d. h. die 3'rrcicl)„ung„ dcs Zweckes d escs Zusaßes an un fiir fich „als, selbstvxrstanxlich an, -* Wohl. verstanden mit dem ausdruckltchcn„ Hinzzifugcn, daß es stch nur, um Bemerkungen handelt, die mit Bestimmungen des Staatshaiishaltsctgts aufgenommen find, die also unter gegenseitiger Vcrcmbcyun zwischen der Staatsregierung imd dcr LanchVertretung bet „Fc stellung des Etats dic allseitigc Zusttniznuzig gefunden haben. Mit dieser auch in dem andern Haysc als kicktl aperkanntcn Begrenzung findet die Staats- regierung m Bezu an diesen Punkt kcm Bedenken, und in Be ug auf den „anderen unkt glaubt fie auf das Zustandekommen es Gchxcs ctnano hohen Werth legen zu sollen, daß sie über die etwa in kLeser Hmficht noch obschwebcndcn Bedenken glaubt hinwcgsehen zu nnen.
„-- Almea 3 Yes 'H. 18 bestimmt, dex Etat müffe ergeben, zu welchen Etatsuber chreitmxgm im Sinne des Artikel 104 der Verfasupgsurkunße, sonne 11 Welchen außxretatsmäßigen Ausgaben die Genehmigung des aydtags noch mcht beigebracht ist. 'Das Abgeordnetenhays hat hiexzii dcn ZujaL beschlossen: *Mit den Bemerkungen ist cm Berixht zu yerbm ett, welcher die hauptsächlichsten Ergxbmffe der rufung uberfichtlxch zusam- menfaßtH. Die Komunsfiyn des exrenhauses beschloß, diesen Punkt zu streichen. Der Fmanz-Mimstcr Ca mphausen nahm hierüber nach dem Refexeziten, Herrn Hobrecht, das Wort:
ck möchte zunächst einige Worte da'ruber sagen, in Welchem Ver-
hältniß die StaatsrcYerung zu den verschiedenen Amcndcmcnts welche die Kommisnon in 5 orschlag gebracht hat„ stcht. Wir sind Let An- sicht, daß von allen den Anträgen, welche die Kommisfion gestellt hat, nur einer als ein solcher betrachtet tpcrdcn kann, durch welchen das Zusstandekommm des Gesetzes wesentlich erschwert werden würde, und die er eine bezieht M auf das soebexi erörterte Alinea dcs „HZ 18, Weil wir davon ausgehen, daß, Wenn m diesem unkte dcn eschlü en des Abgeordnetenhauscs entgegengetreten wür c, das Abgeordne cn- baxts vorziehen'möchtc, auf das ganze Gesetz zu verzi ten. Was das Almea 3 betrifft da; so eben von dem Herrn Rc erenten erörtert worde!) ist, so tft Lgs UU anderen „Hause angenommen worden ohne daß die Staatsrcgtcmn fich Widerseßt hatte. Wir sind namlich davon ausgegangen da der Inhalt dieses Atinea fich eigentlich von selbst verstehe, iizsokexn es der Ober-Rcchnungökammcr gestattet sein “ muß, die Ergebnisse ihrer Rcchnyngsxrüfung, natürlich jedesmal be- ogen auf den_ Kreis, dux, fie, sti es er Krone, Tei es der Landesver- etung gegenuber zy heruhrcn bat, zusammenzu a en und crläuternd darzulegen; kann _hterubrr ein MißveDständniß ent eben, so kann die Rxgicrung nur wunsckzejn , chß das Al_inea 3 geßrichm werde. Wir Wunschen also nicht, ie 'Meinung autkommen zu saßen, wir glau- be!) aber auch, daß fie Zucht auf ukommcn „braucht, elbst wenn das Almea angenommen wurde„ al 0 wir wünschen nicht, die Meinung aufkommen 311 lassen, daß m den Bemerkungen der Ober-Rechnungs- kammer cin ftitifirender Bericht über die gesammte Verwaltung gestattet, und daß die Obxr-Vtcchnu1igskaxnnxcr aMehalten werde, die Wahrnehmun- cn über WirklllZ e oder vermeinttxche ängel der Verwaltung in diesen emerkungcn der Lapdcßvcrtrctung ge enüber zur Sprache zu brin- cn. Wer die Möglichkeit zuxxtebt,„da das Almea 3 eine solche Aus- egung finden kiZnnte, den wurde ich YZ “bitten haben, für die Ver- Werfunzx dcs Alnxea 3 zu_ stimmen; ur wenn angenommen wird, daß in icscr Beztehungxm berechtigter Zweifel nicht cntftc cn kann, dann legt die Staatsregierung keinen Werth darauf, ob diether Zusatz, dcn se [11 dem angcdciztcten Umfange als selbstverständlich ansteht, Annalszne Witzet oder PY. d B tt s ck 111 e meinerci ie i t aus re cn daß das 0 e aus vor lllem über das Alinca 2 des Z. 18 einen Beschluß (LFZ Köge. Alle anderen Aenderungen, die in Frage gekommen sind, 11 in mei- nen Augen vqn untcrgcordniter Bedeutung. „ DerRegierungskommMar, Geh.Ober-Finanzrath W ol [ny , außerte uber denselben Gegenstand na dem Grafen zur Lippe:
Schon von dem errn„Refcre'ntcn i darauf hingedeutct, und voti dcm errn Voxrc ner ist weiter ausgeführt worden, daß es chcn_1t, als konnten die von dem Abgeordnetenhause aufgenommenen
csttmmungcn eme «ahlwse Menge an sich unwichtiger Ucbcrtrctun en ur Kinntxnß der Hausxr des Landtages bringen, und dadurch as
_atmal m der unerwunschtcstm che gehäuft werden,-wclchcs den Hausern doch nur zu hem Zweck vorzulcgcn ist, um sich über die Ent- lastung dcr StaatHrcgicrqu schlüssig zu machen.
Das xvürdx nicht unrichtig sein, Wenn es sich in der That damm andcltc, ]cdc einzelne Abwci ung von einem Finanzgcseße, wo eiiie olchc nn Laufe der Etatspcrto c einmal vorgekommen ist, namentlich ]ede Abivcichung von den Sportcl- und Stcmpclgcscßcn in die Be-
merkungen dcr Obcr-Rcchnungskammcr auf unchmcn. Sollte jeder nicht Ycrwcndxte Stempel von etwa HSgr. e enstand cincr Bemer- kung fur dcn„Latzdta „werden so würde “ich vic eicht ein sehr volumi- nßscs Vcrzerchmß ullcn. ch "das i auch ar nicht der Sinn dicses Paxagraphen. Es waltet hier ein Mißvcr ändniß ob, welches sich schon in der„Kommisfion gezeigt hat, und das, wenn man die Moth d_er Regierungsvorlage näher ins Auge faßt, geradezu als unerklarlich bczctchnctMivxrdcn kann. Es ist nicht vacck der Be- merktingcn, alles, dasxenige zur Kenntni dcr ('*äuscr des Landtages Lu bringen, wxis irgend c::„nual als eine? bwcichung vorgekommen ist, ondcrngmr dtcxenigctz Falle, wo die Abweichung stehen geblieben, und nicht nachtraglich samrt worden ist, wo ich also eine
in die dispofitivcn
“ nicht
zwischen der StaatSrYn-unxuund dcr Ober-Rechnungökmkmcr her- ausgestellt hat. Die, emcr ngen foam dem Landtage das Mantia! liefexn, um über die Entlaftung dchtaatörcgierung in bewußter Weise, Beschluß fassen zu könnezi. Es scheiden alxo diejenigen“ lle ganzlich aus, wo zwar gegen emcEtatSvorschrift o er gegen ein se
gefehlt , dcr Fchlxr abcr ?ntcrhcr von den Behörden anerkannt un
13cmStaavtsvcrmogen'der cfektirte Betrag demnächst zugefüvrt worden ist. Da ist fringErmneruzig mehr zu cröcbcn, da handelt es sich n1cht mxhr um eme Abweichung, jvcgcn deren die' Entlastung m - ltchcr1vcise noch bcanstandctwerden könnte: denn daist Ach hinterher n Ordnung gxbracht worden. Es kymmcn also nur diejenigen Fälle in Be- tracht, wo cxneCrmnerung, gcgrundet auf eine Abweichung von Gesehen, durch vorgangtge Korrespondenz der_Over-Rechnun skammcr mit den Staatsbehördxn MCR, hat ausgeglichen werden önnen, wo eine Differenz zwischen Beiden stehen Feblicben ist über dancnige Was nach den maßgebenden Normen s tr die Verwaltung hätte gcsLchebm Tollen. Dic maßgebenden Normen abcr findet die StaatSrcgicrung „'I d_em Staatshaushalts-Etat und in den Bestimmungen der »pezraletats; sie finxet fie chenso in den Finanzgescßen. Von dem Herrn Fizianz - Minister ist ausdrücklich erklärt worden, daß eine Abwcichung von den Gesetzen in der „preußischen
darxtm l)an_cln kcinnc, ob ein Gesetz m diesem “oder in jenem Sinne Zu zntcrprctrren sei. W rdcxi abxr die_ Bedenken des Herrn Vorredncrs arm gefunden, daß eben die Falle einer abivcichcndcn Interpretation vor den LandtaxZchbracht Werden, dann ist die Vcrtheidi Üng- dcr Bcschlüsse_ dcs » geordnetenhaztscs durch den Herrn LJZorrcdncr selbst auf das _Lletißcxste erleichtxrt worden; denn er hat an- erkannt, daß diese Falle gar nicht erst durch die Bemerkungen der Obcr-Rechnungskqmmer zur Kenntniß gebracht zu werden brauchten, son_dern daß fie bereits zur Kenntniß des Landtages gcöracht sind, theils durch den Etat, der z. B. die Genehmigun des Landtages zur *Vcrwmdung dcr Erlöse aus einem beftiunnt'cn rundcigcnthum in Ausficht genommen hat, oZzer durch cxlasscne Instruktionen, die wie der Herr Vorredner angefiihrt hat, „im Amtsblatt ab cdruckt sind. Der Herr Vorrcdizer hat hmzugcfggt, daß der Zuaß des Ab- e„ordnetenha„uscs tm Grunde „nicht ge ährlich , sondcrn über- "MZ erscheine, und nyr da,?m fuhren war c, daß eine große Anzahl von nterpretationsstrettigket en vor den Landtag gebracht werden, die obnedcm vernnedxn werden würden.
Dem engenuber ist„aber hervorzuheben, daß, wenn eine Sache überhaupt ur so wichtig angesehen wird, daß deshalb zwi chen der Staatsrc terung und einem der Häuser dcs Landtags cine Erörterung herbxtztxfuhren, odcr" ggr die Entlafiung der Staatsregierung davon abhangig zu machen ware, dann der G enstand zur Cognition des Landtages gebracht wird, auch ohne da erst die chcrkun en der Ober-Rech1iungska111mcr abgewartet werden, daß mithin diesc ' mer- kun en die etwaigen Gefahren und Bedenken nicht erst hervorrufen, n_o auch vergrößern. Wie 13er Herx Jinanz-Minister bereits ange- fuhrt hat, findet die _Staatsrcgtcmng 111 dem Zusatz des Ab cordneten- unses “kemeoBcdcnken, Welche ste abhalten wurden, dem csey zuzu- rmmcn, Wie es (zus derzxAbgcordnetenhause hervorge an cn "ist.
- Ueber die Petition der Vertreter der Staßt annover,
das Herrenhaus möge auf verfassungsmäßigem Wege dahin
„wirken, daß der Stadt aus Staatsmittcln ihre Leistungen im
legten KrieZe erstattet werden, erklärte der Regierungs-Kommiffar
Regierun Rath Scholz nach dem Veri ter atter Gra vonLZer ZZrökan: 7) ck ft , fen enn ich amens cr Regierung die Bitte ausspreche, na dem ?[ntrage des Herrn Rcfercxitcn über die Petition zur TagesotYnung Uherzugehen, so möchte tch das aus den beiden Gründen thun, die der, Herr Referent geltend gcmacht hat: einmal wegen „eingehaltenen Instanzemuges und Weil die Sache nicht als eme 2Lpeziclle Angelegenheit Preußens u behandeln ist. Der „Herr.. orrcdnxr hat Iwar'aingc ührt, daß 3deshalb, weil nach sciner„Me111ung die Staa srcgterung nicht in der Lage wäre, den Aytragen dcr_ Petenten stattzuchen, die Sache ebenso gut vor die ngser des Landtages gehöre W1e vor die Regierung. Indessen das Wurde eben erst konstatirt sein" durch den Bescheid, den die Stadt Haynover hckommen Lach ixurdc, ob und weshalb die Staats- regierung 1ncht in der „age Ware, dem Antrage Folge zu geben, und jvuxde das die Grundla c gewesen sein, 1":er emen vorher bereits genugend erörterten __ treitpunxt cin Urthcil hier demnäcb abzugcbxn. Ich verlane aber diesen Punkt als minder erhebli“, ww tmr scheint, und wende mich zu dem weiten Punkte, dcn dcx Herr Referent _hexvorgchoben hat: daß ie Sache keine preußische Angclxgcnhctt ist, Ich lasse dabei die “rage weg, ob es materiell gercchtfer Fr und nothtvcndig sein würde, iir Kricgölcistun- gen, die nach dcm" cscxze unentgeltlich zu leisten find, Entschädigung ubexbaityt zu ngahrcn. Ick fxage nur, ob es gerechtfertigt ist, diese Ent:.ch_adtgun stordcrung &„gcnubcr der Preußisch Staatskasse zu quxudiren tm tch hoffe, „ic Werdxn die e Frage mit mir verneinen. Wir" sdem chu ftaiizöfileyxn Krieg eingetreten nicht als ein Staat fur ,ich, ier sein ctgcncs Kricgszvcscn Mit eigenen Kräften zu rüsten und zu untcxhaltcn hatte; ww smd auch nicht bloß mit alliir- ten Staaten emgetrctcn, sondern in einer Kriegsgcmcinschaft mit den Ysammtcn Staaten des Norddcuttchcn Bundes, die auf Grund der erfasung dcs Norddxutschcn Vuiidcs „durch gleichmäßige Gcscße zu einer bxreits organischcxi, fiir alke The_tlc dieselben Rechte und Pflichten bc- duzgendczi Einheit fur dcn„Krtcg unt einander verbunden waren. DieseKrecgßgcmcmschaft hgt insbesondere auch das frühcrnu- preußische Gesetz vom 5. Mai 1Z51 uber Kriegslcistungcn zur Grundlage gehabt, das nn Jahre 1k67 im ganzen Gebiete ch-«NorddeutsMn Bundes
Meinungsvcrschicdcnhcit über die Rothwcndigkcit emcr Remcdur
eingeführt worden ist. Dieses Gcstß hat bcftimnt tvcl c Leitun- gen aus dem Kriegsfonds zu bezahxcnx, 1,1)clchech Leisswn-
Verwaltun eigentlich nicht möglich sei, wogegen es sch allerdings *
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en unentgeltlich in Anspruch genommxn Werden. Wenn der Erfolg ßes Kricßes so glücklich &Msm, daß „uberhaupt die'Fragexntftehxn kann, 0 * es ausf"hr r und billig , die gcstßltco unentgeltlich ewährtcn KrieYSleiJunJcn etwa aus Libxralität zu pcrgütm„so werdcn
ie auch zum cn, as | eine Frage, die diese Kriegsgememschaft zu erwägen hat und nicht der einzelne Theil,. Denn dte Frage geht nn Grunde doch nur dahin, ob mast den Kreis der Lcisttzngcn aitsnahms- weise vergrößern solle, für welcheVergütung zu ßewabren set für.dcn Be'ahun Lfall aber folgt schon aus der Natur cr Sache, ie emen chicken ntcrschied zwischen den entgeltlichen ixnd den unentgeltlichen Kriegsleiftungcn nicht erkennen läßt, daß die etwaige„Mehrocrgutung auf die gemeinschaftlichenFondsübernymmenwerdenmußtc,ausrvclchen auch die gesetzlich zu vergütendcn Leistun e_n bezahlt werden ngüssxn. Es ist das auch eine rechtlich nothwen ige Folge des Verhaltnncéé, in welchem fick) die verbündeten Stagtcn befunden.!)abcn. Dte ich- leißungcn find nicht gleichmäßig uber axle Theile de;; Norddeutschen Bundes gelegt worden, sondern fie find fur die verjxhudcnm Staaten von verschiedenem Umfange gewxsm „und tven_n „Ste min die Folge ziehen wollten, daß jeder Staat m cincni_T-crrttorziti11 Hie vorgexoxn- menen Kriegslcistungcn vergüten müsse, [o hieße dqs die faktnche Unbilltg- feitvcrdoppcln. Diejenigen Staaten, die wegen ihrer Lage zum_ Kuch- schauplaß, wegen der dahin führenden Verkehrswegx mehr thstungcy haben aufbringen müssen, _und nun „noch aus ihrcneigcch Mitteln die Entschädigung aufbringen iosltcn, blieben um so niehr nzmier nn Nach- theil. Es find Erhebunaen im Gange, wclche Micgsletstungcn der m Rede stehenden Art in "ben einzelnen Staaten nothwendig geworden
nd, und es läßt sich daher noch nicht mit ahlcxi angxbxn,“ wie ,das Yerhältniß fich herausstellen 1vir_d. Aber cstst choqnßtbei cinem ! iinfte augenfällig, wie Preußen bei dieter Auffassung zu scmen cmixicnten ricgs- leistungen, namentlich was den Mannschgftcybcsimxd betrifft, auch noxh
efuniar bcnachtheiligt werden würde: die sammtltchcn „estungen, die er Norddeutsche Bund armirt hat, ließen xmf preu [schem Terri- torium, fol lich sind die Lcistun cn, we che M Anspruch mommen werden um ten ur Armirun er Festungen nach dem „esche von 1851, von preußiéchen Gemein en geleistet worden. Statt m_Konse- quenz der Kriegsgemcinschast, die. stattgefunden hat, die etwaige Ve- ahlun dicser Gemeinden aus den Mitteln des vormaligenNorddcytschcn Bunch zu bestreiten, wiirde eso der preußischen Staatskasxke cinem auf- gebürdet Werden und dieie da urch bcnachtheili cn. _Das 1 em Punkt, an dem ich das finanzielle Interest des Staats chonxcßtvor Abschluß der Ermitte ungen nachweisen läßt. Bei Gelegenheit der Bcrathung des (Heseßcs, welches die Verwenqu der einmaligen Einnahmen auf “oll- und Steuerkrrdite zum, egen ande hat, hat die Budget- meission des anderen Hauses eine Anfrage an die Stgatöre terung gerichtet, ob die Staatsregierung gewillt sxi, noch mit einer orlage wegen weiterer Vergütung der Kriegsln ngen vorzugchen. Die darauf ertheilte Antwort lgutct: chbcr d c ra e, in welchem Um- fange auf Grund des Gcicßcs vom 11. Mai 1 "1 Kriegslcisiuygxn ohne Entgelt in Anspruch genommen wordcnsnd, finden gegenwartig Erhebungen statt. Sollte nach dem„Exgcbrxtß derselben xs angezeigt erscheinen, für dicse Leistungen nachtragl1ch_eme Ersaßgcwahrun'g hg- beizuführen, so würde dies nach der Meinung der Staatsregierung als eine gemeinsame Angelegenheit der Staaten des vormaligen Nord- deutschen Bundes und auf dem danach fich crgcbcndxn Wege u bc- bandeln sein.a Das ist die Auffassung der Staatsregierung, un von der aus, scheint mir, hat die Finanzkommission nut gut_em Grunde Ihnen empfohlen, über die Petition zur Tagesordnung uberzugchen.
Nach dem Herrn Rasch nahm der Regierungs-Kommiffar
noch einmal das Wort: „ .
Wenn der geehrte „Hr. Vorrednjcx den Antrag der „Petitionjals einen Geseßgebungsantrag charaktcrqtrt bat, danrx muß ich allerdings bemerken daß es mir nur noch zzveifelloser erscheint, daß er dann an einer falichen Stelle angebracht ist. Das Gcscß, weiches besteht - und bezüglich dessen ich dem Hrn. Ober-Bürgcrmctstcr Hasselbach„ dankbar meinen Jrrthum zugxfte e, daß cs,mcht, vom „5. sondem vom 11. Mai 1851 ist - das rst m er That xcßt cm Reichsgcseß - und wenn es darauf ankämc, das Gescß abzuandcrn, so könnte das nur im Wege der Reichsgcseßgchng eschchcn. Es" würde aber auch eine gesehliche Abänderun n cht" _mit ruckxvirkendcr Kxaft dahin getroffen «Werden, Haß nqchtraglich Vergüttgungen gewahrt werden. Ick habe den Petitionsantrag von Anfang an 111 demselben Sinne aufgefaßt, wie ihn Herr Hasselbach aufgefaßt hat. Wenn aber der Einwurf gemacht wird, daß m andxren Staaten - rote die's na- mentlich von Sachsen hervorgehoben 1 - man anderer Mctpung sei und bereits damit vorgeganngci, _ ergütung aus Landesmitteln zu gewähren, so kann ich dies meinerseits nicht 111 Abrede ftillcn, es ist 1a eine ganzd bekannte Thatsache; aber,]ch habe chin auch iiur" die Ehre gehabt, ie Auffassung der pxerzßrschchcgierung hierttbxr mitzuthcilcn, und es ist 1a ganz naturlich, daß 111 einer Sache, die, wie ich mir vorher a1izudcutcn_ e_rlqukt habe, verschtchcne Jntcrcffcxi zeigt, bei der namcntiick) ,dtcjcmgxn Staaten, _dte ctwa jvcit abgelegen haben , die kcmc Kriegsleißungen in dem Um- fange, wie die anderen Staaten, zu übernehmen gehabt haben, eine andereErlcdigung vorthctlhaftcr- fixidcn, daß - sageich - in dieser Sache von einzelnen Staaten bereitsxmders vorgc augen wird, um dann den vollen .Anthcii an den Milliaxdcti zu rmx angczi und zu sagen, die Kriegslcistungcn 11)1111scrc111Teritoriu111 ha cn ww bereits bezahlt. Die preußische Regiextxng ist fur ]eßt aber nicht der“ Ansicht und wird ihre Meinung gchortgcxt Orts vcrtxetcn. Es wird ja dann sich fragen, wie die Rx _icrung, die etwa bereits voxgcgangcn ist.mit einer derartigen Entschc'i 13311119,“ dann, wenn cZs beim Reiche anders „beschlossen tvcrdcn fonte, nut ihren eigenen Finanzen abéxi- rechnen haben wird. Der Ablehnungsgrund ergiebt sich endlich ur
die preußische Regimen von selbst, daß guch im Sinne des chtrctcrs dcr Intercffcn dcr Staßt Hannoycr gewiß nur daran gedacht ist, auf
ck
die Entschädigungen zurückzuxxchm, die von Franrcich wirklich gezahst werden. Von diesen Entschä „igungsstzmmen rst bis zur_Stun_de auf den prcußis en Staat noch nichts gediehen, Preußen ware alto noch nicht einma im Befiß der Mittel auf welchc bei solchen Anträgen überhaupt nur abgcziclt ißt. Zeh kann deShalb nur wiederholt bitten, da nach dem Antrage er ommisfion dcr Uebergang zur Tages- or nung über die Petition beschlossen werde.
In der Siyun des- auses der Abgeordneten nahm in der Schlußberat ung uber den Geseßentwurf, betreffend die Aufhebun „der Art. 3 und 4 der Ufer-, Ward- iind Hegungs- ordnung ur das Herzogthum Schlesien und dye „Grafschaft Glay vom 12“. September 1763, der Handels-Mmister Graf von Zenpliß nach dem Referenten Abg. von Liebermann
das ort: ck hahe dcn Vortxag des Herrn Referenten mit einiger Bctrübniß gehört. Die Staatsregxcrurzg hqttc die Absicht, der Provinz Schlcficn eine _Hülfe zu geben, und ihr emen Vortheil zuzuwenden, und eine Bestimmung aus der „Welt zu schaffen, Hie nicht mcbrzcitgcmäß, und druckend War und fich aux!) anderswo tzicht vorfindet, und zwar das zu thun _sobald als möglichgmd also nicht auf anderweitige Gcscßcs- präparatw11cn,dic xrft wettlaufigc Rückfragen bei andcrcn chicrunch über die Verhältnisse der anderen Ströme [)erchiführtcn, uns em,- ulaffcn. Deshalh hat fie vorgeschlagen, die Art. und 4, Welche die Tchiimmftcn Bestimmungen enthalten, zu eliminircn. Der Antrag es Herrn Referenten kündigt fich nun an. als eine andere Fassung der Regierungsvorlagc, abex rs 761'3 tft er doch das keines- wech , sondern cr ist cm ganz andcrcs Gcsxß unh fängt damit an: die He c-, Ward- und Ufcrordnung Wird ausgehoben, nicht blos Artikel und 4, sondern alle, und eigentlich bat dicser Antrag der .Herren Referenten doch wohl nur die Natur, falls er von dem Hohen Hau e_ angenommen werdeii würde, einer Initiative des Hohen Hauses,_ tx ihm ja unbedenklich zusteht, die aber die ganze Sachlage vollstandt verrückt.
Da nun die nträgc der Herren Referenten mir bekannt waren, so habe ich Gelegenheit gihabt, die Anßchtdcr StaatörcgicrunZ darüber ein?uholen, und die ist daß, Wenn wider Vcrhoffcn, in er wohl- me nenden Absicht, der Provinz Schießen wenigstens das zu cwährcn, was in diesem Au cnblicke möglich ist, wenn gegen diese Li ficht . 1 nach dcm Qintrage er errcn Referenten angenommen werden so lte, daß dann die Staatsrcg erun auf die'weiterc Berathung des Gescßcs feinen Werth mehr le t un die BeFeble Sr. Majestät darüber ein'- holctz Wird, ob das cseß nicht Xurnckzuzichcn sei. Wenn das nun ?esxhieht, meine crrcn, sq würde och offenbar dem Staate ein Vor- hetl erwachsen, en er nicht verlangt, denn dex Staat verlangt nicht mehr, wcnn_ Sie das Gesch annehmen, dicse drückenden Bc- stimmungcn m den JZ." 3 und 4, wenn Sie die abcr fort- bestchcn lassen, so krieF der 7 Staat cinen Vortheil, den er nicht verlangt, und die rovinz Schlesien behält eine Last, ük'er die ße lange geklagt hat. Ja, meine Herren, ich bin sogar einiger- maßen erstaunt ewesen, Haß die Herren Referenten aufdie Abschaffung? der Artikel 3 un 4, worm das Schlimmste ste t, so wenig Gcwich
legen. Bei dieser Sachlage sehen wir uns «1 er zu der ErwäLun
veranlaßt, ob denn auch dieses fragliche Gesch Wirklich ausgxiibr worden ist, denn wenn es Wirklich ausgeführt worden wäre, so müßte doch die Vorlqge der'Ncgierung vorläufig mit Dank acceptirt werden müssen woher aber immer ausgespro en Werden könnte: wir wün- schen, aß die ganze User:, Ward- iin Hegungs-Ordnung abgeschafft werde; das aber abzulehnen, was cht geboten wird, da n sehe ich keine Veranlassung. Und die teilung der Herr ' c erentcn ist auch eine gan? andere als die ist, welche der Provinzial-Zandtag angenommen ha. Das Gcscß hat dem Provinzial-Landtag vorge- legen, und der hat auch gesaxzt, er wünsche zwar die ganze Ufcr-, Ward"- und Hcge-Ordnun „los zu em, aber vorläufig sei er sehr nut dcr Aufhebung der Ar tkcl 3 und 4 einverstanden, 1a, er hat Sr. Majestät einen Dank dafür ausgesprochen. Unter diesen Umständen möchte ich och dringend bitten, den Antra der Referenten nicht, dagegen aber das Gcseß, so wie wir es vorge cgt haben, anzunehmen, damit der Provinz Schlesien da wo „es möglich ist, wirklich gcholfcxi werden kann; denn daß das Écscß in dem anderen. ausc, so wie die Staats- regierung es proponirt hat, Annahme fin cn Wird, daran ist ein Zweifel nicht zu hegen.
Jm Ucbrigcn hat der „Herr Referent csagt, es wäre uwcoilcn die gewöhnliche Uferbefestigung die Last des taatcs allein ; as :| nicht richtig; die ew-Ynliclye Uferbefcftigung ist Sache dcr Adm- zentcn, und ie, crhältnisse liegen nicht so einfa.ch. „In erster Linie gilt nämlich das Landrecht, wo es aber Pxovmzialqcscße giebt, da gelten diese und nicht blos in Schienen, sondcrn auch in „Hannover, an der Ruhr, am Rhein mid auch an. der Weser noch. In vielen Theilen dieser Länder gilt aber, Wieder nichticimnal das Landrecht, sondern das gc111ci11chcht„also dixSache generell zu rcgulircn, wird überhaupt nicht tlxunlicl) sein. Du: Vcr- hältniffc bei den Flüssen smd verschiedene, ]e nachdem enz starkes odcr sthwachcs Gefälle da ist, ob der Fluß durch Felsen lauft oder im Sande,“ das md total verschiedene Dinge, die die Sache ganz anders erscheinen la cn. Ich bin überhaupt kein großer Frcuxzd __ wie ich beiläufig bemerken will - von gcncrcllcn Gcscßcn fur die ganze Monarchie, die überall passen soilcn und die Gefahr laufen nir- gends zu passen. „ „ „ _ „
Ich würde es für das Richtige halten, dix Flyffc einzeln Vorzu- nchnien und zunächst das entschieden Vcrwcrfttchx m Schlesien abzu- Ychaffc1i Wenn Sie den Wuysth hegen , daß [gleich axlcs das, was
och nicht nichr angewandt ward, aus „der WZ tgcschant werde, so ist
das eine Sache für fich, das kann im nachsten Jahre geschehen. Warum Sie“ aber das qblehxien Wollen, xvas die Regierung Ihnen darbictct, dazu vermag ich exchn Grund mcht abzusehen.