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mm eingebracht worden, in welcher für die Reform der KndknnoSteuern außer einer gerechten Vertheilung der Lasten auch eine Erleichterung gefordert werde. Er glaube, daß aus Parteien diesen Antrag annehmen könnten.
Der Abg. Graf von Kamy glaubte, den Abg. Rickert bern ' en u können wegen Kemer Befürchtungen über die Vetlu e, ie aus Aniaß e„r „geplanxen ZoÜerhöhungen „aße n könnten. Es sei lanmasng m dteser Frage verfahren und [les planmäßi ver aufen._ De_r Erlaß emes Sperr: geseyes könne in die em Augenlxltcke mcht exfolgen; das schade aber auch nichts, weil die Vorrathe gar mcht so groß seien, um nach Deutschland in groß_er_Maffe gebracht zu werden. In Amerika seien etwa 179 M1lltonen_Bushel Vorrath, davon seien120 MiUionen_ Vushel der gewixhnliche Sommerbedarf Deujsehlands. Es seren als? mzr 59 Mtüionen BushelVorrath, wovon ein "[ in _gwenkamschen Händen als eiserner B&- Hand bleibe- Dte ruxmchen Vorrätbe. seien auch nicht bedeu- iend. Spekulanten hatten fich aUerdmgs an diesem Import djeF“ verbrannt und _würden es wohl auch noch mehr ck""; davon werde dxe Landwirthschast nicht berührt; man werde auch Mqßregeln zdum Schuß der Landwirthschast treffen m aber mchxdurch em Spßrrgeseß. Man habe versucht, dieZoU age durch anwezs auf 1318 Branntweinsteuer zurück-
drän n, oder das_ sei mcht gelungen. Die Branntwein: TUN) ei anch yhnehm gefichert, Die Rede des Abg. Rickert beweije pur dte traunge Lage der FreihandelSpartei, die überau, m allen Ländertz an Boden v-erliere.
Der Abg. Hobrecht 1agte: Seirxe Partei könne dem An- frage Althaus nicht zustimmen, so 1ehr fie auch die Absicht, die demselben zu Grunde liege, anerkenne. Der Abg. von Kauchhaupt one kems IlÜgemeinheiten, sondern eine bestimmte Direknve für die Regierung. Aber man könne fick) kaum in grßßeren AYgemeinheiten bewegen, als wie in dem Anfrage
chehen set. Soweit die ein elnen Punkte nicht Selbstver-
"ndlxcheß enthielten, seien sie edenklich. Seine (des Redners) Parte1 habe _wiederholt die Nothwendigkeit einer Reform be: sont; aber em so hartes Urtheil, wie der Antrag es über
Darauf wurde die Diskusston eschloffen. -
*Das Schlußwort als Antragfie er erhielt der Abg. Frhr. vor) _Minnigerode. Derselbe bemerkte, dte Rede des Finanz- thsters, namentlich die Waxnung vor der Verfolgung von Nebenzmecken, sei sehr beFemgenHwerth. Die Grund: und Gebäudefteuer sei nicht o ne Wetteres aus der Welt zu schaffen; ihren staatlichen Chargkter wolle auch seine Partei gufrechterhalten, selbst wenn dte Hälfte an die Kommunen Überrxnesen würde; deshalb müffe man auch stets die Noth- wendrgkeit der Kapitalrentensteuer betonen, Die Börsen- squulationen könne man seiner Partei nicht an die Rock- schoße hängen; denn wenn die Verhandlungen im Parlament nicht du: Coursfteigerung veranlaßt hätten, dann würde ein e_rlogetzes Telegramm gekommen sein, um mühelofe Gewinne emstre'chen zu können. Die motivirte TageSordnung sei zu verwerfen. Das Centrum scheine jeßt die Regierung mit Vextrauenßvoten überschütten zu onen. Wouten denn die drei Parteten, von denen der Antrag auf motivirte Tage?- ordnung ausgegangen sei, wirklich eine Erlei terung der Klassensteuer und die Einführung einer Kapita renten- steuer? D"“ kqnjerpative Antrag sei ihnen zu ernsthaft, des- halb verkrochen ste stch inter eine motivirte TageSordnung und behandelten die Sache ilatorisch.
.Der Antrag d_er Abgg.Fre1herr von Huene, Hobrecht und ry1herr von Zedltß un_d Neukirch wurde darauf gegen die tjmmen der Konservatwen und Freisinnigen angenommen.
Schluß 41/2 Uhr. Nächste Sißung Freitag 11 Uhr.
Reichstags - Angelegenheiten.
Dem Reichs_tage ist folgender Entwurf eines Gesetzes, betreffend, d1e Verwendung gesundheitsscbädlicher Farben ,bei der Herstellung von NahrungSmitteln, Genußmrtteln und Gebrauchsgegenständen, zugegangen:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser,“ KHK; von Preußen 2c.
die Klassen:,- und, Einkommensteuer ausspreche, müffe m_an verme1den emer Steuer gegenüber, welche beffer set, als manche Personalsteuer in anderen Staaten.
Folge quß der Ueberlastung des Grundbesißes mit der Grund- ener du». Nothwendigkeit einer Kapitalrentenfteuer? Ebenso gut könne man eine Vsrminderung der Grundsteuer verlangen. Um der Regierung eine Direktive zu geben, sei etwas mehr nöthig, als der Hinweis auf die Vorarbeiten von 1883/84. Eine Reform der Gewerbesteuer sei dringend nothwendig, aber wenn das Haus der Abgeordneken dazu etwas sagen mokle, dann müffe es doch efwas Bestimmtes sagen, nicht blos eine aklgeme'me Phrase. In der motivirten Tagesordnung seien al1e Direktiven beser enthalten, als in dem Antrag des Abg. von Rauchhaupt.
verordnen im Namen dxs Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesratbs und des Re1chstages, was folgt:
§. 1. Gesundheitsschädliche Farben dürfen zur Hersteüung von Nab-
verwenkel werden. _ _
Gesundheitsfchadltck)? Farben im Sinne dieser Bestimmung find diejenigen Farhstoffe und Farbzubereitungen, welcbe: Antimon, Arsen, Baryum, Bley, Kgdmizxm, Chrom, Kupfer, Quecksilber, Uran, Zink, Zmn, Gummtguttt, Dmitrokresol, „Zorallin, Pikrinsäure enthalten.
' Zur Aufbewahrung oder Verpackung von Nahrungs- und Genuß- mttkeln, welche zum Verkauf bestimmt find, dürfen Gefäße. Um- büklungen oder Scbuxzbedeckungen, zu deren Hersteüimg Farben der im §. 1 Absatz ' bezeichneten Art verwendet sind, nicht benuZt werdxn.
Auf die erwendung von
Der Geueral-Direktor der direkten Steuern, Burghart, erklärte: Der Finanz:Minister könne nur zufrieden sein mit dsr Bereitwikligkeit aller Parteien, an einer Reform der direkten Steuern mitzuarbeiten. Der Minister habe angegeben,
unter welchen Vedingun en ein Erfolg erzieü werden könnx. Der Minißer habe vor en „Nebenpunkten“_ emanzt, um hte Reform nicht zu beéaßen. Je mehr „Reg: er emer Orgel man ziehe, desto schwerer spiele Nah auf thr. _So gehe es quch, wenn man eine Steuerrefomxt nach allen Sexten zu gletcher Zeit machen woüe. Der Minijter habe die Erledtgxxng der Frage der Grunkx und Gebäudefieuer nicht zur Vorbedmgung _ afür acht, daß diesem Antrags Fol 2 gegeben werden dürxe; er Zis nur darauf hinßewiesen, da be1 jeder Jyanspruöhnahme mobilen Kapita 2 noch sofort eme weztere Belastung “ Grundbesßes verlangt werde. Daß die Finanzverwaltung | diesem Anfrage nur ein Interesse habe, went) er eine Mehr- eixmahme brinxxe, müsse er entschieden zurückweijen. Es handele ßchbei der Klassen:, Einkommen: und_Gewerbesteuer xnn mehr als A) MiUionen Steuern; wenn die1e richtig planrt würden, lömken fie leicht getragen werd_en; wenn dann auch nur 20 MiUionen falsch placirt seien, 10 hinderten fie den Marsch des ganzen Volkskörpers. _ _
Der Abg. Freiherr von Zedl1ß und Neuktrgx äußerte: WHauptbx-denken gegen den Antrag Althaus finde er in dem Hinweis auf die Verhandlungen von 1883. Die damals gefaßten Beschlüsse habe er mit dem Abg. von'Rauchhaypt nur unter Vorbehalt angenommen; man könne ste doch mcht ohne Begründung, die fie vielleicht damals im _Kom- mission “cht hätten finden können, als GrUndlage welt_erer Atbeiten annehmen. Die Regierung habe in der damaltgen Vorlage nicht ?re eigenen Tendenzen _nicdergelegt, sondern M an die Reso ution des Hauses ange1chloffen. Wenn das Hau; vieder einen Antrag annehme, dann behmdere es MWS in der AUSarbeitung der Vorlage; das one kk .
Deng.1)1-. Meyer (Breslau) meinte: Die Physiognomie YHonses spreche dafür, daß die Zeit des Sesstotxsschluffqs Dfüt einen so wichtigen Punkt opportun erscheme. Dux
des Abg. von Rauchhaupt habe nur aUgememe Bor- M enthalten; damit komme man aber nicht zum Z1ele. die mediatifirten Fürsten und bezügltch der Aeg)- Ulng des Wahlrechts be er (Redner nicht in per Wene Hiwi“, wie dies der hg. von Nau haupt gefch11dezchqba die beregte Quotifirung betreffe. so betrachte er ne nxcht ';: Gefizhtsxmnkte einer parlamentanschen Machtfrage, meme W ,
daß sie für eine gute Finanzverwaltung unerläß- “Wenfächlich anerkennen. Wenn der Abg. Wolff so un-
fei. DeShalb könne er diesen Punkt nicht als "khohlen seine sozialistischen Sympathiep kun ehe, so
er doch auf Herabseßun der Pmse für_ te not!)? Übendigften LebenSminel bedacht ein. Wenn semx Parte1 ; dem Antrage auf motioirte Tagesordnung mcht zustnnme, so 1 5
".'"? fie e in keine Reform willi en so lange fie nicht "sk, daß amit eine Beffetun ge &an werde. _- Dem W er müffe1eder
Grasfen von Kaniß gegenü „Zweifel irdischer
?
' hut chminden. Iedenfaüs sei erihm Für ie Offxnbarung War, daß die Kornzölle, welche 1th be) der (_Spmtusfrage ' '!k in einer Versenkung verschwunden smen, Weder aux de_kr Z [Wehe erscheinen würden, Hervorzuheben set _nur, da ' dre ; Vklangen der Kornzölle keineSmegs nur an . dxe landtmrtlx Z- sMfinchen Kreise und Spekulanten von nfluß gewesen ) seie". sondern vorne mli auf die Konsumenten „selbst. _- Er “kk"ne gern an, da in em Antrags Althaus em guter Kern ?“ “Wilen sei, gleichwohl. müffe er's: gegen denselben wenden. : „Der Generaldirektor der d1re ten S_teuern, Burghart, .; Werte, die Vorlage von 1883 hahe dre upteren Steuxr- Wm emlafien und den Ausfal! hex den hohexen Stuxen "' sollen. Eine Mehreinnahme fe1 von der Regterung mcht
* .
bnämgt gewesen.
zur Herstellung von Svielwaaren y;)rwendet werden.
3 und 4 bezeichneten Gegenständen dürfen nur solche Farben nicht verwendet werden, welche Arsen enjkzalten.
schwefelsaurem Baryum (SÖwerspatb, dbu": üxs), (?nytfarbZacken, we1che von kohlensaurem Barpum frei sind, romoxv , .
Kupfer, Zinn, Zink und deren Legirungen als Metanarben, innober,
innoxyd, _.
abwefekzinn aks Muyvgold,
* sowie auf aUe t'n Gkafuxen oder Emails eingebrannte Farben findet diese Bestimmung ntcht Anwe3ndung.
Zur HerstellunZ von koSmetiscben Mitteln (Mittel zur Reini- gun Pflege oder Farbung der Hout, des Haares oder der Mundhöhle), welZe zum Verkaxxse besttmmt find, dürfen die im §. 1 '.!lbsaß 2 be- zeichneten Stoffe _mcht verwendet werden.
Auf schwexelyaures Yaryum (Schwersvatk), bbwo üxe). Schwefel- kadmium. Cbromoxvd, Ztnmyber, kaoxyd, annoxyd, SÖwefelzink, sowie auf Kupfex, Imp, Ztnk und deren Legirungen in Form von Puder ßndet dieye Bestimmung nichx Anwendung. -
ur HnsteUuna von zum Verkauf bestimmten Spielwaaren
eins ließltch der Bisderbogen, Vrlderbücher Up_d _Tuscbfarben für
'nder), Blumentopfgiftern und künstlichen Cbrnfbaumen dürfen die im §. ] Assay 2 bezeichneten Farben nicht rerWendet werden.
Aus die im §. 2 Absatz 2 be eichnete_n Stoffe sowze auf Schwefelantimon und Schweéelkadmmm als Farbkmittel der B! ,Guxtminxffez-
cw m trmß, _ . Bleiwxxß als Bestandtheil BeH yogenqnnten _Wgcbsguffes, xedoch
nur, sofern dasselbe nicht_ em Gewtcbtstbejl m 100 Gewichts- tbeilen der Masse überktetgt, „ , _ chromsaures Blei (“ür sich oder_ m Verbmdng mlt ycbwefslsaurem Blei) als Oe - ode": Lacksarbe oder mit Lack- oder Firniß- über n , _ ' , die in MZaFer unlöslichen Zinkoerlzindutxgen, bet Gummxsptelwaaren jedoch nur, soweit fie als Faxbemrttel der Gummimaffe, als Oel- oder Lackfurben oder mit Lack- oder Ftrnzßüberzug ver- wendet werden, _ „ alle in Glasuren oder CTRL? emngrannten Farben ndet die“e B immun ni nwen ung. _ fi Die1in 'ceenst §§. 7 LIm?) 8 enthaltenen Vorschriften finden auf die daselbst bezeixbneten Gegenstände auch dann Anwendung, wenn leßtere
Zur Herstellung von Buch- unZ'Steindmck auf den in den §§.2,
Tu arben jeder Art dürfeä'alÉ gis1frei „nicht verkauft oder feil- gebaltenstkkstxerden, wenn sie den Vorschnften 1m §.4 Absatz 1 und 2 nicht entsprechen.
§. 7, _,
ur erstellung von zum Vcrxauf bemmmten-Tapeten, Möbel-
stoffeZ, TZpichen, Stoffen zu Vorbangßn oder Beklndungsgegenständen,
Maxken, Kerzen sowie künstlechcn Blattxrn, Blumen und Früchten dürfen arben, welche Arsen xntbaltxn, mcbx vemendet WW,
An die Verwendung arxenbaltlger Venen odex Fixirun Emittel zum Zweck des ärbeys oder Bepruckens von GLspmnsim v er Ge- weben findet die e Bestimmung nlcht Anwendung. Doch dürfen der- artig bearbeitete Gespinnstx oder GeWebe zur Herstellung der im Abs, 1 Jerchneten Gegenstande nicht yerwendet werden, wenn fie das A: en tn wafferlöslicber Form oder tn solcher Menge enthalten, daß :ck in 100 qcm des ertigen Gegenstgndxs mxbr als 2 FMM vor- finden Der Reichskanzler 1st_ermachklgt- nahere Botsch en über das deli ff17er: Feststellung des Ar1engebalks anzuwendende Verfahren zu er a en.
§. 8, . Die Vors riften des “. 7 „finden 'auzb auf die Herstellun von zum Verkauf estimmten &chmbmatenalten, Lampen- und iZicht- scbirmen sowie Lichtmanscbetten Anwendung.
Die Herstellung der Oblaten unterliegt den Bestimmungen im §. 1, jedoch, so ern fie nicht zum Genuffe bestimmt stud, mit der Ma . gabe, daß die «wendung vonkschwefelsaurem Baryum(Schwersvat , blaue 11:6), Chromoxyd und ZmnoZec gestattet ist.
rungs- und Genußmitteln, welche zum Verkauf bxftimmt find, nicht
hängen, von Möbeln und sonstigen bäuölicben Gebrauchögegenständen nicbt venvendet werdcn.
. 10. An die vaendun von arben, wel e nicbt mitxelst der im §. 1 Alxsay 2 bezeichneteZ SWK beBesteUt mh, solche vielmehr nur als Verunreini ungen, und zwar hö sxens in emer Menge enthalten, welche sicb bei en in der Technik gehraucbltcben Darstellungöverfab'ren nicht vermeiden läßt, finden die Bestimmungen der §§. 2 bis 9 nicht Anwendung. -
§. 11. . , _ - Auf die Färbung von Pelzwaaren finden dre Vorschnften dteses Geseßes nicbt Anwendung,
. 12.
Mit Geldstrafe bis zu einbundertundkünfzig Mark oder unt Haft wird ßestraft: _ _
1) wer den Vorschriften der §. 1 hrs 5, 7, 0 und 10 zuwtder Nabrungßmittel, Genußmittel oder xbrauchge enstande hersteUt, auf- bewahrt oder verpackt, oder derarng hergeste te,_ ,au-fbeLvabrte oder verpackte Gegenstände ewerbSmäßig verkcxuft oder tejlbalt;
2) wer der Vors kiff des §. 6 zukaxerbandelt; . .
3) wer der Vorschrift des §. 9 zuwiderhandelt, mgleuben _wer GFenstände, Welche dem §. 9 zuwider hergesteüt smd, gewerbvmaßig ve auff oder feilbält.
§. 13. _ _
Neben der im §. 12 vorgesehenen Strafe kann auf Emztebung der verkotswidrig bergesteÜten, aufbewahrten, v (lten, verxauften oder feilealtenen Gegenstände erkan_nt werden, o ne Unterschied, ob se dem * erurtheilten gehören oder nicht. ' ,
Ist die Verfolgung oder Verurthetlung elner bestzrxnnßen Person nich ausführbar, so kann auf die Einziehung selbxtandjg erkannt wer en.
„ §. 14. _
Die Vorschriften des Gefeßes, betreffend den Verkehr mtt Nab- rungsmitteln, Genußmittelu und Gebrauchsgegenftänden, vom 14. _Mai 1879 (Reichs-Geseßbl. S. 145) bleiben unberübrx. Dte Vorycbnften in den §§. 16, 17 desfeTbm finden auch bei uwtderbandlungen gegen die Vorschriften des gegenwärtig§en1éeseßes nwendung.
Dieses Gesetz tritt mit dein 41) ..... 188 . . in Kraft; mit demselben Tage tritt die Kaiserliche Verordnung, bejreffend dte Ver- wedeJc gfitftiger Farben, vom 1. Mai 1882 (Reicbs-Geseßbl. S. 55) an er a .
Begründung.
Nach §. 5 des Geseßes, betreffend den Verkehr mit Nahrungs- mitteln, Genu mitteln und Geßrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 (ReiÖS-Geseß [. S. 145), können durch Kaiserliche Verordnun mit Zustimmung des Bundeskatbs zum Schuße der Gesundheit Vors riften erlassen werden, Welche verbieten:
bestimmte Arten der Herstellung, Aufbewahrung und Verpackung von Nahrungs- und Genußmitteln, welche zum Verkauf bestimmt find, sowie die Verwendung bestixnmter Stoffe und Farben zur Ler- stellung von Bekleidungsgegenständen, Spielwaaren, Tapeten, ß-, Trink- und Kochgeschirr und das ewerbSmäßige Verkaufen und Ferl- halten von Gegenständen, welehe die?em Verbot zuwider thefteUt find,
Auf Gxund dieser Bestimmungen ist die Kaiserliche erordnung, betxeffend dre Verwendung giftiger Farben, vom 1. Mai 1882 (Reichs- Gejeßbl. S. 55) ergangen, welche die Verwendung ewiffer giftiger
Farer „zur HersteUung von Nabrungs- und Genu miitcln (§. 1), von prelnzaarxn (§. 3), von Tapeten und BekleidurKs egenstanden (§. 4), sonne dte Aufbxwabrung und Verpackung von aZrun s- und Genußyxtxteln in Umbullungen _und Gefäßen, welche unter * enven- dung gtstt er_ arbm hergestellt Und (F. 2), verbietet, In Folge des von dem er stage auf Grund des . 7 des NabmngSmittel efeßes ausgespxochxnen Verlangens find_jedoch_ die §§. 2 und 3 der erord- nun m_cht rn Kraft getreten, so daß nur diejenigen Vorschriften derselben, wel e dre Herstellung dex Nabmngs- und Genußmittel, sowie der Tapeten und 'Bekletdungßgegenstande de_treffen, zur Geltung gelangt find. Im Uebzngen unterlteÉt zur Zeit dte Verwendung giftiger Farben bei der Herüellung von ebrau Igegensjanden _ abgesehen von den in ein- zelnen Byndxsstaaten erganßkenen partiktüacen Vorscbtiüen - nur den m den §J. 12 bis 14 des ' abrungßmittel eseßes mlbaltenen Bestim- mungxxx, durch welche mit Strafebedrok wird, wer Bekleidungs- gxgeyftande, Syiexwaaren, Tapeten, EF, Trink- oder Kochgeschirr vor- 1axltch oxer fabrlasfi derart herstellt, daß der Gebrauch dteset Gegen- skande “Ne xnenschli e Gesundbert zu beschädigen beziehunßsweise zu zerstören_gee1gnet ist, oder Wer solche Gegenstande verkauft, feilhält oder somt in den Verkehr bringt. ,
Dieser Recht§zustaud kann als em befriedi endet nicht betrachtet werden. Durch die Streichung der _an die AUJbewabx-unq und Ver- packung der Nahrungs- und Genqßmtttel sowie auf die Spielwaaren bezüglichen Vorschriften der Kar]er1ichen_Verordnung vom 1, Mai 1882 ist eine Lücke entstanden, deren AuSsüUuna [9le aus gesund- heitSpolizeilichen Rücküchten, als__auch im Jnterene der betbeiligten Gewerbszweiae wünschenstverth Ut. Jm Reichstage wurde bei Ge- legenheit der Verhandlungen über chne Vérordnung das Bedürfniß einer Regelung der Angelegenheit auch in dtesen Punkten ausdrücklich anerkannt. Die §§. 2 und 3 her erwähnten Verordnung stießen nur_ um des- willen auf Widerjprucb, weil angenommen wurde , daß“ die im §. 2 der Verordnung gemachte Unterscheidun zwischen Gefäßen und Umhüüungen beim Mangel emepfesten Grenz estimmung sich_ als un- durchführbar evveisen werde, und daß das im §. 3 ausgexprocbene absolute Verbot der Vcrwendung von Farben, welche; die verbotenen Körper, wenn auch nur in minimalen Mengen, als zusäuige Verunrei- nigungen enthalten, die Spielwaaren-Jndusttie zu Gunsten der aus- ländischen Konkurrenz schädi en werde. Für, die betbeiligten gewerb- lichen Kreise ist es, um ni t der Gefahr etner Bestrafung auSgeseßt zu sein oder bei dem Absaß der Waarxn auf Schwierigkeiten zu fto en, von erheblichem Interesse, daß_ befftmmte und klare Vorscbri darüber ergehen, welcbe Farbxn m de_r Jndusstrie Verwendung finden dürfen oder nicht. Wenn hternach exn Bedurfniß besteht, dte durch die Kaiserliche Verordnung vom 1. Mar 1882 erlaffenenBestimmungen fortzubilden und zu ergänzen, so empfiehlt es fich nicht, hierbei auf dem durch die §§. 5 und 7 des Nghrungsmittelgefeßes vorgeÉezichneten Wege vorzugehen, vielmehr erschenxt es zweckmäßuz, den eg der Geseßgebung zu beschreiten. Füx die Jndusfrie ist es von Wichttgkeit, daß die einmal erlassenen Vqrschnftcn von_vornherein definitiv feststehen, damit die Fabrikation rechtzetti darnack; etngericbtet werden kann, Der Bestand einer auf Grund des ? ahmngsmittelgeseyes erlassenen Kaiser- lichen Vcrordngng ist aber _so lange in Frage gestellt, als nicht der Reichstag fich uber dieselbe !cblüsfig gemacht hat, zumal da leßterer nicbt in|der Lage ist, durch entsprechende Abänderungen seine etwai en
abweichxnden Auffaffungen_und Wünsche zur Geltung zu bringen. e Jndustne sieht sich daher zur Falle des Erlasses einer solchen Kaiser- lichcn Verordnung nachtbejligen Schwankungen dsr rechtlichen Grund- lagen, auf _welchen ihr Betrieb bexubt, ausges t, und es entsteht ür sie zeinvetltg cm Zustand der Unncherbeit, we cher auf ane ges _ft- lichen Maßnahmen in störender Weise einwirken muß. Abgesehen 1er- von würden bei einer Regelung im Verordnungswege dic tm §. 5 des Nabrungömittelgefetzes vorgesehenen Grenzen ungehalten werden müffen, während es zur Sicherung dcr in Betracht kommertiWen sanitären Intereffen erwünscht ist, den zu erlaffmden Botsch fim einen weitergehenden Inhalt zu geben. So kann nach §- 5 “- “'
die Venvendung gesundheitsscbädlicher Farben dw“? UF! elluns von Bekleidun Ogegenständen und Tapeten, "Wk J,?" 3 rocken von Möbelsto en, zum Anstrich dkk immml'Z'n S&minken HWK"! von Vorhängen und Rouleaux- zur MWM" werdxn. BUFF- färbemitteln, omaden und dergbkkkzßt"u unyhejtssävaT-ÜÜY ch) diesen Ge east den kann die Vetw'i'; ÜF)
ben nbebltcbe sanitäre Geführt" 111 "ckck au
& lung der A" l'“ m ann. „ WÉJÉKY" M'“: G“ “Y"MLÖYÜU, so erscheint es zweck-
Wenn dieser Weg ext“ mösFÖsk umfaffenden Regelung entgegen-
0 “Yerauf zu erstrecken,
Arsenbaltige Waffer- oder Leityfarben dürfen ur tellun des Anstricbs vor) Fußböden, Decken, Wandm, Tbürtn, MEI der ob - X oder Geschäswräume, von RoU-, Zug- oder Klappläden oder Vor-
mä Zs“ den Eyes? :deotsÜÜsten' welche über die Venvendung zu km an '
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