1897 / 259 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 03 Nov 1897 18:00:01 GMT) scan diff

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Deutscher Reichs-Anzeiger

Königlich Preußisch er Staats - Anzeiger.

1 Der Sezugzpreis beträgt vierteljährlith 4 „M 50 „5. “Z “' „_ „. “z [; . --.. »s- ., . Inserate nimmt an:

Alle Poß-Jultalteu nehmen Bestellung an;

F ße Berlin außer den poU-Inßalten muh die Expedition 5

ZW., Wilhelmstraße Nr. 32.

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Seine Majestät der König hab?" Mlergnädigft geruht:

dem Konsiftorial-Prästdenten ]). ])1“. Chalybaeus zu „Kiel den Rothen Adler:Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub, dem Hauptmann von Wuff o w, 8 18 8111138 des Infanterie- Regiments Prinz Moriß von Anhalt-Dessau (5. Pommersches) Nr. 42 und vom NebeneEtat des Großen Generalstabes, und dem katholischen Pfarrer und Gkistlichen Raik) Heyse zu Veringendorf im Oberamtsbezirk Gammertingen den Rothen Adler-Orden vierter Klasse, dem General-Major . D. von Rauch zu Berlin, bisyer Kommandeur der 4. FUZ:A1til1erie»-B_r_igade, den Stern zum Königlichen Kronen-Ordcn zweiter Klone, dem Major a. D. Herbst zu Karlsruhe i. V., bishsr etatsmäßiger StabSoffizier des Schleswig : Holsteinschen Ulanen-Regimenjs Nr. 15, und dem Major a. D. Haack zu Halberstadt, bisher von der 1. Jngenieur:Jnfpcktion und Zw genieur-Offizier vom Plaß in Danzig, den Königlichen Kronen- Orden dritter Klasse, dem Prcmier- Lieutenant von Kriss im Großherzoglich Fcssischen Feld-Artillerie- Regiment Nr. 25 (Großherzoglichks lrtiUerie-Korps), dem Second-Lirutknant Seederer 111 dem: selbcn Regiment, dem PrémierLieutenant Freiherrn Reichlin von MelOegg im Husaren:chiment Landgraf Friedrich 1]. von Hxffen-Homburg (2. Hessiichcs) Nr. 14, dem Premier- Lieutenani vonWißleben im Twürinaffchen Ulancn-Regiment Nr. 6 und dem Premier-Lieutknant Bosch im Nassauischen Feld:ArtiUerie-Ncgiment Nr. 27 den Königlichen Kronen:Orden vierter Klose, dem Lchrer S chr öder an der dritten Mädchen-Bürgkrschule (Edithaschule) in Magdeburg und den LMkkiÜthLn Lehrern Bartels zu Osten im Kreise Neuhaus a. i). O.,_ bishex zu Oberhüu, dcsselben Kreises, Bode zu Scharmbeck im Kreiss Osterholz, BöttZerzu Rautcndmf, desselben Kreises, bisher zu _ eZeven, Fittschcnzu Hagen im Kreise Stade, Kröncke zu Ixelershcim 1m Kreise Bremervörde, Leisering u Lobes im Kreise Regemalvs, Lorenz zu Halberstadt, ?tüher zu Oschersleben, und Sxegemann zu Grexfenhagen * den Adler der Jnhabsr des Königlichen Haus-Ordens von «* Hohenonern, sowie ' dem Krkisbotcn Marwedel zu Jork das Mlgemeine ; Ehrenzeichen zu verleihen.

Seine Majestät der König [)abcm Allergnädigft geruht: dem Minister AUerhöchsiihrcs Königlichen Hauses von Wedel die Erlaubniß zur Ante ung des ihm verliehenen (Großkreuzes des Königlrch siÜMLJschkn Weißen Elephanten- - Ordens zu ertheilen.

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:

_ den bisherigen Gesandten in Stockholm, Witklichcn Ge- hUmen Rath Grafen von Bray=Steinburg zu Allerhöchst- thr_en_1 außcrorkZev-tlicben Gesandter“; und bevolimächtigten Munstxr am Konigltch rumänischen Hofe zu ernennen.

Dem zum Vize: und Deputy:Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Hamburg an Stclle des Herrn Charles „Henschel Burke ernannten Hirrn Waldemar P. Xeonhard ist das Exequasur namens des Reichs ertheilt wor en.

Bekanntmachung.

Der e_rnsprechverkehr mit OSnabrück ist eröffnet Worden. te Gebühr für ein gewöhnliches Gespräch bis zur Dauer von drei Minuten beträgt 1 „FH

Berlin (ck., den 1. Novemver 1897.

Die Kaiserliche Ober:Postdirektion. „Griesbach, (Hehermer Ober-Postrath.

LandeSpolizeiliche Anordnung, bMrsffend Maßregeln gegen die Geflügelcholera.

Zum Zweck der Verhütung der Verbreitung von „Geflügel- chol_era orhne ich hiermit auf Grund der §§ 19 ms 28 des Re1chs-V1ebseuchengese Js vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 (RUchs-Gcseßbl. 1880 . 153 und 1894 S. 109) in Verbtn-

"" mit § 561) Abs. 3 der Gewerbeordnun in der 0 xmg des Gcscßes vom 6. August 1896 (Rei s:Geseßbl. .' 685) zafolgc Ermächtigung des Herrn Minisjers für Land- w1rtk€1ch,aft, Tomanen und Foxsten für den hiestgeU Regierungs- bezir b1s auf weiteres Folgendes an:

1.

Bricht auf einem Gehöét die Gefiügelcholera aus, oder

kommen auf einem Gehöft Todesfälle unter dem Geflügel vor, welche den Verdacht der Geftügelckxolera rechtfertigen, so hat der Befi er oder sein Vertreter so ort der Ortsyolizeibehörde hiervon nzeige zu machen und schon vor amtlicher Yeststsüung der Seuche dafür Sorge zu tragen, daß sein Ge segel von dem Betreten öffentlicher WSF und Wasserläufe sowie von der Berührung mit anderem eflügel fern gshalten und daß vcrendetes oder efödjetes Geflügel durch Verbrennen oder nach Besireuung mit ? kalk durch Vergrabcn in mindestens 1/9 111 tiefen Gruben uns ädlich bestitigt wird. . Zur sofortigen Atzéeige find auch die Thierärzte und die- ]enigen Personen verp'sickxtet, die sich YemerbSmäßig mit der Ausübung der Thierheilkunde bkschaftigen, wenn sie vor dem polizeilichen Einjchreiten Kenntnis; von dem Ausbruch der Geflügelcholera oder von Erscheinungen in einem (Heßügel- bestand erhalten, die den Verdacht des Ausbruchs der (He ügel- cholera erregen. ?

§ -. * Die Ortspolizeibshörds hat auf die Anzeige hin von den Kadavern ein oder zwsi Exemplare dem bkamteten Tbierarzt zur Feststellung der Todeszursache in einem dichten Behältnisse unverzüglich einzusenden.

Zn bcsonderen FäUen ist die Ortspoli eibshörde berechjigt, den bkamteten Thierarzt zur örtlichen Feétftellung der Seuche zuzuziehen.

§ 3,

Sobald der beamtete Thierarzt anf dem im § 2 an- gegebknen Wege den Ausbruch der Geflügclcholcra festgestellt hat, ist lcßterer von der Ort?:polizeibehörde sofort auf orts- üblickze Weise und durch Bekanntmachung in dem für amt- li e Publikatirnen best'xmmten Blatte (Kreisblatt) zur öffent- li cn Kenntniß U bringsn und zur Verhütung OLT" Ver- breitung der Seu Folgsndks anzuordnen:

1) Das Seucvengehöft ist am Haupteitägangsthor oder an einer sonstigen geeigneten Stelle in augenfä iger und haltbarer Weise mit einer Inschrift „kasügelcholera“ zu versehen.

2) Die vercmwtsn over getödteten Thiere sind mit allen ihren Thkilen zu verbrennen oder nach zuvorigcr B.ftreuung mit Aeßkalk in mindestens 1/ 111 tiefen Gruben zu vergraben.

Z) Die kranken Thiere Find von den noch voÜkommen Ziesund erfcheinenden Thieren abzusondern und in besonderen

äumen unterzubringen.

4) Di? kranken Thiere find unter Stallsperre, die noch gesunden unter Gehöftssperre zu stelLen, sonne von dem Be- treten öffentlicher Wege und Waffsrläufe, welche das Ssuchen- gehöft bkkÜhkLN, fern zu halten.

5) Die Ausführung der während der Scuchendauer ge- schlachteten Geflügelstücke aus dem Seuchsngehöft ist zu ver: bieten. Ö 4

Ist auf dem Seuchengehöft sämmtliches Geflügel gefaUen odcr getödtet oder ist nach dsm leßten Erkrankungsfall eine Frist von 8 Tagen verstrichen, so ist die Seuche als erloschen anzusehen und von der OrtSpolizeibehörOe die Desinfektion des Seuchengehöftes anzuordnen. ,

Lc tere erstreckt sich auf alle zur Untexbrmgung von Ge- flügel enußten Räumlichkeiten und ist m folgknder Wexse auszuführen:

1) Der Koth, die Futterreste, der zusammengekebrte Schmuß sind aus den Räumen zu entfernen und durch Ver- brennen oder nach Besircuung mit Aeßkalk durch Vergraben unschädlich zu beseitigen

2) Der Boden, die Thüren und Wände dex RäuZe, sowre die Stßstangen, Futter- und Tränkqeschirre smd mtt heißer Sodalauge (Z [(Z käufliche Wgschso'da auf 100 1 Wasser) gründlich zu reinigen Und mit Kalkmtlch zu bestreichen. .

3) oben die Staklungen keinen festkn Bodenbelag, so tft die obe te Erdschicht mindestens 10 (3111 tief auszuhebcn und Lasch Bestreuung mit Aeßkalk durch Vergraben unschädlich zu eeitigen.

Nach erfolgter Desinfektion, deren ordnungswäßige Aus- führung durch die Ortßpolizeibeyörde u überwachen ist,. hat leßtere die angeordneten Sperr: und Schußmaßregeln wreper aufzuheben und das Erlöschen der Seuche in gxctcher Welse, wie dcn Ausbruch derselben, zur öffentlichen Kenntntß zu bringen.

8 5- . Den (Heflü elhändlern ist verbpten, 'Pxivatgrundstucke ohne vorherige enehmigung der Ves1ßer m1t threr Waare zu betreten. 6

Kommen während des T?MSPOUS Todesfälle unter dem (Geflügel vor, so ift den Händlern verboten, todte oder kranxe Thiere an Wegen, Gräben liegen zu lassen oYer auf dre Dün erhaufen zu werfen. Verendetes oder getodtetes Ge; flüge ist entweder am BxstimmungSorte oder unterwegs durch Verbrennen oder nach Bestrquung mit Aeßkalk_dtzrch Ver- ézxaben in mindestens 1/2 111 Uefen Gruben unschadltch zu be- erti en. gLassen die auf dem TranSport vorgekommenen Todesfälle

den Ausbruch der (Geflügelcholera befürchten,

Berlin, Mittwoch, den 3. November, Abends.

so hat der:

Iusertion5pcei5 ffn: den Kaum einer Bruckzeile_30 JJ,-“-

die Königliche Expedition des Deutschen Keithx-Inzeigerz

und Königlich Preußischen Itantz-“aneigerx-

Berli _! R

1897-

Händlex der OrtSpolizeibehördc am Bestimmungsorte hiervon unverzuglich Anzeige zu erstatten und bis zur thiérärztlichen FeststeUung der Todesursache den Verkauf von Geflügel während des TransPorts zu umerlaffen, auch dafür Sorge zu tragen, daß eme Berührung der verdächtigen Thiere mit anderem Geflügel wirksam verhindert wird.

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F 1.

Wird bei solchen TransPortcn die Geflügelchokcra fest: gestellt, _so hat die Ortöpolizcibehörde des Bcstimmungsortes den Wettertransport zu untersagen, die verdächtigen Thiere nach Akmloqie der Vorschriften in dcn §§ 2, 3, 4 zu chan- deln, insbesondere auch dafür Sorge zu tragen, daß die mit dem Gcftügel in Berührung ekommenen Theile des Fuhr: Wkas und der soystigen Beßältniffe mit heißer Sodalauge (Z 11 käufliche Wapchsoda Und 1001 Wasser) gründlich ab- gewa chen und darauf mit K_alkmilch bestrichcn werdén.

Dkk Weitertransport iyt Erst dann zu gestatten, wenn eine Frist von 8 Tagen nach dem [(Zten Erkrankungsfalle ver- strichen ist.

§ 8, Die OrtsPolizeibehördcn haben den Händlern auf ihr Verlgngen zur Verscharrung dcr Kadaver geeigncte Pläße an: zuwetsen. 9

§ .

Die OrTSpolizcibehörden, ihre Organe, sowie die be: amtetcn Thierärzte haben dieBefolgUng der genannten Vorscbriften zu überwachen, den betreffenden Beamten ist daher der Zutritt zu dem in Frag? kommenoen Gsflügel bezw. zu den bezüglichen Räumlichkeiten jederzeit zu gestatten.

§ 10.

?uwiderhandlungkn gegen die vorstehendcn Bestimmungen unter iegen , insofern nicht nach den bsstehcndsn (Hefeßen, insbesondere nach §328 des Stxafgefcßb11chs eino Höhere Strafe verwirkt ist, der Strafvorschrift des F; 66 Kiffer 4 des Reichs- Vichseuchengeseßés vom 23. Jani 1880/1. Mai 1894.

§ 11. Die Anordnung tritt am 10. November d. J. in Kraft.

Breslau, den 81. Oktober 1897. Der RegierungS-Präsident. [)1', von Heydebrand und dsr Lasa.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Kammerherrn, Rittmeister a. D. Georg Adam Moriß Joseph Johann 8011 Saurma, Freiherrn von und zu der Jeltsch, Bestßer dcs Fideikommiffes Sterzendorf im Kreise Namslau, die Gräfliche Würde unter dem Namen „Graf von Saurma-Sterzendorf Freiherr von und zu der Jeltsch“ zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Assistenz:Arzt der Reserve und am Krankenhause zu Moabit O00101' 1118111811188 Walther Heinrich Erd- mann (Holz in den Adelxtand zu erheben.

Finanz-Ministerium.

Die dur das Ableben ihres bisherigcn Inhabers erledigte Ste e des Königlichen Rentmeisters der Kreiskasse in Nordhausen ist dem Rmtmcister Ludes, früher bei der Steuetkasse Asbach, Regierungsbkzirk Koblenz,

die infolge Ablebens ihres _bishcrigen Inhabexs erledigte Stelle des Königlichen Rentmctstcrs der Kreiskasxe in Alfeld dem Rentmeister Winther in Uslar urxd

die dadurch erledigte Stelle des Koniglichen Rexntmeisters dcr Kreiskasse in Uslar _dem Rxgierungs- Hauptkaßen-Buch- halter Triébenstein m Casjcl, fruher Rentmeister der Steuerkasse Wetter, chierungsbczirk Cassel, verliehen worden.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts: und Medizinal=Angelegenheiten.

Am Schtxllehrer:Seminar zu Brühl ist der Lehrer Kind aus Bendorf als Hilfslehrer angestellt worden.

Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten,

In mehreren Fällen ist denjenigen Forst-Affefforxn, welche als Asfistenten der Overförster beschäftigt smd, Fretbrennholz nach den für Forstaufseher geltenden Sätzen gegen Erstattung der Werbungskosjen verabfolgt worden. Nacks) yeueren er- handlungen mit der Ober-Nechnun skammer it etne'deraxtxge Holzverabfolgung nicht als statthat zu ergchten. Dre Komg- ltche Regierung wird „daher beauftragt, dtejc Holzlreferungen, soweit solche dort stattfmden, nunmehr einzustellen. Dagegen