Reich8- und ;S-matsanzeiger Nr. 299 vom 23. Dezember 1935. S. 2
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aussetzung geknüpft, daß die Meßgeräte im öffentlichen Ver- kehr znr Bestimnnmg des Umfanges von Leistungen ange- wendet odcr bereitgehalten Werden.
Z' 9, ] erweitert die bisherigen Vorschri.ften nach § 1 der oben erwähnten Verordnung über die Ausdehnung der Eick)- pflicht vom 11. Dezember 1934 (Reichsgcseßbl. ] S. 1245).
Bei § 9, 2 sind di9 ZählwÜagcn, Wäg9- und Abfüll- 111aschi11911 11911 hinzugcseßt und dadurch Z1veifel über die Eichpflicht beseitigt worden. Es ist 1101W9ndig, die Abfüll- maschinen zu eickwn, da der Einzelhandel, besonders der Lebensmittelhande, immer Mehr Waren in abgemessenen Verpackungen abgibt, und der Kunde ebenso wie bei jeduer anderen nach (Hewicht verkauften Ware die Gewähr da ur haben 1111113, daß 9r das auf der V-9rp0ck11ng 0119999119119 9- Wicht tatsächlich erhält.
Die Eick)pf[icht der Zäthaagcn, Wäge- U11-d2lbfüll- 111asch1119n besteht nnr fiir die eichfähigen Bauarten, die zur Eichung zugelassen sind.
Zur Klarstellung der Eichpflicht sind unter 4 die Meß- geräte für wissenschaftliche und technische Untersuchungen, die ur Gehaltsermittlung di9n9n, besonders aufgeführt. Woche Meßgeräte im einzelnen darunter fallen, wird die Physikalisch-T1*ck)11isch9 Reichsanstalt in Zusammenarbeit m1t dcm R9ichs111i11ister für Wissenschaft, Erziehung und Volks- bildung und d9m R9ichsgcsundhcitsamt durch die t9chnisch9n 21Usf1'111r111tgsl11'st111111111ngen 19119111.
Abs. 2 des §9 entspricht im allgem9i119n dem §6 Abs. 2 der bisherigen Maß- und Gewichtsordnung und der bisherigen R9chtspr9ch11ng. Jn Ziffer 2 Abs, 2 des § 9 ist 019 bis-h9rig9 Beschränkung auf fabrikmäßige Betriebe 1f0rtg9fallcn. » „
Zu § 10. Das Gesetz geht darum aus, daß es Zum Best9n sämtlicbe'r V9tciligt9n di9nt, grundsätzlich alle M9 g9räte, die im öffentlichen Verkehr zur Bestimmung des Umfanges don Lcistungcn 11nch911d91 odcr bereitg9halt9n Wrr-d9n, dem Eichzwang 511 11nt9rw9rfcn, d. 1). durch staatliche 2391111119 eich9n zu lassen. Es Würde der Billigkeit nnd G9r9chtigkett gegen die Übrigen Eichpflichtig911 widersprechen, von diesem Grun-dsaß 011119 zwingende Notwcndigkeit quunsten "der M-eßgcrät9 abzuweichcn, die [391 dcr Versorgung 9r Bevolke- rung mit Gas, Wasser und Elcki'rizität und infolg9d9ss9n zur Messung und Zählung erheblicher Werte gebraucht w9rd9n. Tcshalb ist es nicht 511 111119911911, die Gasmesser, die bish9r zwar geeicht, ab9r nicht nachgecicht We'rdLn müff9n, d19 Wassermcffcr, di9 bisher k9in9r staatlich a119rkannt9n Priifung unt9rlag9n, und die Elektrizitätszäl)l9r, die bisher von 0911 El9ktrizitätswcrk9n solbst durcb v9r91dig19 Angestellte g9pruft Wurden, ebenfalls d9m staatlichen Eichzjvang 311 11n19r109rf911. Tie Festsetzung der Nacheichfrist ist durch § 17 Abs. 2 Und d19 Turchführung dcr Eichpflicht durck) § 64 9in9r Sonder- regelung durch den Rcichsjvirtschaftsminister vorb9halten, damit ihre Durchfiihrung d9n [1911911900911 Einrichtungcn und d9n B9diirfnissen d9r Gemeinden angepaßt wird.
11 § 11. § 11 9ntsPrich1 dem § 9 der bisherigen Maß- und » cwichtsdrdnnng. Er hat 91n9 klarere Fassung erhalten und ist dem L9bensmittclg9scß angepaßt worden. Jeßt kan11 krin ZW9ifel 1119171 dariibcr bestehen, daß äffer, die" m1t Bier und Lbstwoin verkauft Werden, 9991 t s9in 1111111911, gleichgültig, ob der Preis. nach Maß oder nach Gewicht br- rcchnet wird.
Zu § 12. Absaß 1 entspricht dem § 6 Abs. 1, 2. Saß und § 22 Abs. 1, 2. Satz der bisherigen Maß- und Gewichts- ordnung. Absatz 2 l9gt den Begriff „bereithalten“ fest, um seine Verschiedene Ausl9gung durch die Gerichte zu verhindern.
Zu § 13. Die PersonenWaagen sind bisher nicht eich- pflichtig. Die O91911tlichkeit kann eine Gewähr derfür Ver- langen, daß sie ri tig sind, wenn sie im Gesttndheitswesen oder in den der Volksgesundheit dienenden Stätten der- Wend9t Werd9n.
Ein großer Teil der dorh011d9n911 Waagen ist bereits FU Eichung zugelassen. Im übrigen gestattet d9r_§ 65 (119
erwen-dung nicht cichfäl1igcr Pcrsonanaagen noch bis zum 31, Dezember 1937.
Zu § 14. Tiefer Para rap Fieberkhermometergeseß, das ur § 68, 7 aufgehoben wird.
Zu § 15. § 15, 1. Die Verordnung vom 8. Februar 1923 (Reichsgeseßbl. [ S. 108) hat den § 7 der Maß- und G9w1chts0rdnung aufgehoben, der die N9U9ichpflicht für ?HvderWagen'und Fördergcfäße in Bergmerks-betrieben ent-
911t1pricht dem bisherigen
ielt. Es empfiehlt sich, di91'e Befreiung Von der Eichpflicht m ©9199 selbst auszus rechen. Die Verordnung vom 8,F9- bruar 1923 wird durcx § 67, 2 dieses Gesetzes 0111991100911.
§ 15, 2 und 3: Die B9 reiung von der Eichpflicht hat bereits nach 0911 zu § 12 A . 1 der Maß- und Gewichts- or-dnung 9r10ff9n9n Bestimmungen bestanden. Die 9111-
sprechenden Bekanntmachungen werden durch § 67, 3 auf-'
gehoben.
Zu §§ 16 und 17. Aus den Kreisen d9r Landwir11chc1ft wird 1911 Jahrrn 91119 Verlängcrun der NacheichfristM Ver- langt. Die An30111 d9r bei der Jacheichung als unrichtig befundenen 2119119191019 beträgt etwa 14% der Waagen und 40-50 % d9r Gewichte 091 einer 31vcijährigen Nacheichfrist. V9rläng9r11ng d9r N0ch9ichfrist ist drshall) nicht eingängig, Weil 91119 10 große Zahl U11richtig9r M9ßg9räte nicht noch 9111 Jahr länger als bish9r im Verkehr belassen Werden darf. Die F911191311ng einer läng9r911 Nachrichfrist 91100 nur Kür die Landwirtschaft ist auch nicht möglich, weil die Kosten 9r Nach9ich1111g [191 unterschiedlicher B9handlung d9r land- wirrschcmftlichen und der gcwerblichen B9tri9b9 11199911 der Schwierigkeit der Durchführung d9r auß9rhalb der Eichämter vdrzunehm9nd9n N0ch9ich11n 911 erheblich steigen und damit der V0rt9i[ der [0119911911 kach91chfrist wieder aufgehoben würde. Die Fristen nack) § 17, 1 und 2 9ntspr9ch9n den bisherigen V9stim1mmgcn.
Zu § 18. § 18 entspricht dem bisherigen § 11 Abs, 2.
Zu § 19. Die B9fr9iun_ von der Eichpflicht hat bereits bisher b9stand9n nach den B9711mmungsn zu § 12 Abs. 1 der MacL- und (991vichtSOrdn11ng. Die entsprechenden B9kannt- ma ung9n Werden durch § 63, 3 außer Kraft gesetzt.
Zu § 20. § 20,1: Die Ermächtigung unter 1 entspricht der bisherigen ErmäLtigung des Reichsrates nach § 12 Abs. 1 der Maß- und (Hewi tsordnung. -
§ 20,2: Diese Ermächtigung entspricht der Ermächtigung nach § 6 Abs. 5 der Maß- und Gcwichtsordnung: '
§ 20, 2 und 3: Diese Ermächtigungen sind notWendig, da die in der Led9rii1d11strie verwend919n Flächenmeßmaschinen mij Riicksicht auf 0911 Auslandsverkehr neben der metrischen Teilung mit einer ausländischen Nebenteilung versehen und jest zur Eichung zugelassen sind. Die Bestimmung zu 3 soll
verhindern, daß solche Meßgeräte eichfähiger Arten mit Neben- 191lungen unerwünscht häufig werden.
§20, 4: Diese Ermächtigung War im § 12 der bisherigen Maß- und G9w1chts0rdn11ng dem Reichsrat gegeben.
§ 20, 5: Diese Vorschrift ist 11911 und soll angeWendet Werden, Wo es sich um Meßgeräte hand9lt, die in großen Mengen gebraucht Werden, nicht nacheichpflichtig sind und d9r9n Anjvcndung und B9r9ithaltung im cichpflichtigen Ver- kehr [chjver nachWeisbar ist, z. B. bei Butyrometern und medizmikchen Spritzen. Durch die Anordnung nach § 20, 5 soll Mas enprüf-ung am Ort der Herstellnng oder im Eichamt, _ wie sie jetzt bei den Fieberthermometern stattfindet, ermöglicht und dadurch die Prüfung vereinfacht und verbilligt Werden.
. Zu § 21. § 21 91111 richt d9m bisherigen § 6 Abs. 4. Neu ist die Betimmung, da die Vorschriften im Einvernehmen mit dem 5 eichswirtschastsminister zu erlassen sind.
Zu §§ 22 und 23. Die §§ 22 Und 23 entsprechen im Wesentlichen dem § 19 der bisherigen Maß- und Gewichts- ordnung. Neu sind alle Vorschriften, die sich auf die B9- glaubignngen bcziehen, da sie zum ersten Male im Gesetz ge- regelt Werden.
Zu § 24. Es hat Ziel) als“ notwendig herausgestellt, im Gesetze selbst die Begri se der Neueichung und Nacheichung festzuleg9n. _
Zu § 25. Diese B9stimmung soll verhindern, daß mit dem Wort „geeicht“ wie vielfach gesch9h9n,'Mißbrauch ge- trieben wird. (Vgl. auch § 60 Ziffer 3.)
u § 26, Z? 26 entspricht dem § 20 der bisherigen Maß- ejvichtsordnung.
Zu § 27. Der Begriff der Eichfähigkcit War bisher in der Maß- .und G9wichts0rd1mng nicht festgelegt.
Zu § 28. § 28 entspricht im allgemeinen dem bisherigen § 14 Abs. 1. Neu ist die Zulassung Von Körpermaßen, die dem tausendsten Teil des Liters entsprechen. Es besteht hierfür ein Bedürfnis. .
Zu § 29. Fördergefäße und Förderwagen Waren auch bisher ohne Rücksicht auf den Raumgehalt zur Eichung zuge- lassen. Die Goldmünzgewichte sind in 1119 Ausnahmebestim- mung mit aufgenommen, um den Widerspruck) zu beseitigen, zwis en dem § 14 Abs. 1 der Maß- und Gewichtsordnung und 9m § 13 des Miinzg919139s Vom 1. Juni 1909 (Reichs- 99191301. S. 507), nach dem zur Eichung und Stempelung G9- wichtsstücke 11 91011911 Werden 100911, die das Sollgewicht usw. der nach aZgabe dieses Geseßes ausuprägenden Gold- münzen sowie ein Vielfaches dieser ©9101 te ang9hen.
Wegen Abs. 2, 2 vgl. Begründung zu § 20 Ziff. 3.
Zu § 30. Diese Vorschrift war bisher nur in§ 11 der Eichordnung enthalten.
Zqu 31. Dieses Verbot ist aufgenommen, um jeden ZW9i 91 auszuschli9ß9n.
Zu § 32 und 33. Erläutern die Begriffe „Eichfehler- und Werke rsf9hl9rgr9nzen“. _
Zu §§ 34 bis 37. Die Eichb9hördcn können Meßgeräte, die aus irgendxv9lchcn Gründen nicht geeicht Werden köxincn, als Ersaß für diese Eichung nac!) vorgenommener Prufung bcglaubigen, z. B. Meßgeräte, die zur Eichung durch die Eich- behörden und zur Herstellun von Mcßgeräten durch die In- dustrie gebraucht 1091111911 ( ormale, Gebrauchs- und Prüf- normale, Endmaße, Lehren aller Art, Gewinde). Das B9- glaubigun swesen war bisher nicht reichsr9chtlich geregelt. Es empfichlt éZick), dies der einheitlichen Handhabung w9g9n cht
u tun. 3 ziir die B9glaubigun gelten ähnliche Vorschriftey wie für die Eichung. Sie ist 0 er nicht dass9lb9 wie eine Eichung und hat andere . ehlergrenzen. Sie können größer, aber auch kleiner s9in als 9i der Eichung. .
Die nicht eichfähigen Meßgeräte, die auf anderen als den metrischen Einheit911 beruhen oder mit Nebenteilungetx ver- sehen sind, 1.1nt9rlagen bisher k9in9r amtlichen Prufung.
und
5 Dieser Zustand ist durch die Beglaubigungspflicht beseitigt.
Bei Prüfung der zur Beglaubigung gestellten Meßgeräte sind z, T. höhere Anforderungen zu stellen, als bei der Eichung.
Zu §§ 38-41. Diese Vorschriften sind den bei der Eichung geltenden Bestimmungen angeglichen.
Zu §§ 42-44. Die §§ 42-44 entsprechen im allgemeinen dem § 16 der bisherigen Maß: und Gewichtsordnung; _An die Stelle des Reichsrates ist der Reichswirtschafts11nmst9r getreten. Neu sind die Vorschrift9n über die Beglaubigungs- gebühren. .
Zu § 45. In dem bisher g-9ltend9n Schanxgefäßgeseß chli 91119 Bestimmung des Begriffs „Schankgefaß“. S19 111 nur mittelbar enthalten in dem bisherig9n § 6, wonach das (539199 keine Anw9ndu11g finden soll (111.1 festvechhlossene (versiegelte, verka selle, fest verkorkte usw.) Flaschen und Krüge. Tiefe chtimmung hat zu vielen Unklarheiten und M91nungsverschicdenhciten geführt. Das Wesentliche Merk- mal eines Schankgcfäßes ist die Art seiner V9rW9nd11ng, nicht 191119 "01113919 63911011. Es kann fiel) um Gläser, KrngL,
? Karaff9n und ähnliche Gcfäße handeln, die offen oder mit
Deckel oder mit einem Drahtbügel119r1ck11uß od9r einem an- deren leicht. 11 öffnenden Verschluß Vcr1'9h9n sind. Es fal19n darunter 0113) di9 Flaschenkannen, die zum Verkauf 001123191; über die Straße dienen. Im § 45 ist ausdrücklich b9ft1mmt, daß es gleichgültig ist, ob das G9tränk im Gastraum selbst 0d9r außeJalb enossen wird.
Der. egri. der Füllung des Gefäßes vor der Verakx reichung des Getränkcs ist nieht eng auszulegen. Das Ent- sYcidende' ist, daß das Gexäß in 'der Gast- und Scha11kW1rt- [ at gc üllt wird und geichzcitig als Maß der zu verab- rric19nd9n Menge dient. Die Füllung braucht nicht in den für die Gäste bestimmten Räumen, sie kann auch in einem Nebenraum oder im Keller oder dgl. geschehen. '
Es ist auch nicht notWendig, daß die Fiillung unm1ttelz bar der Verabreichung des Getränkcs V0r011sg9ht. Auch 1191 Fiillung auf Vorrat, z. B. wenn starker Andrang erwartet
wird, smd die dabei benußten Gefäße als Schankgcsäße im
Sinne des § 45 zu behandeln.-
u § 46. § 46 enthält die Bestimmung des bisherigen § 1 lbs. 1 mit geringfügigen Aendrrungen; für den Füll- strick) wird eine Länge von mindestens 1 0111 an eordnet.
Nach der jeßigcn Fassung der Vorschrift Über die B9- zcichnung des Inhalts muß dieser auch ang9bracht Werden, 11191111 der Inhalt 1 Liter oder % Liter beträgt. Bei Erlaß des S ankgefäßgeseßes (1881) Waren 0,5-Ltter-Gläser die gcbräu lichsten. Von den 13Liter-(Hläsern Waren sie leicht zu uncer1cheiden. Man hat daher damals auf die Forderung
' durch
der nhaltsangabe bei diesen beiden Ma r" „ DZe ?qmaligen Ueberlegungen treffen 119117131? MJ, TFTW 9911 9991211911 9,0991 . .. ..1
r a ee om . u ut 33 N' i S- 285) eingefiihrt Worden. g ( e“113111111111.
.Zu § 47. § 47 enthält mit kleinen Aendern" Besttmmung-en des bisherigen § 1 Abs. 2 in der Fass Gefeyes vom 14. August 1933.
" u § 48. § 48 enthält unverändert die Bcti “ fur Zchankgefäße für Spirituosen im bisherigc11s§n1m91l1§9 m der Fassung des Gesetzes vom 14, August 1933, s-
Die Bestimmungen ür Flaschenkannen nack ; . vom 14. AuZust "1933 sifnd unverändert in d91)1 FFG?) e_arbeitet. «m ubrigen enthält dieser Paragraph djkel t1mm1111g9n des "bisherigen § 1 Abs. 3 in geändcrtey » " VJM Liter abWarts sind nur noch die aufgeführten ÜN Jroßen rtgelassen." Die bisherige Bestimmung, 100ngchva'
0111911 1t9r abWarts Stufen von Zwanzigtetlen des tho zulgssig waren,'wird aufgehoben. Sie hat 1111001111; Z9'1t_zu_e1n9r Vxelhcit don Maßgrößen geführt, 019 111150 maßtg tft und d19 Hers1ellung und den Handel mit Gläs und and9r9n Schankg9faß9n unnötig verteuert und «schw? Der V9rbrauch9r Yann sstck) zudem von Maßgrößcn, die U11 ZWanzigteilen gehildet ind, keine Vorstellung 1110111911 11
_ Mit der Bcsttmmung des § 48, 3, daß Schankgefä'ße * Wein, Obstwem, Most usw. auch einen Sollinhalt do 34 Llit9r,'m1t dieser Bezeichnung haben dürfen, Wird d Verhaltnissen in Süddeutschland entsprochen,
_ Abs. 2 schreibt vor, daß der Sollinhalt von Teilen d Liters, nach Zehncrbrüchen zu bezeichnen und der 9111 abgek11rz19 Bezeichnurig „1“ zuzuscßen ist. Diese VesanU [19319th 1191) auf sämtltche Maßgrößen der Sätze 2, 3 1111d4 der emzigen Ausnahme des „% 1“ Glases für W901, EZ., 1111 Maß- 11ndUG9wichtsw919n allgemeiwüblick), dcn n..§“ nach Zehnerbruchcn zu bezeichnen und der Zal1le1111nqahe. ahgckurzte B9z91chnung „1“ zuzuscßen. Diese Art der ;, zeichnung soll nun auch fiir die Schankgefäß9 gelten. D.. Gesetz vom 14. August 1933 hat dies bereits für Fl0sch9nkann angeordnet.
Zu § 49. § 49 enthält die Bestimmungen d9s bisherig § 2 Abs; 1 _und 2 m der Fassung des 639191392: 110111 1421119 1933 n_11t_91n9r unmesentlichen Formänderung.
Die Übrigen Bcstimmungen des bisherigen § ? fallen 11». da kein praktisches B9dürfnis für die Zulassung 11111121 nahmen aufgetreten ist.
' Zu § 50. § 50 enthält unverändert die B9sti111n1u11g-. ?HZYZLNJLU €, 3 in der Fassung des (Heseßes vom 14.2019 Zu § 52. Auf dem Gebiete der Flaschen, die 5111111101111 Weisen Verkaufe von Getränken, wie Wein, Bier,T1i hranntwein usw., dienen, herrscht keinerlei Ordnung. Währe m der Vorkriegszeit gewisse Größen handelsüblich Waren 1 AHW9ichung9n hiervon die Ausnahme bildeten, sind heute AbMichungen zur Regel geworden. Die sogenannte %Lit Weinflasche, die in der Vorkriegszeit in der Regel 73 Zen liter (01) enthielt, ist immer kleiner geworden; 68-Z9111ili1 Flaschen sind weit verbreitet, es sind sogar Flaschen von. und 58 Zentiliter Inhalt festgestellt worden. Bei den Tri- branntweinen ist es nicht anders. Die übliche %-Lit9r-"las- mit früher 70 bis" 75 Zentil'Kr Inhalt Weist [191119 olf) -» noch 60 bis 62 Zentiliter Fassungsraum auf. Aber auch der Handel leidet unter diesen Verhältnis weil es genug Unredliche gibt, die durch Veerdung .. laschen aus starkem Glas und mit ausgehöhltem Bodens“ röße vortäuschen, die in Wirklichkeit nicht an1iäl)9rnd--« handen ist. Diese cFlaschen ermöglichen eine geringere Pr' berechnung, Wodur der Absaß dieser Flaschen gefördert * der redliche Hand91 aufs sckW9rst9 benachteiligt wird.
. Die Normung der Fleischeé hat nur auf einem T*" gebi9t (bei Milch:, Saft-"und M eralwasserflaschen) zu 1111 ErfolÉ geführt. Es ist jedoch nicht damit zu rechn9n, daß dem 901919 der Wein-, TrinkbruüntWein-, Bier- usw. Flas freiwilLige Vereinbarungen Ordnung geschaffen we“
gen d Ung .,
kann.
An Eichung der Flaschen ist nicht 11 denken, da sik Flaschen verteuern würde und bei dem R?9senv9rbra11chsch' durchzuführen wäre. Auch auf Grund des unlauterew bewerbsgeseßes oder des Lebensmitte'lgeseßes wird 1111111 mißbräuchliche V9rW9ndung der laschen nicht 011sre1u verhindern können. Da es bei 911 großen B9st0nden Flaschen nicht möglich sein wird, mit sofortiger Wtrkung ausschließliche VerwendunZ von Flaschen bestimmter " größen vorzuschreiben, blei 1 nur iibrig, allmählich durcb ' VorsYrist über die Neuherstellung von Flaschen dcn ' dran zu beseitigen. “
§ 52 bestimmt deshalb, daß" nach dem Inkrafttrexen, Geseßes nur noch Flaschen hergestellt werden "dürch, d1eel bestimmten Maßgröße entsprechen. Da es ung9fal)r nur bis 40 Flaschenfabriken gibt, wird die Ueberwachung' hältnisma'ßig einfach sein.
Beschränkun auf Flaschen „zu bestimmten_ V9rwxnd, gen, 3. B. für ein oder Bier, ist nicht möglich, w91l . ?Zenachteiligung bestimmter . Wirtschaftsgruppen emtr önnte. . Im Gegensatz zu den Schankgefäßen, die Inhaltsbkz? nung und Füllstrick) haben müssen, wird man bet den Flüs' zWerkmäßig nur eine Inhaltsbezeichnung verlangen, , die unlauterer WettbeWerb und Täuschung ausgeschalket 1111
Zu J 54. Um den vorgebrachten Wi'm ch9n der ,' schaft gerecht zu Werden, wird man die roßen war müss9n, die den jeßt handelsüblichen nahekommcn ulJt metrischen Maßordnung möglichst ange aßt sind. Es 1sk. ustreben, im Interesse der Vereinfackßun der VWÖUl!“ er Lagerhaltung und der Uebersichtlichkeit für den Haydlk, ', den Verbraucher, die Zahl der Maßgrößen nach M99" auf Wenige zu beschränken. _
Zu § 57. Die für die Ausfuhr bestimmten Flasch?!1 auszunel)1n9n, damit" die Ausfuhr von der YUFZWÜS schafkgewünschter abWeichender Maßgrößen mogl1ch 'st'
Zu § 60. Die Strafbestimmungen unter ] 1111d.2_ “ sprechen den Vorschriften des § 22 der bisherigen M01“ Gewichtsordnung. „ 11
Die Strafbestimmung unter 3 ist neu; Sie soch hindern, daß nicht eichfähige Geräte, wie vielfach ges als eichfähig bezeichnet und an eboten Werden. "hk"
5919 Bestimmung von § 0,4 entspricht den bus Vorschriften des Schankgefäßgeseßes.
Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 299 vom 23. Dezember 1935.
“ 1, Strafc1ndr0hung' unter 5 ist neu eingefii 1. Sie oll r Fnsilw begegnen, "d19 „als 11nr1chtigj beanstaétdeten oder sgcbksscrtc" Meß ernte, tm etchpfltchttgen Verkehr unbe- chtigt odcr Ungeei t Weiter zu verwenden.
60,72 Die bisherigen Strafbestimmungen des Schank- fäßgeseßcs w9'rden aYsgedehnt auf Herstellung und Vertrieb 11 SchÜZlk09faßet§4 die dem Gesetz n1cht entsprechen, oder 1911 tatscikhllck)“ Anhalt _unter 'der, zugelassenen Fehlergrenze eibt- Es war bisher mcht moglich, offensichtlichen Betrug jder Herstcllgng und dem Vertrteb falscher Schankgefäße ck dem btshertgen § 5 zu bestrafen.
u 61. § 61 entspricht dem § 6 des G9 9 es über di "11Z1ng§1l"d Beglaubignng der Fi9b9rth9rmomseéer. 9
u §162. § 62 entspricht dem § 3 der Verordnung über , Verpslnhtnng. zur Etchung von Meßgeräten vom 11. De- „ng 1934 (Reichsgeseßbl. ] S. 1245). ZU § 66." Der Absgß 1 des § 66 ist aus Artikel 111, 1 '; Schankgcfaßgeseßés 111 der Fassung vom 4. August 1933 rnommkn- .. , . . .. . Saß ] 19131 fur die bis jeßt'zulasstgen Schankgefäße, die dem v'orlretgenden (5191913 n1cht mehr zulässig sind, eine [brauchfkést b1s zunx 31. Dezember 1938 fest. Verbunden tder B91t1mm1mg 111 Satz 2 ist sie ausreichend. (Veröffentlicht vom Reichs- und Preußischen Wirtschafts- m1n1st9rium.)
Begründung
. Gesetz über die Genußrechte aufgewerteter Industrie- obligattonen und verWandter Schuldverschreibungen.
Die mit der Verordngttg üb9r die G911ußr9ch19 auf- ,„Mtgr Z1idastr190§ligation9n und verwandter Schuldd9r- 011111111911 00111 20. September 1934 (Reichsgcs99bl. [ 848) bcz109ckt9_V9rbe,sserung d9r Verzinsung für die G9- -rechte_ 1111d BJchlc1zmgung threr Tilgung ist erreicht Wor- „Bc1011d9r9 «chlvtertgkeiten 0911911911 zur Z9it auf dem glichen (139111919 nur .noch in den w9nig9n 11111911 angeführte 1911, Das (991913 Wlll 01111) hier die Grundlagen schaff9n, WW 9111sg191ch d9r W1d9rstr9119nd9n Jntercssen 9r11iög- 'M [) LU. Wähchd die G9n11ßr9cht9 im 011 9111911190 nur 19 11111 251119119111 des G919lssck1aftskapitJ1s 1'111s11111ck19n,e nden 1111 114) 019 G9nußr9chte der Eisenbahn-Renten-Bank in 11111111 11111 das 'Mehrfackxe des G9sellschaftsf0pitals J'n gl91chc11 211119111110 sich_ 019 Eis9nbah11-B0nk in Frankfurt 'ndcn, 11191111 119 rhr G91cllsck)aftskapiteil in der in Aussicht 1111111911911 WLlsL' auf R9ichsmark umgestellt haben wird. Folgexdavon 1st,„_daß diese Gcs9llschaft9n nach der [19- 11111911 21191111slc1ge fur die Verzinsung und Tilgung ihrer 411111911119 B_9trag_9 09r9113ust9119n haben Würden, die die -1d111091111911'11g9 u09r1191g9n, und daß es ihnen U1119r B9- 1ch11gU1111 1hr9r besck19id9n9n G9wi11110ussich19n nicht mög- sem 111111), 0111191119119119 Dividenden zu V9rt9il9n. Auf der 1911 99119 wurde [191 der jetzigen Regelung die Tilgung (3011111190119 unter normalen Verhältnissen unabs9hbar9 _bca111pr11ch9n,d Dcr Entwurf sieht daher in Artikel 1 .*11-1101','dxaß 111 solchen Fällen b9i eincr Dividende bis % furdtc G9n11ßr9chte nur ein Viertel des auf die G9- 11119191011111911"entfallenden Bctrags und erst der Mehr- 1111111011119 fur d19 (359179llsckzaft9n und die G9nußr9cht9 zu enden'191, daß d9r hiernach V9rfügbar9 Betrag nur' zur : ng, 1111111 auch_511r Verzmsung der Genußrechke zU dienen ,und daß_sch119ß[1§lx 91119 Einlösung der Genußrechte zu 11s1llunter 1hr9m 9nn109rt liegendcn Betrag zulässig 11 . Ein anderer Fall, der zu Weiteruw 911 Aula ab, betri 1 Stadt _Bcrlin, die aus der Übernaßme der 292013911 Befrf- . 6110191100511 und ihrer N9benbe1hn9n Schuldncrin von 1490,-1RM_ Genußrechten geWorden ist. Die Betriebe, deren .;1110n-519rung die teilWeise in G9nußr9cht9n auf- 1111911 1311119111911 aufg9no1nm9n Worden Waren, sind von Stadt' 111 di9_ Berlin9r V9rfel1rs-Ges9llschaft eingebracht den, 019 119 5u1am1119n mit «091911 Linien als ein einheit- 1U11191'119111119n 10 b9tr9ibt, daß 9in9 Feststellung nicht 1ch 111, 01) .und“ welche G9w1n119 di9 911139111911 über- »1nenen_ Brtrtebstelle achrfen. Unter HinWeis auf die 1nnlos1gk91_tder Berliner Verkehrs-Gesellschaft hat die 123911111 tn den letzten Jahren die Verzinsung und Til- .1der'01cnußr9cht9 abgelehnt. Ti91'9s Vorgehen Würde der 19131g9n Rechtslage nur zulässig sein für städtisch9 1119111111111gen, Wenn die Spruchstelle auf Anruf festgestellt ßder 239117190 iiach kaufmännischen Grundsätzen in dem ",Ufkncn Jahr k91119n G9winn abg9w0rfen hat. Für Fälle 111d911911,"w19 h19r, das gekoerbliche Unternehmen nicht_ * m den Handen der Gemeinde sich befindet, fehlt es "an ,ngewmg, die es gestattet, den Schuldner zu entlasten. 11111 000991111 Hinblick auf die Ertragslosigkeit der BVG. rxtkel 1 fofex 2 vorgeschlagen, die Gemeiüde lediglich zu WM, d19 fur die Tilgung von 4% % des Umlaufs der 'Sßkecht_c _9rford9rltck19n Beträge bereitzustellen. chll€11slch11nd ZW9ifel hcrdorgetreten, ob eine Ver- 11811110 Tilgung der Genußrcchte auch dann stattzu- MM, MM die Dividcnde nicht Von dem aus den 891111911 verschuldeten V91ri909„9rwirtschastct, sondern auf (15111110 emer Garantie von einem Dritten zur Ver- ggestcllt Worden ist. Diese Frage ist in dem Entwurf ; Wordcn. "Ferner bedurfte es einer Klarst9llung, daß WW, d9rßfur 9111911 bestimmten Hundertsaß sich Verbürgt “e,"lchT_ d9shalb z11 hHheren Leistungen verpflichtet ist, 311 T91l d9s wamns entsprechend der Regelung in der nnung Vom 20._September 1934 zur Verzinsung und UJder.039111113119chte zu verwenden ist. Die Belastung, ßrrch dt? Verzinsiing und Tilgung der AufWertungs- Zch1€_911tstcht, soll wie sonst allgemein auch hier zu D' er" Grfellsckxafter gehen. ute 1ibrig9n V_orschläg9 dcs Enthrfs dienen der AUS- elng VM ZW9ifeln - so § 4 Abs. 3 und § 61) und rd - oder der Erleichterung der Durchführung der Nang - so Ziffer 4 -.
Druckfehlerberichtigung.
(&
Yk déß 111 Nummer 298 des Deutschen Reichsanzeigers
,nlelsMn Staatsanzeigers vom 21. Dezember 1935
'1 WM „Verordnung über den Aufruf, die Einziehung
e erMchtuu von Noten der Xridatnotenbanken. Vom
„121111193193 .“ ist ein Dru fehler unterlaufen, der Lklchtigt wird. Zu der Einleitung der Verordnung
Die Jndexziffer der Großhandelspreise vom 18. Dezember 1935.
Ver-
" änderung , in vH
1913 = 100 1935 11.D9zbr. 18 Dezbr.
Indexgruppen
]. Agrarstoffe. ]. Pflanzliche Na ru ' 2. Sch1achwieh ,b. 119411111191: ' V19119119uqnisse . . . . . . 4. FuZetmisttel ..... . . grat to 9 5.111101Znialwaf7f9nMFMJMKNJ . . . , ndustrielle No 1 ' _ und Halbwaretk).soffe 175. &??wa ......... . 1152 . 19nro toffe und Ei . . . “, 8. Metgl19(a11ß9r Ei!9n)se.n. . . LLK,? Tgxttlten .......... 87,9 ante, und Leder . . . . . . 63,3 .h91111kalie11*) . . . . . . . 101,5 12. Kunstxiche Dünqkmittel . . . 664 13. 1111111019 und Schmierstoffe . . 94,1 Kauxschuk ....... . . 120 15. Papierbalbwaren und Papier . 1017 1693111103119 . . . . . . . . . 111'1 ' Jndulsxrielje Rosbswffe und , «1 waren zuammen . . 111. Industrielle Fertig- 93,2 waren. 17. Produktionsküittel . . . . . . Kon'nmqüwr . . . ..... Indi1striel19 Fertigwaren zu- sammen . . . . Gesamtindex . .
112,3 91,5 110,4 105,9 104,9 83,9
*
112,3 91,6 110,5 106,3 105,0 83,9
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115,2 102,4 50,4 87,9 63,0 101,5 67,3 94,1 12,0 101,7 111,2
93,2
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113,1 124,1
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*) Monatsdurckyschnitt N009n1b9r.
Die für den 18. Dezember berechncte ("nde i d YZYHYDWYWYL ,ist gegenüber der Vorwock)? uréZefrijädeFté A9nd9rulnege1én cxztffern der Hauptgruppcn zeigen kaum
_Zm" einzelnen haben an den Schla tvie märkten d' Pr9119 fur Halber angezogen, wiihrend die (ZMA? fiir Rindx und Fchafemim T'urchschmtt Weiter nachgegeben haben. In der N_;n-dcxzqfcr fur" Futtermitt9l wirkt9n sich Preiserhöhun- gen 1nsb9s0nd919 fur KartoffclflockM, Mais und Sojc11chr0t
aus.
'U1119r den industriellen Rohstoff-ZU und albwaren ' d Pr91s_r11ckgänge fiir_K11pf9r, Blei, Zink, Zinét und die 11311!- gehorrgcn Halbfabrikaw sowie für ausländische Rindshäute 1111d 9711999091: zr1 erwqhncn. Die Erhöhung der Jndexziffer fur k11nstlt§l19 Duqigemittel ist durch den Fortfall der Früh- bezugsvergutung fur Thomasmchl bedingt.
Berlin, den 21. Dezember 1935.
Statistisches Reichsamt.
% Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
"Der lettische (391011019 Celmiyä it na Berlin zjuruckgekehrt und hat di9 Leitung der Gesaxtdtschth wieder ubernommen.
Nr. _50 des R9ichsministerialblatts vom 21. Dezember 1935 ist 1096911 9rsch19n9n Und vom Reichswerlagsamt, Berlin 11117 40, Scharnhorststr. 4, zu beziehen.
Jnhglt: _1, 2111919an9 Verjvaltungssachen: Bekannt- mach11ng uber d19 3111111111119; mechanisch betriebener Spielgeräte gemaß § 9 der VerordnunZ] zur T11rchfiihr11ng des § 3311 der G9W910911rdn_ung vom 22. 1111 1935 (Reichsgeseßbl. [ S. 683) - 3, 2121091111119. _-. - Bekanntmachung über Einbanddecken zum Reichsmmqtermlblatt. - 2. Steuer- und ZollWe en: Ver- ordt111_11,q zur Uebertragung von Aufgaben der preußixchen G9- W9rbe119119r09r10011ung'auf Behörden der R91cksfinanzverWaltung. - Verordnung uber dteEinsendung der Lohnsteuerbelege für das Kaleriderjghr 1935. - V9r0rdn11ng über Aenderung des Waren- verzei 111119s zum Zokltarif, des Teils 111 der Anleitung für die Zolxab ertxgung und der Verordnung über Beschränkung der Ab- fertigungsbefngnisse.
BerkehrLtvesen.
Der Reichsverkehrsrat nach seiner Umbildung. Ter Reichswerkehrsrat setzt sich nach seiner Umbildung auf Grund der Verordnung über den organischen Aufbau des Ver- kehrs Vom 25. September 1935 nunmehr wie fokgt zusammen:
Berliner Börse am 23. Dezember.
Weitere Kursbesserungen.
An der Berliner Börse ist nun kurz vor den Feiertagen doch noch eine AufwärtSbewegung der Kurse festzustellen, die in der Hauptsache aus rein börsentechnischen Gründen zu erklären ist. Zumeist handelte es sich bei den vorliegenden Kauforders um Deckungen der Kulisse, während Publikumsorders so gut wie gar nicht am Markt War9n. Die Tendenz war deshalb von Anfang an wieder recht freundlich. Im Verlauf ergaben _sich teilweise noch Weitere kleine Besserungen und gegen Schluß der Börse hörte man zum Teil die höchsten Tageskurse.
MontanWerte lagen bis zu 1% % höher. Bei Riickkäufen der Kulisse gewannen Buderus, Hoesch und Klöckner je 1%, ebenso Rheinstahl und Mannesmann 1% %. Unter den Braun-
11 statt „30. August 1934“ richtig „30, August 1924“
Als Verkehrsträger sind Vertreten: Tie Toutsche R9ichsbahn mrd das Unternehmen ReichSauwbahnen durch den Generaldirektor der Deutschen Reichsbahn-Gesellsck1011 Dr,:Jng, 9.11. Dorpmüller, d19 T91111ch9 Reichspost-durck) 0911 Staatsstkretär im R9ichspost- mrmsterium Tr-Jng, s. 11. Lhnesorg9, das Straß91111191911 durch den GeneralinspektUr fiir das deutsche S1raß9nW9sen Tr.-Jng. Todt, die Seeschiffahrt durch den L9i191 d9r R9ichs09rfehrsgruppe S9eschiffahrt, Staatsrat John Th. Eßberger, die Binnenschiffahrt durch den Leiter der R91ch§derk9hrsgr11pp9Binnenschiffahrt, General- dtrektor Dr. 11. 0. Jol). W, Welker, das K1'aftfahrgewerbe durch den Letter der Reichs09119h16gr11pp9 Kraftfahrgewerbe, Direktor Wil- helm Benninghoff, das FuhrgeWrrbe durch den Leiter der Reichs- verkehrsgruppe Fuhrg9W9rb9, F11hr11n19r119hn19r Friß 11011 der Vrncke, 'die Schincnbahnen (außer R9ick1sbahn) durch “0911 L9iter der R91chsverkehrsgr11ppe Schincnbahnen, Stadtrat Johannes Eng9l, die Spedition umd Lagrrei durch 0911 Leiter der Reichs- verkehrsgrnppe Sp9dition und Lag9r91, Direktor Tr. Lndwig T091191'l, die Hilng9n1erbe des Verkehrs durch den Leiter der Reichsv91“k9hrsgrnppe HilfsgNNrbe d9s V91*k9hrs, Tirekwr Emil Kipfmüller.
' Als Verkehrsnußcr sind 0911191911: T9r Reichsnährstand dureh d19 Reichshauptabteilungswiter d9s R91chsnährstand9s Tr. Vrnmmeanm und Dr. 610119, die 991091011039 Wirtschaft durch Generaldtrekwr Tr-Jng. Frixz Springorum, (991). Kommerzi911rat Tr: Allmers, „9001019151911er Georg Heindl, Reichshanerks- metste'r, Handw9rksk0n1n1erpräsid9nt W. 01, Schmidt, H9rrn Moriß Schm1dt-Schröd9r i. Fa. Heinrich Schmidt jun., Hamburg, und den L9119r der 9191chs11r11ppe Energi9wirtschaft, Tir9ktor Carl Kr9ck9, die Reichsknlturkammer dnrch d911 9191ck1sk1111urw0119r Franz Mocalker, die Gemeinden durch den Ob9rbürgermeister R9n11énqer d19 Teutsche Arh9itsfront dnrch 0911 L9119r der R9ick)sb9t1'i9bs-, gememschaft V9rk9hr und öffentliche Betriebe in 0911 TAF. Körner. Ferner 119001911 d9m R91chs09rk901srat noch folgende vom Reichs- v91k9_hrsminist9r [1910110916 H9r11f9119 Persönlichk9ite11 011: Staats- m1111119r a. T. Ess9r, Lriter der R9ichswirtschaftskammer 9191319- ruj'ngsrat a. D. (210091 Hrck9r, Führ9r des NZKK, Korpsführer Huhnl9in, Ständiger Vertreter des Vräsithen des Werberats derd911tsch9n Wirtschaft, Ministeriülrat P1*0f9s1'0r Tr. Hunke, „Ther- 111111109111 der Provinz Lstpreußrn, Staatsrat Erich Koch Leit9r der Reichsgruppe 55011091, Professor Tr. Lüer,'K01isUl 201911; dorf, Yräsident dcr annstrie- und Handelskammer Köln, Fr9iherr vonx3ck110d9r, Leiter d9s R91ckS-Kr0f11000911-B9tr196909rbcmdes, Xriéing. Sckwlz, R9ichssportführer von Tschammer und Lst9n, 1101109111 d9§ Kr9ismg9s 13011 Oberbayern, Stadtrat Christian Weber, Vorstandsmitg'lied der Deutschen LUft-Hansa 21.-G. Tir9k- tor Martin Wronéky. * ,
*-
Luftpost zur Weihnachts- und Neujahrszeit.
Am 25. und 26. Dezember und am 1. Januar wird - 1101th19111“ 1111 allq9mei119n nur auf den Zinien ausgefkij'xehrrtézukxite a11ch Sonntggs bes 09911 w91*d911, und 31001: nach den ür Sonntags- Zluge 1911091991911 [1910112191911 Flugplänen, soWeit solfche vorhanden md. Tre Rerchspost luge auf der Linie Verlin-Hannover-Köln- 80110011 werd911 1191 19 vom 25. zum 26. T9, ember und vom 1. zum 2. «zanugr 0119119111011. Außerdem finden (1 9 Flüge nach a U 9 r- 9 11 r 0 p a_11ch 9 11 _Landrrn an den planmäßiq vorgesehenen Tßagen statt. Wetterc Auskunft bei den Postanstalteit.
Aus der BerWaltung.
Weihnackztsfeier des Preußischen Finanz- ministeriums.
Der Preuß. Finanzminister Profe or Dr 0 i (1119 d' Yeazxten, 2019911901911 Und Arbeiter [Ines MiFistTrHiukws al;: 1». 995911169r zn 91119111 Kameradschaftsabend im Landwehrfasino Fr.déezritä(:“?in1 de?t V_9rsamml1§ng Z1100m9n auch die für den Bezirk 9 - 11n1 ermms 111011 i 911 Ams ' ? 4 und Éhrers GliedeÖungxxn tezil. g t leiter der NJTUP' n 91.119r 9919151111 sansprache ab der Mini"19r '9'n Zre11d9 daru[19r_Ausdr11ck aß zum WeiJnachtsfete, 11411: “ elstldT; gamckte, auch 1119 große Familie des Finanzmini)teriums ich um ck11 zusamnze'ngesund'en habe, und wies auf die enge Verbundenheit mxt 011911 191n911 Mrtarb9itern hin an dem Werke des Führers m1tzuw1rken, das im. Ver1lossc119n .ahre mit der Einführung der YYYZUZY"TckZehrxflxchhtaldas Fre Jensehen Teutéchlands unter den , 11 910 er 9. er ini't r ' ' ?" - Heil au YUFÜHTLT- 19 schlo 11111 91119111 «eg F0 1 asthruppenleiter Blume prach den Dank der Ver- sammlun _ aus und _b h9rvor daß [)er Geist der Kameradschaft und Bolsderbrmden tt tm "inanzministerjum vorbildlich set. Em Licythildervortrag von Min.:Rat Dammeiex gab ein9n f9sselnde11 ge1ch1chtltchen Ueberblick über die Entwicklung des Ver- l1n9r 811stgart9ns vom kurfürstlich botanischen Nuß- und Er- xolungsgartep bis zu dem in Kürze vollendeten Forum. Tann am der Weihnachtsmann zu Wortr, Welcher die Ereignisse des
vergan enen Jahres in launiger Wei19 beleuchtete nnd scHerhafte
kohlenWerten stiegen Eintracht um % und Niederlausißer Kohlen
kleine eschenke verteilte.
Handelswil.
um 1%, während von dem Kalipapieren Westeregeln leicht 1111119- boten waren (- 1%). Von den chemischen Werten lagen J. "G. Farben gut gehalten. In Goldschmidt, Rütgers urid Kokswerke Verzeichnete man Kursgewinne von je 1 %. Am Elektromarkt Waren Versorgungswerte bevorzugt und so bemerkte man Nach- frage in Lieferungen und H.E.W, (je - 1), ferner in Gesfürel (+ 1%) und in Schuckcrt (+ 1). Sonst verdienen noch Erwiihnung Deutsch9 Linol (+ 2%), Deutscher Eisenhandel (+ 1%) und Orenstein & Koppel (+ 1). Um 1% % niedriger [011911 Süd- deutsche Zucker. *
Am Kassamarkt war die Tendenz ebenfalls freundlich, Die 9rzielten Kursgewinne bewegten sich jedoch in engen Grenzen. Am Rentenmarkt zeigten fich wenig Veränderungen. Tagesgeld war _zu 3 bis 3% %, für erste Adressen auch darunter, zu haben. Am 1nternationale11 Devisenmarkt War die Lage Weniq verändert, In Berlin notierte der Dollar wieder 2,488 und “das “13511nd 12,27% (12,27) RM. *