1935 / 229 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 01 Oct 1935 18:00:01 GMT) scan diff

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, Preußischer Watsanzeiger.

Erscheint _an „jedem Wochentag abends. Bezugöpreik durch die Post monatlich 2,3067.“ einschließlich 0,4865“ ZeitungSgebübr, aber ohne für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,90 M in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle 897 48, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Außgabe kosten 30 M, einzelne Beilagen 10 Fkk. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrage] einschließlich des Portos abgegeben. Fernsprecher: kb Bergmann 7573.

„Berlin, Dienstag, den 1. Oktober, abends

Besiellgeld; monatlich. Alle Postanstalten nehmen Besteuungen an,

(- Nr. 229 Reichsbanrgiroronto

Inhalt des amtlichen Teiles.

Deutsches Reich.

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis. Bekanntmachung über Personalien der Reichsstelle für Tiere und Uerische Erzeugnisse.

Verordnung über Zolländerungen. Vom 30. September 1935. Bekayntmachunxz über die Umsaßsteuerumrechnungssäße auf „RembY-maxk fm: die Umsäße im Monat September 1935. Die Ne1chsmdexz1ffer für die Lebenshaltungskosten im Sep- tember 1935. BeitragSordnung des Reich?:nährstandes für die bäuerlichen und landwirtschaftlichen Betriebe für daS Rechnungsjahr 1935.

Vom 25. „September 1935.

Bekqnntmachung über Ausstellung von Uebernahmescheinen für Exer, die EM" “Zollinland erzeugt sind. ' Bekanntmachung [(1) 32 der Ueberwachungsstelle für unedle

Yevae vom 30. September 1935 über KurSpreise für unedle ck a e. Bekanntmachung über die AUSgabe der Nummern 105 und 106 des Reich?:geseßblatts, Teil [.

Preußen.

Bekgnntchhung des Regierungspräsidenten in Düsseldorf über dl? Emztehung von Vermögenswerten zugunsten Preußens.

- Amtliches. ;-

Dsu'kt' s che s R e.- ck.

Bekanntmachung über den TondonerGoldpreZissßff

gemäß § 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aenderung“ der Wertberechnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten (Reichsgeseßbl. [ S. 569). Der „Londoner Goldpreis beträgt am 1. Oktober 1935 Für eine Unze Feingold ........ = 141 811 75 (1, m dentsckyx rung naeh dem Berliner Mittel- kurs 'für ein englisches Pfund vom 1. Ok- wber1935 mit RI)?12,215 umaerechnet ="- RM 86,4975, für ein Gramm Feingold demnach . . . = psz 54-6402- m deutsche Währung umgerechnet . . . . = RTR 2,78096- Berlin, den 1. Oktober 1935.

Statistische Abteilung der Reichsbank. - Dr. D 6 r i n g.

Bekanntmachung. _

. Bei der Reichsstelle für Tiere und tierische Erzeugnisse in Berlin U97 87, Altonaer Str. 28, ist bis auf Weiteres Herr Dr.Alex Schulz, Berlin 1912787, Cuxhavener Str. 1, als Stellvertreter des Vorsitzenden der Reichsstelle bestellt Worden.

Die Reichsstelle Wird gemäß § 2 der Verordnung zur Durchführung deZGeseßes über, den Verkehr mit Tieren und tierischen Erzeugmssen va 24. März 1934 (Reichsgeseßbl. [ vS. t223) durch den Vorsitzenden oder durch zWei Stellvertreter

er re en.

Berlin, den 30. September 1935.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. N. Walther Darré.

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Verordnung über Jolländeruxtgen. Vom 30. September 1935. '

Auf Gru d der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schuße der Wtrtschast pom 9. März 1932 Vierter Teil oll- änderungen und vorläufige AnWendung zweiseitiger irt- HhaftZabkommen) § 1 (Reichsgeseßbl. [ S. 121, 126) wird olgendes verordnet: - § 1.

Der Zolltarif wird wie folgt geändert:

1. In der Tarifnr. 21 (Andere ebdrübsamen usw.) Wbts. 2 ist in der Anmerkung htnter dem orte „Oelen“ einzufügen „oder zur Herstellung von Thurmazeutiscben' Erze-u xn en“.

2. In der Tarifnr. 1 9 (Seemuscheln usw.) 111 nach Strei- chun;g der Anmerkung am Schlusse folgende Anmerkungen in Abs. 1 (Austern) anzufügen:

Anmerkungen.

_ 1. Austern, au, " in, luftdicht ver,- schlossenen Be ltmssen, bis 31. De- zember 1. ." * '

2. Der Reichsmiwister der Finanzen ist befugt, für Yu-sternseßlinge Zoll- fre-i-heit zu geWhren. .

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8. In der TariFnr. 180 (Wein UFW.) sind folgende Aende- rungen vorzunehmen:

&) in Der Anmerkung 3 (Wein zur Herstellung von Wermut- wein usw.) tft an Sbelle von ,.25 vom Hundert“ zu setzen „50 Vom Hundert“;

b) in der Anmerkun 4 (Wein ur Herstellung von Wein- essig usw.) iZ an telle von 0 vom Hundert“ zu setzen „33% vom andert“.

- § 2.

2 'der Ver-ovdnun über Zollän-derungen vom 28. Juni 1934 (Re1chsg-e1eßbl. [ S. 5 wirkd wie folgt geändert:

1. In der Nummer 24 des Zolltarifs ist in, Der Anmerkung zu streichen „, bis 31. März 1935“. .

2. In der Nummer des Zolltarüs aus 27 ekhält die Anmer- kun zu Abs. 1_und 27 unter der Ueberschrift „Anmerkungen zu 315. 1 und 2“ die Bezeichnung „1.“; als AUMerkung 2 ist anzu- ngen:

L. Gvüwfutt-er, Stvoh und preu

(Kg , auch Schäsben, Häck-erkmg:

Ha *el), Heu, auch getrockneter

nd MdeUW-eit nicht genannte

„tvocknete Futtergew'ächse wenn

- ,rese Waren Mit Gensßmäguwg

einer vonn Reichsminisber für Er-

nß'ohrumg und LaWw'irtsch-a-ft zu be-

stvmmenden St„elke aus dem Zoll- inlande außgef-ujhrt Werden. .

_ § 3 ' Diese Verovdnung tritt am

A*usna-hme“deu_„Vorschriften in § 1" Nr.

1935 in Kvaft reren. «*?

Verl'm, us?; 30. SEHtcmH-ÉYÉZ; “Z Der Reichsminiftév der Finanzen. Graf SchWerin von Krosigk. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. A.: Dr. Koehler.

Klee, 11

frei

)5. Oktober 1935 in, Krckft mit 3, die am 16. Oktober

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Bekanntmachung.

Die Umsaßsteuerumreckxnungssätze auf Reichsmark fiir die Umsätzejm Monat September 1935 werden auf Grund von § 5 MW 1 Saß 2 des UmsaHsteuergeseHes vom 16. Oktober 1934 (Neichgeseßbl. 1 S. 942) in Verbindung mit § 40 der Dnrchführungsbestimmungen zum Umsaß- steuergeseß vom 17. Oktober 1934 (Reichsgeseßbl. [ S. 947) wie folgt festgeseßt:

Lder. Staat Einheit RM 1 "Aegypten 1 Pfund 12,58 2 Argentinien 100 Papierpesos 67,65 3 Bel ien 100 Belga(=500Ftck-) 41,95 4 Bra ilien 100 Milreis 14,9? 5 Bulgarien 100 Lewa 3,9..- 6 Canada 1 Dollar 2,47 7 Dänemark 100 Kronen 54,80 8 Danzig 100 Gulden 46,88 9 Estland 100 Kronen 68,50

10 Finnland 100 Mark 5,41 11 ; rankreicb 100 Francs 16,40 12 Griechenland 100 Drachmen 2,36 13 Großbritannien 1 Pfund Sterling 12,28 14 ollcmd 100 Gujden 168,08 15 Oland 100 Kronen 55,17 16 Italien 100 Lire 20,34 17 Japan 100 eu 72,14 18 Jugoslawien 100 inar 5,67 19 Lettland 100 Lat 81,00 20 Litauen 100 Litas 41,58 21 Luxemburg 500 ranos 52,44. 22 Norwegen 100 . royen 61,63 23 Oesterreich 100 Schilling 49,00 ' 24 olen 100 low 46,88 25 ortugal 100 skudos 11,13 26 5 umänien 100 Lei 2,49, 27 Schweden 100 Kronen 63,28 28 Schweiz 100 ranken 80,88 29 Spanien 100 feten 33,98 30 Tschechoslowakei 100 Kronen 10,28 31 Türkei 1 Pfund 1,98 32 Ungarn 100 engö 73,42 33 Uruguay 1 ew 1,04 34 Vereinigte Staaten 1 anr 2,49 von Amerika

Die eise ung der Umrechnungssä e für die nicht in Zerlti'n *91119-1715etstenß ausländischen Zahlungsmßttel erfolgt etwa am

Berlin, 1. Oktober 1935. Der Reichsminister der Finanzen.

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Anzeigenyreik für den Raum eixtet fünfgespaltenen 3 mm hohen und 55 mm brexten eßle 1,10 M, elner dreigespaltcnen 3 nun hoben und 92mm breiten eile 1,85 M. Berlin 877.48, Wilhelmstraße „32. Alle Druckaufträge find auf ein- seitig beschrrebenem Papxer MY druckreif einzusenden, insbesondere ist darin qucb anzugeben, welcbe

unterstncben) oder dutch Spendruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehobxn :yerden solley. -- Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Emruckungstermm bet der Anzeigensteüe eingegangen sein.

Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle

orte etnm durch Fettdrnek (einmal

*Postscheckkonto: Berliti 41821 1935 II

Die Reichsmdexziffer für die Lebenshaltungstoften im September 1935.

Hie Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten stellt sich fur den Durchschmtt des Monats September 1935 a:! 123,4 (1913/14 = 100); sie ist gegenüber dem Vormon (124,5) um 0,9 % gesunken.

"Die Jndexziffex für Ernährung ist um 1,9 % auf 120,9 zuruckJegarxgen. Dxe Jndexziffer für Heizung und Beleuch- tung at s1ch um 0,7 % auf 125,9 erhöht, Für die übrigen Bedgrfßgruppen sind die Jndexzxffern nahezu oder ganz un- vexändert geblieben: Bekleidung'Mit 118,1 (+ 0,1 %), „Ver- sch1§denes“ mit 140,9 (+ 0,1 %), Wohnung mit 121,2 (un- verandert).

Innerhalb der Gruppe Ernährun sind die reie "r LartoffZln und Gexnüse zurückgegangen? während Ye HWY? fxzr Fle'tsck) (hauptsachlich für Kalb- und Hammelfleisch) und xu: Flerschjvaren (hauptsachlich für Schinken, Wurst und Speck)

1: den MonatZdurchschnitt noch gestiegen sind. Bei der Gruype Heizung und Beleuchtunlg) wirkte sich die Weitere c;Fßrlrmgesrung von Sommerprcisa schlägen für Hausbrand- o e au .

Berlin, den 30. September 1935. Statistisches Reichsamt.

Beitragsordnung des Reichsnährstandes

für die bäuerlichen unx landwirtschaftlichen Betriebe für das

Ryhnungsjahr 1925, „. Vom 25. September 1935.

Auf Grund des § 12 der Ersten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des RcichSnäHrstandLs vom 8. Dezember 1933 (Reichsgejeßbl. 1 S, 1060“) in dex Fassung der Verord- nung vom 26. April 1935 (Reichsgcseßbl. [ S. 582) wird für das Rechnungsjahr 1935 nachstehcnde Beitragsordnung ex.-

lassen: [. Beitragspflicht.

F“ 1. Beitragsgégenstand sind _ , 1. die bäncrlichen nnd [andwiktsckthlicben Betriebe, 2. die Betriebe der Binnen- und KUstcnfiicHerci.

“22

(1) Als bäuerliche und [;111dwirtsck)aft[ichc BLtricw im Sinne des § 1 Ziff. 1 gelten alle Betriebe und GrundstÜckZfläMn, die nach 13811 Vorschriften des Reichsbekvertungsgeseßes vom 22. Mai 1931 (Reichsgeseßbl. [ S. 222) über die Beiwertung des landwirt- schaftlicben, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen (Weinbauliches) Vermögkns (§§ 28 bis 43 des Reick)shervertungsgeseßes) beWercet jvorden sind oder, falls eine Vejvertung nicht dorgcnommen koor- den ist, zu beWerten sind.

(2) Als bäuerliche und landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des § 1 Ziff. 1 gelten auch solche Grundstücksflächen, die nach den Vorxchriften des ReichsbeMrtu 1g§geseßes als Bauland oder als Lan für VerkehreZzWecke 56 des ReichZbeWertunngcft-ßes) be- Wertet Worden sind oder, falls eine Venzertung nicht dor-Zenommen Worden ist, zu bejverten sind, solvcit sie am 1. Januar 1935 land- wirtschaftli , forstwirtschaftlich oder gärtnerisch (weinbaulich) genutzt jvor en sind. § 3

(1) Ein Betrieb der Bénnyn- und Küstenfißcberei im Sinne des 531 Ziff. 2 [iet vor. ijnn der Inhaber des Betriebs die Fischerei tm Haupt ernf sélbständxg ausübt. Als Hauptberuf gilt eine Tätigkeit, auf der die Lebens tellung hauptsächlich beruht und die die Haupteinnahmequeüe für en LebensvnterléMlt bildet.

(2) Fisch uchtbetriebe, die nach den Vorschri ten des Reichs- beWertungsZeSeßes vom 22. Mai 1931 als landmirtscbaftliches Vermögen ewertet Worden sind, gelten nécbt als Fischereibetriebe im Sinne des § 1 iff. 2, sondern als bäuerliche oder landwirt- schaftliche Betriebe tm Sinne des § 1 Ziff. 1.

(3) Als Betriebe der Küstenfischerei gelten alle Ficherei- betriebe, die den Fischfanxéuin KüstenYZewäsxern ausüben. üsten- ewéRer find die in § 3 bs. 4 He! eror nung zur Ausführun es eichsjagdgese es von: 27. Marz 1935 (ReiÖdeseybl. [ S, 433

bezeichneten Gewäser. § 4

(1) Schuldner des Beitraßs sin? diejenigen Peresonen, die am 1. Januar 1935 Eigentümer es bauerltchen oder landwirtschaft- lichen Betriebs §§ 1 Ziff. 1, _2) oder nh'aber des Fischereibetriebs ( 1 Ziff. 2, § ) waren. ur grun stucksgleiche Berechtigungen it Bettragsschuldner der erechtigte. Die Vor christen in Z 11

iff. 1-4 des Steueranpas un Sgejeßes vom 16. ktober 1934 über dre Zurechnung mon Wirt cba Wgutern bei der Besteuerung sind anzuwenden.

(2) Gehören die Betriebsmittel oder Gebäude eines bäuer- lichen oder landwirtschaftii en Betriebs einem anderen als dem Eigentümer des Grund und ns (inSbesondere bei verpachteten Betrieben), .so ist Schuldner des Beitrags für den gesamten Be- trieb der Eigentumer des Grund und Bodens.

§5.

1) Sind an einem Betrieb mehrere gemeinscha lich berech-

I. A.: Hedding.

ti tx. B. u Bruchteilen oder zur gesamten Hand), o werden ste alas esamt1chuldner zum Beitrag herangezogen.