1872 / 147 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 25 Jun 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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, reiheitsftrafe angedroht, so sind darunter, 3; nach der Zeitdarxer des trafn1aßes,-Sefängniß, Feßungs- hast und rreft als „wahlweixe angedroht zu erachten.

5. 22. Ist in„dtese-m Ge eke Arrest angedroht, so kann auf "jede der nach dem Militärrange ves Thaters statthaften Arten des Arrestes erkannt werden. .

I| in diesem Gesche eme „bestimmte Arreftart angedroht und die- selbe gegcrz den Thater nach seinem Militärrange nicht statthaft, fo ist ;:uf die nachftfolgende nach seinem Range statthafte Amstart zu er- ennen.

Yiuyger Arresi iß, *wo .das Grieß ihn .nicht in einzelawn Fällen ausdruxktich androht, nur gZZen denjenigen zulässig, welchcr Wegen militärischer Vuixrechm oder» ergehen bereits mit einer Freiheitsstrafe bestraft worden ist.

. 23. Der Stubenarrest wird von dem Verurtheilten in seiner Wohnung verbußt. Dcr Verurtheilte darf während der Dauer des Stubenarrestks seine Wohnung nicht verlassen, auch Besuche nickt an- nehmen. Gegen auptlcuie, Rittmeister .und Subaltern - Offiziere kann,durch Richte pruch dre Strafvollstrcckung in einem besonderen Ofüzter-Arresizimmer angeordnet werden (geschärfter Stubcnarrest).

J. 24. Der gelinde, der mittlere und der strenge Arrest wcrden YZ Eckznzelhaft verbüßt. Der Höchstbetrag des strengenArrestes ift vier

9 en. - 225 Orr mittlere Arresi wird in ,der Art vollstreckt, daß der Verurtbeilte cinr harte Lagerstätte und als Nahrung Wasser und Brot erhält. Diese Schärfungen kommen am vierten, achten, zwölf- ten und demnächst an jedem dritten Tage in Fortfall.

.“ . _Dsr streiige Arrest „wird in einer dunkeien Arrestzelle, im Uebrigen nxte der nuttlere Arrest vollstreckt. Die Schärfungen kom- FYfaän vierten, achten und demnächst an jedem dritten Tage in

o a .

" 5. 27. Läßt dcr körperlixbc Zustand des Veruriheilten die Ver- bußung des strengeix odcr mittleren Arrestes nicht zu, so tritt eine gelindert *Arrtftart em.,

J. 28. Die Ahwctchungen, welche bei Vollstreckung-von Arrest- strafcn dadurch. bedingt Werden, „daß sie während eines Krieges oder auf den 111 szß gesellten Schiffen oder anderen Yahrzeiigen der Jari? zu vollziehen find , Werden durcb Kaiserliche nordnung“ be-

mm .

J. W. Wo die allgemeinen Strafgcscße Geldstrafe und rcihéiis- |rafe_wahlwetse„ gndrohen, darf, jpenn durch die strafbare andlung Zugleichxme Militärische Dienstpflicht verlest worden is, auf (Geld-

rafe mcht erkgnnt Werden.

Z. 30. Die besonderen Ehrenstrafen gegen Personen des Sol- datenstandes sind:

1) Entfernungdus dem Heer oder der Marine,“

Z .gegen Kfftizierfefi : „DiensthtÉtffqu ; V s d

gegen 11 ero zicke un ememe: et un in je Weite Masse des Soldatenftandes; ck g 3 4) gegen Unteroffiziere: Degradation.

5. 21. J| in diesem Geseke

-§. 31. Auf Entfernung aus dem Heer oder der Marine muß *-

Ygen Unteroffiziere_ und Gemeine neben Zuchthaus stets, neben dem erlust der bürgerlichen Ehrenrechte-dann erkannt werden, wenn die Dauer dieses Vcorlusics drei Jahre üßer eigt.

Gegen O tere muß an diese Ent crnunq erkannt werden:

1) neben uchthaus oder dem Verluste .der bürgerlichen Ehren- rerhte ohne Rücksicht auf die Dauer “derselben,“

2) wo ge en Unteroffiziere oder Gemeine die Verseßung in die zweite KiM es Soldatenstandes geboten ist.

Auf tfermmg aus dem" Heer oder der Marine 'kann erkannt Werden neben Gefängniß von [an erer als fünfjähriger Dauer, außer- dem egm„Offiztere Lin allen. 8 [im, in denen gegen Unteroffiziere odlexsfi Meme die Versetzung m die zweite Klasse des Soldatmftandcs zu a g . *

?. 32. Die Entfernuxtg “ausdem „Heer oder der Marine hat

. ) den Verlrzsk der Dtenfiftcllc ,und der damit verbundenen Aus-

etcbnungm, sowie aller durch den Militärdienst erworbenen Ansprüche,

Weit dieselben durch Richterspruch aberkannt Werden können,

2) den dauxrndext Verlust _der Orden und Ehrenzeichen,

M r? die Unfahigkett zum Wiedereintritte in das “Heer und in die a ne von Rechtswesen zur Fqlge.

5. 33. Gegen penfiymrte Offiziere ifi statt auf Entfernung aus den) ,„eer oder der Marine auf Verlust des Offiziertitels zu erkennen. Mit tesem Verluße irrten zugleich »die im Z. 32 Nr. 2 und 3 be eich- neten Folgen, sowre dle Verwarkung des Rechts, die Offizieruniiorm zu tragen, von R , tswegen ein.

5. 34. Auf Dtmftentkaffung xnyß xrkannt werden:

A 1) neben Erkennung auf Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher em er;

2 wo egen Unteroffizciere Degradation geboten ist.

uf D enßxntiqffun ann erkannt werden:

1) neben Freiheitsstra e von längerer als ein'ähri er Dauer,“

2 wo gcgen, Unteroffiziere Degradation uläi) g i .

Z. 35. Die Dimstmtlaffyng hat den erlu der Dienstßelle und aner “durch “den ,Dtcnß als zier erworbenen Ansprüche, soweit dic-. _elben„ durch Richterspruch „a erkannt werden können, ingleichen die'

errvrrkung des Rechts, dre Offizierunzform u tragen, von "Rxchts- ngm zur Folge. Der Verluß des Dtmsttite ist mit dieser Strafe

mcht vestxunYen. t Offiz lch d I'

_- „. „gen-pen ir„e iere,xwe e as .echtzum-Tr en drr Zffizterumform WM tft |att aus Dimßmtlassung auf VKM dieses Rechts zu erkennm. . . ,

5. 37. Auf Versejung m die zweite Klaése des Soldatenßandes muß „erfzmnt werdxn neben dmeerluße der üchrlichm Ehrmvechte, man die Dauer dieses Verlustes nicht drei Jahre überstellt.

Auf Versekung in „die zweite Klasse des Soldatenftandés kann!"

erkannt Werden : I m wiekarhoTlZem Yielkfalle, Di bst [* U wenn,; te » erm: jung wegen _ e_ ab 8. ' nxexsH 1a un Raubes, Erpressung, Hehlerei, Betruges oder Urkundenfälschun “?olsß: auch wenn .der Verlust der lzür erliayen Ehrenrechte nixht eierUt.

. Z, 38. Wer wegen mtlit rischen Vergeben bereixs zweimal ge- richtlich verurthctlt und. bcsirqft worden ist, kann, wenn er um dritten Male jpegen eines, mrlitäriicher Ber chens verurtheilt wTrd, neben der dFreiheitsstrafe m die zweite Kia e des. Soldatenstandes verstkt wer cn. . . _ Dasselbe kgm) geschehen, wenn außer einer gerichtliß en Strafe mehrmalige Disziplinarsimfen des höchsten Gradesdoußre t worden find und zum zweiten Male wegen eines militärischen Vergehens eine Yerurthetlxmg erfolgt.

“' .Die Strafjcharfung bleiöi jedoch ausgeschlossen, wenn ;seit der

Flik“ bestraften Handlung bis zur Begehung des Vergeheas .sech_8.

onate verstossen smd. .

Z. 39. Die Verseßung in die zivcite Klasse des Soldaten andes hat den daurrnden Verlun der Orden und_Ehre/nzcichcn von »W- wegrn zur Folge:, auch darr der zu dicier Strafe Veturtheilte die Militärkokarde nicbt tragcnund Versorßungsansprüazc, sowät dieselben durch Richterwmck) aberkannt werden önnen, nicht „geltend machen.

§. 40. Arif Degradation muß erkannt Werden: 1 nebeü Ge- fqngmß „vonxlangerer als einjähriger Dauer; 2) neben erseßung in dix zivrtte Klasse des Soldatenstandcs; 3) neben Aberkenmmg' der Fahigkeit ur Beklxidung öffentlicher Acmtcr.

. „„Agf egradatxdn kann erkannt Werden: ]) neben Gcfän niß von 51111ahrtger ,oder kurzercr Dauer; 2) wegen wiederholten üekfalis; 3) wegen einer strafbaren Handlung der im J. 37 Absaß 2 Nr. 2 bezeichneten *Art. _

,§.. 41. Die Degradation bat den Rücktritt in den Stand der

Gemeinen und drn Verlust der durch den Dienft als Unteroffiziere erworbenen Ansprüchc, soweit dieselben durchRichtcrspruch aberkannt wcrden Lönnen, von Rechtsnoe cn, zur Folge. . _ Z. 42. Wird gegen eine erson des Bcurlaubtrnftandes während der Beurlaubung a„uf Zychtbaus, mxf Verlust der bürYr1ichen Ehren- rechte oder „arif Ynfahigkctt, zyr Bekleidung öffentlicher emter erkannt, so treten dwxemgen militärtichcn Eiyrenstrafcn, auf welche" .bei einer solchen Verurthctlung nach den Bestimmungen der .§§, 30-40 „erkannt werden muß, pon Rechtswcgen ein. '

Erfolgt die Verurtheilung einer «Person des Beurlaubte andes wahrend der Beurlaubung. wegen einer strafbaren Handlung er im §. 37, Absaß ?,„Vr. 2, bezeichneten „Arx, so kann ein besonderes Ver- fahren dcs .Miittargertchts zur Entscheidung darüber angeordnet wer- den, ob auf Dienstentlaffung oder auf Degradation zu erkenuenxift.

Zweiter Abschnitt. Strafen gegen Militärbeam-te.

! d§. 43. Auf “Amtsverluft kann gegen Militärbeamte erkannt ver en:

1 neben Freiheitsstrafe von mehr als einjähriger-Dauer;

' 2 _1_vcnn dre Verurthctlung Wegen einer fstrafbaren„Handlung der 111 Z. 3-, Absaß 2, Nr. 2 brzcichneten Art cr olgt.

§. 44. Der Arrest, ßizdet gegen obere Militärbcamte als Stuben- arrest, gegen uytcre Milrxarbeamte als gclindcr Arrcß att.

.,§-.. 45. Dre Vorschriften der W. 14 und *15 n m auch auf .Mtlitarbcamte Anwendung.

Dritter Abschnitt. Versuch.

Z. “46. Wenn yxdrn der Strafe des «vollendeten Verbrechms oder Vergehens milztarcsche Ehrenstrafen (§. 30) zuläs * oder ge- boten smd, so sind dieselben neben der Versuchsßxafe zulä sig. "

„Vierter Ahfcbniit. Theilnathe.

Z. 47. Wird durch die Aus ührung eines Befehls in Di „|- sachxn em Strafgesexz yacht, “so 1, dafür der befehleude Vor '_ xte allem_verantwortltch. Es trifft jedoch den gehorchendenUnterge e- nen die Strafe des Theilnehmers: ;

1 wenn er den ihm ertheilten Befehl überschritten hat, oder

2 Wenn ihm bekannt gciyesen, daß der Befehl des VokgzstHtey eine Handlun betraf, welche cm bürgerliches dder militärische er-

brechen oder ergehen bezweckte.

Fünfter Abschnitt. „Gründe, welche die Strafe außschließen, mrldern oder „erhöhen. «

Z. 48. 'Die Strafbarkeit einer Handlung oder UnterlcY dadurch m_cbt ausgeschlozxn, daß der Thäter naeh seine ' UHF" XthedtUJaiVorWUsten emer Religion 'scin .erhalxen ür ,.;g'eboixxp

Z. 49. 'Die Verlekuug einer Dienßpflicht aus urcht vor * er- LöftliichéexZe a?;si? ebenso zu bestrafen, wie die VerlekJuyg._der,Die?1,ß-

a -. '

“Bei strafbaren „Handlungen egen die Pflichten „der milixärii m Unterordnung, sowie bei gllen in LÖlusübungdes Die ßes bkgan Zen ftranaren „Handlungen. bildet die selbstverschuldete ruukcnhei? des Thaters keinen „Strafmrlderungs rund. *

Z. 50. Ver Bestrafung mi itärxischer Verbrechen oder Vera en FsdiÉhÉtrekrezmung der angedrohten Strafe unabhärzg-ig von dem:, „ter

J. 51. *Die Verfolgung Mesmilitärischm Verb: e * ..oder e:- gebens ist unabhängig von „dem „Anfrage desiVerleÉthanoder e_[xr MUZYLZWBYYTY berech§tgte§ PFW sfriß i iStr rf [M

. . cl eenun er“ erxa run ener, av o_ oder Strafvoliftreckxmg ist er Arrest der Last sch. u aafzxexn. "* " , Z. 53. Wo dieses Gesch eine erhöhte.,Jret et _sira?e .ajidrsht, kann dieselbe das Doppelte der für das betreffen e Verbrechen oderx-Ber-

Lieben a edrohten eiheitsßrafe erreichen; sie da jedoch “den.. eß- i * zulä. gen Höchßlxetrag er.zu verhä enden Ife t t'-. “. - 11ng ( 5- 16, 17, 24). ng “7“ "**-ck

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2545. Wenn, mehrere zeiti "e elJeitsftrafm zusamwmtreffen, fd [F auf“ eiiie Gesammtstrafe ?mcéfrden" Vorschriften des Deutschen af buchs zu erkennen. Diefeibe darf in keinem Fall den g'eseß- , Fläs , kn“ H' chftbetrag der zu verhängenden Strafartüverßeiqen. * „e i ,_ mtskrafe wegen Zusammentreffens militärischer Ver- , ckck “und ev Chen mit bürgerlichen * “brechen und Vergehen zu FWU so“ ist er öchftbctrag dcr Stra e wegen !cßterer durch die CMS:! des Deu schen StrafYcschuchs bestimmt. ehen die zusammentreffen *en Freiheitsstrafen nur in Arrest- ßtrafmzso darf auch" die, Gesamxntstrafenur in Arrest bestehen. Sind “é Meßstraftn“ ungletcharfige, so gilt Ein Tag strengen Arreßes W FWU Tagen mittleren, Arrestes, Ein Tag mittleren Arrestes “_ ki Tagen Felinden Arreste's.

D e Vcrurth'ei'ung zu einer G'esammistrafe schließt die Vcrurth'ei-

Lung zu, _einer E ren rale" nicht aus, wenn diese aua) nur üebén einer .“ verrvirkten inzeki'trafen zulässig oder geboten ist.

I. 55. Auf erhöhte Strafe (J. 53) kü, sofern in diesem Gesche KWL öes'Mdexe estimmungen gétroffcn find, zu erkennen:

1) a?égen orgeseßfe, Weiche gemeiuschaftlich mit Untergebenen eine“ fkk "bare Handlung ausfitbre'n oder sich sonst an einer strafbaren Handlung Untergebrner" betherligen ; .

29“ Man; striafbareHandlungen unter Mißbrauch der Waffen oder ».dÉlÉchm k?Zefugmsse oder während der Ausübung des Dienstes

' g r' wer en,“

3) wenn Mehrere unter Zusammenrotiung oder vor einer Men-

schenmenge strafbare Handlungen gemeinschaftlick) ausführen.

Zweiter Theil. Von den einseinen Verbrechen und Vergehen und deren Bestrafung. _ Erster Titel. Militärifche Verbrechen und Vergehen der Personen des Soldatenstandes. Erßer Abschni-tf. Hochverrali),tFandesvcrrath, Kriegs- verra . J. 56. Auf eine Person des Soldatenstandcs, welche sich eines

„Hochderraths oder eines Lanchverraths schuldi macht, finden die Vorschriften des Deutschen Stmfgeseßbuchcs 2». 80-93) An-

wendrm .

J, &. Wer im Felde eincn Latidcsverrath begeht, wird wegen Kriegsverraths mit Zuchthaus mcht unter zehn Jahren oder mit lédetlSlängliXm Zuchthaus bestraft.

. 58. Im Kriegsvcrrathß (Z. 57) wird mit dem Tode bestraft, wer mit dem ! orsaße, ein'er feindlichen Macht Vorschub zx: leisten oder den deutschen oder verbündeten Truppen Nachthetl zuzurügen,

_1) eine der im §.-90 des Deutschen Strafgsseßbuches bezeichneten strafbarén Handlungen begehi,

2) Wege oder Telcgraphm-Anstalien zerstört oder unbrauchbar

macht

_?Édas Geheimniß des Postens, das Fcldgeschrei oder die Losung v'err '

4) ,vor dem Feinde Meldungen oder dienfiliche Mittheilungen

al ck macht oder richtige u machen unterläßt f s 5 dem, einde als Wegweiser zu einer Militärischen Unterneh-

mung ge en deutsche oder verbündete Trupycn dient, oder als Weg-'

Weiser krtcgiübrcnde deutsche oder verbündete Trujppcnoirre „leitct, 6) vor dem Feinde, in einer Weist, welche geeignet ist, die Truppen

eichen giebt, zur Flucht auffordert oder das Sammeln zerfircutcr annschaften „verhindert, , „_ 7) einen Dienstkefehl ganz oder theilweise unausgefuhrt laßt oder eigeUMächtig abändert, _ . . 81es unternimmt, Mit Personen im feindlichen Heer, in “der

Jebéunkuhigrn oder» irre zu leiten, militärische Signale ,oder andere

feindlichhen Marine oder im feindlichen Lande iiber, Dinge, welche die Kricgfü'rung betreffen, mündlich ddcr schriftlich Verkehr zu pflegen Oder einen olchen Verkehr zu vermitteln, . br19 fciniliche Aufrufe oder Bekanntmachungen tm Heere ver- e

M10 ßtdie pfiichtmäßige Fürsorge für die Verpflegung der Truppen U11" * ! „„

'11) Ländliche Krie sgefangene freilaßt, oder _

12) Ein einde e n Signalbuch oder emen AUSzug aus einem solchen jniithe lt. , _. . , „In minder schrverex1 Fällen tritt Zuchihaus nicht unter, zehn Jahkén oder lebenslängltches Zucht arts, cm.

'. 59. *aben Mehrere TMM rtegsverrath verabredet, ohne daß

,es “zur Qlitöf [)rungk oder zu einem ?strafbaren Versuche desselben gc- t

Zuchtvaus niclit untcr stin Jahren ein.

Wer“ von dem Vorhaben eines ricgsverrat s (W. 57 bis- 9 u einer Zeit, in welcher „die Verhutung des, erbrechcns mößli ift, glaubhafte Kenntniß erhält und es unterläßt, hrervqn récbtrikige Anzrige zu “machen, tft, wenn das erbrcchen oder im Üafßareertsuch desselben begangen worden, nut“ der Strafe dcs

' iti (1th u bese en. .61. ira oLigkeit tritt für den an dem Vorhaben eines Kriegs-

verraths Beibeil gtcn ein, wenn “er von demselben zu einer Zeit, Wo

koMMLJJM, so iki

. " bie Die'nsi'behörde nicht schon anderweit davon unterrichtet ist, in einer

Weise An' ei e macht, daß die Verhütung dcsaVcrbrechens'mö lich ist. “Zweiter séhni-tt. Ge'fährdun der Kriegsmgclxt tm “elde. 5. 62 Wer im Felde eine ienftpflicht vorsäß! ck .verleßt und dadutkh bewirkt, daß“ die Uniernchimmgcn des Feindes befördert werden oder“ dkn krießführcnden dcutsäy'rn odcr verbündeten Truppen Ge ahr oder Nachthei bereitet wird, ist mit nchthaus bis u zehn

a ren oder mit Gcfän niß oder Festungsbaft is zu ze 11 Ja ren zu

eßrafen. In minder s weren Fällen, ingicichen wmn ie erleßung

der Dienstpflicht nicht' vorsäklick) geschehen ist, Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ein. _ Auch kann-neben Gefängniß auf Verseßung in die z-Weiie Klasse

.des Soldatensiandes erkannt werden.

?. 63. Mit dem Tode wird bestraft

) der Kommandant eines festen Plakes welcher den elben dem FWHeftiiberglielzt, ohne zuvor alle Mittel zur Éerthcidigung es Plaßes er" 1) u “a en;

2) desc Befehlshaber, "welcher im Feldx mit Vernachlässigung der ihm zu Gebote“ stehenden Vrrtheidz§ungsmittel den ihm anvertrauten Posten verläßt oder dem Feinde u er iebt; ., '

3) der Befehlshaber, welcher au freiem Felde kapttulrrt, wenn dies das Strecken der Waffen für die ihm unt'ergcbenen Truppen F": Folge gehabt und er nicht zuvor Aües gethan hat, was die Pfl cht von ihm er ordert;

4) der cfehlshabercmes SchrffeY der„Marme, Welcher dasselbe oder dessen Bemannung dem Feinde ubergiebt, ohne zixvor „Uk Ver- yzeidunfg- Kieffer Uebergabe Alles gethan zu haben, was dre P lcht von 1 m er or er.

In minder schweren Fällen der Numnzern 2 und 3 tritt Festungs- haft nicht unter fünf Jahren odcrlcbenslangliche Fefiungshaft ein.

Dritter“ Abschnitt. Unerlaubte Entfernung und - anhnenflucht.

J. 64. Wer von seiner Truppe cxder von ferner Dienst- Liellung fich eikenmächtig entfernt oder vorsaslich'fern blxtbt, oder wer 'm i m erthe [ten Urlaub eigenmächtig üherschrettet, Wird we en un- erlau ter Entfernung mit Freiheitsstrafe bis zu_sechs Mongten cßra'ft.

§. 65. Der unerlaubten Entfernuzig wrrd es gle1ch_ geachtet, wenn eine Yerson des Soldatenstandes im Felde es unterlaßt, ,

1) der ruppe, von welcher sie abgekommen ist, oder der nächsten Truppe sich wiedxr anzuschließen, oder ' , .

2) nach bcendigter Kriegsgefangenschaftsich unverzüglich bei einem TruxZZentbeile zu melden. .

affelbe gilt, wenn eme Person der Marine, welche außerhalb der heimi chen Gewässer von einem Schiffe abgekommen'tß, es, unter- läßt, sich ei demselben oder einem andcrxndcutschen Kriegsschiffe oder dem nächsten deutschen Konsulate unverzugltck) zu melden.,

Z 66. Dauert durch Verschulden des Abwesendezi die Abwesey- heit länger als sieben Tage, im Felde län er als drei Tage, so tritt Gcfängniß odcr Festungshaft bis zu zwei ahren em.

J. 67. Freiheitsstrafe von„ftc„hs Monate;) bis zu fünf Jahren jtdritt etin, wenn die Abwesenheit im Felde langer als sieben Tage aner.

§. 68. Gleiche Strafe (Z. 67) trifft eine Person des Beurlaubtm- standes, welche nach bekannt genmcszier Kriegsvercitschait oder nach angeordneter Mobilmachung ihrer Emberufqu zurn Dienße oder einer öffentlichen Ausforderun zur Stellmx nicht binnen drei Tagen nach Ablauf der best mmten U| Folge let et.

_§.*69. Wer sich einer unerlaubten Entfermzng (Z . 64, 65, 68) in der Absicht; |ck seiner gcseßlichen oder von 16111 U ernommenen Verpflichtung zum Dienste dauernd u entziehen, schuldig macht, ist wegen Fabnenflucht (Desertioy) zu estrafesp.

Z. 70. Die Fahnenflucht wird mit ZHcfangniß von „sechs Mo- naten bis zu zwei Ia ren, im ersteix Ruckfalle mit Gcfézn niß vo_n Einem Jahre bis u (“mf Jahren, nn Wiederholten Ruck alle mrt

]

Zuchthaus voxr für! bis zu zehn Jahren bestraft.

Der Veriuck) ist strafbar. , ,

J. 71. Die Jahncnftucht im Felde wxrd mit GefängnißronFunf bis zu chn Jahren bestraft; im Rixckfalle tritt, weiin dlc fruhxre cFahnen uchi nicht im Felde begangen ist, Zuchihaus nicht unter funf Ya ren ufnd, wenn die frühere Jahnenflucht tm Felde begangen ist,

9 es rae ein. . ' ??72. Haben Metzrerc eine Fahnenfiucht verabredctund gemein- schaftich ausgéführt, 0 wird die an sich verwirkte Zuchthausstrgfe oder Gefänmtißftrafe um die Dauer von Einem Jahre bis zu funf a ren 'crl'i) . I h | diz „Handlung im Felde begangen, so tritt ftgtt des Gefäng- nisses Zuchthaus von gleicher Darter, gegen den Radelsfiihrer und gegen den Anstifter Todesstrafe cm.

Z. 73. Die Favncnflucht voxn Posten vor dem Feinde oder aus einer belagerten Fcsiun wird mit dem"Tode bestraft. (_ .

„Dieselbe Strafe trith de'n Fahnenftuchngen, welcher zum scmde

über c t. , . FFM. Neben dem Wegen Fahnenflucht verrmrkten Gefänxxmß 1| ' auf erseßung in die zweite Klasse des Soldqtcnftandes zu er cnnen. =

Z. 73. Stellt iich ein ?ahnenfiuchtkger innerhalb sechs Wochen nach erfolgter “ahncnflucht, 9 kann, wenn dieselbe nicht im, Felde began en isi, ie an sich verwirrte Zuchthausstrafe oder Gefangmß- ftra e is auf die Zäifte ermäßißt, auch kann", wenn kein Rück all vorkicgt, von der erseßun ' ie zweite Klase des Soldatenstan' es abgesehen werden. Gegen nteroffiziere muß jedoch auf Degradation erkannt werden. _ * _“

Z. 76. Die Verxähruna der Strafverfolgun?l „wessen Fahnenftucht beginnt mit dem Tage, an Welchem „dcr Fahnxn acht ge, Wrnn er die Handlung „nicht begangen hätte, seine fgüeseßltche oder vonihm über- nommene Verpflichtunß zum Dienste er“ llt haben wtirde.) .

Z. 77. Wer von em Vorhalxen einer Fabuenflucht zu ezner Zklkx in Welcher deren Verhütung möglich ist, saubhaftc Kcyntmß erhäl und es unteriäßt, hiervon seinem Vorgc eßten rechtzeitig Anzei e Zu machen, ist wenn die Fahnenflucht beYan en worden, mit rei ei s- ftrafe bis skcchs Monaten und, wenn ie abncnflucht im „elde bt- gan en worden, mit Freiheitsstrafe von Einem Jahre bis zu drei Jahren

, - 78. Z wenn die

a e .

zu rstr fn Wer einen Anderen zur Fahnenfiucdi vorxäxlich verleitet oder" die Fahnenfiucht deffelden voxsäßlich befördert, w r , Fahnenflucht erfolgt ist, unt Gefängmß von sechs Monaten bis zu