2106
(1311116611 (165 1on 516 170. 3930) die nachstehend bezeichneten Vor- rechte ertheilen: _ '“ _ * _
1) die Gesellschaft kann ihren Schuldnern gegenuber alle Rechte und die speziellen Mittel zur ekutton anwende_n, welche durch. das vorerwähnte Dekret und das _iescs Dekret abaxrdernde Gesch vom 10. Juni 1853 (ZUUSÜÜ (165 1015 56 Ua. 516 eingefuhrt sind;
2) die „H othekencinschrcibungen zu Gun en der Gesellschaft cgc- nießen den ,ortheil des Artikels 47 des Dekrets vom 28. ge-
r 1852“ _ __ _ bruaZ) die Gesellschaft hat das Recht, wen_n sie _ck fur zweckmaßtg hält, die Pur ation dcr geschlichen und_ftillschweigendxn Hypotheken nach Artikel 1 .es Geseßes, vom 10. Juni 1853 zu erwirken,“
4) die von der Gesellschaft gegetr Verpfändunzz von Pfqndbriefcn oder Kommunal -Ob_ligationen geleisteten Vdrsch e unterste cy dem Gesche vom 19. Juni 1857 (1311116611 (165 1018 51 Uq. 4683“.
Die Bestimmung im Artikel 46 des "mehr xdachten Dekrrts vom 28. Februar 1852 findet auf die gedachten * fandbriefc keine An- wendun . _ _ _
Uerndlich unier Unserer Höchsteigenhändtgen Unterschrift und bei- MM KYerr-“r MW
e c en er m en . arz 7". _ g , ([.. 8.) erhelm._ Fürst v. Bismarck.
(Das in der noiaricllcn Urkunde vom 8. Februqr 1872 verlaui- batte Skatut der Aktiengesellsrhaft_ für Boden- und Kommunalkredit in Elsaß-Lotbringen wird durch die »Straßburger Zeitung i_md anri- liche Nachrichten für Elsaß-Lothrmgen- urid durch die »Zcrtung fur- Lothringena veröffentlicht.)
Reichstags : Angelegenheiten.
Berlin, 12. April. Der dem_ Reichstage borgeiegte Entwurf eines Geseßes, betreffend die Rechtsverhaltnrsse der Reichsbeamten, lautet (Schluß):
Y 52. (Nachweis der Dienstunfädigkeit.) Zum Erweise dcr Dien unfähigkeit eines [eine erseßung m den Ruhestand nachsuchcn- den Reichsbeamtcn ist die Erklarung der demselben i_rnmtxtcxbar vor- geseßtcn Dienstbehörde e_rforderxtch- daß fie Pack) pflichtuzaßtgenz Er- messc1_1___den Beamten fur unsahrg halte, seine Amtspflxchtcn ferner
u er u en.
3 In wie Weit andere Beweismitiex zn erfordern oder der Erklä- rung der unmittelbar vorgeseßten Behörde cntgrgcn _fur ausretchcizd zu crachtcn sind, hängt von dem Ermessen der uber die Verfeßung m den Ruhestand entscheidenden Bcbbkde ab. _
Z. 53. Die Bestimmung daruber, ob und zu welchem Zeitpunkte dem Anfrage eines Beamten auf VerscxunY m den Ru estand statt- zugebcn ist, sowie ob und welche Pcnjww cm clbcn zu cht, crfqlgt durch die oberste RcichLbeh-Zrdc. Bei den e_m en carnien, welcbe _eme Kaiserlichc Bcftallung erhalten haben, isi i_e enehuugung des Kaisers zur Versetzung in den Ruhestand erforderlich. _ _
J. 54. (Zahlbarkcit dcr Penfioncn.) Dre Vcrseßung !" den Ruhestand tritt, sofern nicht auf den Antrag o_dcr mri ausdrucklirber Zustimmung des Reicksbram_tcn ein früherer Zeitpunkt fcsiaescßt wrrd, mit dem Ablaufs dcs Vicrtclxahrcs ein, welches auf den Monat folgt, in Welchem dem Beamten die Entscheidung über scmr Versetzung m den Ruhestand und die bee der ihm" ctwa zustehenden Pcmwn (Z. 53) bekannt gemacht worden ist. _ _
Z. 55. Die Pensionen werden monatlich im Y_braus gezahlt;
J. 56. (Kürzung, Einziehung und Wiedergewqbrung der Pen- sionen) Das Rccht auf den Bezug der Pcnfion erlischt du_rch rechts- kräftige Vcrurtbeilimg zu einer Strafe, welchc, wcnn fie wahrend der Dienstzeit dcs Bcanztcn vcrhc'ixigt worden _warc, dcn Verlust des Amtes kraft des Gexeßcs nach nch gezogen hatxc, __
Z. 57. Das Recht auf den Bezug dcr Jözrimon ruhi: 1) wenn einPcnfionär das deutsche Jndigcnat verliert,_ is zu etwaiger Wieder- crlangun dcffclbcn; 2) wenn und so [axigc _cm e_nsion_ar tmReichs-, im Staa s- o der im Kommunal-Dicmtc cm _* tcrzstcmfommen bc- zieht, insoweit als der Betrag dieses neuen Diensteinkommcns unter Hinzurechnung der Pension den Betrag des vo_n dcn) Bcamtcn vor der Pcnfionirung bczggcncn Dicnstcinfommcns nbxrsicigt.
J". 58, Ein Pemwnär, weicher in eine an _nch ur Prnfion bc- rechti cndc Stellung des Reicbsdiensics wieder cmge eien ift (“Z. 57, Nr. 2 , erwirbt für“ den Fall des Zuriicktretrns in d_cnRul)cstand _de'n Anspruch auf Gewährung einer nach Maßgabe seiner nunmehrigen verlängerten Dicnft.eit UNd dcs ix_r der neuen Stellung_ bezogenen Diensteinkommcns crcchnetcn Pemion nur dann, Wenn dir nen hm- zutrcicnde Dienstzeit wenigstens ein Jahr betragen hat. _ __
Mit der Gewährung einer hiernach neu berechneten Pemwn fallt bis auf Höhe des Betrages derxelbcn “das Recht auf den Bezug der friiheren Pension hinweg. . _ _ _ “ _
Z. 59. Erdicnt ein Pensionär, Weicher m eme _an ,ich zur Pru- fion bcrccbtigcnde Steilung des Staats- odcc_Kgmmunaldtensics em- getreten ist, in dieser Steüun eine Pension, 10 mxdet neben dcrxelbcn der_Jortbczug der auf Grunr dicses Gescxcs gewabricn PMPVU nur in de_m durcb Z. 57 Nr. 2 begrenzten Um ange stqtt. _
_ Z 60. Die Einziehung, Kurzung odcr Wiedergcwirbrung dcr Pruywn auf _Grund der Bestimmungen in den ZZ. 56 bis 59 _tritt nni__dcm Beginn dxsxenigcn Monats ein, welcher auf das, eme wlchc Veranderung nach "ck ziebrndc Erei nis; folgt.
Irn Fakir vorübergcyender Wie erbesthästigung im Rcichs-, im Sigats- oder im Konnimnaldicnsic Wen Tagegeldrr oder eine ander- weitx Eiztirbadrgung, findet die im Schluß*,“aßc des Z. 80 enthaltene .Vorichrixc Llnwciidrmg.
§. 61. (Zwangswcise Verseßung in den Ruhcsiand.) _Ein Reichs- beamtcr, welcher durch Blindheit, Taubbeit oder ein _sonftiges körper- liches Gebrechen oder wegen Schwache einer för etlichen odcr geisti-
en Kräfte zu der Erfüllung seiner Amtspslichten auernd unfähig ist, oll in den Ruhestand verseßt werden.
F. 62. Sucht der Beamte in einem solchen Faik seM-Verseßung in dm- Ruhestand nicht nach, so wird ihm oder seinem n-öthigerrfalls Fierzu besonders zu bestellenden Kurator von der vorgescßten Dtcnß-
eh rde unter Angabe des zu ewährcnden Pensionsbetra es und der Gründe der Penfiorxirung erösßnet, daß der Fall seiner erseßung in den Ruheftand vorliege.
?. 63. Innerhalb sechs _Woch_en nach, einer solchen Eröffnung
. 6") kann der Beamte seine S_mwendrtn cn bei der vor eseßten ienstbebörde anbringen. ;_fi dies ögeichche _, fo werden. de Ver. handlungen an die_ oberste * _etchSbel) nicht der Beamte eme Kaiserliche Bcstaüung erhalten hat, Pcnfionirung entscheidet, '
Gegen diese Entscheidung steht deni Beamten der Rekurs an den Bundesrat!) binnen einer Frist von vier Wochen nach Empfang der Entf eidung zu.
die
es Rekursrechts ungeachtet, kann der Beamte von der, obersten
Reichskrehörde sofort der weiteren Aintsverwalning vorläufig “ent- hoben werden. _ _ _
; Hat der Beamte einc_Kaiserliche Bcftallung erhalten;, so erfolgt die Entscheidung vom Kaiser nach Anhörung des Bundesraths.
Z. 64. Dem Beamtcu, dessen Verseßunq in den Rubestayd _ver- fügt ist, wird das volle Gehalt noch bis zum Ablaufs des-xem cn Vierteljahres forxgczahlt, Welches auf den Monat folgt, in dem 1 m die schlicßliche Verfüguxrg (Z. 63, _ _ _ _ _ die erfolgte Versetzung m den Ruhestand mitgetheilt worden“ isi.
„6.3. Wenn der Beamte gegen die ihm gemachte Eröffnung (Z. 65) (innerhalb sechs Wochen- fcme Emmendung _erboben hai, so wird in derselben Weise verfügt, als wenn er mne Pensiomrung
clb nachgesucht hätte. s stDie Zablizng des vollen Gehalts bestityuztzn Zeitpunkte.
| ein Beamter vor demZeitpunkf, mit welchem die
Penwnsbcrcchtigung für ihn eingetreten sein würde, dienstunfähig
geworden, so kann er gegen seinen Willen nur unter Beobachtung _
derjenigen ?ormcn , Welche für die Disziplinar-Untersuchimg vor- geschrieben md, in den Ruhestand verscßi wcrdxn. _ -
Wird es jedoch von der obersten Reichsbehbrde mit Zustimmung des Bundesrathes angcmcsicn befunden, _dem Beamter: eme Pcnfion zu dem Betrage zu bewilligen, welcher ibm der_Erreichung des vor- gedachten Zeitpunktes zustehen würde, so kann_ dre Pcnswmrung dej- 1elbcn nach den Vorschriften der ZZ. 61-_65 erßolgey. __ _
Z. 67. (Bewilligungen fizr Hinterbliebene, .Hmtrrlaßx cm §Yen- sionär cine Wittwc odcr eheliche Nachkommen, so wrrd die Pemwn noch fiir den auf den Sterbcmonat solgendxn Mbnat gxzahlt. An wen die Zahlung erfolgt, besiimxnt die ober te Reichsbcborde.
Die Zahlung der Pension _fur den auf cn Stcrbemoncxt folgen- den Monat kann mit Genehmigung der obersten RetchSbeborde auch
dann stattfinden, wenn der Verstorbene Eltern, Geschwister, Geschwisier- - :
kinder odcr Pflc erfinder, deren Ernährer cr gcivcscn ist, in Bedürftig-
keit hinterläßt, 0 er wenn der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten
der leisten Krankheit und der Beerdigung zu decken. _ _
Der iiber den Stcrbemonai biziaus gewährte emmonatlrchc Be- trag der Pension kann nicht Gxgcmtand dcr Bcsthlqgnahme sem.
Z. 68. (Tranfitorische Besttmmrmgen.) Ist dir nach Maßgabe dieses Gesetzes bemessene Pension germgxx als die Pension, welche dem Beamten hätte gewährt Werden mrinezi, wenn er vor dem Er- lasse dieses Gcscßes nach den damals für ihn geltenden Bestimmun- cn pcnsionirt worden wäre , so wird die lcßiere Pension an Stelle Lder ersteren bxwilligt. _ _ §. 69. “*nsofcrn vor der Urbertirrwne eiiies Brazniexx m den Reichsdicnst hinsichtlich der aus den fruheren Dicnftvcrbaltmnen dcm-
sclbcn crwachsc11dcn Penfionsansprüche mittelst eines vor dcm Erlass
dieses Gcseßcs abgeschloi cncn_Staaisvcrtrages _besorrderx Fcftscßungen getroffen smd, sollen die e Fcnsrßungexr auch fur die_:_ Berechznxng der ]enem Beamten demnachst aus der.?)icrchsfaffe zn gewahrenden Pension maßgebend sein. Indeß so_llcn stati der gedachten bcsondcrexr Besinn- mungen die im gegenwärtigen__Ge1_eße cntbaliencn- L_Zomchmftxn inso- weit Anwendung finden, als ne fiir den Beamicn gunstiger nnd.
§. 70. (Allgemeine Bestimmungen Über _Dienftvxrgchcn mxddcrcn Bestrafung) Ein Reichsbeamtcr, welcher dirihmoblicgendeirPfiicbten (Z. 10) verlexzt, begeht ein Dicnswergehcn imd hat die Disziplinar- beftrasung verwirkt. _ _
§. 71. Im Laufe einer gcrrchtlrckcnUntersuchung __darf_ gegen den Angeschuldigten ein Disziplinarvcrfayren wegen der namlichcn That- sachen nicht eingeleitet werden. _ _ _
WM:: im Laufe eines Diszipiinarverfabrcns wegen der 11aml_1ckrn Tbatsachen eine gerichtliche Unteriuchung gegen de_n Angeschuldtgten eröffnet wird, so muß das Disziplinarverfahren bis zur Beendigung des gerichtlichen Verfahrens ausgescßt werdcn. _ _ _ _ _
Z. 72. Wenn von den gewöhnlicbewS_trasgerichtcn aux Frei- sprechung erkannt ist so findet wegcy derjenigen Thatsache» welcbe in der gerichtlichen U„ntersuchung zur Erortcrung e_kommcn nnd, em Disziplinarvcrfalscn nur noch insofern statt, als tesclbcn an fix!) und ohne ibrc Beziehung zu dem gesetzlichen Tbatbesiande dcr strafbaren
Handlung, welche dancgensiand dcr Untersucbmig bildete, cm Dienst- *
vergeben enthalten. _ _ _ _ J| in einer gerichtlichen Unicrsucbung eme Veruribcilung ex-
?angcn, welche den Verlust des Amtes nicht zur Folge gc abt [):-.f, *
0 bleibt derjenigen Behörde, Woche iiber die Einleitung es DiE-
zipiinarvcrsahrcns zu verfügen bat , die Entscheidung dariiber bor-
rde; eingereicht, welcheé sofern Ü „ber
Absaß ], beziehungsWeisc'cz) über **
dauert bis zu dem "im Z. 64 ,“
bel_)a_ltm;_ _ob „außerdem ein Di-sziplinarvcrfahren einzuleiten odcr fort-
zu c en ct. _ = - '
Z. 78. _Spricht das Gesch bei Dienstvergehcn, Wel e Ge en and
einrs DrSzeplmarverwhrcns werden, die Verpi'lichtunxzh zur gWißder-
erßattung oder zum Schadexrscrsqße oder eine fonftigc civilrcchtliche
YFZZMUJMW aus, so gehort dre Klage der Betheitigten vor das 51 iger: .
J. 74. Ist von dem_gxwöbnlichen Strafrichter auf eine Freiheits- ßrafe _von _längerxrqals einjähriger _Dauer auf eine schwerere Strafe oder auf dre ulasngkett von Polizeiaufncht “erkannt, o zieht das Strafcrkenntwß dm Verlust des Amtes bon selbst nach ich.
Z. 75. Cm Beamter, welcher fich ohne den vorschriftsmäßigen Urlaub yon Keinem Lluzte ent_fcrnt hält, oder den crthcilten Urlaub überschreitet, |_, ive;nn ihm nicht bewndcre Entschuldigungsgründe zur Seite stehen, fur dt_e Zeit der unerlaubten Entfernung seines Dienst- einkommcns vrrlustig.
(5. 76. Die Dtmstcntlaffung (J. 79 Nr. 2) tritt ein, wenn die uncrlziubte Entfrrnuxig vom Amte: 1) von besonders erschwerenden Umstiinden begleitet rst,_ oder 2) über vier Wochen fortdauert, nach- dcm der Beamte aufgefordert ist, sein Amt anzutreten oder zu» dem-
" selben zurückzukehren, oder 3) über acht Wochen dauert.
8. 77. Die Disziplinarftrafcn bestehen in Ordnungsstrafcn, Ent- fernung aus dem Amte. _
Z. 78. Ordnungs'trafen find: ]) Warnung, 2) Vchcis, 8) Geld- buße, 4) gegen untére eamir auch Arrestsirafe auf die Dauer von böchsiens achx Tagen, 1ve_lche_ irdoch nur in solchrn Räumen zu voll- sire_c§cn _ift,d die den Verhältnissen der zu bestrafendcn Beamten ange- mestn m .
_ Zr! dieser Beamtcnflaffe werdcn gerechnet: Postcondnctcure, Brieftrager, Wagrmzieistxr, Postillonc, Exckutorcn, Boten, Kastrllanc, Diener und die zu ahnlichen, sowie die zu blos mechanischen Junk- tioncn bestimmten Bxamten.
Z. 79. Die Entsrrnung aus dem Amte kann bestehen:
_ 1) m _Vericßun? m ein anderes Amt von leichen! Ran c, jedoch mit Vcrmmderung es Diensieinkommcns urid » erluft dcs? nspruchs auf Umzugskbßcn, oder mit cinkm von beiden Nachweisen; ,
2)_m Dtenstcntlaffung.
Dre Drenßcntlaffung bat den Verlust des Titels und Pensions- anspruchcs von Rechtswegen zur Folge. Hat vor Beendigung des Disziplinaerrfahrens aus irgend einem von deffrn Ergebniß unab- hangigen Grrixide das Amtsvcrbältniß bereits aufgehört, so wird an Stelle der Dienftniklaffung auf Verlnst des Titels und Penfions- anspruchs erkannt. Gehört der Angeschuldi te zu dcn Beamten, welche e_mcn Anspruch auf Penfion haben, un lassen besondere Um- 11a_x1de_eme_ m_ildcrc Beurtheilung zu, so ist die Disziplinarbehörde cr- macbtzgt, m_ihrer Entscheidung zugleich festzusetzen, daß dem Ange- schiildigten m_! Theil des gesetzlichen Pensionsbetrages auf Lebenszeit oder auf gewisse Ja rr gls Uiiterstiißung zu verabreichen sci.
§. 80._ We1chr er m den W. 77 bis 79 bestimmten Strafen anzu- wrndrn ser, ist niich drr ,rößcrcn odcr geringeren Erbeblichkcit dcs Dicmwcrgcbrns mit Rürchhi auf die sorxfti eFührung des Angrschul- digirix zu ermessen, unbeschadet der brionrcrrn Bestimmungen der W. 75 und 76._ Ist_ auf die im §. 79 unter Nr. ] bezeichnete Strafe erkaixnté so ward dtc Vcrschmg durch die oberste Rcichsbei)ördc an- gror nc .
_ F. 81. (Von dem Disziplinarvcrfabrcn.) Jeder Dicnftborgcscßtc ist zu Warnungen und Verweisen gcgen seine Untergebenen befugt.
Z. 82. Geldbußen können 1) von der obersten Reichsbchördc gcgen alle Reichsbramte und zwar bis zu 80 Thalcrn oder bis zum Betrage dcs emmonatiicden Diensteinkommens, 2) von den derselben uzimittelbar untergeordneten Behörden und Iorftehcrn von Behörden bis zum Betrage von 10 Tbalern , 8) yon den den leßtcrcn untcr- geordnrtcn Behörden odcr Vorstrhern von Behörden bis zum Bc- tragc von Z Thalcrn, durch eine mitGriindcn zu unicrstüßcndcsMift- liche Verfiigung, verhängt werden.
J. 83. Nur diejenigen Dirnstvorgcscßtcn wi'lcbc gcgen die im Z. 78 unter Nr. 4 bezeichneten Beamten Geldbußen Verbängcn kön- nen, sind ermächtigt, gcgen dieselben Arrestftrafen zu verfügen.
Diejenigen _Vorgcscßten, dercn Strafgcxvalt auf Geldbußen bis zu drei Thaicrn bcsthränkt ift, diirfen bei den Arrcstftrach das Maß bon drei Tagen nicht iiberschreitcn.
Z. 84, Gegen die Verfügung von Ordn ngssirafcn findet nur Beschwerde _im vorgeschriebenen Jnstanzenzuge ait.
Z. 85. Der Entfernung aus dem Amte muß ein förmliche?» Dis- ziplinarbcrfahrcn vorhergehen
Dasselbe besteht in der Von eiiiem Kommissarius “u führenden schriftlichen Voruntersuchung und in der mündlichen 5 rrhandlung nach den folgenden näheren Bcftimrmmgcn.
Z. 86. Die Einicitun dcs _Disziplinarverfabrcns wird von der obersten Reichsbck)örde vcrü t. _Diesclbe cmcnnt auch den Unter- suchungs-Kommiffarius und eincmgen Beamten, welcher die Icrrich- tungen der Staatsanwaltschast wahrzunehmen b__at. _
I| Gefahr im Verzugc, so dann die Verfugung der Einleitung des Disziplinarvcrfabrcns und die Ernennung des Untersuxhungs- Kommissarius vorläufig von einer drr im §. 82 unter 2 bezeichneten Behörden oder einem der dort bezeichneten Braunen ausgrhrn. Es ist alsdann dic Gcnchmigunix der obersten RexckBbebbrde einzuholen und, sofern diese versagt wird, das Verfahren einzustellen.
§. 87, Die „entscheidenden Disziplinarbebörden, _welche _]e_nach Bcdiirfniß zusammentrctcn, sind 1) m _crsicrInftanzdre Disziplinar- fammern, 2) in zweiter Instanz der Disziplinarhof in Berlin.
Z 88. An folgenden Orten: Potsdam, Frankfurt a. O., Königs- berg, Danzig, Stettin, Cöslin, Brombcr ,Posen, ngdcbur ,Erfitrt, Breslau, “».iegniß, Oppeln, Münster, 2 rnsbcr , Duffcldor , Cöln,
Trier, Darmstadt, Frankfurt a, „M., Cassel, annovcr, Schleswig,
21-07
Leipzig, Karlsruhe, Schwerin, Lübeck und Bremen wird je eine DiSztplinarkammer Errichtet“. "
Durch AnbrdnuriB des Kaisers könnrn untcr Zustimmung des Bundesraihes einzelne isziplinarkammern auch an anderen geeigneten Orten errichtet Werden.
. 89. Die Bezirke der Disziplinarkammcrn werden vomKaiser
mve_rne_hmr_kn mit dem Bundesrathe abgegrenzt._
Zuftaßdlß 1111 einzelnen Falle ist die Disziplinarkammer, in
deren B_k3_1kk er Angeschuldigte seinen dienstlichen Wohnsitz hat, und wenn_ dte1er Wohnfiy im Auslande sich befindet, die Disziplinarkam- mer m Potsdam. -
Z. 90. Jede Disziplinarkammcr besteht aus einem Präfidenten rind 1echs anderxn Mitgliedern, von denen wenigstens drei in richter- licher Stxllrzng tn rmc_m Bzmdessiaate sein müssen. Zur Erledigung der Disziplinarsqchen ift_ bei den Disziplinarkammcrn die Tbeilnahme von wenigstens funf Mitglirdcrn, mit Einschluß dcs Vorfißenden, er- f_0kdkrllch,_ von dcncn_ wentqstens zwei in ricbtcrlichcr Stellung in einem Bundesstaate sem müffen.
§. 91. Wenn auf der) Antrag des Beamten der Staatsanwalt- scbaft oder des Angeschuldtgten der Disziplinarhof das Vorhandensein voir Grunden ancrkcnnt_, weiche dic Uribefangenbeit dcr zusiändi en Disziplinarkammcr _zwrrfclbaxt maxhen, 10 tritt eine andere durch Jen Disziplinarhof subsiitrzrrie Disziplinarkammer an deren Stelle.
J. 92. Der Disziplinarhof besteht aus einem Präsidenten und acbt a_ndcren Mitgliedern, von denen wenigstens drei zu den Bevoll- mackziigtcir zum Bundesratbe und wenigstens vier zu dchiiglicdern der im Reichsqxbtete befindltxheir höchsten Gerichtshöfe gehören müssen.
FY]? Krlrdtgitng der Disziplinarsachrn ist bei dem Disziplinar- hofe ie Thrtlnahmc von iznndcftcns fiinrMitglicdcrn mit Einschluß drs Y_orfiycndrn _crfordcrltch, von denen wenigstens zwei zu den richterlichen M_1tgltcdcrn gehören müssen.
Z. 98._ Die Zahl der Mitglieder, welche bei Fassung eines Ve- schiu1ses_1nitiv_irken, muß bet den Disziplinxxrkammcrn, wie bei dem Disziplinarhow (Z. 90 i_md 92) immer eine ungerade sein.
_ _§. 94. Die Mitglieder der Disziplinarkammern nnd dcs Dis: ziplinarhofcs wcrden i_zlle drci Jahre vom Bundesratbe gewählt,.vom Faisärckxtxanut und fur die Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes
crp : c.
_ Ein _Mitglicd, welches im Laufe der dreijährigen Wahlperiode cin- trttt, bieibi nur bis zum Ende derselben in Thätigkeit. Die ausscheiden- den Mitglieder können wieder gewählt werden.
_ §. _95. In der Voruntersuchung wird der Angrschnldigte untcr Mtitheilung der Anschuldigungspunfte vorgeladen und, wenn er er- schcmt, gehört,“ _ck werden die Zeugen nach Befinden eidlich vcr- noxnmcn 11110 die zur Aufklärung der Sache dienenden sonstigen Bc- :veiie h_crbeigcschafft.
_ Die Verrichtungen dcr Staatsanwalischast „werden durch einen Beamten wahrgenomrmn, welchen die oberste Reichsbrbördc ernennt.
». 96. Dre oberste Reichsbehörde ift ermächtigt, nntRückficbt auf den Artsfall drr Voruntersuchung das fernere Vrrfabrcn einzustellen und geeigrrrten Falis nur eine Ordnungsftrafc zu verhängen.
derrscm Falle erhält der Angescbuldigte Ausfertigryig des dar- auf bezuglicben, mit Gründen zu unterstiiizenden Beschlußes.
L. 97. Wird das Verfahren nicht ein cstellt, so wird nach Eingang einer von dcm_Beamtcn der StaatsanwaltLWft anzufrrtigendcn Anschuldi- gungsschrist der Angeschuldigte untcr abschriftltchcr Mittheilung diescr Llnschu_ldt_gux1gsschrist zu einer von dem Vorfißcndcn dcr entscheiden- den. Disziplmarbebördc zu bestimmenden Sißung zurmi'mdlichcn Vcr- l)andlung vorgeladen. _,
Z. 98. Bei der mündlichen Vcrbandkung, welche in nicht öffent- licher Sitzung stattfindet, giebt zuerst ein von dem Vorfißcndm der Behörde aus der Zahl ihrer Mitglicdcr ernannter Referent eine Dar- stellmß? dcr Sache, wie fie aus den bisherigen Verhandlungen ber- vvrge .
Dcr Angescbusdigir wird vernommen.
Es wird darauf der Beamte der Staatsanwa_ltschaft mit seinem V;)rzymd Anfrage, und der Angescbnldigie in scmcr Vcrthcidigung gc )or .
Dem Angrscbuldigtcn stcbt das leiste Wort zu.
§, 99. Wenn die Behörde auf den Antrag des Angescbuldigtcn oder des Beamten der Staatsanwaltscbast, oder_auch bon Amtswegen dic Vernehmung eines oder mehrerer Zeugen, sci es durch cin_c11 Kom- missar, odcr .__„'11dlich bor der Behörde selbst, oder dichrbci1chaffung anderer Mit “zur Aufklärung der Sache für angcnicffeir erachtet, [o crläßt fie die erforderliche Verfiigung und verlegt nötbigrnfalis die Fortscßung der Sache auf einen andern Tag, welcher dem Angeschul- digicn „bckannt_zu machen ist. _ _
§. 100. Der Angescbuldigtc, welchcr erscheint, i_axm fich des Verstandes cines Advokaten oder NcchtSanwalis als Verthcidrgers bedienen. Der nicht erscheinende Angeschuldigte kann Ich_drzrch cm_c_n Advokaten odcr Rcchtsanwalt vertreten lassen. Der Disziplinarbclwrdc sicht cs1cdoch 'cdcrzcit zu, das persönliche Erscheincw dcs_ Angeschuldtgtcn, sofern
ersclbc seinen dienstlichen Wohnfiß 1Uch_k tm Auslairdc hai_- unter der Warmtn zu verordnen, daß, bei seinem Ausbleiben, cm Vcr- theidigcr zu einer Vertretung 'nicht wcrde_ zugrlasscir werden.
I'. 101. Bei der Entsrheidung hat die Disziplmarbrlwrdc, ohne an positive Bergcisregcln gebundcn zu sem, 11ach_1[)rerfrcicn, aus dem ganzen Inbrgriffe der Verhandlungen _und Bchise geschöpften Ueber- zeugu11_x_1__zu bcurthcilcn, imvicwnt dic Anschuldigung fiir begriindet zu era cn.
DicEntschcidung kann auch auf eiiie. bloßcOrdnungsstrafc lauten.
Die Entscheidung, welch; mir Grunden versehen sein muß, wird in dcr Sißring, m welchcrdie mündliche Verhandlung bccndigt wor- den ist, oder in einer dcr.11achftcnSißungen vcrkiindigt und eine Aus- fertigxmg derselben de_n Angesclxuldr ten crtbrilt.
Z. 102. Ueber die mundlichek crbandlung wird ein Protokoll
im