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Streit-
n des §. 22 erüber
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Regulativ
" ts ang und das Verfahren bei für)?" Geséeanf Pßovinzialräthen.
eg . 56 des Geseßes über die allgemeine
Mf GFKL, vor§n 30. Juli 1883 wird zur Ordnung
Wthgganges und des Verfahrens bei den Provinzial:
WWW Stelle des Regulativs vom 23. September 1876
WMF“ vom Inkrafttreten des genannten Gesetzes ab t-
«Wb 'mm . Geschäftskreis, Verfahren. 1
' “alrath hat iir Her allgemeinen LandeSverwal- ; DXFrMTer Vorschrift der Geseße mitzuwirken (§, 4 ! 111125 Mndeöverwaltuygsgeseßes).
""NRW vexfährt stets nn Beschlußverfahren (§. 54 Abs. 4
1.00“) . . tnberufung der Stellvertreter, S*WWF'FTaubung der Mitglieder,
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«„-** §. L.
' ialrath versammelt M) auf Beéufung seines WMJem Vorsißenden bleibt es überlassen, im VÜÜWMäßjge Sißungstage zu bestimmen. Während VUWW 91, Juli bis zum 1. September dürfen Termine WM], Verhandlung der Regel nach nur in schleunigen «ck abgehalten werden.
EMMÜsÜed- welches durch Krankheit oder durch son- ck15" bescitigende Umstände verhißdert ist, emer .' szuxvohnen oder fich der „Wahrnehmung der ihm NYM den Geschäfte zu unterstehen, hat dies dem Vor- ]. YU)" rt anzuzeigen. „_ ' M* berufung der Stellvertreter der gewahlten Mil“- WW den Vorfißenden erfolgt, wenn 'der Provtnzial- bei der Wahl eine Reihenfolge besümmt hat, nach «Menfolge, anderewalls nach der durch Beschluß des 'iralhs unter Zuäimmung der Steuvertreter oder
, „ck39 Loos zu besiimmen§de2 Rethenfolge.
111;
rdie Beurlaubung der ernannten Mitglieder und ! Wetenden Mitglieder kommen die für die Beurlaubung , xxStaatsbeamten bestehenden Bestimmungen zur Anwxndzmg. ? Die gewählten Mitglieder und steÜveriretendßn Mltglteder I bei beabsxchtigter längerer Eytfernung von threm Wow)- ?- gtedm'Vorfißenden sofort Anzeige zu machen, „welcher d1e - iche Stellvertretung unter Beachtung der tm §. 3 ge-
Vorschtiften ordnet.
* Befugnisse des Vorsihenden. 5
DerVorüHende (§§. 9, 10 a. a. O.) leitet und beauffichtigt dmgesammten Geschäftsgang und sorgt fizr die prompte Ex- : [ck ung der-Geschäfte. Er eröffnet die emgehenden Schrift: * Wage mw vermerkt auf denselben den Tag dees Einganges, ' F1! WM der Behinderung des Vorsißenden beziehungs= * WedeKmMoertreters kann ein vereidigter Bureaubeanxter 1100132138“: ' n mit der Eröffnung und Präsentatton dereingehendm istftücke beFuftragt werden.
«&&-“FMM vertheilt die Geschäfte an die Mitglieder dss Meraths. In den zur koUegialischen Beschluß- jassxmzz Wk/esteren gekangenden Sachen besieüt er aus der
UMglieder e'men Referenten und nach Befinden einen
11, auch kmm er dazu sich TQM ernennen.
Mchnet die Konzepje auer Verfixgungen.
ngesehen von den FäÜen, in welchen das Geseß _ 5 117,122 a. a. O, - den Vorsißsnden des Provin- “ ermächtigt bezw. anweist, Namens der Behörde Ver- oder Bescheide zu erlassen, werden Verfügungen, ,on der sachlichen Bxschiußfassung vorzugreifen, ledig- UM orbereitung derselben dienen oder die Leitung des Yßhnns bezwecken umd für welche die Zustimmung des Kulis- mlsuicht besonders vorgeschrieben ist (118 a. a. D.), der Regel ÜMeVortrag im Kollegium entweder von dem Vorsißenden Moder, unter seiner Mitzeichnung, von demjenigen Mit- vüedeerlaffen, welchem der Vorsißende die Bearbettyng der Müderträgt. Ergiebt sick) zwischen diesem Mitglied?, und kaorsKsenden eine Meinungsverscbiede'nheit odér wird gegxn Verfügte von den Betheiligten Einspruch erhoben, so rst WMsözluß des Kollegiums darüber herbeizuführen. Dem Wesen des Vorstßenden bleibt es in aUen Fällen Über- . MMU vorgängigen Vortrag im Koüegium anzuordnen. 5 8
* DerVorfihende leitet die Verhandlungen und Berathun- ; andenSivungen; bei der Abstimmung steklt er dre Fragen ? 11111le2 die Stimmen - vorbehaltlich der Entscheidung x NMUN, falls Über die Fragestellung o_der übxr das Z ]? M*,Abfümmung eine Meinungsverschredenhe1t_ ent: Z MWK YRAbstimmung giebt der Referent seine Sttmme
' „..-„“_Veweisaufnahme.
»“ . 9. ck ZäkAufnahme des Bcw§eises ist der Provinzialrath nach «:“ Vorschrift de,; §§. 76 bis 79 und 120 a. a. O
Mündliche Verhandkung,
: . 10. JöZurÉklßdigung der Jem Provinzialratk) obliegexwen 5 ckck“ka em“: mündliche Verhandlung mit_ den Bethexlrgtcßn e' ck Der Provinzialrath ist ]edoch ZLfU0„t-_ M U senxex Beschlußfaffung unterliegenden AngelegsnyMen khelkigten oder ihre mit VoUmacht vkrsehenen Vertretxr YÜUÜUW Verhandlung vorzuladen (§. 119 J; a. O.). W WWW? Verhandlung finden die Vorschrqten der ' ' -7]- 72, 73 und 75 a. a. O. sinngemäße Anwendung.
' . 11. MYM zur MÜUÖUchLn Zerhaudlung gelapgenden Sgchen “411 Oder RLM nach in der durch den Vorstßsnden best1mm- ' dM) Aushang vor dem Sitzungszimmer bekannt zu "e" RUÜMfolge erledigt. kes!" nder Vorladung ist die zur mündlichen Verhandlurzg nxte Stunde “"ngeben. Die mündlich€ V€rhandlux1g 1_st Inzule-ltnen BMWs des Referenten Über das Sachverhaltmß WFM; bU hem Erscheinen sämmtliche]: Betheiligten kann Wende dtSsen den Vortrag des Sachverhalts Überlassen. Z'kkhaltr VorfißWe hat dahin zu wirken, dqß der SPL)- **üde voaßä'LdJJ aufgeklärt und die sachdienlxchen Antrage n Bsthekllßtsn gestellt werden.
§ 12,
Durch Aufnahme in das Protokol] über die mündli Verhandlung find insbesondere festzusteüen: che
3; _neue thatsächliche Erklärungen und neue Anträge der thhetltgten, oder die Thatsache, daß solche aus den'Vor- tragen der Betheiligten nicht zu entnehmen waren;
1). Anerkenntmsse, Verzichtleistungen und Vergleiche, durch we1che dzxr geltend gemachte Anspruch ganz oder theilweise er- [Ldlgt mr_rd; *
c:. _d1e Aussagen der Zeugen und Sachverständigen, welée 1m Termin zur mündlichen Verhandlung vernommen wer en;
6.“ die “zum Zwecke der Aufklärung des Sachverhalts oder der formltchen Beweisaufnahme erfolgte Vorlegung von Akten und Verlesung von Schriftstücken; sch ' LZ das Ergebnis; eines im Termin eingenommenen Augen- etn .
. Das Protokoll“ ist insoweit, als es die Jul) 3. bis 6 be- zexchneten Gegeystände betrifft, den Betheiligten vorzulefen oder zur Durchsrcht vorzulegen. In dem Protokoll ist zu be- merken, daß dzßs geschehen Und die Genehmigung erfolgt sei, oder welche Etnwendungen erhoben sind.
" Den Betheiligten ist auf Erfordern Abschrift des über die mundl1che Verhandlung aufgenot1nöxnenen Protokolls zu ertheilen.
' Der Vorsißende handhabt gemäß §§. 72, 119 a. a. O. d1e Dr_dnung m der mündlichen Verhandlung und führt er- forderbchen Falls einen Beschluß des Kollegium?- über den Ausschluß der Oeffentlichkeit hYbei.
, Dex: Vorsißende verkündigt den ergangenen Beschluß. Wtrd dte Verkündigung der Gründe für angemessen erachtet, so _erfoxgt fte durch Vorlesung derselben oder durch mündliche M1t1h€11ung des wesentlichen Inhalts.
„ Hat d1e Verkündignng des Befchlusses nicht sofort erfolgen konnen, so genügt die ZusteÜung des mit Gründen versehenen Beschlusses an die Vetheiligten.
Urschriften und Ausfertigungen. §. 15.
Aae Beschlüsse und Verfügungen, die von der Behörde als Koüegium erlassen werden, sind in der Ausfertigung mit der Unterschrift:
„Der Provinzialrath der Provinz N. N.“ zu versehen und von dem Vorsißenden zu voÜziehen. BeiBe- scheiben und Verfügnngen, welche von dem Vorstßenden erlassen werden und gegen welche da?. Geseß ausdrücklich den Antrag auf KolXegiakbeschluß zuläßt (§§. 60, 111 Abs. 3, 117 Abs. 3), lautet die Unterschrift: Namens des Provinzialraths. Der Vorsißende.
Die Urschriften der vom KoÜegium gefaßten Beschlüsse find von dem Vorsißenden, dem ernannten und mindestens einem gewählten Mitglieds zu ?leziehen,
Die gemäß §§. 117 Abs. 3, 122 Abs. 2 a. a. O. zn er- theilende Belehrung über das Rechtsmittel ist stets gm Schlusse der betreffenden Verfügungen und„Bescheide in einer thunlichst in die Augen faÜenden Form zu ertheilen.
Zustellungen. §. 17.
Alle Namens des Provinzialraths zu bewirkenden Zustel- lungen erfolgen durch Beamte des Ober:Präfidenten oder durch die dem Provinziakatk) nachgeordneten Behörden (städtische PoKze'werwaltungen, Amtsvorsteher, Gemeinde- und Guts- vorfteher) oder durch die Post. Jm Uebrigen finden aufdiese Zustellungen die Vorschriften des Nachtrageß zu dem Regula- tive für den Geschäftßgang bei dem Ober-VerwaltungSgerich1e, vom 22. Septembür 1881 (Minift.-Vl. für die inn. Verw. 1882 S. 42), mit der Maßgabe, daß die ZusteÜungsurkunde durch eine beglaubigte“, Empfangsbefcheinigung der zur Annahme be: stimmten Person ersetzt werden kann, smngemäße Anwendung,
Einreichung der Akten an die Beschwerde-Jnstanz- §. 18.
Bei Einreichung der Akten Seitens des Provinzialraths an die Beschwerde-Znstanz (§. 121 Abs. 2 des Landesverwal- tungsgeseßes) ist auf Voüständigkeit des Aktenmaterials Be- dacht zu nehmxxn; die Akten sind zu foliiren und mit einem Jnhaltßvcrzeichniffe zu versehen, in dem Vegleitbericht ist der Gegenstand der Beschwerde zu bezeichnen und auf die Akten- folien Bezug zu nehmen.
Kosten.
§. 19.
Die Berechnung der Gebühren für Zeugen und Sac!)- verständige erfolgt nach den in Cimlprozeffen zur Anwendung kommenden Vorschriften, die Einziehung derselben von den Betheilégten nach Maßgabe d€s §. 124 Abs. 2 a. a. O.
Geschäfte3kontrolbücher 2c. 0
§. 2 .
Die Einrichtung der ersorderlichsn Geschäft§kontrolbücher bleibt bis auf Weiteres dem Vorsißenden des Provinzialrathes überlassen. „_ ,
Die erforderlichkn Geschaftslokale, das erforderlxche Sub- alternpersonal 11110 den Bxxrequbedarf hat der Ober-Präsident d-zm Provinzialratk) zur Verfügung zu stellen.
Geschäftézjahr, JahresverickM '. 21, Das GeschäftDjahr des ProoinzialrathH ist das Kalender-
a.r. __ * . _ 15 Am chhrcsschluffe hat der Vornßend-e des Provmztak 1301th in Gemeinschaft mit dexn ernannten Mitglieds dem Minister des Innern eine Uebsrstcht der vorg-Zkonzmerxen Ge- schäfte berichtlick) einznreichsn. In der Ueherstcht 1st 1316 Zahl der im Lanfe deéH Jahre?; anghaltenen S1ßungxn, dn»; „Zahl der anhängig gsmachten, erled1gt€1x und Uperledtgt gebl1evenen Sachsn, nach Matérien gsorynet, serner'dte Zahl dsr abge'hal- tenen Termine, sowie derjsmgen Termme, m denxn mu'nH- [ichs Verhandlung statt.;efundZU hat, anzugsben'. DLL Bestan- mung eines Formulars für d1€se Ueherstcht blStbtvordehalten. In den Bericht sind die guwchtltchen Bemerkungen 'auf- zunehmen, zu denen di») bSL Haydhabung der matertsllen und formelLe'n Bestimmungen deyemschlagenden Gestßgebung und des gegenwärtigen ngulatws gemachten Eesahrungen Aula bieten. Lerlin, den 28. Fßbruar 1884. Der Minister des Innern.
von Puttkamer.
YicHtamtliches.
Prepßen. Ber_ltn, 6. März. Im weiteren Verlaufe der geßrtgen (59) Sitzung desHauses der Abgeordneten w_urde dle dritte Berathung des Gefes- entwurfs, betreffend dte Festfteüung des Staatshaus-
halts-Etats für das Jahr vom 1. April 1884/85, mit
der Diskusfion des Etats des Mini teriums d ' = lichen 2c. Angelegenheiten fortgesßßt. er gexst
Zu T1t.„5 pes Kap. 124 (Zur Verbesserung der äußeren Lage der Ge1stltchen aller Vekenntmffe) stellte der Abg. von Strombeck folgenden Antrag:
Das'Haus der Abgeordneten wolle beschlie en:
Dre Königliche Sianregierung aufzußordern, gemäß dem
Vermerk zu Kap. 124 Ttt. 5 die daselbst vorgesehenen Zuschüsse
zur Erhöhung des Jahreseinkommens der Geistlichen in katholischen
Pfarren auf 1800 „56 auch den bereits 5 Jahre im Amte befind-
lichen katholischen Misfionspfarrern zu zahlen.
Der Abg. von Strombeck befürwortete seinen Antrag, Nach dem erwähnten Vermerk seien von dem onds 2 Mill. Mark dazu Hestimmt, das JabreSeinkommen der ereits 5Jahre tm Amte befindlichen Geistlichen in evangelischen Pfarren auf 2400 „45 und in katholischen auf 1800 «16 zu erhöhen, Der Antrag ziehe also lediglich eine Konsequenz, derselbe beabsichtige mcht neues Recht zu schaffen, sondern dem bestehenden zu ge- rechter Anwendung zu verhelfen.
' Der Negierungskommiffar Regierungs-Affeffor Hegel er- n_nderte, aus dem Jnhakte des Vermerks lasse sich eine recht- l1che Begründung des Antrags nicht herleiten, denn derseLbe fp'reche von „katholischen Pfarrern“. Die MissionsZeistlichen se1en aber nach kirchlichem Rechte keine Pfarrer. Um dem ausxzesprychenen Wunsche nachzukommen, würde Überdies der Fonds nzcht ausreichen, wäre dies aber auch der Fall, so könnte d1e Regierung doch nicht anders handeln, als das Haus bitten, den Antrag abzulehnen.
Dex Antrag wurde abgelehnt, das Kap. 124 bewilligt.
Belm Kap. 125 (Medizinalwesen) wandte sich der Abg. Dx. Frhr. von Heereman gegen eine Behauptung, die der Abg. V1rchow bei der zweiten Lesung des Etats aufgesteüt habe, daß die barmherzigen Schwestern zu Zwecken der Propaganda ge- mißbraucht würden. Vom Abg. Windthorst aufgefordert, Beispiels zu nennen, habe derselbe geäußert, daß Derartiges in Neisse vorgekommen sei. Auf diese außerordentliche Ve- schuldigung hin habe er sich nach Neisse gemendet und von der Po[izeiverwaltung die amtliche Bescheinigung erhalten, daß keine Thatsache zur amtlichen Kenntniß gelangt sei, aus der hervorgehe, daß die ambulanten Schwestern von der heiligen Elisabeth in Neisse Krankenbesuche zu propagandjstischen Zwecken benutzt, und die Behörden niemals Veranlassung aefunden hätten, gegßn derartige Bestrebungen vorzugehen, Nach dieser amtlichen Aeußerxmg erwarte er von der Ehrlickx keit des Abg. Virchow, daß derselbe die Beschuldigung, die er geZen die barmherzigen Schwestern erhoben, öffentlich zurück- ne me.
Der Abg. Dr. Langerhans erklärte, die Klage, daß barm- erige Schwestern, katholische wie evangelische, Versuche zur ' ropaganda machten, seien hinreichend bekannt unter den Aerzten. Die Beweisführung des Abg. von Heereman habe die Behauptung des Abg. Virchow auch keineswegsxntkräftet. Es sollten keine Thatsachen zur amtlichen Kenntmß gelangt sein, welche ein amtliches Einschreiten nöthig gemacht hätten. Aber die Polizei habe gar nicht das Recht einzuschreitxn, wenn Schwestern bei Krankenbesuchen versuchten, den PatLenten zu ihrem religiösen Standpunkt zu bekehren.
Daß Kapitek wurde bewiUigt.
Der ganze Rest des Ordinariums wurde angenommen; ebenso die ersten 50 Titel des Kap. 15 des Extraordinariums.
Ueber die Position 51, in welcher zur Vermehrung der Samm1ungen der Königlichen Museen 2000000 «15 efordert Werden, wurde die Diskussion zugleich mit der Poéition 66 eröffnet, welche für die Erwerbungen der Speicher=Aktiengesell= schaften der Kleine Präsidenten: und der Ziegelstraße 2 600 000 «FQ enthält.
Der Abg. Dr. Frhr. von Schorlemer-Alst erklärte, die Gründe, welche das Centrum bestimmten, gegen diese beiden Titel zu stimmen, seien bereits bei der zweiten Lesung geltend gemacht worden. Er (Redner) liebe Kunstschäße auch und auch den Schmuck der Residenz. Aber alles habe seine Grenze und für die Kunst in Berlin habe das Haus auch schon genug gethan. Immer wieder kämen Forderungen zum Ankauf von Kunstgegenständen zu einer Zeät, wo die Lage des Landes selbst keine günstige sei. Das sei nicht Patriotismus, sondern Mißbrauch mit dem Beutel dss Volkes. Fortwährend werde dem Hause von Nothständen ge- redet, würden Klagen der Handwerker voraetragen, würde dem Hause von der Regierung vorgeführt, daß für ganze Klassen der Bevölkerung Steuererleickzterungen eintreten müßten. Auch der vorliegende Etat zeige, daß eine Reihe ganz nothwendiger Bedürfnisse nicht befriedigt werden könnten, weik das Geld dazu fehle. Man müffe den Bau von Wasserstraßen unaus- geführt lassen; die Kommunallasten seien erdrückend, und auch im Reich komme man mit neuen Anforderungen für das Penfions- und Reliktengeseß. Man wxffe auch gar nicht einmal, was angekauft werden solle, mar) soUe _das (Held zur DisPUsition der Regierung steÜen. BU derarngen Ankältfen seien schon wiederholt Böcke gejchoffeß woxden. Bewillige das Haus die 21/2 Mionnen “(ux dre Speicher, so werde man später weitere 40-50. 2121111011811 für den Ausdanbewiüigen müssen, Dasage er 9110641118. 05501! Wenn es gelte, eine Börsensteuer eittzuführej)„ da se1§n dte Herren micht zu treffen, die jeßtvereit seien, Mtüwnen fur Kunstzwccke auszngeben. Da höre man nichts mehr von der ertfe des armsn Mannes. Wie wolle man dies Wr dem Lande verant- worten, und auch die Rechte vor ihrer ländliclxnsBevölkerung? Für die Katholiken, dio in dem Knitxtrkampf MxÜxonen geopfert hätten, würde es der reine Hohn sem, wen_n das Csntrum 1111: eine derartige Position stimmen wollte. Manhabe gesagé, daß es darauf ankomme, dem Manne aus dem Volke Bildungs- stätten zu verschaffen; aber ays der Provinz komme man selten nach Vérlin, aÜSUfaUZj sexen es SoldatZU, die Musssn besuchten, aber Die ergößten stcl) an Schlachtenbtldern, die schon jetzt reichlich in denselben vertxeten seren. Er halte deshalb die Phrase, BildungL-stätten für das Volk zu schaffen, für ein- fache Bauernfängerei. Das and dürfe nicht weiter für Berlin frohnden, ,und darum bttte er das Haus, gegen die Forderungen zn stxmmen.
Der Abg. von Benda bemerkte, gegenüber den leßten Aeußerungen des Vorredners, die ihm auf die Wahlen be- rechnet schienen, möchte er daran erinnern, daß noch „ vor wenigen Jahren, 1310 die Lage des Landes eine viel ungünstlgsk? gewexen sei, hier tm Hause nur eine Meinung geherrscht hab?-
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