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B 1x 1 Alle poß-Rnßalteu nehmen SeßeUung an;
der Bezugspreis beträgt vierteljährlixh 4.“ 50 450
Königlich Preßis ck
; für Berlin außer den Poß-Iußalteu muh die predüims
; 8,1, Wilhekmßraße Nro 320 ,? Einzelne Kammern kojen 25 43.
Insertiou-prrkz Mt deu Rama einer krulkzei]: 30 z'». Inserate nimmt an: die Königliche Expeditioy
dez Bentlago Keithz-Quzeigerz BerÜu sw., Wilhelmßraße Nr. 32.
«3 königlich preußisxhen Staak-qutigxtx lf 1:
«4437 179.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Fuptmann von Baumbach im 5. Rheinis en Jnfanteriw“ egiment Nr. 65 die Königliche Krone zum Rot en Adler-Orden vierter Klaffe,_ , dem Rittmeister Kantel im Kürassrer-Negiment Graf (Heßler (Rheinisches) r. 8, dem praktischen Arzt, Sanitäts- Ratk) ])1'. 11186. Holscher zu Mülheim a. Rhein, und dem Superintendenten ])r. Steinwender zu Germgu im Kreise Fischhausen den Rothen Adler:Orden vierter Klaffe, _ dem Korvetten-Kapitän Ehrlich, bisher kommandiert zur Dienstleistung beim Reichs-Marineamt, dem Kapitän:Lieutenant G erd es , dcm bisheri en Ober-Bibliothekar an der Univerfitäts- Bibliothek zu Bonn, rofeffor ])1'. Rau, sowie den Garnison- Verwaltungs-Direktoren a.D., Rechnungs-RäthenHoffmann ZU Vromberp, Flach zu Breslau, Heinrxchsen zu Wies- aden, früher zu Karlsruhe i. V., und Jatde zu Franxfurt a. M., früher zu Hagenau i. E., den Königlichen Kronen- Orden dritter Klasse, den Premier:Lieutenants Böckin und von Venvigsen, bsidc im Kürasfier-Regiment Graf Ge ler (RheinischeS) Nr.8, *- dem Werkmeister Pokorift) in der EisenbahnÖauptwerkstätte zu Breslau ( reivurg), dem Ei)enbaHnBetricbsj-Sekretär Schlesier zu eslau, dem Zahlmeister a. D. Sterner, zu- leßt beim Jnfanterie:Regiment erzog Karl von Mecklenburg- Streliß (6. Ostpreußisches) 5 r, 43, dem Bürgermeister Schnichels zu Havert im Kreise Yeinsberg, dem Stadtsekretär Schwanenberg zu Elberfeld, owie den Stadtverordneten, J)? rikbesißer Vühring und Architekten Weigelt, beide zu .-Gladbach, den Köleichen Kronen-Orden pierter Klasse, _ dem Lehrer und "üfter Gut zu Strippow im Kre'ne Köslin den Adler der Inhaber des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern, dem penfionierten Strafanstalts-Werkmeister Walters: dorf zu Graudenz, früher zu Merve im KreiseMarienwerder, dem bisherigen Patronatsvertreter und Kirchenältesten, Rentier Lartmann zu Kayuth im Kreise Zauch-Velkig, dem Portier hrist, dem Schlo1ser Ebel, dem Vortischex_ Großmann und _dem Dreher Zobel, sämmtlich in der Etjenbahy-Haupt- werkstätte zu Breslau (Freiburg), und dem pensromexten Kasernenwärtcr Krüger zu Nowawes bei Potsdam, fruher bei der Garnison-Verwaltung in Potsdam, das Allgemeine Ehrenzeichen, sowie dem Ingenieur Doinet zu Jnowrazlaw die Rettungs- MedaiUe am Bande zu verleihen.
Ssinc M.“.jcstät der König haben AUergnädigst geruht:
dem Kaiserléck) japanischen Minister des Aeußern, Grafen Okuma das Großkrßuz des Rothen Adler:Ordens,
dem Kaiserlich ]apanischen Gesandten in Korea Hara den Königlichen KWncn-Orden erster Klasse, _
dem Direktor der politischen Abtheilun? im Kaijerlick) japanischen Auswärtigen Amt in Tokio Na ad_a und dem Direktor des Bureaus für gemischte An elegenbetten in dem- selben Amt Jnouye den Königlichen ronen-Orden zweiter Klaffe mit dem Stern, _,
dcm Königlich niederländischen General - Pomnspektor van der Veen im Haag den Königlichen Kronen-Orden zweiter Klasse, sowie
dem Königlich niederländischen Postinspektor Nagel zu leheda den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse zu ver- 6! en.
Deutsches Reich.
Dem zum General-Konsul für Chile in Hambur er- nanntcn bisherigen dortigen Konsul des genannten r'ethaats Ad_olf Schwarß ist das Exequatur namens des e1chs er- thexlt worden.
V e r o r d n u n 9, betreffend die anderweite Bemessung der Wittwen- und Waisengelder für die Hinterbliebenen der Reichsbankbeamten.
Vom 26. Juli 1897.
Wir_ W i l h e ! ut. von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Konig von Preußen 2c. verordnen auf (Yrund her F 28 und 40 des BngkYes vom 14. März 1870 Retchs- esesbl. S. 177) zur gänzung des Statuts . der eichsth vom 21. Mai 1875 Retchs- Ges bl. S. 203) nach Emvernehmen mit dem Bun eSrath, im amen des Reichs, was folgt:
Die Beftimmun en in Artikel 1 „117 und 171 des Geseßes wegen anderweiter emeffung der thtwen- und Waisengelder vom 17. Mai 1897 (Reichs-Geseßbl. S. 455) finden auf die Reichsbankbeamten entsprechende Anwendung.
Urkundlich unter Unserer öchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen nfiegel. Gegeben Molde an Bord M. Y. „Hohenzoüern“, den
26. Juli 1897. (11. 8.) Wilhelm. Graf von Posadowskr).
Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der Buchdruckereien und Schriftgießersien. Vom 31. Juli 1897.
Auf Grund des 1208 der Gewerbeordnun hat der Bundesrat folgende? - orschriften über die Einri tung und den Betrie der Buchdruckereien und Schriftgießereien erlassen:
1. Auf Räume, in welchen Personen mit dem Seßcn von Lettern oder mit der Hersteüurzg von Lettern oder Stereotypplaltcn beschäftigt werden, fmden folgende Vor- schriften Anwendung:
1) Der Fußboden der Arbeitsräume darf nicht tiefer als einen halben Meter unter dem ihn umgebenden Erdboden liegen. AuZnahmen dürfen durch die höhere Verwaltungs- behörde zugelassen werden, wenn durch zweckmäßix e Isolierung des Bodens und ausreichende Licht- und La zufuhr den gesundheitlichen Anforderyngen entsprochen ist.
Unter dem Dache [legende Räume dürfen als Arbeits: räume nur dann benußt werden, wenn das Dach mit gerohrter und ver ußter Verschalung versehen ist.
2) n ArbeitSräumen, in welchen die Herstellung von Lettern_und Stereotypplaiten erfolgt, muß die Zahl der darin bes äfngten ersonen so bemessen sein, daß auf jede mindestens fün zehn lkmeter Luftraum entfallev. In Räumen, in welchen Personen nur mit anderen Arbeiten beschäftigt werdcn, müfffcun auf jede Person mindestens zwö:f Kubikmeter Luftraum ent a er:.
In Fällen vorübergehenden außerordentlichen Bedarfs kann die höhere Verwaltuygsbehörde auf Antrag des Unter- nehmers cine _dicbtereBelegung der ArbeitSräume für höchstens dreißig Tage tm Jahre inwwert gestatten, daß mindestsns zehn Kubikmeter Luftraum auf die Person entfallen.
Z) Die Räume müssen, wenn auf eine Person wenigstens fünfzehn Kubkaeter Luftraum kommen, mindestens 2,60 m, andernfalls mtndestan_Z m hoch sein. _
Die Räume m„ü11en m_it Fenstern verxehen sein, welche nach Zahl und Große gerxugen,4um für _alle Arbeitsstellen ausreichendes Licht'zu gemabrcn. Tie Fxnster müffen so ein- gerichtet sein, daß ste zum Zwecke der Lattung auSreichend gc: offnet werden können.
Arbeitsräume mit schräg laufender Decke dürfen im Durchschnitt keine geringere als du: im Abs. 1 bezeichnete Höhe haben. _
4) Die Räume muffen mit einem dichten und festen Fuß: boden versehen sein, der eine leixhte V eitiJung des Standes auf feuchtem Wege gestattet. _Holzeme uß öden müssen glatt gehobelt und gegen das Eindrmgen der Nässe geschüßt sein.
Die Wände und Decken müffen, soweit sie nicht mit einer glatten abwaschbaren Bexleidyng oder mit einem Oel- farbenanstrick) versehen smd, mindestens einmal jährlich mit Kalk frisch angestricbcn werden. _Die Bekleidung Und der Oelfarbenanftrick) müffen jährlich einmal abgewaschen und der Oelfarbenanstrich, wenn er lackiert ist, mmdestens alle zehn Jahze, wenn er nicht lackiert ist, alle fünf Jahre erneuert wer M.
Die Sescrpulte und die Re axe für die Letternkasten müssen entweder ringsherum di ts lteßend auf dem Fußboden auffißen, sodaß fich unter den elben kein Staub anLammeln kann, oder mit so hohen Füßen versehen sein, aß die Reinigung des Fußbczdens auch unter den Pulten und Schrift- regalen leicht ausxzefuhrt werdxn kann.
5) Die ArbeitSräume smd täglich mindestens einmal gründlich zu lüften; Fcrner ist dafür Sorge zu tra en, daß Zn ilf)inedn cin ausre1chender Luftwechsel während der rbeitSzeit tau n et.
6) Die Schmelzkxffel für das Lettern: und Stereotypen- metall find mn gut ztehenden, ins Freie oder in einen Schorn: stein mündenden Abztx Svorrichtungen (Fangtrichtern) für entstehende Dämpfe zu u erdecken.
Das Le ieren des Metglls und das Ausschmelzen der sogenannten räße darf nur 111 besonderen Arbeitsräumen, in anderen mm; nach Eanernung der mit diesen Verrichtungen nicht beschäfn ten Arbetter erfolgen.
7) Die äume und dexen Einrichtungen, insbesondere auch Wäyde, Gestmse, Regale smd zweimal im Jahre gründlich zu retm en.
I)ie Fußböden find täglich mindestens einmal durch Ab- waschen oder feuchtes Ahreiben vom Staube zu reinigen.
8) Die Letternkastey find, bevor sie in Gebrauch enommen werden und solange neein Benußung stehen, ua Bedarf, mindestens aber Xmetmal tm Jahre u reinigen.
Das Ausbla en der Kassen dgr? nur mutels eines Blass balgs im Freien stattfinden und jugendlichen Arbeitern nicht übertragen werden.
1Z9'7-
9) In den ArbeitSräumen sind mit Wasser, Jefüllte ynd täglich zu reinigeude Svuckn_äpfe, und zwar mm extens emer für ]? fünf Personen, aufzustellen.
Das Ausspucken auf den Fußboden ist von den Arbeit-
- gebern zu untersagen.
10) Für die Seher sowie die Gicßer, Polierer _und Schleifer Und 'm den ArbcitSräumen oder in deren unmtttel- barer Nähe in zwcckcntsprechenden Räumen aukHreichende Wasch- einrichtungen anzubringen und mit Seife auszustatten; fur jedelt) fArbeiter ist mindestens wöchentlich ein reines Handtuch zu te ern.
Soweit nicht genügende Wascheinrichxungen mit fließendem Wasser vorhanden sind, muß für höchstens je fünf Arbeiter eine Waschgelcgenbeit eingerichtet werden. Es muß ferner dafür gesorgt werden, daß bei der Wascheinrichtnng stets reines Wasser in UUSreichender Menge vorhanden ist und daß das gebrauchte Wasser an Ort und Stelle ausgegossen Mrden kann.
Die Arbeitgeber haben mitAStrenge darauf zu halten, daß die Arbeiter jedeSmal, bevor 112 Nahrungsmittel innerhalb des Betriebs zu sich nehmen oder den Betrteb verlaffen, von der vorhandenen Waschgelegenheif Gebrauch maÉen.
11) Kleidungsstücke, welche wähxend der rbeitszeit ab- gelegt werden, sind außerhalb der ArbeitSräume aufzubewahren. Innerhalb der Arbeitskänme ist die Aufbewahrung nur ge- stattet, wenn dieselbe in verschließbaren oder mit einem dicht schließendey Vorhangs versehenen, gegen das Eindringen von Staub gexchü ten SchränkeU erfol t. Die letzteren müssen während der rbeitszeit geschlossen Lin.
12) Alle mit erheblicher Wärmeentwickelung verbundenen Beleuchtung§einrichtungen find derart anzuordnen oder mit solchen Schußvorkehrungen zu versehen, das; eine belästigende Wärmeausstrahlung nach den Arbeiisstellen vermieden wird.
' 13) Der Arbeitgeb3r hat, um die Durchführung der unter Ztffer 8, 9 Absaß 2, 10 Absatz 3 und 11 getroffenen Be- stimmungen zu regeln und ftcherzuftellen, für dte Arbeiter ver- bindliche Vorschriften zu erlafxen.
Werden_ in einem Betrieb in der Rexel mindestens zwanzi Arbeiter be1chäftigt, so sind diese Vor christen 'm die na § 1343 dkr Gewerbeordmmg ZU erlassende ArbeiTSOrdnung aufzunehmsn.
_ 11. In jsdem ArbeitSraum ist ein von der OrtSpolizei- bchorde zur Bestätigung der Richtigkeit feines Inhalts unter- z€ichneter Aushang aanbringen, aus dem ersichtlich ist:
3. die Länge, Breite und Höhe des Raumes,
1). der Inhalt des Luftraums in Kubikmeter,
0. die Zahl der Arbeiter, die demnach in dem Arbeits-
ra_umc b chäftigt werden darf.
In ]edem rbeitsraume muß ferner an einer in die Augen fallenden Stelle einc Tafel aushängen, die in deutlicher Schrift die Bestimmungen unter 1 wiedergiebt.
111. Für die bei dem Erlaß dieser Békanntmachung bexeits im Betriebe stehenden Anlcxen können während der erjten zchn Jahre nach Erlaß die er Bekanntmachun auf Antrag des_Unternebmers Abweichun en von den Vors riften umer 1 Ziffer 2 und 3 durch die höJere Verwaltungsbehörde zugelassen werden. Jedoch darf für die Arbeiwräume eine geringere als die unter 1 Ziffer 3 bezeichnete Höhe nur dann zugelassen werden, wenn [edem Arbeiter ein Luft- raum m Gießereien von mindcstsns fünfzehn Kubikmeter, in Seßcreien von mindestens zwölf Kubikmeter gewährt wird. Ein geringerer als der unter 1 Ziffer 2 bezeichnete Luftraum darf in Gießereicn nur bis zur Grenze von je zwölf Kubik- meter, in Seßereien nur bis zur Grenze von je zehn Kubik- meter und nur unter der Bedingung zugelassen werden, daß durch künstliche Ventilation für regelmäßige Lufterneuerung aUSreichend gesqrgt und die künstli e Beleuchtung so ein- gerichtet ist, daß weder strahlende ' ärme noch die Arbeiter belästigendc Verbrennungßprodukte in die ArbeitSräume gelan en.
1 '. Die vorstehenden Bestimmungen treten für neu zu errichtende Anlagen sofort in Kraft.
Für Anlagen, die zux Zeit des Erlasses dieser Bestim- mungen bereits im Betrieb ymd, treten die Vorschriften unter1 Ziffer 5 Satz 1 sowie_Ziffer 7 bis 9 sofort, die übrigen Vor- schriften mit Ablauf emes Jahres nach dem Tage ihrer Ver- kündt ung in Kraft.
- erl'm, den 31. Juli 1897.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Graf von Posadowsky.
Verordnung.
§ 1.
Nachdem die Maul- und Klauenseuche in Salzbu Ober-Oefterreich und Tirol und Vorarlberg erloschen ' , werden die durch die Verordnungen vom 9. April 1895 17 2244 1/111 3526, Central- und Be irks-Amtsblatt 5. S. 145, vom 21. Mä 1896 17 2071 1/ 3392, ebenda 11. S. 53, und vom 18. ezember 1896 117 121381/111 14991, ebenda (1897 14. S. 1 verfügten Verbote der Einfuhr von Rindvieh und Tegen aus den genannten Ländern aufgehoben.