“Erste Beilage zum Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 27 vom 1. Februar 1935. S, 2
der Errichtixnß oder Wesentlichen Eriveiterung Wirtschaft- *
11cher Unternehmen zu beachten haben. _ _, ,
3) Fiir die Zulässigkeit gemeindiicHer WersÖJst'ZÖLtatt- gung ist' in jedem Falle ausschlaggebend, _daß sie durch einen öffentkichcn ZWeck gerechtfertigt ist._ Es kann einer Gemeinde nie erwirbt sein, zu U11rischaften, Wenn ihr einziges Ziel dabei das der Gewinn- erzielung ist; vielmeHr muß es sick) bei der gemeind- [ichen Wirtschaft stets iim Bciätigiingeii Handeln, die nach der ganzen Eniivicklang und den herrjchenden Ansckxaiiiingeii eine im öffentlichen Interesse gebotene Versorgung der Einivohnerschiifi zum Gegenstand Haben. “Demnach miiffen Leistimgen _11nd_Liefer1mgen des gemeindlichen Unternehmens selbst einem offent- lichen Ziveck dienen. Die Gemeinden sind in erster Linie Träger Hifoni- kicher Verivaltiing. Wie schon fiir den Aufgabenkreis dieser VcrwiAtUng dcr (55r1111d1'1111 gilt, das; er siers 1111 Eink11111g mit der gkUlLiUdlickMU .Loistnnngahigkeit sieben muß, so 'Ulltß sich 111111) jede 111irisck1aftlick1e Be- tätigung in den Grenzen halten, die der Leistungs- fähigkeii der (““Zeineinde gezogen sind. Jede Ueber- schreitung der Schranke schlägt tmc!) aikeii Erfahrun- gen friiHer oder später immer gegen die Gemeinde selbst (1113. TÜZU triii noch ein ziveiier Gesichtspunki: Der in ,L 7; aiisgcsprdc11011c (Vrnndsalz der Rentabi- [iiäi ge111c111d11cher Wirtschaft läßt sick) mir dann ver? TVZUÜÄÖKU, Wenn die (““Zememde von Vdriihcrein 1101 der Errichiimg cines Wir115111fts11111erne1)me11_s hier- auf [)i1ireic1)011d Riicksicdt nimmt. Dazu gehort ddr UÜSM, daß dds Unternehmen nach Art und Umfang in ein richtiges Verhältnis zu dem V0T11U§sichfsich011 Bedarf gcbracHi wird und daß jede Ucberkapazriaf. ioiveit sie nicht diirck) eiiie in siclxrer, 11a[)cr_AUI1icht stehende Bedärfssteigerung gerechtfertigt Lst, Ver- micdeii Wird.
0) Es kommt bei der heutigen Gesaniikagedes Reiches entschidend d11r11iif 1111, die dcntsche Wirisck111f1_so Zideckmiißig und riitidnesk 511 drgiinisiercn, _ach dies irgend 111591161) ist. De§l)-a[b “bedirrf 111111) bei jeder ge- meindlichn Wirtsc'HiiftsdciäiigUiig_die Frage der VM- fUng, 011 bei Beriichsick1iigiiiiq des GOs-LLUWU'sÖÜUOZ der Wirtschaft die Gemeinde im einzelnen Folke der ge- eigneiste Träger dieser Betätigniig ist. Ergibt die Priifiiiig, daß die betreffende Aufgabe besser _1_i_11d wir11ch111111chcr bereits dnrch einen anderen LNLLUÉ wird Oder crfiilli Werden keimt Und ist ein qnderer ziir Erfiian der Aufgabe bereit, sd dkeidi fiir eine gemeindliche Beiiitigung griiildsaizkick) kein Namn. Tiefe 03r1111dsii13e 1011111 111 ZUkUiifi fÜr jede Errich-
tung Uiid Wesenikickx Criveiicrmig 1111rtsck1c1stkicher 1110er-
ne'hmen der Gemeinden gelten. Tchi läßt das Ge7e13,_d1e
Frage offen, Was iviriscl)afi[iche Unternehnwii 11: d1c1em
Zinne siiid. Ties
"bare Und (ikke FMle deckende ('»)eseizcsfdrmulieru'ng 11111111
FU beantworten, sd daß es rick1tiger erschicii, die nabere
Regekung insoweit der 9111sfii'HrnngsaiiweMing _vdrzii-
Hehäkten. Fiir dicse Rege'limg gibt das (HeseY [101911301-
sdirieit einen Hiiiivcis, 1115 e:“- in § (57 Abs. 2 diejenigen
Unteriiehiiien 1111d Einrickximgeii (110551111, die es 1111111 1113, wirischastkixhe Unternehmen behimdelt Wissen 113111. Diésé Unierscßeidiing entsprichr der gesamten k01111111111_a_[- wirtsch0f11iche11 Entwichgs- Und BetracHiiingsweUe. Auch fiir. diese Unternehmen und EiriricHtUngen muß jedoch der allgemeine Grnndsaß gelten, daß sie ncick) wiri- schastkiche1i 0501"ichtspimkien, d. s). so 511 derwiilteii ,smd, daf; sie iiiii dem geringsten ?liifwand den bestmöglichen Erfolg erreicHeU.
. Tie Geiiieiiideii Haben namentlick) in dcr Nachrich- und (“'Ufkaiionszcir Hier Uiid ddri neben ihren Spar- L_Lnd Hirokasscn besondere (“Benteindedaiiken ins Leben gerusen. Ein solche Beiäiignng schließt fd Weitgehende Risiken fiir die Gemeinden in sick), düß Ls geboten erscheint, sie in Zu- kunft den Gemeinden iiHerHanpt JU LliikWTÜJLU,“ znmal die bisherigen Er11111r1111gen auf diesem Gebiete nicht als giinstig bezeich1ie1 Werden können.
. UUberiiHrt von dem Verbot des § 07 Abs. 3 iind der in § 67 Abs. 1 getroffenen Regeknng bleiben die Öffentlichen Spar- und (Hirokaffen. Bei diesen bcivendet es auch,]mck) J'nkrafitreien der Tenischen Gemeindeordming bei den bestehenden Vorschriften.
Zu § 68: *Die Vorschrift des F 63 Hat rechtkich_nic1)t die Bedemiiiig, daß Rcchngeichäste, die zur Errichtung emos nack) § 67 UNJUK'ZssigEU WirtschastMnierne[)mens geiättgtsWerden, nichiig Wären (Vgl. hierzu § 104). Biebnehr wird _die Zinne- hcckiUng dieser Vorschrift durch die recdtzeitige Vorlagemxedes Errichtiings- 1111d Erweitermrgsprdxekis an die Aufnehts- behörde UUHreici)end gesichert." Tiefe 110,1, wie § 68,S_a_iz ? ergibt, derurtige Projekte in erster Linie unter zivei Gesichts- pnnften zu prüfen: '
Es müssen 101130111 die geseßkickxn VoraUsseßungen des § 67 erfiillt 111.3 Mick) die Deckung der Kosten tatsächlich iind rechtlich in vollem Umfange gesicHert sein. Liegen diese Vor- ausscßungcii nichi wor, so hat , Znangriffnubine des Projekts mit den Mitteln der Staats- aufsicht (§ 109) zu Verhindern. Darüber hinaus ist der Auf- sichtsbehörde ein besonderes Genehinigungsrccht bewußt iiicht eingeräumt. Eine so iveiigehende Einschaltung * der Aus- sichtsbehörde erschien schon deshakb nicht erforderlich, Weil die
Errichtung oder ErWeiterung solcher Unternehmen sehr oft
mir durch Inanspruchnahme von Darlehen 11159116) ist Und jede DarlehenSanfnaHme ohnehin aufsichtsbehördlicher (551:- nehmigung bedarf. Aber auch in den anderen Fällen smd durch die Vorschrift des § 68 der Aufsichtsbehörde ausreichende Mösleichkeiien zur Sicherstellung des geseßmäßigen Zustandes erö net.
Zu § 69:
. Die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden vollzieht sick) nicht ausschkießlick) in deerrm sogen. Eigenbetriebe; die Gemeinden sind diesmehr in die Wirtschaft Weitgehend auch dadurch eingeschaltet, daß sie sich an selbständigen
Wirtschastsunternehnmngeu (erinnert sei z. B. an die'
großen gemischtivirtschafilichen Unternehmungen) be- teiligen. Eine solche Beteiligung kann grundsätzlich nicht anders beUrteilt Werden als die in Z 67 behandelte Eigen- betätigung. Deshalb gelien auch fur diese Beteiligungen die dort genannten einschränkenden Vorschriften“. Da die „Gemeixlhe bei ext)“, Foxxhen Yexexligung die __Wirtjxhajts-
e Frage ist diirck) eine pr11.111'cl) brauch- -
die Aufsichtizbehdrde die-
führung des Unternehmens aber gß'insxi stenfall_s iiur mitteWar beeinflussen kann U_Ud sie mex 1e bst aus]ck)[ieß- lick) ['estimmt, können in solchen Beterl1gungen bewndere Gefahren liegen. DeLhalb schreibt §09 Abs. 1 noch jrieiter vor, daß dicse Beteiligung nur ziilasftg ist, Wenn fur Ye eine Form ewählt wird, die die Haftung der GEMEM e (111[ einen estimmten Betrag begrenzt. Dadurch idird 3. “ . die Befeikigung einer Genicinde aii einer Gendsjen- ichast mit unbeschräiikLer Haftpflicht in jedem Fakle aus- geschlossen. _ _
Ebenso wie im Falle des § 67 ist anch _1m Faüe des F 69 jede Absicht eincr Beteiligung'rechtzeiiig._vor[)er der Aufsichtsbehörde initzuteiken, der alsdaxm die gleichen Befugnisse zustehen, wie sie in der Begrundung zu § 68 erörtert sind.
. Die einschränkenden Vorschriften des § 69 Abs. 1_habcn dann keine BerechtiZung, Wenn eine „Gemeinde sich an einem öffentlichen (,iveckberband beteiligen Will. Nach der Geseßeskage sind die Aufsichtsbehörderi bei der Errich- tung und Ertveiterung derartiger Verbande" uberalk so Weitgehend eingeschaltet, daß sick) in diesen Falken beson- dere Maßnahmen erübrigen.
Zu § 70:
„Nach § 36 vertritt der, Bürgermeister die Gemeinde. § 70 hebt insoiveit nur einen S'onderfalk dieser_Ver- tretungsdefugnis hervdr und kk'art daher, „1111010113th Vertreter des Bürgermexfters bei ihrer Tätigkeit in einer Geseklschafierdersmiimkimg usw. an seine'Weisungen ge? bunden sind. Eine derartige Bindung ist namontkick) bei Bestellimg mrhrerer Vertreter unabiveisbar, Wenn die Interessen der Gemeinde Hinreichend geivahrt Werden sollen.
. Weis fiir die Vertretung der Gemeinde in GeselkscHÜftcr- Versam1n11ingen Usw. gilt, wird durch § 70 Abs. 2 guck) in dem Fasl für anivendbar erklärt, daß der Gemeinde das Recht eiiigeräiimt ist, I)iitg1ieder des Vorstandes, des YklffickÜÖTÜÉZ oder eines ähnlichen Organs von Gesell- schaften zu bestellen. Hier War 1113'11e1'1111dere nackrder [11,9- [)erigen Rechisprcc111ing streitig, inwieiveii derartige _Mii- glieder cm die Weisungen der Gemeinde Ic_bunden 191911. Auch hier ist es jedock) im Gemeindeinferesie undermeid- lich, eine derartige Bindung auszuspreck19n.' Dem ent- spricht es auf der anderen Seite, daß die Mitglieder, Wenn sie entsprechend ihrer Weisung handeln, [)Ll Schadens- ersaßansprüchen Von einer persönliche11Hastung regel-
mäßi freigestellt Werden. Die insoiveit in §_ 70 Abs. 3
getrderne Regelung deckt sich mit den Vorschriften des
Reichsbcamiengeseßes; sie gilt auch in den FaÜen des
§ 70 Abs. 1.
Zu § 71: Die Gemeinden unterliegen _aus den_ Grün- den, die zu § 76 im einzelnen erörtert sind, einer Weitgehen- den Sonderauffich1 Hinsichick) ihrer Sch1ildexikmrt1ch§ist. „Tiefe Aufsicht ist jedoch so lange lückenhaft, als in sie nicht auch s01che Sck)uldenaufiml)111en einbezogen Werden, die nicht von der Gemeinde selbst, sondern von sdkchenUnternehiiien getätigt Werden, an denen Gemeinden mrißgebend beterligt iind. “.Diese Liick'e wird nunmehr durch den §471 geschldsicn. Dabei ist, da solche Unternehmen einer AUfficHt uninittelbar nicht untersteHen, der Weg 9211111011, daß gemeindkiche Ver- treter im Vorstand, im Aufsichtsrat oder in einem sonstigen Organ der Gesellschaft der A11fnaHme Von_ Darlehen .und Kassenkrediteii nur mit Genehmigung der fÜrUdie Gemeinde zustäwdigcn AufsickNSbeHdrde zustimmen durfen. „Q)ne cine sokche Genehmigimg ist die Zustimmung unnnrksam (Vgl. § 104). '
Bei der Abgrenzung des Kreises der Unternehmen, die dieser Beschränkung Unterliegen sollen, ist das Gesc d(WON ausgegangen, d-Qß eine solche besondere Auf11cht nur. _0rt__ge- rechtfertigt ist, 11111 die Gemeinden iiberwiegend betelligt Und. Tiese Grenze ist ziveckmäßig dort zu ziehen, wo sick) daspri- vate Kapita1 nicht einmal die Miiiderl)eitsrechte,im Sinne des Aktienrecht?) gesichert Hat. Die Beschränkung gilt daruber Hinaus aber auch fiir sdlche Unternehmen, bei denen der maß- gebende Einfluß nicht den Gemeinden selbst, sondern von ihnen maßgeblich beeinfkiiszten Unternehnten in dem oben- genannten Sinne zusteht (§ 71 Abs. 3).
Zu § 72:
. Die Gemeindeordnung geht d-(WOU aus, daß fick) die (Ze- meinden bei jeder Wirtschaftlichen Betätigung grundsaß- lick) Von wirtschaftlichen Gesichtspunkten [eiten kassen müssen. Tesbalb muß, unbeschadet der MOJllchk€lt„1n besdiideren Fällen auch andere Momente zu beriicksich- tigen, Über jeder Wirtschaftsthrung auch der Gemeinden der Grundsaß stehen, daß das Unternehnien einen Er- trag fiir den Hathalt abwirft. Darin liegt xa“ gerade der WesenSunkersckÜe-d zwischen gemeindlicher Wirtjchqft und gemeindlicher Verwaltung. Mindesterfdrdernis ist dabei, daß die Erträge jedes Unternehmens Mixidestens akke Aufivendungen decken und angemessenenR'ucklagen ermöglichen. Es ist also in ZukUnft grundsaßlick) aus- gcschwssem daß zur Deckung dieser Aufivendungen Zu-
1chÜY€ aus allgemeinen HaushaktSnnttekn herangezogen
Wer en. Diese auch im Interesse der Gemeindefinanzen notiveiidige Regekung wird nock) dadureh versiarkt, daß das Geseß in einer Reihe von Grenzfallen, m derten bisher Weitgehend eine unterschiedliche Behandlung ub- kick) War, die Zugehörigkeit zu den Aufweridungen des Unternehmens eindeutig klärt. Danach! gehoren zu'den AufWendungen auch die tatsächlich, nicht _die nur fiktiv “u leistenden Steuern, die Zins; und Tilgungsbetrage Für die zu Zivecken des Unternehmens aufgenommenen Schulden, die marktübliche Verzinsung der 131111 der Ge- meinde zur Verfiigung gestellten Betriebsmittel dime die angemessene Vergütung der Leistungen und “„wie- rungen von Unternehmen und Verivaltimgszweigen der Gemeinde fiir das UnterneHmen. Der hier und da erhobenen Forderung, auch die fiktiven Steuern in die AufWendungen einzubeziehen, hat die Ge- meindeordnung nicht entsprochen, Weil hiergegen er- hebliche Bedenken bestehen. Es bleibt "eddch vorbehakien, in der Aquiihrung-Zankveisung Vorzusjehen, daß m den JahreSabschlüssen gem-eindlicher Unternehmen auch die thiven Steuern nachrichtlich gnzugeben sind, um so eine
eurteilung der Rentabilitat unter Zygrundelegnng gleicher Maßstäbe, wie sie fiir die Pmdaiivtrtschaft gekten, zu ermöglichen.
. Es gibt Fäüe, in denen die Gemeinden zryangsläufig zu wirtschaftxixher Yetätigung Veranlaßt Werden, ohne, daß
sich die Gruwdsäße des § 72 Abs. 1 und 2 sofort oder auch iiberhaupt durchführen lasxen. Es darf insoWeit z. B. auf die in § 90 des Prei: ischen Gemeindefinanz- qeseßes besonders erwähnten Tatbestände (Versorgung der Bevölkerung mit Wasser aus esundheitkichen Griin- den, Verkebrsemrichtungen zur rschließimg von Ge- lände fiir Bebauu11»„s- und Siedlungserecke) verwiesen Werden. Zn diesen ;z-äklen kann ausnahmsMife von den Grundsäßeu des § 72 abgewichen Werden.
Zu § 73: Die Gemeinden Haben fiir bestimmte Unter- neHMeu, insbesondere für Versorgungsbetriebe ein tatsäch- kiches Monopol. Es ist selbstverständlich, daß sie ein derartiges Monopol nur so Handhaben dürfen, dasz hierdurch berechtigte Interessen, namentlich auch des Handels und des Handiverkß, nicht verletzt Werden. § 73 verbietet deshalb, daß in Zukunft der Anschkuß und die Benußung bei Flchen Monopolbetrieben daVon abhängig gemacht Werden, da auch andere Lei tungen oder Lieferungen abgenommen Werden. Dadurch so en vor aklem die hier und dort no bestehenden gemeindlichen Installcitionsmondpdle in Zukun t unmöglich gemacht Werden, sdWcit Hande! und HandiVerk die Verxorgung auf diesem Ge- biete durchzuführen in der Lage sin . Die Verletzung des gesetzlichen Verbots hat Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge (§ 104).
Zu § 74: *
1. Die enge Verflechtung gemeindlicher Regi'ebetriebe, der sogenannten Eigenbetriebe, mit der Gemeindeverwiiltung Überhaupt, die damit verbundene Schiverfälligkeit der Wirtschaftsführung wie auch die früher jederzeit mögliche parteipolitische Beeinflussung der Betriebsführung haben die Gemeinden in den verfkoffenen Jahren vielfach Veranlaßt,'derartige Betriebe in sekbständige Unternehmen (Aktiengeselkschafien, G. m, b. H. usw.) umzuwandeln. Diese Erscheinung, der nur eine zweckmäßige Geseßgebung hätte vorbeugen können, ist im Grunde unerwünscht, da sie die Einheit der Gemeindeverivaltung Und -aufsick)t beeinträchtigt. Durch die Umgestaltung der Gemeinde-
verLaffimg ist bereits heute eine Reihe von Gründen, die
zu ieser Entivicklung Anlaß gegeben haben, fortgefallen.
Dariiber Hinaus ist es aber erforderkick), fiir diese Eigen-
betriebe noch Sonderregelungen zuzulassen, die ohne
Aenderung des Rechtscharakters dieser Betriebe den Be-
dürfnissen einer mögkichst elastischen WirtschaftsführunZ _
entgegenkommen. Hinzu kommt, daß auch die in § 7 Abs. 2 aufgestellten Grundsäße eine gewisse Verselbständi- gung dieser Eigenbetriebe Vorausseßen. Deshakb schreibt § 74 Abs. 1 nunmehr zwingend vor, daß für derartige Betriebe besondere Saßungen, sogenannte Betriebs- saizimgen, aufzustellen sind. In ihnen Wird vor allem die Führun des Betriebes, seine Vertrefnng nach außen, seine Haus)altsfiihrung und seine RechnungSkegung zu regekn sein.
. Gerade in wirtscha ikichen Fragen kann die Gemeinde des Rufes wirtschaftki ) besonders sachkundiger Bürger nicht entbehren. Während § 58 es der näheren Re elung dev Hauptsaßung überläßt, die Arbeitsgebiete zu estimmen, Tür die Beiräte zu bestellen sind, schreibt deshalb § 74 Abs. 2 die Bestellung derartiger Beiräte für jedes Unter.- “nebmen, gegebenenfalls; “fiir! * Mehrere Unternehmen gemeinsam, zwingend vdr- Bei der Berufun dieser Vei- räte ist dabei auf ihre wirtschaftliche Sa kunde ganz besonderes GeWicht zu legen.
. Die Diirchfiihrimg der in § 72 aufgestellten GrundsäZe läßt sick) mir dann erreichen, Wenn die Eigenbetrie e aiich uns dem Gebiete der Haushaktsführung, der Ver- mögen?;derivaktung und der Rechnungslegung in geiviffem Umfange Versekbständigt Werden. Die nähere Angestal- tung der zwingenden Vorschrift des § 74 Abs. 3 bleibt der Regelung in der Betriebssaßung vorbehalten. Dabei
wird diirck) Richtlinien dafiir gesorgt Werden, daß eine “
gewisse Einheitlichkeit dieser Regekung auch die Möglich- keit eines zwischengemeindlichen Vergleichs sichert.
Zu § 75: Es ist bereits in der Begründung zu § 74 darauf hingewiesen ivorden, das; die Umivandkung gemeind- sicher Eigenbetriebe in rechtlich selbständige Unternehinen grundsäßlich unerwünscht ist und daß für eine solche Um- Wcindlung künftig durchschlagende Griinde auch nicht meHr vorliegen. Deshalb wird in Zukunft eine solche Umivandlung durch den besonderen Genehmigungsvorhehalt des § 75 erschtvert. Die Einbringung gemeindsichen Vermögens in ein rechtlich selbständiges Unternehmen ohne Genehmigung ist rechtsimwirksam (§ 104 Abs. 1).
(Schluß folgt.)
„__-__-
Begründung
zum Zweiten Gesetz zur Aenderung des Gesetzes über Förderung der Eheschließungen. Vom 24. Januar 1935. (RGW. [ S. 47.) “
Zu Artikel 1 § 1 Ziffer 1-
Es wird vorgeschlagen, das Gesetz zur Förderung der Ehe- schließungen an die Entwicklung der Verhältnisse, die seit dem Erkaß des Gesetzes vor 1% Jahren eingetreten ist, anzupassen. Die vor eschlagenen Aenderungen gehen aus der nachstehenden Gegenii erstellung herdor:
GegenWärtige Fassung.
(1) Deutschen Reichsange- hörigen, die nach dem Inkraft- treten dieses Geseßes die Ehe miteinander „eingehen, kann auf Antrag em Ehestandsdar- Reichsmark gewährtWevden. [ehen im Betrage bis zu ein- Der Antrag auf Ge- tausend RetehSniark gewiihrt währung des Ehestands- Werden. Der Antrag auf Ge- darlehens kann ert nac!) Wahrung des Ehestandsdar- Bestellung des stan eZamt- lebens kann vor Eingehung lichen Aufgebots und muß der Ehe gestellt Werden. vor Eingehung der Ehe ge-
Die Hingabe des Betrags telkt Werden. erfolgt erst nach erfolgter Ehe- es Betrags erssolgt erst schließung. Vorausseßung Fir nach der Ehe ch[ießung. die Bewilligung des Ehestan s- Vorausscßung für die Ge- darlelzens tsx: des Ehestcmdsdar-
Vorgeschlagene Fassung.
(1) Deutschen Reichsan- gehörigen kann auf Antrag ein Ehetandsdarlehen im Betrag is zu eintausend
währun leheys „it.;
Die Hingabe .
Erste Beilage zum Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 27 vom 1. Febrmßr 1935. S. F
&) daß die künftige Ehefrau in 2) daß die künfti e Ehe- der Zeit zwischen dem frau innerha [) der 1.Juni 1931 und 31.Mai leßten zWei Jahre vor 1933 mindestens sechs Mo- Stellung des Antrags nate lang im Inland in mindelstens neun Md- eiziem Arbeitnehmerver- nate ang im Inland hältnis gestanden hat; in EMW NVÖLÜUSÖ- merverhältnis gestan- den hat;
11) daß die künftige Ebe- frau ihre Tätigkeit als Arbeitnehmerin, faiks sie diese im Zeitpunkt der Stellung des An- trags nicht bereits auf- gegeben hat, noch vor
13) daß ein standesaniikiches Aufgebot vorliegt, und daß die künftige Ehefrau ihre Tätigkeit aks Arbeitneh- merin spätestens im Zeit- punkt der Eheschkießung aufgibi oder im Zeitpunkt der Embriiigung des An- der Empfangnahme des trags bereits aufgegeben Ehestandsdarkehensimf- haf; gibt; daß die künftig?- EHEfqu 0) daß die künftige Ehe- s1chkverpflichteß eme Ta- frau sick) Verpflichtet, tigkeit als Arbeitnehmerin eine Tätigkeit als Ar- sd lange nicht Wieder auf: beiinehmerin so lange zunehmen, als der künftige. nicht auszuüben, als Ehemann Einkünfte im der Ehemann nicht als Sinne des Einkommen- hikfsbedürftig im Sinn steuergeseßes von mehr der Vorschriften Über “aks 125 Reichsmark mo- die GeiväHrung von Uatlick) bezieht und das Arbeitslosenunter- Ehestandsdarlehen nicht stiißung betrachtet wird restkds getilgt ist. und das Ehesiandsdar- Die unter Buchstade & be- [ehen nicht restlos ge- zeichnete Tatsache ist nachzu- tilgt ist. Weisen, die unter Buchstabe !) bezeichnete Tatsache ist glaub- haft zu machen.
(2) Aks Arbeitnehmertätig- keit im Sinn des Absaizes 1 BLZCHstaÖL & gilt nicht die Be- schaftigung im Haushalt oder Betrieb von“ Verivandten auf- steigender Linie.
(2) Die Beschäftigung im Haushakt oder Betrieb von Verwimdten aufsteigender Linie gilt nur dann als Arbeitnehmertätigkeit im Sinn des Absaizes 1 Buch- stabe &, Wenn infolge der Aufgabe dieser Bes äfti- ung eine fremde Ar eits- raft fiir dauernd eingestekkt Morden ist.
(3) Der Antrag auf Ge- währung des Ehejtands- darl-ehens ist bei derjenigen Gemeinde zu steklen, in deren Bezirk der künftige Ehemann seinen Wohnsiß oder gewöhnlichen Aufent- bakt hat. Diese Gemeinde gibt" den Antrag beim Vor- liegen akler Voraussetzungen an das zuständige Finanz- amt Weiter. Tiefes ent- *fcheidet über den Antrag endgültig. - “
(4) Das Ehcstdndsdax- leben wird an den Ehe-
(3) Der Antrag auf Ge- Währung des Ehestandsdar- [ehens ist bei derjenigen Ge- meinde zu stellen, in deren Be- zirk der künftige Ehemann seinen Wohnsiß oder gewiiHn- lichen Aufenthalt hat. Diese Gemeinde gibt den Anjrag im FW der Befürwortung an das zuständige Finanzamt Weiter. Dieses entscheidet über den An- trag endgültig.
(4) Das Ehestandsdar- sehen Wird an den Ehemann gegeben. Im Fall der Güter- mann gegeben. Im Fakl trennung wird jedem der Ehe- der Gütertrennung wird gatten die Hälfte des Ehestands- jedem der Ehegatten die darlehens gegeben. Hälfte des Ehestandsdar-
[ehens gegeben.
Gemäß § 1 Buchstabe a des Geseßes ist bisher Verlangt Worden, daß die künftige Ehefrau in der Zeit zwischen dem 1. Juni 1931 und dem 31. Mai 1933 mindestens sechs Mo- nate lang im Inland in einem Arbeitnehmerderhälfnis ge- standen hat. Neuerdings wird beantragt, die Frist vom 31. Mai 1933 aufzuheben und auf die Vorausseßnng, daß die lebeitnehmeriäiigkeit in die Zeit Vor dem 31. Mai 1933 fakken muß, zu verzichten. Dieses Verlangen wird um so lauter gestelki Werden und ist um so begründeter, je Weiter Wir uns vom 31. Mai 1933 entfernen.
Der vorliegende Entjvurf sieht als Vorausseßung vor, daß die künftige Ehefrau innerhalb der letzten zwei Jahre vor Stellung des Antrags mindestens neun Monate lang im (";nland in einem Arbeitnehmerverhältnis gestanden hat. “ urch diese Aenderung wird der Zeitraum, innerhalb dessen die künftige Ehefrau in einem Arbeitnehmerverhältnis ge- standen hat, von sechs Monaten auf neun Monate erhöht. Der Zeitraum muß jedoch nicht mehr in die Zeit zw1schen dem 1. Juni 1931 und dem 31. Mai 1933 fallen, sondern in die leßten zwei Jahre vor Stellung des Antrags. Es wird infolgedessen in Zukunft ein Ehestandsdarlehen auch dann gewährt Werden, Wenn die Arbeitnehmertätigkeit restlos in die Zeit nach dem 31. Mai 1933 fälkt. Vorausseßung Wird nur noch sein, daß eine mindestens neunmonatige Arbeit- nehmertätigkeit in die leßten zivei Jahre vor der Stettung des Antrags fällt. _ , -
Voraussetzung für die Gewährung des Ehestands- darlehens ist bisher geivesen, daß die Ehe nach dem Inkraft- treten des Geseßes eingegangen wird. Das Gesetz ist am 3. Juni 1933 in Kraft getreten. Die Ehe muß nach dem 2. Juni 1933 geschkossen wdrden sein oder Werden. Es können also nach dem bisherigen Rechtsznstand auch solche Volksgerioffen und Volksgenossinnen die Geivährung eines Ehestandsdarlehens beantragen, die bereits verheiratet sind.
_ Dem Entivurf gemäß sollen im § 1 Adsaß 1 die Wörter „die nach dem Inkrafttreten dieses Geseizes die Ehe mitein- ander eingehen“ gestrichen und Salz 2 wie folgt gcstaktet Werden. „Der Antrag auf Gewährung des E[)estandsdar- le'hens kann erst nach Bestellung des standesamt- lichen Aufgebois und muß vor Eingebung der Ehe gestellt Werden.“ Es Werden dann Ehestandsdarlehen nicht mehr auch an B e rh e i ra t e t e gewährt, sondern 11 u r an solche Antragsteller, die erst heiraten Werden.
Gemäß„§ 1 Buchstabe b der bisherigen Fassung ist Vor- aussexzung fur die Gewiihrung eines Ehesiaiidsdarlehens, daß die kunftige Ehefrau ihre Tätigkeit aks Ardeitnehmarin spä- testens im Zeitpunkt der Eheschließung aufgibt oder im Zeit- punkt der Einbringung des An_trags bereits aufgegeben hat. Manche Volksgenossin konnte diese Forderung nicht erfüllen,
Weik sie ihre Arbeitnehmertätigkeit erst dann aufgeben wikl, Wenn sie sicher Ji, das Ehestands-darlehen zu erhalten. In- folgedessen War isher schon im VerivaltungZWe e zugelassen wdrden, daß die Antragstelkerin ihre ArbeitneJmertätigkeit noch so lange beibehalten kann, bis die BedarerdeckungÖscHeine fiir das Ehestandsdarlehen ausgehändigt, Werden. Diese tat- sächliche Handhabun soll nunmehr im (Heseß Verankert Wer- den. Es Werden desJaW an die Stelle der Wörter „spätestens im eitpunkt der Eheschließung aufgibt oder im Zeitpunkt der zLiubringun des Antrags bereits anfgdegeben hat“ die Wörter geseßt „?aUs sie diese im ZeitpUnkt er Steksung des Antrags noch nicht aufgegeben Hat, neck) vor der Empfang- nahme des Ehestandsdarlc-Hens aufgibt“.
Durch Abschnitt 71 des Geseßes zur Verminderung der Arbeitslosigkeit Vom 1. Juni 1933 wurde der Reichsminister der Finanzen ermächtigt, RekHtSVerdrdmmgen 01111) zur Er- gänzung des Gesetzes zu erlassen. Hiervon hat der Reichs- minister der Finanzen in den vier T-iirchführungsverdrdnun- gen über die Gewährimg von Ehestandsdarlehen Gebrauc'k) gemacht. Die Übrigen vorgeschlagenen Aenderungen dcs § 1 des Gcfeßcswxies passen den bisherigen Wortlaut an den Inhalt dieser ErgänzungZVerordnungcn an.
Zu Artikel [ § 1 Ziffer 2.
In § 9 Absatz 3 ED-TPO. vom 20. Juni 1933 Wurde bestimmt, daß die BedardecckungZsÖeine nicht Übertragbar sind. Es sd1lie dadurch verhindert Werden, doß die Tar- [ehensnehmer die Bedarfsdeckiingsscheine Verkaufen und den Erlös zur Bestreitimg des Lebensimterhalts oder zur An- schaffung Von Sachcn Verivenden, die nach dem (1391013 nicht mit Bedarfsdeckungssckxinen 1193111111 Werden diirfen. Da die Bedarfsdeckungsscheine Träger des Ansprncßs sind, folgt uns dem Verbot des Uebertragcns (iiick) das Verbot der PfändUng. Jm § 4 der Vierten ED-IVO. Wurde 9101111111001 in der Absicht, akle Ziveifek auIznscsÜießen, aUsdriicklick) bestimmt, das; die Bedarfsdeckiingsscheine der Ehestandsdarkben nicht Yändbar sind. Hierdurch wiirde nicHt nur die Pfändung der
edarfsdeckunchscheine durch einen Gläubiger des Därledens- nehmers, sondern auch ihre Pfändung durch einen Gkäubiger der Verfaiifsstekie Vor der Einldsnng Verddien. Die Gerichte gaben jeddck) dieser Bestimmung nicht diirchw8g die 130111 030- setzgeber beabsichtigte Auslegung und ließen die Pfändung bei der VerkaufssteUe zu. Eine sdkche Auswirkung entspricht aber nicht dem Sinn und Ziveck des Geseßes iiber Förderung der Eheschließungen, zumo)“. es sick) oft geFeigt Hat, daß ein wirtsckwstlick) nicht sehr "leistungsfähiger Mdbelerzeuger nach der Pfändung der Veddrfsdcck1iiigsscheine nicht meHr in der Lage War, die dem Darkeheiisnehmer zustehenden Möbek zu beschaffen. Um auch die Gerichte an die Aiiffaffimg des Ge- seßgebers zu binden, soll durch den Vorliegenden Entivurf die Pfändung der Bedarfsdeckungssck)eine auch bei der Verkauf?- stelke ausdrücklich als unzulässig erklärt Werden.
Zu Artikel 11.
Die durch das Geselz zur Verminderung der Arbeits- losigkeit vom 1. Juni 1933 im Zusammenhang mit den Maß- nahmen zur Förderung der Eheschließungen geschaffene „Ehe- standshilfe“ Wurde bis Ende Dezember 1934 als besondere Steuer eerben. Sie f(dß zum größten Teik in ein Sonder- Vermögen des Reichs, aus dem die Ebestandsdgrlehen finanziert imtrden. Lediglick) ein kleinerer Teilbetrag, und zwar für das RECHUUUJÖjÜhr 1933 12 Miil. RM, fiir die fol,enden Rechnungsjahre je 15 Mi[[. RM, War den Ein- 1111Zme11 des Reichs zuzuführen als Ersaß eines Teils der früher für aklgemcine Reichszwecke erhobenen Ledigensteiier (Artikel [[ des Geseßes znr Aenderung des Geseßes iiber Förderung der Ehesch11eßimg Vom 28. März 1934 - Reick)?- geseizbl. ] S. 253).
Die bisher als besondere Steuer erhobene „El)estimds- Hilfe“ ist durch das Eiiikdmmenstenergefetz Vom 16. Oktober 1934 in die Einkommensteiier eingebaUt wdrden und wird ab 1. Januar 1935 nicht mehr besonders 013111111211. Hierdurck) ist eine Neuregelung der Finanzierung der Ek)estandsdar[el)en notivendig geivdrden. Der Grundgedanke des Sonderwer- mögen?: 1011 auch in Zukunft beibehiilten Werden. Da aber zur Speisung dieses Sonderwermdgens VOM 1. Jamiur 1935 ab nicht Mehr die Ehestandshilfe zur Verfiigung 119111, 1111113 von diesem ZeitpUnkt ab aus dem Aufkommen an Ein- kommensteuer der Teil angescHieden und dem SonderVer- mögen zugewiesen Werden, der friiher als sekbständige Ab- gabe (EhestandZHilse) zugiinsten des SondeWermögens erhoben Wurde. Tem bisherigen Aufkommen im Rechnnngs- jahr 1934 entsprechend ist dieser Teilbetrag auf jährlich 150 Mill. RM oder momitlick) 12,5 Mikl. RM Zu der- anschlagen. Der in den Reick1shaushalt fließende Teil der Ehestandshilfc (fiir 1934 15 Mikl. RM) ist, da die Ebestands- hilfe im Rechnungsjahr 1934 nur fiir 9 Monate besonders erhoben wird, auf denselben Betrag wie im Rechnungsjahr 1933, nämlich auf rd. 12 Mikl. RM festzuseßen. Um die Auf- bringungsfrage an einer SteÜe zu regeln, Werden die bis- Herigen Bestimmungen außer Kraft geseßt, an ihre Sielke tritt die Neuregelung mit Rückwirkung ab 31, März 1934, d. 1). Von demselben Zeitpunkt ab, Von dem ab die [)ichrige Regelung wirksam War (Artikek 111 des obengenannten Gescßes vom 28. März 1934). Für das Rechnungsjahr 1933 tritt Hierdurch eine Aenderung nicht ein.
(Veröffentlicht vom Reichsfinanzministerium.)
Anordnung 6
der Ueberwachungsstelle für industrielle Fettversorgung (StrafWrschrist fiir die Erste Anordnung der UeberWarhungs- stelle für industrielle Fettverforgung vom 31. August 1934). Vom 30. Januar 1935. § 1,
ZLOWidLrmeUmJen „(190211 die Erste Anordnimg der Ueber- Wachungsßtekle fur in ustriekle Fettdersorgung auf dem Gediei der Seifenbertellung vom 31. Augufst 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 203 vom 31. August 1934) aklen_ unter die StrafWrschriften der §§ 10, 12-15 der Verordnung iiber den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgeseizbl. 1 S. 816).
§ 2.
Diese Andrdiiiin-g tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Berlin, den 30. Januar 1935.
Der Reichsbeauftra te für industrielle Fettversdrgung. Z. R i e t d o r f.
W
ii
Bekanntmachung.
_, Die UYsatzsteuerumreckjnungssätze auf ReichSmark fur die Umsaxze 11_n Nionat Januar 1935 werden auf Grund von § 5 MWH] Salz 2 des Umsaxzsteuergesexzes vom 10. Oktober 1934 (Reich'ßsgeseßbl. [ S. 942) in Verbindung m1t ?; 40 der xDurchfuhrungsbestimnmngen zum Umsaß- steuergeseH vom 17. Oktober 1934 (Reickx-g-zseßbl. [ S. 947) wre folgt festgesexzt:
Lder.
(221111911 RM
1 Pfimd 12,52 „ 100 Papierpesos 63,00 Belgien 100 Belga 58,26 Bra1ilien 100 Milreis 19,54 Bulgarien 100 Lewa 3,05 anada ] Dollar 2,50 Daiieiiiark 100 Kronen 54,54 Danzig 100 (Halden 31,33 Estland 100 Kronen 03,75 Finnland 100 Mark 5,39 ankrelck) 100 Francs 16,44
riecheiilcmd 100 Drachmen 2,36 Großbritannien 1 Pfund Sterling 12,22 HanUd 100 (551110211 108,44 JIMMY) 100 Kronen 55,28 Italien 100 Lire 21,32 Japan ' 100 Yen 71,10 JUgoslawxen 100 Dinar 5,06 L'Ettlamd 100 Lak Z],00 LMmen 100 5311.13 41,157 Lareiiibiirg 500 Francs 58,20 Norwegen 100 Kronen 01,319 Oeiierreici) 100 Sch111111g 49,00 Polen 100 319111 47,00 Portiigai 110 (_?Zkiidos 11,09 9111111510611 100 Lei 2,19 Scixrreden 100 Kronen 02,98 Schireiz 100 Fraiiken 30,30 S_pa111811 100 Peseisn 34,05 T1chechojiowakei 100 Kronen 10,41 Turkei ] Pfand 1,93 Ungarn 100 Pengö 73,12 Urngykiy 1 Peso 1,05 „Vereinigte Staaten 1 Ddilar 250
Von Amerika ,
Die Festseßimq "der" 11111rech11111111§séi11e fiir die nicht in lezn ZFULÜM a11§lcmd11cheii Zahlungsmittel erfolgt etwa am Berlin, 1.Fcbr11ar 1935. Der Reichsminisxer der Finanzen. J. A.: Hedding.
Staat ]
Aegypten Argentinien
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Zweite Bekanntmachung über deutsche Auslandsschuldverschreibungen.
Vom 31. Januar 1935.
* Fiir AnsMiiß an die Beermitmackmng dcs ReickWwiri- scßastsminiiters uber denische Aianiidsscl)iideerschreibmik-en Vom 17. Mai 1933 (Temschr Reick1s11115eiger Nr. 117 1111111 20. 9111111933). 1301111111112, ick) anf Griind Don Artikel 1 „Z, 1 .der Vierten Tirrchii)rniigswerordimng 5111“ VerdrdUunq 111191“ die_Devrienbeivirisclwstiiiig vom 9. Mai 1933 und Wii § 7 dieier "Verordnimg, diiß Anteüstöeinc, die Von aiissiiiidisc'ben TreilHaiidern aiif 65111110 111111 aiif Reichsiimrk oder. Gdldiimrk [kinteiideii i1ilii11disch2n Sck1111dscheiiicn Oder ZckUildderscHrei: ÖLMJCU aiisgosteklt Morden sind, (112? 011§sch110ßl1ch fiir den 211111113 und Handel im Aiisliiiidc [101111111111 im Sinne des Artikels [ § 1 der geiianiiteit Verordnung gelten. Berlin, den 31. Jannar 1935. Reichssteklc fiir TediseiibeivirtscHafiUng. WOONHQQ
Berichtigung.
Zn der Verordnung iiber die Regeliing der Handels- spannen im Gesehäiisverkehr mit Anlaß- und Bcleuchiuniis- batterien_ für Kraftfahrzeuge 1111111 29. Janiiar 1935 (Leiri- scher Reick13an5ciger imd Prenßischer SmaiSairzeiger Nr. “25 vom 30. Januar 1935) ist § 3 UUVVÜÜÜUNI wiedergegeben Werden. Tie vdUstäiidige Fussmrg [autor:
- - „§ 3- . (1)-Wer Höhere aks die ini §_1 feskgcseyicn N61ch1äffe einräiimi, w-ird 11111 _Gcl-dstrgie, deren" HOWÜUUM 111111esc11räiiki ist, bestraft. O_Tie Vdr1chriften iiber CtL'ÜfÜntkUg und OrdnUiigsstras'xn des Ab1ch1ritis 17 “der _Verdrdiiiiiig 1'i115'r Preisiikb-eriv-acth 1111111 11. Dezember 1934 (Zierck1s11e,se13111.1 :Z.1245) finden A111Ve111dung.“ Berlin, den 31. Januar 1935. Der RLick)§kOUTT11iffÜB fiir PreisiiberivaCHUNJ. (» 5 . CR, 12“- ck A., «yr. Och m (111) [.
Die Reichsmdexziffer fiir die Lebenshaltungs- kosten im Januar 1935.
" Die Reichsindexzifier fiir die Ledenßhaktiinqskdsten [10- tragt tm Diirchschnitt Fannar 1935 122,4 (1913/14 ': 1011) sie ist somit um „0,2 % „höher als im Vormonat.
_ Die "Indexztffer_fiir Ernädriing [1111 sick) hmipisäcksics) iiifdlge hoherer Prer1e fiir Geiiiiise um 0,3 % auf 119,4 er- hoht. 'Dlé Judexziffer iiir Bekleidung ist um 0,6 % auf 110,8 und die J'ndeWiffer fiir Heizimg iind BckeuÖtimq um 0,1 % auf 127,6 gestiegen. Die Jiidexziffcr für 2911111111111] (121,2 imd dre Jndcxztffer fiir „Vcrschiedencs“ (140,4) sind unver- andert geblieben,
Berlin, den 31. Januar 1935.
Statistisches Reichsamt.
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Zivölste Anordnung der Reich§stelle für Getreide, Futtermittel und sonstige land- wirtschaftliche Erzeugnisse, GeschäftSabteilung zur Ausführung der Verordnung zur Ordnung der Getreidekvirtschaft (Vierter Abschnitt). Vom 1. Februar 1935. Gemäß §§ 49, 52, 53 der Verordnung zur Ordnunq der Getreidewirtsckmft vom 14. Juli 1934 _ Reichsgeseß1§1 [ S. 629) - (Verordxmng) Wird hiermit _mit Zustimmung des
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