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nisse, vermittelst eines Freundschaftsx, Handels; und Schifffahrrsvercrags förmlich anzuerkennen und zu be- stätigen. Zu dieser Absicht haben beide Theile zu ihren resp. Bevollmächtigten ernannt, nämlich: Se. Maj. der König von Großbricknnien, den Hrn. Woodbine Pa- rish, Gekaal-Consul Sr. Maj. zu Buenos ?lyrrs; und die Vereinigten Provinzen: Don TNanuel Joie Gar- cia, Minister der auswärtigen Angelegenheiten u. s. w., welche, nach Auswechselnng ihrer Vollmachten, über fol- gende Artikel übereingekommen sind: §. 1. stipulirc ewige Freundschaft zwischen den Ländern und Untertha- nen beider Nationen, so wie §. 2. gegenseitige Handels- sreiheir, auf denselben Fuß, wie jeder andere fremde Unterthan sie genießt. §. Z. Se. Großbritc. TNaj. ge- statten, daß die Bewohner der Vereinigten Provinzen die in dem vorhergehenden Artikel stipulirre Handels- freiheit in allen ihren europäischer: und außereuropäischen Staaten“ und in dem ganzen Umfange, wie sie jeder an- dern Nation cht zugestanden ist oder in Zukunft zu- gestanden werden dürfte, genießen soll. §. 4. Kein Ar- tikel der Erzeugnisse oder Manufacturcn einer der bei- den Partheien soll in den Besitzungen der andern eincm höhern Zoll unterworfen sein, als ähnliche Artikel aus andern fremden Ländern; auch soll die Aus- oder Ein- fuhr eines Erzeugnisses odcr Fabrikacs aus den und in die resp. Gebiete mit keinem Verbote belegt werden, "ob"? das; ein solches Verbot sich auch auf dieselben Ar- tikel anderer Länder erstrecke. §. 5. Die beiden Par- theien zugehörigen Schiffe, über 120 Tonnezi, sollen in keinem Hafen der andern irgeiid ein „höheres Touneux, Leucickttlckurm-, Looksengeld, Bergelolw odcr ssnsrige Lo- calabgabe zahlen,“ als die Nationalschiffe' des Landes, zu welchem der Hafen gehört. §. 6. Die Crzcugniffe und Manufacturcn der beiden Partheien sollen die nämlichen Einfuhrzölle in dem Hafen der andern entrichten, sie mögen in Großbritanmscizen oder in Schiffen der Ver- einigten Provinzen eingeführt werden, Clien so sollen bei der Ausfuhr solcher Erzeugnisse und Mamifaccuren aus “beiden Läeidern die iiätnlichen Prämirn, Vergütun- gen und Rückzölle brzahlr werden, sie mögen in Britti- schen Schiffen oder in Schiffen der VereinigtcnProvim zen ausgeführt werden. §. 7. Um Mißverständnisseu vorzubeugen, wird hiemic festgrselzc, daß alle in den Be- sikzungen Sr. “Maj. erbauten Sihiffe, welche nach den Großbritannischen Geseßen belesen werdcn, bemaimt und einregristirc sind, als Brtttilclze Schiffe, und alle in dem Gebiete besagter Provinzen erbauten, gehörig regiskrirtcn, Bürgern dieserProvinzeu oder ciner derjel, ben gehöriqen Schiffe, deren Capitaine nebst drei Vier-
tl)eilen derNTannsclwfi Bürger der bei-a_gtenProvinzen sind,- als Schiffe der Vereinigten Provinzen angesehen werden sollen. §.Z. Jeder Kaufmann. Schiffsbefeylsyaberund andre;
Unterttzau Sr, Großbritt. “Maj. soll im ganzenGebiete der Vereinigten Provinzen dieselbe Freiheit genießen, wie der Eingeborne, seine eignen Angelegenheiten zu betreiben, oder sie, wem; er will., eiiiem Factor, Agenten oder Dollmrrscher anzuvertrauen, "vl)ne verpflichtet zu seyn,
zu bezaßlen, wm;- er es nicht für paseuy hält, ihn zu verwenden. Dem Käufer und Verkauxer [oll es zu al- len „Zeiten vollkommen frei “stehen, von allen nach Und
von den_ besagtexi Vereinigten Provinzetr ein- und aus;- geführten Güterln néndWaareu nach Belieben den Preis*
zu accordire'n und festzusetzen. 5. 9. In Hinßchc alles
dessen, was die Arisladung der Schiffe, die Sicher»;
heit der Maurer: und “Güter, die Verfügung über Lied? Art Eigenchu-m, mitkelst Verlags, SMUÉUUI- Tauski)- oder auf sonst irgend eine Weile, so wie die Verwal- tung der GerechtigkeitSpflege betriffkx sollen die Unter- themen der contrahirenden Partheien in den gegenseiti- gen Gebieten dieselben Rechte, Freiheiten Md BUMM?- wie die begünstigste Nation„genießen. Sie sollen keine;
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böhern Zölle und Abgaben zahlen, als die Unterthaneu des Staates, in welchem _sie sich gufhalten; sie sollen von allem Kriegsdienste, sowohl zu-Wasser als zu Land;, v'on'allen gezwungenen_.Anleihen, Erhebungen und M;, lirair-Requisicionen frei seyn. Auch sollen sie unter keinem Vormande genöthigc werden können, höhere Ab; gaben zu bezahlen, als die einheimischen Unterthemen und Bürger jeder,Parchei entrichten. §. 10. Jede der
wissen Plälzen verweigern. §. 11. Zur größeren Siche heir des Handels zwischen den Untrrttzanen beider co rrahirenden Partheieii wird festgeselzt, daß, im Fa irgend: einer unglücklichen Stdhrung rer freundschaft! chen Handelsveryälcniffe oder eines Bruches zwische
halten, die Freiheit haben sollen zu bleiben und ihr Handel ohne irgend eine Unterbrechung fortzusetzen,
Latidesgeselze verlelzen. Zhre Güter und ihrEigenchum, diejelven mögxn Individuen oder dem Staate anver- trauer seyn, ]ollen keinem Embargo und keiner Sequc;
heimische_n Bewohnern des Staates gehören; in wri- chem belagte Unterthemen oder Bürger fich aufhalten §. 12. Di.: in den Vereinigten Provinzen des L-i-Pla-
sch*eii “Maj. sollen wegen ihres Glaubens weder beunru- higt, verfolgt, noch beschwert werden; sie sollen viel- mehr daselbst einer vollkommenen Gewissensfreiheitiu miesen, und in ihren eigenen Häusern, oder in ihrer eigenen Kirchen. und Kapellen, zu deren-C'rbauung un Erhaltung an passenden, von der Regierung der besa ten Provinzen zu genehmigten Orten, sie ermächtigt werden sollen, Gottesdienst verrichten können. Auch soll es gescacrec seyn, die Unterthanen Sr.Britt.Maj-;
den, auf ihren eigenen Kircbyöfen zu begraben, die sie auf dieselbe Weise dort anlegen und unterhalten dürfen. Dagegen soll auch den Unterthanen besagter Vereinig- cen Provinzen in allen Besilzungen Sr.Gcoßbricc..Ma/„. vollkommene und uneingeschränkte Gewissensfreiheic und, die Ausübung des öffentlichen und Privat:»ottesdien: sies, in den Häusern, wo sie wohnen, und in den'
Sr. Wkaj. Beslßungcn bestehenden Toleranz-System ge- mäß, zugestanden werden. §. 13. Die in den Verei- nigten Provinzen wohnenden Unterthanm _Sr. Brick
' "Maj, können über ihr Eigenthum jeglicher Art, in web *cher Form es ihnen beliebt, oder mittelst Testaments;
wenn sie es für dienlich erachten, frei verfügen, „,und sollte ein Britt. Unterthan in den Vereinigten Provin-
zu diesem Bchufe irgend „Jemanden zu gebrauchen oder; zen oh"? “Sk?“ Willen oder VskfÜIUUI Über sein Ei-
genrhum, m_it Tode abgehen, so" soll Sr.. Maj. Gene- ral-Cousul, odÖer in dessen Abwesenheir "seit'i “Stellver- treter, ermächtigt seyn, Curatorenxzu ernennen, die des Eigenryums für die gesetzmäßigen ErbenUnd Gläu- bigsr wahrnehmensollen„ ol)ne_ irgeny eine Dazwischen- kunfc, nur daß den BUWrden des Landes davon An- zeige gemacht wird.., und ]o gegenscitig. §.14. Da Sé- Großbritc. Maj. e-ifrigst die gänzliche Ablcl),aff1ing___des Sclavenhandcls wünschen, so machen fiel) die' Vereinig- cen Provinzen des La-Placa-Stroms anlieisclsg, gemein-
: schaftlich mlt Sr. Wia)". an der VoU-führtm-g eines so
wohlthätigen Werkes zu arbeiten, und allen *in den Ver-
keic unterworfenen Personen auf die wirksamste Weil?
;-
beiden Partheien kann, wie gebräuchlich, Consuln er- ; nennen, die ihr Amt nicht eher antreten dürfen, bj; sie von Seiten der Regierung, an welche fie geschick; find, gehörig angenommen worden, und jede Parthej
"kann nach Belieben die Annahme von Consuln in ge;;
heiden Prrtheien, die Unterthanen und Bürger ein jeden derlelben, die in dem Gebiete der andern sich aus;;zx; ** 'arte bezeichnet smd.
lange sie sich ruhig verhalten und auf keine Weise d
strirung unterworfen werden, als denen, welchen die;? Güter und das Eigencyum unterliegen, die den ein;
ta-Srromes ansäßigen Utitcrthanen Sr. Großbrittani-
vie in dem Gebiete der Vereinigten Provinzen verster-
l)ierzu errichteten Kapellen und Gotteshäusern, dem in
einigten Provinzen wohneude-n oder ihrer Görriclxcsbar),
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und mittelst der feierlichsten Geseße zu verbieten,- ir- end einen Theil _an bejagcemHandel zu nehmen. §. 15. Obiger Vertrag doll ratificirt und die Ratification bin- neu 4 Monaten, oder wo möglich früher ansgewechselc werden. Zur Beglaubigung dejselben haben besagte Be- vollmächtigte ihn eigenhändig unterschrieben und mit ihrem Siegel versehen. So gejchehen zu Buenos-Ay- res, am 2. Februar im Jahre unsers Herrn 1825. (l,. 8.) M. J. Garcia. (l.. d'.) Wooobine Parish.“ _ Es find Zeitungen und Briefe aus Liffabon bis
um 24. April angekommen. Nach Privat Briefen hat
er König von Porcugall erklärt, das; Sir Charles man den wichtigen Zweck seiner Sendung erfüllt abe. Sir Charles erwartet nur- noch eine Antwort on seiner Regierung, um sich nach Brasilien zu begeben. Das von der Nordwest-Küsle von Amerika zu Sin- apore angekommcne Schiff, Francis und Charlotte, hac m 26. *Mai 1824, unter 114" 48“ der Lange und 180 1“ der „Breite, drei Inseln entdeckt, die auf-keiner
Vor einiger Zeit war dem bekannten Advokat Har- er zu Haicongarden eine kostbare Pcndüle gestohlen. iliche Wochen nachhcr wurde sie ihm wieder zugestellt, alt der 1chrifclichen Bitte, den Diebstahl zu emséhuldi- en, weil deriech von einem Neuling im Stehlen be- augen sei, der nicht gewußt, micrvem er zu thun habe.
Brülsel, 7. TOTai. Gestern hatte Sir Cl). Ba- ot, großbrettamichcr Gesandte am hiesigen Hof, die "l)re, Sr. Majestät dem Könige sein Beglaubigungs- -chreiben zu Üoerreichen. _ .
Spanien. Das Criminal-Tribxinal von Madrid at, wie die Etoile meldet, in der Untersuchungssache egen diejenigen Individuen, aus denen das Kriegsge- icht bejland, welches den Lieurenanc Goiffieu verur- eilte, nunmehr den Spruch gefiillt, wonach von den 'crcffendeu anwesenden Indiviouen vier 5jährige und vierjälsige Haft in einer Festung erleiden, und alle chs demnachc auf eben so viel Jahre, als sie in Haft wesen, von ihren Aemtern susprndirr sein sollen. as den General Copoiis anlangt, so wird von den reinégcen Sectionen des Crimmal- Gerichtshofcs Über 11 entschieden werden, da die Stimmen der Richter - Betreff seiner _qetheilt waren. Die abwesenden Zn- viducn sind in oonrumacjam theils zum-Tode, theils den Galeeren und der General Morillo zu vierjähriger aft in der Citadelle von Barcellona verlii'cyeilcworden.
Eine Königliche Comrmsswn, die sick) seit etlichen conaten in Cadix befindet, hatte “eine bedeutende Zoll- rniedrigung angeordnet; von Seiten der Regierung
; jedoch nunmehr diese Pkaaßregel gemißbilligt, uni) eErhebung der ursprünglichen Abgaben verfüge worden. 'ußerordencliche litterariscye Erscheinung.
Unter dieser Rubrik enthält der oe|erreichische eobachter folgendes: 7116 8676n 56:15, 3 [)iolionary (] Grammar ok rbk: ])(zrsjan ]anZUZZZ by Uiz M17;- Ty (hier sind imOriginal die Unken 'tehcndenNmnen - Saltaus persisch gesetzt) bbs ]LinZ ok 01449, in ran yarkz: yrinr-Zc] 31; ['1i8 W[ajczMy's ])rsss 111 T116 7 ok [„Uclmovy. 1822. *) Sieben Foliobände des ßten Formats", 15 Zoll lang, 11 Zoll breit.
Ein wahrlmft königliMs Prachciverk, welches der Ultan vou Aud (()u'cla) 'lelilmusaffir Muiseddin ')ahi Seman Ghasieddin Haider Padischal), d. i„'der ter des Siegreichen, der Bechrer des Glaubens, der wal) der Zeit, der Sieger des Glaubens, der Löwe,
Padi'“cl)al), selbst verfaßt, und mehrere Exemplare
*) Die sieben I.)?ccro, Wörterbuch und Gramatik der per- cn Sprarhe, von Sr. *),)Tai. 2c. dem König von Oude, in en Tlieilen; gkdrllkkk in Sr. Maj. eigener Druckerei in-dcr ._dk' Lucknow, 1822.)
„desselben der ostindischen Gesellschaft zur Vertheilung in Europa anheim gestellt hat. Eines derselben l)ac Hr. HVfrath Ritter v. Hammer von der ostlndischen Gesell- schaft im Namen Sr. NTaj. des Sultans so eben em; plangc". Die ersten sechs Foliobände emhalren das _Wörterbuch, der siebente die Sprachlel)re; jeder Seite ist- ober der Seitenzahl, das W-rppen des Sultans (zwei Löwen, die jeder eine Fahne halten, zwei Fisch?, Thron und Krone, ein Stern und Meereswogcn) arif- gedruckt. Die zwei Löwen sprechen den eigenen Namen Haider (!!)-(161) aus, welcher Löive bedeutet; die Fal)- nen, Thron, Krone„Srrrne beziehen sick) auf die obigen Zunamen, die Mcereswogcn vielleirht auf den Titel des BUMM“ Seit Abulfeda, dem in Europa als großerGe- lchiclusschreiber und Geographe genug bekannten gclehr- te]: Fürsten von Hamal), aus der Dynastie Ejub (gestor- ben 1332), hat kein Emir, kein Sultan, kein Schah UUÖ Padilchal) der Wilsenl*chaft als Schrifxsteller so gro“- ßen und wesentlichen Dienst geleistet, als Ge- Maj.
Herausgabe dieses vollänxigsten und ausführlichsteu aller perslschen Wörrsbücher, wofür ihm von allen Litteratri- ren die teutscbe, als die der persischen nächste SPMÖ- verwandte den meisten Dank wissen muß. Hr. V-HÜZW mer wird, wenn er die sich Foliobäiide durcngélklM haben wird, über den Inhalt derselben dcr ceucscben Lesewelt ausführlichen Bericht erstatten, und die aus den sieben ?Necren anfaefischren Perlen der Spraäwskk wandschafc und des Sprachgenius zur öffentlichen Schau ausstellen.
Ueber die englischen Trirctnühlen, nnd ierZe Anwendung zur Benußung der Kräfte der Gefangenen in den Scrafanstalcen und
Zuchchäusern. _ (Fortselzung des im vorigen Bl. abgebrochenen Artikels.) Bei der einleuchtende" Niilzlicvkeic dieser “Masch? uerie mußte__ die bricc'ische Regierung natürlicherweiw darauf aufmerksam werden, und ihreCinführung in die Strafanstalten des Landes ward durch eine vom Par- lament "ergangene Instruktion über die Beschaffsl1h3ik ihrer Theile und deren Zusammensclzung veranlaßt. Die Sache fand aber [)ierauf verschiedene Wideri facher, und es standen in England einige Schriftsteller dagrgen auf, welche die Nützlichkeit der" TricrmüMM Ulchk bloß in_ Zweifel zogen, sondern sie als eine fort- währende Torxur fÜl' die Züchtlinqe, und das Arbeiten aiif denselben als ihrer Gesundheit sehr nacbthcili-„i lcbiloerten. Unter andern legte Sir Zolm Cox HORST?!) "" einer 1823 im Druck erschienrnen Schrift seineBedcnk- li-Rriten, und die verschisdenrn Aerzte, gigen die Tricks mühlen vor. Sie gingen hauptsächlich anf fUSUWk Behauytungen aus: 1) Die große Hölle, ZUÜUUMMIU selzcheic des Tritrradeö w., machen das Zerbrechen leiCllt möglich und géfä-Hrliä). 2) Die Stellung in der M.:- schine erfordere eine solche Anfirenqung dcs Men'l*ch)e"/ daß es unmöglich sei, sie länger als eine ViertelKuna: ununterbrochen auszuhalten, so daß man in Edinburgh die Arbeit nur eine halbe Viertelstunde fortseßsn ließe. 3) Die durch die Arbeit hervorgebracbte Ersc'll-ÖPfUU») sei so groß, daß man sich in mehrern Gefängnissen ge- nöthigec gesehen habe, die Kost zu vermehren. &) Ver- renkungen uud Quetschungen der Organe und “Muskeln; wclche unmittelbar angestrengt werden, fänden oft statt- 5) Aehmliche Arbeiten hätten Engbrüstigkeic, Blucllußen/ Schlag: und Blutadergeschwülste, Brüche hervorgebracht; man müsse daher fürchten, und fange es schon an Hin und wieder wahrzunehmen, daß das Nämlirlw beim Tritirade geschehe. 6) Die Gefangenen hätten dal)er eine große Scheu vor dem Trictrade. 7) Die *))?alcsU"? sei bei ihrer Koscbarkeit noch nicht einmal für die Hälfte der Gefangenen anwendbar. 8) Bei dieser Strafe Find-
0er Sultan von Aud durch die Zusammenrragung und_
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