1872 / 95 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 22 Apr 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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„Endlich, meine erren, haben in d.er„_?nstiiz1_vcrwaltung, wo auf der„emen Seite die * innabmxn zurückgehlte en nd, auf der anderen Sette auch natürlich beträchtltcheErspan1tffe stattgxfundcn. Diese hat fich auf 875,000 Thaler bclcxufxn und verringert dre Unterbilanzen dcs Justiz-Ministcriums auf ledigltch 519,000 Thale'r. , _

Meine erren, ich glaube, Ihnen hternnt em Bald von der Ent- wicklung un erer Finanzverbältniffc „gegeben zu haben. Sie werden fich daraus Überzeugen, daß die Regierung wohlbcrechtigt war, als fie Ihnen pro 1872 einen Etat vorlegte, der die Ausgaben des Staates, da wir ja außer den ctatSmäßigcn Einnahmen des Jahres 1872 noch über cinanewi111xüherschuß v-yn dem Jahre 1870 zu verfügen hatten, um ungefähr 14 Mtlltonen gcstergert hat und daß wir mit voller Zupcr- ficht darauf rechnxn können, daß wir auch für das Jahr 1872 emen befriedigenden Ab1ch1uß erwarten dürfen.

Sie Werden bet, der Gelegenheit vielleicht noch cine„Acußerung darüber erwarten, ww sich unsere Beziehungen zu d::n Rctchsßnanzcn gestaltet [)ättcn,_ Eine solche nähexe Darlegung bcdauxre tcb mcht machen zu können. Das Verhältniß befindet fish in dtesem Augen- blick noch genau in derselben Lage , die ich Ihnen mz vorzgen Jahre im Dezcmbxr cbaraktcrifirt habe. Der PartthtlaUtaat Preußen hat bis 1th direkte Bezüge aus den Contrtbuttyns- geldcrn nicht empfan en, indirekte Bczü c nur insofern, als es 1hm möglich gemacht wor cn ist, den preußiSchen Staatsschaß aufzuheben und dte Maßregeln wegen der Stcuerkrcdite zu treffen.

Soviel 36 Nr. 1 der Interpellation. Ick kommc'k'tun zum zwer- ten Punkt derselben. ,

In Bezug auf den zweiten Punkt bin ich durchays mcht gc- meint, in Abrede zu sellen, daß der preußische Staat m dex Lage sein würde, auf die Einnahmen aus der Zcitgygsstcuer Verztcht zu leisten. Es ist ja ganz klar, wenn die Einnahnwn aus den Stcmpelsteucrn im vortgen Jahre den thtsvßranschlag uxn 1,440,000 Thaler Überschrxtten haben und wenn m. diesem Jahr um fester Zuversicht erwartet Werden, kann, daß dte Einnahmen aus der Stem clsxcuer einen sehr ansehnltchcn Ertrag abwexfen werden,dann läßt 2ch 1a nicht in Zweifel ziehen, dgß dcr prcuß1schc Staat m „der Lage wäre, auf die Einnahme Verzicht lciskcn Hu könncq. Mexnc Herren, diese Möglichkeit ist natürlich seitens der taatsregtcrupg nn vorigen Herbst auch schon 11ichtbczjvcifeltworden, die Staaxsregterung hat es aber damals für ihre Pflicht chalten und fie halx es auch cute für ihre Pflicht, bevor sie an an “erweite Abgabencrlajse heran- ritt, vor allen Dingen dcnjcmgcn Theil der Bevölkerung ins Auge zu fassen, der zu den mi11der wohl abcnden_ Klasse); geh.ört._ -

Sic _bcharct bei der Anfieht, cs1hr obltcgt, m dxcscr Bc- üelmng eme große Reform durchzuscßcn, und Wenn s1_e bedauext bat,

in Folge der Beschlüsse des Abgeordnetenhauses dtc sofortme Er-

reichung dieses Zieles ihr gcgcnjvärttg nicht möglich geworden ift, so wird ste abcr forxfahren, die MaßrcYcln ms Auge zu fgffcn, die 'zu einem so erwünshten Ziele führen önnen, und fie Mrd, bevor :()r da?) Fclungcn ift, uicht daran denken, die Zexttmgs-Stcmpclstcucr auf- zu c cn.

- In der darauf folgxnden Generaldtskuffion über dyn GeseYentwurf, bxtreffend die Ablösung der RealZasten m SchleZWLg -_Holstem , nahm nach dem Abg. Sprmger der Staatsmnnfter von Selchow das Wort:

Meine Herren! Der Umstand, daß in allen Übrigen Provinzen des preußischen Staats die Rxallasten abgelöst sind , schcmt cs noth- wenZsig, zu bedingen, daß wxr auch in unserer Provinz Schkeswig- .Holstem, wo fig hcute noch bestehen, mit dieser Ablösung vorgehen. Sehr viele Anträge, direkt c_ingcbrach_t von der Provinz, ÖRK) an mich gelangt; echso ist in dic1em Hach wiederholt der unsch aus'- Fsprochen, die Regierung 1116 e mit der Ablösungsgeseß chung in cM1)leZwig-Holsteiu vorgehen. ie Frage war aber mcht :) leicht zu lösen. Es war nothwendig, daß die Provinz einige Jahre lang dem preußischen Staatsvcrbande angehörte, um ihre Verhältnisse gründlich kennen zu lernen und ein motivirtcs Urtheil darüber bilden zu kön- nen, wie weit hier berechtigte Eigenthümlichkeiten vorlägen. Erst gegenwärtig ist dre Regierung in die Lage gekommen, das Übersehen zu können, und ist mit einer Gescßcsvorlage vor das Haus getreten. Der Herr Angordnete, dcr weben gesprochen hat, Hat an- erkannt, daß _dtc Rc ierung fich von dem Gesichtspunkte habe leiten lassen, dre Bela eten wesentlich zn schonen. Das ist rich- tig, und ich glauUHe, über diese Seite der Frage hier nicht Weiter sprechen zu durfen. Sodann aber hat er behauptet, die bisher

Berechtigten seien in dieser Gescßvorlage zu kurz gekommen. Die-

Regierung hat fich redlich bxmüht, cin ]edcs Unrecht zu vermeiden, unx fie hat, auch geglaubt, m d_ic1cr Vorlage den richtigen Weg zu 'trenen. Sie hat anerkannt, daß in Schleswig- olstcin in mcxnchen Beziehungen auf anderem We,:e historisch entwi elte Verhältnisc bx- stebcn, als in den anderen Provinzen. Sie hat es daher für uläsfig erkannt, daß, woexcrartige Fälle nachgewiesen werde_n, ?ogar eine höhere_ Ablösungsztffcy ewählx werden kann, als das 111 den alten Provinzen geschehen 1 . Ste hat aber ferner vertraut, daß, ebenso wie fie bei Erlaß dcr Ablösungsgescßgcbung sich bewußt war, daß die Ritterschaft des andcs, welche 19 bei einem" derartigen Ver- fahren stets in erster Lime Opfer zu bungen hat, daß dieje Ritter- schaft, sage ich ebenso, wre damals die altländifche bereit sein würde, emer aus politischen Gründen nothwendigcn Maßregcl ein kleines Opfer zu bringen, das die Reglerung ihnen anfinnt. Ich glaube, dieses Anfinpen müssen wir auch an dix schleswig-holsteinische Ritterschaft rtchten, undewir können das mtt voÜcm Rechte und um so fichcrer thun, da dte roßcn Grund- bxfißcr nach dem ganzen Inhalte des Gcscßch NE? gc chüßt sind, als _dte Berechtigten in den alten Provinzen bet der uherenGescygcbung geschußt worden waren.

Von diesem Gestchtspunkte ausgehend, hat die Regierung den

“wogen haben.

Patriotiömus der größeren Grundbefißer in Schlxswi «Hol _ein nicht lediglich nach Prokknten berechnet. EZ ist „mögltch aß, mer, der bisher sein Kapita cr benußt hat, em klemes Opéer bringen muß; aber können wir den elaftcten gegenüber Hie femere Belastung nicht fortbestehen laffm, so müssen wir auch auf em bercttwilltgcs Entgegen. kommen der Berechtigten hoffen ; wir können diesen Faktor nicht außer Rechnung lassen. '

Zu den Kommisfionsvorschlägen zu demselben (Heseßentwutfe ,

ZFkate der Regierungs-Komnnffarius Gehexme Frnanz-Rath o 6:

Meine Herren, die von der Regierungsvorlage abweichenden Bc- schlüffe Ihrer Kommisfion zu §. 55 des Geseßentwurfs und in Betreff des Zusaßparagra ben 59 bezrvecken eine Deklaration, be„ztchqusweise Abänderun dcr eftehendcn gesetzlichen Bestimmrmgcn uber dte sonderung er in den sogenannten ftehcnch Gefallen der Provinz Schleswig - Holstein enthaltenen fteuerarttgen Abgaben. . Umstand, daß das Ressort der VerwaltunZ| der - dtrektcn

Steuern bei dcr Beratvun§„ü,ber diesen Gegen and in Ihrer

Konnuisfion nicht speziell vétheq gewesen„ da. dasselbe aber bei dieser Angelegenheit wescytltF nntbxthetligt tft, wrrd es rechtferti- qen, wenn ich mtr gcstatte, m Kürze dle Grunde Harzulxgen, wclche Jie in Rede ßehcnden AbänderungZVoxschläße fur dre Kömgliche Staatsregierung als unannehmhar erschemen affen.

Bei Einführung der preußischen direkten Stxuexn m der Pro- vinz Schleswig-Holstcin trat die Nothwcndtgkett hervor, eine Sonderun? der sogenannten" stehenden Gefalle yorzunchmen, weil dicseben nach allcn„daruber vorhandeneanachrtchten theils steuerlicher, theils domamaler und grundhcrrlt er Beschaffenheit“ waren. Es bestimmte daher der §. 4 der ekordnung vom

“28. April 1867, betreffend die Einführung der preußischen direkten

Steuern in der ProvinzSchlcswi -Holftcin, daß die chjerung die- jenigen Beträge zu bezeichnen ha C“," welche vom 1. Jul: 1867 ab theils ihrer haus- und gewerbesteuerartigen Ngtur wegen gegen die von jenem Zeitpunkte ab neu eingeführte Gcbaudc- und, Gewerbe- steuer in Wegfall zu bringen , theßls „threr grundsteuerarttgen Natur wegen einstweilen und bis zurkC'mfuhrun der neucn Grundstquer mit drei Viertheilen ihres bishertgcn Jahres etrages zu erheben 1c1cn. Zur Vorbereitung dicses Auswnderungsverfal)rcns wurde damals durch Verfügung des Finanz-Minisieriums cine besondereKommisfion für die Provinz Schlcswig-Hols1ein gebildet, xmter dc1z1 Vorfißc des Regierungspräfidcnten, bestehend ,zur emen_ Halfte, aus sachkundi cn bisheriYn Beamten dcr'Pryvmz Scklc§wxg-Holst„em, zur andern älste aus eamtcn 79er altlandtschen Provtnzen. DU: Kom- mission erhielt die Aufgabe, dte Natur der„einzelnxn untcr dm „stehen- den Gcfällcn verrechneten Abgaben sorgfälttgnzu prüxen und dtcjcmgcn Grundsäßc aufzustellen, nach welchen demnachst dqs Auösondcrungs- verfahren selbst erledigt Werden sollte. Dre Kommis wn jvuxde ange- wiesen, bci diesern Geschäft, überall auf M o_kalbehßrdcn _zu rekurrircn, auch die Betheiltgtcn selbst durch eme Öffentlxche Bekanntmachung aufzufordcrn Zhr das etwa z„ur DLÖPOÜUM Lebende, auf die Arbeit bezügltchc „Material, einzureichen und tc zu dem fraglichen Zwecke 10 wett als

u versehen. Die Kommisswn erhielt hierbei die ausdrückliche In- Ltruktion, den besonderen Schwierigkeiten dieses „Aussonßcrunxxsyer- fahrens in jeder Weise Rechnung zu tragen und die thunUchfte Milde

gegen die Cenfitcn walten zu lassen. Nachdem die .Fommisfion izn März 1869 thre Arbcimt beendigt'hatte, gmg demnachst dtc Regre- rung in (SchleswiZt mit dem Erlaß dcr meelnxn auf ins Qlussonde- rung xczüglichen * esolutc vor. Auch dxc iegterung wuryc beauf- tragt, ihre dicsfälligcn Entscheidungxq ohne Rücksicht auf dtc Regeln einer sich en BeweiLtbeorie nach btßljgcm Ermessezx und" auf Grtznd eincr unbc angenen Würdigung der m Bctrackxx kommenkyen thatsach- lichen und rechtl_ichen Verhältnisse zu trxnen. Meme „Herxen, 1vc-m Sie erwä cn, daß solche Unwetsungen an du.]emzzcn Beamten _und chördcn ergangen find, . Welche vcrmoge ihrer Stelluug zunächst bexufey waren, dre Interessen dex ihrer Vcrwgltun?) untersteklten Provinz wahrzunehmen, so werden Ste der Auffaßung

der That bei diesem Nussonderungsverfahren

Gcfäkle soweit zur Anerkennung gelangt smd, als solches“ m_it den Rückfichten der Billigkeit und den Forderungen der Gerechttgtett trgend Verträglich erschten. . ,

DieResolutc der Regterun ergmgen m den Iahxen 1869 und 1870. Inzwischen wurde durch das rundsteuergescß Tür dte neuen Proymzcn vom 11. ; ebruar1870 bestimmt, das; den betreffen cn Gryndbefißcm muer- halb 6 ochen nach Insinuakion dcs Resoluts dcr Regtermxg der Rekurs an den Finanz-Minister und nach Erlaß dex Rekurscntschetdung btnnxn drei Monaten der Rechtsweg verstattct sexn ollte. Dre Staatsrcgte- rung hat diese Bestimmungen damals bet. 'orlegung des Entwurfs u dem erwähnten Gesche ausführlich motwtrZ. Ttnd unverändert zur Annahme gexapgx. Es lczßt fich also annehmen, beide Häuser des Landtags dtejsxngcn Grunde als zutreffend an- erkannt haben, welche dée Staatsregtexungd zy 1encn Vorschlagen be-

Sie bestanden wesentlich arm, meine Herren, daß es m hohem Grade erwünscht schien, das Aussondcrungsverfahrcn

'in regelmäßiger und fortgeseyter Förderung möglichst bgldund jeden- dcm Tage der Emführung der *

falls bis zum 1. Januar 1875 als . . neuen Grundsteuer vollständiY'zur Erlédtgurzg zu lxrmgen. Dcrßcrr Vorredner hat gemeint, daß re drcxmonatltche„Frz§ zuchschrettung dcs Rechtswcges unter den obxvaltcydcn Verhaltm et) eme sehr kurze sei. Die Staatsre 'crung theilt dtesc Auffaffung mcbt. Es kommt hierbei auch in Be acht, daß den Cenfiten geZTn das Rcsolut der Re-

icrung zunächst innerhalb scchÖWoch-cn der ckurs an den Finanz- ZNinifter offen stand, und daß dtesc Frtst, sofern nur der Rekurs, selbst

',

Aus- * Der

' ob die Abgabe zu emem höheren als dem von der

. Prozcffe über die Frage-

mögxick) mit Ausrunft -

cr Königlichen Staatsregierungd zustimmen, daß in - , „ie Ansprüche der bc- * theiligtcn Grundbefißcr auf Erlaß oder Ermäßigung thrcr stehendsn -

Die Bestimmungen ,

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xechtzeitrg eingeretcht erden, um. Zwecke der Rechtfertigung desselben rn allen „geergnxten Falle!) owctt prolongirt worden ist, als es nothwendig Mehren, un) dte Interxsscnten in den Stand zu sehen, fich das erforderliche Mgtertal zur „jyettevrcn Begründung ihrer An prüche zu beschaffm- IU em clncn Jallerx rst diese Frist auf 6 bis 8 onate ausgedehntkworden. m so wenxgcr kann die drcimonatliche rift zur Beschrettung de_s Rechtstmgs eme zu kurze genannt werden. 2Tun :| dgs Verfahrxn M dry Vcrryaltungsinstanzen cht im Wesentlichen abg21chloffcn7 dle NekUkseUkschetdungcn fipd zu dem bei weitem größten TOMY cxgangerx, es znd nu- noch „cmzelne Rekursentschcidungcn rückstandtg. Dte Cen xten haben theilweise von der Bcschrcitung

“des Rechtswcges bereitsGebrauch gemacht, mehrfach sind bereits rich-

terlich§Entschetdungen exgangen ,' in anderen Fällen ist die dreimonat- liche! rtst zur Beschch1tuz1g des Rechtsweges fruchtlos abgelaufen. Das csultat dcs,b1_s,1)erzgcn Vcrfghrcns ist Ihnen in den Erläute- rungen zu dem dtqsxahrtgcn Spezmletat der direkten Steuern mit- etvexlt worden. Hternach smd von der ursprün lich 805,615 Thlr.

Sgr. bctragcndxn Gcsammtsummc der stehenden efäüc vom 1. Juli 1867 ab ganz x_nechfall ekoxmncn 8 _,163 Thlr. 18 Sgr. 10 Pfg. und unter Ercn1gß1'unÉ au ?. thrcs Ialresbetragcs als Grundsteuer fortzucrhcben 285,0 8 Nr. 9 Sgr. 5 PZ. Dieser Betrag erhöht src!) noch dadurch, daß außerdem auf Grund des Geseßes vom 17, März 1868 und aus anderen besoxrderen Gründen noch sonstige Erlaffe an den 1111ter den stehenden Gefallen beFmdlichen AKLaben bewilligt wor- den s1_11d.„J1n,Ganzen t fixh hiernach das 5 esultat als durchaus ?kmstt, fur dre Abgabenp ck11 e"n heraus und es liegt in der That eine * TWUWPMJ DM duxck) A- nderun der über die Qlttssondcrung bestehendcnjgc cßltchen Befttmmungen au cine Weitere Erhöhung der crlaffcney, 1mGanzen mehr als 2/5 der Gesammtsummc bctragcnden Quote hmzqwirken.

Nun wxxd der gesetzlich ge'oriynete Jnstanzcnzug des stwndcrungs. verfahrens durchsdxe, egenwärtrgeVorlagc allerdm s in einem Punkte altertrt. Wenninner ald" der_drcuuonatlichen Fri zur Beschreitung _des Rexhtswegxs auf Ablosung der Abgabe provozirt wird, so ist über die Ablösbarkett des ganzen Betrages derselben, also auch Über die Frage, _ Regierung und dem Fumnz-thfter anerkannten Betrage als steuerartig anzusehen, von der Auseinqndcrseßungsbehörde zu befinden. Die Staatsregie- rung h_qt egen dtcseKonsequcnz der Vorlage keine Bedenken; fie theilt indcß dte luffassung dcs errn Vorredners , daß durchauskein Grund vorliegt, -- es mag auf blösnng provozirt seßn oder nicht -, den Intcrxffcßten nach dem Bcschluffe Ihrer Komnnsfion die dritte Instanz zu en ztc o:"n. '

Anknupfcnd hieran hat aber Ihre Komnusston nach _dcm ersten Alinea des H. 59 vorßeschlage11, „daß, auch wenn nicht auf Ablösung provozirt erd, alle ereits anhängigen oder noch anhängig werdenden ob„eine unter den stehenden Gefäklen ver- rechnete Abgabe als steucrartxg anzusehen sci, an die Auscixmndcr- scyungae-hördcn übergehen soücn. Meine Herren! Das wäre ein Em .rm m das geseylich geordnete Verfahren, zu welchem 11a der An LM der Staatsregierung nicht der mindestx Grund vorliegt. [les was von,dcm freien, durch keine Beweisthcorte eingeengten Ermessen der Auscmandcrscßungsbehörden etwa noch zu Gunsten der Ccnfitcn erwartet Werden möchte, das ist Seitens der Verwaltungs- instanzen in „der von mir eben, dargelegten Weise bcrerts geschehen. Es ltcgt kein Grund vor, dtc Entscheidung in diesen An:

'. gclcgcnhcitcn den ordentlichen Gcrichtcnzu entziehen, Diesxxben werdcn dxc hier in Rede stehenden JraJJen ntcht mmder gründltcl) erwägen

und nicht minder zutreffend [sen, wie die AuZeinandcrscßungs-

behörden,

Nnn geht die Kommisfion aber noch weiter. Nach Alinea 3 des

J". 59 soll die Frist fük dic Beschreitung dcs Rechtsweges auch dann

gcwahrt sein, wenn binnen 3 Monaten nach Vcrki'xndigung des Jegenwärtigen Gesetzes die Klage bei der Ausctnanderscßungs-

chöcde angemeldet wird. Nach dieser Bestimmung in Verbindung

mit der vorerwahntcn würde diese ggnze, zum Theil bereits gcscßxjch :rledigte Angelegenheit noch einmal 111 Scene gesetzt werxcn; cs _wur- den bereits erloschene Ansprüche wiedxr artßebey; cs wurdxn ber den Abgabepftichtigcn Hoffnungen auf ,cme gupstrgcrx Eptschcxdung her- vorgerufen werden, welche, wenn nn Uebrt xn dle fur das Aysson- dcrynJZ-Vcrfahren bestehenden geschlichen Bex rmmungen Utwcrandert bletben, nicht erfüllt werden würden und auch ohne Verletzung der Gerechtigkeit nicht erfüllt werden könnten. . . Gerade *aus dem leßteren Grunde muß aber dtc K*omgltche Stagtsrcgierung fich ferner entschiedenxgegen dcn Zysaß zu I. 55 der egterungsvorlage erklären, wonach bet 79er Durchtubrun thses Ge- eßcs die für die Provinz Brandenburg tp threff der A losung gel- tenden Vorschriften, und war »einschlteßlrxh der al1gexx1ctnen -abei maßgebenden rundsäße über“ dte Bewctsfuhrung nd VeWeislafta Anwendung finden sollen. Léur Begründung dieses Zusaßes„ hat Ihre Kymmzsfion emen ::Wei el angeregt, welcher meines Wissens tsher m ferner der auf tese Angelegenheit be üglichen Einggben und Verhandlungen erhoben orden ist. Es beJimmt nämltch §.' 4 der VeroriZnung v_om „8. April 1867, daß diejenigen unter den" Lebenden (H?callcn befind- WM Abgabcnbeträgc erlassen oder emmßtgt werden ollc,n, leche acthislich den Charakter einer direkten Stqatsftcuex nn Smye xr Pkcußischen Steuergeseßgebung haben, und dtese Bestimmung zst Lsher von den Verwaltungsbehörden und, „den Ger1chtexx m en darüber er angencn Entscheidtxngen allsetttg dahm atxfgefaßt oxden, daß der Yewäs der steuerarttgen Natur den Ahgabcpfxzcyttgcn bllege- Welche aus diesem Grunde d_en Erlaß odcr dte Ermaßrgung er Abgabe beanspruchen. Es lie t dtes m der Natur der Sache, - “,k, Staat ist im rechtsbe ändigen cfiße der Abgabe, und wer die Be- uung„von derselben for ert, der muß den Rechtsgrund solchey Anspruchs achWetsen. Nun ist Ihre Kommission der Memung, daß dae Annahme

bestehen kömxte, der erwähnte Z. 4 der Verordnung vom 28. April 1867 habe eme Rechtsvcrmuthung zu Ungunsten der Ccnfitcn ge en die stxucrliche Natur aufgeficllt, eine dahin gehende Annahme mZffe hescingt Werden, und das bezweckc grade dieser Zusaß, Meine .Herren, tch'vcrmag in der That die praktische Bedeutung eines solchen Unter- schzcds zwxschcn Rechtsvcrmuthung und waeislaft nicht einzuräumen. Dre Aus,;tzmndcrsxßungsbchörde wird in jedem Falle dcn Erlaß odcr dxe Ermaßxgunig emer der in Rede stehenden Abgaben nur aussprechen konnen, Wenn 1e den Beweis der ftcucrartigcn Natur derselbcn als crbrachtvanficlx, Außerodgm wird zur Rechtfertigung der Zusaßbcftim- mung 111 dem Kommtsjzonsbcrichte noch angeführt, daß durch die Ueberxra ung'dcr En_t1che:dung Über die Natur der stehenden Gefälle auf_ dre luscmandexjeßungsbehördcn zugleich eine Acnßerung des Be- wctsverxfahren's bcmrkt werde. Nun, wenn d_ics eine Konsequenz an- dxrcr Yorschrtsch des EntmurxsFst, so bedarf es keiner weiteren Be- stmxmungsdarubcr; YeyZusaß tft also Überfli'qfig. Aber dies nicht allem, er tft aucb schadlzch. De_nn c81icgt dichsorgniß nahe, daß die AuLxmandcrstHungsbchqucn dtcsc Bcftimmung gerade mit Rückficht auf thre besondere Motwrrung dahm auffassen xvcrdcn, daß damit in der That cm_c Aenderung der erwähmcn Vorschrift dcr Verordnun vym 28. April 1867 _bczzvcckt sei und zwar dahin, daß die Beweisla 1_ncht den „Abgabepfltchtt c,n, sondernDem Fi'skus auferlegt jvcrdcn win„ Meme. Herrey! ws würde zur Folge haben, daß der noch vcrbZtebenc, bxshcr 111cht,al„sstcuerlich ancrkannteTheil der bestehenden Gefalle dcn "Angxbepfltchttgcn nahezu ganz erlassen werden müßte. Das aber ware em Resultat, Welches die finanziellen Intercffcn dcs Staach „offenbar schadtgcn 1_md dxr Gerechtigkeit wwwhl innerhalb der PWVMZ Schlc§wxg-Holstcm als 111sbcsondcre den anderen Provinzen des Staates gegenuber zy nahe trcten würde. Ich gcstattc mir in dieser Bcztehqu noc!) auf zwcr Momente hi1131thiscn. Zunächst bestanden ]a auch m den 'altcn_Provinzxx1 des Staates ähnliche Vcrhältniffe. Auch dort hat häufig eme VcrmUxhung von domanialen und steuerkichcn Abgaben stattgefunpcy, nammtlxct) jst dies" der Fall gewesen hinficht- [:ck der Jmmedtatetmaffen in den Königlichen Domänen Ostprcußcns, ertbauen's und Wcftprcyßcns. Für diese bestimmte die Verordnung vom Jul: 1808, welche jenen Jmmcdiatcinsaffen das Eigenthum ihrer Stellen verlieh, daß von_ den gesannutcn auf den letzteren haftenden Abgaben der vierte Thul, nur der vierte Theil, als unablösliche Grundsteuer auf, dem Bauererbe haften bleiben sollte und durch eine Allerhöchste KahtyctH-Ordre yon'1844 ist demnächst diese Anordnung auch nut atxf dtcjcmÉ-cn Jnnncdmteinsaffcn ausgedehnt worden, wel- chxn'zur Zcxt dcs »rlaffcs dcr Vcrordrxung von 1808 bereits das Ergenthum 1hrer Stcklen zustand. anwüchen War diese Besttmmung zgr tht des Erlasses „dcr Grundftcuer-Gcseßgcbung von 1861 noch mchx uberall zur Axtsfyhrung gelangt,“ -a_uch fanden slch in anderen Thetlxn „dcr altlandts cn sechs, östltchen Provinzen ähnliche Verha1t1z11se vox. Due en Vcrlzältmffcn hat das Grundsteuer- e11tschadtgu11gsgc1cß vom 21, Mga 1861 Rechnung getragen, indem dort1m§. Z festgestellt worden 1ft, daß, sOWcit m den Domänen- abgaben Grundstcucrn, enthaßtcn find, diese ausgesondert und gegen die neue Grundsteuer _m Wegfall gestellt werden sollten. Dieses Aus- sonderungsverfahrcnsift nunmehr längst durchgeführtworden, tmd das Resulat hats da[)m cstcllt, daß von den Domänenabgabcn, um dje es sich htcr ei gcban clthat, im Gcsammtbctrage von 197,542 Thlr. em Betrag von 65,898 Thlr., also genau ein Drittel des Gcsammt- betragbcs, als steuerarttg anerkannt Morden ist. Hiernach werden Sie fich ü erzeugen, meine Herren, daß dre Censten in Schleswig-Holftcin keinen Grund haben, steh gegcnübcr dcn tn ähnlicher Lage befindlich ITWcscncn Grundbcfißcr dcr anycm Provinzen des Staats über die esultate des in Ansehung thres ßattgxlwbtcn AuSsondcrungs- verfahrens zu beschwcren. Der Hinwcts auf das in Ausführung des Grundsteucr-Entschädiguqasgescßcs vom 21. _Mai 1861 stattgcvabtc Aussondertmgsvexfahren ist auch gxeignet, die Annahme des Herrn Vorredncrs zu wrderlegen,_„als, ob dre nach dem Gcscße vom 11. Je- hruar 1870 erforderliche Emrctchung der Klage Seitens der Ccnfitcn tn Schleswig-Holstcin ixmcrbalb der vorgeschriebenen dreimonatlichcn Frist mit ganzunübchmdlichcn Schwßertgkeiten verknüpft sci. Mcine Herren, auch das Grundftcucrentschädrgungsgescß hatte in dieser Be- ztchun ganz ähnliche Bestimmungen, wie fie sch in dem Gcseße vom 1]. Fe ruar 1870 befinden. Auch nach dem dortigen Verfahren hatte zunächst eine, Verwaltungsbchördc, die GrundsteuerentschädigungZ- Kommisfion Über die Aussondcrung der Steuern aus den Domanial- Abgabxn zu bcfiyden. Sic erließ zunächst eine vorläufige, dann eine definittvc Entschctdung, u.nd gegen die leßtcrc stand den hiervon be- troffenen Grundbesißern mnerhalb ZMonaten der Rechtsweg 0 en. Auch die Resolute der Grundstenerentschädigungs-K01nmisfion md ortschaftsweise ergangen, fie haben oft mele Hunderte von Censitcn betroffen, und diesen Ccnfiten ist es sehr wohl gelungen, innerhalb 3 Monczten ihre Klagen anzustcklcn. Sie haben cmcinschaftlich pro- zesfirt, emen gcmcmschaftlichen Anwalt bestellt un das Verfahren ist WWU olhne tbesondere Beschwerden und Unzuträglichkeitcn zum Ab- u ge ang. ck erinnere dann noch an die Verhandlungen, welche dem Erlaß des escßys vom. 11. Februar 1870 vorangegangen find. Es ist da- mals in Folew emes aus diesem, hohen ?ause gestellten Antrages die Grundsteuer ür die ncuxn Provinzen an einen festen Gesammtbetrag auf3,200,000 Thlr. bcmeßcn worden und zwar_ unter Zugrundelegun des bisherigen Gryqdsteuxr-Yufkommens m dtcsen Provinzen; bei er- anschlagung d1e1cs Wherzgcy Aufkommen?» für die Provinz Schles- wig-Holstem ist auch derjcmgc Betrag der stehenden Gefälle mit in Ansa gebrachtworden,we1cker nach den damaligen Ermittelungen der egrerung als steuexartxg anzuxrkennen war. Der damals ange- nommene Betrag hat s1ch scitdxm 111 dem weiteren Verfolg des Aus- sonderungsverfahrens nur wemg geändert.- Es würde der damals zwis en ch Vertretern, der, neuen und der alten Provinzen getroffe- nen erembarung wentg entsprechen, wenn 1th Bestimmungen in“