Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 244 vom 18. Oktoher 1935. S'. 2“
berausgkbildet hat. Das Gerichtsvcrfaffungsgsseß und die Strafprozßßordnung sollen künftig noch mehr herangezogen Werden als im gcltcndcn (5561813.
Zu § 13 Absah 4: Tix Héranziebung d-er Seebexufs- gynosscnscht bcsckJra'nkt sick) nicht awf die "rern tech1111chen Fragen, sondern crstrcckt sich auch auf die Falle von mangsl- buffer Handhubung dcr Sick)crl)eitscinrichtungcn Wie Schotten, Rottungsbootc, Fcucrsclxtßvorkshrungen.
Zu § 14: Für dic Einleitung der Untersucbnng ist nixbt "erforderlicH, daß das Vorliegen cines Scounfakls Horctts durch dis Vorcrmittlungcn anßcr Z1veifcl gcstcllt ist. Tics er- gibt sick) aus der in § 15 niedergelegten Einschrankung der Aufnahme von chvciscn Vor der Hauchrhandlm'tg und aus dssm Verzicht auf eine Voruntersuchung.
Zu § 15: Tic Vorschrift des Absatzes 1 sck)ljcßt nixht azzs, daß der Borsilzcndc zur Bildung cines Urteils 1:er dlc Mog- lichcit k11101' Untcrsnckmmg- und zur gccignctcn Vorbcrmtung dé); HaUpwcrlmndlung die Anhörung Von Personen _mzd ssnstigc Eerng-en 1111 Wege dcr Vorcrmittlung bejvtrkt. Tic aniowmg von Beisitzern zu solchen Erhebungen und zur Bojvcisstclxrnng ist nicht _Vorgcschcn.
Zu § 16: Absaß 3 gibt bindende Vorschristcn für die Vßseyung dcr Bcifißcrbank mit dér Wirkung, daß das Seeamt 119121017"wa ge'gcn diosc als unrichtig bcseßt anzxxschcn tst („J, 38). Ist bei dcr “211181117101 dcr Boisißer nock) mchtanzu- 1105111911, daß der Unfall auf die MaWin? oder "ihre Be- disnung erückznführcn ist, und steklt sick) diks cxst spatex 0591: in dEr HauptWrH-xndlnng [)(-'raus, so wird 91119 unrxchttge Besetznng dcr Beisißcrbunk nicht anzunehmen sem.
Ju § 19 'Absaß 2: Aus der Berechtigung dEr zuständi- gen Dienststelle 5111: Teilnahme an der Verhandlung Ww 9118 der Verpstichmng dos Vorsivcnden in § 17 “2101513 2, Htese SWM zu vcrständigcn, Ergibt sick), daß ste auch m1t'etn-er . Aeußerung zur Sache gehört Werden soll.
§ 19 Absatz 3 dicser Vorschrift entsprickZt einem sack)-
[ichen Bedürfnis.
Zu § 22 Absaß 2: Die bisherige Ncgelqng über die Frage dsr Vereidigung von Beteiligten Hqt stck) gls un- JEUÜJLUÖ erwiesen. Jnsßesondcrc wurde 91119 Bcsttmmung darübxr Verißt, w-mn dic Vereidigung erfolgon daxf und Wann sie zu unterbleiben bat. Für beide Fragcn WWK) als entscHeidond angeschn, ob die Bctciligtcnstellnng dérart"ub€r- wiegt, daß die Bcdcutung dor Zcugcnstcßnygwund das offßnt- liche Z'nteroffe an einer besonderen Bcqusttgung der Aussage diLsLs Zeugen zurücktreten muß. Jst cm A111rag- auf Ent- zßshung Liner Gejverbcbcfngnis gestellt WM 1319 „Frage pom Seeamt aufgijorfcn (nicht schon bei'dcr Ankundtgung 611103 Antrages), so erscheint die Zsugcnßtgcnschast derart zgruck- gsdrängt, daß eine Vsreidigung ausgabnzslosa1xsz1rsch1wßen ist. Im Übrigen erschyint ('in Beduvfnts, dw Vcrctdtgung dsr Aussage vines beteiligten Zcugcn auszuschlteßext, nur insoWeit gegeben, als eine besondere Lage gyschaffcn rst, aus dsr 16111 die Gefahr der Gchrbccntzicbung oder der Fost- steslung cinch Vcrschuldcns in de): Formck des Spruchs ent- stehßn kann. "
Zu" .I 24 Absaß- 1: Für die Frage, Anträgc Wylckxr Art. gestsllt jvordcn köUncn, ist wis im bishc-rigcn Gxssß ctye .Bcscßränknng nicht Vorgosehen; cbonschnig daruber, m We1ckwn Fällcn den Anträgen zu entspréchcn ist.
Absaß 2 soll Verbindern, daß im sconmtliÖcn Verfahrmz möglichs ErörterWch Tibor dic Vcrschnldcnsfrags (§ 25 Absatz 4) unterbleiben Und dadurch die Zahl dor Bernfnngcn WrméHrt wird. Für solche Fäkkc bci AHWLsenhétt dcs Vc- tkiligten ä[)111?che VorfohrUngcn vorxuschrcibcw Wie in § 26 21611113 2 für dcn eincn 551)?an SCHUH [wischenden Fakl dEr Vatcnfcntziobnng, crschcint Wegen der damit Verbundemn 211127915ng odcr sonstigcn Verzögerung dés Verfahrens be- denk1ich.
Zu §25: TLK Absaß 3 sucht dahin zu wirk_e_n,_daß in Her SpruchormU und in dcn Gründen eine moglwhst retne SchidUng zwischen belohrendcn und kritiszerendcn Aus- fj'xHrungM und 01112111 beabsickxtigtsn Vorjvurse 'schnlhhaften 2421611110118 gemocht wird. Diese Sch€idnng ist msbewndcxe an?- dem Grnnde notjvcndig, Weil es nicbt möglich ist,'dte Bérnfnng an das Rciclssobcrsccamt, die künftig gygcn ]ch VLrsckmldenchststcllnng goWäHrt Werdkn soll (§ 34), unbe- scHränft zu gestatten. Die Bcrnfnng kann nur gegen dczx Zn- ha1t dsr Formcl, nicHt gcgen Aust[)r1tng€n in den Grundcn gcwäwrt Werden. Tahcr muß allcs, Was wirklich nack) der ?(nsicOt dcs Scoamtcs dcn VorWnrf schuldhaften Verhaltens 9111171111011 soll, in dsr Formsl scharf umrissen Werden. Damit (1116) die PLUsöUlfckMLit, gcgen dic dis Feststellung: 57491111fo1 173111), und der daher ein B-crufnngNocHt zusteht, mit Steher- 17cit fcstznstclfwn ist, muß sie, chn auch nur in den Grunden, JOUÜU 110501001101 Wkrdcn.
Tic cm-zfiiHrlich chclung in diesem Absatz? syll bc- WZrka, daß kiiUftig 011ka das, Was an Bclclstnngcn mxt dcm Zioks dcr Vsrßcsscrnng dcr bcstchendcn Einrichtungen und dcr VkrW'itnng kiinstigcr chnnfällc gesagt Wprdcn folk und muß, sorgfältig Von cknstlich bclastcnden Feststellungen gegen Be- tkiligtc gwtrennt wird.
Zu § 26. 059991111er der bisl)erigc1t Rechtslage tritt in- sofern kOijW AendMUng ('in, als dEr Znhalwr der 03211ka2- bx-anmis, dcm dicse entzogen Werden soll, Mitglied der Bo- smxzmxg oder der Lotss des vom Unfall betroffenen Seefahr- FLUIH scim muß. .
Ach (H“iqsnsckmftcn, die 3111: Außübung cines dcr erwähn- ton GOUMOL crfoxdcrlick) sind, gcltc'n nicht nur bcruflrchc Eigcmfchafkon und Kynntniffe, sondern untcr andcrcnz auch dis erpcrlichs, geistige und moralische Befähigung fur don BELUf.
Tic Anffüanng der verschiedenen Gemerbcbcfugniffe, dic» 11110111 ZUHNÖLT cntzogcn Werden können, folgt, dcr 11011611 SMffsbcscßnUgWrdnnng Vom 29. Z'Uni 1931 (Reichs- IEsOLÖk. [[ Z. 517) in dcr Fnssnng des Gesetzes Vom 26. März 1934 (?)Wichgcseßbl. ][ S. 159). Von der Festlegung der E1112,101)U11g5r116x]licl)kéit dcr Lothcnchmigung ist Abstand gcnommcn Wordcn, da iiber die Bedingungen fiir die Be- fähignUg FUT Ausübnng dcs Lotscngcwerbos eine reichsrecht- liche chclnng nicHt bestLHt und da die Entziehung der LotHgknchmigUng bsroits anderjvcit gércgelt ist. Da fast auInaHmÉlos die (Hajvcrbcbcfugnis als Kapitän auf großer F:".hrt VNMUWUUZ'; für diE LotHg-Znél)migung ist, 11)de dic- Entziehung diEsLk Bcfngnis regelmäßig auch zum Verluste der Lothenehmigung führen.
Nack) Vorgang des bisherigen (Heseßes schreibt § 26
Absaß ] boi Vorlicgen der gesetzlichen Vorausseßungen für...
die Entziehung eincr chvcrbebefugnis dicse nicht bindßnd
vor, sondern läßt sie nur zu, um dym Sceamt zu ermög1ichen, ,
daß es trol? Vorliegens dEr Voraussetzungen von der Enx- ziehung absteht, Wenn es die Entziehung untcr Bcrücksichtt- gung der Umstände des Falle?- und des über die Person des Betroffenen gejvonncncn- Eindrucks znr Sick)crstc[lnng der (Yosamtintcrcsscn dcr Scoschiffahrt nicht für erforderlich [)ält. Auch aus diesem Grunde Wird der Anivcscnhcif dcs B2- tciligtcn im Spruchtermin in Absenz 2 und ebenso im Be- rufungSVerfahrcn besondere Bedeutung beigelegt.
Zn Absaß 2 ist entsprechend einer Forderung der Praxis
. die Entziehung ciner Gciverbobcfngnis nicht 11111“ dann zu-
gelasscn, Wenn der ReickZkommissar den Antrag stellt, sondern auch ohne Antrag auf eigene Juitiatibe dcs Seeamts.
Tic Bcstimmnngcn des Absatzes 2 cntsprschen im Wesent- lichcn dcn Von der Rechtsprechung uns dem Gesetz abgckeitctcn Grundsäßcn, für deren Anfrcclßcrhaltnng cine Stüße im Wortlaut des Gcscßcs erforderlich erscheint.
ZU Absatz 3: Es hat fick) die Notkvcndigkcif ergeben, ähnlich wie beim SckJiffcr dic Bclassnn der Bcf'a'hignng zum Stcucrnmnn béi Entziehung der Schif erbefugnis möglrck) ist, auch beim Maschinisten die Möglichkeit zu schaffen, ihm diE Befähigung zum Wachmaschinistcn zu belassen, “Wynn nach Lage des Falles nur erwiesen ist, daß d€m Bctciligten die Eigmmg für die gchobsne und bosondcrs v9r11ntjvortliche Stellung des [citeUdLn Maschinistßn fehlt, nicht aber, daß er auch die Eignung für einen Wachmaschinistcn nicht bcsilzt.
u § 28. Im bisherigen Gesetz fehlen Bestimmungen 11er cn Vollzug.
Absatz 1 entspricht der gegenwärtigen Praxis. Ersährt der Inhalt des Befähigungszsugnisscs durch den Spruch nur eine Einschränkung, so ist es dem Bctsiligten nach erfokgter Berichtigung wicdcr auIzuhändigcn.
Absatz 2 entspricht einem dringenden Bedürfnis, da anderenfalls die Einziehunq der Geldstrafen usw. von den Seeleuten schWer durchführßar oder unmöglich würde. Die Vorschrift gilt auch für das Berufungvarfahren.
Zu § 31. Der § 31 hat nur die Frage dsr Kostenpflicht eines Dritten zum Gegenstand, nicht die in don §§ 32 und 33 erörterts Frage des Kostenangkeichs unter Behördén.
Absaß 1 ist dem § 1802 der Reichsversicherungsordnung nachgebildst. .
Zu den §§ 32 und 33. § 32 regelt den Fal1 dEr Amtshilfe auf Ersuchen, § 33 die VeWeissicherung von Konsuln aus eigener Jnitiatiyy.
Dis knappen Bestimmungen des bisherigen GeseHes Werdcn dem Bedürfnis nicht gerecht.
Die Amtshilfé beschränkt sich nicht auf BeWeiserHebun- gen, crstrsckt sich vielmehr auch auf Ermittlungen, Ueber- lassung von Unterlagsn, ZUsteUungen, V_o1lzugsmaßnahmen und dergleichen,“ "auch auf die' Einbehaktung von Heuer- bcträgcn na'ch"§ 28 Absaß 2 durch di? Seemannsämter a1s Musterukgsbéhördcn.
Das Ersuchen stcllt im Normalfall -_xd»er*Vorsißonde des Seeamts*(ckW§“Réicl)soberfe§amtes), beikEZFUchééx-Zmn BeWeis- aufnahme“.nä„ch-.'Ma_ßggh'9ch “ßer §§ 1,5 UÜYS-WWUr auch, ge- gébéncnfälks' dék ““K“-369117 1111 Falké Jes" § “33.7“Dic Prüfung der Zulässigkeit einer BLWeiZUUfnahme ist Aufgabe dcr Stslle, Zi? Üxcr die Beerkung „der Bejveis-aufnahme durck) Ersuchen
e in ct. *- " *“
Die Bestimmungen über den, Angleick) der baren Aus- lagen unter den Behörden entsprschcn cian-bei der Juan- sprucHnahmc dcr Konsulate aufgetretenen Bedürfnis.
Absaß 2 dLs § 32 dient in Verbindung mit den §§ 15, 21, 22 und 23 insbesondere? der K1arst€11ung darüber, daß der Konsu[.im Vollzug der Ersuchen- das Recht der Vereidi- gung hat, daß aber diy Vcroidignng bsi Beteiligten auch Hier, jlvFl gsußerhalb der Haupterhandwng stattfindsnd, unzu- a 1g 11. ,
Turck) Betonung, daß nm: die erforderlichen Beiveis- erhebungon vorzuf1el)men sind, wird ermöglicht, daß eine vor dem Konsulat nach § 522 ff. des HandengEscßbnchs auf- genommens Vsrklarung oder gemäß § 1754 “_der RVO. auf- genommenen Unfalluntcrsuchung, sofern dabei den Bestim- nznngcn des § 5 gcnügt-ist, als" genügender Ersaß für das hrer angeordnete Beiweissichcrungsverfahren angesehen Wird.
" Zy § 34. Das Gesetz bezeichnet das gegen den Sprnck) uber 91? Entziehnng einer Gejverbebchgnis oder die Fest- stellung schnldhastcn Vckhaltons zugelassene Recht?;mitte1 im Gcgexxsaß zum bisherigen (Heseß als Berufung. Zwingende rccht11che Erwägungen für die Aenderung oder gegen die bis- herige Bczcichnung bkstklMU nicht. Da sick) aber das Vor- fahrc_n (mf Grnnd dicses Gcscßcs auch im übrigen Weitgehend an dw "R'ogclung fiir den Strafprozeß anschließt, erscheint es zwcckmaß1g, auck) insojvcit Uebereinstimmung mit ihm herzu- stellen; denn das Verfahren nach den §§ 34 ff. [)01 kcine VL- z1ch1zng znr Byschjvcrdc dcs Strafprozesses und entspricht, da es eme Entschetdxmg in dcr Sache gegebenenfalls auf Grund 1191191; BcWeiHanfnahme zuläßt, dem BLKUfUUgSVeraHWn des Strafprozessos. Dis Ncnbczeichnung erscheint auch zivackmäßig zur Unterschstdnngdicsss RechtSmittcls gegeniiber dEr für Maßnahmen dsr Prozcßlcitung und andere Ncbenentschei- dungen zugelassenen Beschwche dcs § 30.
Die AUZÖLHUUUJ dcr Bernsnng auf die Fälle dEr Fcst- stellUng schuldhaften Vorhaltcns gegen einen Bsteiligten in der Formel des Spruches ist der leitende Gedanke bei der Neugcstaltnng dcs Gescch gejvesen (vgl. dazu die Einleitung der Bcgründung).
Tem Rcichkontmissar ist in Absatz 1 und 2 ein un- beschränkte?- BcrufnngÖrecht auch zugunsten des Betroffenen, sogar in Fällen, in denen er selbst PatMtcntziehung odcr Verschu[dcnSfcststletng bsantragt hatts, gegeben. Im Übrigen ist die BLrUfu11gsmöglichkcit auf die Patentinhaber beschränkt. Sobald die klare Grenz? des bisherigen Gesetzes Verlassen würde, würdcn sick) Zchifel und Unklarheiten ergeben.
Da es Fälle gibt, in denen die Reeder. eines ausländischen Schiffes dic U11t0rsuch11ng vor dem deutschen Secamt so för- dern, daß die im Interesse der Untersuchung notfvendige Feststellung eines Vsrschuldens der fremden Schiffleitung möglich 1v1rd, so entspricht es der Billigkeit, in diesem Falle auci) für die ausländischen Beteiligten die Berufung zuzu- lassen. Es “wird Aufgabe der Seeämter sein, die Verschuldens- feststellung gegenüber auIländischen Beteiligten so selten wie möglich zu treffen.
*
. Zu § 35. Der BegründungszWang in Absatz 1 entsprich der bts[)erigen Vorschrift. Künftig wird aber das Unterlassen der Begründung nach Absaß 3 zur VerWerfung der Berufnng als unzulässig führen. Deshalb War .es notwendig, ams) den RechthittelbelohrungZzWang einzuführsn (§ 34 Absaß 1' Satz 2). Die Vorschriften in den Absäßen 2 und 4 entsprechen emem praktischen Bedürfnis.
.Zu § 37. Ta nach § 40 Absalz 2 grundsätzlich die Vor- schrtftcn des dritten bis sicbénten Ab chnittes dieses Geskßos auch für das Verfahren vor Dem Rei Soberseeamt gelten, so- weit nicht besond-krs bestimmt ist, können die VorscHrifth dos GLsLLZL-s in .I 37 Über das Verfahren bis zum Spruck) auf- 010- jénigen Bestimmungen beschränkt Werden, die eine andere Regelung im Berufungsverfahren erfordern.
u § 38. Den Bestimmungen in § 38 steht eine Regelung im btsherigen (Hefe?3 nicht gegenüber. Die Klarstelkung im Gsbscß ist wegen der 5 edeutung der Fragen für das Verfahrcn ge otc'n. . Zn dcm Entjvurf eines GLsLHLs zur Änderung Von Vor- schriften des Strafverfahrens und des Gerichtsverfaffnngs- eseßes ist vorgesehen, daß “das sogenannte Verbot dEr Sehleclßerstellung des Angeklagten (§§ 331, 358, 373 StPO.) bsseitigt jverdén soll. Es erscheint angebracht, der 11911911 Reck)t§entwick1ung bereits in dem Vorliegenden Gesetz R91)- nung zu tragen und demgcmäß die Schkechterstelwng des Bc- teiligten ausdrücklich zuzulassen. '
Die Begrenzung im § 38 Absatz 1 Saß 1 hat die Be- deutung, daß die Anfechtungdes Spruches des Seeamts da- hin beschränkt Werden kann, daß mög1ichertveise nur die Ent- ziehnng der Gejvcrbebefugnis, nicht aber die Fsststeklung dks schuldhaften M'rhaltcns Lines Bsteiligten angegriffen wird. Es wird deshalb die künftig zuzulassende 1131011118110 111 ])63'113 Wohl dahin führen können, daß einem Beteiligtén, dsffcn schuldhafteé: Verhalten vom Seeamt festgcstellt ist, auf die von ihm gegen diese Feststellung eiugslcgte Berufung vom LÖSU- sccamt die Geivcrbebefugnis entzogen Werden kann., Nicht aber wird das Lbcrseccnnt in der Lage sein, auf die Verufmxg des einen Beteiligten, dessen Verschulden festgesteUt ist, .das schuldhafte Verhalten einos anderen Beteiligten, der von dem Spruch des Seoanus nicht bstroffcn War, festzustellen.
Absaß 1 schließt nicht aus, daß zur Herbeiführung und" ur Begründnng der in die FornWl aufzunéhmcnden Ent- ?clxidung in der Begründung auf Teile des SLLamts pruckzs eingegangen wird, die der Entscherdung durch das Rei sober- seeamt entzogen sind.
Absaß 2 beschränkt die Aufhebung des angefochtensn Spruches und die Zurücchisung auf den Falk der unzulässigen Vescßnng dcs Sykamtes Und an das Vorliegen Wesßnt- [ich 9 r Mänge1 des Verfahrens und bringt die Vorschrift nur als „KannvOrschrist“. Eine Weitergehends Bindung, als vox- geschsn, würde dem BLdÜrfnis nach möglichster Beschleuni- gung des Verfahrens entgegenstehen und durch die NotWendig- keit einer [chr eingehenden Niederschrift im sceamtlichenBcr- fahren auch eine Verlangsamung für dieses bewirken.
Auf V-ertvcrfung wird zu erkennen sein in Fällen, in denen diese nach F" 35 Absatz 3 hätte erfolgen müssen, ((b-Lr unterblieben War oder nachdem unter Beachtung des § 24 Absaß 4 gemäß § 40 Absaß 2 der Mangel der gesetzlichen V0);-
achsetzungen für eine Untersuchung festgestellt ist.
Durch die in Absaß 2 bei dev'AufhebUng des SprucH-LZ "ugclasscne Zurückverjveisnng an ein anderes" Scéam-t'ékgißt Ziel) auch die Möglichkeit der Zuriickberiveisung cm ein See? amt, das in erster Jnst'anz nach § 10 nicht zuständig wäre.
Zu § 39. Die Vorschriften dieses Paragraphsn regeln die Frage, injviejvcit de'): Beteüigte zur Tragung Von Kosten vs."- pflichtet ist in Ergänzung dss § 31 Absaß 1, der auch hier An- Wendgng findet, und im Gegensaß zn den §§ 32 und 33, die den Kostenausgkyich unter Behörden regeln. Die Regekung für das bisherige Recht beschränkt sich auf § 31 Absaß 2 dcs bisherigen Geseßes, § 11 der Geschäftsordnung für das OHM-
_, s-scamt Vom 3. Mai 1878 und § 1 des Nachtrags hierzu vom
10. Mai 1879. Die Vorschrift des Absaßes 1 soll ermöglicHen, daß im
Falle der Zurücknahme einer Bcrufung die Kostenentsch2idnng '
ohne Zusammentritt dLs Reichsoberseeamts Erfokgen kann.
„Im ersten Falle des Absaßes 2 wie im Falle des Ab- satzcs 5 wird die Zeugen-eigcnschaft des Beteikigten durck) die Entscheidung gewissermaßen nachträglich wiederhergestcllt, im ztvciwn Falle bleibt sie entgegen dém Anika, e dss Reick)?- kommissars' erha1tcn. Dementsprechend erfolgt ie Regelung.
Zu Absaß 3: Für die Ausschci-dunfq “wischen Kostsn und Auslagen des Verfahrens ist rundsäß ies die Vorschrift des § 72 des Gerichtskostengeseße anzufocnden; nach dieser ge- hören zu den Auslagen zrvar die Auslagen für Zcxugen und Sachvérständige, nicht aber Kosten im engLren Sinne, insbe- sondere nicht die dsr Reichskasse durch die Heranziehung der Vcisißer zur Gerichtsstelle ertvachsenden Kosten. Der ex- wiihnte § 72 sieht aber vor, daß die bei Geschäften außer- halb der. Gerichtsstclle den Gerichtsbeamten und den nicht- beamteten Beisißern zustehenden Tagcgclder und Reisekosten sowie die Kosten für die Bereitstsllnng von Geschäftsräumon als Auslagen gelten. Da das Reichsoberseeamt nach § 6 Absaß 1, Satz 3 mit § 11 Absaß 5 auch außerhakb seinas Sitzes tagen kann, könnte je nach der Anordnung der Tagung am Siß des Amtes oder außerhalb, der Umfang der Auslagen zu ungunstcn des Beteiligten verschoben Werden. Hieraus ergibt sich die Notjvcndigkeit der Beschränkung des Begriffs dcrAu/Zlagen in Absaß 6, die für die Anjvendung des § 31 nicht erforderlich ist. _
Die Berufung [)at im Sinne der Absätze 2 und 3 keincn Erfo1g auch dann, Wenn sie zurückgenommen ist; inwiLWeit die Aufhebung des Sceamtsspruchcs nach § 38 Absatz 2-Saß ? als Erfolg der Berufung und die Verjverfung Wegen Mangéls der gesetzlichen Vorausseßungen der Untersuchung aks Erfolg des Bérufungsgegncrs anzusehen ist, ist der Beurteilung des einzelnen Falles u Über1assen.
Wegen der „rteilnng Von Vorschüssen im ; alle der An- ordnung des persönlichen Erscheinens Wrrd auf 36 Absatz 1 239thck genommen. . “
" - ?r Geschäftsordnung sind Bestimmungen vorzubchalten uber dte „Ermächtigung des Vorsißenden zur Niederschlagung von'chbulxcn und Auskagßn, die durch eine unrichtige Be- handlung der Angelegenheit ohne Schuld des Beteiligten ent- stankzen sind oder deren Einbringung im Verhältnis-zu dcn damxt verbundenen Kosten und Weiterungen untunlich er-
scheint.
Veröffentlicht vom "Reichs- und Preußischen Verkehrsministerium. “
31. Mai 1933 (Gejeßsamm
Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 244 vom 18. Oktober 1935. S. 3
auf Grund der §§ 2 und 4 des Gesetzes
Entscheidungen
zum Schutze der nationalen Symbole vom 19. Mai 1933 (Reich§geseßbl.l S. 285).
__.I
Gegenstand
1.-
Hersteller
HerstellungSort
7 Tag und Zeichen
Entscheidende Behörde d er Entjckwidung
2
3 4
5 6
Ansteckabzeichen (RekrutenabzeicHLn), versehen mit Hakenkreuz, Firma Moriß Hertwig
Hakenkreuzwimpel und den Reichsfarben
Zu Reklamezwecken für Sckwhgeschäfte hergestelltes Plakat „Elefan- Fa. Gustav Hoffmann A.-G. in Kleve tenmarke Deutsche Wertarbeit“ mit nationalen Symbolen ' Hakenkreuzfahne, nichr Wimpel, mit Weißer Umrandung und dre1-
Eckigsr Spitze Perlenuntersexzer mit eingearbeitetem Hakenkreuz
Bilderbogen „Adolf Hitler mit Stab, Fahne 11111) Standarte S_A- Fa- J- F- SWEDEN Verlag & graphische Mannschaft grüßend“, auf dem der Führer m schlechter Ausfuh-
rung dargestellt ist Berlin, den 15. Oktober 1935.
Verordnung
über die Verarbeitung von Rohstoffen in landwirtscha_stlichen und gewerblichen Brennereien im Betriebsjahre 1935/36.
Vom 16. Oktober 1935.
Auf Grund des § 25 Abs. 3 letzter Saß des Geseßes über das Branntkveinmonopok vom 8. April 1922 in Verbindung mit § 2 des Gescßßs Über die Aufhebung des Reichsrats Vom 14. Februar 1934 (Reichsgeseßbl. 1 S. 89) und auf Grund des § 39 Abs. 5 des Gesetzes über das BranntWein- monopol vom 8. April 1922 bestimme ich, Was folgt:
§ 1.
Landjvirtéchaftliche Brennereien, die nach dem 1. September 1902 betriebs ähig hergerichtet jvorden sind, dürfen im Vetriebs- jahre 1935/36 ohne Verlust der Eigenschaft ihrer Brennereiklaffe Rohstoffe an Getreide und beim Nacthis eines besonderen Be- dürfnisses auch an Kartoffeln und Kartoffelerzeugnissen ver- arbeiten, Welche die Eigentümer oder Besißer der Brennereien nicht selbst geWonnen haben.
Die Hauptzoklämter stel1en im einzelnen Fall fest, ob für die Verarbeitung von zuzukaufenden Kartoffeln oder Kartoffel- erzeugnissen ein besonderes Bedürfnis anzuerkennen ist.
§ 2. AHWeichend von § 39 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes Über das
.annntWeinmonopol erlischx das Brennrecht nicht, Wenn [and-
wir1schaft1iche oder gemerbliche Brennereien, deren Brennrecht für die Verarbeitung anderer Stoffe als Korn (§ 2 Ab. 4 VO.) gi1t und die in einem der letzten zehn Betriebsjahre ais ver- arbeitet haben, im Betriebsjahre 1935/36 Roggen ohne Hefen- erzeugung verarbeiten. Der in solchen Brennereien ganz oder teilWeise_ aus Roggen hergesteUte Branntwein ist auf der Grund- lage des Uebernahmepreises für Kartoffelbranntkvein an die ReichsmonopvlverWaltung für VranntWein abzuliefern.
Berlin, den 16. Oktober 1935. ' Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Ernst.
___-q
Bekanntmachung [(l) 44 der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle vom 17. Oktober 1935, betr. Kurspreise für unedle Metalle.
1. AUF Gruwd des § 3 der Anordnung 34 der Ueber- Wachungsstelle für un9dke Metalke vom 24. Juli 1935, betr. Richtpvsise für uned1e Metalle (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25. Juli 1935), Warden für die nachstehend auf- geführten MetaÜklassen an Stelle der in der Bekanntmachung 1ch13 43 vom*16. Oktober 1935 (Deutscher Reichsanzeigsr Nr. 243 vom 17. Oktober 1935) festgeseßten Kurspreise die folgenden Kurspreise festgescßt:
Aus: Zinn (Klassengruppe I(F): Zinn, nicht legiert (Klasse )()? 4) . . . . RM 274,- bis 294,- Mischzjnn (Klasse U 3) o o e o o o o o „ 274,"- -„ 294,- je 100 kg 8n-Jnhalt
_ RM 22,25 bis 23,25
je 100 kg Rest-Jnhalt
Lötzinn (Klasse M D) . . . . . . . . . RM 274,- bis 294,-
_ je 100 1:3 Zu-Jnhalt
RM 22,25 bis 23,25
je 100 kg Rest-Inhalt.
„_ 2. DiefeBekanntmachun trité am Tage nach ihrer Ver- offsntlichung im Deutschen eichsanzeiger in Kraft.
Berlin, den 17 . Oktober 1935.
UeberWachungsstelle für unedle Metalle. .Die Stelkvertreter des Reichsbeaustragtem Helbing. Wieprecht.
Beschluß der Fachgruppe „Jucker“ der Unterabteilung () „Güterverkehr au Frachtenausschusses Breslau vom 2. ktober 1935.
. Bei Verkadung durch Motorkähne bzw. Eildampfer gekten dx? unterm 7. Januar 1935 festgelegten Frachtratcn mit etnem Zuschlag von _ .
' 50 Pfg. je 1 für Rohzucker
100 Pfg. je 1 für Weißzucker
mit sofortiger Wirkung, gültig bis 31. Dezember 1935. Vorstehender Beschluß wird hiermit genehmigt. Breslau, den 14. Oktober 1935. - Der Oberpräsident. Chef der Oderstrombanvchaltung. J. B.: Franzius.
U Preußen.
Bekanntmachung.
, Auf Grund des Gesetzes über die Einzie un kommuni- [Ytschen Vermögens vom 26. Mai 1933 ( ei )Sgeseßbl. ] S. 293) und der Prculß. AusführungSVer-ordnnng vom
. S. 207) wird der 'auf dem Holz-
der Oder“ des_
Unzulässig.
Annaberg (Sa.) Kleve (Rhld.)
Karl Tunze, Sckzncidermsister Kölleda
RiICDHÜer" Paul Hölzél, Sohland a. d. Spree, Sohland a. d. Spree r. 5
_ E [in en Kunstanstalt in Eßlingen ß 9
Tannenberg, Amtshauptm.
22. August 1935 13 111 Abg. 11/35 15. August 1935 Nr. 631 X'. 14. Juni 1935 1- 3938, 35 27. 211101111 1935 WU: 17 91119. 57/35 27. August 1935 Nr. 1965
Der Kreishauptmann zu Chemniß Landrat Kleve
Landrat Kölleda Kreishauptmannchast Presiden-
Bautzen Landesgewerbeamt Stuttgart
Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda. J. A.: Hae gert.
plaßlager der Firytq Fabek in Bramstedt aufgefundene, früher da;. KPD. geHorxge Vsrviekfäktigungsapparat unter Be- statrgung der Polxzeilichen Bcschlagnahme zugunsten des Landes Preußen eingezogen, SchleZWig, den 16. Oktober 1935. Der Regierungspräsident. J. A.: (Unterschrift).
* Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
_Der Estnische Gesandte Friedrich Ake! ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.
Nummer 29 des Reichsarbeitsblatts Vom 15. Oktober 1935 hat folgeudxn Inhalt: Teil 1. A1nt1icher Teil. 1, 211192- meines. GLYN, Verordnungen, Erlasse: Durchführungsbestim- mungen zm; erordnung 11091 die Geerung von Kinderbeihikfen an kmderretckxe Famüien (FXFVDB). om 26. Ssptember 1935. _ 11. Arbeitswermittlunq, Arbeitsbeschaffung, Arbeitsdienst, Ar- beitskosenhilje. Gesetze Vérordnungen, Erlasse: Erlaß über den Personenkrets dcr Krifenfjirsorge fur Arbeitslose. Vom 8. Ok- tober 1935. _ WeihnachtIurWub für Landhelfer. _ 111. Sozia1- verfassung, ArbeitSrecht, Lohnpolitik, Gesetze, Verordnungen, Er- lasse: Anordnun Über den Siß d€s Ehrengcriclyts fÜr den Treu- händerbßzirk Nie ersachsen, _ 17. Versorgung und Fürsorge. G2- seße, Verordmingen, Erlasse: K1einrentnerfürforge und Klein- rcntnerhilfc. ' *
Teil111. Unfallberhütung, Arbeitsschutz, Ge- Werbehygiene. ]. Amtlicher Teil. Geskße, Verordmmxen, Erlasse: Erlaß, betr. Richtlinien für die Forderungen, die in JFc)- brian zur Hérstxüung von gelöstem Azetylen an das Regenerieren der Rexpigérmajse durch Emletten von Luft in die Reini er zu stellßn Und. _ AuZnahmcbewiUigung für ein Sch1vcißverahren. _ Betrifft: AnZnahmen von den Bestimmungßn der Niederdrnck- dampfkesselverordnun, _ Bescheide, Urteile: Betrifft: Tödliche VerFftungen beim ? einigen von Brmmenrohrcn mit Saßsäure. _ ersonalnachrichtcn aus der GeWerbcaufsicht. _ 11, Nicötamt- licher Teil. Unfa([verhütnngsbilder auf neuzeitlicher Grundla 2. Von Dr., HaUs A. Martens, Berlin. _ „Gutes Licht _ gute r- beit.“ Von Tip[.-Jng. Herbert Steinkvarz, Abteilungsleiter im Reichsamt „Schönheit der Arbeit“, Berlin. _ Ter Werbefeldzug „Gutes Licht _'gute Arbsit“ Vom Sta11dp11nkt de-r Gcrverbeauf- sicht. Von GYWErberat Tip1.-Jng. F. H. Schmidt, Berlin. _ Be- leuchtunchmessung. an GeWerbeassessor Dip1.-Jng. Koch, Diissel- dorf. _ ULer SchWL[_1]toff-Filter. Von Dr. H. Berger, Serverbe- rat i. R., HamburL-Wandsbek, _ Unfallsichere Kupplungen bei Lastziigcn. Von *„ipl.-Jng, August Gridl, chtralstekle für UnfaUVerhÜtUng [Wim Verband der Deutschen gemerblichen Ve- rungenosfcnsckzaften E. V., Berlin. _ Aus den Berichten der schweizerischen Fabrikinspekwren über ihre Amtstäti'gfeit im Jahre 1934. Von Tip1.-Jng. E._Bitter1i, Adjunkt eidgenössisches Fabrikingpokwriat, Zürich. _ Ergebnisse aus dcn britischen Ge- Werbeau sichtsbcrichten für das Jahr 1934. _ UnfaÜ-Lehren: Töd- licher Unfall in einen; Steinbruch beim Abladen eines Rohstßines. Von GeWerberat Huxemann, Breslau. _ Tödlicher Unfall durch Unüberlegtheit. Von_ Fxxg. Jgsius Hipp, TAB. der Mitteldeutschen Eisen-Berustenosscn]((Mt, Leipzig. _ Brand eines Wasckzöltanks durch Entzün ung Von Teerschlamm. Von Ne ierungsgewerberat Dipl.:Jng. Mnsclyncr, Leipzig. _ Neues Vom Arbeitsschutz: Neue SicherheitSVcrschlüsse für Notausgängc. _ Löschung von Les- bränden mit Wasser. _ Nebelarme Sprißpistole der Knorr-Bremse A. G., Berlin-Lichtenberg.__ Mitteilungen: Neue Normen auf dem Gebiete des FeuerMherens. _ Lkhrgang über „Entstehung und Verhütun von Berufskrankheiten“. -- BÜchLL- und Zeit- schriftens au.
Verkehrswesen.
Umfang des Postsckxeckverkehrs im September.
Dke Zahl der Postschechkonten ist im September um 1813 Konten auf 1 063 601 gesttegen. Auf diesen Konten Wurden bei 63,4 Millionen Buchungen 10 614 Millionen RM umgeseßt; davon sind 8776 Millionen RM oder 82,7 % bargeldlos beglichen worden. Das 631111wa auf den Po'tschcckkonten betru nm Mo- natsende 588,5 MiÜionen RM, im onatsdurchschnitt 585,9 Mil- lionen RM.
Rundfunksender Langenberg arbeitet mit" 17 [(W.
Nach einer Mitteilung der Reichspostdirektion Düsseldorf ist der Rundfunksender Laxtgcnberg seit dem 17. Oktober früh 5,55 Uhr mit verstärkter Sendeleistung von 17 WM in Betrieb.
Zeitweise Außerbetriebsetzung des Großkund- funtsenders Mühlacker wegen dringender Ueber- holungöarbeiten.
Der Großruxxdfunkscnder Mühwcker wird Wegen drin onder Ueberholungsarbetten__an_r Fupkturm vom 21. Oktober ab aux1 etWa 3-4 Wochen wochcxttagvck) 1113 16 Uhr außer Betrieb ge est. An seiner Stel12 übernimmt der Rundfunksender Stuttgart- e krlock) auf der glcpchen Welle den Sendebetrieb Wochentägkick; bis LL Uhr.
Warenversand nack) Belgien.
Die belgisckye Eisenbahngeseüscßax hat mitgeteilt, daß bei un- mittelbarer Ueberssndun der für ie Eirxfußr deutscher Waren nach Belgien nach dem ZahlungHIbkomm-Zn vom 27. 7. 1935. er- forderlichen Begleitpapiere an den Empfänger in vielen Fallen bei der Veronung der Warsnpakeke an der be1gischen Gren e in Herbesthal Verzögerungßn entstehen, weis diese unten aufgefÜZrten Begleitpapiere erst 5011 dem Empfänger wieder eingefordert Werden müssen. Es ist daher erforder11ch, daß von je 1 an jedem Postpaket oder jeder Samme1sendung mit deutschen * aren nach Belgien ein Doppel dLaZ 216115111115 4 der Exportvaluta-Ex- klärung und eine Vom Verkäufer angestZUte Rechnungsabschrixt, die Angaben über die Fälligkeit sowie die Versickzerung entHalten muß daß die Ware in Deutschland 21591191 oder dort einer Un)- Wanzwng oder erheblicHen Bearbeitung untßrkoorfen Worden'ist, an dxn Paketkarteu haktbar befestigt, beigefügt Wer en.
Kunst und Wissenschaft.
Spielplan der Berliner Staatstheater.
„Sonnabend, den 19. Oktober.
Staatsoper: € 051 fan tutte? („So m5chen's aM“). Musika- lische Leitung: Clemens Krauß. Beginn: 20 Uhr. " _ Schauspielhaus: 3 w ei H e 1: r e n a u S V e r o n a. Komodte von
Shakespeare. Beginn: 20 Uhr.
Preußische Akademie der Wissenschaften.
Am MittWOck), dem 23. Oktober d. J., fwdet (15271553, 17111111- 1ich 73/2 Uhr, der erste öffentliche Vortraq dieses Wintersemesters im Festsaal der Preußischén Akademie der Wissenschaften statt. Herr Friß von Wetrstein spkicht über: „Entstehung und Herkunft der Ku1turpflanzon“ (mit Licbrbikdern), Eintrittskarten (1 RM und 0,50 RM) sind beim Pförtner der Akademie (Unter den Linden 38) erhältlich.
Handelswil.
Berliner Börse am 18. Oktober.
Spezialpapiere gefragt _ eher freundliche Grundstimmung.
An der Berliner Börse War heute eine eher freundkickge Grundstimmung und auch eine kkeine Zunahme der Geschäfts- tätigkeit zu beobachten. Die Nachfrags in einégen Spezialpapieren bewirkte bei diesen eine immerhin beachrlfcbe Befestigung, die im besonderen Aku und Kaufhof Verzeichnen konnten. Wenn auch die Erstnotierungsn im Vergleich zu den gestrigen Sch1uß- notierungen nicht einheitlich lagen, setzte sick) im Verlauf der Börse die freundliche Tendenz allgemein durch. Die Kursgewinne waren daher überwiegend.
In den chemischen Werten verloren Monte Catini 1% %. Ihren Kurs verbesserten Deutsche Erdöl um 1, Rütgers um %, J. 65. Farben um %, Chemische Hayden und KokSWerke um je % %. Am Kalimarkt Verloren [edichh Salzdstfurxh 1 %. Wintershaü notierten % und Burbach % höher als gestern. Käli- AscherÉ-(eben hörte man 131%. Von den Braunkohlenrverten gaben Eintracht Weiter um % % nach. Niederlausißer Kohlen gewannen % und Rheinische Braunkohlen % %. Am Montan- markt War die Entwicklung uneinheitlich. Während Hoesch %, Mansfeld %, Schles. Bergbau % und Otavi %% niedriger lagen, erhöhten Rheinstahl um %, Öarpener um %, StaHTVerein um % und Mannesmann wie Kköckner um % %, UEberwiegend Waren dann die Kursgewinne am Elektromarkt. Tie Stüxze halten Schles. Gas mit 2% %. Sonst gewannen Tcssauer Gas 1%, Elektr. Licht und Kraft %, Elektr. Lieferungen und, Schuckert je % %. Lediglich AEG. gaben um % % nack). Die größten Gewinne verzeichneten dann Einige Spezialpapicre. Hier Waren vor allem Aku gefragt, die um 4% % anzogcn. Auch Bemberg lagen mit 3% % Wesentlich höher als am Vortage. Junghans geivannen 1% % und Westdeutsche Kaufhof sogar 15/3 %. Sonst sind zu erwähnen dic Gewinn? von Schubert & Salza 1%. 21.03. für Verkehr mit ebenfal'ks 13/- %.
Am Kassamarkt erhöhten aU'e Großbankpapiere ihren Kurs- Teutschc Bank und Dresdner Bank gcwanncn je 1, Berliner Handelsgescllschaft ,x; und Commcrzbank %%. Am Renten- markt bestand teilMise kleine Nachfrage, Wenn aucb das Geschäft verhältnismäßig stikl blieb. Gsfragt maren Alxbosißanleihe, die ebenso wie Mittejdeutscbe Stahl % erhöht lagen. Tagesgeld hörte man mit 3 bis 3% und darunter. Dcr ToU'ar notierte in Berlin wieder urtVexändert 2,488 und das Pfund mit 12,24 (12,22%).
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