1935 / 201 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 29 Aug 1935 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 201 vom 29. August 1935. S. 2

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wiihrend der Behandlung hinzutriit, odcr, 11101111 der Kranke während des gleichen Zeitraums eine Zeitlang einer Bchandlyng durch einen Zahnarzt oder Tcntistcn nicht_ bednrfte und shelter an derselben 00011 011101“ m_;derdeik Krozikheit von dem gleichen “911 mW odcr 2011111011 be an ct wir . _

** l„('-:?)32801111 einc zashnärztlichc odrr dcntisti_sche Yohan_dlung nach dem 10. 003 10131011 Monats eincs Kalenderwertclxahrev bcgo11nc_n Wird, so gilt diese Behandlung als ein Fall des folgenden Kalender- vicrtcljahrcs.

§ 16.

Bei Streit iiber die Birccbuung kann _dc_1* Einigxtngsausschuß 24) 1111110111fc11 Werden. Ikontmt 01110 Einigung 111ch1 zusiqnde, so entscheidet, sofern die Parteien nicht 0111 b_es011der_es__Sch1eds- gericht vereinbart haben, endgültig dax; Schiedsaint ..7). Das Schiedsamt kann 111 Fällen grundsäßltcber Art e111e_ Sache unter Begründung ioincr :UcchtIanffassnng an das Reichsschledsamt 27) abgeben. _

Grnppcnanteile. ,L 17.

(1) Die 65111117101101110110 Werden a.tf Grund der en_1_aß 11 Abs. 1 gctroffoncn Vcrci11baru1tgcx1 11011 der Kassenza narztl1chen Vrreinigung Tcuischla11ds Und dem Reichsverband Deutscher Touristen gcmcinsant berechnet. _

(2) 1101111111 eine Einigung nicht zustande, gilt § 16.

Z 11 h l u 11 g. § 18.

(1) Die Kasscnznbnärztlicbc Vereinigung __DeytsMands und de_r Rcichsvcrband Tcntsebcr Dcntistcn haben fur_1hre Gruppen die Swlle 511 0050111111011, 1111 111011110 die Kassen die V_ergutn11gen zu leisten haben. “Tic Zahlung hat für die Kasse be_f__re1e_nde Wirkung.

(2) Die Kassen haben dir Vcrgiitnng __vierteljahrlul) z_11_ z-ahleri. Besteht Streit iiber die Höhe, so ist zunachst der unstremge Teil zu leisten.

(3) Die Krankenkassen sind verpflichtet, ADschlaZszahlungen 11011) 110110101 Bcs111111111111g des Bezirksvertrages ) bis zum 10. jeden Mo11015 311 gewähren. _ _

(4) Tie Spitzenverbände der Krankenkassen siiid berechtigt und 110116110001, für 1111111111010 Abrechnung und Abfuhrung der von den Krankenkassen „511 zahlenden Vcrgütungen zu sorgen.

Einzelvergütungen. § 19.

(1) Die Kas anzahnärztliche Vereinigung Deutschlands und de_r Rcichgvcrband * entscher Dentisten sehen 1_m Einvernehmen mit dcn K111111011k0s1'0nipißenMrbänden im Reichsvertrag 2) de_n Maßstab für 010 Vcrtcilnng der Gruppenanieile 17)_ auf d_1e 011150111011 511111011511111101510 mid Kassendenthen__f-est. H1erbet ist (11111) 001" Maßstab für die Verteilung der ergutungen a_n sqlche 1111110115111111111510 11110 Kasse11dentisten__zn regeln, die 11111 einer Iirankcnk0sse in kcinrm VertraZI-verhaltnis_ le_hen.

(2) Es muß die tatsächliche eistung bern sichtigt Werden.

§ 20.

(1) Die K111's011511h11111'zte nnd Kassendentisten haben die Unter- lagen fiir die 11111011 511 gewährcnden Vergütungen unter Na_ch- 111015 der ausgeführten Vcrrichtnng auf einem von den _Parteien des RcickyÉvcrtrags („Z 2) 311 vereinbarendem Vordruck bet den von der 3101'10115011110151111110n Vrreinigung T*e1ttchlc1nds_ und_dem Reichverband Deutscher Tentistcn benannten «tellen Zinzureichen.

(2) Der Ansprnck) dcs Kassrnzahnarztes auf Bergutnn _setrier “fiir die Kasse 01tsx1efiihrten Leistungen richtet sich ansi )ließltch gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung Deut] l-gnds, der ent- Wechendc Anjprnch des Kassendsntisten ausschlte l1ch gegen den

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OL- 29.501.2111119 :.. Qripgmdcn Ji“.11c:1 (“Z) 10 NBZ. 311). Zahlung in besonderen Fällen.

§ 21. _

9an den (5511111112110111011011 17) sind vcyriveg die Leisiun en

311 0010111011, 111211011 111101 zitgel-assenen Zahnärzten 1111'd Denti ten 111 dringenden Fallen bewirkt Worden sind 10 Abs. 38).

Einsicht der Unterlagen.

§ 22.

_ _(1) Die Krankenkassen haben der Kassenzahnärztlichen Ver- *_1111x1_1_11111_ Tcutsckilands und dem Reichsverband Deutscher Dentiften die Einsicht in dic einschlä igen Unterlagen zu gestatten. __ 1212701“ 1111110 ist auf Öcrlangen Einsicht in die Abrechnung 111111 drr Vcrtcilnng drr Vergütungen mit allen Unterlagen zu gcwährrn.

K a pitel 117. Ucber1vach__ung der Täti keit der Kassenzahn- arzte und Kasigendentisten. § 23.

(1) (“111 0011 Bezirksverträgen 3) sind Prüfungsausschüsse Vorzxischmx, welehe die Tätigkeit der Kassenzahnärztc und Kassen- denttstcn iiberwachcn. Sie können für Zahnärzte und Dentisten getrennt gebildet Werden.

_ (2) Tir Priifung'sausschüsse werden von der Kassenzahnärzt- 11111011 Vereinigung Deutsöhlands und dem Reichsverband Deutscher T_ennsth bestellt. Sie ordnen ihre Befnqnisse und das Verfahren. T10 Krankeukqssen können sich an den Priifungsausschüssen durch geeignete Perwnen beteiligen, die von den Spißenverbänden zu [101101111011 sind.

Kapitel 17. Schlichtung und Rechtsprechung. § 24. Einigungsansschuß."

_ (1) 311 den Bezirksverträgen 3) sind Velimmungen über die 241173111111 01110?» Einigungsausschusses zu trefen.

(2) Der Einigungsausschuß besteht höchstens aus vier Ver- 11010111 der Krankenkassen sowie aus zwei Vertretern der Kassen- znhnarztlnhcn Bereinigung Deutschlands nnd zWei Vertretern des Re1ch5021b011d0§ Deutscher Dentisten. Die Vertreter der Kassen 111010011 11011 dcn Spitzenverbänden benannt.

(31,201 Ei11ignngsansschnß ist zuständig für die Schlichtung 13011 ;1101110k011011 zwischen den Vertrags arteien und fiir die Bei- 10911110 von Beschiverden, die sich aus der urchführung des Bezirks ** 3) oder Einzeldienstvertrages 4) - er eben.

_ (4) Vor Ablauf des alten Bezirksvertrages at der Einigungs- 011Is0111ßchn 11011011 Vertrag rechtzeitig vorzubereiten.

(1,12 ..,11 dem Reichsvertrag 2) sind Bestimmungen über den (8011130115001111, das Verfahren und die Kosten der Einigungsaus- schilmr vorzuschcn.

Reichsschiedsamt un'd Schiedsämter. §25.

Bei Streit aus dem Rei svertra 2 ent eidet das Rei s- 1111100201111 27). ch g G ) W ck § 26.

(1) V01_Strcit ans Bezirksverträgen 3) und Einzeldienst- vertragen (J 4) 011616011101 das Schiedsamt 27).

(2) Gegen_ dir Entscheidung des Schiedsamts ist die Revision 1111 bas Re1chsschtedsamt („L, 27) zulässig. § 1697 Reichsversiche- rungFordnimg gilt__entspreck)end. '

(3) Fur vermogensrech1liche Ansprüche bleibt der ordentliche Rechtsweg vorbehalten.

§ 27.

(1) Für die Bildung und Zusammen eizung der Schiedsämter

und des Reichsschiedsamtes gelten die § _14 u11d 17 der Zu- lassungSordnung für Zahnärzte und Dentisten 111 de)? FassunZ der Vierten Verordnung über die Zulassung von Zahnar te_n un Dentisten zur Tätigkeit bei den Krankenka en vom 9. at 1935

(Reichsgeseßbl. ] S. 594) mit der Maßga e, daßN an die Stelle-

eines Zahnarztes ein Weiterer Vertreter des eictherbandes Deutscher Dentixten tritt, wenn über Angelegenheiten von Denttsten verhan elt wird. _ _

(2) Bei Streit über die Zusammensetzung entsche1den dte Un-

parteiischen. _ _

I) Den Geschäftsgangund das Verfahren sow1e_d1e T_ragung der osten bei den S iedsämtern und bei dem Reichsschtedsamt regelt das Reichsversi erungsamt.

Kapitel 71. Zahnkliniken. § 28.

(1) Diese Vertragsordnung gilt nicht für Kassenzahnkliniken sowie Zahnkliniken und Institute, mit denen__ Krankrnkassen in einem Vertragsvershältnis stehen oder Vertrage chl_1e en. Je- dock) können der eichZbertrag 2) und die ez1_r svertrage 3) Bestimmungen über Art und Umfang von Leistungen 111 Kassenzahnkliniken treffen. _ _ _

(2) Für die Rechtsverhältnisse der Zahnklinik der Fried. Krupp 21.-G. ist der Vertrag vom 5. April __1935 maßgebenb. _

(3) Die Versicherten und ihre Angehortgen haben *d1e freie Wahl zw1schen den Zahnkliniken einerseits und den Kassenzahn- ärzten nnd Kasscndentiten andererseits. _

(4) Die Bezirksverträge (F“ 3) m1_1ss01_1 Bestimmungen zum Schu von zahnärztlichen Universitätsmsttiulen, die dem zahn- ärztli akademischen Unterricht dienen,_gegen ungerechtferttgte Beeinträchtigung ihres bisherigen Ante1ls an der Versorgung der Versicherten enthalten.

Kapitel *711.

Röntgendiagnostische Leistungen. §29.

Soweit die Krankenkassen bisher die Stell__en bestimmt haben, welche röntgendiagno tische Leistungen ausfahren, _unterliegen diese Leistungen dem ezirksvertrage 3) nur, Wenn dte Kranken-

kasse zustimmt. - , Kapitel 711]. Kassenverbände.

§ 30.

Den Krankenkassen _steZen die Kaffenverbände 406 Reichs- versicherungsordnung) g ei

Kapitel 121. Kassendentisten. § 31. . ' Erfüllt ein Kasxndentist die ihm nach der Vertragsdrdnung

obliegenden Verpfli tungen nicht oder ni t in Fehöriger Weise, 0 e von ihm zu

so kann der ReichSdentistenfiihrer nach _ aW _ _ erlassender Bestimmun en einschreitey. Die estimmungen smd vom Reichsarbeitsmini ter zu genehm1gen. Kapitel )(. Übergangs- und Schlußbestimmungen. § 32. Auskun tHerteilung.

2,10 2107179110011 oer'D reosa'mrer (3 „:I ruckt?" uber die" e

§111051»01=1_1_._1 111)"- *.*lnwe_ndung der Vorstehenden stimmungen Aus- kunft, *.*-12 101111en sich i11_ Ziveifelsfällen unter Darlegung ihrer Auffassung a_n deri Vorsihenden des ReichsFchiedsamts 27) Wenern._ Dre wazenlv-Zrbande der Kranken assen, die Kasen- Yhnartltch: V_ere1mg_ung Deutschlands und der Reichsver and

ent_s er Dentisten _konnen ihre Anfragen auch unmittelbar dem Vorstßenden des Retchsschiedsamts vorlegen.

§ 33.

__ Die borli1'__ufi_gen Schiedsgerichke, die nach der Verordnung uber _xme vorlanf1ge Regelung der Vertragsstreitigkeiten zwischen Zahnarzteii und Krankenkassen vom 24. November 1932 (Deutscher

eichsan?_eiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 277) gebildet Worden md, iverde_n a__u gehoben. Die anhängigen Verfahren werden von den Sch1edsamtern 27) übernommen.

§ 34.

_ (1) SoWett ein Bezirksvertrag 3) bei dem Inkrafttreten dieser Vertrggsyrdmm n1cht zustande gekommen ist, ewähren die KaYen__vorlaufige_Za lungen auf Grund von wis enverträ en 110 naherer Verem__baru_ng der Spitzenverbände er Krankenka en m11_ der Kassenzahnar tlichen Vereinigung Deutschlands und dem Reichsverband Deuts er Dentisten. Wird na Ab chluß eines Bezirksvertrags festgesteüt, daß auf Grund eines mis envertrages Uebe_rz_ahlungen statt efunden haben, so sind die . assenza närztltche Bereinigung _Deutsch (1de und der Reichsverband Deut cher Den- tisten dann nicht zur Ruckzahlung verpflichtet, wenn der etre ende Zahngrzt oder Den_t1st verstorben ist und die Erben zur Rückza lung mcht m _der Lage [tt_td. _ Jm_ubrig_0n sind Rück ahlungen zeitlich so zu Verteilen, daß xvrrtschgftltche Harten vermie en werden.

(_2) __Komnit em Ziytschenvertrag nicht ustande, oder entsteht Sire" uber einen Zw:schenvertrag, so tre?_fen die .Schiedsämter 27) vorlauft e Anordnungen. Diese sind ür sämtliche Beteilig-

_ten bis zum Ab chluß des Bezirksvertrags bindend.

§ 35.

Di__e_s_e Verordnung tritt, soWeit es sich um Maßnahmen zu ihrer Durchfu ru_ng andelt, Mit der Verkündung, im übrigen am 1. Ok- tober 1935 m rast. * "

Berlin, den 27. August1935.

Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Dr. Krohn.

_-

Anordnung, zur Marktregelung in der Kraftsahrzeugreifenindusttie.

Vom 17. August 1935.

Auf Grund des Ge eZes über Errichtun von Wangs- _kxxhriellen vom 15. Juli 9 3 (Reichsgeseßbl. S. 48 ) ordne 1 an: *

_ In § 7 Say 2 meiner Anordnung einer Marktregelung m der Kraftfahrzeugreifenindustrie vom 18. Juli 1934 (Deut- cher Re1chsan eiger Nr. 166 vom 19. li 1934) in der assung d_er _nordnungen zur Marktrege ung in der Kraft- ahrzcygretfenmdnstrie vom 3. Dezember 1934 und vom 1. Juli KYLIX statt „31. August 1935“ zu se'ßen: „31. Dezember

Berlin, den 17. August 1935. Der Reichswirtschaftsminister. In Vertretung des Staatsfekretärs: Sarnow.

Anordnung

über die Errichtung eines Reichsverbandes für das Blinden- handwerk.

Vom 26. August 1935.

Auf_ (_Hrund__ des §_ 14 der Anordnung des Reichswirt- chaftsrrnmsters uber die bezirkliche und fachliche Gliederung er Reichsgr11ppe_HaUDWerk innerhalb des organischen Auf- baues de_r geiverblichen Wirtschaft vom 23. März 1935 (Deut- scher ReichZanzetger i_md Preußischer Staatsanzeiger Nr, 71 vom 25. Marz 1935) m Verbindung mit 255 der Ersten Ver- ordnung uber den vorläufigen Aufbau 2 deutschen Hand- Zyerks__vom 15. Juni1934 (Reichsgesehbl. ] S. 493) Wird ternn der Reichsverband fiir das Bl-indenhandw-erk, Sitz Berlin, errichtet. * _

_ Die Arbeitngmeinschaft zur Förderung des deutschen Y_lmden cdeerks e. V., Berlin, wird in den Reichsverband fur das lindenhandWerk überführt. -

_ In _dem Reichsverband für das BlindenhandWerk, der die rechtltche Stellung eines Reichsinnungsverbandes hat, sind blinde Handwerker und solche in die Handwerksrolle einge- tr0genen GeWerbeireibenden zusammengeschloffen die über- W1egend Blrnde beschäftigen, sowie sonstige Einrichtungen und Unternehmungen, die blinde HandWerker beschäftigen und ihre Waren als BlindenWaren vertreiben.

Berlin, den 26. August 1935.

Der Reichs- und Preußische Wirtschaftsminister. J. A.: Dr. Zee-Heraeus.

Der Reichs- und Preußische Arbeitsminister. J. A.: Dr.Cngel.

' Betanntmackzung 111) 17

der nebenvachuugsftelle für uuedle Metalle vom 28. August 1935, betr. Kurspreise für unedle Metalle.

1. Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 der Ueber-x wachungsstelle für unedle Metalle vom 24.2.Juli 1935, betr. Richtpreise für unedle MetalXe (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25. Juli 1935), Werben für die nachstehend auf- geführten Metallklassen an Stelle der in den Bekanntmachungen 111) 14 vom 21. August 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 195 vom 22. August 1935), 111) 15 vom 22. August 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 196 vom 23. August 1935) und 1ch1316 vom 26. August 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. “199 vom 27. August 1935) festgesehten Kurspreise die folgenden Kurs- preise festgeseßt:

Kupfer (Klassengruppe 17111) Kupfer, nicht legierf (Klasse 7111.11) . . . . . RM 46,75 bis 48,75

Auerupferlegierungen (Klassengruppe Ui) Rotgußlegierungen (Klasse 121 13) . . . . . RM 49,50 bis 51,50

Zink (Klassengruppe le) FeiUZink (Klasse FLF “) . . a o . . . . . RM 23,50 bis 24,50 Rbhzink (Klasse 211210) . . . . . . . . . . 19,50 20,50 2. Diese Bekanntmachung “tritt aMTcige nach ihrer Ver- öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 28. August 1935.

Der Reichsbeauftragte fü'r unedle Metalle. S t i n n e r.

. Bekanntmachung.

Ich habe auf Grund der Verordmmg des Reichspräsi- drnten zum Schuh von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 die V-erbrettrmg der nachstehend genannten ausländischen Druckschrift im Inland bis auf Weiteres ver- boien: „Revue des Auslands“ - Wochenschrift -. (Er- scheinungsort: Wien, Oesterreich).

Berlin, den 28. August 1935.

Der Reichs- und Preußische Minister des Innern. J. A.: Daluege.

Bekanntuiachung.

Auf Grund des § 16 des Maisgesexes in der Fassun der Bekanntmachung_ vom 5. Oktober 1 34 (ReichSgeseßZl. 1 S_. 918) wird mtt Zustimmung des Reichsministers für Er- nahrung und LandWirtschast angeordnet:

_ Meine Anordnungen vom 13. Oktober 1934 (Deutscher RezZsanzeiger Nr. 240) und vom 19, Oktober 1934 (Deutscher Rei Sanzeiger Nr. 246) über die Einbeziehung von

T_rocken chnißeln, Ste fenschnißeln, vollwertigen Ucker- rubens ni eln und classe im Sinne der §§ 39 is 41 urid § 43 er „Verordnung zur Ausführung des Futter- yzrttelgeseßes vom 21. Juli 1927 (Reichsgeseßbl. ] S..225), samtlich inländischer Erzeugung, andas Maismonopol Werden mit sofortiger Wirkung aufge- 0 en. * '

Berlin, den 28. August 1935.

Der Vorfi ende ' . des Verwaltungsrats der Reichstelle für Getreide, Futter- ' m1ttel und sonstige landwirtschaftltche Erzeugnisse.

J. V.:Nelson, -

E r l a [; _ über die Zulassung .der Betriebe der TeYilinduftrie zur ver- stärkten Kurzarbeiterunterst kung.

Vom 27. “August 1935.

In Ergäiizung nieines Erlasses vom 30.- November 1934 (Deutscher Reichsanzetger Nr. 281) lasse ich mit' Wirkung vom 1. „September 1935 ab an die Betriebe aller GeWerbearten der Textilindustrie, in enen regelmäßig weniger als 10 Arbetxer oder Angestellte beschäftigt werden, zur verstärkten Kurzarbeiterunterstüßung zu.

_ Handelt es_ sich um den Betrieb eines Hauer'serbe?“ tretbenden, so gilt die Zulassung zur verstärkten Kurzarbeiter-

- unterstützung nur in_oWeit, 'als der HauSgewerbetreibende

BetriebSarbeiter beschä tigt, für die die allgemeinen geseylichen

Reichs: und Staatöanzeiger Nr. 201 vom 29. Angus! 1935. S. 3

Vorschriften _über die Arbeitszeit gelten 11 des Ge e s übeH__d_i_e Heimarbeit vom 23. März 193(4§, Reichsgeseß _3e1

Jm ubrigen bleibt mem Erlaß vom 30. November 1934 (Deuischer Re1chs_a_nzetger_ Nr. 281) über die Zulassung der V“"“be der Txxttlmdustrxe zur verstärkten Kurzarbeiterunter- stützung unberuhrt.

Berlin, den 27. August 1935.

_ __ Der_Präsident dcr Reichsanstalt fur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen- versicherung. . Dr. Syru p.

Verordnung

über die Ueberivachungber Pferde- und Rindvie * altun 0- wie des ijrde- und Rindviehhandels in den 63110811..- Hauptzollamter Furth 1, W., Waldsassen und Regensburg.

Auf Grund des § 124 Abs. 3 des Vereins oll e 0 es vom 1, Juli 1869 (BundeJ-geseßbl. 317) in der FazssurJgsxer Ver- ordnung des Retckxspraßdenteti über Maßnahmen au dem Ge- b1cte Yer Fmanzey, der W1rtschaft und Rechtspfflege vom 18. Marz 1933 (Re1chsges013bl. [_S. 109) und des § 125 Nr. 2 des Vrretnsqulgeseßes sowie der Verordnung vom 30. Mär 1933 uber d1e UeberWachung des Warenverkehrs“ außerhal des _Zollgrenzbeztrks (Reichsministerialbl. S. 93 wird mit Wirkung voin 1. September 1935 folgendes veror net:

1. Wer tm thllgrenzbezirk der Hauptzollämter Furt i. W.

und Waldsassen Pferde oderRindbieh als Eigentum 0 r in GeWahrsain h_at, ka_nn verpflichtet werden, binnen drei Tagen em Verzetchms seines Bestandes an solchen Tieren zWeifach z11_ erstellen und eme Fertigung der für seinen Wohnsiß u- standigen Zollstelle vorzulegen. In der Folge hat er dann Ä - oder Abgang an solchen Tieren unter Angabe des Verände- rungsgrunhes sow1e'des Vor- und Nachbesi ers in diesem Be- stqndsvcrzeichzns_vorzuxragen und der Zo stelle anzuzeigen. Die Belege fur die Veranderungen sind dem Bestandsverzeich- nis be-tzunehmen. _ _ _ 2. Wer im «?ollgrenzbe irk der Hauptzollämter Furth 1. W. und Waldsa sen m1t ferden oder Rindvieh Handel treibt, hat setzten GeWerbebeirieb binnen einer Woche nach In- krafttreten MLU Verordnung oder nach Eröffnung seines G0Werbebetrte es der zuständigen Zollstelle'anzuzeigen, über _srmen gesamten Bestand Wie jeden ErWerb und jede Ver- außcrung von solchen Tieren, auch Wenn diese nicht in eigenen Gewahrsam genoMMen Werden oder wenn ein Entgelt nicht grletstet ivtrd, nach näherer AnWeisung des Hauptzoüamts fm Anschreibebuck) „511 fiikxen und die Auschreibungen zu be- egen.

3. Wer e_t_uß0rhalb des_Zollgrenzbezirks in den Bezirken der Hauptzollamtxr Furth 1. W. und Waldsassen oder im Haubtzollamtsbeztrk Regensburg den Handel mit Verden betreibt, kann den gleichen Maßnahmen, wie unter Zixfer 2 vorgesehen, unterWorfen Werden.

__4. Zu den Anordnungen nach Ziffer 1 bis 3 ist das örtlich znstandige Hauptzollamt befugt. '

5. Wer den unter Ziffer 1 oder 2 aufgeführten Maß“- yahmexi unterWorfen wird, ist“ verpflichtet, den ollbeamten jederzeit, auch bei Nacht, den Zutritt zu allen äumen, in Welchen Tiere untergcstellt werden können, zu gewähren, ihnen d_1_e zur Nachschau erforderliche Hilfe zu leisten und die ge- fuhrten Aufschreibungen nebst Belegen zur Nachprüfung vor- zu egen.

6. Die nach iffer 1 bis 3 zu führenden Ausschreibungen nebst Belegen sin nach Weisung des Bezirkszollkommissars ordxiungsgemäß aufzubeWahren und zur Verfügung der Zoll- bchorden zu halten. Ein Verlust ist sofort demBezirkéZzoll- kommissar anzuzeigen.

7. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestim- mungen und die von den zuständigen Hauptzollämtern er- gehenben und den Betroffenen bekanntgemachten Ausführungs- ayWeisungen We'kden, sofern nicht nach anderen Gesehen eine hohere Strafe verwirkt ist, gemäß § 413 der ReichSabgaben- ordnung mät Geldstrafe bis zu 10 000. RM geahndet.

Nürnberg 17, den 24, August 1935.

Der Präsident des Landesfinanzamts. J. B.: Mos er.

Bekanntmachung.

Die am 28. August 1935 ausgegebene Nummer 94 des Reichögeseßblatts, Teil 1, enthält:"

Verordnun zur Einfü run des atentanWalts ee es im Saarland, vomg13. August h935§z P g s s"

Vrrordnung über die Einführung von Vorschriften über das Verstetgerergewerbe_ im Saarland, vom 22. August 1935;

Zw_eite Durchführungsverordnung zur Verordnun über die Ueberlettung der Sozialversicherung des Saarlau es, vom 23. August 1935;

Verordnung über die Antvendung der Bayerischen Bau- ordnung im Saarland, vom 27. August 1935.

Umfang; 34 Bo_en. Verkaufsxreis: 0,15 RM. Postver- sendungsgebuhren: 0,0 RM für ein tück bei Voreinsendnng.

Berlin 1111- 40, den 29. August 1935. * Reichsverlagsamt. Dr. H u b r i ck.

Nichtamtliches. _ _ D*eurfckyes Reich. Der von Berlin abberufene KönigliJ jugoslawische Ge-

sandte Zivojin Bal-ugdöié hat am 23. d. . die Geschäfte ab- gégeben. "BUZ auf weiteres führt Legationsrat Svetozar Raöté d1e Geschafte der Gesandtschaft.

_Runderlaß. _

Der Schiveizerische Bundesrat hat einseitig angeordnet, daß nach dem 26. August 1935 in Deutschland ausgestellte Reisekreditbriefe, Reiseschexks, POZreiseschecks usw. in der SchWeiz nicht mL reingelöétWerden. _,

, Da infolgedes en auf dem Reiseverkehrskonw für solche ZÜlUUngen eine Deckung nicht vorhanden ist, ersuche 111), um den deutschen Reisenden in der SchWeiz Unannehmlichketten zu

* Maj.-Anw. d.

Fsparen, bis auf weiteres GenehMigungen zur Ausstellung 11

Reisekreditbriefen Reieschecks, Schiveizeris n Postreise- schecks, Hotek 111] emen, Gutscheinen iir Pauschal- re_1_sen, Akkre itrven, Gutscheinen für Geseüschafts- ret en,

sofern sie zu Last_en des Reiseberkehrskontos SchWeiz ausgezahlt Werde_n sollen, mch mehr zu erteilen. Die?- gilt auch fiir Ge- xiehxmgungen zu 11 enthalten in schWeizerischen ErYiFhungs- 1ns_t1tu_ten usw. (RE..)/35 D.St./Ü.S1.Abschn.7 2), in der Mr_ttetlnng de_r S_chWeizerischen GeHandtschast kein Unterschied zWrschcn _geryohnlichem Reiseverke r und Studienaufenthalt gemacht _1st. Berens erteilte Genehmigungen sind, da die &hMtzerrsche Anordnung auf den Tag der Ausstellung der

eisezahlun Smrttel abgestellt ist und da er auch für die ge- nth1gten Wecke keine Deckung vorhan n ist, insoWeit zu- ruckzuztehen, als sie die Ausstellung von Reisezahlungsmitteln nach dem 26. August 1935 gestatten.

Die _im iibri en ür den Zahlungsverkehr nach der SchWet geltenden ors rJten, insbesondere der RE. 81/35 T1). St./ „St. iiber den Ge äftsreiseverkehr und der Vertrau- liche Allgemeine Erlaß 4/35 D.St./U.St. vom 30. Juli 1935 bleiben unberührt.

Für den Reiseverkehr nach der SchWeiz und für den Studienaufenthalt in der SchWeiY

(vgl. RE. 15/35 D.St./ 11. St. Abschnitt 1 8) gelten nunme r dte-allgemeinen Bestim- mungen.

Berlin, den 28. August 1935“. Reichsstelle für Dedisenbewirtschaftung, W o h l t h a !.

Nachweisung der Einnahme an Kapüalverkehrfteuer.

* ' 1935 1934 Gegenstand uli AWZ» Apri__l_

- s der Besteuerung 935 Juli 1935 Juli 1934 RM RM 48 RM 41

1. Gesellschaftsieuer. a) Aktiengesellschaften und ' Kommanditgesellschafien

auiAktien ;.. . . . . b)GeseU1chaften mit be- schränkter Haftun . . . 0) Bergrechtliche ewerk-

schaften Kapitalgesell-

(1)Andere schaften ..

9)Andere Erwerbögeseu- schaften und die übrigen juristischen Personen . .

1)Zinsenzu K_o - . a x

11. Wertpapiersieuer.

a)Verzinsliche inländische Schuld- und Rentenber- schreibungen, Zwischen- scheine und Schuldver- schreibungen über insbare Darlebns- oder enten- schulden

b)VerzinSliche auSländische Schuld: und Rentenber- _

4 006 288 55-13 386 795 2 650 892 74 3 602 260 - 122 805'01 79 239 63 032 13 17 930

1 592 167 468 952 20 991 59 698

310 318 174 158

54 072 140 797

2 682 20 305

ck 201 432 46 430728

[ reibun en 11. wis cn:

Feine .“. . „Z. „ck. . 24822301 _ 30680982 0) Für ausländischeAktien u.

andere Anteile sowie für

ausländische Genußscheine

und Zwisehenscheine . . (1)Zinsen zu 11-0 . . . .

l11. Börsenumsaß- steueu

Anschaffungéigeschäfte über Aktien und andere Anteile _ sowie verzins1iche Werte 1 244 373 Zusammen . . . 3513 173

Berlin, den 28. August 1935. Statistisches Reichsamt.

73 068

181 384

10 612 50! 83 887 201 .... 4 181

*- 1787"

5 120 518 23 380 586

5 243 251 12 719 446

Preußen.

„Nummer 35 des Ministerialblaxts fiir die Preußische imiere Verwaltung (heraußgegeben im Reichs- und Preu tichen Mam- terium des JunerrZ vom 28. August 1935 hat fo enden In- Lalt: Allgem. erWaltung. RdErl. 20. 8. , Orffentl.

ei er z. Re .-Amtsblatt. - Kommu_nalverbande. Rd kr? 15. 8. 8, Energieavirkschaft 1). Gemeinden. - RdErl. 20. 8. 35, S_DeuerverteilunÉen f. 1935. - RdErl. 23. 8. 35, MW. f. d. Beauftragten der N DAP. _m den GernemDen. - RdErl. 23. 8. 35, Hauptamtl. Bürgermetter u. Betgeordnetx. -_- Ge- meindebestand- u. Ortsnamen-Aen erun en. - Polizeiver- w altun . RdErl. 21. 8. 35, Preuß. uerloschbasse._- RdErl. 22. 8. 35, Dieselmotoren in FeuerWehrfahrzeugen. - RdErl., 23.8. 1935, Tag der deutschen ol. 1934. - RdErl. 21. 8. 35, Polit. Schußhäftlinge. - RdEr . 17. 8. 35, 1-v_xlversor§__1_mg 1). Pol.- Be-amten. - RdErl. 24. 8. 35, Neben ng d. ol.-Vollzugs- Beamten. - RdErl. 21. 8. 35 Olympische p1ele 1936. - RdErl. 22. 8. 85, Krim.-Kom.-Amv.-Lchr2_.__- RdErl. 22. 8. 35, Lehrg. [_

Schußpol. - ohlfahrts flege un ugendwo lfahrt. RdErl. _17. 8._ 35, V0 zug d. Samm- Fm Ege. - dErl. 20. 8. 85, Kriegsblmdrn- u. Htrnverxeizten- ürs? - RdErl. 22. 8. 35, Lotterie des Bayerischen Waldvereins. - !Jolksgesundheit. RdErl. 17.8. 35, Aend. d. § 41 d. Apo- Wkenbetriebsordnung. - RdErl. 19.8. 35,_ berapotheken. --

Erl. 22. 8. 35' Zeitschriften der Geund-hetts_amter. - Ueber- etten d. 80. Woche. - er ckck 1 ede 11 es. Hand-

tvagbare Kran er Teil. Preuß.

r1tl. Veri t un en. - Nichtamtli 51312. andb1§l)1'1).g-g Neuersche_inungen. - Stellen- auss reibun en v. Gemerndebeamten. -- 11 be- iohen durch alle Jtanstalch. Carl vmcznns Verlag, r11_n 8, Mauer tr. 44. ierteKÜrlixb 1 75 M für AuGgabe 2 (zivet- seitig bodru t) und 2,80 für Äußgabe 8 (einsemg bedruckt).

__

Verkehrsuwsen.

Luft- und Seepostbeförderuug nach und von Amerika. Zur Beschlenni 111111 deI Postverke 171 mit Amerika (New York) finden in der näcb en . kit soigende lüge stan: Reichs ost lüge 11011 Köln nach CherbouWé die den 1

Dampßern renten“ und „Europa“ Späilingspost Amerika nachbr ngen, am 4., U., 21. und 28. September, ferner V o r a u s -

fluge (Schleuderflü e) von den beiden Dampfern nach" New York am 8., 15. und 2.. September und 2. Oktober in Rich- tung nach Southampton am 15. und 22. September 1011310 am 2. und 9. Oktober.

Mit den_Nachbringe- und Vorausflügrn Werden gewöhnliche und emgeschktebene Briefsendungen und kleinere Pakete befördert. Alle S_rndungen erhaltßn einen Sonderstempel. Bei Benußun der Fluge_wird_ gegenuber der gewöhnlichen Beförderung 110 Amerika em Zeitgewinn bis zu 4 Tagen erzielt. Die Luftpost- ?)uschlage betragen,__xe nachdem die Beforderung auf einem Nach- r_1ngeflug, emem orausflug oder auf beiden Flügen gewünscht wtrd nur 15, _25 u11d_ 40 Rpf. für je 20 Briefsendungen. Nähere Auskunxbrrtetlen d1e Voxtanstalten, jZUZeitere Nachbringe- und Voraus luge finden vorläu ig nicht statt.

Verurteilte Schwarzhörex.

Jm Vierteler April bis Juni 1935 sind Wegen der Er- richtung und des etriebs nichtgenehmi_?10r Funkanla en 160 PSP sonen verurteilt Worden. In 147 F0" en Wurde au?1 Geldstrafen zwischen 5 und 100 RM. und in 12 Fällen auf GefängniSstrUfen von 5 Tagen bis zu 5 Monaten erkannt. Ein Jugendlicher Wurde verWarnt.

Kunst "und Wissenschaft. Aus den Staatstheatern.

Jahresstammiete.

Die AuSgabe der JahreSstammkarteu für den Monat September 1935 findet vom 30. August 1935 ab in der Zeit von 9-14 Uhr an der Stammkartenkasse im VerWaltungsdienst- gebäude, Obermallftraße 22, gegen Vorlage des Vertrages statt, und War: für die Staatsoper Unter den Linden für 20 Vorstellungen.

Die Stammkartenpreise betragen ie Vorstellung und Karte:

1. Rang 1. Reihe, Sperrsiß 2. Rang . . . . . . 4,00 RM 1.-9.Reihe . . . 6,00RM 3. Rang . . . . 3,00

Sperrsiß10.-16.Reihe 5,00 4. Rang . . . . . . 1,50 doo 17.-22.1716“)? 4,25

“.___-__-

Die General-Jntendan der Yreußischen SiaatStheater bittet uns mitzuteilen daß die itglie er ihrer Tanzgruppe entgegen einer irrigen Notiz in den gestrigen Ta_esze_itunge11 an dem _? ulungslager für Tänzer in Rangsdor? n1cht terlgenommen

0 en.

Die Weiterbildung der TanzgruÜpe liegt nach e_inrr grund- säßlichen und umfassenden, internen euregelung le_dt lich in den " ?'mden der choreographischen Oberleitung der preußts en Staats- t eater.

Aus den Staatlichen Museen. Führungen und Vorträge.

n der kommenden Woche finden die folgenden Führungen und orträge in den Staatlichen Museen statt.

Sonntag, den 1. September 1935.

11-12 Uhr im Ver amonmuseum, der Norden und_der Orient (Per amon, O pia, Babylon, Rom). Dr. Gbße. _

11-12,20 r im enen Museum, Aegyptische Abteilung, ägypti che Gottesvorftellungen, 111. die Menschengestalt. Dr. Zippert.

'10,30-11,30 Uhr im Kaiser-FriedrirZZMuseum, altes Christentum im heutigen Abessinien. Dr. eichmann. Dienstag, den 3. September 1935. 12-1 Uhr im Per amon-MYeum, der Norden und__ der Orient (Pergamon, lympia, abylon, Rom). Dr. (Hohe. Mittwoch,.den 4. September 1935. 11-12 Uhr im Kai er-éYriedrich-Museum, das Herrscherbild in der italienischen la tik. Dr. Oertel. _ _ im Alten griechisches Dr. Gebauer.

11-12 Uhr Museum, 12-13 Uhr Rundgang durch die assyrischen Säle, in der Vorder- asiatischen Abteilung, Dr. _Lehmann.

Sonnabend, den 7. September 1935.

Kriegertum.

_ 11-12,30 Uhr, im Neuen Museum, Aegyptische Abteilung, Rund-

gang durch die Sammlung.

[ Handelsnil.

Berliner Börse am 29. August.

Wenig veränderte Kurse - Grundton eine Kleinigkeit freundlicher.

Die Geschäftstätigkeit an der Berlinx'r Börse ist nach wie vor recht gering. Auch heute kam es wiederum nur in einem Teil der Börse zur ersten Notierung, trotzdem eigentlich die Umsatz- tätigkeit zu Beginn des Verkehrs etWas besser als gestern War. Das in den letzten Tagen heruntergegangene KurSniveau fiihrte vereinzelt zu kleiner Nachfrage, andererseits zeigte sich auch wieder Angebot, so daß die ersten Kurse troß widerstandsfähiger Haltung nicht ganz einheitlich lagen. Eine im Verlauf eintretende kleine Kursbésserung ging späterhin zum größten Teil wieder verloren und die Börse schloß in ziemlich unlustiger Haltung.

Abgesehen von einigen Werten wie Deutscher Eisenhandel HUF), Reichsbank (+ 1), Junghans (+ 13-4) und Mansfeld (+ 1%) lagen die Kurse gegeniiber gestern fast aus- nahmslos nur um Bruchteile eines Prozentes verschieden. Neben Mansfeld waren am Montanmarkt Klöckner und Buderus eine Kleinigkeit höher, dagegen mußten Hoesch im Verlauf der Börse ihren anfänglichen Kursgewijm von % % Wieder hergeben. Braunkohlen- und Kalipapiere Waren mit AuZnahme von Rheinische Braunkohlen (-1%) “Wenig verändert. Am Elektro- markt zogen Licht und Kraft, Siemens und auch AEG. eine Kleinigkeit an, während sonst die Kurse auch hier kaum Verände- rungen zeigten.

Am Kassamarkt war das Geschäft eher noch stiller als im variablen Verkehr. Renten zeigten fast ausnahmsws behauptete Haltung. Tagesgeld ging auf 3% bks 3% % herauf. Am i'nter- nationalen Devisenmarkt war die Lage kaum verändert. Der Dollar War mit 2,485 RM in Berlin behauptet, das Pfund mit 12,35% (12,36) RM knapp gehakten.