1872 / 92 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 18 Apr 1872 18:00:01 GMT) scan diff

=I». 12:9- - -. “";-**- «-.*.„.,. *. . . . .* , , „- M . ., * - *!2- * . - * '. * - * - - * „... * ., , . “- *

,“-,..«; " “* „.* **3- ? **; , * «“..-..» .=€*-*-* "»I... :*xx,“-7 “'““ "“'; *“ * "“*“ “'»L,*-"***4* “v' «Mk- « .* .. = . .. ' * . * - ** .,. . v», - . - „_, . . . - . **? “"

“**:“- «rQÉÄ-.=M Oxx/WUFWWMÜMJ'WIZMYH;K„_-„Y_:-wch_„“-;*ä_;,:_ «_ _.. "*! -"_ .- » ,9' 43“ . , "___; :..-Ö ?; __„_ ___ „___ __ _, ck - _“;- «“;-* _ _ _," _„_. “...n-; ,. ,. „,...,. ., ..., _;„xxKL-T'q? “* * _ * _„..,..:.„ , ** «* » _- . .;. ...,-...,» *. * ' „,x.- „**,-_

2262

und über die _Befchiverde durch einen dem Angeschuldigien zu verkün- ?. 96. Die Verbä uns einer in diesem Abschnitt oder du denden Bescheid zu entscheiden. sonst ge |ra_f e liche B 'mmungen angedrohten Strafexvird hat Gegen den Bescheid kann der An eschuldigte innerhalb einer nicht aus e Zw en, da_ß der S [dige aus Anlaß der m zur ?_Thntagixxen Frist nach der Verkündupg en Rekurs einlegen. Der ' gelegten hat bereits_d1s iplinar sch bestraft worden ift. edoch kann ekurs | unter Angabe der etwaigen n_euen 'zur Vertheidigung eine erlittene Dis iplmarJXrafe, sowohl in dem Strafbeschnde des See- dienenden Thatsachen oder BeweiSmittel bet dem Seemannsamt zu mannöamts (T. 1 1), wie in dem x_erichtlichen Strafurthcil auf die zu Protokoll oder schriftlich an ubringen. Ueber denselben cntxcheidct die verhängende Strafe anz oder thei weise angerechnet werden. _ dem Seemannsamt vorge ?_te höhere Verwaltungsbehör e sofern . 97. Der SZiffer oder so_nßzge Vorg_e_seßte, _welcber “emem ]edoch die Abmufterung im uslandc erfolgt ist, die höhere Verwal- S_chi Smann Legenübex seine Disziplinargewa gröbluh mißbraucht, tuxigsbehördc, welch_e dem Seemannsamt dcs Heimathshafcns vor- wrrd mit Gel |rafe bis 11 dreihundert Thalcrn oder mit Gefängnis; guest ist. Gegen diese Entscheidung findet eine weitere Beschwerde bis zu einem Jahr h_efira t. _ _ nicht satt. . 98. Der Schiffer welcher seine Verpfl1chtung_, für die gebb e Die Vollstreckung der Strafe wird durch die Einlegung des Rc- erproviantirung dcs Échiffes zu sorgen, vorsä ich nicht «_fgß t, kurscs nicht aufgehalten. _ wrrd mit Gefäanniß bestraft, neben welchem au Geldstrafe b zu 5. 84. Bei einer Widersehltchkeit oder einer dem Schiffe drohen- fünfhundert Tha cm, sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte den Gefahr 1|_ der Schiffer _zur Anwendung aller Mittel befugt, erkannt werden kann. WelckZe erforderlcm find, um scmen Befehlen Gehorsam zu verschaffen. „Hat der Schi er die Erfüllung der Verpflichtun fahrlä ger Er arf ge en ic Bethcili ten die geeigneten Si erungsmaßregeln Weise unterlassen, o iß, wenn in Folge dessen der Schixsmann cha ergreifetz un fie nöthigmfa s während der Reise fe eln. die gebührende Kost nicht gewä rt werden farm, au eldfirafe b _Bet Vermeidung gleicher Maßregeln muß jeder chi smann dem zu zweihundert Thalern oder an Gefängniß bis zu nem Jahre zu Schiffer _auf Erfordern Beistand zur Abwendung oder nterdrückung'“ erkennen. _ _ - _ .. einer Widerseßli keit ieiften. Z. 99. Mit Geldstrafe bis zu funfzig Thaler oder mit Haft Im Auslan e hat der Schiffer in dringenden Fällen die Kom- wird be raft ein Schiffer, weicher ma_ndanten der ihm zugänglichen Fahrzeuge der Kriegsmarine des _ 1) en ihm in Ansehun der Musterung obliegenden Ver- Retchs_um Beistand zur Auftechtbaltung dcr Dis iplin anzugehen. pflichtungcn nicht gdmügt (8. WF; _ * Funfter Abschnitt. (Strafbesttmmungenß. . 85. Ein 2) bei Verhan lun en, wclche fich auf eme Musicum oder eine S_chiffsmann, welcher nach Abs luß des Heuervertragcs ich verborgen Eintragun in ein See ahrtsbuch, bc ichen, wahre Thatsa en entstellt halt, um fich dcm Antritt des ienstes zu entziehen, wird mit Geld- oder unter rückt, oder falsche vorsp egelt, um ein Seemannsamt zu strafe bis zu fünfzig Thalern oder mit aft bestraft. täusYen; _ Wxnn ein Schiffsmann, um fich er Fortseßung des Dienßes ) bei Todesfallxn die Beschaffung _urzd Uebergabe des vor- zu entziehen entläuft oder fich verborgen hält, so tritt Geldstrafe bis esrhricbcnen Nachweises unterläßt oder die ihm obliegende Fürsorge zu Etnhun ert Thalern oder Gcfängnißftrafe bis zu drei Mo- ür den Nachlaß verabsäumt (Z . 52 53); naten ein. 4) einen Schi smann im uslande ohne Genehmigung des See- Ein Schiffsmann, welcher mit der Heuer entläuft oder sich ver- mannSamts zurir läßtYJ. 72_),' _ _ _ bo_rgcn hält, um fich dem übernommenen Dienste zu entziehen, wird 5) eine der m den JZ. 78, 82 vorgeschrrebenen Eintragungen m mrt Gcfängniß bis zu Einem Jahre bestraft. . das Journal untxrläßt; _ _ Die Vorschrift" des I. 295 des Strafgeseßbuchs wird aufgehoben. 6) bei dcr Abmusierung _es unterläßt , verhängte DiSziplmar- . 86. Ein Schiffsmann, welcher den wiederholten Befehlen des |rafen vorschri iImäßig anzuzeigen (5. 53); Schi ers oder eines anderen Vorgeseßtcn den schuldigen Gehorsam 7 einem chiffsmann rundlos Speise oder Trank vorenihält; verweigert, Wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. 8 es untcrläßt, dafür orge zu nchen, daß ein Exemplar dieses Z. 87. Wenn Wei oder mehrere zur Schiffsmannschast gehörige Geseßes, sowie der maß chenden Vorschrr ten uber Kost und Logis im Personen dcm Schi er oder einem anderen Vorgeseßten den schuldt- Volkslogis zugärrölich 1 (J. 108). _ gen _Gehorfam gemeinschaftlich verweigern, so tritt gegen jeden Be- Durch die eftimmung der Ziffer 2 wird die Vorschrift des theiltgtcn Gefängniß rafe bis zu Einem Jahre ein. Der Rädclsx Z. 271 des Strafgeiesbychs nicht beruhrt, . führer wird mit Ge ängniß bis zu drei Jahren bestraft. _ J. 100. Die Bestimmungen der 5. 85-99 finden an dann . 88. Cm Schiffsmann, welcher vor z_1_vei oder mehreren ur Anwendung, wenn die strafbaren Han lungen außerhalb des undes- Scbi smannschaft gehörigen Personen zum ngehorsam gegen Zen gebiets beÉangen find. Schiffer oder gegen emen anderen Vorgeseßten auffordert, wird mit Die erjährung der Strafverfolgun beginnt in _diesem Fall_e er| Geldstrafe bis Zu Einhandert Tbalern oder mit Gefängniß bis zu mit dem Tage, an welchem das Schtß, cm der Thatrr zur Zett der sechs Monaten esira_ft. BcgehunF an ehörte, zuerst einen deut chen cht _ _ 89. Ein SchiffSmann, Welcher auf die vorbezeichnete Weise 5. 1 1. _n den Fällen des 8. 85 Ab. FK??? 99 c e ung Handlung auffordert, isi gleich dem Anstifter zu be rasen, wenn die erfol t unter Angabe der Gründe und unter mmung der Dauer ufforderung die strafbare Handlung oder einen rafbaren Versuch der r den Fall des Unvermögens an Stelle der Gel afe tretenden derselben Zur Folge gehabt hat. aft durch emen Bc cheid, Welcher dem _Bes uldigten m Falle seiner J| d e Aufforderung ohne ErfolÉ e_blieben, so tritt Geldstrafe nwesenbeit zu verk nden, im Falle seiner vwesenheit in Aquertt- bis zu zweihundert Thalcrn oder eangnißsirafe bis zu Einem gung zuzuftcllen Zi. _ _ Jahre ein. Gegen den escheid kann der BeschuldrYte innerhalb einer zehn-

. ) zur Begehung einer nach den §§.87. 90. 91. 92. 94 strafbaren wird die Strafe von dem SeemannSamt fe ÉesJFt' Die e

Z. 90. Ein Schiffsmann, welcher dem Schiffer oder einem anderen igen "st von der Verkündung oder dcr_ ußellung ab auf gericht- Vorgesekten durch Gewalt_ oder durch Bedrohung mit Gewalt Widcr- li e En chcidung antra en. Der Antrag 1 bei dem Seemannsamt stand _leistet, odcr_ den S_chiffer oder einm anderen Vorgeseßten thätlich zu Protokoll oder schrift ich anzubr:ng_en._ _ _ angreift, wrrd mit Gcfangniß bis zu zwei Jahren bestraft. Hat das Seemamzsamt sem_en Stß_tm Au_Slande, so isi fur dgs

Z. 91. Dieselbe Strafbeftimmung (Z. 90) findet an den Schiffs- weitere Verfahren dasjenige Gericht örtlich zustandig, m_deffen V trk mann Anwendung, wclcher es unternimmt, den Schi er oder einen f sofern dieser mr Auslande „Wk- dkk Ü“ andere:) Vorge eßten _durch Gewalt oder durch Drohun? oder durch mathShafen und. in Ermangelun eines solchen derjenige, deu Verweigerun e_r Dtenfte, zur Vornahme oder zur Unter assung einer Hafen belegen isi- welchen das S iff nach der Straffeftseßung zuerst dienstlichen errichtrxng zu qöt igen. erreichi. , _ _

. 92. Wmn_eme der m en 78. 90, 91 bezeichneten andlungen Der Bexcheid des Seemannsamtes ist m Betreff der Beitreibung von mehreren Schiffsleuten gemein chaftlich begangen wir , so kann der Geldßra c vorläufig vou eckbar. _ _ die Strafe bis auf das Doppelte des angedrohten Höchstbetrages er- L 102. Begeht ein Schiffsmann, wa rend das SchY sich auf höht werden; der ee“ oder im AuLlande befindet, cin » er_ eben qder erbrechen,

Der Radeleührer, sowie diejenigen, welche ge en den Schiffer so hat der Schiffer unter Zuziehung vzm Sebi sosfizterexr und ande- oder gegen einen anderm Vor eseßten Gewaltthä igkeitm verüben ren laubhaften Personen alles dasjem e genau arxfzuzeuhnen, was werden mit Zuchthaus bis u Fünf Jahren bestraft; auch kann aui auf en Beweis derT ai und auf deren eßrafung Emi'luß haben kann. Zulässi keit von olizeiauf t erkaynt werden. Sind mildernde Insbesondere i in en Fällen der Tödtung oder schweren Körper- Umftan : vorhan cn, so trit Gefangnißsirafe nicht unter sechs verleßung die eschaffenheit der Wunden genau zu beschreiben, auch Monaten ein. _ zu vermerken, wie lange der Vcrleßte etwa no gelebt hat, ob und

K. 93. Der Versuch der m den JJ. 90. 91. 92 bezeichneten welcbe Heilmrttel angewendet sind und welche ahrung der Berichte Han luYen ift |rafbar. zu fich ?enommen bat. _ _

Z. . Em Schiffsmann, welcher sol en Befehlen des Schiffers . Z. 03. _Der Schiffer ift ermächtigt, denjenigen SétffsYrann, der oder eines anderm Vorgeschten den Gebo am verwei ert, Welche fich sich einer mit Ywerer Strafe bedro ten Handlung chuldtx; macht, auf die Abwehr oder aux die Unterdrückung einer in en 5. 90. 91. e unehmen. - ist hierzu verpfiich et, wenn das Entwe ck 92. 93 bez_eichneten Han lung beziehen, ist ebenso zu b afcn, als Thalers zu besorgen sieht. wenn er diese Handlungen selbst begangen hätte. Der Tbäter i_ft unter Mittheilung der aufgenommenen B and-

5. 95. Mit Geldstrafe bis zu zwanzY Thalern oder mit Hafi lungen an dasUmge Seemannsamt, bei welchem es zuerst ges eben bis zu vierzehn Tagen wrrd _bestraft em S rffsmann, welcher kann, abzuliefern. Wen b_

1) bciVerhandlungen, die fich aux die Ertheilung eines Seefahrts- sonderen Gründen die Uebernahme ablehnt, so h_at der Schiffer dre b_uchcs, auf eine Eintragung in dassel e oder auf eine Musterung be- Abli erung_ bet demxenigm Seemannsamt zu bemrken, bei welchem ?tehené wahre Thatsachen entstellt oderunterdrückt oder falsche vor- es an envett zuerst escheben kann. piege t, um ein Seemannsamt u täuschen; In dringmdm aUen ift der Schiffx, wenn im AuSlande ein

2 xs untcrläßx, fich gemäß, . 10 zur Muftcrun zu stellen ; Seemannsamt nicht rechtzeitig angegangen werden kann, ermächtigt,

_ 3 rm Falle eines _dcm Dienstantritt entgegen chenden Hinder- den Tbäter der fremden Behörde be?ufs dessen Uebermittelung an die nisses unicrläßt, fich hierüber gemäß 8. 16 gegen das Seemannsamt zuständi e Behörde des HeimatbSba ens zu übergeben. Hiervon hat auszuweisen. - _ er bei emjenigen Seemannsamt , bei welchem es zuerst geschehen

Dura) die Bestimmung der Ziffer 1 wird die Vorschrift des kann, Anzeige zu machen. _ _

5. 271 des Strafgeseßbuchs nicht berührt. _ Sechscer Abschnitt. (Allgemeine Beßtmmungen.) Z. 104.

en des

2263

edes Seemannsamt ist verpflichtet, die gütliche Aus leichung der u 8. 7. Das Seemannsami im Bestimmun s a en at wen einer Kenntniß gebrachterz, zwischen dem Schiffer mId dem Schifés- dieser im Auslande liegt, für die Weitcrbeförderucrxigh dfes lT"tlf,sbediir7k manne beßehmdm Streitigkeitext Tl! versucbm. Insbesbnderc hat das tigen nach Maßgabe dcr vorstehenden Beßimmungen zu orgen. SeemannSami, vor welchem die_ bnxufterung des Schiffsmannes ck Z. 8. Der Mit enommene. haftet für die durch die Zurückbeför- folg hinsichtlich solcher Streitigkeiten emen sztcversuch zu veranstalten. derung verursachten ufwendungen.

_ . 105. Der Schiffsmann darf den Schiffer vor einen) fremden Die Vorschriften, welche den Rheder oder andere Personen zur Gm tui tbelgngen. Handelt er dieser Besinmmung zuwider, so ist Erftattun solcher Aufwmdungen verpfiichten, werden durch dieses er ni t a ein fur __den daraus ent|eb_enden Schaden verantwortlich, Gcsek ni t berührt. sondern er wird Yi erdem der bis dahin verdienien Heuer verlrxfti . 5 9. Wer fich der Erfüllung einer ihm nach Ik)] obliegenden

Er kann in nen, die keinen Aufschub luden, die vorlay ge erpfiichtun entzie t, wird mit Geldstrafe bis u Thalem oder Entscheidung des eemanxrsamtes nachsuchetr. Die Gelegenheit hierzu mu aft bcßrait. ür die Festsesung der Stra e und für das wei- darf der Schläft ohne_ drm enden Grund mcht versagen. _ tere erfahren kommen die im J. 101 der Seemannsordnung mthal-

Jeder The hat die _Ent cheidung des SeemannSamtes einstweilen tenen Vorschriften zur Anwendung.

u b lgen, vorbehaltlich der BJZm , nach Beendigung der Reise Heim chte vor der zuständr en 7 c ör e geltend zu machen. *

J. 106. Im Inlande w rd der Streit zwischen dem Schiffer und Getverbe und Handel. dcm SchiYmann, welcher _nach der Anmusicrung über den Antritt Dem dritten Bericht der Direktion der Norddeut chen oder die rtseßung des Dienstes entsteht, von dem Seemannsamt Grund-Kredit-Bank, Hypothekm-Verficherun s-Akticn- esell- unter Vorbehalt _des Rechtsweges entschieden. Die Entscheidung des schaft m Berlin, entnehmen wir Folgendes: An ? cbts der EntWUkc' SeemannSamtes tft vorlaufig voilsireckbar. lung des Geschäfts hat der Verwaliun sratl) Engde v.J. den Beschluß

?. 107. Die nach den Bestimmungen des 17. Abschnitts ver- gefaßt, das Aktienkapital auf das Drelache dcs seitherigen Standes än? en Geldbußen und die nach den Bestrmznu'ngen des 17. Ab- zu bringen und demgemäß die Erhöhung “desselben um eine Million chn tts festgeseßten oder erkannten Geldstrafen fließen dcr See-Armen- Thaler befiimmt. Den zeitigen Aktionären war in Gemäßheit der kasxe und m ErmanÉelmFg einer solchen der Orts-Armezikaffe des Be immungen des Statuts das Vorzugörecht vorbehalten. Von He mathshafens dcs chi es, welchem der Thaxcr zur Zeit der Bc- die em Bezugsrecht wurde inschii Gebrauch gemacht, als von den Wynn der strafbaren Handlung angehörte, zy, insofern ste m t im neu emitttrtcn 5000 Stück Aktien 2332 Stück in den Be der Be-

e e er Landesgeseßgebung zu anderen ähnlichen ZWecken besi mmt zugsbercchti im zum Emisfionscours von 105 Ct. überg ngen, wäh- wer en. _ rend der est von 2668 Stück sofort nach rlöscben des Bezu s- __ . 108, Ein emplar dieses Geseßxs , sowie der für das Schiff rechts von anderer Seite gezeichnet resp. fest übernommen wur e. ube_r Koft_und Ldg s rliendcn Vorschriften (Z. 46) muß im Volks- Die noch fehlenden Raten im Betrage von 60pCt. der neuen Aktien logrs zur 1edc eittgen mficht der Schiffsleqtc vorhanden sein. ' werden zwar in diesem Jahre noch ausgeschrieben, voraussichtlich aber

5. 109. ie Anwendun der LZ. 10 bis 24 und der ZZ. 48 bis erst Anfang 1873 fällig gestellt, so daß pro 1872 nur das volleingezahlte 52 auf kleinere Fahrzetxge Kuftxniabrer u. s. w.) kann durch Ve- Kapital yon 900,000 Thlr. an den Geschäftsergebniffen betheiiigt isi. stimmung der Landesregierungen tm Verordnungswege ausgeschlossen - Anträge _auf _.Hypothexcn-Verficherung gcgen Subbastationsvnluft werden. _ _ _ _ resp._ _r punxtltche Kaprtal_-Rückzahlung und Zinszahlung an den

F. 110. Dieses Gejeß tritt mit dern .................. m Kraft. FäUtZkettstermmen Waren bis 31. Dezember 1871: eingereicht in c Mit demselben Tage mtt der vierte Titel des fünxten Buchs des Lill- von „502-219 Tblr- (im Vergleich gegen 31. De ember1870: 6-678-1 6 gemeinen Deutschen _Handelsgeftßbuchs außer Krg t. Thaler), an_genommcn in Höhe von 2,687,871 hir. (1,773,865 Thlr.),

§. 111. Wenn m anderen Gexeben auf Bc immungen verwießn gbgelebnt m Höhe von 5,758,348 Thlr. (4,904,281 Thlr.), uncrlcdigt wird, welche dur _dicfes Geseß an er Kraft ge ext nd, so treten ie m Höhe von 56,000 Thlr.; wieder aufgehoben in Höhe von 304-075 mtsprechtnden Ve mmungcn des lekicren an die teile der ersteren. Thaler (44-600 Thlr.). "- Am 31- Dezember 1871 überstieg

Das dem Bundesrath «.... En...... ebenfaus vorliegende Zi“. ZW:. MMMW.?ZMUFY".H“43.1322. V.“". Geseißx beireffend di? VLkaUkhFUUJ de_utscher KÜUf" sicherunéxen waren noch in Kraft 1,892,794 Thlr. ie Grundsiücke, fahr erschfoe zur Mitnahme hUlfs edurftlger See“ auf we chen die zur Ver 1cherung beantragten Hypotheken im Betrage leute, laute: _ _ von 8,502,219 Thlr. hg ten,. wurden von den Besi ern selbst an

Z, 1, Jedes deutsche Kauxfahrierschi , welches von einem außer- 16,123,395 Thlr. gcsthaßi, daÉe en von der Gesell chaft nur au deutschen Hafen nacb emezu mischen afen oder nach einem Hafen 10,419,136 Thlr. Für den e ag von 2,687,871 T lr. der am des Kanals, Großbritanniens, des Sandes oder des Katte ats oder 31. Dezember 1871 verficheiten Hypotheken haften Grun stückswerthe zinc!) einem gußerdeutstben Hafen der Nordsxe oder der Oli ee _esiimmt von 5,726,449 Thlr. nach den Schäßungen der Grundbesißcr und von tft, _rft_yerpftichtet, deutsche Seeleute, welcbe tm Auslande“ ck 111 hülfs--*-- 4,412,561 Thlr. nach den Schäkungen der Gesellschaft,“ hiernach laufen bedurxttéem Zustande bxfinden, be_k_)ufs ihrer urückbefördcrung nach die versicherten Hypotheken un er zwei Drittel der Grundstücksjvcrthe Deutch and guf schriftliche Anwnung des eemanns-Amtes gegen aus. -- Nachdem [115 Zum 31. Dezember 1869 der Hypotheken- eine Entschadrgung (Z. 5) _nac_b seinem BestxmmunxShafen mitzunehmen. Tilgungskasse Hypotheken chulden im Gesammtbctrage von 665,754

In Ansehung _auslandrscher Seeleute, wei e unmittelbar nach Tbalern beigetreten, im Laufe des Jahres 1870 neu hinzugetreten einem Dienste auf emexn deutschen auffahrieijchtffe außerhalb Deutsch- 409,915 Thlr., dage en ausgeschieden Waren 59100 Thlr., stellte sich lands sich in hülfsbedurfttgdem Zu ande befinden _liegt den na_ch deren am 31. Dezember 870 der Gesammtbetra der der Tilgungskassc Heimatslande bestimmten rutschen Kauffahrtets tffen eine gleiche Ver- beigetretenen Hypothekenkapitalien auf 1,016, 9 Thlr. Der Bestand pflichtung ob. _ _ d_er em czahlten Amortisationsraten inkl. Zins und Zineszins be-

Zur Er [lung dieser_Verpfitchtungen kann der Schiffer vom rfferte ch am 31. Dezember 1870 auf 10,493 Thlr. ] gr. 10 Pf. Seemanns- mt zwangsweise angehalten werden. Im Jahre 1871 md neu hinzu etreten 31,000 Thlr. , dagegen wieder

J. 2. Bieten mehrere Schiffe Gelegenheit zur Mitnahme, so sind auSgeschicden 22 „628 Thlr., 9 daß der Gesammtbetrag der am die zou befördernden Seeleute durch das S_eemannsamt nach Verbälx- 31. Dezernber 1871 der Amortisationskasse noch angehörigen HV o- niß er Größe der Schiffe _und der Zahl ihrer Mannschaften auf dre thekenkapttalicn sich auf 821,941 [Thlr. bezifferte, also egen 18,7 einzelnen Schiffe zu verthetlen. _ weniger 194,628 Thlr._ Der Befiand der bis dahin e ngezahlten

. 3 Die Mitnahme kann Verweigert werden: _ _ Amortisationsraten erreichte inkl. ms und Zinseszins die Summe ) wenn und soweit an_ Bord kein angemessener Play fur dre v_on 14,372 T_hlr. Dre “niedrigsten mortisationsraten betragen jähr- Mitzunehmenden vorhanden :|; _ _ iich 3; pCt., dj_e höchsten Jahresbeiträge hingegen 10 pCt. der bei etre-

2) wenn der Miizunebmende _betila eng _krank oder mit einer tenen Kapitalten. - Am 31. Dezember 1871 betrug der Be an an vpbil tischen oder einer son igen dre Ge undhezt oder Sicherheit _der für ciIene Rechnung erworbenen ypothcken 373,505 Thlr.6 gr. gc cn

nnschaft gchrdenden ranxheit behaftet 1 , oder wegen cmes 315,1:9Thlr.am31.Dezem_ber 187 ,alsoMchrbestand58,366Thlr.6 gr Vergehens oder erbrechens_ zuruckbeförderi wer en soll; _ _ m Jahre 1871 wurden rm Ganzen neu erworben Hypotheken im“

3) wenn und soweit die Zahl der Mitzunebmenden ein Vterthetl eirage von 167,146 Thlr., da egen durch Ceffion Wetter begeben im der Schiffsmannscha t ubersteigt; _ _ Betrage von 108,780 Thlr. so der Umsaß m Original-Hypothekcn

4) wenn die itnahme nicht mmdeftenZÉwet Tage vor dem die Summe von 275,926 Thlr. erreichte. Der am ahresscbluß 1871

eiipuxrkt verlangt wird, an welchem das chiff zum Abgeben vo__r_bandene Bestand an eig__enen Hypotheken vertheilt :ck auf 57 Grund- ertig ,|„ _ __ siu e im Werthe von 2,3 8,203 Thlr., also im sechsfachcn Werthe der

Die Entscheidung uber den Gruyd der Weigerung sieht dem_ betre enden Hypothekenforderungen. -- Das Hypotheken-Lombard- SeemannSamt zu, _ gesch t hat ge en 1870 eine Steigerung bis auf den doppelten Betrag

8. 4. Während der Reise erhält der Mitgenorximene Kost und der damals ewilltgten Darlehen erfahren. Auf 119,764 Thlr. Logis von Seiten des Schiffs. Er :| der_Dis rplinargewalt des Nominalwertb von ypotheken wurden Wechsel-Darleben in Höhe Schiffers unterworfen und hat, wenn er arber__tsfäh g ist, nach deffe_n von 63,454 Thlr. 25 Hr., also ca. 53 pCt. bewilli t. Der Verkehr Anordnung an den Schiffsarbetten seiner fruheren Stellung gemäß in Hypotheken_-Depots _einen, Depofitcnscbeinen , parscheinen u-nd theilzunehmcn. Depofitm-katungen rst aus_ seiner ?_erianiigi en Bedeutung noch

„5, Die Entschädigun (§. 1) beträ t, _in Ermangelung der nicht hervorgetreten, dagegen isl der-A saß er „Zypothefen-Antheilo Vere nbarung über einen g ngeren Saß, r jeden Tag des Aufent- scheine_ eßiegen. Bis zum 31. Dezember 1871 wurden Hypotheken- halts an Bord: _ _ Anibal theme. :e. im thrage von 401,374 Thlr. aus eferii t; in

1 für einen Schiffer, einen _Steuermann, _ einen Arzt, emen Zolge vereinbarter Kündigungen von Seiten der Ermer er re p. der Mai ini en oder den Assistenten eiiies solchen, emen Proviant- oder ank wegen KündiYmg der betr. rxpothckcn „wurden davon wieder Fa [mei er 1 Thaler auf Segelschiffen und 2 Thaler auf Dampf- eingelöst resp. beim erkauf von Or mal-Hypotheken in Zahlun an- (hii' en; _ enommen 171,259 Thlr. _Somit b ich am 31. De ember 187 ein 2) für jeden anderm Seemann emen halben Thaler auf Segel- eßand von 230,114 Thlr. im Umlauf gegen 90,673 dir. am 31. De- schiffen und [ Thaler auf Dampfschiffen; -_ _ Zember1870, also mehr 139 440 Thlr. - 111 Bank efchäft erreichte

Z. 6. Die Auszahlung der Entschadtgung erfolgt an Besiim- er Gesammtumsaß des a res 1871 die H he von 929.465 Thlr. munÖshafendurch das Seemannsamt geZen AuSlieferung der wegen 29 S r._, also _den fieYig achen Beira? des im vori en Fahre arbeiten- der itnahme _ertheilten Anweisung (5. ). den kitenkapttals. ie Bilanz ist 11 Nr. 89 d. Bl. veröffentlicht,