1829 / 1 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

K*QÖMQMM“WWMK »WM ;“ „rex »

***-“Ks? ' »». “-

§Y*KW?§Ü

„"-F; ***-**)“; _

„., ;- . ,. , , , . „. :*» *. Z'“ „“I A')?“ K? . (*.-, * - «H «*. “.'-4, 51- ““IT-_ck X'" “X'"?F“ ***“ *

Berlin, Donnerstag „„den 177?" Januar

Amtliche "Nachrichten. „Kron'ik des Tages.

“'Sequjeßät der König haben dem Rittmééfker M o [ ie re"

General-Stabc und dem “Seconde -Lieutenant von "itz en stei n des“ Garde-Dragoner-Regixneuts den Müßtair- kdienß-Orden; so wie dem bei dem Lhef des Ingenieur,- . s' als“Adjutant angestellten Seconde-Lieucenant Grafen „: usy den St,Ioha11ntter-Orden zu verleihen geruhet.

es Königs-Majestätzhaben dem, beim Kriegs-KMint'fte-

* a'ts rieg's-Rat »z'u verlei es:, und das darüber ausgefer- e “Patent Allerhöchskeégeph ndég zu-vollziehen geruhet;

Angekommen: Se. Excellekz der General-Lléutenant.

kann,. Inspector der ersten Artillerie-Inspection,; von rgau. " ' *

mmgndxur der vierten. Djévifion, von Borcke, nach arsard.

Zeicu'ngs-Nachrichten. Aust a n- d.

„Frankr eich.__ß Paris, 25.. Dec. Auf den der egferung“ von-den nrlichenBlätcekn oftmals, und noch urréer frangais gemachten Vorwurf,- daß sie in kurzer Zeit einer Unsumme von frommen Vermächtnissen “ihre Ein,- igung-gegeben habe, bemerkt der Mes s ager des Cham- sFolgendes: „Die Summe der seit der Pubsicaciondes eß'es vom MonateMai 1825 äutorkfirten Vermächtnisse ; allerdings "denen, welche die' Lage Her Dinge nicht “keu- , sehr beträchtlich vorkommen; es bedarf indessen nur r einfachen, Erklärurx , um ihnen über die eigentliche Ur- e dieses scheinbaren uwachses Licht zu verschaffen. Vor *. Gesetze vom Monate Mäi 1825, wo eine gewisse An,- von Kloster-Gemejnen von dem Geselze nicht anerkannt en und mithin von Rechtswegen kei'n Grund-Eigenthum en konnten,. wuxden nämlich die zur Stiftung oder Er- » ung jener Congxegationen benöthégten unbeweglichen Gü- von dritten Personen auf ihren eigenen Namen und lä- r Weise, aber mit dem Gelde der gedachten Gemeinen, orben. Als nun das Geselz vom Monats Mai den ähnten Congregatéonen eine gesekztiche Existenz unter darin enthaltenen BedingungM verlieh, mußten jene „en Personen ihnen das Grnnd-Eigenthum , zu dessen * ße sie nur ihren Namen hergegeben hatten , ausantwor- Wenn man nun bedenkt, wie viele von jenen geistli- , Stiftungen seitdem geseszlich autoréfirc worden smd, so * man sch über jene »))?asse scheinbarer Legate nicht wun- 7- ZU der Annahme neuer Vermächtnéffe hat die Re- UZ'I nur in weln'gen ei'nzelnen Fällen ihre Zustimmung etlc.“ „Uebrégcns“, so schließt der OJc'essager, „müssen bedauern, daß der Courrt'er zu seinen Bemerkungen über en Gegenstand seine gewöhnlichen Declanmrjonen Über habsüéhtégcn Sinn der Gcéstléchkcitchmddcr Klöster hän-

skeZenden “Ge :,imen' Registrator Göhren dcn Charakx,

Abgere-ésk: .Se-C'xcelleuz .der General-Lieutenank mw dessen z

y'dasesch jedoch zugleäch auf die' xmlkcye MK ,

.!dek, und dann fällt die Verläumdung von selbst neuerlich von dem"

] 829.

, zufüZf. Die "Religion des Staates wird geachtet und geehrt;

„'omme Eifer abeé,'1vxlchcr einige brünstége Seelen zu goctjeligen Werken oder zu dem “beschaulichen Klosterleben f:)hrc, ist auch eine Freiheit, die man ehren _muß. Die Re- gteruy? darf sch nur den Mißbräuchen widerseßen, und m dre er Bezixhung haben wir die Ueberzeugung, daß die Minister_ jede Handlung "zurückweisen werxden, welche den eéF__rt“edett“k1e'r Familixn oder die Sicherheic dxs Staates. stören unte.

Derksurrixr franxais enthält unter der „Ueber- schrift: „Von dem Petitéynsrechte *in seinen Beziehungen zu den Gesehen über die Vexläumdung,“ eine Antwort auf den («1 Nr. 351. der Sta'acs-Zeicung mitgetheilten) Aufsaß des

Messager_des Chambre; über-diejen Gegenßand: „Ein Pro- Yß,“ heißt es darin, „welcher gegenwärtig vor dem hiefigen

der

uchtpolizeigerichte schwebt, hatte uns zu der Erörteryng der rage Anlaß gegeben,- ob die Ausübung des Petirixnsrthex demjenigxn, der sech desselben bedient, jemals eiye _ ich „4x „Kia _: we en Verläumdung _uzéehen könne. Wi - bestritt“! «. er Messager des Cßqmbres aber, di-sxr gebprue Ver- er' allerRegée-run en, versucht es um; „'wideriegxngm

EY ßen Mixennxx

Okt Angriffe; __ * aux den den Scaatsbeamren gebührenden Schuß und auf das Gehäxfigx einer jeden Verunglimpfung überhaupt scülzt, so köumen dieje Be-

cdiese Wider egung voz: derkvou

niß der esxßx aber Klagen we „,t-verläu

,trachtungen vielleicht einige im Rechte nich: bekvandxrtéKö fe

verführen; wir haben“ es_dal)er für nöthi gehalten, djeä „i- derlegu'ug unserer Grundßße nochma zu wideriégxn.

' „Von zwei Dingen eins“, meint der Messager, „entweder

ist die angeführte Thatsache falsch und dann ist es gut daß das,Ger„_icht e„ine Verläymdung bes'trafe; oder ße F| _gégnjy-

we .“ Der Schlußisc in den An en derVernunft ganz -récht?g, nicht so in den Augen des Yeseßes. Im Geseße. vom 25.“ März 1822 heißt es ausdrücklich: „In keinem Falle ist der Beweis durch Zeugnéß zur Bestätigung einesverlämndexischmr Fac- tums z-uläsfig.“ Durch diese Bestimmung “ist 'abüchklich den Bürgerndas ihnen früher zuqeftandene Recht genommen worden, solche Thatsacheu, welche dem guten Rufe diese,.s oder jenes Beamten schaden, vor Gericht zu beweisen. Der obige Schluß fällc daher von selbst weg, da in aUen Fällen, wo der Urheber einer bei den Kammern eingereichten Bittschrift für angeblich veyl-äumderésche Thatsachen gericht- licht belangt werden möchte, derselbe fich in der Unmöglich- keit befinden würde, dicseThatsachen zu beweisen, und sonach unbedenklich condkmnirt werden würde, wenn gleich das Ge; richt selbst die Ueberzeugung haben sollte, daß das angeführte Factum des Beweises fähig wäre. Sonach würde ein Bick;- skeller, der [WM 1740 Wäre, für gegründete Thatsachen, die er aber geseßlich nicht beweisen darf, mit dem Bittßeller, der 111318 5110 ist, in gleicher Kategorie stehen; und aus diesem Grunde waren und sind wir noch jeßé der Meinung, daß eine gerichtliche Klage wegen Verläumdung gegen den Einsender einer Bittschrift an die Kammern_ nie und zu keiner Zeit zuläsfig sey. Wir haben uns hierbei auf das Zeugniß des Hrn. Favard de Langlade berufen. Der erffager Joint jedoch, daß dieser Rechtsgelehrte in der angeführten S_telle seines Repertoriums nur geheime Petitionen, die her den Ministern eingereicht würdenund keine öffentlicha Discussiyxt zur Folge hätten, im Sinne gehabt habe. Unglückxéckderweqe find aber, nach unserer und der Meinung des Qassacwns- hofcs, gerade diese zu einer peinlichen gerichclichen Amklage geeignet, wie die Erfahrung uns bereits gelehrt hat.; Der

*

's e- :? kk,“_'„1_* ;i“„**-“;:-.*,-,„;;-'„, YE-„v-UYFYFMWW-QZ «'- & ck.,» ““WÜÉWÜUWLM*WUWÜM«MQZMFEW"§N*;N-W-sÉ-WWFWM ;; WMM*W*«Ü _ ÉÉMTWUM _ _