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"ckck Häfen
der der Nordsee. Ostsee.
v 1) der „Nordsee bis zum 61. Grade nördiicher Monaten Breite und des Englischen Kanals zu ....... 1 1"; 2) der Ostsee und der angrenzenden Gewässer zu 1;- 1 3) in Europa außerhalb des Englischen Kanals und bis zur Straße von Gibraltar mri Ein- schluß der Azoren, sowie der Nordsee iiber den 61 Grad nördlicher Breite hinaus uiid außerhalb dcr Nordsee bis zum Nordkap cm- Lchlicßiick) zu ................................ . 4) es Mittelmeeres, des Schwarzen und Azow- schen Meeres zu 5 in Europa, östlich des Nordkaps zu..., ..... ;. 6 dcr Ostküste Amerikas von Quebcck bis Rio de Janeiro einschließlich zii ............. 7) südlich von Rio de Janeiro bis Kap Horn einsibließiich zu . 8) der Weiiküste Amerikas von Kap Horn bis Panama einschließlich zu ..................... 9) der Westküste von Afrika nördlich vom Acquator einschließlich der Kanarischen und der Kapverdi- xchcn Inseln zu ......... , ......... . ............ 10) üdiich vomoAcquator bis zum Kap der guten Hoffnung einschließlich zu .................... 11) chscits des Kap der guirniéoffnung, diesseits es Kap Komorin init Ein Zins; des Rothen Meeres und des Persischen oifs zu. 3"; 4 12) von den ionsii en, vorstehend nicht mit ein- begriffenen Häßen zu ......................... 4 4
Z. 61. Der Schiffsmann kann seine Entlassung fordern:
1) wenn sah der Schiffer einer schweren Verlesung seiner ihm gegen denselben obliegenden Pflichten, insbesondere durch grobe Miß- Xndiiimg odhctr durch grundlosc Vorcnihaitung von Speise und Trank
u tg ma ' .
;) Wenn das Schiff die Fla ge wechselt,“
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on Häfen:
3 wenn nach Beendigung er Ausreisen eine Zwischcnrcise be-
en, oder Wenn eine Zimschenrcisr brcndigt isi,- sofern seit dem Dienstantritt zivei oder drei Jahre, je nachdem das Schiff in einem kezutwpriixlcbx'y (Zs.i 21) oder in einem mchteuropäiscch Haien fich befin- e, ver 9 211,11.
Der Wechsel des Rhcdrrs odcr Schiffers giebt dcm Schiffsmann kein Recht, die Entlassung zu fordcrn.
§. 62. In dem Falle des Z. 61 Ziffer 3 kann die Entlassung
nicht gefordert Werden“:
1) wenn der Schiffsmann für eine längere als die daselbst an- egcbene Zeit sich verheueri hat. Die Verbeucrung auf unbestimmte eit odcr_mrt der „aligrmerncn Bestimmung, daß nach Beendigung
der Ausreise der Dtrnsi für. aileRcisen, Welche noch beschlossen werden möchsieln, forizuscizen sri, wrrd als Verbruerung auf solche Zeit nicht ange r )en-'
2) sobald die Rückreise angeordnet ist.
. 63. Der Schiffsmsann hat in dcn Fäiicn der Ziffern 1 und 2
des . 61 dieselben Aniprrichc, Weicbefiirdcn Fall des Z. 59 bestimmt nd; in dem Falle der Ziffer 3 gebührt ihm nicht mehr, als die ver- iente Heuer (Z. 67). , -
' Z. 64. Im ?iiisiandc darf der Schiffsmann, weicher seine Ent- lassunxx fordert, nicht ohne Genehmigung des Seemannsamts (Z. 105) den D cnsi verlassen. ,
Z. 65. Wenn iiach den Bestimmungen dieses Grsrßes ein An-
spruch auf freie ZurÜÉbcfördrriiith begründet isi, so umfaßt derselbe auch den Unterhalt während der eis .
§. 66. Dein Anspruchs auf freie Zuriirkbeförderung wird genügt, wenn dem Schiffsmaiin, welchcr grbeitsiähig ist, mit Genehmigung des Semannsamtes em seiner friiheren Stellung entsprechender und durch angemessene Heuer zu vergirtcndcr Dienst auf einem deutschen Kauffahrteifcbiffr nacbgcivrcsrn Wird, Welches nach dem Musterungs- hafen oder einem demselben nahe bclcgeneii Hafen geht, lrßtcrrnfaüs unter Gewährung der entsprechenden Vergütung fiir die ivritere freie Zuriickbeförderung (Z. 65) bis- ZUM Musicrrmgshafen.
„Ist der Schiffsmann kern Deutscher, -so wird ein Schiff seiner Nationalität einem deutschen Schiffe gleichgerichtet.
. Z. 67. In den Fällen der W. 37, 51, 56, 58, 59 und 63 wird die verdrenteHruer, sofern die Hrncrnicht zeitweise, sondern in Bausch und Bogen, sur die ganze Reise bedungcn ist, mit Riickficht auf den vollen „Hriicrbeirag nacb Verhältniß der geleisteten Dienste, sowie des xtwa zuruckgeiegien Thciis „der Reise bestimmt. Zur Ermittelung der 11) den R. 59 u_nd 60 erwahnten Feuer fiir einzelne Monate wird die durcbsckyiuiilicbe Dauer der „Rei e einschließlich der Ladungs- und Löschungszeitgmtrr Berucksichtigung des Schiffs in Ansaß gebracht und danach die Heuer fur die einzelnen Monate berechnet. “
Z. 68. Der Schiffsmami, welcher cniWeicht und nicht vor Ab- gang des Schiffes ziir Fortseßuiig. des Dienstes“ freiwillig zurückkehrt oder zwangsrverse zuruckgebracbi Wird, verliert dcn Anspruch auf die bis dahin verdiente Heuer. Setye Effekten verfallen drm Schiffe.
Z. 69. Der Rheder haftet fur dieForderungi-n des Schiffers und der zur Schiffsmannscbaft gehörigen Personen aus den Dicnsi- und Heuervcriräacn nicht nur mit Schiff- und Fracht, sondern persönlich.
_ Diese Bestimmung tritt an die Sielle des Artikels 453 des Allge- meinen Deutschen Handcis-Gescßbuchcs.
Z. 70. Der dem Schiffsmann als Lohn zngesiandrne Theil an
der Fracht oder am Gewinn wird als Heuer im Sinne dieses Gescßes nicbt angesehen.
Z. 71. In den Fällen der § . 59 und 61 sind den europäi chen Häfen die nicht europäischen Hä en des Mitteiländischen, Sch rzen und Azowschcn Meeres glcich ustcllen.
Z. 72. Der Schiffer dar? eincn Schiffsmann im Auslande nicht ohne Genehmigung des Seemanns-Amts zurücklassen. Wenn für den
all der Üurü'ckiassung cine Hiiifsbediirftigkeit drs Schiffsmannes zu
csorgrn t , so kann dteErihri-lung der Genehmigung davon abhängig Jemacht werdcn, daß der Schiffer gcgrn den Eintritt der Hiilfsbrdiirf- igkeit für einen Zeitraum bis zn drei Monaten Sicherstellung leistet.
Dic Bcsiimmungcxr dcs §.„10_3 werden hierdurch nicht berührt.
_Vwrtchibs ch1riii. (& iszipiinar-Bcsiimmungen). §.7Z. Der Schiffsmann ist der Disziplinargewait des Schiffers unterworfen.
Dieselbe. beginnt mit dem Antritt des Dienstes und erlischt mit drssen Beendigung. „
§. 74. Der Schiffsmann ist verpflichtet, sich stets nüchtern zu halten und gegen Jedermann ein angemessenes und fricdfertiges Be- tragen zu beobachten. __- „
Dem Schiffer, dcn Schiffsoffizicren und seinen sonstigen Vor- escßtcn hat er „mit Achtung zu begegnen und ihren dienstlichen Be- ehlen unweigerlich Folge zu leisten.
' Z. 75. Der Schiffs1n_an11 hat dem Schiffer auf Verlangen wahr- heitsgrmgsr uiid vollständig miizniheiicn, was ihm über irgend eine den Schiffsdlc11| betreffende Angelegenheit, insbesondere iiber eine beabfichtigte, Versuchtx odcr voilfiihric Entwricbung bekannt isi.
„ Z. 70“. Der Scbtffsmatm darf ohne Eriaubniß des Schiffers keine Guter an Bord brixigrn odcr bringen (affen. Fiir die gegen dieses Verbot beförderten eigenen oder fremden Güter muß er die höchste am Abladungsorte zur Abiadungszrit fiir solche Reisen und (Hüter be- dungrne Fraxbi erstatten, unbeschadet der Vcrpflichiung zum Ersaß eines erersiich höheren Schadens.
Der _SäUffLT iß anch befugt- die (Hiiirr über Bord zu werfen, wenn diciribciz Schiff oder Ladung gcféibrdrii.
Z. 77. Dir Bestimmungen des §. 76 finden cbcnxsails Anwrndung, wenn der Schiffsmamr ohne Erlaubnis: des Schi,ers Branntwein oder andere geistige Getränke odcr mrbr an Tabak, als er zu seinem ßIrbraitcléiZßcZuf der beabsichtigten Reise bedarf, an Bord bringt oder
rmgcn a .
Die gegen dieses Vrrbot mitgenommenen geistigen Getränke und Tabak verfaiiciz drm Schiffe.
. 78. Die auf Gruiid der, Bciiimmungrn der W. 76 und 77 gctro enen Anbrdnungcxr des Schiffcrs find, sobald es geschehen kann, 111 das Schiffswurnabeinzutragen.
Z 79. Der Schiffer isi ermächtigt, irderzcii die Effekten der Schr" sixute, welche der Beibeiiigung an einer strafbaren Handlung verdachtm find, zu durchsurhrxi.
. . Wenn das Schiff in cinemHafen liegt, so ist der Schiffer befugt, die Effekten cines Schiffsmannes, welchen er der Absicht der Eritrbrichrmgiiir „verdächtig hält, zur Verhütung derselben bis zur Ab- rrisc des Schiffs rn Yerwahrung zu nehmen.
. Z. 81. DrreSchiiscr ist bciugi, Dirnftvcrgrhcn des Schiffsmamrcs mri Geidbrzßc bis zum Brtragc cincr Monaisbeuer zu bestrafen.
. Ais Dicnswcrgcbcn werden insbesondere angesehen: Näcbläsfigkeit mi Dr_cnsic, namentlich mr Wachdicn|r, sowie wiederholicFal)riäsfig- keit beim Steuern," Ungehorsam gegeii Vorgescßtc; ungebührlichcs Beiragcn gcgen Vorgrsriztr, egen andere Mitglieder der Schiffsmann- schaft oder grgen Reisende,“ 5 erlassen des Schiffs obne Eriaubniß oder Ausbleiben uber die fcsigrsrßte Zcit,“ Wegbringcn eigener odcr fremder Sgchen von Bord des Schiffs und an Bord bringen oder an Bord brmgen_ias_sen von Gittern oder sonstigen Gegenständen obne Erlaubniß; eigemiiärbttgc Zulassung fremder Personen an Bord und Gestattung dcs Anicgcns von Fahrzeugen an das Schiff,“ wiederholte Trunken- ZZciiLBetrgr-udung, unbefugte Veräußerung oder bei Seite bringen von
1:0 ian .
Unier_wcichen Vorgusseizringen das Verhalten des Schiffsmaimes auch noch in azrdercn Fallen die Annahme und Abndnng eines Dienst- vcréxelxns begriindet, hat der Schiffer nack den Bestimmungen dieses Gr sizes und insbesondere des 117. Abschnitts pflichtmäßig zii ermessen.
DienstberJehcn „dcr SchiffsoffiztcrxN kann der Schiffer mit einer Geidbußc bis zum Bcirage cincr zwrimonailirbrn Heuer ahnden.
Schiffsirmgcn, sofern „drcscibrn das achtzehnte Lebensjahr nicht boilendet haben, find dcr vaicriicch Zucht des Schiffers unterworfen.
Z. 82. Vbr Vcrhcingun einer den Betrag einer halben Monats- heucr, ubersicigenden. Geld Uße bat der Schiffer Schiffsoffizicre ?ij'ril'bsZrin Welche bei dem zu ahndenden Dicnstbcrgehrn nicht be-
et ig m . *
. rde verhängte Disziplinarsirafc isi, sobald es es c cn kann mit Zugabe“ der Veranlassung in das Sckiffsioiirnai c?nzci?tx)agen und zur Krnnimß drs Bestraficn zu bringen. Eine Geldbuße, deren Cin- tragung unterblieben iii, darf nicht vollstreckt Werdrn.
Z. 83, Bei der Abmufterung haider Schiffer die Verbängien Geldbußexr unter Y_orlegung drs Schiffswurnals dcm Seemannsami Zur Anzeige zu bringen und demselben die zur Beitreibung zurück- cbalicncn odcr cingezoxienen Beträxe zu übergeben.
Wegen der Bcsira ung „kann er Schiffsmann bei der Abmusie- rung oder. innerhalb einer Mit dem Ablauf des Tages der Abmusie- rung br innenden Frist bon drei Tagen bei dem Seemannsanit Beschwer e e_rhcben. Das Lrßiere hat den Sachverhalt u untersuchen tizid iiber die Beschw-srdc durch einen dem Angeschul igtcn zu ver- kundenden Bescheid zu entscheiden.
„ Gegen „den Bescheid kann der Angescbuldigie innerhalb einer zebn- iagigen _rtsi nach der Verkündigung den Rekurs einlegen. Dcr Rekurs | ,unter Angabe der etWaigcn neuen zur Vertheidigung dienenden Tbatsachrn „oder Bciveismittes bei dem Seemannsamt zu Protokoll oder schrtftstch anzubringen. Ueber denselben entscheidet die
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dem Seemannsamt vorgeseßte höhere Verwaltungsbehörde, sofern jedoch die Abmui'ierung UU Auslande erfolgt ist, die höhere Ver- waltungsbchörde, Weiche dem Seeiirannsariit dcs Heimathshafens vchgtcsscfßtttisi. Gegen diese Entscheidung findet eine weitere Beschwerde n a .
Die Voiliireckung der Strafe wird durch die Einlegung des Re- kurses nicht aufgehalten. . _.
. . Bei einer deerseßiichkeit oder einer dem Sciziise droben- den Gefahr ist, der Schiffer „zur Anwendung ailcr Mittel befugt, rvclcbc erforderlich„find, m_irsemen Befehlen Gehorsam zu verschaffen. Er darf geßrn dre Bcihrriigtrir die Yecigneten Sicherungsmaßregein ergrci en un fie nöthigenfails währen der Reise fesseln.
ci Vermeidung gleicher Maßregeln muß jeder Schiffsmanii dem Schiffer (ruf ErfordernBeisiand zur Abwendung odcr Unterdruckung einer Widerseyitchkrrt leisten. . .
Im Auslande hat der Schiffer in dringenden Fällen dre Kom- mandanten der ihm zugänglichen Fahrzeuge deijriegsmarme des Reichs um Beistand zur Ausrechtbaltungodcr Disziplin anzugehen.,
Fünfter Abschnitt. ZSirafbcstunmrmgen.) §. 85 Ein Schi smann, welcher nach Abs )iziß des Heuervertrages sicb verborgen
äit, um fich dem Antritt des Dicnftxs zu entziehen, wird mit Geld- lHrafe bis zu fünfzig Tbalcrn odcr mti Haft bestraft. .
Wenn ein Schiffsmann, um fich dex Foriseßrmg des Dtcnßrs zu entziehen, entiäufi oder sich verborgen halt „_so tritt Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder Gefängnißsirafe bis zu drei Monaten ein.
Ein Schiffsmann, welcher mit der Heuer eniläuft odrr fich vxr- borgen hält, um fich dem übernommenen Dienste zu ent irhen, Wird mit der im J. 298 des Sirafgescizbuchs angedrohten Geiaugmßftrafe bis zu Einem Ia re belegt. ,
. 86. Ein «chiffsmann, welcher den ivicderboliezi Befehlen des Schi'crs oder eines anderen Yorgcsrßten den schuidtgrn Gehorsam verivcigert, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. ,
§. 87. Wenn wri oder mehrere zur Schiffsmannschaft gehörige Fersoncn dcm Sebi er oder einern anderen Vorgeseiztrn dcn scbrildigcn
cborsam ge1neinschafilich vcrivcrgern, s“? tritt gegen jedanethciltgten Gefän nißstrafe bis zu Einem Iahrc em.
Der Rödelsfiihrer wird mit efängnii'; bis zu drei Jahren bestraft. ,
„88. Ein Schiffsmann, welchcr vor zivei oder mehreren zur Schi smannscbaft gehörigen Personen um Ungehorsam gcgen drn Schi rr oder gegen einen anderen Vorgeiciztcn auffordxrt, _wird mit Geld mir bis Zu Einhundert Thalern oder mit Gefangmß bis zu sechs Monaten eftraft. _ , .
Z. 89. Ein Schiffsmaim, welcher auf die vorbezeichneic Werse (Z, 88) zur Begehung einer nach den ZH. 87, „90., 91., 92, 94. straf- barenHandiung auffordert, isi gleich demAnsiiftcx zu bestrafen, wenn die Aufxordcrung isFtelsiraberßtHartidlring oder emen strafbaren Ver- u dcrelbcn nr 0 e ge a a. , '
s chI| die Yliifforderréxng obne rfolg geblieben, so tritt Gcldßrafe bis zu „zweihundert Thalern odcr Gefangmßsirafe bis zu Einem
a re em. _
I h §. 90. Ein Schiffswrmn, weicber drm Schiffer oder xineiii an- deren Vorgeseßtcn durch Gewalt _oder durch, Brdrohung mat Gewalt Widerstand leistet, oder den Schiffer odcr emen anderen Vor csrßten thätiich angreift, wird mit Gejängmß bis zu 2_Iahren besira t. . .
§. 91. Dieselbe StrafbcsiimnmngiZ. 90) findet aiif den Schiffs- mann Anmendung, welcher es untermrmni, dcn Schiffer oder einen andern Vorgesrizten durch Gewalt oder durch Drohung oder diirch Verweigerun der ?Dicnsie, errhVornahmc oder zur Unterlassung einer dien li en crri un u 11 igen.
sI. Y2. Weiricrh ein? der in den FF 90, 91 bezeichneten_Handlungen von mehreren Schiffsicuten gemein chaftitcl) begangen wrrd, so kann die Strafe bis auf das Doppelte des angedrohten Höchstbetragcs er- 13 i wcrden. .
h thr Rädeisführer, sowie die'enigcn, welche „gegen. den Schiffer oder gegen einen anderen Vor cicßtcn Gewalttlmtigkeitcn verubcné Werden mit Zuchthaus bis zu iinf Jahren bestraft; quei) kqnn au Zuiäifigkeii von Polizei-Aufsichi crianni werden.. Smd mridernde Umstände vorhanden, so tritt Gcfangmßstrafe nicht unter 6 Mo- naten ein. „
Z. 93. DerstVfclrsuch der in den V. 90., 91., 92. bezeichneten
andiun cni ra ar. - _
H Z. 942 Ersin Schiffsmann, Welcher solchen Befehirn des Schiffers oder eines anderen Vorgeseßtcn den Geborsanr verrVetgert, weiche fich auf die Athr oder an die Unterdrückuxig einer in den FZ. 90., 91., 92., 93. bezeichneten „Han iung beziehen, ist ebenso zu be rasen, als
Wenn er diese “andiungrn selbst begangen hätte.
Z. 95. Mi? Geldßrafc bis zu zwanzig Thalern oder mit „Haft bis zu vierzehn Ta en wird bestraft em_Schiffsma1m, welcher
1 bei Verhand ungen, die sich auf die Ertheiiurzg eines Seefahrts- buche , auf eine Eintragung in dasselbe oder an eme Musterung be- ichcn, wahre Thatsachen entstellt odcr unterdruckt oder falsche vor- Zpiegcit, um ein Seemannsarxit u täuschen;
2 es unteriäßt, fich gemaß Z. 10. ?rxr Mufterun zu stellen,"
3 im Falle eines dem Drenstan ritt entgegen ehcnden Hinder- niffes mZierläßt, sich hieriiber gemäß Z. 16. gegen das Seemannsamt aus 1th en. „
zDurcsh die Bestimmung ,der iffer 1 wird die Vorschrift des 5. 271 des Straf eseßbuches nicbt cruhrt._ „
- F. 96, Die JZerhän ung einer in diesem Abschnitterder durch sonsi ge siraf eseßlichc Ve immun cn gngcdrohtcn Strafe wrrd dadurch nicht aus escßloffen, daß der S „ uldtge aus Anlaß der ihm zur Last gelegten hat bereits disziplinarisch besiraxt worden isi. Jedoch kann eine erlittene Disziplinarsirqfe, sowohl it dem Strafbescheidx des Seemannsamts (5. 101), wie in dem gcrichtlichen Strafurihetl auf die zu verhänqcnde Strafe ganz oder theilweise angerechnet werden.
5. 97. Der Schiffer oder sonstige Vorgeseßte, weicher einem
Schiffsmann cgcniiber seine Disziplinargewali gröbiich mißbraucht, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern oder mit Gciängniß bis zu einem Jahre bciiraft. „ "
J. 98. Der Schiffer, weicher seine Vexpfltxhtirng, fur die gehörige Verproviantirunß des Schiffes zu sorgen, vorsaxzitcl) nicht erfiillt, wird mit Gefängniß estraft, neben weichem auf cidsirafe bis zu fiinf- bunderi Tbaiern, sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrcchte cr- kannt werden kann. „ „
Hat der Schiffer die Erfüllung der Vcrpflichiurig fahriasiigcr Weise unterlassen, so isi, wenn in Folge dessen der Schiffsmannschaft die gebührende Kost nicht grwährt werdcn kann, auf Geldstrafe bis zuk zweihundert Thalern oder Gefängniß bis zu Eincm Jahre zu er cimcn.
' Z. 99. Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Thalsrn oder mit Haft Wird bestraftrin Schiffer, Welcher
]) drn il)m„m Ansehung der Musterung obliegenden Verpilich- tungen nicbt genugt (Z. 10),
' 2) bei Vcrhgndlrmgcn, Weiche fich auf eine Musterung oder eine Eintragung in ein Srefahrtsbuch beziehen , wahre Thatsachen entstellt ?Hcrlbiintcrdriickt, oder falsche vorspiegeit, um ein Seemaimsamt zu
u en;
3) bei Todesfällen die Beschaffung und Ueber abe des Vor eschrie- benen Nachweises unicriäßt odcr die ihm obliegen eFürsorge 5fziir den Nachlaß verabiäumt (W. 52, 53 ,'
4) einen Schiffsmann mr .luslandc ohneGenebmigung des See- mannsamtcs zuriickläßt (F. 72); .
53; eine der in den § . 78, 82 vorgeschriebenen Eintragungen in das ournal untcriäßt;
) bei der Abmufterung es unteriäßt, VerhängtcDisziplinarftrafcn
vorschriftsmäßig aiizuzcigcn (§. 83); . 7) einem Sckiiffsmann grundlos Speise oder Trank vorcnihäit; 8 es untcrläßt, dafür Sorge zu tragen, daß ein Exemplar dieses Gesc rs, sowic drr maßgebenden Vorschriften iiber Kosi und Logis m Voi siogis zugänglich ist (I. 108). _ . .
Durch die Bestimmung der Ziffer 2 Wird die Vorschrift des §. 271 des Sirafgcseßburbes nicht berührt.
Z. 100, Die Bestimmungen der W. 85-99 finden auch dann Anwendung, ivcnn die strafbaren Handlungen außerhalb des Bundes- gebictrs braaygcn smd. . _ . _
Die Vrriährung der Strafverfolgung beginnt in diesem Falle erst mit dem Tage, an welchem" das Sch*ff, dem der Tbätcr zur Zeit der Begehung angehörte, ziirrsi einen deutschen Hafen erreicht.-
§. 101. In den Fallen des J. 85 Abs ] undder Z 95, 99 wird die Strafe von dem Seemannsamt festgesetzt,. Die Fc icizung erfolgt unter Angabe der Griinde und unter Bcstnnmung der Dauer der für den Fall des Urwcrmögrns an Sirlle der Geldstrafe tretenden Haft durch einen Bescheid, Welcher dem Brscbuldigten im Falle seiner Anwesenheit zu bcriiinden, im Falle seiner Abwesenheit in Ausferti- gung zuzußrllm isi. „ _'
Gegen den Bescheid kann der Beschuldigte innerhalb einer zehn- tägigen Frist von der Verkündigung oder der Zustellung ab auf ge- richtliche Entscheidung antragrxi. Der Antrag ist bei dem Seemanns- amt zu Protokoll oder scbriiiltck) anzubrmgrn.
„Hat das Scemaimsamt seinen Siß im Auslande, so ist fiir das weitere Verfabrru das1rnige Gericht örtlich zuständig, in dessen Be irk der Musterungsbafrn oder, sofern dieser im Auslande liegt, er Heinmibshafen und in Ermangrlung cines solchen derjenige deut'che Hafxctfxtbcirgen'ift, Weichen das Sch ff nach der Straffcsisrizung zuerst errei .
Dcr Beschcid des Seemannsamtes ist in Betreff drr Beitreibung der Geldstrafe vorläufig vollstreckbar.
. 102. Bcgebt cin Schiffsmann, „während das Schiff fich_auf der re oder im Auslande befindet, cm Vergeben odcr Verbrechen, so hat der Schiffer unter Zuziehung von («Zchiffsoffiiirrcn und ande- ren Ylaubbafien Yersoncn allcs dasjenige genau aufzuzeichnen, Was
en Vervcis er Thai und auf deren Bcsirafung Einfluß Haben kann. Insbesondere ist in den Fällen der Tödiuna odcr icbwrrcn Körpervericyun. die Beschaffenheit der Wunden genau zu brstbrriben, auch zu vcrmer en, Wie lange der Vcrirßte etwa noch acicbt bat, ob und weiche Heilmittel angewendet find und iveichrNahrung der Ver- ießte zu fill) genommen hat. „ . ' '
Z. 103. Der Schiffer ist crumcbtigt, dciijrniarn Sckitffsmann, dcr Ifir!) einer mit schwerer Strafe bedrohten Handlung (J. 57 Ziffer 3) chuidig macht, festzunehmen. Cr isi bicrzu vcrpfiichtct, wenn das
Entweichen dcs Tbäters zu besor?rn sieht.
Der TZäter ist unter Mitihr lung der aufgcnommrncir Verhand- lungen an as'enige Secnmnnsamt, bei welchem es zuerst gcscbchrn kann, ab uiief)ern. Wenn im Auslande das Srrnmnnsamt ans br- onderen riindcn dic Uebernahme ablehnt, so hat der Sibiffcr dic , blieferung bei denijrxiirzcn Scrtnannsamt zu bewirken , bei weichem; es anderweit zuerst eichehen kann. „ ,
In dringenden , ällcn iii der Schiffer, Wenn im Ausimidc rin Seemannsamt nicht rechtzeitig angegangen ivcrdcn karin, crmachiig_t, den Thäter der fremden Behörde behufs dessert Urbrrmtttriring an die zuständige Behörde des Heiniatbshaiens zu übergeben. _Htcrvon hat er bei demjenigenSeemannsamt, bei Welchem es zuerst geirbcbrn kann, Anzeige zu machen. „ „ .
Sechster Abschnitt. (Ailgemxme„ Befinnmungrn.) J. 1,01. ches Seemannsamt isi brrpflickitct, die gutiicbe Ausgleichung der zu ieincr Kenntnis; gebrachten, zwischen dem Sibiffcr _und dem Schiffs- manne bestehenden Streitigkeiten zu vrrsurhrn. Insbesondere hat das Seemannsamt, vor welckrm dic Abmusicrimg dcs Scbikffmannes er- fol t,t hinsichtlich solcher Streitigkeiten eincn Giitcber "ck zu ver- an al en.
Z. 105. Der Schiffsmann darf den Schiff-xr vor einem fremden Gericht nicht belangen. Handelt er dieser Bcsimmmng zuwider, so