1898 / 206 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 31 Aug 1898 18:00:01 GMT) scan diff

_, , _ * Der Vericht i von der diese Voraus cbt bejahenden

* ' jdn, erftaüen und mit der gutachtlicben ren en. Behörde einzureichen.

Zu § 32"?

Von der Verpflichtunß des Unte'rne mers zur übrung getrennter BetriebSrecbnungen kann a gesehen werden, wenn ie Gefammtunter- nébmun keine anderen Babnen enthält, als städtische Bahnen jür ' den erfonenverkebr und Bahnen, Welche, wie z. B. Drahtseilbahnen,

dum n cblu e an das Eifsnbabnnetz |ck nicbt eignen. , ei ne, eukahuäbulickxeu Klein ahnen (vgl. Einleitung und zu Z s) ist ftets die Führu g getrennter Betriebs-

re'thuungen vorzuschreiben. Zu § 45.25)

Die Prüfung der betriebsficveren Beschaffenheit der Bahn und der Vetriebömittel, welche der genehmigenden Behörde obliegt, bedingt auch für die Antra e auf GenehmiFmg der Privatanschlußbahnen dte in technischer Hinsi t erforderlichen nterlagen, wenn es auch an einer diesbezüglichen Vor chrift in dem Geeße fehlt. Es ist daher auch für diese Bahnen die Anweisung zu § 5, soweit sie die technischen Unterlagen betrifft, gleichmäßig zu beachten. Dagegen ist von dem Verlangen von Unterlagen -in finanzieüer Hinficht abzusehen.

Zu § 47.25)

Die Genehmigungsbehördeu werden ermächtigt, den Be- ginn des Baues ohne vorgängige Planfeststellung für alle ausslbließlich auf dem Eigenthum des Unternehmers und der Staatseisenbahu-Verwaltung auszuführenden Privat- auschlußbabuen zu gestatten. wenn nach dem Ermessen jener Behörden die übrigen Vorausseßuugeu des § 17 (letzter

Ab :- li . saß) egen Zu § 53 Absaß 3.27)

In dem alle vollständiger Unterwerfun eines Unternehmens unter die Bestmmungen des vorliegenden (He eßes empfiehlt fich in der Regel die Ausstellung einer neuen Genehmigungs-Urkunde, damit die Rechte und Verpflichtungen des Unternehmens vbÜig zweifelsfrei gestellt Werden.

Die in dem fünften Absaß vorgesehene Bekanntmachung der Unterstellung unter das Kleinbahngesetz hat durch das Amtsblatt der Regierung stattzufinden.

Zu § 55.28)

Diese Anweisung nebst den zuTlehörigeu Betriebs- vorschrifteu (Anlage 8) tritt unter ushebung der An- weisungen vom 22. August 1892 und 19. November 1892 (zu § 8 Abs. 1 und § 9 des Gesetzes) fiir die Ertheiluug neuer Genehmigungen (auch bei wesentlichen Aenderungen im Sinne des § 2 des Gesetzes) sofort in Kraft. Aus schou genehmigte Kleinbahuen findet sie unbeschadet der kon- zesfionsmäßigeu Rechte der Unternehmer vom 1. Jauuar1899 ab Anwendung.

Berlin, den 13. August 1898.

' Der Minister des Innern.

In Vertretung: Braunbehrens.

. Der Mimster der öffentlichen Arbeiten.

Im Auftrage: ])r. Micke.

23) § 30 des Geseßes lautet: 30

, Haben Kleinbahnen nach Entscheidung des Staats-Minifteriums eme solche Bedeutung für den öffentlichen Verkehr gewonnen, daß fie als Theil des allgemeinen Eisenbahnne es zu behandeln find, so kann der_Staat den ei entbümlichen Enver solcher Bahnen gegen Ent- schadtgung des" vo en Wertbes nach einer mit einjähriger Frist voran- gegangen Ankundigung beanspruchen.

94) § 32 des Geseßes lautet: 32

Dexr Unternehmer kann verpflichtet werden, über jede Bahn, für welche tbm eine besondere Genehmikgung ertbeilt worden ist, dergestalt Rechnung zu führen, daß der Renertrag derselben, und wenn der Unternehmer eine AktiengeseUschaft ist, die von derselben gezahlte Divideyde daraus tyit Sicherheit entnommen werden kann.

Dre Vernachlasfigung dieser Vervflichtung bkgründet für den Staat das Recht, dre Berechnung der Entschädigung nach dem Sack)- wertbe (§§ 33 bis 35) zu verlangen.

75) § 45 des Geseßes lautet: 45

Die polizeiliche Prüfung be! ränkt fich

1) auf die betriebsfichere Be chaffenbeit der Bahn und der Be- triebSmittel,

2) auf die technische Befäbigung und Zuberläsfigkeit der in dem außeren Betriebsdienste anzustellenden Bediensteten,

3) auf den Schuß gegen schädliche Einwirkungen der Anlage und des Betriebes.

So!] eine Bahn, welche an eine dem Gesetze über die Eisenbahn- unternebmungen vom 3. November 1838 unterliegende Eisenbahn An- schluß hat, von dem Unternehmer der leßteren angelegt und betrieben werden, so beschränkt fick) die Prüfung auf den Schuß gegen schäd- liche Einwirkungen der Anlage und des Betriebes.

95) § 47 des Geseßes lautet: 47

Die Bestimmungen der §§ 8, 17 bis 20 und 22 Satz 1 Zfinden auf diese Bahnen gleichmäßige Anwendung.

97) § 53 des Geseßes lautet: 53

Für die bereits vor Inkrafttreten dieses Geseßes genehmigten Klein- babnen und Privatanschlußbabnen ist diejenige Behörde zuständig welcher die Genehmigung nach Inkrafttreten dieses Geseßes gemä § 3 und 44 obgele en hätte.

Auf diese Ba nen finden die §§ 2, 20 bis 22, 24, 25, 40, 42 und 52 beziehungsweise 48 bis 50 des geaenwärti en Geseßes, sowie die Bedingungen und Vorbehalte,“welche bei ihrer enebmigung vorgesehen find, Anweüdung.

Die Unternehmer sind jedoch berechtigt, fick) durch eine an die zuständige Aufsichtsbehörde zu richtende Erklärung der sämmtlichen Bestimmungen dieses Geseßes zu unterwerfen.

Die Genehmigung von wesentlichen Erweiterungen oder wesent- lichen Aenderunäen des Unternehmens, der Anlage oder des Betriebes kann von der nterwerfung des Unternehmens unter sämmtliche Be- stimmungen dieses Geseves abhängig gemacht werden. _ '

Der Zeitpunkt der Unterstellung unter dieses Geseß rst öffentltch bekannt zu machen. _

Woblerworbene Rechte:Dritter werden durch die Unterwerfung nicht berührt. '-

55 d s s [ t t:' ) § e Geseße au LHT5. ' M74

1 -- »» Mit der Ausführun?) dieses Ge eyes werden" der Minister ,der öffentlichen Arbeiten und er Minister des Inneranetraut.

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«eine- !: betbeilkgen Behörden . der SE en'ba'bnbebörde den Fall des §30 für

eußerung der

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. "(Trupp then) Manu ** ' eu eiumali en Nu- und _ fahrt zu den Sätzen des , ilitärtari in Wagenklaffe von bis

* den ten 18 (Siegel oder Stempel.) (Unterschrift der Militärbehörbe.)

Muster 2 (Anlage 2). Gültig als Militärfahrkarte. Offizier Unteroffizier Pf d

er Fahrzeug im Gewickjt von 1x: (uur auszufüllen. soweit der Stakk- gutsaß zur An- wendungkymmt)

und Gemeine mit

jc: Gepäék bes (Truppentheil)

fahren von ua = [Die Zahlung ist zu MLFW']

den ten (Siegel oder Stempel.) (Unterschrift der Militärbehörde.) (und haben an Fahrgeld bezahlt '“ Giuheithreis

für Offizier ............ Unteroffizier uud Gemeine Pferd ...... Desinfektion von Wagen . . . ., Fahr eug (Gewicht = kk) , kx epäck 1000 k: = Äbfertiguugsgebühr = Zusammen «. „Z (Stempel.) (Unterschrift des Bahnbedieusteteu.) Anmerkung: 1) Bei Stundung des ?abrgeldes ist die ( ) einge- klammerte; bei Baarzablunq die [ ] ein ek ammerte Stelle zu streichen. 2) Auf der Rückseite find etWaiLe rläuterungen über den ZWeck des Kommandos u. s. w. zu machen, hnlich wie es durch die Militär- Transport-Ordnung vorgeschrieben ist.

Anlage 3. Betriebs-Vorschriften für Kleinbahnekn mit Maschinenbetrieb (zu § 22 Abs. 4 der AußfübrungSanweisung vom 13. August 1898 zu dem Gesetz über Kleinbahnen und Privatanschlußbabnen vom 28. Juli 1892). 1. Zustan§d1der Bahn.

Glei'se. ]) Für Vollspurbabnen soll die Spurweite, im Lichten zwischen dxn Schienenköpfen gemessen , in geraden (Gleisen 1,435 m betragen, fur Schmalspurbahnen 1,000 111 oder 750 mm oder 600 mm.

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' § 9, "21 „in_uJaFZqu re)?eln fich muh der Außfübmugöanweisung zu

§ 2. - Länßßneklgung.

Die Längöneigung der Va n so bei Reibun sbabnen das Ver- bältniß von 40 "(oo Zl : 25) in der Regel nicht über chreiten. Bei vou- Furigen Zabnra bg nen, auf welche Betriebßmittel von Haupt- und

ebeneisenbabnen ubergeben, soll die LängSnei ung nicht über 100 0/00 (1:10), bei allen anderen Zahnradbabnen ni 1 über 250 0/00 (1 : 4) betragen. Stärkere Neigungen sind zuläsfig- Es sind jedochin solchen

ällen ergänzende, von den Er ebniffen eines Probebetriebes ab- ängig zu machende Sicherbeitsvor?chriften, deren Festsetzun durch die eifenbabntechnische Aufsichtsbehörde zu erfolgen hat, vorzube alten.

§ 3. Krümmungen. 1) Der albmeffer der Krümmungen auf freier Strecke sol! in Tr Yeßel bei oÜspurbahnen mcht kleiner als 100111 sein, bei Schmal- ur a nen mit 1 m Spurweite nicht kleiner als 50111, 1- 750111111 !- , u 40 U], 600 mm 30111. 2) Kleinere Halbmeffer find zulässtg, sofern Maschinen und Wagen derartig gebaut find, daß fie Krümmungen mit den zugelassenen Halbmeffern anstandslos durchfahren können,

§ 4. " Spurerweiterungen. 1) In Krummungen darf die Spurerweiterung bei Vollspurba'bnen das Maß von 35 mm „nicht überschreiten. 2) Die Spurerweiterung darf bei Schmalspurbahnen mit 1 m Spurweite das Maß von 25 mm, 750 mm 20 mm, ' " 600111111 „, 18111111 mcht ubersxhreiten, ]ofern dic Betriebömittel nicht besonders für größere Spurerwetterungen eingerichtet smd.

§ 5. ' Fahrbare): Zustand MrBabn-

1) Dte Bahn ist fortwabrend in einem solchen baulichen Zustande zu halten, daß jede Strecke, sbweit fie fich nicht in Außbefferung be- findet, ohne Gefahr mit der fur fie festgesetzten größtem Geschwindig- keit (2§) 22631)bbc;_;abcrken Werfden lkchonn. i

a n re en", au we en ze tweise die für. sie zulässige Fabr- gescbwindigkeit. ermaßigt werden mu , smd durch Signale zu kenn- zeichnen ,und unfabrbare Strecken, an wenn kein Zug erwartet wird, durch Signale abzuschließen.

§ 6. Umgrenzung des lichten Raumes und der Betriebs-

mittel. ' 1) Mr VoUspurbabnen ist die Umgrenzung des lichten Raumes tn Ueberetnstimmung mit den Vorschriften der Babnordnung für die Nebeneisenbabnen Deutschlands nach den auf der Aula e & dar- gxstelYten Umrißlinien einzuhalten. Die gleichen Vorscbrften gelten fur dte Umgrenzung der Betriebömittel.

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(Schluß in der Zweiten Beilage.)

, *zum-Deutschxen Reiclxs-Lknzeag

.I./.“? 206.

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

2) Für solche S malspurbabnen, auf welchen Güterwagey dcr Vollspurbabnen mitte s besonderer Fahrzeuge (RoUschemel) befördert werden soßen, ist die durch Absaß 1 vorgeschriebene Umgrenzung des liebten Raumes in den Höhen- und Breiten-Abmeffungen von der

Unterkante der Radlaufkreise des auf dem RoUscbemel stehenden Voll- -

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spurbabnwagens ab einzuhalten. Hierbei ist, je nach, der öbe und Breite der zu befördernden Wagen und der Art ihrer Vela ung eine EWFränkung der gesammten Höhe und Breite des lichten Raumes zu 9.

3) Für Schmalspurbahnen, auf wxlche Fahrzeuge der Voasvur- bahnen nicht übergeführt werden sollen, tft die Umgrenzung des lichten Raumes von Fall zu Fall nach, den zu verwendenden BetriebSmitteln zu bemessen. Die auf Anlage 1! dargestellten Abmeffungen gelten

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als Mindestmaß. Bei ihrer Amyendung dürfen die festen Theile der Betriebßmittel nur sotveit at) dte Umgrenzun beranreicben, daß in einer Höhe von 100 111111 bis 1 m über S ienenoberkante ein Ab- statk)? 12571 30 mw, in weiterer Höhe überall ein Abstand von 100 mm ver e .

4) Für Vsllspurbabnen mit Zabnradbetrieb darf eine Erhöhung der Zahnstange über die Schienenoberkante bis zu 100 mm in einer

rößxen Breite von 250 mm beiderseits der Gleißmitte stattfinden, L| aber auf Strecken obne Zabnstan e wegzulassen.

5) Für schmalspurigeZabnradba_nen ist die we en der Anordnurzg der Zabnstan e erforderliche Einschrankung des li ten Raumes fur jedes Unterne men besonders zu'bestimmen.

6) Bei Anordnung der Umgrenzungen ist in Krümmungen auf die Spurerweiterunq der Gleise sowie auf die Ueberböbung der äußeren Schiene Rücksicht zu nehmen.

7) Bei Bahnen, Welche nur dem Gütexverkebr dienen sollen, sowie an Ladegleisen der Stationen kann eme Einschränkung des lichten Raumes zu ela en werden. Seine Umgrenzung ist in solchen Fällen nach den A me ungen_ der zur Verwendung kommenden Be- triebömittel besonders zu besttmmen. , _

8) Bei vollspurigen Gleisen müssen die bis zu 50 mm uber S ienenoberkante hervortretenden unbeweglichen Gegenstände außer- bal des Gleises mindestens 150 mm von der Innenkante des Schienen- kopfes entfernt bleiben; bei unveränderlichem Abstand derselben von der Fahrschiene darf dies Maß auf 135 111111 eingeschränkt werden.

nnerbalb des Gleises muß ibr Abstand von der Innenkante des

chienenkovfes mindestens 67 mm betragen, jedoch kann dieser Ab- stand bei Zwangsschienen nach dem mittleren Theil bin allmählich bis auf 41 mm eingeschränkt werden. In gekrümmten Strecken mit Spurerweiterung muß der Abstand der innerbalb des Gleises hervor- tretenden unbeweglichen Gegenstände bon der Jnnenkantx des Schienen- kopfes um den Betrag der Spurerwerterung größer sem als die vor- genannten Maße. § 7

Einfriedigungen der Bahn.

Einfriedigungen der Bahn sowie Sicherheitsvorrichtungen an Wegeübergängen und Me en find nur außnabmsweise berzusteUen, wenn und wo dies durch be ondere örtliche Verbältniffebedingterschemt.

§ 8. . Abtheilungözeichen, Neigungßxeiger, Merkzeichen. 1) Die Bahn muß mit Abtheilungßzeicben. versehen sein, welche Entfernungen von ganzen Kilometern an eben. 2) Bei mehr als 500 111 lan en Ne gungen von mehr als 10 0/00 (1 :100) find an den Gefällwechseßn NeigungSzeiger anzubringen.

3) Krümmungen mit einem kleineren Halbmeffer als: bei 1,435 m Spurweite 150 m, m 100 m, 750 mm 80 w, , 600 111111 60 m mb auf denjenigen Strecken zu bezeichnen, welche mit einer Ge- chwindiakeit von mehr als 20 km in der Stunde befahren Werden.

4) Ob und wo vor den in Schienenböbe lie enden unbewacbtcn Wegeübergängen ein Kennßeicben anzubringen ist, wel es dem Maschinen- führer eines die Strecke efabrenden Zu es die Annäherung an einen lbe1xtckzrtigen Uebergang anzeigt, ist für Leben Uebergang besonders zu

e munen.

5) Zwischen zusammenlaufenden Schienensträngen" muß ein Merk- zeichen angebracÉ sein, welches die Stelle angiebt, uber die hinaus auf dem einen leise Fahrzeuge mit keinem ibrer Theile vorgeschoben werden dürfen, obne daß der Durchgang von Fahrzeugen auf dem anderen Gleise gehindert wird.

6 Die Sicherun Heinritbtungen und Maßreskcln bei Kreuzungen in S ienenböbe der leinbahnen untereinander nd für Hebe Kreuzun besonders vorzuschreiben. Der eisenbabntecbnischen Auffi tsbebördeit hierbei die 23er niß zu Abänderungen, welche etwa nach den Cr 5- niffen des Betrie es sich als nothwendig erweisen sollten, vorzubeba ten.

11. Zustand, Unterhaltung und Unteésuchung der Betriebömittel. -

§ 9. Zustand der Betriebßmittel.

Die Betriebßmittel müYnfortwäbrend in einem solchen Zustande ebalten wetd'eü,““baß-"dké“ brtenüüt der “größten zuläsfigen Ge- ?cbwindigkeit 24) ohne Gefahr stattfinden können.

§ 10. , Einrichtung der Maschinen.

1) Für jede Maschine ist um!) Maßgabe ibrer Bauart eine Fabr- geschwindi keit vorzuschreiben, welche in Rücksicht auf die Sicherheit niemals üßerschrltten werden darf. Diese Geschwindigkeit muß an der Maschine an ezeichnet sein.

2) An edem Dampfkessel muß sich eine Einrichtung zum An- sckpluffe eines Prüfungömanometers befinden, durcb Welches die Be- lastun der Sicherheitsventile und die Richtigkeit der Federwaagen und kanometer geprüft werden kann.

3) Jede Lokomotive muß versehen sein:

a. Mit mindestens zwei zuverläsfi en Vorrichtungen zur Speisung des Kessels, welche una hängig von einander in

Betrieb geseßt werden können, und von denen jede für sich während der Fahrt im stande sein muß, das zur Speisung

Berlin, Mittwoch, den 31. Augjj'st' _

erforderliche Wa er zuzuführen. Eine dieser Vorri Y muß geei net se n, auch“ beim Stillstande der WM , dem Kesse Waser zu _ufübren. »

. Mit mindestens zwe vpn einander unabbäMx en:“ Vork“ richtungen zur zuverläsfiKen' Erkennung der 'Jsékftands-

öbe im Innern des effel . Bei einer die er Vor- richtungen muß die 658 des, Wafferstandes vom Stande des Führers obne be ondere Proben fortwährend “erkennbar und eine in die Augen, fallende Marke des niedrigsten zu- lLäjUigen Wafferstandes an ebrach! sein.

. 5 t wenigstens zwei Si arbeitsventilen von welcbxn das eine so eingerichtet sein soll, daß die Belastun Wselben ' nicht über das bestimmte Ma gesteigert werden mm". Die Sicherheitsventile find so e nzurichten, daß sie vom ge- spannten Dampf nicbt We geschleudert werden können wenn eine unbeabsichtigte EntlaLtung derselben eintritt. D' Ein- richtun der SicherheitSventile muß denselben eine senk- rechte ZJewe ung von 3 mm gestatten.

. Mit einer orrt tung (Manometer) welche den Druck des Dampfes zuberläs (; und; ohne Anste ung be onderer Proben fortwährend erkennen läßt. Auf.- den Zi erblättern der Manometer muß der höchste zuläsfige Damp überdruck durch eine in die Augen fallende Marke bezeiclmet sein.

9. Mit einer Dampfpfeife und mit einer Läutevorricbtung.

§ 11.

Abnahmeprüfunß und wiederkehrende Untersuchungen er Dampf-Lokomotiveu.

1) Neue oder mit neuen Kesseln vexsebene Lokomotiven dürfen erst in Betrieb gesevt werden, nachdem fie der vorgeschriebenen Prüfung unterworfen und als sicher befunden find. Der ierbei als zuläsß erkannte höchste Dampfüberdruck, sowie der ame des Fabr anten der Lokomotive und des Kessels die [au ende, Fabrik- nummer und das Jahr der Anfertigun müFen in sei t erkennbarer und dauerhafter Weise" an der Lokomot ve bezeichnet'xein.

2) Nach jeder umfangreicheren Ausbesserung es Keffels, im übrigen in Zeitabschnitten von höchstens drei Jahren, find die Lokomotiven in allen Theilen einer ründlichen Untersuchung zu unter- werfen, mit Welcher eine Keffeldm probe zu verbinden ist. Diese Zeitabschnitte nd vom Tage der Inbetriebseyung nacb beendeter

ntersuchuna is zum Tage der Außerbetriebsevung zum Zweck der nächsten Untersuchung zu bemessen. *

3)'“Béf öe'ßDückpkoben ist der Kessel vom Mantel zu entblö en, mit Waffer zu füllen und mittels einer Druckpumpe zu prüfen. er Yrobedruck sou den höchsten zulässigen Dampfüberdruck um fünf

tmospbären übersteigen.

4) Keffel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in diesem Zustande nicht wieder in Dienst enommen werden.

5) Bei jeder Keffelvrobe ist gleichzeitig d : Richtigkeit der Manometer und Ventilbelastungen der Lokomotiven zu prüfen.

6) Der angewendete Probedruck ist mittels eines Prüfungs- Manometers zu messen, welches in angemessenen Zeitabschnitten auf seine Richtigkeit untersucht werden muß.

7) Längstens acht Jahre nach Jubelriebseßung eines Lokomotiv- keffels muß eine innere Untersuchung desselben vorgenommen werden, bei welcher die Siederohre zu enifernen sind. Nach spätestens je sechs Jahren ist diese Untersuchung zu wiederholen.

8) Ueber die Ergebnisse der Keffeldruckproben und der Ynftigm mit den Lokomotiven vorgenommenen Untersuchungen ist uch zu

fuhren. § 12.

B abnräumer, Ascbkasten, Funkenfänger.

]) An der Stirnseite der Makcbinen 'owobl wie an der Rückseite müssen Babnräumer angebracht se 11. La“ uradmaschinen wixen außer- dem mit Baburäumern vor den Za'önrädern versehen 1ein. In geeigneten Fällen sind Schußkasten als Babnräumer anzubUingen.

2) Dampf-Lokomotwen müssen mit einem verschließbaren Asch- kasten und mit Vorrichtungen versehen sein, welche den Auswurf luhender Kohlen aus dem Afcbkasten und dem Schornstein zu ver- Jüten bestimmt find. § 13

Bremsen der Maschine.

Die Maschinen müffen obne Rück cht auf etwa vorhandene anderweite Bremsvorrichtungen mit eirxer andbremse versehen sein, die jederzeit leicht und schnell in Tbätigkert geseßt werden kann.

§ 14. Federn, Zug- und Stoßvorrichtunaeu.

Sämmtliche Wagen, mit Außnabme der nur in Arbeits ügen, sowie der im reinen Güterverxebr mit nicht mebr als 20 1cm abr- gescbwindigkeit laufenden, mussen mit Tragfedern sowie an beiden Stirnseiten mit federnden Zug- und Stoßvorrichtungen versehen sein.

§ 15. Spurkränxe.

Sämmtliche Räder müffen Spurkränze haben, mit Anonabme der Räder an den Mittelachsen der dreiacbfigen Maschineu und Wagen. § 16

Stärke der Radreisen.

1) Auf Vollspurbabnen muß bei den Maschinen die Stärke der Radreisen mindestens 20 mm betragen, bei Wa en können die Rad- reifen bis auf 16 mw abgenutzt werden. Die- tärke der Reifen ift in der senkrechten Ebene des Lauffreises zu messen,. welcbe 750 nun von der Mitte der Achse entfernt anzunehmen rst. Bei Rädern, deren Reifen durch eine Befestungßnutb unter der der Abnu ung unter- worfenen Fläche J?sxscbwächt sind, müssen noch an der scbwä sten Stelle die bezeichneten aße innegebalten werden.

2) Auf Schmalspurbahnen muß die Stärke der Radke en der Maschinen mindestens 12 mm, die der Wagen mindestens 0 mm

betragen. § 17.

Untersuchung der Wagen.

1) Es dürfen nur solche Wa en in Gebrauck) genommen werden, ;velccllpoe den nach § 4,1 des Ge?eße5 genehmigten Entwürfen ent- pre en.

2) Jeder Wagen ist von Zeit zu Zeit durch den Unterne mer. einer gründlichen Untersuchung zu unthfxn, bei welcher die A sen, Lager und Federn abgenommen werden mussen. Diese Unter! & hat spätestens drei Jahre na der ersten Ingebrauchnahme oder der legten Untersuchung zu er olgen.

§ 18.

Bezeichnung der Wagen. sb Ji?“ Wagen muß Bezeichnungen haben, aus welchen ju m e en : a.. die Kleinbabn, zu wel er er gehört, b. das eikene Gewieht ein ließliab der en und Räder » auss ießlicb der losen uSrüstunJSgegen än . 0. bei üter- und Gepäckwagen das Tra fähigkeit, (1. der eitpunkt der leßten Untersuchung.