1872 / 70 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 21 Mar 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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. Staatsbeamten. In dieser Beziehung ist nur eine Aendcrzmg durch das andere Haus insofern eingetreten, als das Gcseß aych „fur anwendbar erklärt worden ist auf Lehrer an den Kommunßl- und stgndischen Anstalten. Dage cn ist von vornherein d&„StgatZregterungmcht enFangen, daß die VZirksamkeit dieses Gescßcs m indirekter fotse „fich a erdings auf eine gewisse Kategorie von Gemxmdc- und standischcn Beamten er- streckt. Ueberall da nämlich, wo m andereiz Geseßc11„Verordnungexi und Reglements dcr Grundsaß aufgestellt ist, daß bei der'Penfiom- rung einer gewissen Kategorie von Kommunai-Bcamten die Grund- sähe der fiir die unmiitxlbaren Staatsbcamten bestehenden „Vor- schriften anwendbar scm- sollen, iiberall da muß naturlich eine Aenderung dicser fiir die Staatsbeamtcn geltendgii Grund- säße auch rückwirken auf die Kommunalbeamtcn: Dre Staats- , regierung hat nicht die Qibficht_ gehabt, cine Aenderung in diesem bestehenden Zystandc“ dcth eintreten zu lassen, daß künftig die Grundsäße, die für dre Penfiomrung der. Kommunalbcamten gelten, nicht mehr Übereinstimmend Lein sollten mxt denen der Staatßbeamten. Sie will vielmehr, daß auch erncr überall die Penfionirung der Kom- munalbeamten nach den neuesten, fiir dcn_Stgat gxltcndcn Grund- säyen erfolgen soile. Sie hat aber auch keinen Zweifel Jebqht, daß es billig und angemessen sein würde, den Kpmmunal- un stadtischezi Beamten diejenigen Vergünstigungen zu Theil werden zu lassen die die Staatsgeseßgebung ihren Beamten zrxwendet. Der Herr » echnt hat es beklagt“, daß vor Einbringung, dieses Geseßentwuxfs „diesc "rage nicht näher erörtert werden und insbesonderedie Provmznzibehordcn ehört wären. Wenn dazu die Zeit Horhanden gewesen ware , hatte as geschehen können; die Staatsrcgrxrung hat aber davon Abstand nehmen zu können geglaubt; 1th Well. te auch ohnedies vollstandig ' übersehen konnte, daß die Einwwkung dxe es Geseßes, auf die Kommii- nen und ständischen Korporationen keincsMgs eiiie derartigeFeizi werde, daß die Ausftihrung deffelbxn irgendwie eine SÖWl'eUZZk'Ut oder eine zu Froße Bedrückung der einzelnen Kommunen herbexzu iih- 'ren im Stan e sein wiirde. Sie glaubt deShaib, in Uebereinstim- mung mit Ihrer Kommisjcion, Ihnen empfehlen zu fönnxtx, dcn Geseß- entwurf in der vorliegen en Gestalt gnzunehmcn und dte1emgen Kon- sequenzen fich gefallen zu (affen, die m Bezug aufdie Kommunal- und städtischen Beamten daraus sich ergeben.

Nachdem auch Herchilckcns, _fich iiber diese „Frage aus- gesprochen, erklärte der Fmanz-thster Camphaixsen: Meine Herren! Der Herr'Rxferent ko„mmt aus" diesen * unkl- so wiederbol zuriick , daß ich „nuch genöthtgt sehe, uber den ang, welchen diese ganze Angelegenheit genommen hat, en1„Wdrt zu sagen. Seitens der Staatsregierung ist das drmgezide Bedurfmß anerkannt worden, die Pcnfionsverhältniffe der unmxttxlbaren Staatsbeamtey anders zu rcgdcln. Der Herr Referent hat darm gan?„Re„cht,„daß ww ursprünglich ie unmittelbaren Staatsveamicn haupt acbltch iris Au„ge efaßt haben. Daß nun die Aenderung der Penfions-Grixndsaße fur ie unmittelbaren Staatsbeamten die dige hat, daß (Hememdebxamtx, für welche die Städteordnungen die efttmmzmg enthqlten, „daß die auf Lebenszeit an estellten (Hememdebeamiexi msdfcxn nicht mtt einem Beamten ein An eres verabredet worden 1 , bez eintretender Dzensi- unfähigkeit, Pensionen na danelben Grundsaßen , welche bei den unmittelbaren Staatsbeam en 111 ' anwxndung kommen, crhaltexi sollten, hat denn doch für den Staat kcm Grund sem konnen, die Beßimmungen über die PenfionirungdeyStaatsbcamten von dem (Hux- ach en der Kommunalvcrwaltung abhangig zu machen. Das wurdey ww doch in der Thatals einen zu weitgehenden Anspruch betrachteniiiuffxn, wenn das Gesetz bestimmt hat, unter geWtffen Vdraussxßquen wird der Gemeindebeamtc pen wnirt nach den Grundsaßcn fur dieStaats- beamten, daß wir dann ie Penfion für dix StaatSbeamten von den Verhältnissen der Kommunalbcamtcn abhaan machen sollen. _Es ist sodann darauF aufmerksam zii mgchcn, unsere Voxlage im Ganzen dic PennonSverhäiiuiTse fur die Staatsbßamten “weniger ver- bessert, als wie früher char et wurde, denn„wahrend m de"tn Pet)- swnsgeßeße für die Militärbeamteix dem Reichstage gegenuber die Verbi'm etcn Regierungen i rcxseits seldft „dcn Vdßschla ge- macht hatten, anstatt die' teigexung fur jedes weitere tensi- jahr mit einem Achtzigftei eintreten zu lasse„n, fie „mit einem Sechszigstel eintretth zu [affen und wahrend fruher r Civilbeamte eine ähyliche FordxrunY erhoben wurde , hai ich die preußische Staatsregienxng egnugt, en Vorschla? xu macheiz, daß diese Steigerung nur nut eineniYchtzigstcl eintreten oli. Damit ist der Penfionssaß fiir alle bishexigen Intervallen unverandert bci- behalten, mit alleiniger Modifikatwn, “einmal des Umstgndeö, daß man nicht beginnt mrt dem 15. „Dienstjahre, sondem mxt dexn 10; 1? das zwanzigste Dienstjahr tritt aber schonjder aite Saß U11 und ie Fälle, daß zwischen dem 10. und 20. Dienstjahr eme Pensiomrung eintritt, werden stets außerordentlich vereinzelt daßehen, fie werden nur weni ins Gewicht fallen. Dann md “fur „die _Yttervalle von dem I., 30, ZH., 40., 45, 50. Jahre ie bisherigen 211170115- säße unverändert beibehalten Lind es tritt nyr der Unierscizted ein, daß, während nach den bisherigen Pensionssäßen es glächgultig ist, ob Jemand 30 Jahre und 2 Monate oder 34 Iahxc und 10_ Mdnate gedient hat, indem ein neues Jntervallum erst beiin 35. Dienstjahre eintritt, so wird nunmehr das gerechtere Verhältniß eingefuhrt, daß je nach einem weiteren Dienstjahre eine entsprechende Erhöhung der cnfion eintritt, nicht aber für die fruher fcsigeiey'ken Intervqlle, wo ich wieder derselbe Betrag ergiebt. Das in Bezug auf dte Kom- munal- und ständischen Beamten. Was die Frage ' , _ regierung ursprunglich beabsichtigt, d1c1e Frqge bei dem gegenwartigen Penfionsgeseße nicht zum Austrag zu brt en;„fi_e hat aber auch darüber m Vorverhandlungen „schon sehr orgfaltige Erörterngen eintreten [affen und es hätte ]cde11f9lls sehr bald nach Erlaß dieses Geseßcs die gedachte Frage in Angriff genommen Werden muffem

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betrifft wegen der Lehrer, so hat die'Staats-.

Während dieser Vorbxrathungen hat man fich aber im Kulius. Ministerium, das 1a diese Seite der FW e hauptfächlich zu vertreten hatte, und dem diese Verhaltnisse am enaucstcn bekannt waren, überzeugt , daß es , an chen würde, durch wie er demnächst im ngordnetenhause gemacht worden i , auch diese wichtige angc schonma rc'guiiren zu, können; und bei dem Wunsche im gcgeUWarttgei) Arz-gcnblwkc, wo die dringende Nothwen. digkeit anerkannt worden ist, einmal die Besoldung der Beamten und Lehrer zu verbessern, und zweitens thycn wegen der Penfionen für die Zukunft eine etwas bxffcre Garantie als die bisherige zu geben, hat die Stagtsregié'cung kcm Bedenken getragen, dcm nnt einer sehr großen Majorität im Abgeordneten aufe , zu erkennen gcgcbencn Wunsche, auch diese Frage durch Z. 6 cr Vorlage bei dcr gegenwär- tigen Gelegenheit sofort zu rxguixren, statt zu geben und tch möchte glauben,„daß Sie nicht allem em unbedenkliches, sondern auch ein wohlthc'ittges Werk Verrichtcn werden, wenn Sie “auch Ihrerseits dem Geseßcniwurf Ihre Zyftimmunggeben. i ' '

- In der Spezialdiskussimz nahmderFxnanz-Mxmfter zu Z; 20 nach dem Grafen Brühl das Wort:

Ich möchte glauben, daß den) 3. Alinca dis Z. 20, von beiden Seiten Übcrschäßt wird, über- schäßt von derxentgcn Seite, die fich dchoffnun überläßt, daß dieses Alineadazu fuhren wiirde, in) bedeuten en Um ange das Ausscheiden von bejahrten Beamten herbeizuführen. Es ist nicht zu Übersehen, daß durch den Gcscßcnthtrf qur eit) einseitiges Recht den Beamten

c eben wrrd, daß aber nicht cm,zwciscitiYs Recht gescha en wird, so a auch „der Staat berechtigt wäre„ nach blauf des 60. „ebensjahres dcn betheiligten Beamten ohne Weiteres xrklären u können, wir ver- ichtcn auf Deine, Dicnjstc, bewilligen Dir aber enfion. Wäre eine olchc Bestimmung beliebt worchi, so „wiirde nicht in Abrede zu stellen sein, daß die Zahl der Pensiomrungen fich nicht unerheb- lich vermehren önne, denn nach unserer bisherigen Erfahrung" haben wir weit mxhr danxit zu kämpfen, zu (affen, „nicht groß gcnugUist, als, daß fie zu groß wäre. Das ist dann freilich auch ,die Riickstcht, die zu dem Qlussprche wird führen müssen, daß wir cm eigentliches Bedurfniß fiir die Be immung, die beliebt worden ist, daß es 111 den freien Wilicn des Beamten im Lebensalter von Mehr als „60 Jahren gelegt werden Lol], seine Pen- fionirng, zu yerlangcn, ich 1age, daß wir em olches Bedürf- niß hierzu nicht recht, anerkennen können., Auch leidet die Vorschrift . selbst an einer ewiffcn Halbhctt; denn es isi nicht etwa darin ausgesprochen, man nach dem 60. Lebensjahre, wenn man vollkommen dicnsifähig ist, soll ausscheiden dürfen, sondern das Alinca befreit den betheiligtcn Beamten bloß von dem Erweis der Dicnftunfähigkeit. Das scßt also voraus, daß die Dicnstunfähig- keit besteht und daß fie bloß nicht nachgewiesen werden brauchk

Sie sehen, meme Herren, daß nach beiden Seiten anzuerkennen ist, daß die Frggc , ob eme solche Bestimmung“ wie die hier vorge- schlagene Aufnahme findet, 111chk, ein so erhebliches Gewicht [)at, ais ihr zugeschrieben worden ist, und die Staatsregierung ist in der Lage, daß , fie fich dem Ausspruche des Herren- hauses m iescr Be icsung vollständig unterwerfen kann, Daß das Zustandekommen cs Gesxßes von der Beibehaltung der Bestim- 7111th abhängig wäre, das mdchtx ich mcht glauben. Daß umgekehrt für ie Staatsregierung der Beitritt des Herrenhauses 'zu dem Be- schluffc dcs Abgeordnetenhauscs cin Abhaltungsgrund wäre, um das Gesetz ihrerseits zu Stande kommen zu lassen, das muß ich in Abrede ßellen, und ich kann es dashcr dem Hohen Jause nur über- laffen, nach bestem „Ermessen (iber die es Alinca bcfin

- In der DLZkuffwn uber das Gesetz„ betreffend die Form

der Verträge, durch welche Grundstücke zertheilt werden, er- klärte der Regierungs-Kommiffar, Geh. Ober: Iustiz- Rath Dr. Zederfter nach dem Referenten Dr. Dernburg:

eine Herren! Ich lasse die Erörterung der allgemeinen Frage, ,

ob ein Bcdürfniß vorgelegen hat, das Gcéeß vom Jahr91853, Welches bestimmte Formen für die Parzellirungsge äéäftc vorschreibt, zu ändern oder nicht zu ändern, „gan? bei Seite,“ die e akigememc “rajze würde die Staatsregierung mcht azu gebracht haben, 111„Bez„treF dieses Gc- seßes cht Veränderungen vorzuschlagen. _Was die Qiaatsregicrung bewogen hat, diese Frage anzuregen, das liegt in dem 1th von ihnen auch votirtcn Gesey iiber den Er enihumserwcrb, Weil die Sachlage dadurch eine andere geworden iZ und hiermit die Vorschriften des Gescßcs vom Iahre1853 iiber nichi im Einkiang stehen. JlJre Kommis in einer Weise geändert, diescr . rund fiir die Staatsregierung, das Gesch von 1853 auch zu modifiztren, hinfällig wurde, und m Folgedeffcn konnte Ihre Kommission auff Ablehnung des Gcseßes emen Antrag stellen. Diese Sachlage hat “:ck aber in der GegeUWart um ekehrt, es ck in der Regierungsvorla e der Gedanke, dex dersqlbcn u runde. lagd, wieder zur Annahme gx angt, und es ist ]eßt Wieder ie Lage, daß as Geseß von 1853 m seinen dreiParagraphen 217164 nicht unverändert bleiben kann, „insofern kann „man Hut einer gewissen Berechtigung sagen, daß der Bericht der Komwtsfidn m diesem Augen- blick antiquirt ist, Es handelt fich darum„daß 1eßt nicht mehr der Grund- buchrichter, der eine Parzeklinmgsauflaffung cntgegxnzunehmen hqi- in der Lage ist, prüfen zu köjxnen, ob der Parzelltrungsvertragm der gerichtlichen c'5'drm abgeschlonen ift, die er haben muß _ um ntkhk nichtig zu sein. cn Par ciltrungsvertrag vyrzuiegezi sind die Parecten nicht mehr verp ichtci; o fie es thun odeymcht, bleibtihrem Ermessen überlassen. Dcr rundbuchrichter kann also 111 dechgeln_1cht mehr wiffcnx ob ein nichtiger oder ein ?Ültiger Veritas abgeschlossen ist, chhaib kgm!“ es bei dieser Form nich mehr bleiben, „denn die Auflassung wurde auch gültig sein- wenn fie aiif Grund eines. Geschäftes zwischen den Parteien erklärt Wordcn wäre, w-Zlches nicht in gerichtlicher Form errichtet worden ist. Das mußte die StaatSregierung dazu brinchr

on hatte die Regierungs-Vorlage

ic Form der Parzellirungsverträgc 1

einen Vorschla, ,

die Tragweite der Bestimmungen in ,

daß die Neigung, fich pennonircn *

cn zu wollen, , *

* 1635

die c"orm dex Parzellirun sverträge auszu lei en mit der orm i über'lZaupt bet der VeräuséJ rung von GrquftcZcken vor eschericbeii File Essist dadixrch aucix keineswegs bewirkt, daß das Parzesßrungsgeschäft i,; irgend einer Weise erleichtext Wird. Man kann im Ge entheil Mit 3:3) rößerem Recht sagen, da nach der jeßigen Lageder eseßgebung, ellirungsgeschaft eme viel fynkxeterc und eine für ie Parteien erschWerte orm angenommen hat, n_amlich das eine Hauptxrforderniß, welches das _ eseß von 1853 vorgeschrieben, hat, daß nur derxmigeparzelliren kann, dessen Bxsißiiiel bereits berichttgtj ist,.„oder der, nachdem er ein Jahr das (ßmndstuck besessen _hat, gleicheixtig die Berichtigung desselben beantragt, dicses ErfordermJ isi „vollstandig - das Wird Jeder zugeben, durch das Gcsek übex en Eigenthuxnserwerb gedeckt. Darnach kann auf- !assen nur deyenige, der [Zercits eingeiragcn ist; diesem Requifit dcs Gcseßexi von 1853 L|. hiernach mx strengen M'aße enü'gt. Außerdem 1| nqch vorgeschrieben,„daß bci Parzellinmgsaufla1ungcn der Parzellant eme chmcssung, eme Katie beibringen muß über das Grundftuck und auch dies Fcßthorverhandlungen voraus und Prü- Yungen dex: chhla e, ebe eme solche Karte aufgc eilt wird, so daß es cn Yartctxn jeden alls klar wexdcn muß, was ie beabsichtigen und was fur Wirkungen sich daran knüpfen werden. Dann kommt die münd- ,11ci)c Erklarung der Atxffasiung voxr dxm Grundbuchrichter. Jm Gan en wtxd als? dqsoParzeÜtrqusgeschast m keiner Weise nach der Seite .cc Leicht erttgkctt1cßt begünstigtzverdcn. Was die Int cffcn der Gemeinde- und teyerverwaltung hctrifft, derlLaften und (Zibgaben, die dabei zu regultrezi smd, so ist es auch 111 dicser Beziehung bei dem alten Rechte geblieben, d. l). dex Grundbuchrtchter ist verpflichtet, sobald die Yuflgssng vor ihm crxlart worden ist, dem Landrath in Be ug auf die landltchen Emndstuckx und dem Magistrat in Bezug auf ie städ- tischen „Grundsiucke Nachricht zu" eben ,“ crade 'so, wie es der Hypo- thekenrichier bisher hat thun mu en. *s isi auc? in Bezug auf die Rechte 11nd„Interessen der _vaothexengläubigcr“ em jetzigen Recht gegenüber nichts geandert, 'die Re ulirung der Uebernahme der Hypo- theken, „oder der Verzweigung cr Hypotheken auf die getrennten Grundsiucke, oder der Qntlastung der abgetrennten Parzenen von den Hypotnbeken, die auf dem, Mytiergrundsiuck bleiben, das Alles bleibt Unverandcri und muß wie bisher regulirt werden.

'Es ist m der Kommission auch anerkannt worden, daß die Vor- schrifteiz der Grundbuchordnung Über die arzellirung und Eintra- ung cmer „Hypothek oder Uebextragyng der clbcn, wie fie 1th von hnen angen_ommen ist, dem bisherigen Recht entspräche. Ick glaube daher, daß die Sachlage so ist, daß der Geschentwurf ohne weiteres zur Annahme empfohlen werden kann.

,Das Amendemeizt, was Herr Prof. Dcrnburg zu §. 2 gestellt hat, arxgchend, so Will 'ich noch “erwähnen, daß das nur spezialisirt, qu “eigentlich. aufgehoben Wird von dem Gesch vom Jahre 1853. Die'Otaatsregterung hat gegen dieAnnahme des Amendcments nichts einzuwenden. , ,

- Auf eme Anfr'a e des Herrn von Ploeß erwiderte dcr- ielbe Ne terungskomzm iar:

.Ich onsta_t1re zunachsi, daß Herr v. Plöß zwei Fragen an die Regierung gerichtet hqi, die eme gestern, ok) die Königliche. Regierung u„berl)aupt_noch auf eineBerathung' dcs_Provinzial-Gcseßentwurfcs in dresex Scsnon bestehen 1Vi[[_, und die andere heute, ob die Königliche Regierung ..noch vorher eme Umaxbeitung derselben selbständig vor- nehmen. will. In Bezug 'auf die gestern hier an mich gerichtete Jrqge bm 1ch angewrcsm die Erklärung abTugebcn, daß die Staats- regierun stel) nicht 111 dex Lage befinde , die mit Allerhöchfter Genehnngung dcm Herrcnhausc vorgelegten Gescßentwiirfc über das Grundbuchwesen m, Neu-Vorpommern und Rügen, in dcr Provmz Schleswtg-Holftexn, in dem Bezirke dcs Appellationsgerichts Cassel, dcs- Justiz-„Senais m Ehrenbreitstein und in den Hohenzollern- fchen Landm zuruckzuztchei) und daher anheimgcben muß, daß die Veralhung in der Koymzisfion ftattfindci. Gerade aus demselben Grunde, weil die Königlich; Stqatsrcgierung nicht in der Lage ist, ]eßi die Geseßentwurfe zuritckzuziesixen, die sie Mit Allerhöchfter Er- machtigung vorgelegt hat, kann 16 auch nichi einseitig einc Um- arbeitung vornehmen, sondern diese muß mit der Kommission zusam- men vorgenonnxien, werden. «"Ob und inwieweit dercn Bera- Yhmxg fich thatsachlici) in dieser Session erledigen lassen wird, das ist eme Frage, deren Beantwortnng :ck. nicht in dcr .? and habe, “und

!

,die fich erledigen wird in dem Moment, wo der Sch der Session

eintritt.

- Jm, Hauie der Abgeordzicten bemerkte der Han- dels-Mimster Graf von JZenper in der,Diskuffwn iiber den Gese entwurf, betreffend den Ankauf der Taunusbahn 2c., zu dem mendement des Abg. Hammacher:

, Zur AbkiixzunY diirfte cs gercichcn, wenn ich Naman der Staats- regierung erklare, 1ch gegen dieses Amendemcni, so wie es cht

gesaßi ist, durchaus gar nichts einzuweUdcn habe und dasselbe bestens

accxptire ; nur möchte ich den Wunsch gussprcchcn, daß aus dem Um- fiandc, daß das Amcndemcnt nyr schriftlich vorliegt, nicht möchte der Rachiyeil hervor ehen, daß morugcn noch einmal eine Abstimmuu stattfinden muß, enn dadurch wiirde ein Tag versäumt, und Eile“ i m der Sache außerordentlich nöthig. Ich kann in der Beziehung dcm

Term Präfidenten nur Dank sagen, daß er die Sache heute auf die

agesordnung gebracht hat, und auch dem Hrn. Referenten für den aus--

fÜhrlixhcn Bericht, der die Sache a_ußcrordcz1tlich abkiirzt,“ aber es ist wirk- lich, die höchste Eile auch in ftaatltchcr Beziehung, denn der Herr Finanz- Mimstcr ermangclt gar nicht des Geldes„er wünscht die 5 Millionen Gulden für die Taunquahn ]c„ei)cr ]e lieber zu zullen, denn bis er Zahlt, muß das Geld verzinst werden, es kostet aliyo jeder Tag dem Staate (Hild, „und habe ich dringend 311 wünschen,“ daß das Gesch nicht nur M diescmHausc, sondern auch 1111 anderen Hause vor Ostern

R

em angenommenen Ge es iiber den Eigens umserrverb das Par- -

noch „durxhkomme. Dazu Würde es nöthig sein, daß Wenn es ir en

möglich ist, nicht eine zweite Abstimmung erst morgeii |attfindet, gson? dern daß das Gesch, wenn es hier Annahme findet, no heute an ?YKanrrmhaus geht, und dort noch 111 dieser Woche erle igt werden

„_- In der Diskussion Über dieKreiZordnung erklärte der NLHLLWUJZkOMMlffar, GeheimeRegierungs-Nath Persius zu Z. YIM? defisn Abg.dvonHBon1n:

. te cru von cm errn Berichtersiatter in seinem e i en einleitenden Vortrage hervorgehoben ist,. entspricht der in §.g7f1trvgor- Jeschlagcne Ernennungs -Modus des Landrathes der Dop elftellung

esselbcn„ als Organ der ;SiaaiSrcg'ierun “und als Organ Yer- Kreis- korporatton. Es muß einerseits der taatsrcgierung die freie Er- nennung des Landrgths gesichert, zugleich aber auch der Kreis- vertrctung Gelegenheit ge chen „werden, ihre Wünsche in Betreff der zu crncnncnden * ersönlichkcit der Siaatsregierung kund zu thixn. Das Vorschlagsrecht des Kreistages hat aber nur dann eme wahre Bedeutung, wcnn unabhängige, mit den nteressen dxs Kreiscswerwachsene Manner prä'entirt werden; es fin deshalb die Vorschlage auf Grundbefißer und AmtsVorfteber zu beschränken. Wenn es sich dagegen darum handelt, aus den Reihen der Staats- heamtcn geeignete Kandidaten zu_suchcn, so wird die Krone mit Hiilfe ihrerßOrgane besser m_ dxr Lage sem, die tüchtigftcn und fähigsten aus- Ywahlen gls der „Kreistag, dessen Kcnntniß steh auf den nächsten

eamtcz1 cis beschrankt. Die Staatsregierung glaubt daher, daß ihre Vyrxchla e fich am besten ziir Annahme eignen möchten, eventuell wur e U aber auch gegen die Annahme der Kommisfionsvorschläge fem erhebliches Bedenken haben, nur möchte ich das Hohe aus bitten, das Amendement dcs crrn Abgeordneten v. Mallinckro t, welches gxftatten will, daß der orschlag des Kreistages auch auf dem Kreise nicbt gngehörigc, zum,höhercn Staatsdienfte qualifizirtc Staats- oder Xteéeiieleebcamtcn gerichtet werden kann , Ihre Zustimmung nicht zu “exner nach denxAb . ])r. Friedenthal:

ct_nc Herren! Die tifü'hrunézen des Herrn Bcrichterstatters

geben um Veranlassung zu emigen urzcn Bemerkungen.

Der Herr Berichterstatter hat erwähnt, J re Kommisfion wäre vpn dcrxAnjfichi ausge angcn, daß durch die csiimmun des Z. 71 dxe„Vorschriften des, e ixtxients vom 13. Februar 1 über die Prufungwcr Landräxthe ur aufgehoben zu erachten scikn. Ich er- innere, 1mch"mcincrscits zuchi, daß m Ihrer Kommission diese Frage debattirt ware,“ sollte mrr dies ent anacn, und in Ihrer Kommission m der That ]cne Anwht konstatrxt sein, so ba c ich Namens der Staqtsrcgrerixng zu er,laren, daß dieselbe die Ansicht der Kommission in" dieser Beziehuiig mchi zu theilen vermag, vielmehr ihrerseits dafür halt, daß durch die Bestimmung des §. 71 die Vorschriften der Ver- oxdnung vom 13. Februar 1838, betreffend die Priifung der Land- rathe,Zmch§t YlHerirÉtwlelrderx. t

_ u . » 6 ver re ung des Landrathsa konstatirte der Ahg; von Mallinckrodt, daß materiell zwischen dem Kom- niiisionsvoricblage und seixiem Amendement ein Unterschied“ nicht yorwalte. Der Regierungskommiffar äußerte hierüber:

_ Meine Herr_en! Ich darf das Einverständnis; der Staatsregierung mxt dcm Komnnsfionsbeéchlysse 11) materieller Beziehung erklären; in redaktwcher Beziehiing chemt nnr ]edoch das Amendcmcnt des errn v. Mallinckrodt vor ]enem Beschluss den Vorzug zu verdienen. enn

' iéh mich recht entsinne, meine Herren, war bereits in Ihrer Kommis-

fion cm sdlxbcs Amendemcnt Fcsicllt und hat aueh die Annahme der Komunswn gefunden,“ es cruht ,also lediglich auf “einem Ver- sehen, wenn 111 der Zusannnenpstellung dcr Kommisfionsbeschlüffe nicht ]mcs 21111e__nden_1cnt„ welches uni dem des „Herrn v, Mailinckrodt voll- kommen ubercinßtmmtc , bereits Aufnahme gefunden hat. Um die Zweifel z_u beseitigen, welche nach der Bemerkung des Herrn v. Mal- lmckrddt m Bcircff der Ayslcgung der Konimisfionsbcschliiffe bestehen, erscheint, es mw sehr WunschenéZWcrth, dcm Amendcment des Herrn v. Mallinckrodt vor doxn Kom1msfionsbeschiuffe den Vorzug zu geben. Ich möchte deswegen bitten, das erstere anzunehmen.

- Zu Z. 74 dex Konmnffionsvorlage und den Amende- * ments dex Abgg. Miquel und v. Kardorff nahm darauf der Gel). Rxgierungs-Rath ersius Nochmals das Wort:

_ Meme Herren! Ich möchte Sie bitten, den beiden Amendements Miquel und vori Kgrdorff Ihre Zustimmung nicht zu eriheilen. Das Amendemcnx Miquel laytei: om Städten von' mehr als 5000 Ein- wohnern wdedte Polizeiverwaltung von den Re icrun cn iibcr- wacht.« Es durfte vdn vornherein klar sein, daß ie ko egialische Bezirksregicr„111153133 voon, ihrem entfernten Sitze aus selbst die Ueber- wachung der »)lizxetverwa(tun?,l in den Städten nicht auszuüben vcxmag, daß fie dazu fick) der H [fc von Kommissaricn bedienen muß. Sie kann entweder besondere; Kommissarien an Ort und Stelle ent- ßnden, oder sie kann solche Kommissarien mit der Ueberwachung der

- ädtischcnPolizeiverwaltungen beauftragen, die fich schon an Ort und

Stelle _bcfixidcn. Ich sollte nun meinen, daß die Vcrwcidung von Kdziyiiiffartcn de_r [chicken Ari _das Naturgcmäße, das alkcin Zweck- maßige, und dabei auch das Billigere ist. Die Absmdung besonderer Kommr' arten von dem entfernten Regierungsfiyc aus nach der

- betreffen cn Stadt ist nicht nur sehr weitläufig, es wird auch von

sol cn Neglexungs-Kdmmisscxricn bei nur voriibergcl cnder Anwesenheit 11) en emzxmcn Stadien dre Ueberwachung dcr 5Zidlizci mit Erfolg nicht ausgeubt werden können. Soll mm der Regierung durck) das Ayicndcment nicht Verboten werdeii, fick) der Landräthc als ihrer Koni- miffaricn zu bedienen, dam) Wcts; tch11icht, meine Herren, zu welchem Zwche das Amendcmcnt eigentlich gxstcllt ist, und ich glaube, daß es mcht m der Absicht derHcrrcn Amendcmcntstcllcr gelegen hat, der

Regicrung dicse Befugnis; zu versagen. _Die Regierungen werden,