_ Dem Herrenhause ist folgender Entwurf eine; Ge- sekes, betreffend die Ablösung der Rcallaftcn in der Provinz Schleswig-Holftein, vorgelegt jvyrdcn:
Wir Wilhelm, yon Gottes Gnaden Köntg von P„„reußen 2„c., Yroxksnen mi„t ZYin„nnu1„1g„„§ei„d„xr„HäuseZ TF? „Léandtags dcr „)Jonarchte,
r e rovn esw-o em,!va o,: „
J. ]P (Abéösbcérkeit.)g Alle besiänHigW Abgaben und Letstungßn, Welche auf eigenthümlich oder zu Erbzms, Erbfeßc oder Erbpacht 1- seskenen Grundstücken oder Gerechtigkctten haften (Gxund- oder Reav- la en), sind nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gescßcs a -
lösbar.2„ Bei den zu Erbzins, Erbfeste oder Erbpacht bcseffcnen
§- .
en und Gere tigketten wnd das Obereigerxthum 11er das .?ÉYXÉLTFM des Bctécbtigten und mzdcrerseitH dr„e„Verpfltchtung dessechn nw Vertretung der auf den pfit„cht„ig„en Realttaten haftende„n* Steuern hiermit kraft Geseßcs „ohne Ent1chad1g11ng aufgehoben, dre aus dem Obereigenthum entsprmgendcn Berechttgungen auf Abgaben oder Leistungen oder ausdrücklich vorbehaltene Nutzungen bleiben.abcr fortbestehend und zwar mit denselben Vorzugsrcchten in dxm Vec- mögen der Verpflichteten, welche fie b„is[)er Harm hatten. Sie unter- liegen der Ablösun nach den Vorschrtften dieses Geseßes. „
Z. 3. Es ivcr en ferner folgende Berechtigungen, soweit sie noch bestehen ohne Entschädi un aufgehoben: „ „„ *
]) Jie der Gutsherréchat oder dem OheretYnthxxmer oder dem zu Reallaften Berechtigten zustehende Befugytß, ' ertrage, durch Welche Grundstücke im Ganzen oder getheilt veraußxrt oder belastet chden, zu bestätigen oder Urkunden über die Verleihung von Grundstucken auSzufertigcn oder der Zerstückelung des zu Abgabey u„nd Leistungen pflichtigen Grundstückes zu widersprechen, vorbehaltltch ]edoch der Be- stimmung des zweiten Absaßes des Z. 28; „ „
2) a11e Abgaben und Leistungen der Ntchtangescffencn an dxe Gutsherrsthaft (Verbittelsq Schußq Jnsteqxeld), soweit dixsxlben Jus diesem Verhältniß herzulciten find und mcht auf anderwnttgen Ber- trägen beruhen; „ „
3 die in den FZ. 1 und 4 der Verordnung vom 28. Aprxl 1867, betre end die Einführung der preußischen Geseßgxbung _m Betycff der direkten Steuern in dem Gebiete der Herzogtynmer Gkbleswrg und Holstein ((H.-S. S. 543), bezeichüetcn Steuexn u„„11d steuerarttgen Ab- gaben, welche vom Staate an Privatberechtxgte ubergegangnx find.
Z. 4, Von der Anrvendung dieses Gcseßes bleiben ausgcychloffm:
1) die öffentlichen Lasten, mit Einsch1uß„der Gcmczndelastxn, Gemeindeabgaben und (Hemeindedignße, so ww der auf eme Duch- entwässerungs- oder ähnliche Sozietät fich _bczixhcnden Laftcn, sofern dieselben nicht aus allgemeinen Rechtsverhaltmssen, z. B. dem guts- herrlichcn Verhältnisse, entstanden find;
2) alle Ab aben und Leistun en zur Erhaltung und„Unter1)altu11g der Kirchen-, farr-, Küster- un Schulgebäude, so„ ww zur„Unter- haltung vvn sonstigen Schulcinrickytunßen, sofern dxcselben nicht als Lasten oder Gegenlcißungen auf ablös arcn Reallastcn Uzbek); „
3) alle einseitigen und wechselseitigcn Grundgerechtxchxten „n„nt LlusWhém derZolz-ßund Torfnußungsrechte der Erbfesier (11ehe§.3()),'
ie ag ien e.
§. 5. ZieAuseinanderscßung erfolgt sowohl auf den Antrag des Baxechtigken als des Verpflichteten und erstreckt 113) auf alle thrc gcgen- Tcxttgen nach diesem Geseke ablösbarcn Bcrechttgungen und Verpflich-
Ungen. .
Gcmcinschaftliche Bcfißer cines bcrcchtigten„ oder verpflxchtctcn Grundstücks können nur gemeinschaftlich die Ausexnanderseßun bean- tragen; die nach den Antheilcn zu berechnende Mmderzahl dic_ cr Bc- Yßer muß sich dem wegen der Auseinanderscßung gefaßtenBeschlusse
er Mehrheit unterwerfen. „ „
Die Provokation auf Ablösung seitens des „Verpflichteten muß fic„h„ stckets auf sämmtliche seinen Grundstücken obliegenden Realluficn er rc en. _
Die Provokation auf Ablösung Seitens des Berechtigten xnuß fiets alle Rcallasten umfaffen, Wel e für ihn auf den Grundstackcn eines ganzen Gemeindeverbandcs ha ten. „
Smd mit den Provokaten Grundbefißcr emcr andxren Gemeinde zum Natural-Fruchtzehnt oder zu Diensten gemeinschaftl-cb Verpfl1chtc„t, so muß der Berechtigte seine Provokation ztiJleich auch grgcn„„ dte Grundbesißcr dieser Gemeinde hinfichtlich aller auf deren Grundstnckcn für ihn haftenden Reallasten richten. „ „„
Die Zurücknahme ciner angebrachten Provokqxion tft unzulassig.
Z. 6. Vchufs der Ablösung ist zunächst ,der ]ahrliche„ Geldwmh der Leistungen und Gegenleistungen zu ermßtteln, wobei tm Mangel elner anderWeiten Vereinbarun der Bethetligtcn dte Bestimmungen der ZZ. 7 bis 35 zu beobachten md. „ „
5. 7. (Dienste.) Sind für alljährlich yorkommende Djenfte während der leßten zehn Jahre, für nicht a111ähr11ch vorkommende Dienste während der [exten zwanzig Jahre vor Anbrmgun der Provokation Geldverg'tungen ohne Widerspruch bezahlt un angenommen xvor en, so sind diese Vcrgutungen, und „Wenn sie während dieser Zei räume gctvechselt haben, der Durchschnitt der ge- zahlten Beträge der Feststellun dcs Geldwertbs zuax Grund zu-legcn.
In Ermangelung solcher » reise ist zu untcrjchetdeq zwischen den ?Ich „„Tagen und den nach dem Umfange der Arbett bemessenen
en en.
5. 8. Sind die Dienste nach Tagen bestimmt, so wird ihr Werth nach den für den betreffenden Bezirk festgestelLten Normalpreiscn (ZZ. 45 ffHbercwnct. „„
Bci estftellung solcher Normalpreise, und zwar sowohl fur Hand- als für S anndienste, find nx Betraxht zu ziehn): 8)„dlc Dauer der Arbeitszeit, 1) die Art der Arbcxt, (:) dre Jahreszeiten, m Welchen solche zu verrichten ist, (1) die Beschaffentht de„„r m der Gegend gc- Wöhnllch in Anwmdung kommenden Arbeitskraste.
31 9. Sind dagegen die Dienste nach dem Umfang der zu_1eistc„n- dcn rbeit bestimmt oder find dieselbxn u„ngemxssen, so wxrd thr Werth dadurch ermittelt, daß d11rch„sch1edsrtc1)t„cr11chcn Ausspruch bc- ßimmt wird, Welche Kosten der Dtenstberechttgte aufzuwendcn hat, um die zur Aufhebung konnnenden Dienste fich durch eigenes oder gemietbctcs Gespann, durch (Hesmde oder Tagelöhner „zu ersetzen.
1erbei ist auf die mindcrc Vollkommenheit, tn jvclchxr die Arbct„t„ von den Dicnftpfiichtigen verrichtet zu Werden pflegt, Rucksicht u ne men. 3 Z. 10. In Ansehung der Kosten für Haltung cin„„cs Gespanns, dcs Gesindcs und der Tagelöhner find ebenfaus Rormalsaße (ZZ, 45 ff.) scßzusiellen. „
Z. 11. Sind die D'tenstc zttg1e1ch n„ach_ Tagen unk; nach dem Umfange der Arbeit bestimmt, so erfolgt die Crunttclung thrcs Werths nach den Vorschriften der §§. 9 und 10. „
Z. 12. Der Werth der Vaudienste, Welck): ntcht„nach ngU bc- ßimmt sind (§. 8), ist in 'edcm einzelnen JaUe nach thrcm ]ahrltchen Durchschnittsbctrage abzuéchäxen. „„
Dabei ist die Bauart der Gebaude, zu Welchen die Dienste ge- leistet Werden müssen, ihr Umfang und ihx_ baulicher ZUftél11d zur Zeit der Abschätzung, die Art der Dienstlmtung dcs Verpflichteten und bei den F111)ren die Entfernyng, aus Welcher die Watermlicn heranzufahren find und die Bexchaffenhcit der Wege zu„ [zcruckfichtigcw
Wenn die Parteien fich nicht über den Werth einigen, so muß "er durch schiedsricvtcrlichen Ausspruch festgestellt werden. „
Für Distrikte, in welchen nach dem„ Ermessen der Distrikts- Kommisfionen 1§§. 45 ff.) hierzu ein Yedixrfntß vorhanden ist und
die Beschaffenheit und Bauart der Gebaude „„es „gcstattcn, könnxn von jenen unter anirlmna cines Bausachverstandtgen Normalsaße „in Betreff der der Ablösungsbcrechnung zum Grunde zu legenden Po- fitionen festgestellt Werden. „ „
Z. 13. Wenn die einem Gute zusteheyden Dtcnste nach der m der Gegend üblichen Wirthschaftsart nicht sammiltch gebraucht Werden, so erfolgt_ die Abfindung nur für diejenigen Dienste, deren das (Hut wirthscbastlich bedarf. - „ „
Dieses Bcdürfniß wird durch sch1cd5r1ch)terltcl)cn Ausspruch nach der in der Gegend üblichen Wirthschartsart fcstgcstcl1f. „ „
Es finden jedoch diese Bestimnmngcn in denjcnxgcn Fallcy k„cmc Anxmndung, in denen der Berechtigte die Bcfugniß vat, dtejcmgcn Dienste, die er selbst nicht benuyen kann, emcm Anderen zu über- lassen, oder solche von dem Verpflichteten sul) bezahlen zu lassen.„
_ 14. (Feste Abgaben in Körnern und andcrcn Naturalwn.) Unter festen Abgaben in Körnern werden nur diejenigen ]ä1)rlich odcr in anderen bestimmten Perioden, wicdcrkclxcndcn Abgaben verstandcn,
Jeldfrüchten, die einen aUgemcinen Marktpreis haben, xntrxchtct werkxen. T.: 15. Der Werl!) dicser Abgaben tft nach_ demjenigen Martmi- Marktpreise festzustellen, Wclchcr stcv im Durch1ch1xilt der „leßtcn vier- undzwanzig Jahre vor Anbringung chr ProWkattyn ergtebt, Wenn die zwei thcucrsten und zwzi wohlfnlstcn von dtcscn Jahren außer Ansaß bleiben. „ „ „ Z. 16. Unter Martini-Marktpreis jmrd der Ourchschntitspxc1„s„ derjenigen fünfzehn Tage verstanden, in deren Mute der Marktm- Tag fällt. „ Z. 17. Für diejenigen Gcgendxn, wo der lebhaftes; „Getrexdc- verkehr in einer anderen Jahreszeit, als um den Peartnntag stqtt- fin„det,B§ann „ekz: (;_„nkäetrcr Zdeitpunkt auf dem 111 den JZ. 45 ff. bezetch- men ee e e c Were". „ „ § 18.g Dir?? Durchschnixts- Marktprcxse (FZ. 15 bas 17) Werden alljährlich durch das Amtsblatt bekannt gemacht.
8 19. Der Marktplaß, dessen Pretsx zum erxnde zu legen sind, wird nach den Beftimmungen der JZ. 45 ff. fcftgejtxklt.
Nach denselben Bestimmungcn„cxfolgt, wen„n keme oder keine zu- verlässige Nachmchten Über die Martt111-M.:r„ftpre:se an dem betreffenden Marktplaßc für die [exten vierundzwan 1,1 Jahre vor An13rm ung der Provokation vorhanden smd,1mter * enußung des zugan„gl en Materials die Feststellung der bet der Ablösung Der Körneraoga*en anzuwendenden Preite. „„ „ „ „„ .20. W-rnn eine Gezend keine regelmaßtgen „(Ic_trejdcmarkte hat, so wird für dieselbe ein möglichst benachbarter erkllcher Markt- ort angewiesen. „ „ „ Dre Preise dieses Marktortes !vcrdcn unk den Pre1„sen ]cncr Gegend in den lejztcn vierundzwanzig Jahren Vox Verkundt u1:g des gegenwärtigen Gesexes, mit Weglaffzmg der bctdcn theuer en uxtd der beiden wohlfcilsten Jahre, ycrgltchmx und es wird dgraus ct„n bleibendes Normalvervälmiß keldxr Preise berechnet.„ Vet den fur jene Gegend voxzunchmcndcn Pretsermittelungm Wird sodann der Preis des angenommenen Marftortes„„zu1„1_1 (Hryndc gelegt 1111?) nach dem bleibend bestimmten Normalvcrlzaltmß er1)„01)t odcr„ vermmdext. J. 21. Ist ein Bezirk, in welchem fich em wixklzcher Marktqrt befindet, so ausgedehnt, daß in dessen entlegenekcn Thetlen d1e Prexse regelmäßig geringer oder höher als a„n .dcm Marktortc selbst zu sezn pflegen, so ist der ganze Bczixk in f1emcre sztrkx zu tbetlen 11:11) fm" jeden derselben cin bleibendes Normalverbaltmß zum Pretjc des Marktortes festTußcllen. ' _
". 22. Be solchen festen Abgaben [„n Körnern, Welxhe re„chtkvrr- bindlich nach einem mrbrjädrigcn Durch1chqttt „dcr Gctrxtdcpretsc oder nach dem jedesmaligen jahrlichen Marktprexö cines befixmmxxn Ortes in (Heide. abgeführt Werden, xr101gt dje izxßstellung „„des ]avr11ckcn Geldwertbcs naa) dem Durch1chmtt dex bet „der Abfuhrung maß- gebenden Marktpreise dieses Ortes. BU ErmtttclunZ d1c„ses Durch- schnittes Werden die Preise der legten 24 Jahre vor lnbrtnau11g„der Provokation, mit Weglaffung der hxtdcn thcucrften und-ber bcxden jvohlfcilstc11,(„z„um Grunde gelegt. „ „
J. 23. c-ind für- feste Abgaben in Kornern, Wx1che kemcn (111-
gemeincn Markt reis haben (§. 14), odcr„„we1chc m c„mer„bcsondercn Qualität zu licern find, sowie für sonstzge fZ-„stc, 111cht„mKörnern beßchcndc Naturalabgaben, und zwgr„fur„„1ahr1ich jytcderkcyxcndc während der leßtcn zehn Jahre, für dre 111„langcren?13ertodcn xvteder- kchrcndcn aber während der lcßten zwanztg Ishrc, vor Anbrmgung dcr Provvkation Geldvcrgütungexn ohne„Wtder11)rUch bezahlt U11_d an- genonnnen wvrden, so smd dic1e chgutungcn, und wenn„fie „muer- 1)alb dcr gedachten Zeiträume gcwech1c1t haben, der D0rch1chmtt der gczahltm Beträge Dcr Jesjstcllung des Geldwerthcs diescr Abgzbcn zum Grunde zu legen. „ „ Z. 24. Kann der jährltche Geldjvcril) solcher Naturalabgabcn nach den Bestimnmngen des I' 23 nicht ernnttelc werde» so kommxn Normalprcift 1§§ 45 11. ff.) in anendnng, bei„ deren “,)“eftfte111111g m der Regel auf die Preise in den 1eßtcn„„zwanzrg Iabrxp 30410013)- kigen und in Ansehung solcher Gcgßustandc, „Deren Gut; eme Vex- 1'chicd-*neseinkann, von der Vorausstßung qtzSzugchen ist, daß die vaaabe in der mittleren (Hüte zu enkrrchten 1c„t. „ „„
Ist aber in einem gegevcnm Faiie („xder d„xe 31; etxtr1chtende Gute UkkUjBlich etwas Anderes bestimmt., so 11115 dlc fcxrgenelitcn Rorma1- preise d»*-13c1 111110 zum Grunde zu legen, 01c1me'9r muß alsdannxrr Werth der 21119ube Öllkk!) schiedzrichterlichen Auswrucv besonders fest- gestellk Werden. „ „„
Z. 25. (Naturaifruchtzcbnt) Hat der Bcrqchtegtx Wahrend der legten zehn Jahre vor Anbringung der Provykatwn fur ?)MNKLUWL' fruchtzcvnten cinen Pacytzms bezogen oder eme Abgabe m_Gcld oder Getreide statt des Naturalfruchtzehnten obne WWerspkUch angenom- men, so bildet der jährliche Betrag des Pachtzmses oder 19er Abgabe und Wenn diese Beträge gewechselt haben, der Durchschnitt der ge- zahlten Beträge den Jahresmrth des Zevntrechts.
Sind solche Päwte oder Abgaben m Körnern entrichtetwvrden, so Werden sie nach LZ. 15 11. ff. 111 Gelde vrransthlqgt. „ „
Z. 26. Treten dre VorauSseßungen des 8, 25 mcht cm, so tft der Ertrag an Natttralerzcugnlffen, wc1che„n der Zehntberechtigte im Durch- Lehnin der Jahre von dem Zehnt beztchen kann „nach hem Zustande
er Wirthschaftsart der zevntpflichtich Grund mch bet Anbrmgmz? der Provokation fachwerßändig zu emessen Bet dcm Getrnde 11 dieser Ertrag in Körnern und in Stroh besonder8„fef„t„zusejen. _
Der Preis der Körner Wird nach den Vorjahr! ten der 55. 15 bis 21 bestimmt. „ „ „
Bci Zestseßung des Pretses der übrigen„ Naturalerzcugmsse kom- men die csiimmungen dex FZ. 23 und 24 m Anwendung. _
Zur Feststellung des jährlichen Geldwertbxs werdcn v„on dem Robertrage die Kosten in Abzug gebracht, Welche der Bcrcchngte auf- wenden muß, um den Rcinertrag zu erhalten. „ „
Den Sachverfiändigen bletbt überlaTsen, zu bcurthetlen, in wze Welt die vorzulegenden ?cbntregistcx, ()rundseucrzKataster, sowtc andere nach ihrem Ermejen einzuztehenden Nachr1chten ohne Vcr- meffung und Bonitirung fürs die von ihnen vorzunehmendcmeß- fiellungen ausreichend find. „„
. 27. Von dem Tage ab, an Welchem das gcge11„!vartige Geseß in Kraft tritt, kann von Ländereien, von welchen ein Zeynt noch nicht bezo en worden, derselbe nicht gefordert werden. „
Die Ablösung der Zehnten naa) Myßgabe dcr Befinnmungen der FZ. 25 und 26 schließt daher auch dte Aufhxbung dcr Zehnten vom Neulande (Neubruchxbnt, Rottzehnt) mit cm und kann dafür nicht noch eine besondere Abfindung verlangt werden. „„
Z. 28. (Bestßoerändcrungs-Avgabcn.) DSZ Recht, Besißvcrande- rungs-Abgaben bei denjenigen Veranderungssaücn zn fqrdern, Welche auf irgend eine Weise m herrschender Hand emtreten, Wird ohne Enk- schädigung des Berechtigten aufgehoben. Ferner fa1le1„1 yhnc Entschä- digun fort: alle für die Attsserttgnng neun; Vcrlethungsnrfundcn und dre für die Konfirmation derBern'ägc itbex Grundstücke erho- benen Gebühren, sofern dieselben„ ]cdoct) nachweisbar („118 eine Ab- gabe zur Anerkennung des Oberexgenthums b1'9„1)cr cntrtck„tet werden mußten, unterliegcn fie dcr 521111311019 nach denfitr Vcfißveranderungék- Abgaben maßgebenden Grundxäßcn „„
J“. 29. Zur Ermittxlung dcs Werkhs der abzulösenden Bemz- veränderungs-Abgaben 1,1 „
1) die Zahl der aus cm Jahrhundert anzunehmenden Befißver- ändernngsfäUe, „„
2) der Betrag der Befißvcxgndcxungö-Abggbc festzustellen. „
§. 30. Es smd drci BenßvcranderungssaUe, wenn aber die Dcöcendenten des Befißers in aücn odcr einzelnen Arten der Best;- veränderung von den BesiZVeränperungs-Abgaben befreit sind, nur zwei BeserrändcrungSsäUc auf em JaHxvundert zu rechnen. „
Z. 31. Ist der Betrag der Bcfißocrauder[[ugs-Abgabe Weder cm für alle Mal, noch auch mch Prozenten des Werthes„ oder Erwerbs- preises des verpflichteten Grundstücks rccbtsgüliig bestimmt, so wird der Durchschnitt dcrjcnigen Beträge, Welche in den le ten 6 Verände- rungsfällen wirklich gezahlt oder zu zahlen gewesen 1111, und wenn dies nicht ermittelt Werden kann, der DurchWnitt derjemgcn Veträgc, M!,che bekannt find- als Einheit zum Grunde gelegt.
Bcscht die B*üßvcrändcrtmgs-Abgabe in Prozentcn von dem Wcrihe odcr Crwcxbspreise des„5erpflichtctc11 Grundstücks, so erfolgt dicJestficUmxg des bei der Ablömng zum Grunde zu 1egc„ndcn„Wert1)s, odcr Preises nacb dcm 111*Pausch und Bogen durch Sch1cdsrtchtcr zn schäßcndm gemeinen Kaufmcrtve. _ „„
I| dcr Vctrag odcr Prozcntmß dcr BcfißvcranßcrungsoAbgabe nacb Vcrschicdcnhcit dcr Vestßvcrändcrungsfälle verschjcdcn, so ist der
de? Betrages odcr Prozentsaßcs dcr Befißveränderungs-Abgaöm an- n ehen.
z Z. 32. Der bundertste Theil dex Summe derjcnigcn einzeln Beträge, Welche nach vorstehenden Beßmmmngen in cn1emJa1ckr11undcn
Bcsißverändcrungs-Abgabcn. „
?. 33. Von dem Zeitpunkte ab, von Welchem dlc Provokation auf z[blösung bei der Außcinqnderseßungs-Bcbörde angebracht „„„ darf von denjenigen„Grundsiucke„n, auf Welche srl) die PWVOkalion erstreckt, !ür die spater fich eretgncndcn Besißmranderungsfäne „„ Bcfißveränderungs-Abgabe nicht mehr cfordert wcrdm.
Jahres!!)erth (Z. 32) von dem Verpftichtc„t„xn zu entrichten.
8. 34. Feste Geldabgaben.) Feste xavrliche Gcldabgabcn Werden nach ihrem ahresbetrage in Rc„chnung„gestc„llt. * Ist eine feste Gcldabgabe nicht aUzahrltcx), sondern n„ach Ablauf einer bestimmten Anza1)_l von Jahren zu entrichten, so „wurd ihr V,. trag durch die Zahl dic1er Jahre gctbetlt und der Quottcnt stellt als- dann§ d3'5 IWreswertb ver Abgabe dar. übrigen Abgaben und
eistungen, welche nicht zu den in den §§-7bis 34 aufgefüxrten gehören, wird nach
sachverständigcm Ermessen um„
Vor Erlaß dieses Geseßcs verqnsckylagt. „
Die Ablösun der im Qtel 1 des „Gesetzes vom 17„„. Marz 1868 (Gcseßsanunlung ?ür 1868 Seite 249) fur aplösbar erklartcn gejvcrb. iichen Vcreckytigungen e_rsolgt nach den Bcftrmmungen des gedachten und nicht des gegenwärtigen Gcscßes. „
Z. 36. (Gegenleistungen) Dre Gcgcn1ctstungcn, Welche den) B,. rechtigte11 gegenüber dem Verpflichteten obltcgen, Werden, somett s,
der 85T. 7 bis 35 ebenfalls an eine Iährlichkeit gebracht. Der Ueber- schusz, Welcher sich himmel) bet dcr Aufrechnun „ Leistungen und Gegenleistungen zu Gunste11„„dcs„ Kerechitgtm oder Verpflichteten ergiebt, bildet den abzulösenden ]avrlteO-en Gcldwerlh.
Wenn dem Berechtigten aus einem besonderen Rechtsgrtmde die
befreien, so hat es hierbei sein Vewendm.
Diejeni en Erbfester aber, zu deren Stellen solche Jestevölzungcn gehören, au Welche die W. 31 bis 36 der Forst- und Iagdordmmg vom 2. Juli 1784 Anwendung finden, werden s“
Old_findum Wegen der den pslixhtigcn Grundstücken auferlegten odcr aufzuerlcgcndcn Grundsteuer mcbt statt.
verpflichtete Grundstück
der W.
Sammlung für 1817 Seite 543). Geldwerty bildet die 9113161111 scentc. achtzclmfacben Betrages tilgen.
Rczeffes bereit, das" AblösungI-Kapital nach Z. 39 zu bezahlen, so erfolg
einer der bestehenden Rentenbanfcn vereinigt Werden kann.
ie Abfindung zum zwanztg achen Betrage in Rentenbrieten z
verlangen. 2. März 1850 (Geseß-Sammlung für 1850 S. 112„ff„.) „mit dem da selbe ergänzenden Geseke Vom 14. September 1866 Cette 547) maß
gebend.
außer Anwendung.
kapitalien unterliegen, sojveit fic dem Berechtigten nicht baar bezab werden, der Bestimmung des 8
Seite 593). „ „
§. 42. Auf diejenigen Renten, Welche dem Domanenfiskus a Berechtigten zustehen, findet der §. 64 des RentcnhankgcseZeJ vo 2. März 1550 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Rente vahre eines Zeitraumes von 41%, Jahren ununterbrochen an den sjsk
keit zur ferneren Entrichtung der Rente Vollständig aufhört.
Z. 43. Auf feste Geld- und Getreideabgabcn, 1ve„lche nachwe16„b als Kanon odcr Grundzins für die Ueberlaffung emes„Gr„xtnd„stu znr Erbpacht, Erbfcste, Erbzins oder Eigenthum vvr Verkundnall des gegenwärtigen Gesejes rechtsvcrbindlich übernommen smd, find die Beüinnnunaen der §§. 39 und 40 fcin„„e Anwendung.
Der Verpflichtete 111 befugt, die fur so1ckc feste Geld „11 Gctrctdcabgabcn ermittelte Ablömngsrente durch Vaarzahlung 1111 zwanzigfaMn Vetta es zu til en. Die „Zahlung„„muß 1111 Man! cincr andernuitigen &inigung iSpätestens tm Ausfuhrungstcrmmc ungetrcnnter Summe erfolgen.
Erklärt 1111) der Verpflichxcte nicht Vor dem_Abschlx„1ffe dc„s_chc1 bereit, das Ablösungskapital zu bezahlcr), so crjolgt dte Ab1ö1ung1 Rente und die Abfindung des Berechngtcn in Rentenhrtefcnz1l 224/g fachen Betrage durch Vern1itt_elung der chtcnbank. „
In diesem Fall ist die Ablöjungsrente von dxm Verpfixchß während eines Zeitraumes von 56%, Jahren at„1 dre chtenbank bezahlen. Rententvcile untcr: eirxem vollen Sjlbergroschcn wer jedoch von der Rentenbank ntcht„nbernommen, 20facher Betrag von dem Verpfltchtcten unmittelbar an den Bert tigten gezahlt.
Will der Verpflichtete dic„Ablösnng durcb Vaarzahlung„ 20fachcn Betrages bewirken, so 11th dem Berechtigte11„dennoch fre)- Abfindung zum 22".-9fachen Betrage der Jahresrente m Rentmbrlt zu verlangen. ' „
Ist der Fiskus zu den hier fraglichen Abgaben dcr chelhk' so finden die W. 7 und 64 des Rentenbankgcseßes vom 2. Marz 11 (Gcscß-Sammlung Scite 112) keine Anwendung. „„
§. 44. Attsgenommcn von den Bestimmun cp der §§„. €):), 43 smd dicAdlösungSr-entcn (§.38), 1vc1chcKirchch 1arrez1,Kn_ßcrc1 sonstigen gcisilirhcn Instituten, kirchlichen Beamten, öffxntltcben «ck11 und deren Lehrern, höheren Unterrichts- 1111d„„Erz„te1)ungYansWU frommen und milden Stiftungen odcr Woblthättgketts-Anstachm wie den ur Unterhaltung aller vorgedaazten Anstalten 118111111111 Fonds z“11?'tel)cn. „
Diese Renten wcrden anmn der Antrag von dem Vch teten ausgeht, zum 2k-fachcn Betrage, 11) Wenn der Anlrxxg von Bcrcclktigtcn ausgcbt, zum 22" 9f11chcn Vctrage durchKap:t.1l abgkk Die Abfindung erfolgt durch die Vermittelung „dcr chtcnhank. „“ Verpflnwctcn- steve jedoch frci, [mar zam 2511111011, bczteyungklk zum 222/9fachcn Betrage abzulöscn. „ „
Bci der Ablösung durch Vaarzalxlung M der Vcrpflnhtstc bcf
Welche in bestimmter Menge in Körnern von Halm- und andcrcn_
Durchschnitt der vcrschicdcken Beträge odcr Prozentsätze als Einheit
das Kapital in vier aux einander folgenden cinjährigcn Termin
zu cntrichten sein würden, bildet den Jayrcswertl) dcr adzulösenden „ ,
Dagegen ist von eben diesem Zei punkte ab der zu ermitteln»:
[ndere AYaben und Leifiungcn.) Dcr JahresMrth au„ '
möglichster Berücksichtigung der örtltchc11Preisc in dcnlcßtet120Jahxm '
nach dem gegenwärtigen Gesch ablösbar find, nach den Vorschriften " der jährlichen
„Befugniß zustcht, wider den Willen des Verpflichtete11„auf desc, Leistungen zu verzichten und sis!) dadurch von den Gcgcnlctsmngcn 31
Als Gegenleißungen dcr Obercigcntvßmer kommux auch die den . Erbfestcrn zustehenden Holz- und Torfbczugx zur„Ablosung, mögen _. dieselben die Natur der Reallaßen odcr Dienstbarkctlcn an sich tragen. _
ür die ihnen gu? , - diesen Grundstücken zustehenden Holznußunngcchte_Yadurch entsckoädrgt, -_ das; ihnen die Jestebölzungcn. mit aUcn Holzdcstanxzen vom Fiskus _ zum vollen Eigenthum als Zubehör ihrer Jestcnellxn abgetreten * werdcn gegen eine an den FiZkus zu entrichtende Jahresrente, welkyx- - 3 Prozent des sachVcrständig 3a ermittelnden Kap1talwerthcs ch am den Jefiehölzungen befindlichen Bestandes an hartem Holze ausxnacM. _ J. 37. (Abfindung der Bcrcchtjgten.) Bei der 211xse111Z13dcr1eßun§ nach den Bestimmungen dieses Gc1cßcs findet einc Crnmßtgung 1er „
Entrichtct j„cd0ch„ der Ver- ' ' pfticbtetc unter den Abgaben an den Berechtigten zugletü) ?.th auf das allenden Steuern, als Ko_111r_11;1111011, _La_nd- steuer, und kommt der 9 crecdtigte dafür der Staatskaxse auf, 10110
dicse Steuerbctcäge attszusondern. „Dicjclbcn smd nacht (HchnßW der Ablösung, sondern es finden aus sie Anwendung ?_te 2501111101111 1 und 4 der Verordnung, betreffend dß. E111f111)111„11g der preußischen Gesetzgebung Über die direkten Steuern 01 d„cm 631110013 _
Öcrzogthümcr Schleswig und Holstein vom 28. Apkll 11.67 (M14 .-
J. 38. Dcr in Gemäßhcit der §§. 6 bis 36 festgestellte jährliche Z. 39. Diese Rente darf er Verpflichtete durch BFarzahlung ihres D'e Zahlung muß im Mangel cincr anderW-citen Einignng spä- testens im Qlttsführungstermin in unzertrcnntcr Summe erxo1gcn. €,. 40. Erklärt 11:13 der Verpflichtete nichk vor dc111'521131c1)1ußd11 die Adlösung der Rente nnddicAbfindung desBerecHtigteyin0311th- bricfcn zum zwanzigfachen Betrage durch Vernnttclung emcr sur Provinz Schleswiq-Holßein zu errichtenden Rcutcnbank, Welche 1111 „ W111 der Verpftichtete die Ablösung durch Baarzahiung des ach“„ „ chnfachcn Betrages bewivken, Zo steht dem Berechtigten dennoch fre";
Z, 41. Für die Vermittelung der Rentenbank ist das (Hesek voa;
Dabei b1eibch aber diejenigen Beßimmungen, 1ve„1che eine Hera " minderung der Ablösungörente auf neun Zehnthetle vorausseßc
Die un 8. 62 des chtenbankgescßcs bezeichneten Ablösung
. 5 des Gcseßes vom 18. Dezem- 1871, betreffend die Aufhebung des Staatsschayes (Geseß-Sammlu -.
Seitens des Verpflichteten zu entrichten ist, wonäckst die Verbindli -
vielmehr wird dc
dcm Ablaufe der Kündigungsfrist „an gcrechx1c1, zu gleichen Thei- Yyabzutragen. Doch isi der Berechtigte nur wlchc Theilzavlnnqcn
uncl) „ . . ,. . . Q??s,naljge RÜcknanZ) tst mtt 4 pCt. ]ahrltcl) zu verzinsen.
Für die Vernnttelung dcr chtenbank ist das Gases Vom 2, März 1850 (Gesck-Sammlung S, 112 ff.) mit folgenden Abände- rungen maßgebend: „ „
“ ]) Dcr Berechtigte erhä„lt den nach obrger Vorschrift berechneten Kapitalbetrag in chtenbrxefejx nach dem Nennwertbe und sorveit dics durch solche nicht 1301111511ng geschehen kann, in baarem (Heide.
2) Der Befißcr dcs pfltchxtgen Grundstücks hat vom Zeitpunkt der Rentcnübernahme und „Wahrend der Tilgungsperiode von 56%
ahren an die Rentenbank eme JahreSrentc zu entrichten, Welche 4"; vom Hundert der an den Berechtigten zu gewährenden Abfindung beträgt,“ Renten und Rentxnthezlc unter einem Silbergroschen joerch von der Rentcnbank mcht übergommen, vielmehr Wird der 222„/„„sache Betrag derselben von dxm Bejrßcr dcs Verpflichteten Grund- stücks unmittelbar an den Bcrechttgten gezalslt.
3) Die Vermitte1u_ng dcr Rentenbank findct nur statt, Wenn die Ablömng bei dcr zustandigcn Qluseinandersctzunas-Behörde bis zum 31.De1embcr 1874 [)„cantxagt Workxen. Für de„n Berechtigten geht mit Ablauf dieser Fust dre Vefnqmß, auf Kavxtal-Ablösung anzu- fragen, mit Aanabmc des it„n Z. 52 gedachten Falles überhaupt ver- loren und er ist später nur dte„Umwand1ung der Reallasten in Rente nach den Besc11nn1ungen„der J. 5 bis 38 zu beantragen befugt.
§. 45. (Normal reije un Zeormal-Marktorte.) Zur Feststellung der Nornmlpreise un Normal-Marktorte (fiche W. 8, 10, 12, 17, 19 bis 21 und 243 werden von dchc*irfsreg1er1„111gangemessene Dißriktc bestimmt. Fur jeden s01che1z Diskat w-ird eme Konnnixfion gebildet, welche aus 111ehxere_n, nach 5. 46 zu erwählendcn sachkundigen Einsc- sesscncn dcs Dlßrlkts und Eingn von der Bezirksregierung ohne Stimmrecht zu eerennenden Vornßenden besteht, -
Die Kommisnon macht auf Grund der von ihr vorzunehmenden Ermittelungnx der Bezirksregierung Vorsch1äzge über die in dem Distrikte zu bildenden YretHbezirke, ixbcr die „Tormalpreise für jeden dieser Bezirke, „sowie„ über die („mzanebmendcn Normal-Marktorte.
D1c„ Beztrcsrqucruna „beßätigt diese „Vorschläge oder entscheidét, wcnn dtc„ Kommismxnsnutglteder fich mcht haben einigen können. Gegen dxcse Entschetdung üeht den„ Mitglixdern der Kommisston dcr Rekurs an Das Rcvtfions-Kollegtum für Landeskultur-Sachn u, 11*clc1)rn„ fie i_nncrhallx drei Wochen vom Tage der Publikation Zei der BezrrkFregtenmg ctx1zulegcn haben.
Das„ Revxstons-Kollcgmm entscheidet endgÜltig.
§.46. Bci „dcr„Wa1)[ der aus den Distrikts-Eingcscffenen zu entnehénönden Mttgltedcr dcr Kommission ist nach folgenden Regeln zu ver a r„cn: ' „„ „
]) Dte„ Wahl crfqlgt fur jeden Kreis auf dem Kreismge in der Art, daß dxe eme „Hälfte dcr Kommisfions-Mitgliedcr von den Kreis- tags-Mttgltedcrn aus dem („Stande des großen Grundbcfißcs und die andere Halfte„ von „den Mitgliedern aus dem Stande dcr Landgc- meinden gewahlt Wlkd. „
„2) Umfaßt der Distrikt mehrere landräthlicbe Kreise, so Werden in xcdcrxt dxrsclben mmdestens zwci Mxtglieder, eins von den Kreis- tags-Mxtgltekzern aus „dcn; Stande des großen Grundbesiyes, nnd eins von„„dcn Kret„5tags-thglt„eder11 aus dcm Stande dcr Landgemeinden gejvalYt. Dre Bczirkörcgterung kgnn die Kreiötags - Mitglieder aus dem Stande des großen„ Grundbenßcs yon mehreren Kreisen 511 einer Wahlwers9111n1lung vcrenngcn.
„ 3) Dtc Wahlen ck_folgen nac!) absoluter Stimmenmehrheit. Bei Stnmncug1c1ch11x1t cnt1cheidet das Loos. ,
„ 4) „Die Prufung und Bestätigung der Wahlen gebührt der Be- ztrksrcgtcrung;
„ _5) Auf Htcsx Behörde „gxbt auch :Das Recht znr thl der Kom- nusnons-Mttgltcdcc fiir dtexenige Partei iibcr, Welche Die Wahl vcr- rvcjgxrt odcr sylchc mxterlaffcn hat.
I. 47.„ Die erxvahnten Mitglieder dcr Distrikts-Kommisfion cr- baltexxxRetsc- nnd Zchrungskoßcn aus der Staatskasse, und zWar: Zle! Ybaler Tagcge1der und 15 Sgr. Reisekosten pro Meile.
Z. 48. Wenn die Bezirksregierung einc Acndexnng von Normal- Marktorten„und den damn zusammenbängxnden Normalverbältniffen zu den Pretsm der Marktortc (§§. 18 bis 20) durch den Verkehr für gcboten cr„ach_tct, so is! fie zu einer solchen Aenderun? obne Zuziebung , der Distrakts-Kommsston befugt. Der neue Mar auf„ dre Bekanntmachung der Aenderung folgenden Vkartini-Markt- pretse mach-bcnd.
Eine“ evi„fion oder Ergänzun der Normalpreise kann die Bezirks- regierung bcwxrken, wenn und Soweit sie ein Bedürfniß dam an- erkennt, „sofern nur die geltenden Normal rei[e schon mindestens 5 „Jahre 111 Wirksamkeit gewesen find. Die ev fion oder Ergänzung ersol t auf dem un 8. 45 bezeichneten Wege.
„ „ . 49. „In der Regel kommen die Markt- und Normal reise des- ]emgcn Beztrks zur Anwendung, in Welchem der zur Ablie erung der Abgabe oder der Zur Leißxmg der Verpflichtung bestimmteOrt bélegen ist. Ist „dieser 11 cht bcftnnmt, oder muß die Abgabe oder Leistung a„n verschtedcnen Orten abgrliesertpder verrichtet Werden, so kommen die Markt- oder Nyrmalpreisc deszenigen Bezirks zur Anwendung, in Welchem das verpfitchtete Grundstuck belegen ist.
„ 5. 5 . Sollten in einzelnen Distrikten Abgaben und Leistun en, fur deren Ablösung nach dem gegenwärtigen Geseke Normalsäße Yest- eßcUt Werden sollen, gar nicht mehr oder doch nur in sehr geringem „mfange yorkoun11e„n- so kann mit Genehmigung des Mimsisrimns fur landrmrtlschaftltche„Angelegenheiten in solchen Distrikten die Jest- seßung von Normalprelscn unterbleiben.
Kommt es in solchen Dißrikten auf eine Abschähung an, so er- folgt d:_cselbe durch Schiedsrichter.
5. 51. (Yllgemrine Bestimmungen.) Bei Rezeffen und Verträ- gen,„wclchc fur die Ablösung Vcdm Ungcn Lcstscßcn, die den Be- recht1„gte110dcr dcn „Verpflichteten g:"m iger fin , als fie das gegen- warttge Geseß enthalt, behält es sem Bewenden.
5. 52. Wenn bet Zerstückelung von Grundstücken die darauf haftenden Reallastcn Weder durcb Kapital, noch durch Vermittelung dcr chtcnbaxzk abgelöst werden, so bleiben für solche Reallastcn das Hauptgrundstuck und dre Trennstücke solidarisch verhaftet.
„ Steben dcm Berechtigtm mehrere verpflichtete Grundstücke mit solrdaxtscher Haftbarfeit für dte demselben zu gewährenden Leistungen
xgenxlbxr und es hat bereits eine Vertheilung der Leistungen mit „mwrlltgzmg des Berechtigten stattgefunden, so ist leßterc auch für dte Auöemandersexung nach diesem Geseßc in der Art maßgebend, daß mit dcr Ausfuhrung dxrselbcn die sthdarische Haftbarkeit aufhört.
Ist cix1e solche Verchetlun 11och mcht erfoWk, so wird die nach Z- „38 „crmtttclte Rente nach * erhältniß des erths der einzelnen pfi1cht1gen Grundstücke auf dieselben unter Aufhcbung der Solidar- haft vertbcilt.
Das Nämlich gilt bei den nach der Auseinanderseßtmg cin- tretenden Zerstückelungen rentcnpflichtiger Grundstücke.
„i„c in dem Z. 44 genannten Berechtigten smd zu fordern befttßt, daß dte]„em cn Rentenbeträgc, Welche nach der VertheilUng jährlxch unter 1310: “ ,haler betragen, durch Erregung des 25fachcn Baarbetrages abgelöst Werden.
Wenn Grundßücke, auf denen Tilgungörenten haften, zerstückelt W„e„„rdcn, so smd dtese Renten ebenso zu vcrtheilen, wie die Staats- crn. ' “
„ In solchem Fa11„e„„ müssen Rentenbeträgc- jve1che nach der Ver- Zbctlung dcr Rente„1a1)„rlich Weni er als einen Thaler betragen, auf Bcrlaygen der Dtreftton der Tentenbank , beziehungsjmise dcs Domanznfiskus sofort durck) Kapitalzahlun nach den Vorschriften des Z„ 23 des 211ct1te11bank-Gxseßesvom2. M rz 1850 abgclö werden.
3. 53.„ Mr dem Auschrungstermin der Auseinan crsxßmxg, Wclgycr benz! Mangel der EjZigungd durch die Bezirksregierung zu besttmmcn tft, tritt an die Stelle er aufgehobenen Bercxbtigungen
das Recht auf die dafür festFstelltc Rente- od'er Kapitalabfindung.
Dxcsexn Rcchte steht„„dassclbc orzugsrecsxt vor anderen an das ver- Verpfitckptctc Grundstnck geltend zu nmchcndm Pcivatforderungcn zu, Welches dcr„aufgc1)obenén Berechtigung zustand. „„ „ Die EtniragunÉ dieses Rechtes m „die betreffenden öffentlichen «Zucbcr erfolgt auf rund dcr gegenwärttgxn Bestimmung.
In Betreff der T.ilgung_6rcnten gilt die Bestimmung“ des §. 18 des chtcnbankgescycs vom 2, März 1850.
Z. 54. Bei erblichcr Uebcrlaffunq dcs Grundßücfs ist fortan nur
*die Uebertragung des v011c11 Eigcnthums zuläsfig.
men verbunden, die mindestens 100 Thaler betragen. Dcr :
tort ist für asle_
, und m *
M11 Llusnahme fester Geldrcnten dürfen Lasten- welche nach dem gegenwärtigen Geseke ablösbar find, einem Grundstück von jeßt ab nicht auferleat Werden. . „
, „ Neu auferlegte feste (H„„eldxcntcn 171 der Verpflichtete nach Vor. ' gangxgcr scchömonailicbcr Knnytgung nnt dem zxvanzigfacvcn Betrage ahzulosen bcvechtigt, soferxz mcht Vertragsmäßig etwas Anderes be. snmmt„n:ird. Es kann„]cd0ch auch NrtragSmäßig die Kündigung nur Wahrend eines bestnnmten Zettraunzs, welcher dreißig Jahre nicht ubersteigen darf, ausgeschlossen und em höherer Ablösunqsbetrag als der„„ fynfundzn'anziszache der „Rente nicht seßgeseßt Werden. Ver- traßsmaßtxe, den Vox chr1ften dteses Paragraphen zuwiderlaufende
Be tmmungen find wxrkungslos, unbeschadet der RechtSVerbi-xdlicbkett des sonstigen Inhalts eines solchen ertrages.
Z.„ 55. Die Kündigung vonKapjtalien, welchc einem Grundstück qdcr cmcx Gerechtigkeit auferlegt werden, kann kÜnftig nur wävrcnd cmcs beftmnnten Zeitraumes, wc1cher„ dreißig Jahre nicht Übersteigen dc„:„rf, au596schlossen werden. Kapttalren, Welche auf einem Grund- sLuck oder einer (Herechtigkcit anHelegt find, und bisher Seitens des Schuldyxrs unkfmdbar waren,„ önnen von cht ab, sobald dreißig Jahre 1c1c der Verkündigung dieses (Heseßes verflossen find, mit einer echsmyvxatlichctz Frist Seitens des Schuldners gekündigt Werden.
Dteje Bestxmmungen finden auFKreditinßimte keine Anwendung.
8. 56. Dre Kostex: der _Auöemanderseßung, ausschließlich der 511r03eßkos1en„sn„d zm: cmcn Halm von dem Bcrechtigtcm zur anderm Von den Pflrcdrjgm zu tragen.
Mehrere Berechtigte oder mehrere Verpfiichtete haben zu den sie bekreffcndcn Kosten nach Verbältmß des Wertyes dcr abgelöstechal- lasten und ngenscistun cn beizytragcn.
§„ 57. Ost Ausfü*ru11g dccscs Gesejes wird der Regierung in Schleswxg, als Auseinanderseßungs-Be1)örde und dcm daselbst zn Yxldcnden Spruchkollegium für landjvirtkzschaftliche Angelegenheiten ubcrtxagen. In Ansedun] der Rechte dritter Personm, des ganzen YUScmanderseyungs -Verxa1)rens und des Kofinnvesens finden dabei dtcsc„1ben Vorschriften Anwendung, welche in diesen Beziehungen bei 2113101111] en in der Pxooinz Brandenburg gelten.
Z. 5. In Streittgfeiten Über Theilnehmungsrccbtc und deren Umfang, sowie uberhaupt wech so1cker Rechtsverhältniffe, Welche, abgeseherz „von den Bestmmmngcn dieses Gesetzes, Gegenstand eines Prozc1cs tm ordentlichen Rechtswegc vätken Werden können, hat in 1cßter„ “ nstanz das Ober-Appc(lätionsgcricht in Berlin zu c11tschcidcn. Pabel „kommen dt„e für déeses Gericht geltenden Bcftinnnungcn ubex dle Rechtsnuttel xmd dre dafür bestehenden Prozcß-Vor- schrtft„en zur „An:.rcndung. „
„J. 59. Dtc Ablösbarkeit tft ohne Rüchficht auf frühere Willens- Erflarupgxn, Verjährung odcr Iudikatc nach den Vorschriften des gegnxwäxjttgen Geseycs za beurtheilcn.
». 60. „„Wie bisherigen Vorschriften über Gegenstände, Worüber das gegemvarttge Gesch Bestimmungen enthält, Werden, insoweit fie demsclhen entscgenstehen, außer Kraft geseßt.
Die „auf Grund solcher Vorschriften oder sonst recthvcrbindlich xxfolgtsn Heslxeßungm Über die Art und Höhe der Entschädigung und uber das Ko endettrags-Verhältniß bleiben in Kraft.
Die M otive hierzu1auten:
Der Entwurf eineZ (Hcscyes, betreffend die Ablösung der Real- lasten 111 der Prwvinz Sck1eswigcholsteim welchcr nebst Motivcn-auf Grund der _NUcrhöcystcn Ern1c1chtig1111g vom 15. Januar 1872 zu- nacöft dem «Hausqdcr Abgeordneten zur vcxfassungerßigcn Beschluß- nahme Vorgelegt rst (Nr; 121 der Drucksachen des lcßtcren 11. Sejswn 1871 _ 72), 1)c1„t mit den 111 dem Berichte Der verstärkten Kommission für dre Agraryerlxältniffe _Nr. 253 der citirten Dr11ch1*ack)e11_ vorgeschla- gcxxcn Abandcrnngcn dix Genehmignng dcs Abgeordnctenlyauses in dcr Sußng vom 21.1. Apxtl 1872 erhalten (fiche dcn betreffenden ßcno- grap1)11chcn Bericht Sate 1517 ws 1535).
In der von lcßtcrcm angenommenen Fa ung ist der Entmurf an d.«.s Herrenhaus gelangt (jic1)e_Nr.1„07 der * rucksachen des Herren- hanscs) und Do:; denen .Konnnisywn tür die AgrarverYltmffe be- r„atl)cn wordxn, abcr _dcr von ihr erstattete Bericht (Nr. 1 ' der näm- lichen O;uck1.1chen) "ist wegen des LandtaxsMuffcs nicht mehr zur Be- ratynng tm Plenum gekonunen.
Der auf:? N(ue vorbereitete Gcsxßentwurf stimmt mit dem vom AbgeocYnctenhaust angenommcncn Entwurse bis auf Wenige weiter zu er;1„*-abnende Q1ijc1chtmgen i'xberein. Im Anschluss: an die Motive dcs frUhcrcn I)ia'gxexuxxgscntwvxss beschränken sich die folgenden Bc- mcrfungcn guf diejemgcn Bestmmmngen dcs neuen Entwurfs, in xvclchen er„1tch matertcu von dem früheren unterscheidet und auf die- ]enigcn bet der Bcrqthung des lchteren vom Abgeordnetenhausc und von der Agrarkommtsfion des Herrenhauses beschlojsenen Abänderungs- vorschläge, auf Welche von der Regierung nicht hat eingegangen Werden können.
Zu 5. 3 „(neuer Paragraph). Die in diesem Paragraphen ent- haltenen Befimnmmgen ßehen im Einklang mit dem 5. 3 Nr. 2, Z und „10 des Ablösungsgcseßcs vom 2. März 1850, Ihre Anwend- barkett auf die Provmz Schlcswig -Holstc1n in der vom Abgeord- netenhause beschloffenen Fassung ist in dem citirtcn Kon11ni1sions- bcr„ichte _ Nr. 253 der Drucksachen des Abgeordnetenhauses _ Sate 7 bis 10 überzeugend nach: wiesen.
„ Zu Z. 9 (8. 8 des früheren ntwurfs). Der Schlußsaß stimmt mit dem 8. 11 des Ablösungsgescßcs vo_m 2. März 1850 überein, war früher als selbstverßändlich fortgelafjen und ist jetzt zur Ver- meidung etwaiger Mißdcutung aufgenommen.
Zu Z. 22 (yeuer Paragraph). Diese Bestimmung ist dem 5. 28 des Ablömngégejeßes vom 2. März 1850 entnommen, welcher gemäß 5. 58 deffelbcn nach dem vom Rcvisionökoliegium 1ür Landeskultursacch„angenommenen Grundsaße (Nr._935 Zeitschrift für LandezzkulturgcjcßYvung Band 11 Seite 265) aux alle solche feste , Abgaben m„Körnern ' mvendung findet, Welche rechtsvcrbix1dlich naa) xincm mehrjährigen Durchs njtte„ der Getreidepretse oder nach dem jedesmaligcn jährlichen Mar tprei1e eines bcstimmten Orts im Geld: abzuführen find. „ „ „
Z u J“. 24 (§. 22 des früheren Entwurss). Die „dem ersten Ab- saße zu§esügten Worte »und« [US 9511 entrichten se1« stimmen mit dem Z. dcs Ablösungsgcseßes für die Hohenzollernschen Lande vom vom 28. Mai 1860 überein. „„
Z u J. 41 (§. 39 des frühcrcn Entnmrfs). „Dcr zugefugkc lcßte
Saß bezieht sich auf diejenigen zur Stmtskaffc „fl'eßendcn Ablösungs- kapttalicn, statt deren die Berechtigten Rentcnbrxefe empfangen Nach der Bestimmun des J. 5 des GcsxHes vom 18. szember 1871, bc- tre end die Au?bebung des Staatsschaßes (Gcseß-«cxnunlung Seite 593, Welcher auf dicse Kapitalxen Anwendun finden 1011, stießen dic- selben den allgemeinen Staatsfonds zu und md, sowcixübcr fie nicht als Dcckungsmittcl im StaatshaUSbalts-Etat des betreffenden Jahres oder anderweitig unter Zysttmmung der beiden Häujer des Land- tages verfügt wird ,„ zur Ttlgung von Staatsschulden zu verwenden und an die Staats)chuiden-TUgungRasse abzuführen. Zu“ djesem Paragraphen ist von der Agrarkommission des Herrenhatch cin Zusaß vorgeschlgaen worden, welchcr seine Vcr- anlassung in dem Schlußsaye des I. 53 fmdet, nach welchem in Be- treff der Tilgungsrenten dic Vcsttmnmng„des . 18 des Rentcnbank- gesekes Anwendung findcn soll. Nach dieser “ estimmung vgenießcn die an die chtenbanf abgetretenen Renten „bci Konkurrenz mit an- deren Verpflichtungen des belastetanrundstucks daffclbeVorzltgsrccht, Welches die Geseke denStaatsfteucrn gebcnx Die genannte Kommis- fion hat in Betracht gezogen, Das!„ durch dieses Vorzugsrrcht die Sicher- heit dcrjcüigm protokollirten Glaubtgcr, dercn Pfandrechte den zur Ablöjun durch_dieRc11tcnban_k gxlan cnden Rcallaßen vorangehen, olge der citicten qu1chr11t„„ 1) nter den chcenbanfrenten zu stehen konunen, möglichcrwetje gefavrdct Werden könne. Außerdem hat fie erwogen, daß die chtcnbgnk schwere erkuüe erleiden könne, Wenn noch in der Zeit bis zum Erlasse dcs (Hejcßcs Grundstücke mit Renten übermäßig bclastek Werden soUten. Aus diesen Gründen hat fie folgenden Zusa voxgcschlagcn: ' „„
»Es bleibtdejncrmrxsen der Anseinanderseßunngcerdc ubcrlasscn,
in solchen Fällen, in welchen dcn Renten xrotofollirw Forderungen
1„99rgchen- dic Uebernahme dcr chten au die chtenhank zu vcr-
a en.-
ndcß durch diesen Zusatz würde de_c im Ablösm1g§gc1cße Vom 2. März 1850 enthaltene Grundjaß, daß um der vorcnmctragcncn Hyyotvckcnglänbigcr willen dte Uebernahme von Renten auf die chtcnbank 111191 vcrwcsgcrt werdcn darf, eine wesentliche AbäUdk-
rung crlcidcn und überdies dem Ermessen der Anocinanderscßnngs-„
bxhörde in ]edem einze1ncn Falle ein bedenklicher Spielraum einge- raumt Werden. Zu emer solchcn Abweichung von dem erwähnten, durch da_s Gesejx vo„m 3. APR 1860 ((Heseß-Sammlung Seite 544) a„uch a„us dre Provmz Hamzovcr angewandten Ablösungsgrundsaße ltcgß cm „besonderer An1aß„ m “Bezug auf die Provinz Schleswig- Holstein mcht vor und es :s: chhalv daOOn abgesevcn worden.
Zu Z. 43 (Z. 41„„ des fruheren Entwurfs). Dieser Paragraph, lecher nach dem erjvqlmten Berichte der vcrswrften Agrarfommisfion des Abgeordnexenhauscs S„_e:te 13 bis 20 aus der gründlikhen Erörte- rung einer chhc von AbanherungsvorschläYn zu Z. 41 des früheren Enxwurfs hervorgegangen tst, rxgelt die blösungsmodalitätcn für dtejcnigen festen Geid- und Getrctdeabgabcn, Welche nachweisbar als Kanon odcx Grundzins für die Ucbcrlassung eines Grundstücks zu Erbpach„t,„Erbfene, Erbzlns oder Eigenthum vor Verkündung des ge,]„enrvarttgen Geseßes rechtsvxrbindlich übernommcn sind, _ ab- werchen„d von dym §. 41 des früheren Etxtxvurfs _ in „einer für die V„crec1)ctgt„en, 1v1e„fux die Verpflichteten gleich angsmcjsenen Weise, nannte!) m Uchcrcmftnymung mit den für die gewöhnlichen Real- lasten m den HZ. 39 gab 40_„„enthaltencn Vorschriften nur mit Er- höhung der Kapitalabldmngsjaße, indem an die Stclle des 18fachen der 20sachc Baarbctrag und„ an die Stelle res 20fachen dcr 227/9fache Rentenbrufbetrag tritt. Hterdurch wird für die in Rede |;hcndcn Abgabe!) auch dem„ Vcrpfiichtcten die Möglichkeit des Antrages der„le1osung („*urcb dxcRentenbauk _ nur in der längeren Tilgungs- perwd„e von 562, Jahren _ eröffnet und andererseits dcm Berechtig- ten dre Ahfmdung m chtenbriefen zum 222/9fachen Betrage der Rente gejvczvrt, wahrend nach dem Z 41 dcs früheren Ennvurfcs nur dsr erechtrgte auf Ablösung dura) die Rentcnbank anfragen konnte und nur den 2Fache11 Renccnbctrag in Rentenbriefcn erhalkcn sollte.
Dex leste “(9,113 des „C,. 43 |c11t für die in Rede stehenden Ab- gaben, mkzerxx er f„ur se die §§. 7 und 64 des Rentenbank eseßes vom 2„. Marz (850 außer Anmendung scßt, den Jiöfus den Érivatberech- tigten gle1ch,„ so (Faß aua) dex Staat, Wenn ihm nicht Baar ahlung angebotcn Wird, die Entschädtgung in Rentenbrieftn von der zZienten- bank empfangen soll.„
Die Regicrung [| mit diesen von dem legcordnetcnbausc be- schossenen und mm der Agrarkommisfion dcs Herrenhaus» gebllligten Bcstrxnunmgxn cmVerstandcxz, weil die Gleichstellung der Wirkungen dex Provokgtton„„ des Berechtigten und des Vcrpftichtcten die beste (33c- 113ahr far dxe 1vunschenswertyq möglich]? bald-ge Ausführung der Ab- losung der m Rede stehendcn Abgavn b.ctet.
„ Zu ZZ; 44 (§. 42 des fxx'ihcren Entwurfs). Durch dcn §. 42 des fruherct] Entwurfs waren die Renten, welche den im Z. 44 genannten Bexechttgtcn zustchen, vou der TUM) dxc vorstehenden Paragraphen bestmnnten Art der Yblö1u„n_g_ ausgenommen und nur der Ablösung dur„ch Baarzavlung 11)res 25sachen Betrages“ auf Antrag des Vcr- pfltchtetcn untxrworfcn. Der vom Abgeordnetenhause beschlossene Ennvucf„„ hat vatt dessen dte Bestimmungen über die Ablösung der den erwahntxn Bercchtigtcn zustehenden Rcalbcrcchtigungen einem be- sonderen Genße yorbehalten, Weil damals schon der Entwurf des Ge- sches, „„ Welch_cs fur dry Gcltngsbcrcich des Ablösurxgsgcseßcs vom 2. Marz 1850 die Ablosungsvedmgungcn in Bezug auf die fraglichen Reglv_c„_rechngunge_x1 neu regelt, in der Berathung begriffen war, und xyctl („ur qngcmemen eracytet wurde, die nämlichen Av1ösungsgrund- sgße fgr dtrse_RcalOcrechnZungxn in der Provinz Schleswig-Holßcin c1n3u101)rc„n, uber welch_e 1111) dt_c gescßgcbmvcn Faktoren für den Ge!- tuygöberetkl) 13sz 211116111139sgc7cßcs vom 2. März 1830 vereinigen 1v11_rden. anw11chen„ Ut dxcßVercinbarung zu Stande gekommen in dem Gc1cßk0011127.21„pr11 18/2(Gescß-Sam1leung Seite 417). Mit lcßterem tft nunmehr der 3.44 dxs vorlicgcndcn Entwurfs in Uebereinstimmung gcbxachtworden. Nur rst dchräkxufivtcrmin in entsprechend gleichem Zeitraum, vom 1vahr1cheinl1chm Erlasse des glgcnwärtigcn Gcscßcs al) g(xcchnxt, anf den 30. Dezember 1574 bestimmt worden.
Im Z. 42 „des fxtzlxrcn Cntwuxfs Waren die 4 adligen Klöster zu„„St_. Jo1).1nm„s_ por Schlxsweg, Prceß, Uetersen und Zychoe aus- drucklub als Ze11tllchc Jnsxxtutc genannt. Bci dcr Berathung in der Agrarkonnmsnyn„des legcordnctenyauses ist'daU-gen geltend gcmachk Worxcn, „daß xte E1xtscheidnng Über die fraglicheÉigenscvaft der adligkn Klöjxer un Strc11190e„ aUct1'x„„ den zu§ändigm Gcrrchtcn fompctire. Zn xxolgc dessen tj: dxc Ansuhxung er adligcn 111östcr im J. 44 unterbltebcn.
Zu Z. 46_(§. 44 des fri'xhcrcy„E1111vursS). Die Bestimmung. unter 3.1111tcr]chc1dct„ nch von der früheren dadurch, daß für den Jau dcr Sm11111mg1cxchett an die Stelle der Enischcedung dcs Landratvs-
bxziehuxtgxzjycijc de„s Porstßcnden dcr Wahlversaunnmng, um ihnen eme pemltcyc Ent chetdung abzuneßmen, das Loos getreten ist nach [?"ns sals zwcckm ßtg anzuerkennenden Vorschlage des Abgeordneten- aue .
Zu Z. 52 (Z, 51 des früheren EntjvurfS). Der hinzugefügte erste Saß stimmt gtit chu xrsten Sake des Z. 93 des Avlösungs- geseves „vom" 2. Marz 1850 uberein. Der vierte Absaß, Welcher in dem fruheren Entwuxfe auch“ die im 8. 41 (jest 5. 43) genannten Realbxrechtxgten betrax, hat auf Hie im 5. 44 genannten Bercchtigten beschranxt „rvxrden 111uffen,„ da dte im 5. 43 genannten Reallasten durch *„dte 1th e Fassung dteseß Paragraphen den gewöhnlichen Real- lasien' m den 1316,ungömodalttäten_bis auf die Ablösungssäße leich- gest„c11t„ siyd, mttvm m_Bezug gut sie den Berechtigten die“ rovo- ßa?o11s„bcäugniß nut gleicher Wirkung, wie den Verpflichteten zu-
e en 9 .
Zu Z 53 (Z. 51 des früheren Entwurfs). Der Schlußsaß des ersten Av aßes gewährt den Rente- und Kapitalabfindungen nur das n511111che„'“0rrecht vor anderen Pcivatforderungcn an das verpflichtete Gryndjtuck, „rve„1ches der aufgehobenen Berechtigung zustand, und schlteßt sich htcrtn dcm Beschlusse pes Ab cordnetcnhauscs an. Für Tilgungörenten enth_ält dcr leßte Abjaß die éTchon erwähnte Ausnahme.
Zu Z, 57 (Z. 55 dxs früheren Entwur Z.) Es ist auf diejenigen. Beßimmuygen über dae Rechte drtitcr Personen, des Auseinander- seßungsvexsayrens un„d dcs Kofiemvcsens vcrjviesen, Welche bei Ab- lösungen in der„ Promnz Brandenburg gelten, Weil in leßteter und war in Frankfurt a. „O., auch ein Svr1;chko[legium fiir landwirth- kehaftliche Angelegenhctten beficht, wic solches für die Provinz Schles- wag- olftetn gebadet tvcrden soll.
11 dem 3, 57 1391 das Abgeordnetenhaus im zweiten Saßehinter dcm Worte: »AuZemandcrseYungsvcrfahrcns* die Einschaltung fol- gcndxr Wortx bc1ch1offcm „
;xmschließltch der a11gememcn„dabci maßgebenden Grundsäße über die chvetsführuyg und Bcwctslafta und hmtcr 5. 58 die Etnrückung fol endes neuen Paragraphen: :*Jn allen Prozc en, welcizc nach .18 des Gejcßes vom 11.Februar 1870, betreffend ie Yussuhrunq der anderweitigen Regelung der Grundsteuer in dcn„ Promnzey Schleswig-Holftein, Hannover und Heffen-Rassau, soww tn dcmKreiseMeisenbenn1Gex.-San1ml. S. 85) gcgen die kaursentschcidung dcs Jinanz-Ministcrs über die Frage; Welche Beträge der sogenannten stehenden GcfäUe ganz in chfakl zu stellen odcr auf dre„i Viertheile ihres bisherigen Jahresvetrags z_u ermäßikzcxxsjnd, anhängig und noch nicht rechts„frä„ftig entschieden nnd odcr (“lustig anhängig werden, tritt Hie Zustg'mdtgkeit der Aus- einandcxscßungsbehörden des Spr11chkoch1un1s und des Revisions- KoUegiums für La„ndcskultur1achcn unter Anwendung der Vor- schriften des „C. 57 cm. „ „ -
Gegen die E11tschcidnngc„n des Rcv„tfionskollcglums für Landes- kultursaazm findet weder em ordentltcycs, noch außerordentliches Rechtsmittel Katt. .
Die im §. 18 „des „„obmgcdacbtcn Gesetzes vom 11. Februar 1870 bestimmte Frist sur dre Beschrextung dcs Rechtswegcs ist ge- 1val)rt, wcnn binnen de„„rse„1vcn odcr bunny 3 Monaten nach Ver- kündigung des gegenwartigen Gesches dre Klage bei dcr Ausein- andcrscßungébcerdx angemeldet 1v1xd.«
Diese beiden Zusaxc, derenMotivrrung aus dem Bericht der ver- stärkten Agrarkomuusjton Bes„ legcordnctcndauscs Scixe 22 bis 28 fich ergiebt, „smd„ in„ den„„vor11cgcndcn Entwurf nicht aufgenommen. Der erste Zumß tft ubcrflmsig, da es W von selbst verficht, daß zu. dem „9111130331usemandcz'scyungsvcrfahrcn- auch die dabci maßgeben- den (Hrundjaye übkr dlc Beweisführung und Vcwriölast gehören. Zu dcm„vorgc1ch„lagcnen neuen Paragraphen vermag die Regierung cm Bedürfnis; nta-t anzuerkennen. JnBezug auf dicProzcsse, we1che nach Z. 18 des Gesetzes vom 11. Februar 1870 anhängig und noch nicht rechtskräftig entschieden find oder künftig anhängig„1verden, tritt nach Erlaß dcs vorlicqmdcn Gescßcs mit der Provokation ayf Ablö- sung dcr auf den pflichtigcn Grundstücken haftenden ReaUanen nach