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(8111181111 1165 1015 516 110. 3930) die nachstehend bezeichneten Vor- rechte ertheilcn: „ “' _ » _
1) die Gesellschaft kann cko _Schuldnern gegenuber alle Rechte und die speziellen Mittel zur * ekution anwende_n, welche durch, das vorerwähnte Dekret und das ieses Dekret abandernde Gesch vom 10. Juni 1853 (8111161111 1195 1013 56 ck10. 516 eingeführt sind;
2) die H othekencinschreibungen zu (Hun en der Gesellschaft _gc- nießen den ortheii des Artikels 47 des Dekrets vom 28. ge- bruar 1852' _ __ _
Z) die Gesellschaft hat das Recht, wen_n fie xs fur zweckmaßig hält, die Purgation dcr geschlichen und_|111schwe1gendxn Hypotheken nach Artikel 1 des Geseßes vom 10. Zum 1853 zu. erwrrken;
4) die von der Gescll-schgft gegerr Verpfändun von Pfqndbriefcn oder Kommunal-Obligationcn geleisteten Vdrsch : unterlte err dem Geseke vom 19. Juni 1857 (1311111313511 1165 1015 51" Ka. 4683 .
Die Bestimmung im Artikel 46 des "methdachterx Deerts vom 28. __;Februar 1852 findet auf die gedachten 5 fandbrrefc keme An- wen un . _ _ _
Urkigmdlicl) unier Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- gedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. _ _
Gegeben Berlin, den 18. Marz 1872. „„ « -- __
([,. 8.) Wilhelm., Fürst v. Bismarck.
' (Das in der notariellen Urkunde vom 8. Februar 1872 verlaui- batte Statut der Aktianesellschaft für Boden- und Kommunalkredit in Elsaß-Loihringcn wir durch die »Straßburger Zeitung l_md anxi- 1iche Nachrichten für Elsaß-Lothrmgene uyd durch die chxtung fur- Lothringena veröffentlicht,)
"_
Reichstags : Angelegenheiten.
Berlin, 12. April. Der dem_ Reichstage dorgeiegte Entwurf eines Geseßes, betreffend dre Rechtsverhaltmfse der Reichsbeamten, lautet (Schluß):
Z. 52. (Nachweis der Dienstuntähigkeit.) Zum Erweise dcr Dienstunfäbigkeit cities seine ersehung m den Ruhcfiand nachsuchen- den Reichsbeamtcn ist die Erklarung der demselben 1_mmrt_te1bar vor- gescßicn Dienstbehörde e_rforderi_1ch- daß ste Pack) pft:chtn_1aßtg_em Er- meffe1_1___dcn Beamten fur unfahrg halte, seine Amtspflichten ferner
u er it en.
3 In wie Weit andere BeWcismiitei zu erfordern oder der Erklä- rung der unmittelöar vorgeseßten Behörde cntgrgcn _fur ausreichcrzd zu erachten sind, hängt von dem Ermessen der uber die Verseßung m den Ruheftand entscheidenden Behßide ab. _
Z. 53. Dichstimnmng darüber, ob undzu Welchcm Zeitpunkte dem Anfrage eines Beamten auf Verscxung m den Ruhestand statt- zugeben ist, sowie ob und welche Penjwndcm clbcn zusteht, crfo_1gt durch die oberste Reichsbewördc. Bei den e_m en earnten, Weiche _eme Kaiserliche Bestailung erhalten haben, ist i_e enehmtgung des Kaisers zur Versetzung in den _Ruhcstand erforderlich. _ _
Z. 54, (Zahlbarkeit der Penfioncn.) Dre Vcrseizung in den Ruhestand tritt, sofern nicht auf den Antrag oder Mit ausdrucklicher Zustimmung des Reichsbcamicn ein friiherer Zeitpunkt fcstaeseßt wrrd, mit dem Ablaufs dcs Vierteljahrcs cin,_ welchrs auf den Monat folgt, in welchem dem Beamten die Entscheidung uber seine _chscßung m den Ruhestand und die Hsbc der ihm ctwa zustehenden Pcn1wn(§. 53) bekannt gemacht worden ist. _ _
Z. 55. Die Pensionen werden monatlich im V__oraus gezahii.
J. 56. (Kürzung, Einziehung und Wiedergewabrung der Pen- sionen) Das Recht auf den BeHug dcr Pcnfion erlischt du__rch rechts- kräftige Verurihcilung zu einer c-trc1fe, welchc, zvcnn fie wahrend der Dienstzeit des Bcanzicn verhäygt worden _warc, den Verlust des Amtes kraft dcs Gejcßcs nach 1111) gezogen haixe. __
Z, 57. Das Recht auf den Bezug der Pxnnon ruhi: 1) wenn ein Pensionär das deutsche Jndigenat verliert, _bis zu etwaiger W1_eder- erlangun desselben; 2) wenn und so lazige _cin e_nsioxrar im Reichs-, im Staa s- o der im Komumnal-Diemte cm _“ tcrxstcmkommen bc- ziehi, insoweit als der Betrag dieses neuen Dienftcmkommcns uriier Hinzurechnung der Pension den Betrag des vo_n denz Beamten vor der Pcnfionirung bczdgcnen Dicnfteiniomwcns udersictgt.
Z. 58. Ein Pennonär, _wclcher_m eine an sich Zur Prnfiozi bc- rechiigende Stcklung dcs thchsdienjtcs Wieder _emge reien ist (3. 57, Nr. 2), erwirbt fiir» den Fail dcs Zurückiretxns m den Ruhestand _den Anspruch auf Gewährung einer pack) Maßgabe seiner nunmehrigen verlängerten Dienst eit UNd des m der neuen Steiiung_ bezogenen Diensteinkommcns crechncicn Peyfion nur dann, Wenn die neu hm- zutrctendc Dienstzeit wenigstens em Jahr. betragen hat. __ __
Mit der Gcwälrung einer hieruack) neu berechneten Pcnßon fallt bis auf Höhe des ciragcs derselben das Recht auf den Bezug der friiheren Pension hinweg. __ . _ _ '
C3. 59. Erdicnt ein Penfionar, welcher m eine „an fich zur Pru- sron bercrhiigcnde Stellung des Staats- oder Kommunaldrenftcs em- gctreicn lfty in diescr Stellung eine Pension, so fnzdet neben dcr1elbcn der Fortbezug der auf Grund dieses Gescxcs gewährten Pension nur 111 de_m durci) §_.57 Nr. 2 begrcxizicn Um ange stritt. _
_ J. 60. Die Einziehung, Kürzung odcr Wiedergcwährung dcr mewn auf _Grund der Bestimmungen in den W. 56 bis 59 tritt mii_dcm Beginn desxenigcn Monats cin, Welcher auf das, eine solche Veranderung nach fick) ziehende Ercigdniß foigi.
Im Faile vorubrrgrhender Wie erbesckyirftigung im Rcickzsq im
Staats- oder im Kommunaldiensie chn Tczgegeldcr oder eine ander- „
weite Enistdädigung, findet die im
_ „, chluß'aßc des Z. Zi) enthaltene „Vorwhrqt Limvcnd-Ung. :
5. 61. (“wangsweise Verscßung in den Ruhestxnd.) Ein Reichs-
beamter, wcher durch Blindheit, TaubTZeit oder em sonstiges körper-
liches Gebrechen oder wegen Schwäche einer körperlichen oder geisti-
m Kräfte zu der Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig ift, oll in den Ruhestand verseßt werden.
8. 62. Sucht der Beamte in einem solchen Faile sein; Verseßung
in dcn“ Ruhestand nicht nach, so Wird ihm oder 1emem nöthigenfalls
ZierZU besonders zu beftellenden Kurator von der vorgeseßten Dicnft- , e
h rde unter Angabe des zu cwährcnden Pensionsbetrages und der Gründe der Pensioyirung erö net, daß der Fall seiner Verseßung in den Ruheftand vorliege.
Z. 63. Innerhalb sechs _Wochen nach einer solchen Eröffnung
( „. 6') kann der Beamte semx Einwendyngen bei der vor eseßten ienftbehörde anbringen. Ift_ dies ögeschehe'n, 9 Werden de Ver.- handlungen an die oberste Reichsbeh rde eingereicht, wclche, sofern
nicht der Beamte cine Kaiserliche Bcftaiiung erhalten hat7 über die „
Pcnfioniruné entscheidet.
Gegen d est Entscheidung steht deux Beamten der Rekurs an den Bundesrath binnen einer Frist von vier Wochen, nach Empfang der Enis etdung zu.
es Rekursrechis ungeachtet, kann der Beamte von derobcrßcw
Reichskehörde sofort der weiteren Amtsverwaltring vorläufig ent-
hoben werden. _ _ _ ; Hat der Beamte eme Kaiserliche Bcftaliung erhalten: so erfolgt die Entscheidung vom Kaiser nach Anhörung des BundeSraths.
Z. 64. Dem Beamten, dessen Verseßunq in den Ruhestand ver-
fügt isi, wiid das volle Gehalt noch bis zum Ablaufs desjenigen .
Vierteljahres forigczahlt, Welches auf den Monqt folgt, “it) dem ihm die schiicßliche Verfüguxig (Z. 63, Absaß 1,_ beziehungsweise _4) nber die erfolgte Verseßung m den Ruhestand mrigctheili worden“ ist.
„65. Wenn der Beamte gegen die ihm gemachte Eröffnung "_ (Z. 63),inner1)a1b sechs Wocherr- keine E111chdung___erhoben hai, so ' derselben Weise verfügt, als wenn er mne Pmfiomrung -
wird in eib nachgesucht hitte. _ s |Die Zahlung des vollen Gehalts dauert bis zu dem “im §. 64
bestimmten Zeitpunkte. - _ _ _ .66. | ein Beamicr vor dem Zeitpunkt, nut welchem die
PcniYonsbcrcchtigung für ihn eingetreten sein würde, diensnmfähig _„„-,
geworden, so kann er gegen seinen Wilken nur unter Beobachtung
derjenigen Formen, welche für die Disziplinar-UWtksuMi-ng vor- » 1
geschrieben nd, in den Ruhestand verseßi wcrden. _ *
Wird es jedoch von der obersten Nerchsbehörde mrt Zustimmung des Bundesrathes angemessen befunden, dem Beamtczi cine Pcnfion zu dem Betrage zu bewilligen, welcher ihm der_Erreichung des vor; gedachten Zeitpunktes zustehen würde, so kann die Pcnfiomrung dei- 1e1bcn nach den Vorschriften der LJ. 61-65 crßolgetz. __ _
Z. 67. (Bewilligungen für Hinterbliebene. Hmtrrlaßi cm P,?"- sionär einc Wittwe odcr eheliche Nachkommen, so Wird die Pennon noch fiir den auf den Sierbcmonat i_olgcndxn Mdnat gezahlt. An wen die Zahlung erfolgt, bestimmt die oberYe Reichsbchörde.
Die Zahlung der Pension fiir den auf
dann stattfinden , wenn der Verstorbxnc Eltern, Geschwister, Geschwißxr- kinder oder Pflc ekinder, deren Ernährer cr gcivcscn ist, m Bedurstig-
keit hinterläßt, :) er wenn der Nachlaß nicht ausreicht; um die Kosten * *
der [eßtcn Krankheit und der Beerdigung zu decken.
Der iiber den Stcrbemonat hinaus gewährte einmonatiichc Be: *
trag der Pension kann nicht Gegenstand der Bgschlqgnahme sein. Z 68. (Tranfitorische Bestimmungen.) Ist die nach Maßgabe
dicsesGeseßcs bemessenePcnswn geringxx als die Pension, weighs _*
dcm Beamten hätte gewährt werden miinexr, wenn er, vor dem Er- iaffc dicses (Heseizes nach den damals für 1511 geltenden Bestimmun-
YM pcnsionirt Worden "wäre, so wird die lcßtcrc Pension an Stelle _
cr ersteren [i_ewiliigt. _ _
§. 69. Insofern vor der Uebernahme UFOs" Bcazntcxxm den Reichsdicnft hinsichtlich der aus dcn_ friiheren Dirniwcrhaltntnen dem- selben crwachstndcn Penfionsanspriiche mrtteist eines vor dcm Erlaffc dieses Gesetzes abgcsch1offenen Staatsvertrages _hesoydere Festscßungen getroffen smd, sollen diese Fcftjcßunger) auch fur diL Berechxixng der ]enem Beamten demnächst aus der. Reichskaffe zrigejvahrenden Pension maßgebend sein. _ _ _ _ _ _ mungen die im gegenwartigen Geieße enthaltenen Vorichriftxn mfo- weii Anwendung finden, als fie fiir den Beamécn giinsiigcr nnd.
J. 70. (AYgemeine Bcstimmungeniiber _Dienstvxrgehm urid _dercn Bestrafung) Cin Reichsbeamtcr; welchcr diethmobiicgenden Pflichten .
(Z. 10) verleizt, begeht cin Dicnftvergehcn und hat die Disziplinar- bcsiranmg verwirft. _ §. 71. Im Laufe einer gerichtlichenUniersucknmg _darf gegen den
Angeschuldigten ein Disziplinarvcrfahren wegen der nämlichen Thai- __
sachen nicht eingeleitet werden.
Worm im Laufe eines Disziplinarverfahrcns1vcgcnder11ämlichcn
Thatsachen eine gcrichtliche Untersuchung gegen de_n Angeschuldigtcn eröffnet wird, so muß das Disziplinarverfahren bis zur Beendigung des gerichtlichen Verfahrens ausgesrßt werdcn. _ _ _ __ _
Z. 72. Wenn von den gewöhnlichenSirasgertchten aui j)“?ii“ spreciumg erkannt ist so findet wegcy __dcrjcmgcn Thatsachen, ivclcide in der gerichtlichen ntersuchung zur Erortcrung e_kommen smd, cm Disziplmarvcrfalxm nur noch msostrn statt, als iesclbcn an fich und ohne ihre Beziehung zu degi gesetzlichen Thatbesiairde der _ftrafsarc_n Handlung, welche den Gcgenxtand der Untermchung bildete, cmDicnjt- vergeben cnthaltrn. _ _ _ _
Isi in einer gerichtlichen Unicrsuciwmg einc Vcrurihcilung er- qangcn, welche den Vcriust des Amtes nicht zur Folge chabt b;.k; id [ilcibi derjenigen Behörde, Weiche iiber die Einieitung__ es Dis- zipiinarvcrxahrcns zu versagen Hat, die Entscheidung dariiber vor-
en Sterhemonat folgcn- , den Monat kann mit Genehmigung der obersten Reichsbebörde auch _x
Jndeß sol1'cn statt der gedachtcn besonderen Bestim- _
be1_)a_itm,_ __ob außkrdem cm Disziplinarvcrfabrcn einzuleiten oder fort- zu c en er. - - _ _
5. 7.3. _Spricht das Gesetz bei Dienstvergehen, welche Gegenstand eines Drözrplmarverfahrens werden, die Verpflichtung zur Wieder- erfiatttzng oder zum Schadexisersqße oder eine sonftigc civilrechtlichc YYYRUZZLUJ aus, so gehort dre Klage der Betheiligten vor das
'! igert .
5. 74. Isi von dem_g_ewöhnlichen Strafrichter auf eine Freiheits- |rafe von _1ängerxrqals_cm1ährtger _D_auer, auf eine schjverere Strafe oder auf die ulasngkett von Poltzemufsicht “erkannt, o zieht das Strafcrkmntnxß den Verlust des Amtes von selbst nach :ck.
Z. 75. Cm Beamter, Welcher fich ohne den vorschriftsmäßigen Urlaub yon seinem Anzte ent_fcrnt hält, oder den ertheilten Urlaub übe_rschreitet, ifix wdrm iiym nicht bewndere EntsckyuldigungSgründezur Seite sehen, fur dj_e Zeit der unerlaubten Entfernung seines Dienst- einkommens vxrlustig.
Z. 76. Die; Dienftcntlaffung (J. 79 Nr. 2) tritt ein, wenn die unerlgubte Entsrrnuyg vom Amte: ]) don besonders erschwerenden Umstanden begleitet ist, oder _2) über vier Wochen fortdaucrt, nach- dem der Beamte aufgefordert ist, sein Amt anzutreten «oder zu dem- selben zuruckzu-kchrey, _odrr 3) über acht Wochen dauert.
8. 77. Die Disziplinarßrafcn bcsiehen in Ordnungsstrafen, Ent- fernung aus dem Amte. . _
Z. 78, Ordnungsstrafen sind: 1) Warnung, 2) Vcheis, 3) Geld- byßc, 4) gegen untére Beamie_ auch Arrrftstrafe auf die Dauer von böchftens achi Tagen, 1ve__lche_ 1cdoch nur 111 soichen Räumen zu voll- sire_c_1§cn _xsi,d die den Verhaltnissen der zu bestrafenden Beamten ange- 11111111 111 .
_ er dieser Beamtenflaffc _werden gerechnet: Postconductcure, Brieftrager, Wagenizicistxr, Postillqnc, Exekuwrcn, Voten, Kastcllanc, Diener und die zu ahnlichen, sowie die zu blos mechanischen Junk- twncxi bestimmten Bxamtcn.
§. 79. Die Entfernung aus dem Amte kann bestehen:
_ 1) m _Ver1cßunT1n ein anderes Amt von [eichcmRan c,- jedoch "mri Vcrmmdcrung «es Drenßxinkommcns mzd 5 erlusi des 2 nspruchs auf Umzugskdßm, oder mit ernsm von beiden Nachtheilcn; „
2) _ m Otenfirniiaffung.
Die Dienficntlassung hat den Verlusi des Titels und Pensions- anspruckzcs von Rechtswegen zur Foigc. Hat vor Beendigung des Disziplinarverfahrcns aus irgend einem von deffen- MbeniJ unab- hangigen Gruyde das Amtsvcrhältniß bereits aufgehört, so wird an Steile dcr Dienstenilaffung auf Verlust des Titels und Penfions- anspruchs erkannt. Gehört der Angeschuldi ic zu dcn Beamten, w_eiche e_mcn Anspruch auf Peufion haben, un [affen besondere Um- sia_zide_ eme_ m_:lderc Beurtheilung zu, so iii die Disziplinarbehörde cr- machtxgt, m_ihrer Entscheidung zugleich festzusetzen , daß dem Auge- schnldtgtxn m_: Tbcil dcs geseßlichcn Pcnsonsbctragcs auf Lebenszeit oder _am gewisse Ja re gls Untersiiißuyg zu verabreichen sci.
Y. 80._ Welche er M den ZZ. 77 bis 79 bestimmten Strafen anzu- 1ve_ndc_n sei, ist 11911) der Zrößercn odcr geringeren Erbeblichkcit dcs Dtcmwcrgchcns mit Rrickiicbt auf die soyftigeFührung dcs Angeschui- digmx zu crmcffcn, undcschadct der bejondercn Bestimmungen der “W. 75 und 76._ Ist_ auf die im §. 79 unter Nr. 1 bezeichnete Strafe crfarznté so Wird die Vcrscßung durch die oberste Reichsbehördc an- gror nc .
_ §. 81. (Von dem Diszipliparvcrfahrcn.) Jeder Diciiftdorgcscytc ist zu Warnungen nnd Vcrwciicn gegen seine Untergebenen befugt.
Z. 82. (_Hcldbußcn können 1) von der obersten Reichsbclwrde gcgen alle Reichsbcamte imd zwar bis zu 80 Thalcrn oder bis zum Betrgge des emmonatlichen Dicnsteinkonnncns, 2) von den derscldcn urrmrftelbar untergeordncicn Behörden und Vorstehcrn von Behörden his zum Betrage von 10 Tbalcrn, Z) von den den [eßicrcn untcr- gcordnctcn Behörden odcr Vorstehern von Behörden bis zum Be- traßc von 3 Thalcrn, durch eine miiGriindcn zu nnterstiißcndcschrift- liche Verfiigung verhängt werden.
§. 133. Nur diejenigen Dicnstvorgcseßtcn Welche gcgen die im J. 78 unter Nr. 4 bczeicimctcn Beamten Geldbußen Verbringen kön- nen, iind ermächtigt, gegen dieselben Arxcstsirafcn zu verfügen.
Diejenigen _Vorgcsesien, dercn Stramcwalt auf Geldbußen bis zu drei Thalern bc1chränkt isi, diirfen bei den Arrestftrafcn das Maß von drei Tagen nicht überschreiten.
Z. 84. Gegen die Verfügung von Ordn ngsftrafcn findet nur Beschwerde _im vorgeschriebenen Jnstanzenzuge takt.
_ Z. 85. Der Entfernung aus dem Amte muß ein förmiichcs Dis- ziplinarvcrfahrcn vorhergehen _
Dasselbe bcstehi in der von eiiiem Kommissarius “u führenden schriftlichen Voruntersuchung und m der miindiichcn Verhandlung nach den folgenden näheren Bestimmungen.
§. 86. Die Einleitun dcs Disziplinarverfa1)1cns wird von der obersten Reichsbehörde vchü t. _ Dieselbe ernennt auch den Unter- suchungs-Kommiffarius und emenigen Beamten, welcher die Verrich- tungen der Staatsanwaltschafi Wahrzunehmcn [x_at. _
J| Gefahr im Verzugc, so kann die Verfugung der Einleitung des Disziplinarvcrfabrcns und die Ernennung des Untersuchungs- Komniiffarius vorläufig von einer der 1111 §. 82 unter "2 bezeichneten Behörden oder einem der dort bezeichneten Bramtcn ausgrhen. Es ist alsdann dic Gcnchmigunß dcr oberiicn Reichsbelwrde einzuholen und, sofern diese versagt wird, das Verfahren einzustellen.
Z. 87. Die „entscheidenden Diszipliyarbclwrdm, _wclcixe _]e_nach Bcdürfniß zusammentrctcn, sind 1) m _cryrerInstanzdte Disziplinar- kammern, 2) in zweiter Instanz der Disziplinarhof in Berlin.
Z 88. An folgenden Orten: Potsdam, Frankfurt a. O., Königs- berg, Danzig, Stettin, Cösiim Bromdcr ,Poscn, ngdeburg, Erfztrt, Breslau, Licgniß, Oppeln, Münster, 52 111st , Dusseldorf, Cöin, Trier, Darmftadt, Frankfurt a. M., Cassel, annovcr, Schlcsth,
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Leipzig, Karlsruhe, Schwerin, Lübeck und Bremen wird je eine DiSztplinarkammer “errichtei. “
Durch ArizordnunZck des Kaisers können unter Zustimmung des Bundesraihes einzelne isziplinarkammcrn auch an anderen geeigneten Orten errichtet_Werdcn.
_ (Z: 89 Die Bezirke der Dis iplinarkammcrn werden vom Kaiser un tnvrxnehmxn mit dem Bun esrathe abgegrenzt.
Zuftapdtß mr einzelnen Falle ist die Disziplinarkammer, in deren Bezirk er Angeschuldigte seinen dienstlichen Wohnsiß hat, und wenn_ dieser Wohnfiß im Auslande fich befindet, die Disziplinarfam- mer m Potsdam. -
?. 90. Jede Disziplinarkammcr besteht aus einem Präsidenten u_nd echs anderxn Mitgliedern, von denen wenigstens drei in richter- licher _Stxlltzng tn einein Bzmdessiaaie sein müssen. “ur Erledigung der DiSZiplmarsaxhen :| bez den Disziplinarkammcrn ie Theilnahme von wrmgstcns funf Mitgltxdern, mii Einschluß des Vorfißenden, er- f91dcrltch,_ von denen_ wem stens zwei in richterlicher Stellung in einem VundeSsiaate sem müZen.
§. 91. Wenn auf der) Antrag des Beamten der Staatsanwalt- scbaft oder des Angeschuldigten der Disziplinarhof das Vorhandensein vori Gründen anerkennt_, welche die Unbefungenheik dcr zuständi en Disziplinarkammcr_zw_erfclbast1_nachen, 10 tritt eine andere durch cn Disziplinarhof subsiitrzirie Disziplinarkammer an deren Stelle.
Z. 92. Der_Dzsziplmarhof besteht axis einem Präsidenten und ach_t a_ndercn Mitgliedern,_von denen wenigstens drei zu den Beyoll- mackxitgtcrr um Bundesrathx und Wenigstens vier zu dchitglicdern der M1 Net sgrbtete befindlicher) höchftcn Gerichtshöfe gehören müssen.
ZZyr ___Erlxdigung der Disziplinarsackycn ist bei dem Disziplinar- hofe ie „xhctlnahmc von i_nmdcftens fiinf Mitgliedern mit Einschluß d_cs Y_orsßcndrn _erfordcrltch, von denen Wenigstens zwei zu den richterlichen Vittgliedcrn gehören müssen.
3, 98._ Die Zahl der Mitglieder, welche bei Fassung eines Ve- schiuses Mitwirken, muß bet den Disziplingxkammcrn, wie bei dem Disziplinarhow (Z. 90 i_md 92) immer eine itngcrade sein.
_ . Die Mitglieder der Disziplinarkammern und des Dis- ziplinarhofcs wcrden g(le drci Jahre vom Bundesrathe gewählt, vom FaJZräxMannt und fur die Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes
er 1 c .
_ Cin _Mitglich Weiches im Laufe der dreijährigen Wahlperiode cin- tritt, bietbi nur bis zum Ende derselben in Thätigkeit. Die ausscheiden- den Mitgltedcr können wieder gewählt Werden.
_ J. _95. In der Voruntersuchung wird der Angeschuidigte untcr Miitheilung dcr Qinschuidigungspunfte vorgeladen und, wenn er er- scheint, gehört; „es werden die Zeugen nach Befinden cidlich vcr- noxnmcn uiid die zur Aufklärung der Sache dienenden sonstigen Be- che h_erbetgcsthafft.
_ Die Verrichtungen dcr Staatsanwaitsthast werden durch einen Beamten wahrgenornmen, welchen die oberste Reichsbrhördc ernennt.
». 96. Die: oberste Rcichsbehördc ist ermächtigt, nutRiickficht auf den Aitssail dcr Voruntersuchung das fernere Vrrfahrcn einznsicUcn und qecrgpcten Falls nur eine Ordnungsstrafc zu verhängen.
Jn__dtc_scm Falle erhält der angcschuldigte Ausfertigixng des dar- auf bezuglichxn, mit (Gründen zu untcrftiißcndcn Beschlußes.
. 97. Wird das Verfahren nicht ein csteiit, so wird nach Eingang einer Von cm_Beamtcn dcr Staatsanwalthhaft anznfcrtigendcn Anschuldi- gungssckyrtst der Angeschuldigte unter abschriftlichcr Mittheilung diescr Anschuidiguxrgsscizrift zu einer von dem Vorsißrndcn dcr entscheiden- den. DtZZiplmakbLhökdc zu bestimmenden Sißung zurnriir-dliMn Vcr- l)and1ung vorgeladen, __
§. 98. Bei der mündlichen Verhandlung, Welche in nicht öffknk- licher Sißung stattfindet, giebt zuerst ein von dem Borstßcndm der Behörde aus der Zahl ihrer Mitglicdcr ernannter Referent cine Dar- steilurß? der Sache, wie fie aus den bisherigen Verhandlungen hsc- vorge,.
Der Angcsckiuidigie wird vernommen.
Es wird darauf der Beamte der Staatsanwa_ltschaft mit seinem V?x-_und Anfrage, und der Angescbuldigte in scmcr Vcrthcidigung gcwr.
Dem Angeschuldigicn sicht das [chte Wort zu.
§. 99. Wenn die Behörde anf _dcn Antrag des Angeschuldigtcn oder des Beamten der Staatsanwalßcbast, oder_artch von Amtswegen dic Vernehmung eines oder mehrerer Zeugen, sci es durch cincnKom- missar, odcr ndlich vor der Behörde selbst, oder dichrbcischaffung anderer Mit *zur Aufklärung der Sache für angemessen erachtet, [o crlc'ißt sie die erforderliche Verfiigung und verlegt nöil)igcnfalis die Fortscßung der Sache auf einen andcrU Tag, welcher dem Angcsthui- digtcn beka11111_zu machen ist. _ _
Z. 100. Der Angcsckyuidigtc, welchcr crschcmi,kai_1n fick) dcs Beistandcs cines Advokaten oder Rechtsanwalts als Vcrthcidigers bedienen. Der nicht erscheinende Angeschuldigtc kann ßch_dt_11ch ern_c_n Advokaten oder Rechtsanwalt vertreten lassen. Der Disziplinarbciwrdc steht cs1cdoch 'edcrzcit zu, das persönliche Erschcmcn_ dcs_Angcschuld1gtcn, sofern erscibc seinen dienstlichen Wolmfiß pichi 1111 Auslaxidc haix unter der Warmm zu verordnen, daß, bei scmem Ausbleiben, cm Vcr- ihcidigcr zu einer Vertretung nicht werdc_ zugxiasscri werdcn.
Z. 101. Bei der Entscheidung hat die Disziplinarbrlwrdc, ohne an pofitive Bewxisregcln gebunden zu sem, nach ihrer freien, aus dem ganzen anegrisse der Verhandlungen _und Beweise gcschöpftcn Ueber- zcugu11_§_]__ zu bcurthcilcn, inwiewmt die Anschuldigung fiir begriindet zu era cn.
Die Entscheidung kann auch _an eiiie bioßeOrdnungssirafc lauten.
Dic Eixtsclycidung, welche mit Grunden Versehen sein muß, wird in dcr Siß1ing, in welchcrdie mündliche Verhandlung brcndigt wor- den ist, oder in einer dcr.ni1chstc11_Srßungcn verkündigt und eine Aus- fertigémg derselben de_n Angeschuldr ten crtbcilt.
Z. 102. Ueber die mündliche“ crhandiung wird ein Protokoll