1897 / 203 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 30 Aug 1897 18:00:01 GMT) scan diff

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LWLU, 1371121: Krirg und Hivg Krieg und ““*" Hrsdynkxaiskr BMD [ Band x?

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Königlick Preußischer Staats-Anzeiger.

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SK., lehelmfteaße Nr. 32. Einzelne kammern koßen 25 ,s.

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„WTOÜZ.

Seine Majestät der König haben AUergnädigst geruht:

deux Geheimen Staats:Archwar, Geheimen Archiv:?Katl) ])1'. pW]. (Gollmert zu Berlin den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife,

dem katholischen Pfarrer und Landdechanien (Holler zu Simmerath im Kreise Montjoie, dem katholischen Geistlichen und Regens a. D. Döbben er zu Steele im Landkreise Essen, dem Ersten Vfarrvikar an der katholischen St. Nikolaus- Kirche in Eupkn Dreyling und dem Ober:Postsekretär, NechnungöMath Ebel zu Berlin den Rothen Adler-Orden vierter Klasse,

dem Präfidenten des Landgericht?» in Naumburg (1. S., Geheimen Ober-Iustiz-Ratl) (Günther den Königlichen Kronen- Orden zweiter Klaffe mit dem Stern,

dem Fürstlich Solms - Braunfels'schen Rentamtmann Rathschlag zu Ehringshausen im Kreise Weßlar den König- lichen Kronen-Orden vierter Klasse,

dem städtischen Gemcindelehrer Telschow zu Berlin und dem emeritierten Lehrer Jensen zu Apenrade den Adler der Inhaber des Königlichen aus:Ordens von Hohenzollern,

dem penßoniertcn Fu gendarmen Keil zu Stoßmeier im s.Kreßse Colmar i. C'. das Aügemeine Ehrenzeichen in (Hold, owre

dem Gutsschäfer Gottfried Conrad zu Eckersdorf im Kreise Namslau das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Seine Majestät der König haben AUergnädigst geruht:

den nachbenannten Offizieren Ic. die Erlaubniß zur An- legung der ihnen verliehenen nich1preußischen Insignien zu ertheilen, und zwar: der Krone zum Ritterkreuz ersxcr Klasse des Groß- herzoglich hessischen Verdicnst-Ordens Philipp's

des (Hroßmüthigen:

dem Oberst- Lieutenant Bicksl, 5 13 ant8 des 5. Rhei- nischen JnfanterieRegimMS Nr. (ZZ) und AbtheilungS-Vorstand bei der Gewehr:Prüfungs-Kommimon; des Ritterkreuzes erster Klasse déssslbet't Ordens:

dem Major Eichling, Kommanchr des Badischen Train- BataiUons Nr.14;

des Fürstlich schwarzburai7chcn Ehrenkreuzes

zweiter Klums:

dem Major vo_n Hartmann, FlÜgslMdjutanten Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Schwarzburg-Sondershausen;

des Fürstlich schwarzbnxgisxßén Ehrenkreuzes

vterker Klasse:

dem Zahlmeister Knauff beim Magdeburgischen Feld- Artillerie-Regiment Nr. 4; ?

des Ebrenkreuzes v iertcr Klass? dcs Fürstlich

schaumburg-lippischen HauS:Ordcx1s: dem Premier- Lieutenant (Grafen zu Ranßau vom

(Harde-Zäger-Yakaillon, Adjutanten bei der Inspektion der Jäger und Schußen;

ferner :

der vierten Klasse des Kaiserlich japanischen Verdienst-Ordens dsr aufgehenden Sonne: dem ObewStabSarzt erster Klasse ])r. Schjerning bei der Medizinal-Abtheilung des KriegS-Ministeriums.

Deutsches Reich.

Dem mit der Vertretun?) dcs beurlaubtyn Kaiserlichen General:KonsUls in Athen eauftragten Katserlicben Vize- Konsul Bucherer in Piräus ist auf Grund des § 1 des (HA seßes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des (Heseßes vom 6. “ebruar 1875 für ÖM Amtsbezirk d_es Konsulats in Athen un für die Dauer der Vertretung dre Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichs- angehörigen und Schweizern vorzunehmen und die Geburten, Hetrathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.

Bekanntmachung.

Die Postverbindungen nach den Badeorten auf den Nordsee-Jnseln Föhr, Amrum und Sylé gestalten fich wäh- rend des Monats September, wie folgt:

&. Nach Föhr (Wyk): _ 1) Ueber Dagebüll: ' fur Postsendungen jeder Art: täglich zwermal mutels der Da fer .NordfrieSland“ und .Stepban“. Am 8. und 23. September ällt die zweite Fahrt nach Föhr aus.

2) Ueber usum: '

nur für Briefsendun en: bis 14. eptemher mittels dxs vom 2. bis 4- September tägli , in der übrigen ett je'tZen zweiten Tag von Husum nach Wyk fahrenden Dampfers . vk-Fobr'-

Briefsendungen, Welche mit dem 5 Uhr 40 Min. früh Von Hamburg (Klosterthor) abgehenden Zuge (ab Berlin, Lehrter Bahnhof, 11 Uhr 25 Min. Nachts) zur Beserderuna gelangen, treffen - außer am 6. Septsmber - noch an dem1elben Tage auf Föhr ein.

13. Nach Amrum (Wittdün, Nebel):

Uköer Wyk (Föhr), für Postsendungen jede'r Art: bis _znm 18. Ssptember taglich zWeimal und Vom 19. Skptember ab taglich einmal Pittels der Damvfer „Nordfriesland' und .Stepban“. Dis Schtffe sabren Etwa 15 Minuten nach ihrem Eintreffen aUs Dagcxüll Von Wyk nach Amrum Wsiksr, ww fie? nach einer Stunde Eintreffen. Am 8. Ssptember fäÜt dis: Zweite Fahrt nach Amrum auI.

(7. Nach Sylt (Groß-Mvrsu_m, Ksitum, List, WEnning- stadt, We1t€r[and):

Ukber Hovsrschleuse täglkch zwsimql - dagsgen am 23. Septembkr nur einmal _ mittels der Dampßchiffe ,Nordsee', ,Sylr“ und .Wefterland“ für Postsendaygen jedsr Art; außerdem findst am 7. Ssptem_ber eine dritte Beförderung nur für Briefsendungen statt.

Brießendungxn, welche mit dsm 7 Uhr 38 Min. Vormittags von Hamburg (Klostertbor) abgebénden Zuge (ab Berlin, Lehrter Bahnhof 11 Uhr 25 Min. Nachts) Beförderung erhalten, trkfferx - außer am 23. Ssptembxr - noch an demselbsn Tags auf Sylt Lin. _

Kiél, den 26. AUggst1-897.

Der Kaxssrlicbe Ober-Postdirekwr. Lauenstein.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König Haben Allergnädigst geruht:

dem Wirkkichen Geheimen Kriegörath und Abtheilungs- Cléef im Krich-Ministsrium Pomme den Rang eines Raths er ter Klasse zu verleibkn. sowie

die vortragenden Räthe im Kricqs-Ministerium, Geheimen KriegSräths Müller und Kollhoff zu Wirklichen Geheimen KriegSräthen zu LNWUULU; fsrncr

der Wahk dcs Oberlehrcrs am Gymnafium zu M.-(Hlad- bach Dr. Heinrich qusscns zum Direktor des in der Um- wandlung zu cincr Nea11_chule hsgriffsnen Neal:Progymnafiums zu Dülken die AÜkkhöchsté Bestätigung zu ertheilen.

G e s e H, betreffsnd dic Abänderung des Gessßes über dis Hemdelskammsrn vom 24, Fcbruar 1870 ((ZessFSamml. S. 134). Vom 19. August 1897.

Wir Wilhelm, von Gottes (Gnaden König von Preußen 2c. verordnsn, untcr Zustimmung beidcr äuser des Landtages, fÜr den Umx'ang der Monarchie, was olgt:

Arßtikel ]. Der §2 des Géskßés uber die Handelskammern erhält folgende Fassung:

2. Die Errichtung einer Handelskammer unterliegt der (He- nehmigunq dLs Ministexs für Handel und Gewerbe.

. Bei Ertheilung Weser Genehmigung wird zugleich über dte Zahl der Mitgliedkr und, wenn die Errichtung für einen Über mehrere Orte fich erstreckenden Bezirk erfolgt, Über den Siß dcr Handelskammer Bestimmung getroffen.

_ Artikel T]. &. Dre § Z bis 5 des Gefeßes über die Handelskammern werden durch olgende Bestimmurzgen erseßt:

Die thglieder der TFunde skammer werden gewählt.

Berechngt, an der ahl theil zu nehmen, und verpflichtet, zu den Kosten der Handelskammer beizutragen, find, sofern fie zur Gewerbesteuer veranlagt sind:

]) diejenigen Kaufleute (natürliche und juristischePersonen), die als Inhaber einer Firma in einem der für den Bezirk Ye?) Handelskammer geführten HandelSregister eingetragen te en,

2) diejeni en ein Handengewerbe treibenden Gesellschaften und Genoffens aften, dre in einem der Handels- oder Genossen- schafwreßiner des Handelskammerbezirks eingetra en stehen,

3) ie im Bezirke der Handelskammer Jen Bergbau treibenden Alleineigenthümer oder Pächter eines Bergwerks, Gewerkschaften oder GeseUschaftey, auch wenn ie nicht im Handels- oder Genoffenschqftßre tfter eingetragen tehen,

4) die Befißer von tm Zandelskammerbezirk belegenen Betriebsstätten, welche zu einem außerhalb dieses Bezirks be- stehenden, im HandelSregister eingetragenen Unternehmen ge- hören, auch wenn die Betriehsstätten mcht im Handelöregister eingetragen stehen, sofern dteselbxn nach Art und Umfang Fend in kaufmännischer Weise emgerichteten Geschäftsbetrieb

or ern.

Von Wahlrecht und BeitragSpricht find aUSJeschloffen:

& die Reichs: und Staatsbetriebe,'

1). die mit einsm land: und forstwrrthschaftlichen Betriebe verbundenen Nebengewerbe,

Iq Infectionzpukz sir den Kaum einer Brutkzeile 30 43. ' =. -- :1“ * . R' Inserate nimmt an: die Königliche Expeditioxx Z; für Berlin außer den Post-Qußalteu am!) die Expedition _ & "' H '

dex Bentstheu Keithz-quxigerz ZZ

uud königlich preußischen Itaaxz-Juzeiger; 75 Berlin ZW., Wikhelmstraße Nr. 32. , ck

1Z97.

(3. die landwirthscbaftlichen Und Handwerksgenqssenschqften, die zu 1) und 0 GenauntsU, sofern nichtdxe Zula11ung von ihnen bsantragt wird.

§ 4.

Die Handelskammsr kann beschließen, das; Wahlrecht Und Beitragspflicht außer von den Erfordernissen des §3 von der Veranlagung in einer bestimmtexx Klasse oder zu einem bestimmten Saß? der Gewerbkstkuer bedingt „sein so_ll. Dsr Vsschluß unterliegt der Genehmigung des Ministers fur Hcmdsl und Gewerbe.

». .

kaähigt, die Wahlstimme abzugeben, _Ymd Personen, die

im Bkfiße der bürgkrlichen Ehrercreckzte Und, weder unt_er

Vormundschaft noch untkr Pfle schaft stehen und nicht gemaß § 9 vom Wahlrechte ausgcschlo?sen 1ind.

Wahlberechtigte Personen, die Hiernach znr 52159956 der Wahlstimme befähigt find, Üben das Wahlrecht personltck) aus. Eine Vertretunq béi den Wahlen findet statt:

1) für offene Handelsgkssüschaften dUrck) einen zur Ver- tretung. bsfugjen (Zcsellsckxafter, füx anYere wahlberechttgtc: (HeseUschaffen, Gewerkschaften Und ]uristi1ck)e Psrspnen_durch einen ihrcr geseßlichen Vertretkr und, wenn sie emen wlchen nicht haben, durch ein Vorstandsmitglied, ,

2) für Personen weiblichen Geschl€cht§, für Personen, 516 unter Vormundschaft odcr Pflegschaft stshen, und füx prmg= nisderlaffangsn [md Betrisbsstätten 3 Ziffer 4), dte emxm Handelskammerbezirke, in dem ihre HaUptnisderlaffung mcht bslegkn ist, angehören, und nicht von einer nach den vor- stehendcn Bestimmungen wahlberechtigten Person geleite_t werden, durch einen im Handklsregister e'mgetragMen Prokuristen oder, wenn sie Linen so[chen nicht haben, durch Linen besonders be- ftellten Bevollmächtigten. ,

Die Handelskammer kann beschließen, daß be1 den Wahlen di? Vsrtretung durch einen in das HandelSregister cingetragexten Prokuristen allgkmein zu elaffen wsrde. Sie bg: in die1em Falle auch die: zur Auséührung dieses Beschlywes cha „Lr-

0rder[ichen Bkstimmungsn, namentlich ?ber dre L_Zgittmatron des die Wahlstimme abgebenden Prokuristen zy trenen.

1). Die §§ 7 bis 9 des Gcseßes Über dx? „Handelskammern werden durch folgende BsftimLmIngen erseYt;

. 9 ck.

„. Zu MttglixÖSrn der HandslSkammsr wählbar sind deutsche Sxaaxsgngxhortgs, die mindsstsns 25 Jahre alt und nach den §J 8 hrs 0 zur Abgabe der Wahl1tiMML béfähigt sind, jedoch xmt AuSnahme Ysrknach F 5 Absaß 2 Ziffkr 2 besonders b?- 1te'11tcn B2v01lmacht1gim Mehr als dsr Vierte Theil der Mit- glieder dsr Handelskammer darf nicht aus den im §5 Absaß 3 genannten Personen bestehsn.

_ „_Mehrsre Vértreter dersxlben Gesellschaft, Gewerkschaft odsr xurrjttsch'en _Person (Gesel11chafter, gcseßliche Vsrtreter, Vor: ytgndsmxtglteder, Prokuristen) dürfen nicht gleichzeitig Mit- glxedcr derselben Handelskamrxcr fein.

' Die Hatqdekskammer kanön Personen, bis nach Z 7 zu Mitgltzédern_der Haydclskammsr gewählt WOMEN konntsn, aber chr€ dte Wahlbarkett begründsnde Thäti keit odcr Stellung angegcben haben, Über die nach §2 ??stgeftellte Zahl der Mtxglisdcr hinaus zuwählsn.

Dße Fuwahl erfolgt auf drei Zakkxe. Dre ahl dieser Mitglieder dar den ZLhNtM Theil der Mrtglteder der Handelskammer (Licht übersteigen.

' Dixjenigen, Übxr deren Vermögen dsr Konknrs eröffUst ist, smd US nach Abjchluß dieses Verfahrens, und diejenigen, welche 1hre Zahlun en umgestellt habsn, während der Dauer der Zahlungßeinfte ung weder wahlberechtigt noch wählbar.

Artikel [1].

&. Die §§ 10 bis 12 des (Heseßes über die Handels- kammern werden durch folgende Bestimmungsn erseßt:

§ 10.

"Dre Handelskammex kann durch Statut beschließen, daß du? Wah_l_en nach'Abtherlyngen der Wahlberechtigten vorzu- nehnch nnd, sonne daß eme Abstufung des Wahlrechts nach der Hohe der Handelskammerbeiträge stattfindet, oder daß die Wahlen du_rch 911€ Wahlberechtigten mit gleichem Recht er- folgen. „Fur dze Ausführung der Wahlen können engere Wahlbewke gebtldet werden. Zn dem Statut sind zugleich dxe zur u§fuhrung der Yeschlü e erfordsrlichen Bestimmungen zu treffen, msbxsondere uber die Abgrenzung der Wahlbezirke und Wahlabthetlungen und die Vertheilun der Mitglieder der Haydelskammex auf die Wahlbezirke und ahlabtheilungen, sIkaYtul?“ den betAbstufungen des Wahlrechts anzuwendenden

a a .

_ Das Statut unterliegt der (Genehmigung des Ministers fur Handel und'Gewerbe. -

So lange em lsolches Statut nicbt erlassen ist, erfolgen die Wahlen zur, Hande skammer in der Weise, daß die nach § Z Wahlberechtigten unter ZuÉrundelegung des Er ebnisses ihrer Veranlagung zur (Hevyerbeteuer in drei Abtheikgun en getheilt werden, deren jede em Drittel der Kammermitqleder wählt. Innerhalb der Wahlabthetlungen können mit Genehmigung