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Reichö: und S,!aatöanzelger Nr. 72 vom26. März 1935. S. »
Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 72 vom 26. März 1935. S. 3
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der in Absaß 4 angegebenen Zeiten zur Einsicht durch dte Zoll- aufsichtsbcmnten bermtznhalien.q . ' ,
(7) Ein Verlust des Zolchtdeschems rst der Zanufs1chtsstelle
unberzüglick) anzuzeigen. § 10.
(1) Die Zolanideschcine Werden von der Zollaufsicbtssteüe, in dercn Bezirk die Tiere cheidct Werden sollen, ausgkstelZT. Dex Viehbcsißcr hat hicrzu )pätestens eine Woche vor Begmn des Weichs zwci ausgefüllte Vordrucke dcs Musters 4vorzulegen. Nach “Triisung nnd Bescheinigung durch _dte Zbllaufsxchtsstelle er- hält er die einc Ausfertigung als Zollnxetdeschem zurnck. .
2) Tor Zolljveideschein gilt nur für das Kalenberzahx, 111 dem er ausgestellt jvorden ist. Nach Ablauf jemcr Gulttgkett jst kk drm Aussteller binnen 2 Wochen zurückzugeben. _ _
(3) Aenderungen dcs Weideviehbestanch hat der thl)bcs1ß_er spätestens am Tage nach ihrem Eintritt auf dscm Zolljvxtdejcbcm zu Vermerken und binnen drei Tagen durch dle Zollaufsichtsstelle bestätigen zu lasen. _ .
(4) Einen 5Hebsel des Wcideplaßes hat der V_tehbestßer spätestens 3 Tage vorher der Zollaufsicbtsstelle anzuzetgen und dnrch diese in dem Zollweideschein vermerken zu lassen. Es be- dnrf keiner Anzeige, Wenn der künftige WUdeplaß an den b1s- hcrigcn unmittelbar grenzt oder von ihm hochstens 150 'm entfernt und nicht durch fremde Grundstücke von ihm getretxnt lst.
(5) Das Hauptzollamt kann für einzelne Viehhqlter oder einzelne Ortschaften seines Ve irks Ausnahmxn oder Wettere Auf- sichtsmaßnahmen anordnen 1111 diese Befugmsse auf den Bezjrks- zollkonnnissar Übertragen.
1/. Hausiergewerbe. § 11,
(1) Hansicrchrbe, einschließlich des allen:? von Wayder- lagern, dürfen im Zollgrenzbezjrk nur mit so che11.Wa*cen betr1el_)_c_z1 Werden, die einer Transportkontrollc nicbt unterltegen. Tek Praxi- dont des Landesfinanza111ts kann Ausnahmen zulassen. _
(2) Die nach „E 124 Abs. 1 des Vereinszollgeseßes erforderüche bcxxmdcrc Erlaubnis zum Hausieren, einschließßcl) de_s Haltens bon Wandcklagsrn, im Zollgrcnzbezirk gilt 11111 der 111 Abs. 1 bestimmten Maßgabe als mit der Erteilung des Wandergewerbe- scbc'ins („“; 61 der chvcrbcordxiung), sowie in den Fallen,_1n de_nen cs gemäß § 59 der Gejverbeordnung eines WandergeWerbßschemeZ nicbt bedarf, ohne weiteres als bc1v1lligt, sofern nicht _im emzelne_n Falle Wegen Zoll: oder Steuerzuwiderhandlungen dte Erlanbms durch das Hauptzollamt versagt oder entzogen wird.. '
(3) Die Vcrsagnng oder Entziehung der Erlaubms w1rd durch das Hauptzollamt auf bestimmte Zeit verfügt und in den Wanber- ngcrbcschcin eingetragen. Das ,anptzollamt (»enachrichttgt'hter- bon die ausstellende VerWaltungsbchörde, die bei Neuansferttgung von Wandercherbescheinen in dem Schein die Versagung oder die Entziehung der Erlaubnis vermerkt.
1/1. Marktverkehr.
§ 12.
Im Zollgrcnzbezirk unterliegt der Marktberkehr mit trans- Yortkm1trol1pflichtigen Waren der Zollqusicht. Solche Warep jjrfen, auch Wenn sie aus dem Marktort kommen, nur mn Trmtsportausjveisen anf den Markt gebracht Werden und dürfen den Markt auch nur mit Transportauswäscn verlassen.
911. Ueberwachung des stehenden Gewerbe- bet-“cxebes und der Btehhaltung. § 13.
Wer im Zollgrenzbezirk ein stehendes Getverbe betreibt oder Vith hülk, Isk verpflichkek, aus chlangcn ULS Hauptzouatms diexem oder einer anderen von ihm bestimmten Dienststelle den Be tand sowie den Zugang und Abgang an Waren oder an Vieh zu melden und nachzuvoeiscn.
§ 14.
(1) Wer im Zollgrenzbezirk mit Pferden, Rindviel) oder Scthincn Hands! treibt, oder Wer gemerbsmäßig solche Tiere müste! oder für eigene Rcckznung schlachtet, hat seinen Gewerbe- betrieb spätestens eine Woche vor der Eröffnung unter genauer Angabe der fiir die Unterbringung der Tiere vorgesehenen Pläße (Ställe, Weiden usw,) und des Vie?bestandes am Tage der An- meldung der zuständigen Zollstelle christlich in doppelter Aus- fertigung anzumelden. Tic ZollsteUe händ1gt dem Anmelder eine bkscl)ci11igte Ausfertigung der Anmeldung nebst einem Anschreibe- bnch nach Muster 5 für jede Ticrgattnng aus und übersendet die Z1vcitausfcrtignng der Anmeldung dem Bezirkszollkommissar zur Priifnng des Betriebs.
(2) Mehrere Gejvcrbcbctricbe eines Inhabers Werden als Einzelbetricbe behandelt, Wenn sie in demselben Ort mehr als 1 km voneinander entfernt oder in verschiedenen Orten liegen.
(3) Die GeWerbetreibenden haben die Anschreibcbücher sorg- fäl1ig zu führen und nach Anordnung des Bezirkszoukommissars aufzubeWahch. Anf Verlangen dcs Bezirkszollkommissars sind den Anschreibcbüchern Zeichnungen über die Lage der Unter- bringungspläße beizufügen. Tu». Transportausweise sind nach der Nummernfolge geheftet bei den Büchern aufzubeWahren.
(4) Die (Hemcrbctreibenden find verpflichtet, den Zollbeamten die Nachschan dcr Anschrcibebücher, der Vie beFände und der Unterbringnngspläße jcdcrzcit zu gestatten un i ren Weisungen nnchzukmnnten.
(5) Ton Buch: und Vestandsprüfungen Lat der GeWerbc- treibende oder sein Vertreter auf Verlan en eizuwohnen, Den Beamten sind bei dcr Nachschau die er orderlichen Hilfsdienste
zu leisten. § 15.
Marktbuch für Pferdehändler.
(1) PfordchänNcr, dic Vicbmärkte im ZoUgrenzbezirk besuchen, 111111011 cin Marktbnch nach Muster 6 zu führen. Es ist bei der (3111111011? 9,11 beantragen.
(2) In dem 2111111111114) sind sämtliche Pferde, die der Händler in einem Ort, 1111) Markt gehalten wird, bringt und die er dort oder untcrwcgs ankauft, nach Alter, Geschlecht, Farbe, Brand- ?cichen und sonstigen bcsondean Merkmalen genau zu bezeichnen; 011121“ (“imd Ansstcllungstag und Nummer des TransportausWeises, Name und Wohnort des Vorbcsißers, der Erjverbspreis, Name und Wohnort des Erjverbers und der Verkaufspreis einzutragen. Sofort umi) Rückkehr bom Markt sind sämtliche Eintragungen in das Auscbrcibcbnck) („€ 14) zu übernehmen.
_, 1:1) Das Marktbucb hat bei sich zu führen, Wer als PZerde- handler oder für einen solchen Pferde zum Markt führt Wä rend des Marktes bxmufsichtigt oder vom Markt fortführt. Es ist den Zoll:, Vctcrmar-, 65011darmerie-, Polizei- und Forstbeamten auf Verla11gcn_ Vorznzcigcn.
(4) D1e_ Bes1i1n1mmgen iiber die Transportkontrolle (§§ 2-5) U11d nbex dW Fuhmzng eines Anschreibebuchs (§- 14) Werden durch die Bestmnnungen Über das Marktbuch nicht berührt.
§ 16. Befreiung von der Ueberwachung.
Das Hauptzollamt kann einzelne GeWerbetreibende Von den.
Verpflichtungen, die ihnen nach den J 14 und 15 obliegen, ganz oder zum Teil befreien. ' § 17. Lieferung der Bücher. (1) Das Aanreibebucl) und „das Marktbuch Werden bei der Anmeldung des etriebes und fur jedes neue Kalenderjahr un- entgeltlich geliefert.
(2) Auf Antrag werden einem Pferdehändler mehrere Markt- bücher ausgefertigt. § 18. Rinderregister.
Das nach den §§ 5-10 der landespolizeilichen Anordnungey dcr chierungspräsidentcn in Frankfurt (Oder) vom 20. Zum 1934 und in Schneidemühl vom 23. Juli 1934 (s. § 3) durch dcn Vie revisor zu führende Rinderregister gilt als Zollaufsichtsbuch im inne von § 124 Abs. 3 Saß 1 des Vereinszollgeseßes.
1/111. Uebergangsveftimmung. § 19. " UeberWachungspfiichtige Betriebe, die beim Inkrafttreten
dieser Ordnung bereits bestehen, sind innerhalb von zWei Wochen nach dem Inkrafttreten anzumelden. _
"(. Strafbestimmung. , § 20. aniderhandlnngen' egen die vorstehendxn Bxstimmungen Werden, sofern nicht um?; anderen Geseßen eme hohere. Strafe Verwirkt ist, Zemäß § 413 der Reichsabgabenordnung Mtt Geld- strafe bis zu 0000 RM geahndet.
)(. Schlußbestimmungen.
§ 21.
Das deutsch-polnische Abkommen über ErlYichterugJen im kleinen Grenzverkehr wird durch diese Ordnung nicht bern rt.
§ 22.
(1) Diese Ordnung tritt am 1. April 1935 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung _über dle Einführung der Transportkontrolle im Bezirk des Landesftnan amts Branden- burg vom 4. März 1922 (Reg.-AB[. Frankfurt (O er) Sette 47 ff., Reg.-AVl. Schneidemühl Seite 31 ff.) m der Fassung der Bekannt- machung vom 14. DeFmber 1922 (Reg.-A [. Franksnrt (Oder) Seite 273, Reg.-AV(. chneidemü [ Seite 162) unb dre Bekanyt- machung über die Ausübun des ausiergeWerbes 1m Grepzbeztrk des Landesfinanzamts randenbur vom 28. Aprzl 1923 (Reg.-AV[. Frankfurt (Oder) Seite 1 , Reg.-AV1. Schnerdxmuhx Seite 87) in der Fassun der Bekanntnt'a unZévomAYI. Zum 1925 (Re .-ABl. Frankfurt ( der) Seite181 ., eg- [. Schnetde- müßl Seite 120) außer Kra 1.
Berlin, den 13. März 1935. Der Präfident des LandesfinanzaWs Brandenburg. Kuhm
M (zu § Z ZGrO.)
Art, Nr. und AusstellungSort des W ...............
Bor u “ Zoll ......IOOOOIY ....K'É.'|.".. Versendungsscheinerteiler
Vorzuführen bei be. .
. ----- .cer-o,o. ben ......aooo-aoj 19 10. (Ort der AUSstellung) (Datum) (Stempel) .' ............ .!s'kkkkkk'lj...
(Unterschrift, Dienstbezeichnung)
Dieser Schein ist den Zoll-, Veterinär-, Gendarmerie-,
Polizei- und Forstbeamten auf Verlangen vorzuzeigen
und innerhalb 48 Stunden nach Erledigung der Beförde-
rung dem für den Bestimmungsort zuständigen Transport- ausweiSaussteller oder Zollamt auszuhändigen.
M (zu 53 ZGrO.) „ck Z BersenbungSL-hein . . ............... . . . . Nr. . . . . . “3; .:. Für die Be örderung von . . . . . . . . . . ........... . J : a; über llllllllll jodkllklkd nach ...bis ............. ' U : F lem Markt in "...lkökkoksk'100...,...1110 ddddddd . 'I SY an ...... .bslsokssjddßksjstk' in . llllllllll | ''''' K Z - dUkch ------ a oooooooo a v . o . (Akt der Beförderung) nur 5.4: Z gültig am.................19.. von ........... Uhr "“' (YZ) :: (in Buchstaben) K ..:, TZ (24-Stundenzcit) bis . , ............ Uhr. J Jo (in Buchstaben) “Z Z“ 'I Besiyer (Versender): ...................... “. ......... . Z; 2-1 J (Vor- und Zuname, Stand, Wohnort und Wohnung) ** Y Warenführer: .................................... Y. Y (Vor- und Zuname, Stand, Wohnort und Wohnung)
Farbe, Abzeichen (bei
Bemerkungen
Lfd. Tierart Geschlecht Rindern und bei Pferden (Nr des „ nach d.amtl. Anleitungen) - ' Nr Kennzeichnun g RmderbuchS) Vor ein Art, Nr. und Ausstellungsoxlt des _chrsFüXs" .............. . . . , Zo ._.-.__._. . ...I-"in . . . ._._._.;, . . . . Vorzusühren be! de ' ' ' _ VéZjÜbungsscheinerteiler . ....................... den .......................... . (Ort der Ausstellung) , (Datum) .......... ( üntékicb'ri'fi). . . . . . . . .
Dieser Schein ist den Zoll-, Veterinär-,Gendar111exie-, Polizei- und Forstbeamten auf Verlangen *vorzuzetgen und innerhalb 48 Stunden nach Erledigung der Beförde-
Ö'Z „ Legiümaüonsschein tjaobotovo-ojdokkco-Nrooet'oe' "“ Für die Beförderung von „"..-m......" uber ZZ Q; | aaaaaa l ..... .l'OÜ'QÖII na "'-OQJIQOSQIKQQOIOQOÖ " : Z zum Markt in "'."k....'.]...'-...'0101010101].!kkks ,L L ck an ."'-[[..]...ss..,....'." 'n' '..kdkslikkkklkl'11'. “* Z : durch........... (Art der Beförderung) nur gültig Z "Z I am [. ooooooo 191,0von „[...],-'...40'... ..... .“... “ (Q :=: (in Buchstaben) _ , (in Buchstaben) 3; .=. .'? Uhr (24-Stundenzett) bis ..... ........... r. “" Y Je- (in Buchstaben) „Y UIQ BLsißek .a-.cc-joojj'o'v'1..voooooo.........'-oe!... 75; Y „Y (Versender) (:o - “"'“ (Yo!.- unk.- vamne, GLYN), “Wohnort und Wohnung). Y „.“-2 Warensührer: ."...k'....k...'.'b'....kéojkkbskdkksk Y“. Y (Vor- und Zuname, Stand, Wohnort und Wohnung). * Farbe, Ab eichen (bei Rindern Be- 1 Y Tier- Ge- Alter rxnd bei PTs'rden nach den axnt- mer- “YT art schlecht nchen An elegnezl) Kennzetch kungen
Muster tzollamtsbezirk - o a . . o . t o c o o 1 oo Mustek 5
(zu §6 Z (zu § 14 ZGrO)
Hauptzollamtsbezirk . . . . . ............................... Ansthreibebueh für Biehhänvler
Ni ck t (1 b e r t r a g b a r und gleichzuftelkende GeWerbebetriebe GU"!!! b's zum ------------------------------------ V„hyändlers, Fleischermeisters, gemerblichen Viehmästers .. . . .
ZollYferkz-ekarte „ _ _ „ jn ür en .......... . oooooo "'-ec. oooooooooooooooooooooooo tuo- - s Kalenderjahr 19 . . über den Zu- und Abgang an Pferden ZYPWWYFYX ................................ “.. und Schwei"e"*) jeden Alters und Geschleckss' “ Stand 0-1. ....... .cc-oa-oxao-aaqo-vcs-oo-a-a--..--..::: Wohnort: """"""""""""""""""""""""""""""""""""""""""""""""""" DiLses Blick) ist. ccccc oooao-o-do-e-o-o . rdie nlit einer -------------- ... .skkkéjjlkljkljj]. Z?" B e a ck"* " g ' Zcrblcilen Schnur aufzubeWahren.
]. Diese Karte ist bet jedem Aufenthglt des Pferdes auß zogen sind. Vuchführer ist .................... . . . des geschlossenen Ortes (also auch bet der F'eldbestcllung) Als Stellvertreter des Buchführers ist an- führen; sie ist auf Verlangen den Zoll-, Vetermär-, Gendar erkannt:
Pylizei- und Fortstbeamten vorzuzeigen. Sie gilt bei Tag . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bet Nacht. (Stempel) . ................. den ...... . . 19. .
2. Spätestens 4 Wochen vor Ablauf ihrer Gültigkeit ist die Ka Erneuerung vorzulegen.
3. Ungültig gewordene Zollpferdekarten sind underzügjjch Aussteller zurückzugeben,
4. Mit Veräußerung und mit Verenden des Pferdes wird djl- pferdekarte ungültig. Beim Tode des Pferdehaltcrs v sie mit Ablauf des 6. Tages nach dem Tode ihre Gült
5. Für den Auftrieb auf einen Pferdemarkt gilt die Zollpferd nicht; dafür ist stets ein Legitimations- oder ein Versen schein zu lösen.
6. Zuwiderhandlungen gegen Ziffer 1-5 Werden, sowyit nich anderen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, nach der Reichsabgabenordnung mit einer Geldstrafe bis zu 10 (1
Der Bezirkszßttkommissar. o)Nicht Zutreffendes ist zu durchstreichen.
Für jede Tiergattung ist ein besonderes Buch zu führen.
Anmeisung zur Führung des Buches, je Vucbsixlxnng muß Über sämtliche Tiere Auskunft geben, die der Byckynhqber erwirbt oder in seinen Besiß bringt, gleichviel, „ber sw 111 ferne Stallungen bringt oder alsbald nach dem Etwerb er der 'Besszerlangung veräußert oder schlachtet. ches T1er M auf einer besonderen Linie einzutragen. Ein- nagungcn zwischen den einzelnen Linien sind verboten.
bestraft, Für alle Eintragungen sind Tinte oder Tintenstift zu benußen; A(lsfthabungen und Ueberschreibungen sind verboten. Bei Ortschaft: ...... ........... . Streichungen muß das Gestrichene leserlich bieiben. Nr. der Liste: ................. . Zeder Zu- und Abgang ist sofort einzutragen.
aus dem das Vieh begleitenden TransportausWeise ist in der
Beschreibung des Pferdes "“ck der amtl. AUEÜU cnn'rkungsspalte die lanLnde Nummer (Sp, 1) das Anschreibe-
Rasse: BY??? vom TLFdUrist b" ches zu vermerken. Vermendun : r 0 en geme en: Alter: 9 Stockmaß: “* Zugang. Geschlecht: Vorderbein, von der Schch “""“_ _" 7' “ ,_,__„_,_,_„__ _??“_ Farbe: an: . „Herkunft_ des Anzeichen: Von der dünnsten Stelle unt Pferde, F b !) T1eres sonne Aus- Brandzeichen, falls vorhanden Knie an: Fohlen Fr e "" stellungsort, Buck)- Standort: Bemerkungen: Rindviei) mmdestens stabe und Nr. der oder Weideplaß: Tü!) ' Kälber * 3 besondßxe mttgekommanen Diese Zollpferdekarte gilt nur für die Gemeindebezirke: 1? Schwein,. .) Alter, auffällige HELM» 9111731215511; "diese“); Bezirke muß ein Legitimations- oder ei a- Ferkel b) Yl-LM Merkmale, (g' F.“ Nr- der sendungsschein gelöst Werden. , , , sonsngen Ve- d 19 "11 ()klkbkzu- bel ettelungen); bei .... .. ....... ., en .. -_ ---------- .- tréffendes Schweinen: Händlern, di ein (Ort) (Datum) ck, zu Gewicht Marktbuck) f" en, Eigenhändige Unterschrift stretchen) au 05,111 . des Pferdehalters: * - des arktbuches '....“jlddsjjlkbklkbksltt... „(“Krit'e'riÖLiIf-t,Diejlstbe-zéi- 2 3 4 5 6 (Stempel) &) Must , . (zu § b) Zauptzollamtsbezirk . ollaufsichtsstelle ......slksjksdlll ..... .?“ ZonweZÖEsÜÜU-«Nko . , „* . . . o o ! 8. Abgang. überodas Weidevieh des ............. ............... _ -, „“ __, «_«_ «_ ________„________ _ck": tn . c - o . ------- v | a | o a . . , o a ------------------- » Ver- ?sxnlsl- dVerbleib Vorüber- WI , ge 6 ter „Tieres; e ende Ent- , , Gültig für das Kaleßderiahr 19 der 1 an- Transport- Name gseYung aus Be- Weldezelt: von o- ooooooooooooo .. bis sbs. --------------- Ans- assung auswßis U Wohn- den1 Stall mer- (Tag, Monat) (Tag, Monat) tm- des V ck brt des ( um Weide- zur Tages- und Nachtzeit*)„ ' lm ?lb- _" 1- ' “ 3 _ kungen Weideplaß* g g gangs Tag nabe E 111811711 VZang ulnd , oo oooooooooooooooo . ------------------------ q „ VL 1.“ (Ort, Gemarkung und Weidebefißer) «-- _;___ «“'-237: _r__.1r L_ U ep aß) Weg zu und von der Weide: .............. 8 9 10 1] 11 12 13 14 AnWeisung zum Gebrauch: &) ]. In dem Zolliveideschein sind aufzuführen Pferde gebvcrbsi Pferdehändler (vgl. § 6 Abs. ] Zollgrenzordnung) nnd R 5) unter genauer Beschreibung jedes einzelnen Stücks n Anleitung, Schiveine unter Angabe ihrer Zahl für WM Ge 2. Aenderungen des Weideviehbestandes hat der Tierhalter sp
am Tage nach ihrem Eintritt auf dem Zolkweideschein „311111, und binnen 3 Tagen durch die Zollaufsichtsstcllc 11011111 la en. s(sIT'in Wechsel des Weideviehplaßes ist vom Tierha1ter sp 8 Tage vorher der Zollaufsichtsstelle anzuzeigen zrnd d auf dem Zolltveideschein zu vermerken. Das giltn1cht,w künftige Weideplaxz an den bisherigen unmittelbar a oder von ihm höchstens 150 m entfernt und nicht durch Grundstücke von ihm getrennt ist. „ Z, Das Weidevieh darf nur Während folgender Zeiten gewel zu und von der Weide getrieben Werden: im Januar und Dezember von 7 bis 18 Uhx. im Februar, Oktober und November von 6 bx? im März, April, August und September von 5 bis im Mai, Juni und Juli von 4 bis 22 Uhr. Nachts dürfen die Tiere auf der Weide nnr blclby ber Weideplaß vollkommen eingezäunt ist oder wenn s1e angepflockt (getüdert) sind. , „_ 4. Der Hirte Lat denärZolleeiddeschein fteHZs lbei fick) dzn flrlsl!) M" den oll- eterin - en armerie- oi ei- nn Fo , . auf Zerlkmgen jeder,;eit vorzuzeigeé. Soznst ist der Zi) 1le“ Eltltmglmxg darf unterbleiben, Wenn der Weideplay un- schein nach Anordnung des Bezirkszollkommissars anzub .Mo-DJM Gblest (Jelxgen lst- , und Während der in Ziff. 3 angegebenen Zeiten zur V'Üllkzem “';“ Md?" .;a11reS111nß dLs Buch abgeschlossen UNd durch die Zollaufsichtsbeamten bereit zu halten. ' esällewcstaukd m xm neues Buch ubertragen Werden. Das Ein Verlust des ZollWeidescheins ist der Zollaufsichksst uliZsYsncne BUT!) ist ohne Aufforderung sofort dem Zollamt e"li anueien. *- , _ _'_ 6. XYZUZVKÜWÜÉÉÜY ist nach Ablauf seiner Gültigkeit binn PUKWJSÖWMW" können das Buch jederzext entziehen. Sie
- - - -- 01 in einem solclcn Fall dem B (1 "l " , » * stelle ur ck u eben. , ) „ u )fU)rer em neues Bu Woche an dte Zollaufsichts z u 3 g ntgaltltck) auszuhändigen, nachdem sie den tatsächlich WK
1 Transportausweise sind ua der Nummern ol e e
110111 Buck) anfzubemahren. ck f g g heftet jeden? Zuggng von Vieh ist in die Spalte 6 Name und Wohn- dcs Borbeftßers oder, sofern das Tier selbst gezogen ist, der '11crk „l)ter geboren“ einzutragen.
mcbcm Abgang von Vieh ist in Spalte 12 Name und Wohn- des neuen Ermerbers einzutragen oder, Wenn das Tier ge- „WP o_der ge.fallen ist, dies zu vermerken.
* Rmdvteh xntt amtlichen oder ,anerkannten Ohrmarken oder q.ch*rdext mtt amtltchen oder anerkannten Brandzeichen sind J]«1m1„mcr der Ohrmarke oder die Buchstaben des Brand- ens nx Spalte 5 zu vermerken.
(bon du: 111. Spal_te 3 in Zugang gestellten Tiere auch nur uber auf dte Wende getrieben, so ist das in Spalte 13 (vor- rgchende C'ntfsrnung aus dem Stall) zu vermerken. Hierbei ferner chx Tag, an dem das dauernd zur Weide getriebene eh zum Stulle, zurückgeführt wird, sowic- dee Aenderung im ande des Wctdeviehs und jeder Wechsel der Weidepläye an-
S'! *
rung dem für den Bestimmungsort zuständigen Transport- auSWeisaussteller oder Zollamt auSzuhändigen.
7. uw'der andlun en 6 en die e Anjvei un Werden „sow _ . _ „ „ Zach 1andkzxren VZrsleifFe'n Linse HöheresStJafe vernZlkkt TY?" VtehbÉftMd m djeses emgetragen und die Eintragung § 413 der Reichsabgabenordnung mit einer Geldstkase «) *g bescheungt haben. . 10000 RM bestraft. _ .;nhaber des.,GeWerbebetrtebs hat dafür zu sorgen, daß das den 19 ...... chk111d11nngs111aß1g aufbenzahrt wird. Ein Verlust ist sofort dem . ------------ . ..... , ............ t:)xdszollkon1nnssar anzuzeigen, . Zollaufsichtsftelle .......... . . .. ------- ! erhandlungen gegen dzese AnWetsung Werden, sorveit nicht (Stempel) Unterschrift . . . . . . . . . . . . , . . - “' "YUTT'LWZT BUZsYr'fZM eme höher? Strafe verwirkt ist„ nach *) Nach Bedarf auszufüllen; Unzutreffendes ist zu serer WÖrRYTteZchenordnung mtt cmer Geldstrafe bxs zu - '“ **:-„5? Besondere Kenn- - . ck Der Tuxre ZZZ zeichen(FarbeU1w-)- ZU- Ab- llamtsbcztrk . .......... . Muster 6 ?: *- Lß bei Rindern Kopf- ang 15 „ &: „_., . gang g (zu § 8GrO.). „€*. B“ Ge- “"J“-: MM" und ÖW“ am M 1 b c;? zeich- schleéht Zé.“- bildung, im übrtgen am dehändle s ar t mh nung IZ??? nach der Anleitung “. r ........................................... : ._./__ jjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjj 1 2 3 4 5 5 7 Blätter (amtlich vcrblcit). ""'-o-o-o-dooo, den.. ---------- 19 oooooo ) (Stempel) Bezirkszollkommissar.
Anmeisung zur Führung des Buchs.
]. In dem Marktbuck) sind sämtliche Pferde, die der Händler in dem Marktorte zum Verkauf stellt, auf den Marktplay bringt, auf dem Markt oder tm Marktort oder untechgs ankunft, nach Alter, Geschlecht, Farbe, Bxandzeichen und sonstigen besonderen Merk- malen genau zu bezctchncn; ferne: Find Name und Wohnort des Vorbeßßers unb der Ermerbspreis einzutragén. Sofort nach dem Verkauf eines Pferdes sind Nanw und Wohnort des Er- werbers _und'der Kaufpreis einzutragen.
2. Jedes Tter xst auf einer besonderen Linie einzutragen. Ein- trggungen zwtschen den einzelnen Linien sind verbotén. 3. Fur alle Emtragungen sind Tinte oder Tintenstist zu benuch. Ausschabungen und Ueberschreibungen sind verboten. Bei Strmchungen muß das Gestrichene leserlich bleiben.
Marktes beaufsichtigt oder vom Markt fortfü rt. Es ' t de ll- Veterinär-, Gepdarmerie-, Polizei- und FoYstbeathsn afoÉer; 5 [Zu??? WZUYUJLZWckk . . o 0 na ex ü ehr vom Markt sind sämtli e (Sintra un en 111, das Anschretbebuch de_s Pferdehändlers zu WernehmeY. g 6. zEtheiYYlUst des Buchs ist sofort dem BezirkSzollkommissar an- 7. Verstöße'gegen diese Anmeisung Werden someit nicht na anderen Gesehen eine höherx Strafe verwirkt ift, nach § 413 ch Reichs- abgabenordnung mrt Geldstrafe bis zu 10000 RM bestraft.
( 5. Zugang. *“ ..“ Tag Ausstellungs- “ Ü ?: Edi“ 8) Alter, HJFÉTY tag, -ort und YZF; 11“th "Z E trx: b)sC«-1)el-cht Merkmale, JZ; ZZ Jes des g & . o -
N gung e Brandzeichen aUZWLises Vorbesivers Z 1 T 3 4 5 6 7 ___. kk- Abgayg, _“ "* M!!
TY! Her Name und Wohnort Kauf-
t U *" ' des Er Bemerknugxn tagung Werbers ., preis
8 9 10 1145 Anordnung 10
' der Ueberwachungsstelle für Eisen und S [ (Roherseneinsaß bei der Siemens-Martin-Stahkleézeugüng).
Vom 26. März 1935.
Auf Grund der Vexordnung über den WarenverkeP: vom 4._September 1934 (Petchsgeseßbl. [ S. 816) in Verbindung mtt der Verordnung uber die Errichtung von UeberWachungs- Hellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzei er r. 209_vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung es RetchsWtrtschaftsministers angeordnet:
§ 1. Sämtliche Siemens-Martin-Stahlrverke ben der Ueber- Wachungsste11_e für Eisen und Stahl bis um 12? Aprii 1935 die Tonnenzahl threr_Stemens?Martin-Staxlerzeugun und ferner däniherndSexetxeß, deMtt' dteStdahblei einge eßten RoJeisenmenFen 1 ns- artn- a e euun te "
?olgende Zeiträume zu melden: rz g g s' hen, gesondert ur a) fixr das 4. Vierteljahr 1934
b) HW den Monat Januar 1935,
«) ur den Monat Februar 1935.
Die gleichen_ An abext auben sie laufend für die fol enden Monate, be (nnen mlt earz 1935 der UeberWachungsfste e für
Eisen und ta [ bis um 10. des bern e ' t Monats zu ma en. z „ B Mb Lmonat olgenden § 2.
1. Vom 1. April 1935 ab haben alle Stahliverke,
a) dre bishxr bei 'der Crzeugun von Siemens-Martin- Stahl „keln Nohetsen emgeseßt Jaden, Roheisen in Höhe Yon mmbestens 67: % derjenigen Menge einzusehen, die Ye an Stemens-Martin-Stahl insgesamt erzeu en, 5) te bxrexxs Roh'etsen bei der Erzeugun von iemens- Martm-Stahl .exngese 1 haben, den Ro eiseneinsaß um 614 % derxenzgen (enge zu erhöhen, die sie an Stemens-Marttn-Stahl insgesamt erzeugen. jeWeiLÖZYer Y'ohetseyeMa? (?ths. 1l) braucht 50 % der Menge, die , * _“ n tenvens- rm-Sa in; s'amt er u wid, 1 zu uberschreiten, h M1 FQ gt r n M „5 3.
M11 Zustmzmurzg der Ueberwachun ssteUe für Eisen und Stahl konqen htejemgen Sta liverke, bei enen die Verpflichtung zum_Rohe1!enetnsaß,nac_h § Abs.1 wirtschaftlich nicht tragbar 1st, msbesondxre _wetl_ ste zu den Roheisen erzeugenden Werken frachtltch ungunstzg ltegen_oder Weil ihr RoheisenVerbrauch in- folge emer germgen Siemens-Martin-Stahlerzeugnn nur
4. Das Marktbuck) hat bei sich zu führen, Wer im Anta d s - Pferdehändlers die Pferde zum Markt führt, wäkßrrengkf dxs *
Bekanntmachung.
_ Die am 22. März 1935 an e ebene Mumme 30 Retchsgeseßblatts, Teil 1, enthältég g r des
Gesetz Über die UnzulässigkeÄt der Si “erm: “de' l , »- 1 ' von (YYTÜYFMJM, Vom 17. März 1935; ck 9» Wegnahme ! . =. c' u 67: die steuerl? Be 11511111 ' * * - - retettGYom 20. März 19:35;che ha g neuerrrchnter BWW * _,“L'tz zur Abäwderm des 20. anz 1935; vg „ eroWnung Über den Schutz der jugcn-dli en *.)lmbciter und der Urbetterl'nnen im Stcink-ohlsnbergban, in Wélz- und Hg-mmxr- Werken _und tn der Glasirxdustrie, vom 12. März 1935; "* ; T_„rtZZe THLTOk-Ö'YUUJ zurK Tnxchx'jihrxlnq des GeseLcs geyen he.mkuckt]che _Llngrxx-f-e awf Staat un-d Partei 11111) “711111 .Ich-118 der Parterumfvrmén, vom 16. März 19:55; “ __ Verovdnurzg zu_r_ Acnderun-g bon Vorschriften iiber die Ver- ut-Ung der E11xzugs-1Wllen_ der No1chs0nstalt für ?lrbsitsbermitt- ung und Arbetts'lownvexstcherung, vom 19. März 1935; Awbvdnu x_x-bex dxe Ernenkrung uwd Entlassnn-q der Be- amteÉevaer erk?)usszZrWastung, Vom 20. März 19:15; ro mung 11 er err evung von Steuevsä en R““ Z lackt- steuergeseßes, vom 21. März 1935. B Q Q ck ) _ Umsfang": 1 Bogen. Vxxkaufsprejs: 0,15 RM“, PostMr- 1-e1Wungsge'b11hr-en: 0,04 RM 1111“ ein Stück bei V0101111911-D11ng, Berlm U77 40, den 25, März 1935.
Reichsverlagsamt. F a b r i c i u s.
Ar-bkitsgxrichtsgkscßés vom
Preußen.
Bekanntmachung.
Auf Gxund des Geseßcs über die Einziehung kommunisti- schen Vermögetzs vom 26. Mai 1933 (Reichsgesssbl. ] Z. 293) und der Preußtschen Durchführungsverordmmg Vom 31. Mai 1933 (Geseßsamml. S. 207) wird diE Einrichtnng dcr Fahrrad- reparaturWerkstatt emsclzl. der Fahrräder und Fabrradersay- tet[e_ des Er'nstTZ abtsck) , zuletzt Wohnhaft in Breslau, Stemstr. 17, un erte“ von etrva 135,- RM sowie ein Vor- betrag von 12,38 RM zugunsten des Staatss Preußen cin- gezogen.
BreSlau, den 12. März 1935.
Der Regierungspräsident. J. A.: Spinßyk.
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
_Der Königlich Dänische Gesandte Herluf Zahle ist nach chlin zztrückgekehrt und hat die Leitung der Gesandt- schaft Meder ubernommen.
_ Der Mßxikani's e Gesandte Dr. Leopoldo Ortiz rst nach Berltn-zuru gekehrt und hat die Leitung der Gesandt- schaft Wieder Übernommen.
Verkehrswesen.
Europäische Eisenbahntonferenz über Aus-
tauschzüge.
Budapest, 25. März. Auf Einladung der Ungarisckyen 51.»th- bahnxn stnd_ dxe Yertretex der deurschen, schweizerischen, Öster- ve_1cht1chen, txaltem1chxn, Mbechoslotwa-kischen, W'mättisckWr, polv nischen und JugoslaMsckyßn Eisenbahnen in Budapest zu einer Kbnferenz zu_ammengetreten, um die Frage der Il11§ta1lsch511ge zu eroxtern._ Tre Verhandlungen, denen aucb die Vertreter der Jroxze'n. luternationalen Reisebüros AGTT, MER 11115 des
ngarxsckgxn Fremdenverkehrs- Und Reisebureaus zugezogen Worden nnd, dauerten zwei Tage, Als Ergebnis“ der Konferenz Wurde ein einheitliches Verfahren ausgearbeitet, das in Zukunft d9n_ Verkehr von AustansMijgen wefentlicb erleichtern 1an ver- billigen.wt11d. Tie _Pereinbarunaen werden erst nacb («Yenebmi- un senan der Aumichtsbehörden der Verschiedenen Eisenbahnen n raft treten.
Ein Tonfilmspeztalzug der Retchsbahn. "an Reichsbahn.]nZ'besserungAv-erk Reimann bei München ist kurzltch ein Tonfilmépezialzu fertig 2 teilt worden. Ev:- handelt stch um einen aus fünf Wagen estehen en schneeweiß gestrichenen JLU, dxr dazu dienen soll,Tonfilmaufnabmen u.a. von fahrenden
*aschxnen zu machen, un? FWar für den Film „Tas Ztabltier“, de_1_1 dle ' etchs-bah11_anläßlich der 100 Jahrfeier der dentscben Expenbahnen 111 d1e1em Jahr drehen xäßt. Entsprechend trägt der Zu? der st_ch zur Zeit bereits auf 1einer ersten Fahrt durch Deutsch and “besindet, in großen roten Buchstaben die Aufschrift „Tonfilm Tas Stahltier“.
Postaustragsverkehr mit Italien.
unwesentlich wäre, Pereinbarunqen mit anderen Stahwerken treffen„ nach denen diese den RoßeiseneinÉaß für sie übernehmen. ; Tas ubernehmenhe Werk Hat die dur Vereinbarun über-
nommenx Verpfltchtnn? _1lä lich zu der eigenen Verplicbtunq
Zurchzufnhxen nnd dax ur iese zusäyliche Menge die in F“ ' .lbs. 2 rejgestellte Hochstmenge des Roheiseneinsayes nicht in anprn nehmen.
§ 4.
Juwider andlungen ge en diese Anordngn fallen unter die StreÜvorscbriten der 8§ 1Z, 12-15 der Vetogrdnung Über den Warenverkehr vom 4. September 1934,
§5.
, Die Anordnung tritt am Tage nach i rer Verö fentlickmn tm Deutschen ReichSanzeiger in Kraft. h f 9
Berlin,- den 26. März 1935.
Tzer Pbstawftragsverkehr a-us Te-nvscbla-tvd nacb Italien nebst Kolomen 1131121) auf_ Veran-lass-unzg der italienischen PoFMUva-lt-ung 1312“: auf weiteres e*tngestellt.
Aus der Verwaltung.
PensionSzusicherungen an öffentliche Angestellte unzulässig. _ Dek Reichs: und preußische Erziehungsministcr Weist in §111ent_0:rla§K an dte thm unterstehenden Körperschaften des offenxlxchetz **echts „darauf hin, d_aß ihm in [ester Zcit verscbic- deutljch Twnßbertrage mtr Angcjteyten bzw. Dienst; und Lob::- ordnuugcn fur 2lngestclltx_von Körperschaften des öffentlichen Rechts Vorgelegt tvorden Men, in dLnen die Zusicherung bon
Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl. Dr.Scheer-Hennings. ]
Drucksehler-Berichtigung.
Jn det) m Nummer 71 des Dentschen ReichSanzcigcrs x_md Preußtschen Staatsanzeigcrs vom 25. März 1935 vcr- offczntltshten „Besttmmungen iiber die Uebernahme von Ruchsbürgschasten für Kleinsiedlungen“ ist ein Druckfehler unterlaufen, der hiermit berichtigt Mrd.
. Jm Ybsghnitt _] Allgemeines man es unter Ziffer 3 (2) ein- lextend kuhn herßqp: „Reickzsbürgchasten können auch für Stxdlungsvor aben ubxlxnommen Werden, für die gleichzeitig Rctchsdarlehen zur Ver““ugung gestellt Werden. Ein Reickxsdarlehn
darf jedoch in dicjsen Fälben wur baum gewijhrt werden,“ 11111).
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Schaf yng ein_es beamtxnähnlichen - er " 3 offentltchen Drenstes Wurde eine Um e ung der Gescscsbestim-
muygen darste11en._ _ bezuge vertraglwh mcht 'ugestchert Werden. Der Minister unter-
Ruhe_chalt un-d Hinterbliebenenbczü cn vorgesehen War. Tie [misses innerhalb des
Angestellten dürren daher Versorgungs-
sagt deshalb den Abschlu _pon PrivatdienstVerträgcn mit Zusiche- rung von VersorgungsbeYugen.
Zur Senkung der Schlachtfteuer.
_ MALI in den Jahren 1931/32 f(pst alle Länder SDMMÜLULM einsnvrten,_stxe diese Maßnahme auf einm-ütigen Widerspruch bei dsr Landnurts Y' der auch von der NSTX'W. geteilt und ge stu__yt jvurYe. Zenn die Schlachtsteuer, wie manch andere druckende Steuer nach der MachterTreif1mg nicht sofort MTF" Kraft geseyt wurde, lag die's daran, aß die Finanzen des Rei es
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