1872 / 129 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 04 Jun 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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orks des Namens der andels rma des Ven ft das__in Gem heit des 5. 16 für mehrere Einmaischungen zu- _, ck . _ _

YYZJZYÉ YFZ 31:33 dér Stunde der( Au ahme,fijede)r A ng: leichIverstaxerte «»Bnkxßktyatexial am„Aufbewahrux1gso_rte yorhanden, von ??aLerialvoxrä-thejz oder Feststellzmg des *Thatbxßandes ,b“ por- nicht num 5 Thlr. und bei Wiederholungen nicht unter 10 Thlr.

aber ogleich bei Abla ung der versteuerten Menge in die Brau ätte- ' o. kann der "Steuérbeamte dte Verxmegun der fqr dre [paterxn Be- gefun mxn UWYH ketten 5 chen,. m detx vorgeschrléekenen Grey en“ betta en: ck

(Z. 20 unter An abe cr Gattung und Menge, sowie des Tages und chickungen heftimuzten Vorräthe bts zur tuyde threr Emmatschung Fl? vogzlxben- ! clben ba en dax zu duscm Zweek erfokderlt ' ] wen_n , den. Vorschnften in den 55. 9 und 18 dieses Ges s

der Stunde der erausnahme einzutra en ift. -. aussehen und diesei Vorräthe selbß am deklartrten Orke unter amt- MYM zu „beschaffen; anch r hnxreichende Pe "MKWFIU sorgen. thegen, dre Anzetge der Brauereiräume und Gefäße oder die in- Jeder Zu ang muß mit über den ezu lautenden Versendungs-_ lichen Verschluß 'nehmen. . _ .(Dtenftsluydm un berufe AbfertegungW n Dienft- rei ung der General-Dekjaration unterblieben jß;

papieren (Fa turen- J-rachtbricfen u. s. w.) elegt sein. Die im J. 1 mzter 5 bis 7 gxnanntm Stoffe dürfen m_cht früher, WJ" U)- M WM)?“ dit ExbkhungWeaxntm, an den; ochen_tagen ur 2) wenn Sto e der *m.§- ] unter 1 bis 4 genannten Gattun- 2. Du Entnahme von Braustoffen aus dem Nil ewahrungs- als mit Beginn des enigen Abschmttes der Brerbereitung, bet welche_m A ferttgungd der q€*5tellkkp“!'lltl)klgen berext sem müssen, besttmmt , ie gen, entgegen der oxsckrift tm §.1Z, an einein anderen als den dazu

raume zu- anderm Zwecken, als zur Verwendung in er Brauerei, deklarationsmäßig- H 16 i re Verwende- ftgttfinden so und m SkaLkdbkbök & „sn der Regel syllen dre Dinzßftunden' foi ende, sem: angezeigten Orten 5“ dem Brauer vorgefunden werden;

ist nur 111 Ausnahmefällen nach vorher besonders einzuholender Ge- nicht größerer, als er Zia as betreffende ebraude verfteuer enMenge m 251 Jonaken Oktober bis Februar emschlixßlich'» ornzrttags ) wenn zu einer anderen Tageszeit als der an emeldeten (J. 16

nehmigung dcr Steuerbe örden zulässig. in die Brauftätte'eingx racht werden. . _ ??)", is 12 Uhr und Nachmanags von- 1 bis. 5 Uhr, 111 den oder vor Ablauf der S„tunde,„welche.auk den Steuer eamten gewart 3. Der Brauer hat as nach der vorstehenden Bestimmung zu 1 J. 21. (Nachmainhen). In der ReZel soll dtex *anzx Beschtckung U J M _Monaten von 7 bis 12 Uhr un? von 2 bis 5 Uhr. werden muß (5.- 20)! Ztngematscht" worden T|;

u führende Buch den Steuerbeamten “eder Zeit auf Verlan en zur an einmal eingemaischt werden, so da keine N matschung ftatt- t WU ungex: von vorstEhenden Besttmmungen sollen an den 4 wenn dte zu emem Gebxaude gehörige Viermenge um mehr

Einsi t vorzulegen, auch “Rechnungsabéchlüffe des Buchs un amt- fin en darf. . , , , Ok LZ wo „tekglclckxen siattfiyden, . besonders Yekqnnt gemachfwerden. als 1_ Prozent von dem dexlartrten Brerzuge (5- 15) abweicht;

liche eftandsaufnahmen der Vorrätbc f".ch gefallen zu lassen.. Wird „aber eine Brauerei re elmaßtg nut. Nackxmgtschen bexrteben, D' 9 WF! UZngkcb- myß m drmgenden Fallen auch außerhalb der 0) wenn tt_nbefixgter Welse Nachmaischungen (Z. 21) Vorgenommen Ein hierbei egen dcn buchmäßigen Sollbeftand ermittelter Min- so muß ein- für allemal an xze „gtd Yréczyäuxtn xvtevz'xchtAZchtlmng - WWU W ie Abferttgung bMUkkk MWM worden md, msNVUt bädUkck) mcht etwa die Defraudationsftrafe

r1ee et ggemat ereno.

derbefund soll a s in der Brauer“ verwendet angesehen und, wenn und mit we em (Hewi te §- 7-7- (Strafbestimmu en. Be iff der Dcfraudation.) Wer nach Z. verwirkt ist;

"de c he Wei ro ent des Sollbe and es üb e' t nachve euert, ein 5. 22. ( hebung „. Braufteuer von der Verxnablung der dre 1m_. 1 bezetchneten Sto e zunx * _rauen verwendet emymischt, 6 „Wenn Jemand, deux die freie Bereitung des Haustrunkes ver- Mrzhxbefkmd Ynzdem Buchbestaßde zugeschÄbthwerdenéß Braußoffe. [. Wo zur Zeit nach den Landesgeseßen dte Braumalz- :dmchFar cht, zuseßt),_ ohne die gcseßnche-Anmeldung zur trrchtung atte 1| (§„.5), Bier an mchtzum Haushalte gehörige Personen gegen 5. 15. Vorschriften für den gemeins aftlichen Betrieb der stmérim nschluffe an eine örtlich beftchcndc Vka?l|c11cr von dem derti raufteuier bewrrkt zu haben, macht |ck der Brausteucr-Defrau- tgelt ablaßt; . Brauerei un Brennerei. Bei dem gemein chaftlichen Betriebe der für Brauzwecke zur Mühle iseftimmtxn „noxh quc chroteten Malzc on chUldD§ . , ?)„chn Brauer, welche dte,Brau|euer auf Grund besonderer Brauerei und Brennerei Za für die leßtere- falls nicht die von der erhoben wird, kann es hierbei auch kim tg fax d1e Dauer der Mahl- §. . te Defraudation ward msbesondere dann als vollbracht Bewtlltgung als Mahlsteuer entrichten, die ihnen in Gemäßheit des Brauerei zu entrichtende S euer fixirt ist (I. 4) reines Malzschrot ftmerVerfa ngan dm betreffenden Orten mxt der unten zu 111. er- angezwmmen, . . * 22 Z'ffek "- RU 4 von 7)“ Verwaltungsbehörde auferlegten Pflich- nicht verwendet, das zur Brennern beßimmtc Ökalz mußviclmchr wähnten aßgabe sem Bewenden„ behalten. _ t ) wenn m1t der Verwendung (§- 27) solcher ÜTUÜPÜWÜIU en NÜZM- . vor dem Schroten auf der Mühle wenigstens zum vierten Theile mit 11.» Außerdem nd d'ie Dlreüjvbehördm ermächxtgt, soxchen €? offe aua) nur begonnen :|, Welche._der Sxeuerbehärde mcht, oder D1e_ Uxbertretmxg xmzelner für die Sicherung der Steuer beson- ungemalztem Ro m vermischt Werden. Wird neben der Brauerei Brauereibcßßern, wc che darauf anfragen und fich den thncn dtcscr- fur emendgndercn Tag oder [U.UUUCM er, emen geringeren Steuer- dexs 1v1chttger Vor1chxtftm kann in dem leßtgedachten Falle (zu 7) Branntwein aus artoffeln g ebrannt, so ist zu leßterem Bebufe dcr halb b anders „„ uschrcibcnden “Bedm un en unterwerfen, zu ge- betraY be mgerxder Beschaffenhett 05er enge anYemekdct find;_ mut Ordnun sßrafe bis zum Betrage von 200Thalern belegt Werden. Gebrauch von reinem Malzschrot zwar gestattet, dasselbe muß jedoch ftatfen, ß fie die rauüeuer von „den to_ en, wxlche vor der Em- ) Wenn_d1§ Verwendung der tm J. :1 unter biß? aufgxfußrtm 8. 36. tt Ordnungsftrafe (Z. 35 Absaß 1) wird außerdem besonders angemeldet und aufbewahrt werden und steht unter der maischung einer Vermahlung unterlagen, mtt Yem m 5. 1 festgesetzten Brauftoffe b“ einem andere_n als_dem m der Deklaration (9-18 qn- belegt: . Aufficht und Kontrole der Steuerbehörde. Betrage nach dem Gewichte der zur Verarhertung auf der Mühle gegeme Abschnitte der Btcrberexnmg erfolgt. LFU)“ emem Zur Wahrnehmung des Steuerintereßes verpflich- §. 16. (Brauan eige und Steuerentrichtung; Unzulässigkeit von bestimmten noch unvermahlcnen Stoffe entnchten, Z. . DIL! Defraudation wnd gleichgearhtet: _ teten xamten oder essen Angeböngen Wegen einer auf ie Erhebung Nebencr chungen.) Wer, abgesehen von den in den W. 4 und 5. c- Ein solcher Brauer darf-x-alsdann: " . 1) “wenn Brauxnalzschrot nach erfol tex Anmeldung von Brau- oder Beaufsichtigung der Braufteuer bezüglichen amtlichen Handlung dachten ällcn, brauen willy tft verpflichtet- der Steuervebeftesle schri t- -1 die [Zur BrauverwcndunZ bestimmten Stone qhne „Erlaubmß EYmmschungcn, s“ 's ,“" „dem dazu “MUMM. Okt.? oder ander- oher Unterlassung emer sylchen Geschenkx oder MM? Vortheile an- [ich anzuzeigen, welche Gattung und Menge der im J, ] genannten der teuer e örde nicht auf an eren, als den hterzu em: fur allemal w tts be: dem Brauer, m em-er Menge vorgefunden umd, welche die btetet, versprtcht oder ewahrt, sofern mcht der Thatbeßand der Be-

Stoffe er zu jedem Gebräude nehmen, an welchem Tage und zu genehmigten- ühlenwer-ken vermahlejz la en; . Ukskkxtikh zyläsfige Menge (5- 13- Absaß 3) um'm'ehr als zehn Prozent |echung (Z- 333 des S afgeseßbUWTlvoklie ;

welcher Stunde er einmciiscben wirdüunxswievkclz Biexzxr “UAF? [) Bs auf der genehnthexZKTÜhKIex YF Zfteßmahséxtmg LeFermblqffJU' ' nber'LZtJI-Lnn Stoffe der im J 1 unter 5 bis 7 xjenamjten Gatkun 1nen2Zäßée§1tFF rÖHcllZdluWesanderB ntertla ungxn zu tSchuldm Lk? 1? ' ' w' e em eu - one olche“uvor na 11 erer o r: er euere re er er "„ ,- ,- e ccm 0 er eameranerre mä'en -

angegebenen Braumatena fztchen ! Ü [) erp ck der Vorschrift un jekten Absaß des I. 20 entgeJen, in .der" Brauftätße übung séines Amtes in Bezug auf die Vrausieuer Ferhirßzßrt WZB,

en ei die e An ei e so o t er braut u machen oder im Voraus zuständigen beftelle an emeldet und von lehterer einen dem Ver- _ ?ür ferin,en [Teftimtzntßn' Zeitraum. In; Jersteren Falle ist gleich eilig m lungsakte selbßdemnÜchft zum Ausweise dienenden Mahl-Erlaub- auser der erlaubten Zett oder um mehr als ünf Prozent über die sofern nicht der Thatbestand der strafbaren Widerseßlichkett (Z. 113 des

mit der Anmeldun die Steuer u entrichten, im leßterm Falle nn niß (hein empfangen u haben, mit welchem die betreffende Mahlpoft "MUM“ MM e, 9de der Vorschrift im §- 13 entgegen außerhalb Strafgesckbuchs) vorliegt. . die Steuer nach t:]er Wahl des3 Steuerpfiichtigen entweder für den nach Gattung und kmge übereinstimmen muß; ' . der bestjmmten Yufbnoahrunngäume bei dem Brauer vorgefundey. Z. 37. (Zusammxntrxffen mehrexer Zuwiderhandlungen ge en die anzm Zeitraum im Voraus oder für jede Matschung besonders vor 3) ohne vorherige Gmchmigun der Steuerbehörde keme beretts MMU- 0, _ , _ Geseke.) „Treffen mtt emer Zuwxderhandlung gegen die estim- Keren Eintritt bezahlt werden. vermahlenen (geschroteten) Brausto e von Anderen erwerben; auch 3) wenn FH in dem Yalle des 5. 14 Ztffxr 3 be: emer amtltchen xnungxn dtests Geseßes „andere |rgfbare Handlungen zbusammcn, oder Neben ebühren, ianesondere für Quittungen und Bescheinigungen muß derselbe . Aufnahme der ngervorrathe Gew:cht5abwnchungm von mehr als tst mtt der Defraudatton zugleich eine Verleßun esonderer Vor- der Steuer ehörden, werden nicht erhoben. 4). die ihm bekannt Zu machenden sonfijgxn Verpflichtungen er- zehn_Prozcnt zwcsthen der vorgefundenen Menge und dem buch- schriften dieses Geseßes verbunden, so finden die eßimmungen des 5.17. ( eit der Anmeldung und Berichtigung der leßieren.) Die "nen, welche ihm, insbe ondere wegen dex Kontrolle der einzelnen mäß'sm Sollbxßand ergeben; , _ Strafgeseßbuchs 74-78) Anwendung- Anmeldung 5. 16) muß- wenn des Vormittags emaischt werden ermablungen und zur Verhütung e_mer mtßbräychlichen Bmußung 4? we?"? “" Brauer, welcher d'e.BkaU|kUch.an Grund_ beson- . 'Im Falle mehrexer ').dek wrederholzer Zuwiderhandlungen gegm soll, spätestens am NachmitMge des vorher chenden LageS, und wenn der Tur Beratung seines Braumatertals gxnehmtgten Mühlenwerkc, derer Bennlltgupg als Mabxfteyex entrtchtet, ÖMUU Z.“ 22 Zkffk? Ü drescs Geskß- welche mcht m Defraudattonen bEsithM- soll, wenn die Nachmittags Jemaischt werdm soll, späte ens am Vormittage dcs- von er Steuerbehörde auferlegt werden. . * unter Nr. 1 ws Z emschlteßltch enthaltenen Vorschrtften zuwxder- uwiderhandlungen derselben Art smd unix gleichzeitig entdeckt wer- selben Ta es rei Stunden vorher, in beiden Fällen auch während Die für die Zulassung der Brauer zu dieser Besteuerungsweise handelt. , M die Ordnunogsstrafe gegen denselben Chaser, WWK? ge en mehrere der Dien stunden (5. 26) erfolgen. Abänderun g en dieser Anmeldungen maßgebenden allgemeinen Grundsäße werden von dem Bundesrathe . Z. 30. „(Strafe der, Deftaudatton.) Wer dle Braufteuer defrau- T? ter und Thetlnehmer zusammen nur 111 emmaligem etrage fest- sind nur innerhalb der für die leßteren selbst vorßehmd feßgeseßtm feftg llt werden. _ M'?“ hat eme dem Vierfachen BMW? _der vorenthalteney Abgahe ge M Wkkdm- , Fkiß uläsfig. * [ Inden Jägm zu [_ und 1], ck der Brauer von der Anzei e glxtchkommende Geldstrafe verwnkkt, Dtese Strafe soll jedoch 111 . ZZ. (ertretungsverbmdltchkett für verwirkte Geldstrafen.) oll die Beschickung darnach verftärkt werden, oder sollen neue der Brau-Emmmschungm (Z. 16 insoweit befteit, als er fienerpfli . feinem Jallx wemgex als 10 Thaler betragen. ]. er Braueret a„ls Gewerbe betreibt, haftet, was die auf Grund Gebräude binzutreten, so wird die Steuer davon leichzeitig entrichtet. tige Stoffe zum Brauen verwen t, welche vorher einer Verarbeitung Insowett Abwetchungm von ?“ zyläsfigen „MMI? F?r 27 und- dzeses „GesYEZ verhängten Geldsirafen betrifft, Mit seinem Vermögen Sou ein Gebräude eingestellt oder die B chickung vermindert auf Mahlwerken unterliegen. Für andere der im Z. 1 genannten 29) den Thatbestand der Defraudqtton bkldmx, Mrd dk? af? "“ck fur setne erwaxter- Gelvnbxgehülfen, sowie für diejeni cn Haus- werden. so bringt der Steuerpflichtige die schon entrichtete Steuer bei Brausioffe ift die dort festgeseßtx Steuer neben der Vermahlungssteuer, dem S_teuexbetrage von dem Gemchtsunterschtede bemessen. genossen, Welche m der Lage und, auf den Gewerbebetrieb Einfluß zu der nächsten abtun in Anrechnung. und zwar entweder vor der ]edesmaligcn Verwmdung auf Grund Die Steuer“ ist von der Strafe xmabhängig zu mkrtchxen'. uben, Wynn: 5. 18. ( enera :Deklaration für die Verwmdung von Malzsurro- der in den JZ. 16 und 18 vorgeschriebenen Anmeldun cn, oder im .Z- 31- Kann dex BM“ der hmterzogenen Steuer WM “Nd.“s ]) dress Geldftr'afen' von dem eigentlich SchUldikkk-n wegen Un- gaten.) Wer Stoffe der im J. 1 unter 2 bis 7 gmanntm Gattun- f,learle besonderer Vereinbarung mit der Steuerbehörde 111 einer Abo ermittelt werden,- so tft dersxl e- falls fich dix begangene Defraudakwn vermogens mehl: bezgetrteben werhen können; und zug eich gen zum Brauen verwendm will- hat hierüber, abge ehen von den ndun Ssumme auf einen be immten eitraum (§. 4,5 zu entrichten, _ n„tcht blos auf eme Nachmatschung , „oder dte_ zusäßliche Verwendung 2) der Nachwets erbracht wrrd, daß der Brauereitreibende bei Anmeldungen für die einzelnen Gebäude (J. 16), mm eßms 3 Tage Auch solche Brauftoffe __n für d eselben in die em Geseke all- xmxs Surrogatftoffs (§- ] ""t“ 2 5.15 7) bezubt- "“ck“ Maßgabe deß- Astahl UUd, Anstellun? der Verwalter UUd Gewerbsgehülfen oder vor der ersten derartigen Einmajschung dcr Steuerhcbeßelle eme gemein vorgeschriebenen Kontrollen untenvorfew Öcntgen zu bemessen, was„an Materxal zu emem vollen Gebréxude m ber Beauxstchtxgung derse bet), sowxe der Eingangs bezeichneten Haus- 5 23. (Revjfionsbefugnjß der Steuerbeamten: 3) Besuch der er betreffenden Braueret genommen zu werden pflegt. Laßt sich enosch ahrlassg, d. h. mcht nut der Sorgfalt eines ordentlichen

schriftliche Generaldcklaration in doppelter Aquertigung zu übergeben,

darin die Art und Weise der beabsichtigten Verwendung; insbesondere Geweibsräume. Das Gebäude. in welchcm eine Brauerei bctriebm L_cßteres "ick". feststellen, odex ist die Defrqudation nur in Bezug auf cschaftsmanncs 3" Werke gegangen ist- eme Nachmatschung oder dre Zuseßung cmes Surrogatstoffs bcgan- Als solche Jahrla figkert gilt insbesondere die wiffentlichc An-

bei welchem Abschnßtte der Bierbereitung diesexbe jedeSmal erfolgen wird, einschließ ich der Zur Aufbewahrung der ßcuerpfiichtigen Brau- . . , , , Zoll, auch. soweit dre Aufbewahrung der Vorrathe nur in einem be- materialim und zur "K hlung und Gährung der Gebräude dienenden J.M- so tritt Katt, des yterfachen Betragxs der hinterzogenen Steuer LCUUUF beziehuxgswet e Betbehaltung eines wegen Brausteuer-De- onderep Raume (Z- 13) erfoden darf, leßteren näher u beschreiben Räume, darf , wenn die Brauerei nicht im Betriebe [|, nur von eme Geldstrafe von 10 bis 100 Thalern em.. ' gudatxon beretts h_eftraften Verwalters oder Gewerbsgehülftn, aus und be: dem Betncbe selbst dtese Erklärung genau zu efolgen oder Mor ms 6 bis Abends 9 Uhr von den Steuerbeamtcn behufs der , §- 3?- Kann der Angeschuldigte nachweisen- daß Lk eme DÜW“ mcht die oberste Fmanzbehörde die AUÜLÜUUJ beziehungsweise ei- fpäter heahfichtigte dauernde Aenderungen binnen Lleicher Frist vor- Revi on besucht “und muß ihnen zu dem Behufe sogleich geöffnet datton mcht habe verüben können, oder eme solche mcht beahtchtrgk behaltung eines solchen genehmigt hat, her schriftlich anzuzeigen. Soll von d„em Inhalte d exer Deklaration, werden. So lange “edoch in der Brauerei gearbeitet wird. ist die Zewesen set, so findet nur eme Ordnungsftrafe nach Vorschrt des _ Ist ein Brauerejtreibender, Welcher nach den Bestimmungen von welcher das eme Exemplar dcmnachft m der Brauner zur Ein- Revifion zu jeder Zett zuläsßg und um die Brauerei alSdann un- _ - 35 statt. _ dteses Geseßes sUbfidlakis in Anspruch genommen wird, bereits sicht der Steuerbeamtejx ausliegen muß, nur für emzelne beßimmte verschlossen und der Zutritt unbehindert ein, Z. 33._ (Strafe des Rückfalls.) Im Falle der ,Wtedxrholun der weYln emer von ihm selb in der nachgewiesenen Absicht der Steuer- Nnmajschungm abgewuhm werden, so Zenügt es, solches in der nach - Die ijßonsbefugnjß erftreckt «“Juglejcb auf die an die Deftaudatwn nach vorhergegangener Bestrafung wwd _dte Stra e guf ver r xm began enen BrauFteuer-Desraudation bestraft, so hat der- §_ 15 cxbzugebendcn Versteuerungsanmel ung anzuzeigen. Brauerei anftoßxnden, mit derselben in V indung stehenden Räum- den achtfachen Bexraß .der vorenthaltenen Steuer befttmmt. Dtese selbe te, ermutßung fahrlasfigen Verhaltens so lange gegen fi , 9.3" Verwendung der im 5; ] unter 5 bis 7 genanntm Stoffe [uhkejtm und jm Falle des 5, 22 auch auf diejenigen Räume , in Strafe soll 1edoch m" emem„Falle Wenigxr als W'Thaler bexragen. als er mcht nachweist, daß er bei Anstellun beziehungswetse Beats!?- dakfÉFWÖ“ Rege! nach nur mperhalb der eit von dem „Beginne Welchen Braustr-Lfter vermahlen werden. Jeder fernere Ruckfall ztxht foängmßftra e =b1s' Yz: wer „ahren ßchtigung seine Ein an 8 bezeichneten HülZspersonals die Sorgfalt der matschung hrs zux Beendjgung des ochens der Bterwüxze , nnerhalb die Revision unterlie enden Räume dürfen keine nach 17ch- „Doch kann nach rrchterltchem Erme en tmk e ckfich181m emes ordentliche'n' Geßchäßtsmannes angewen et häk- ßatifindm. Auknanjen htervon find nur unter den von der Direktw- Ei cbtungnx getroffen Werden, welche d _e Au8übung der gesetzlichen aller Umßande dxs Vergehan und der voraUSgeganJenetz älle au 11. Hinficiktlich der in Folge einer Zuwiderhandlung gegen die behörde anzuordpen Kontrysm zuläsßg, Aufsicht vcrbmdern oder erschweren. Dre Steuerbehörde :| befugt, Haft oder atzf Geldstrafe mcht unter dem Doppelten er fur- én erften Vqrschristen d eses Geseßes .vorenthaltenen Steuer haftet der Brauerei- 8. 19. ( ett der Emmmschungen.) Die Einmaischtmgm dürfen anzuordnnz, daß Oeffnun xn in der Braußätte, welche zu unbemerk- Rückfall beftmxmten Geldßrafe erkannt wxrden. * , - . „_ tretbende fürdie unter 1. bezeichneten Personen mit seinem Vermögen, nur an d") _ocbnztalgen YOU!! und zwar in Yen Monaten vom im Zumatfßhun mildenuj werden könnten, während der Zeit des F. 34. Dte Stxaferlxohung wegen Ruch_falls trttt em ohne Ruch.-_ wenn die Steuer von dem eigentlichen Schuldigen wegen Unvermögens Oktober_h:9 anschluß :ck arz von Morgens 6 hrs Abends 10 Uhr, Brauens unter erschluß geseßt werden. steht daran- ob dle “fruhere Bestrafxmg m demselben oder einerü nicht bcigetrieben werden kann. . in den ubngm Mynatm o_bcr von MOkZdeys 4 [us ?(st 10 Uhr. FY.- (b. Haussuxhungem) ß gegründeter Verdacht vorhanden, an_dern Bunhesstaate des Geltynxcséebtets dieses Geseßes erfolgt ist. -111. Zur Erlegung von Geldstrafen auf Grund der ubfidiarischen _ Aanahuzen htervmx konnxn nachB urfmß bnvtlltgt und dürfen daß teuerdefrmxden begangen. fin und deShalb eine förmliche Haus- SIL ift "Wirkt! “"ck "YUM, dre heren Strafen "„U? “theilweije ver- Haftung in GEMÜßbékk der Vorschriften zu 1. kann er Brauerei- bet kontmmrthem Bexnebe_mcht versagt werdet). suchung_ erforderluh, es “ei bet Personen, welche Brauerei betreiben, bußt oyer an oder thetlwetse erlaßen find. . - * treibende nur durch richterliches Erkenntniß verurt eilt werden. Als Schluß der Emmmschung gtlk der Zntpunkt, mit wxlchem oder bn anderen; so da dieselbe nur unter Beachtung der für MZ" Dresel e 1 dagegen aus eschl,o en- wenn sert der Verbüßung oder 1 17- Die Steuerverwaltunxz riß jedoch befugt, att der Ein iehung das Ablassen der Würze zum Zwecke des Ko ens be onnen rytrd. suchun en gesxßlcch vorgeschriebenen Formen Und an solchen en denz Erlasse der leßtm Stra en bis zur Begehung der neuen Defrau- der Geldbuße von den subßd a fck Verhafteten ,und unter Exerzicht _ §. AY anartrw der Steuerbeamtm) Der r_auer rst ver- _smttfin en, dle zurBegehzmg des Unterschleifs oder Verheimlichung datwn dret Jahre yerflo en find. , , -“ hierauf die im Unvermögensfasle an die Stelle der Geldbuße zu ver- xfizchtxt, dtx_ nkunft emes Steuerbeamtm zur angezngken Stunde ron Beüänden steuerpsltchngxr Gegenßände geeignet nd. Theilnehmer emer_ efraudatwn UUkekÜkYM, der Straferhöbung än ende FreiheitSstrafe sogleich an dem eigentlich Schuldigen WU" es Caymanchens ( . 16) „abzuwarten. „3. 25. „(e. Verhalten Herxenxgen, bei welchen revi irt wird.) Die- wegen Rückfalls nur mfoweit- als se fich selb eines Rückfalls schul- e en, &? (asien. . ndet fich elhe em, so muß alsdamx soxleicbm dessen Gegen- «11th, be: welchen „rxvtdtrt Wird, und deren Gewerbsxxehülfen ünd drs, gemacht haben. .* . ( mwandlung der Geld- in Freiheitsstrafen.) Die Um- wart das Braumaterml abgew en und „m1t_ er _Eknmaisäxung be- x-«zrbunden, den revtdxrendcn Beamten diejenigen Hülfsdienfte zu , H 35- (Ordnungsftrafen-Z Die Uebertretung der Befttmmun en wan lung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in eibeitsftrafen Yumi; werden; der Brauer aber du Emmatschung erst- nach- letsxen oder leisten zu lassen; welche erforderlich smd, um die ihnen diese Geseßes „„ sowxe der azu _erla enen Verwaltun svorschrU en . erfolgdt gemäß ZZ. 28 und 29 des Allgemeinen Straße?-r buchs, jedoch v m„ eme Stunde gewartet worden; ohne des Beamten Gegenwart ZYUUUJJU GéschäÉte'äthe uÉglen solche in NFZ? desVBetriebes, ZYÜUJMUFYZ dä? ZFYRWUÉWZLS etafk verwirkt l, ; “einer ?akfkrsZeFZszlftslsikae TUI! F|?! Fcfjsle der Defraudat on e s Monate- cmchten, mhm ng er er , negungvonVers en, erwieun r, ea .' un en ü aeein ar m ernerenNü alle wei a ' g g Die Ordnungs rafe soll 1e§och in den nachgenannien Fällen Überschreiten. ' (kf z hre mcht