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Reichs= und Staatsanzeiger Nr. 25 vom 30. Januar 1935. S. 2
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der NSDAP. ist Abstand 9111011111th ivordon, 11111 nicht in die Vchaltnng 0111111 T1111lis11111s l)i111*i11311_t1'11gx11 1111d d1111111 dcn Fiil)1*1*1*g1'1111ds1113 und die Vcrant1vortl1chkc1t dcs Lc1ters dcr (*)cm-cindcn 511 Vcrwischcn. Der Beauftragte der NSDAP. ist 11901" 1111111111111, 1111 den BCL'UMUCFTU dcs B111"111*r11ie1111*rs 11111 d1*11 15511111*i11d1*1'1'111*11 101151111111111111, 11111111 cs s1cl) 11111 “2111- 9111911111101" l)11-11d1*lt, bci d1*111*11 111111 das Gesetz 1111Hdr11ck11ch
ci111* 31.111111111'11111g 1111111111111; er soll sich dadurch selbst ein 1111;
1101111011119 Urteil bilden können.
;),11 11: Die Fiibrimg dcr (chteiudc durch 1111111113931 1101111111111111li1110 “Kersönlichkcit tragt dlc Gefahr 111 sick), daß sich die Vc1'1111111111111111111 dci: zu betreuenden Bevölkcytng ent- 111111, 1111' c111f1'c111dct und 111 LME gewisse biirdkr11t1sche Er- 1'1111'1111111 1111111. Die f111'1d111icr11dc Bcicdnng dcr Vc1'11111lßti11ig 11111 111115111 1101 ist 111111". gcmde 111 d1*1' Gemeindc 1111011513115). ?l11s;1*1*d1*111 ist 1'? 111 JCU'l'OC cin Hanpjzicl dcr Scibstdcrjvaltnng, dic 9111111111011 111101“ crfahroncn, 1111 der örtlichen Genwinschast i1111*1'1*ssi1*1'11*11 511111111 511 (1111111111011, sie im Dienst 1111 der Ge- 1111*'11id1* 511s11111111011511fiihren Und so 0301110111si1111 und Heimat- 1i1*d1* 511 111011111 1111d 511 fördern. Hierzu ist die tätige Mit- 111111111131 dcr Bikrgcr bei Mr Vcridaltnng i11 jcdsr Form not- 111».*11di11, dic sick; 11111 d1*111 (chankcn dcs Fühxerprinzips ver- 111'1-111. Tchmlb soll die d111icr11dc Fiihlnng des Leiters der 05.*1111*ii1d1* 1111d seiner VCTTTLWB mit allen Schickscn dcr Bc- 11111111'111111 d111'11) Bcrnfung 111111 Verdicntcn 1111d erfahrenen 2511191111 511 "5111111111 1115 0591110111d1'1'ätc 1111d Beiräte gesichert 111115111, Tickke Bc1'11tcr Werden 111111) 1111001111111 ZUVcrläffig- keit, Vcrdionit 1111d Sachkunde 1111123110991. Beidos bedeutet 11111“ (111111d1'ätzlick11' 2151001 1111111 111111111111111911 System: Das 11111? “1911111111 l)1*1'11111'1]1*g1111111*111* 5111011101111 einer Vielzahl von Personen, d1*1'1*11 Mci111111gc11 111 Abstinimnngßn 11111 gezählt 111111d111, soll bcs1»itigt sein; dN“ 1*i11Z1*11ie soll mit dem Gewicht [cincr Pcrsiinlikdkcit, seines Verdienstes 1111d seiner Sachkunde c'".9911111111111Wortlicl) 1111110 Bindung an Weisungen seinen Ruf garden. Tas (“1501113 fördert die frcis 11911111111111111111-gsvd112 Mei- 111111g§1111ßcr111111, indem es die Genicindcräte und Beiräte sogar Verpflichtet, ihre abweichende Llnffassung k1111d511t11n. Diese 1111f die Persönlichkeit abgestellte Mitwirkung wird dazu 111111111111, das gc1116111d[ick)c Ebrc1111111t wieder 511 21110111 wirk- lichen Ebrendienst 511 machen und so die Mitwirkung der Bürgerschaft ("1111111511111 als friiher zu gestalten.
Die (Jonicindcräie sind 2.11 allcn wichtigen Angelegen- heitcn der Gemeinde, 111111) 3111“ Boscßung dEr Stollen dcr eigent- lichen 2111113115961: dcr Gcmcinde (des Bürgermeisters und seiner Vkrtretcr, dsr Beigeordneten), 511 Hörén. Nicmals kann der 211191 der 0511110i11d9 einc Haushaltssatzung ohne Beratung mit dcn (Yonieinderäten feststellen. Ebenso muß er seine jähr- liche Rock1ciisch11ftsleg1111g zuerst den Gemeinderät-cn unter- breiten. “Sie sind 111111 d1'111 s11dgiiltigc11 Ergebnis dx-r Priifung, also 1111ck) Von dcn Bsanstandungcn bei der Entlastung durch die 2111fsick)t«§chörde, in Vollcm Umfang in Kenntnis zu setzen.
Die Vciräts wi1'k1*11 1111 91111111 bostimmten Vcrjvaltungs- 31131111, insbesondere "bei dsr Bchaltnng der Eigenbetriebe (Werke) der Gcmcinde, beratend mit und erséßcn so die früheren Tcputationsn und Ausschüsse.
DicsLs gcnosse11scs111ftlick)c Elcmcnt in dcr Gemeindever- W11lt1111g wird dadurch verstärkt, daß die Gemeindeordnung auch auf die ehrenamtliche Bcscßnng der Stellen des Leiters der Gemeinde und seiner Vertreter, sdWLit es der Umfang und die Eigenart der V1!1*1v11[t1111gsg1*sc[)äfte zulassen, großLs Gi».- w1cht legt.
2. Einordnung der Gemeinde in den Staat.
Tic Gemeinden sind chlcn dcs Staatcs, Ihr Eigenleben muß dahyr mit dem Wohl des StMth- und Volksganzen im Einklang stehcn.
Dic Gesolzgcbung dsr Vergangenheit hat sich beim Ge- staltungeZWaudA dcr Sclbstdcrjvaltung 111111 der Grundcin- stellnng des Rcicsßfrcihcrrn 1111111 Stein gerade in diesem Punkt 1111111431 Weiter entfernt, Der Staat ist von Stufe „11 Sthc Weiter Von d1'11 Gcmcindcn Ubgcriickt und hat sick) schlieäß lick) „(111111 auf die “111111111100 der Gesetzmäßigkeit des Wirken?- der Gemeinden zurückgyzdgcn. Auch hiLkbLi hat er siJ dnrch Einräumung eines ivcitcstgéhcnden er1v11ltu11gsgcri tlichen Schutze?- des Sclbstdcrivaltungsrcck)ts der Gemeinden Be- chränk11ngc11 auferlegt, die ihn 5111111111111, in 11111 wicrigen
wzcffcn ddr Vchalmngsgcrickxcn die Gcscßmäßig cit scinos eigenen ddxigkcitlichcn H1111dc1ns gogcniibcr seinen Glicd- körperschafton 511 Verteidigcn. Er 11110111 keinen oder 11111 schWachc11 Einstuß auf die“ Bcscßung der Stellen der Amts- träger dcr ('»)cnwindcn, 0111110111 er gleichzeitig infolge der viel- fachen Vcrflcchtung dcr Selbstberaltung mit der Staatsder- Wallung 111 dcr 111111111911 Instanz gczivungcn Wax, diese Amtsträger 11111 wichtigstyn staatlichen Rechten und Pflichten auszustatten. Er mußte deshalb zusehcn, daß die (Hemmnden sich -- a11Sgc'hc11d 111111 der d1111111[i_11,c11 Staatsanffaffimg, die Wahrung dEr Individualität sci Höchste Pflicht der Ge- meinde _- Uffen mit den Zielen dor Staatsführung in Wider- spruch setzten, ja Vor dem Vcrfaff1111g§gerichtshof des Reiches als glsichberechtigt11 (“50111111 im Streit mit dem Staate 11111 Verfßssungsfragon 111191111111.
Mit der Auffassung des Neuen Staates über eine feste 1111d sichere Staatsfi'1111111ig 1111101 stärkster Betonung des Vox- rangs dcr Jnjcrcsscn dcr V11lfs1111119111sch11f1 vor “jedem i11d_1- vid11alistisch€n Sondernnsprnck) ist dies 1111derci11bar. Es1st daher ndt1vendig, diE (1511111i11de11 Und ihre Verwaltung im Sinne cngstcr StaatHdcrbiindcnhcit so fest in das SMÜLÉJÜUZS einzubauen, das; ein „1111111111, 111 ein gcgensäßlickxs Vexhaltcn gegen dcn Staat in gr1111d1111311chc11 Zielen der Staatsfu-hrnng und in der Erfüllung gcsamtdcutscher Aufgaben völlig aus- „cschldssen ist. Damit Willder 119110 Staat kei11eswegs das Zerethtigtc Eigcnlcbcn der Gemeinden einschm'ircn oder durch die staatliche Bürokratie die gc111ei11dliche Selbstwemvaltung lähmcn. Bci der Neuordnung des Verhältnisses der Ge- meinden 311111 Staate will dieser Vielmehr die freie Entfaltung der Entschlußkraft uud Verontwi1111111gsfre11digkeit der Ge- 111ci11d1*11 im Rohmcn dcs Geseßcs und der eigenen Leistungs- Zähigkeit fördern und macht dies den An sichtsbkl)örden aus-
riicklicl) zur Pflicht; dcm Gesamtintcrc 1- 1111173 er aber im gebotenen Fakl rückhaltlos Geltung Verschaffen können.
Hieraus ergibt sich die im Gesetz vorgesehene Regelung.
a) Das Wirken der Gemeinden muß nicht nur mit den (5311911911, sondern auch mit den Zielen der Stäatsführung in Einklang st"é[)911. Der Staat Will die SelbstderWaltung der Gemeinden nicht bis ins einzelne regeln. Wvon kann er aber nur absehen, Wenn die Gemeinden unter das höhere Gebot der Gleichrichtung des VerWnltungskurscs in Staat und kaeinden gestellt Werden. Hierfür wählt das Gesetz die feierliche Fassung „im Einklang mit den Zielen der Staatsführung“, 11111 auSzudrücken, daß es sich nicht um
*blick darauf angeregt War, daß
kleinl1che, so11der11“um sachlich oder polixxisch bedeutsame An- gelegenheiten handeln muß, Wenn di-e Staatsaufsicht einen Eingriff in die Selbstverivaltung auf eine Verletzung dieses Gebotes stiilzen will.
Im iibrigen Vcrölcibt es dabei, daß das Wirkcn der Ge- 11ici1idc11 111111) der positiven und negativen Seite im Einklang mit den Gcscßcn stehen muß. *
In jedem Falle aber muß es a11sgcschldssc11 sein, daß der Staat fiir sein Obrigkeitlickxs Eingreifen i11 öffentlich-recht- lichen ?lngclcgcnhcit-cn seiner Gliedkörpcérschaften Rkcht vor Vcrjvaltu1tgsgcrichten ““suchen muß. Es soll daher dariiber, ob eine Aufsichtsbehörde mit Recht in die Selbstverjvaltnng einer Gcmeinde zur Wiederherstsklung des Einklangs mit den Gcfcycn 1111d Zicken d1»1: Staatsführung eingegriffen hat, die vorgescßte Behörde, [11131011 Euch die oberste Aufsichts- behörds entscheiden.
b) Tas; sich der Staat des maßgebenden Einflusses auf die_B1*s1*131111g der Stellen der leitenden Amtsträger der Ge- meinden nicht begeben kann, ist bereits oben ausgeführt morden.
1“) Bei der unlöslichen Verbundcnheit der Finanzen dLs RLicth mit den Finanzen seiner GiiedkörpcrsÖafi-Ln erachtet es der Staat für unerläßlich, die Wirtschafisfiihr1111g der Ge- mcindcn auf Einheitlicher Grundlage so fest 311 ordnen, daß hieraus Weder fiir die Gemeinde noch fiir das Staatsganze Line Gyfahr entstehen kann. Nur dadurch können die Schäden der Vergangenheit überjvunden und fiir die Zukunft aus- geschlossen Werden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die eingehenderen Ausfiihrungen unter Ziff. 3 vcrwicsén.
8. Ordnung des gemeindischen Finanztvesens.
An die Neugestaltung "der Verfassung und Verwaltung ddr _Gcmetiidcn schließt das Gesetz un111i1-tklba1' die Normen fur ihre Wirtfch11ftsfiihru11g an. Die Verbindung in ein e m Gesetz ist beWußt geschehen, nicht nur, 11111 die Grundkagen der gesamten GemeindeverWaltung rein äußerlich in einem goeschldssenen Gesetze zu bringen, sondkrn um mit aller Deut- lichkeit hervorzuheben, daß eine fr11chtbare Ge111eindeverjval- tung unter allen Umständen durch eine geordnete Finanz- Wirtschaft bedingt ist. Zur Sicherung Liner solchen bedürfen auch die Gemeinden bestimmter fester Normen, wie sie fiir das Reich in dEr Reichshaushaltsordnung und fiir die Länder in den entsprechenden Gesetzen längst festgelegt sind. Durch so1che Normen wird es zugleich dem Leiter der Gemeinde [Lichter gemacht, die volle und ausschließliche Verantwortung fur die VerWaltung zu tragen. Denn seine Entschließungen pon größerer finanzieller Bedeutung Werden von vornherein in solche Bahnen gelenkt, die sich gerade auf Grund der Er- fahrungen des letzten Jahrzehnts als die allein richtigen er- rdiesen hahen. Auch macht der Staatsführung nur die grund- sa1311ch gleiche Ordnung eine mit den Zielen des Staates im Einklang stehende Lenkung der Kommunalwirtschaft und eine wirksame Staath-aufsicht möglich. Eine auf Ordnung ihrer Finanzen bedachte SelbstderWaltung aber wird dadurch in ketner Weise gehemmt oder eingeschnürt, denn alle diese Norryen sollten für jede vernünftige VerWaliung Selbst- verstandlichkcit und damit Richtschnur ihrer Betätigung sein.
Die Aufstellung solcher Normen für die Finanzwirtschaft der Gemeinden duldete keinen Au schul), wie LS 3. B. im Hin- ie gegenwärtigs, noch mit dem Bleige1vicht der finanzkvirtschaftlichen Mißgriffe der Ver- gangenheit belastete Zeit die restlose Durchführung aller not- ivendigen Grundsätze nicht möglich erscheinen lasse. Ess 1v11rd€ dabei insbesondere darauf hingewiesen, daß auch bei allen An- strengungen nicht 11le Gemeinden in der Lage seien, 3. B. ihren Haushalt auszugleichen und Rücklagen zu bilden. Dem- gegenüber 111111: daran festzuhaltsn, daß «Z 11111: mit der 2111- 9193111111111] solcher Grundsätze möglich ist, dos Erbc dEr Ver- gangenheit zu iiber1vi11den und m allen Gemeinden zu ge- funden wirtschaftlichen Verhältnissen zu gelangkn. Wenn das Ziel ."rreicht Werden soll, muß der Weg zu ihm unter allen Umständen festliegen, damit ihn auch diejenigen Gemeinden sobald als möglich betreten können, denen im Augenblick noch das eine oder andere Hindérnis entgegensteht.
Andererseits durfte auch die inzwischen eingetretene Ent- lastung vieler Gemkinden nicht dazu verleiten, Von der Aus- stellung „fester Normen für die (39111cindefi11anzwirischaft in dem (5311'1113 Abstand zu 111*[)111e11. Denn bis auch diese Ge- meinden ihre volle Bervegungsfreiheit Wiedergewinnen und festhalten können, hat noch unendlich viel zu geschehen. Es ist nicht nur der Haushaltsausglcick) nachhaltig zu sichern, es ist vielmehr auch ein ii'bergroßer Schubdenblock zu verkleinern, es sind zahlreiche Rückstände in. Verbindlichkeitcn 1111d Leistun- gen (111111) in der eigenen Wirtschaft der Mmein-de) zu bereini- gen, es sind die Volk ausgcschöpstcn Rücklagen, someit solche überhaupt vorhanden Waren, wieder anzusammcln, und vor 11118111 muß die für diE Wirtschaft dringend notwendige HLW!)- 111i11dcru11g dcr 1111111195111 crhöhten Steuer- und Gebühren- 111131 allmählich erreicht WERDEN, Ebsnso ist aber zu verhüten, daf; wirklich gesund 1111591111111» Gemeinden wieder in alte ZFUW zum Nachteil dss Staats- und-Volksganzen zurück- 11 111.
Das Preußische Geniciudcfinanzgesciz vom 15. Dezember 1933 hat zum erstcnnml die Von na111[)11=f11*11 Vsrtrctern der Fina1131visse11schast schon in den Vorjahren gemachten Vor- schläge a11cZchcrtet und ihnen damit in bahnbrechcndcr Weise fiir den größten Teil des Reiches bereits Geltung verschafft. Diese Grundsätze sind ein Jahr lang erprobt Worden und haben sick) im allgemeinen bewährt. Sie bilden daher nut Recht im Wesentlichen auch die Grundlage fu'r die Rege- lung des Gegsnstandes in diesem Gescß. . _
Das Ziel der Neuordnung ist, dis gesamte Wirtschafts- fiihrung der Gemeinden, ihre Hanshaltsführung, 11112 Ver- mögensvewvaltung und ganz allgemein 1hre_n Wiüxn zu Leistungen im Dienste des Genveinwdhls mit ihrcr 121 211191 nachhaltigen Leistungs-fähigfeit und 11111 der ebotcnen uxk- sicht auf die Wirtschaftskraft der pf11cht1gen 5 olngenosscn M Einklang zu bringen.
Das Gesetz sucht dieses Ziel zu erreichen: .
3) durch Aufstellung fester Normen für die g€111eindl1che
Wirtschaftsführung in formaler 1111-d matemeller Hin-
1 t, _, ,
b) durch stäkkéke Einschaltung der StaatSauxsrcHt auf d1e- sem Gebiet als auf anderen, . '
0) durch Ordnung des Kasem, Rech1111ngs-, insbesondere aber des PrüfungZWesens. ,
111) Den Kernpunkt der Ordnung der _formalenUFin-anz-
wirtschaft der Gemeinden bilden dio VorchNsten “111191 dte
Haußhaltsiführung. Der Uebergang 511111 Fuhrerprmztp _be-
dingt eine We entliche Veränderung der friihcrkn Regelung. Die frühere Weitcilung in - im Wesentlichen _ bewilli- gcnde 1111d ausführende Genieinxdcdcganc und die darin 111111) gescßgebcrischcr Absicht liegende Sicherung fiir die Einhal- 111119 ch jährlichen Wirtschaftsplanes der Gemeinde wird durch die formale Feststellung der Haushaltssatzung: 1111-d die 111111111101» Bindung an sie erfaßt.
Tie cleniontarstcn Grundsälze eincr gcord111*t1*11H1111s- haltfothxnng, die für sämtliche Gemeinden ohne Riicksicht 111117 ihre Größenordnung 11nterschi2dslos elfen 1ni1'sscn, Werden 1111 Gescß selbst fest-gdlegt: Rechtliche - deutung des Haus- haltsplanes, dcr Oeéfc1ilichkcit des Haushaltsplanes, G11111d- saß der Wirtschafklic keit und der Sparsamkeit, Tronnnng 111 einen ordentlichen und a11ßor11rdc11ilichc11 H1111s1)11[1§p[11n unter besonderer A11§gcst11lt111ig ÖGZ [613111011 fiir die Wer- 111ögenswirtsch11ft Und ZUSÖLsO-UÖOW Fiir die Sch11ldc11wirtsch11ft, Grundsaß des HanZhaltSaUSgleichs, Sickxrung des Hans- halts gcgen 1virtschaftliche SchWankungcn und zeitliche Vcr- tcilun dEr Lasten (Rücklagen). Das Gesetz sieht aber "111- W11ßt 1111011 ab, dic» Einzelheiten der Aufstellung und Abwick- lung des Haushaltsplans über di-c fiir alle (9211110111111 gleichcrjvcise geltkndcn Vorschriften hinaus selbst niiher 311. regeln; es iibcrläßt dies einer Verordnung, diE sick) 1111 die Reichsh1111sh11ltsord1111ng 1111101111111 wird.
ZU diesen Vorschriften über das formale Haushalts- Wcscn treten materielle Bcstimmnngcn 111111 die Vermögens- vkrwaltung, die wirtschaftliche Betätigung und die Schulden- wirtschaf1. Auch hierzu Werden insbesondere über die Bil- dung von Erneuerungs- und Eriveiterungsrücklagcn sowie 11er di* Vcriiußcrnng von Gemeindchrniögen RÜHML Ve- stii111111111gc11 getrofan Werden. Dabei ist der Notwkndigkeit Rechnung „2,11 tragen, einheitliche Grundsätze fiir die BUNT! tung des Geniciudcchnögcns aufzustellen.
b) Die Staatsanfsicht über die gemeindliche WirtsckwffZ- fiilrung beschränkt sich nicht darauf, die Einhaltung der geseß- ließen Vorschriften in materieller 1111d formeller Hinsicht zu; sichern; sie ist vielmehr bei wichtigen Tatbeständen durch das Erfordernis ihrer Genehmigung eingeschaltet. Dies gilt namentlich bei dcr Veräußerung Von Gemeindevermögen und in ganz besonderem Maße - mit Riicksicht auf die Erfahrun- gen der zurückliegenden Zeit _ bei Schuldaufnahmen. Die Haushaltssaßung ist als Ganzes nicht genehmigungspflichtig. Wohl aber Tst für einzelne, allerdings wichtige haushalts- Wirtscbaftliche Maßnahmen im Rahmen der Haushaltssaßung wie Aufnahme 131111 Darlehen, Höchstbetrag der Kassenkredite, «teuersesUscßungeQ die Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorgesehen. Große Vcdsntung kommt auch der Vorschrift zu, nach der Unternehmen, die mit Mitteln des außerordentlichen Haushalts a11sgeführt Werden sollen, nicht in Angriff genom- 111211 Werden dürfen, ÖLVUB die vorgesehenen Einnahmen ein:- gegmtgcn sind oder ihr rechtzsitigcr Eingang einwandfrei 101011111) und tatsächlich gesichert ist. Vic-l zu oft sind in der Vergangenheit zum sch1vcrste11 Schaden der betroffenen Ge- meinde gerade auf dicssm Gebiet durch Jnangriffnahme don ivcittragenden Unternehmicn ohne rechtzeitige und lückenlose Finanzierung vollendete Tatsachen geschaffen Worden, die zu den unerfre'nlichsten Folgewirkungen, insbesondere zum A'b- gleiten der Gcmoinden i11 sck)W91ste un-d bedrohliche kurzfristigeZ Verschuldung gefiihrt haben.
13) Diese im Wesentlichen vorbeugenden Befugnisse dev Staatsaufsicht Werden ergänzt durch die Einricthng eincn planmäßigen nachträglichen Prüfung der, gemeindlichen Haus- halts- 1111d Rcchmmgsführung, Dazu dienen die Vorschriften über die Errichtung gemeindlicher Prüfungsämter, über die E111111st111ig des Bürgermeisters und insbesondere über die Errichtung Liner eigsncn öffentlichen Anstalt fiir die Durch- fÜHrUng der überörtlichen Ordnungs- und Wirtsck)-aftlick)keits-, prüfung, die dem Reichsminister des Innern unterstellt Wird. Anf diesem Gebiet sind in den einzelnen Ländern, teils in längerer Entwicklung, teils in jüngster Zeit, Einrichtungen auSgabildct wdrdcn, die ihrem „Zivecke nach als nothndicZ
-11nc1'k1111nt Werden müssen und deshalb nunmehr einheitli '
für das ganze Reick) ausgestaltet Werden sollen. 33101511 ist; Voransscßung, daß iibcr die ver1valt11ngsorganisatdrische Glie- derung des Reiches Klarheit besteht. Das Nähere wird 111111) für dicses Teilgebiet zu gegebéner Zeit durch eine Verordnung bestimmt Werden.
Daß ein großer Teil der hier einschlägigen Vorschriften nicht durch das Gesetz, sondern erst auf Grund des Gesetzes im Verordnungsichc erlassen Werden soll, ist in erster Linie dadurch begründet, daß diese Vorschriften sich in vielen Teilew nach der Größe der Gemeinden und damit ihrer Vchaltung Werden unterschoidcn müssen. Auch soll das Gesetz nicht durch' 311 jvcitgehcndc Einzelheiten belastet Werden und so die Ueber- sichtlichkcit und Klarheit Verlieren. Vor allem aber follow die Vorschriften Üb?!) Einzelheiten den Wechselndcn Verhält- nissen leichter angepaßt wkrden können.
4. Neugliederung der Gemeinden oder Zusammenfassung zu engeren Verbänden.
Seit Jahren bemühen fick) die Länder, WZ Problem der Vereinfachung 1_1nd Verbilligung 1111121 gleichzctt1gcr Hcdung dcs Wirkungsgrades der Verkvaltimg und der Lmstungsfähigken der Gßmeinden zu lösen; es beschränkt sick) in der Hauptsache auÜ die kreiZangehörigcn Gemeinden. Tyr A1isgimgspunkt 1111d dev Fragenkreis War so verschidenartig, daß die vielfältigsten Wege einer Lösung beschritten 1v11rd1*11. Zumeist ging 1111111 von der durchaus berechtigten Beseitigung zu kleiner und leistungssckßdachsr (_Benicinden aus; 111 der [11131111 Auswirkung gipfelte dieses Vorgehen in der Bildung großräumiger (ch- meinden mit fachlich geschulten Verjvaltungskriiftcu. Txils schloß man die kleineren, grundsäßlick) 1111f ehre11a111111che Führung-der Geschäfte gestosllten Gemeinden in engere er- bände zusammen oder ebnete Wenigstens durch GLsLY die_Mog- lichkoit dcs Zusannncnschlusses mit dem Ziel, dadurch d1e Er- ledigung gemoinsamcr, gleichartiger Geschäfte durch facHlick) geschulte Dienstkräfte zu erreichen und d11rch gssammclten Einsatz der gemeinsamen Kräfte für e111emsamc Aufgabxn] anch die Leistungsfäihigkeit zu heben. eils handelte es sick), um die bloße Sicherung der verivaltungstechn1schen Ordnung des einen oder anderen Wichtigen VerMallungSzrngeH 11312 3. B. des Haushalts-, Kassen- und RechnungsWLsens, mdem für mehrere Gemeinden geeignete Fachkräfte zur gememsamen Führung dieses Vemvaltungszjveiges bestellt Wurderx (SteuYr- und Gcmeindeeiunehmer, VerWaltungSaktuare u, a.). Teils Wurde die Verwaltungsrcform der Gemeinden n_11ch einexm einheitlichM Plan für ein ganz-es Land durckzgefnhrt; teils Wurde nur der gesetzliche Rahmen geschaffen, innerhalb dessen die Verivaltung das für „Land und Leute“ Entsprechende au-destaltete.
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Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 25 vom 30. Januar 1935. S. 3
Unter den verschiedenen Lösungsmöglichkeiten spiqlen gegenwärtig in der öffentlichen Erörterung des FragenkrPses zwei eine besondere Rolle: Die sogenannte„Oldenburgische VerWaltungsreform, die auf einer rein territorialen Neu- gliederung und Bildung großräumigcr Gemeinden und d1*1_1'1- entsprechend großer Kreise beruht, und die Amtsdrdnung fur Rheinland und Westfalen, die unter Aufrechterhaltung der auf dcr Grundlage der SiedlungSeinheit_naturg-xidachsenert Gemeindsn den Zusammenschluß der krelsangehorigen Ge- meinden zu cngsren Gemeindeverbänden mit in der Haupt- sache Hauptamtlicher, sachlich geschulter VerWaltung zu- sannncnfaßt. _ „ „
ZWcifcllos ist ein unabweisdarcs Bedürfnis fur,eme Vorndalt1111gsreform der Gemeinden gkgcben. Zjvergngemdcn mit geringster Leistungsfähigkeit sind nicht nur der Be- wiiltigung der Aufgaben der Gegenwart und Zukunft nicht geivachsen, sondern hemmen auch durch ihre Vtelzahl 'd1e Bildung entsprechend großer Kreise und Vermaltungsbczxrke fiir die 1111111611 staatlichen Vcrjvaltungsbchöx-den. Hierdurch chdcn sogar die Grundlagen für die Ncsuglikderung' des Reichs 111111) 2111, Größe und (Hancn seiner Glieder, 11)ren Aufgaben und Verantwizrtkichkeiten und der Neuregelung des Finanzausgleichs “berührt. Es ist daher unerläßlich, daß das Reich durch den Reichsminister des Innern als oberste Ko111111111111[aufsichtsbchörde diE Vertvaltunchrcform der Ge- meinden unverzüglich in die Hand nimmt. Wenn die T€11tsche Gemeindeordnung diesLs Probl€m nicht auf gesetzlichem Wege 311 lös1*11 VLksUckÜ, so ist damit angedeutet, daß es in erster Linie eine Aufgabe der Vcr1valt1111g sein soll, die individuell richtigen Wege zu beschreiten. Es wird ferner damit aus- gedrückt, daß sich Weder die eine noch die andere Lösungs- möglichkcit auf alle Landstriche einheitlich und gleichmäßig übertragen läßt. Die geographischen, siedlungsmäßigen, wirt- schaftlichen und geschichtlichen Vorausscßungen sind zu ver- sck)iede11artig, als das cin einziges, fiir das ganze Reick) gültiges Schema, das die Auflösung 11at11rgewachse11er Verhältnisse zur Folge haben iviirde, anfgestcllt und ohne Schaden angeivendet Werden könnte.
Das Gcscß geht aber 1111 dieser grundlcgend WichtigLU Frage kci1icswcgs vorbei, sondern läßt vc1Fchiede11e Lösungs- möglichkeiten mit eincm Weiten Spielraum für die Vchal- tung offen:
Es ist grundsatzmäßig ausgesprochen, daß das Gebiet der Gemeinde so bemessen sein soll, daß die örtliche Verbundenheit der Einthncr gc1vahrt und die Leistungsfähigkeit der Ge- meinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Wenn dazu die Aenderung der Gemoindcgrcnzsn 11Usschlicßlich 11011 Gründen dLs öffentlichen Wohls abhängig gemacht und die Ver1valt11ng 3111 Acndcrnng dcr Gemeindegrenzen, zur Auf- lösung u11d Neubildung 111111 Gemeinden gesetzlich ermächtigt Mrd, so ist damit dEr Weg für eine territoriale Neugliederung der Gemeindcn an sich geebnet. Dabei stellt sick) das Gcseß auf den Standpunkt, daß die soziologische Grnndlage der Ge- meinde, nämlich dic». örtliche Vcrbnndenhcit der Einwohner, grundsätzlich nicht verlassen Werden soll; ?lusnahnwn können 111 Einzelfällen nur dort Plaß greifen, 1110 es aus zwingenden Gründen der Leistungsfähigkeit unbedingt ngUth ist, Träger der örtlichen Verjva'ltung zur Erfüllung der öffentiichen Auf- gaben einwandfrei instand zu seßcn.
Neben der Möglichkeit, Gemeinden flächenmäßig zu ver- _rößern, sieht das Gesc? die Ermächtig1111gfiir dcn Zusammen- chluß von Gemeinden zu engeren GNUcittchErbänden und zur Schaffung 111111 (51111112111sch11ftsci111icht11119111 fiir kreis- angehörige Gcniciudcn'vOr, die 1111111 geordneten (9111111 der
*Vérivaltuug gewährleistc11. Tie Bc?11g1111l)11111 1111f dic Amts-
verfassung in Rheinland und West 11an ist hisrbei deutlich. Die Vorzügy dicser Ei111ick)t1111g,di1», 11111611 dcr Sckmffnng 1111-01: fachlich geschulten Vcrjvaltung 1111d dc'r «Hebung dsr Leistungs- fähigkeit, auch die Aufrccbtcrbaltnng dcr Gc111ci11de11 als 11111111- geivachscuer Siedlungscin-hcitcn 1111101 c[)rc1ia111i'lick)cr Vcr- Waltung sichert, Werdcn als so 111111111111 1111111111, daß ihre ULÖLB- tragung auf Verhiiltnisse gleicher Struktur ernstlich zu er- w11'gen ist, ' DLV Sck)wcrpu1rkt für die endgültige Lösung wird, wie bereits erwähnt, bei der Vcrjvaltung liegen. Eine zentrale einheitliche chslung ist (1111100191111. Trdhdem wäre es falsch, wenn gcrade jetzt fiir 1111311111 Länder vollendete Tatsachen in der einen oder anderen Richtung geschaffen würden, die im Rahmen einer Gesanitbctracbtung vielleicht Verfehlt Wären. Es ist desl)11lb110twc11dig, die 1111 (Bange befindliche Würdigung des gesamten Fragenkrcises abzuwarton. Sie wird in (1001-
nächster Zeit abgeschlossen sein.
5. Einheit der örtlichen Verwaltung.
Es gehört zum st11111spolitischen Sinn der Selbstderwal- tung, das; die Gemeinden unmittelbar der Bevölkerung gcgen- iiber, also als volksniichstcr Teil des VerjvaltungZorganiSmns, allé öffentlichen Aufgaben 111111) örtlichem Bsdiirfnis 1111d drt- licl)1*r Lcist1111g§fähigkcit 1111 911111111011 des Gesetzes vcrjdalten, soWeit nicht ganz bosondcrc Staatsnothndigkei1911 die An?- Lübrung dnrch Staatsbc-Hördcn verlangen. Die Genwiudc soll
11 von den verschicdcusten zentralen Stellen ausgehenden Absichten und Pläne in dcr Aquiihrung 311 einer Einheit 311- sa111-1119nfassc11, damit Wille und Wirtsckmstskraft der Bevölke- rung möglichst gleichgerichtet den öffentlichen Aufgaben zuge- wendet Werden. Ein A11§cina11derstrcbc11 wird in dcr (He- 1111*i11d1* der Bevölkerung 11111 111111iittclb11rstc11 fühlbar. Wenn neben der Genteinchc111111lt1111g eine immer größer Wyrdcndc Reihe öffentlicher Aufgabenträger 1111-d Sonderbehörden tätig Wird odcr 11111111 dcr GcmciucherWaltung durch eine z11 Weit- gehende Regelung von oben her die Mögliéhkcit genommen Wird, die einzelnen Aufgaben im Rahmen des Gesamten nach LcistungSfiiHigkcit 1111d a'bgostuftcr Dringlichkeit 2,11 1191111110011, so geht dieser staatspdlitische Sinn der genieindlichon Sslbst- dcr1V11lt1111g 1111101111. Es schwindet das Interessd, 11101111 die kacindc 11111 111111) Lastenträger ,ist, auf die Entwicklung des Aufgabengebietes aber keinen Einfluß mehr nshmen kann. Das Hcrausreißen dcr Einzelanfgaben aus dem Gksamtrah- 111111 macht auch fiir die Bevölkerung die Zuständigkeiten 1111- iiliorsichtlick). In einer Sache muß oft eine Rcihc von Behörden angegangen Werdon. Dic NuSkinand-srse'tzungen „zuständigkeits- halber“, die NotWendigkeit der Herstellung des „Einwer- 111*l)1111*11s“ einer Reihe sachdetciligtwr Behördsn hemmen den Gang der Vcrnmltung zum Schaden des VerwaitunJSerfolges und der Bevölkerung. Am fiihlbarsten aber wird fiir die B1»- völkerung, daß sie von einer Reihe Von AufgabZUträger11 mit Sonderabgaben, -u111lagc11, -beiträgen und :gcbnhren 111 An- spruch 111-110111111111 wird. _ . ., .
Es ist daher Unbedingt 11otwcnd1g,_d11* (111111111 der Ver- waltung in der örtlichen Instanz schtt als mogltch Wieder
herzustcchn und sie 11111 6110111 für die Zukunft zu sichern. Gilt dies auch in erster Linie für die größeren 03111119111de11 (Stadt- kreise), so hat es scine Bedeutung auch fürs dic Ubrtgcn Gc- 1119111d1'11. _
Das Gcseß trifft deshalb eine Rcthe dahinziclender Vor- schriften:
&) Staatliche Aufgabkn zur Erfüllung nack) Anwi'isung können den Gemeinden 11111“ durch Gesetz iibcrtrage111verden.
b)Ne11e Pflichten 1511111211 den Gemein-dkn 11111: durch Gesetz auferlegt WerLn. Eingriffe in die Vchalruug der Ge- 111-ei11de11 sind 11111 im Wege dLs Gesetzes zulässig.
(:) Verdvdnungen 3111 Durchfiihrung solcher Geséße bedürfen dEr Z11sti1111111111-g dcs RcichHministers des Innern.
(1) J1111c1'1111lb dcr GEUWiUÖL 111i1“d die Geschlossenhéit und Ein- heit der Ve1'11111lt1111g d11d111"ch gcnÜhrleistct, daß dEr Lkiter der, Gemeinde 1111Hschließlick1 1111d alloin die Vera11twort1111g fiir die Führung der Geschäfte trägt. FLde Schaffung 111111 Organen oder 11011 besonderen Dienstkräften der Gemikinde, die die Verantwortung fiir die eindeitiiche Führung der Verrvaltung teilen wiirde, wird abgelehnt. Alle Bémmten und sonstigen Dienstfräste der G1111einde 1111111stehe11 1111?- schließlich dem Leiter dcr Gemeinde als Dienstworgeseßten.
S) Die staatliche Aufsicht über die Gemeinden wird einer Stelle iibértragen 1111d gipfelt bei einer obersten Kommunal- 1111fsichts-b1'l)örde, dem Reichsmi1tister des ?111tern. Tie fach- lichk Aufsicht anderer VeFörden 1111ch M11 gabe von Sonder- geseß-en, Wonach dicse Bc ördcn Weisungen allgemeiner Art und im Einzelfall erteilen können, Wird hierdurch nicht be- einträchtigt. Doch ist es a11s-d1'jicklick) ausgeschlossen, daß diese oder andcre Behörden und Stellen in die Gemeinde- VLWÜUUW mit Zw-angsmitteln, die 11111 der Kommunal- aufsickxtsbeßörde znsteth, eingreifén.
Zu erwähnen ist noch, daß die Deutsche Gemeindeordnung es unterläßt, das Recht der Geweindeßeantten 111111111 zu regeln. Dies hat darin seincit Grund, daß die Verhältnisse der deut- schen Beamten in Kurze einheitlich durch ein Reickzsgxseß ge- ordnet Werden, und daß dessen Vorschriften grundsaßltch'auck) Fw die GLMeindebeatnt-en gelten 1v21dc11. Gegenuber diesem
eichsbeamtengeseß wird die Deutsche Gemeindeordnung als Sondergeseß erklärt Werden, so da? die Wenigen in ihr s11bst getroffenen beamtenrechtlichen Vor christen durch das Reichs- beamtengeseß nicht berührt werden.
(Veröffentlicht vom Reichs- und Preußischen Ministerium des Innern.) '
Die Einzelbegründung zur Deutschen (Hemeindeovdrxung wird in den Nummern 26, 27 und 28 des Deutsche11 Retchs- anzeigers und Preußischen Staatsanzeigers veroffentlicht Werden.
Bekanntmachung
über den Schuß von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung.
Vom 25. Januar 1935.
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reiésgeseßbl. S. 141) vorgesehene Schuß von Erfindungen, M11 tern und Warenzeichen tritt ein für die vom 18. bis 21. August 1935 in Königsberg 1. Pr. stattfindende 23. Dcutsche Ostmesse. BerlinUden 25. Januar 1935. Der Reichs- und Preußische Justizminister. J. V.: Dr. Schlegelberger.
.___
Bekanntmachung.
Ich habe auf Grund der Verordnung des Reichspräsi- denten zum Schuß von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 die Verbreitung der nachstehend genannten ausländischen Druckschrift im Inland bis auf weiteres verboten:
„Europa erwacht“ - Buck) _ (Wien, Oesterreich).
Berlin, den 29. Januar 1935.
Der Rcichs- u11d Preußische Minister des Innern.
Z“. A.: Daluege.
Verordnung
über die Regelung der Handelsspannen im Geschäétsverkehr mit Anlaß: und Beleuchtungsbatterien für Kraftahrzeuge.
Vom 29. Januar 1935.
Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Befugnisse des Reichskommissars für Preisüberjvachung vom 8. Dezember 1931 (Reichsgesefzbl. 1 S. 747) in Verbindung mit dem Gesetz über Bestellung emes Reichskommissars fiir PreiZiiberWachung vom 5. Novtxmber 1934 (Reichsgcscßöl. ] S. 1085) und mit dem Geseß über die Erjvciterung der Befugnisse des Reichs- kommissars für Preißübchachung Vom 4. Dczcanber 1934 (Reichsgcseßbl. [ S. 1201) wird verordnet:
I' 1.
(1) Jm Geschäftsverkehr mit Anlaß- 1111d VclenchtunÖsbatte- rien fiir Kraftfahrzeuge, soweit sie ans Elementen mit [*eielek- trodcn hergestellt sind, darf auf die durch die Hersteller fksfgeselztcn Vcrb11111ck1crp1'eise dem Großhandel höchstens ein Nachlaß 111111 36 %, dem Einzcl-h-andel höchstens ein Nachlaß von 20 % gewährt Werden.
(2) Speziachrkstätten fiir elektrijche Ausrüstung der Kraft- fahrzeuge darf ein Nachlaß bis zu 335 % gewährt Wevden.
§ 2. „
(1) Vor dem J'nkvafttrcten dieser Verordnung getroffene Ab- machungen iiber die Gewährung von Nachlässen Werden unwirk- sam, 11191111 der zu gewiihrcnde Nachlaß die 1111 § 1 "festgesetzten Höch-srsäye überschreitet. „
(2) Unberührt bleiben Kaufverträ e, die vor dem Inkraft- treten dieser Verordnung abgeschiossen l?ind.
,I 3.
Wer höhere als die 1111 § 1 fcstgesYen Nachlässe einräumt,
Wird mit Gcldstrafe, deren Höchstmaß 111- schränkt 11st, bestraft. § 4.
Diese Verovd111111g tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 29. Januar 1935.
Der Reichskomnussar fiir Preisübcrjvachung. Dr. Goerdeler.
Bekanntmachung.
"Unsere N'iedcrlegcr Weisen wir hierdurch gc111äß Ziffer 1 Ahja 2 Satz 2 der Bedingungen über die An be1vahr111ig und crjvaltnng von Wertpapieren au1f das 1111 eichsg-cseß- blatt 1935 Teil 1 Nr. 5 Seite 45 ff. ver'qffcntlicite Gese über die Durchführung einer Zinöermäßigung bei reditantalten
hin. (Der Jubalt kann 11111 Rücksicht auf die zahlrcichcn Vcr- of,feutlrchu11g1*n in der Presse als b€k1111111 Vorausxzcsclzt Werden.
Tanach haben die 1111 Gesetze «1111111111111 Kreditansmltcn - Hypdtl)ckc11[11111k1*11, Schifprfandbriefbanken und öffentlich- rcchtl1che Kreditanstalten _- d€n Inhabern ihrer mit 0 % und Holzer verzinslichen Pfandbriefe 1111d ve'rW1111d1111 Schuld- vcrsck)rcib11ngcn dic Zinshcrabsclznng auf 4% % jährlich 1111- geboten. Das 2111111111 gilt 11011 dsn Inhabern als 1111111- 1111111111011, 1111-1111 111 1 1111111011111 dcr 1111 „H 1 des ("Nsotch 1101- gc1ehe118n Frtst eine gegenteilige Erklärung dom Scl)11[d11'*1'**1T geg9n11bcr fdrmgerccht und 1111111 Hinterlsgnng der W111- papierY (§ 5 des GsseHEI) (1119111115911 wird.
Erne WLiWW Vc1111ck)1*ichtic1111g dcr Niedkrlchr durc'k) 11113 erfolgt nicht." Tem 1111161591 1111911 Kontor isZ nicht ge- ' stattet, fur die Nicdcrlogcr Erklärnngen 919111111111“ den Schuldnern abzugeben.
Berlin, den 29. (3111111111 1935.
Kontor dcr Reich§l11111ptb1111k fiir Wertpapiesre. S ck11 [ z.
Bekanntmachung.
Die am 30. Jannar 1935 ausgkgebsne N1111111icr 0 des Reichsgeseßblatts, Teil 1, enthält: Die Deutsche Gemeindeovd111111g, 1111111 30. (7111111111: 1935. Umfang: 2 Bogen, VcrkanfSprcis: 0,30 RM. Postwerssn- dungsgddiihren: 0,04 RM fiir ein Stiick bei Voreinsendnng. Bkrlin MM 40, den 29, (7511111111 1935. ReickWVerlagsamt. F «1 b r i c i 11 s.
Bekanntmachung.
,Die 11111 30. Januar 1935 ausgegsbene 911111111111" 7 des Reichsgeseßblatts, Teil 1, 9111111111:
Reichsstatthaltergéseß, Vom 30. Januar 1935;
Gesetz über die vorläufige Vcrw-altung des Saarlandes, Vom 30. Januar 1935;
Geseß iiber d1e Vertretung dcs Saarlandes im Reichstag, vom 30. Januar 1935;
Drittes Geseß zur Ucberleitung der RLch1spflcge auf das Reich vom 24. 3111111111" 1935;
ZWeite Verordnung zur 110561111111111119 von Zuständigkeiten auf die Finanzämtxer, vom 24. Januar 1935;
Zweite Durchfiihrungév-erdrd111111g an UeberlLitung dcs Fors- und J'agdWescns 11111 das Reich, Vom 8, 3111111111 1935;
Bekanntmachung gemäß Artikel 1 § 5 des Gesetzes gegen Ynitückisckx Angr-ifse auf Staat und Partei Und zum Schnß der
rteiuniformeii Vom 20, Dezember 1934 (Reich?;gcsetzbl. [ S. 1269), Vom 16. 3111111111" 1935.
Umfang: 1 Bogen. VkaaufsPreis: 0,15 RM. 9311913111211- du1igsgédiihren: 0,04 RM fiir ein Stiick dei Voreinsendnng.
Berlin 1191/40, den 30. Januar 1935.
RcichZVcrlagsa-mt. F a b r i c i 11 s.
Preußen.
Bekanntmachung.
Dic [)11118 1111§gcgebe11e Nummer 2 der Preußischen Geseh- sammlung enthält 1111111:
Nr. 14 219. Erlaß dcs Fiibrors und Rcichsk111151115 111111“ die Ausübung der Befngnisse des Reichsstatthalters i11 Pi'O111'5111, 1111111 30, Januar 1935;
Nr. 14 220. Gesetz 11511 das Ll11fko111111e11 aus den Zänmiiis- z11schlägc11 bci St11111sstc11€r11, vom 25. Januar 1935;
Nr. 14 221. Vcrordnnng 3111 Durchfiihrung dcs 171101112"- [ § 7 Abs. 2 des Gesches 311111 Sckynße des Einzelhandels, 1111111 19. 3111111111 1935
Umfang: % Bogsn. Vcrkanfsprcis: 0,20 RM, 51iziiglich einer Versandgebühr von 4 Nys
Zu beziehen durch: R. “11. Decksr's Verlag (03. Sckxnck), Berlin W 9, Li11kstr.35, und durch den Buchhandül.
Borlin, den 30. 3111111111 1935.
Schriftleitung der Preußischen Gesetzsmrnnlnitg.
Nichtamtliches.
Verkehrstvesen. Einschränkung der Parkverbote.
In einem auch 1111 die Lanchregierungen gerichtotcn Erlmß stellt der Reichs: und Preußische J1111€11111111istc1 fest, daß die in einer Reihe von Städten bestehendLn zahlreichen “131111111111 1111d citlichen ParWerbdt-e den 311111 Parken 7,111“ Vcrfiigniig 111111111111 Ziaum in allzu st111ke111M11ß1' [1€schräiikc11. Ter 51111111111011de Kr11ftf11hrzs11chrkchr erfdrdcrc dic WLithhLUdL 2111511111311111] dcs Vorhandcnén S11'11s1c111'111111115 311111 Parken 1111d 211111111111" von K111ftf11hrzcuge11. Ter Minißtcr crs11cht die z11siä11di11111 Berden, alle zur Zeit bestehcndcn PiirkNrbdte 1111f ösfcntlicchz Htraßcn und Pläycn einer N11ck)p1'iif111tg 511 unterzicbcn 1111d_111'_ 11111“ da 1111f1ccht*511crk)1111c11, 11111 11111“ unbedingte “17111111011d11111'11 dafur vorliegt.
Deutschlands Rundfunk kommt nicht „auf Juseratenbasis“.
.?it dem schjvcren Ucberl)1111d111*l)1111*_11 der 9110011119111 711111- ösische11 Rundfnnk beschäftigte sich 111113 gchcnnc Sitzung der eiter der Tageszeitungen in Paris, 111 der beschlossen _111111d_c, egen dcn R1111df1111k vorzugehcn. Lins .drcscm Anlgß'qibt die sichs-R1111dfu11k-Gcscllsch11ft eiiie 111icht1gc gr1111ds111311che E1- klär1111g heraus, in dcr niit chricdignng festgestellt wird, daRsZ d1e dcntsche Presse ähnliche Sorgen 1111111 1111111. Schon 111 der 11131111- sition-Zzeit habe der jcyige Rcich1s1c11delcitcr gcgen dasnkalanic- Wesen im Rundfunk Stellung genommen und gr1111ds111511ch alle Versuche ab elchnt, den Rundfunk in Deutschland auföJnscrthi- basis zu sthen, ähnlich wie das 3. B. 111 Nord: und xudamcmka der Fall sei. Der Nationalsozi11lis1111112 habe 111151111111“ grund- säßlichen Einstellung heraus den Rundfunk vollstaiid1g 111 die Hand des Staates“ 1111011111111 und ihn damit zum E1gc11t1im dcr Volksgc111ci11sch11ft 1112111111111. Damit entfielen auf d1*111sch1*111 Vodxn die in anderen Ländern vorhandenen Vor1111s,st*lzll"99"_ „ka irge11dwclche Kampfstcünngen, 2111 „ihre, Steüe_tr1tt, jo schxteßx die Erklärung, „cine Zusammenarbetx, d1e gc111c111sa111_1m DWUs und an der Verteidigung der Volantercsscn nach MUL]! und
außen arbeitet“.