Deutscher Reichs-Anzeiger
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Königlich Preußischer Staats -Anzeiger.
Deutsaxes Reiz,. VerordnUng,
Nech18ver ält i ' , Oß*Asr?ka.nsse '" M"“)
Wir Wilhelm, '
d König von MMM _éottes Gnaden Deutscher Katser,
verm nen auf Grund des Gesetzes, beir ' -
Zrhältxüffe „der deutschen u gebiete (NZWHGFFUNJY ene 5) sur DeutsckxObeW ria im Anschluß an die Ver-
ordnung vom 18, N . im Namen des Reistfmmx FYTZMÜÜGMSU- Seite 527),
J. 1. __ Daß _Gese Über die Konsulat eri nba ' “ XYIGXQYSHZYL _)S.d_1973_kon?mtck1n GYÉÜZÉF Ke? Ul21 _ , e cn te 10 ' ' Schuhgebnte, in den Gebieten, Ws onbaltmffe der deut chen
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vom 18. Nookmber1887 bezieht, sowixh (LWMKYILYYY? Sultans von Sanstbar ab etrettnen Küsiengebiet sammt desen Zubehöruugén und der In el Mafia vom 1. anuar 1891 ab
m“ d?" in dieser Verordnun o- -- Anwendung. g :) tgesehenenA anderungen znr
betreffend die
| ;) Der Getichxsbmkeit (F" 1 Absa 9) unterlie en _ . _, a : sonen, “,ich? 111 demSckzußgebiete wvobnen oder ab aulfläa teetx, oder bezügltch deren, eroon abgesehen, eln Gerichußand innerhalb des_ Schu _ m nxub den zur Geltung kommenden Eesesen begründet lt, dle Ecngeborenm jedoch nur, insoweit
ste naxb der bisherigen Uebung der Gerichtsbarkeit des Reichs: kommcffats unmstellt waren,
25. 3. .
Der Vouoerneux bestimmt mit Genehmigung des Reichs- kanzlers, wxfc als Emgehoreyer im Sinne dieser Verordnung gnzusehen_ 111 und uzwuwen Eingeborene der Gerichtsbarkett uber das 1:1 §. 2 bezeachuete Maß hinaus zu untersteUen sind.
Z'. 4. T“ SW? und Bezirke der Gerichtsbekörden e er n (: wetden von dem Reichskanzler bestimmt, “ M I | nz
_ Als Bemsun k: und Beschwerdegéricht wird an Steüedes Y_uchßaenchts (GUI übe).- die Konsulargerichtsbarkeit §§ 18, 311, 4.5) eme Ge_uch1sbeborde zweiter Instanz am Stse des Gouyerneurs emrbtex, welche aus dem vom Reichskanzler zur Aulubung der Geticknsbarkkit zweiter Instanz ermächtigten Beamten a1_s Vorstvendm und vter Beisisern besteht.
AUF dre_ thstyer und den Gerichtsschreiber finden die Vorschxtsteu 111 F. 11 _Absas 2, §§. 7, 8 und 10 des Gesetzes über dte Konsulargenäztsvarkeit entsprechende Anwendung
§. (;.
Die Zustellungen werden ausschlixßlich durch die ur Au_U_1?ung der Gerichnbarkeit etmächtigten Beamten oder- an a .
Dieselben haben dafür zu sorgen, daß die innerhalb des Bezttks, m _weYchem dre Gericknsbehörde ihren Sis hat, Ji" bewnkexzdex! ZusteUungeq mtt der nach den vorhandenen
nteln _moglxchen Stchethett erfolgen. Sie erlassen unter der Ausstcht des Gouverneurs dt? hierfür erforderlichen An- ordmxngxn und üherwachen deren Véfolqung. uxtellungen 111 dem Verfahren erster Instanz außerhalb des ezn_ks, m welchem dle Gerichtsbehörde ihren Siß hat, erfolgen xm Wege des Ersuchens.
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F. 1. 3" bÜMÜWM Nechtssnxitigkeiten sind in dem Vetfahren vor_ den GWbeboxden in dem SchUßgebiet akle Ent- schnkungen, elnschlwß11ch der auf Grund einer mündlichen Verbanplunn ergebenden, vor) Ajntwegen zuzustellen. Diese Vorschst findet auch auf dte Zustellung der Zahlungs: und Vollstreckungßbesehle an _den Schuldner, sowie der Pfändungs- und Ueberweisungsbeschluffe an den Schuldner und den Dritt- schuldner A11weudung. oder Sach-
Für Beßchlß e, welche lediglich die Prozeß- 1eitung, emschlle [:ck der Bestimmung oder Aenderung oon Tummen, betrrffxn, genügt die Verkündung.
Tie Vsäxlaubxgum'ßeder zuzustellenden Schriftstücke kann in allen Jä en d_urch_ n Gerichtsschreiber erfolgen.
Sol.] durch eme Zustellung eine Frist gewahrt oder der Lauf der Berä_rung oder einer Frist unterbrochen werden, so treten die trkungeu der Zustellung bereits mit der Ein- reichung des_zuzustt11:11den Schriftstücks bei der Gerichtsbehörde ein, sofern dte_ ZusteUung demnächst bewirkt wird.
Bei szxUtgung der öffentlichen Zusteüung einer Ladung kann die Gerichtsdehörde anordnen, daß eine Einrückung 'm öffeniliche Blätter mch! erforderlich sei.
Wohnt Line qutei außerhalb des Bezirks, in welchem die Gerichtßkxebörde thren Sts hat, so kann, FaUs fie nicht einen daselbyt wohnhaften ProzeßBevollmächtigten bestellt hat,
Berlin. Redacteur: Dr. H. Klee, Direktor.
Verlag der Expedition (Scholz). Druck der Nord
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angeordnet werden, daß fie eine daselbst wohnhafte erson zum _Empfayg der für ste bestimmten Schriftstücke evoll- MWUJL. Diese Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung exoney. Der usterlungs-VevoUmächtigte ist bei der nächfien Keri linken Ver _ndlung oder, wenn die Partei vorher dem Ge nxr ein_en Schrtftsaß zustellen läßt, in diesem 11 benennen. Ge ch1ebt Hwa; mcht, so können al1e späteren Zu ellungen bis zur nachtragltchen Benennung durch Anheftung an die Gerichts- tafel bewirkt werden.
_Der Nachweis über die er ol te utellun i u den Genchtsakten zu bringen. f g 3 s 3 st 3 § 8
In dem Versqbren vor _der Gerichtsbehörde zweiter Jnslanz nehmen m_ bürgerltchen Rech1sstreitigkeiten, in _onkurssmben und m den zur streitigen Gerichlsbarkeit mehr gehörxnden Angelegenheiten die Beifiser nur an der mündltchen Verhandlung, sowie an den im Lau5e oder auf Grund_ derselben_ ergebenden Entscheidungen Theil. Zeven!) exfolgt dte Entschetdung über das RechtSmittel der escbwerde unter Mttwirkung der Veifißer, wenn die an- gefochteniestEnlscheidung unter Mitwirkung von Beisißern er- gangen . In dem Verfahren zweiter Instanz ist eine Vertretun du_rc_b RechtSauwälte nicht geboten und findet dek- §. 269 de?! walJozeßordnu keine Anwendung.
ie Vorschri en in . 464 und 468 der Civil ro ß: oxdnung gelten auch für da? p ze
Verfahren zweiter Instanz.
§. 9. Die Zwangsvollstreckung im Schu ebiete erfolgt aus- schließlich dur_ die zur Ausübung dersJericbtsbarkeit erster Instanz ex tigten Beamten, welche unter Oberauffi des
ouverymxs dke hémfür «Nfoxderlichm Anordnungen er affen. Der Vetbnygqu einer vollstreckbaren Ausfertigung bedarf es nicht, soweit dteselbe von dem Gerichwstbreiber der Gerichts- behörde, durcb welch“- die Zwangsvollstreckung zu erfolgen hat, zu ertbxilen sein würde. “
__Dxx zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermachttgten Beamten können nach Anordnung der Zwangs- vollstreaungwu der Ausfühkung andere Personen beauftragen, welche nach thren Anweisungen zu verfahren haben.
45. 10.
_Voastreckbare Ausfertigungen dürfen von dem Gerichts- Cchrether nur auf Anordnung des zur Ausijbung der Gerichts: arkett ermächtigten Beamten ertlxeilt werden.
§. 11.
_ In Strafsachex: findet die Hauptverhandlung ohne die Zu- ztehung von Beistsern stalt, wegn der Beschluß über die Exoffnung des Hauptverfahrens eme Handlung zum Gegen- stande hqi, wxlchx zur Zuständigkeit der Schöffengericbte oder zu_ den m den §§. 74, 75 des Gerichtsverfassungsgeseses be- zetchneten Vergehen gehört.
§. 12.
Der Angkklagte kann auf seinen Antrag oder von Amts- wegen wegen großer Entfernung seines Aufenthaltsortes oder wegen sonsttger indermffe von der Verpflichtung um Erscheinen in der auptverhandlung entbunden wer en wenn nach dem Erme en der Gerichtsbehöxde voraussichtlicß keine andere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe oder Einziehung allein oder in Verbindung mit einandér zu erwarjen sich:.
§. 13.
_ Die Gerichtsbarkeit in den zur Zuständigkeit der Schwur- er1chte gehörenden Sachen wird für das Schusgebiet den vom ü__eiFskanzler zu bezeichnenden Gerichtsbehörden erster Instanz e ragen. Für diese Sachen finden die Vorschriften Anwendung, welche für die im §. 28 des Geseses über die Konsular- gerichtsbarkeit bezeichneten Strafsachen gelten.
§. 14.
In Strafsachen findet vor der Gerichtsbehörhe zweitxr nstanz in Bezug auf die uziehung der Betfisex dte orschrift des „30 des Geri tSverxaffun Sgeseßes mtt der oben in §. 7 Ab aß 1 be eichneten Ma gabe nwendyng. Den Umfang der Beweisau nahme bestimmt das Gencht, ohne hierbei durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse ge- bunden zu sein. _ Die Mitwirkung einer Staatsanwgltschaft findet mcht statt. Der nicht auf freiem Fuße benndlxche Angeklagte hat Anspruch auf Anwesenlxeit in der Hauptverhandlung, wenn er sich am Orte des Beru unqs erichts befindet. _ _ In den im §. 13 WLW 1 bezetchyeten Sachen xft hte Vertheidiaung auch in der Beru ungsmfiayz nothwendxeT In der Hauptverhandlung isi die mvesenhen des Veith - Tigers cr orderlich; der §. 145 der Strafprozeßordnung findet nwendunq. _ _ Jm Uebrigen verbleibt es be? den Vorschnften tm §. 40 des Geseßes über die Konsulargmchtsbarkeit.
1-
§. 15. Die Todesstrafe iß durcb Erschießen oder Erhängen zu
vollstrecken. * _ Der Gouverneur bestimmt, wel e der beiden Vou-
streckungsarten in dem einzelnen Falle altzufinden hat. §. 16.
In dem Verfahren vor den Gerichtdbehörden im Schuh-
gebiete finden das Gerichtskostengeses und die Gebühren- ordnungen für Gerichisvollzieher, für Zeugen und Saz- verftändige, sowie für Rechtsanwälte keine Anwendung.
Die Vorschriften, welche an Stelle der bezeichneten Geseße zu treten haben, werden von dem Reichskanzler erlassen.
§. 17.
Die nach I des Geseßes, betre end die Rechtsverhälküsse der deutschen ußgeblete, für_die echtsverbältni e an un- beweglichm Sachen ei-tscbließkch des Ver werke genthmus maßgebenden Vorschriften finden keine Anwen ung.
Der Reichskanzler und mit dessen Genehmigung der“ Gouverneur find bis auf „Weiteres ur Regelung dteser Ver- hältnisse befugt, die erforderlichen estimmungen zu treffen und insbesondere die Voraussesungen für den Erwerb und
die dingliche Belastung von Grundstücken durch Rechtsgeschäfte mit den Eingeborenen festzufieilen.
§. 18.
Das Gesc , betreffend die Eheschließung und die Vo- urkundung dess Versonenßaudes von ReMangebörjgm im Auslanke vom 4. Mai 1870 (BundeDGeEeßblatt Sekte 59V Y_ndet :! dem Schu ebiet vom 1. anuac 1891 ab
etsonen, welche mch: "geborene (§. ) find, Anwendung. . §.19.
Bis zur Uebemckhme' dcr Verwaknmg duni) den Gou- verneur werden die dem Lesteren auf Grund dieser Verordnung zustehenden Befugnisse von demReiehskommiffar wahrgenommen
§. 20. KDifese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in ra t. Urkundlich unter Unserer Zöésieigenhändigm Unterschrift und beigedrucklem Kaiserlichen ntegel.
Gegeben Berlin, den 1. Januar 1891.
(U.S.) Wilhelm „1.11. von Caprivi.
Verfügung, betreffend die Ausübung konsularis er Ve- fugnisse und den Erlaß poltzeilicher und _onftigxr die Verwaltung betreffender Vorschriften m Deutsch-Ost:Afrika.
Auf Grund der F. 5 und 11 Absaß 2 und 3 des Ge- seYes, betreffend die kchtsverhältniffe dsr_ deutschen SWH- ge iete (Rei k-Gesesbl. 1888 S. 75), Mrd für Deutsch- Ost=Afrika Fo gendes bestimmt:
§. 1.
Die zur Ausübung der Gexichtsbarxeit erßer Infiqnz er- mächtigten Beamten haben für ihre Beznke zu [etch dle Be- fugnisse wahrzunehmen, welche den deuts en Konsuln nach §. 16 des Geseses, betreffend die _Nationalitäl der KauffahrKeischiffe :c., vom 25. Oktober 18117 (Bundes- Geseßbl, S. 35) und §. 35 des Geseveö, betreffend dk Organisation der Bundeskonsulate 2c„ vom 8. November 1867 (BundesGeseßbl. S. 137) zusehen. Dasselbe gilt von den Befugnissen welche den deuschen Konsulaten als Seemaxmd- ämtern na der Seemanns-Ordnung vom 27. DMU 1872
(Neichs:Geseßbl. S. 432) und nach sonstigen MWM
oblie en. I)ie für die Konsuln geltenden L_lus ngsbestimmungm Ut dend vorgedachten Gesesesvorsthnftm- nden entspveÖeude nwen ung. _
n den bezeichneten „Angelegenbnten werden Wührer! und uslagen nach Maßgabe der Vermungen des MfM betreffend die Gebühren und Koflen i den Konsulaten Deutschen Reichs, vom 1. Juli 1872 (WWK S. 2415) erhoben. § 2
ouverneur tft befugt, polizeiliche und sonstige du VMM? betreffende Vorschriftxn 'zu erlg en und gegen deren Mchtbefolaung Gesängxuß bw u dre1_ onaten, aft, Geldstrafe und Einziehung em lner mstände anxudro . Bis zur Uebernahme der erwaltung_ durch den Soupa- neur wird diese Befugnis; dm-ck) den Retch|kommiffar wahr- genommen. __
§. 3. _ Diese Verfügung nin mit dem heungen Tage in Kmft.
Berlin, den 1. Januar 1891. Der Reichskapzßr von Capnvx.
Qtsxdezszcxsßuckerei und Verlagsanstalt. Berlin IN., Wilbelmßnße 32.
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