1829 / 82 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Mon, 23 Mar 1829 18:00:01 GMT) scan diff

" ' ' ' * * der GQU'ver- utirten oder eines andern Ober-Eoriverrixmé o _ Zeurs von Irland zu bekleiden. 5) Ixölsnl]([);Kakl)20li]il)e dür- fen Mitglieder irgend, einer Corporation von Kaizen seyn,

oder irgend ein Amt oder eme ihnen amvertraute Srelle in

Corporationen bekleiden,. wenn se“, :rnstacrder iiznen gegen- wärtig abgenommenen Erde und Crikarurrgechn dbbenann- ten Eid leisten. Die Ansmahnze zu dreier Ciqtijei beßeht darin, daß kein Römisch Kathoiijcswr, dcr em Mitglied einer solchen Corporation iki, h_ei drr Wahl 'o-drr der _Veorstellung einer Person |in1meti-dars, die ewe gemieche Psrrmde oder ein mir der herrschenden" Kirche m _Vcrdmdung stehendes Amt crhalren soll, welrhe eine joirl)e Corporation von Laye'n zu vergeben hat oder die unter thrrm Patronat „srchen. 6) Eine große Zahl von A1151141[)n1cn_bri_der aligemetnctx ZUiai- srmg zu A*:mcern bezieht sich aux Unicrc Schalen,. Eoiiegrrn und Universitäten. Kein Römiscb-Kacdolijwer dars,“ der Bill zufolge, eine Stelle oder eine WQrde beijiridch der zudem Kirchen Englands imd Irlands oder zm' OchrttUchen'Ktrche gehören; desgleichen keine, die zit_irgrtzd einem geistlichen Gerichtshofr, -- zu irgend einem“ bijcl)ösiiri)e_n oder grtskltchen Etablissement oder einer darm'r vrrbrmdcnenSri]tung -- zu irgend einer Universirät - zn irgend einem Collegium oder einer Abtheilung drr gedachten Unxvcrsieären odcr-zu den (Kollegien von Eton, Westminster oder Winchester, oder zu irgend ei.- nem, arif geistlicher Srifcnng beriehendcn Qoilegirim oder ei- ner dergleichen Schni-Anstaic im ganzen Kötiigrcirlw gel)öre_n. 7) Gleichfalls sind Römijrhe Karyolii'en anch künftig Ulljä- hig, die Präsentation zu geistlichen Pfründrn zu machen; und wenn ein solides Präsenkarions-Rerht mic'érgcnd einem Amke verbanden ist, das ein Römisch-Kari)olischer bekleidet, so sind Se. NTajexiät beftxg'r, cine Commisson von prote- stantischen Geheimen Rächer: zu ernennen, um das qedachke Recht während der Zeit auszuüben, daß jenes Amt von Je- mand bekleidet wird, der sich zur Römiscixkatholisrhen Reli- gion bekennt. 8) Es ist als geseszwidrig anzusehen, wenn ein Rdmisch-Katholix'rher Sr. Majexiäc direk'r oder indirekt in Betreffcincr geistlichen Befördcrmig Raki) crrheilc“; und soll solches mit immerwährender AUSsÖliLZUUg von diirgerlickwn oder milirairischen Kron-Aemrern bestraft werden. 9) Der obbenannte Eid, als eine Qnalifiration ziim Genuß von Cor- porations Rechten, muß im Laufe eines »)]Tonats, imc!) Zu- lassung des Ixidividrmms zr: dem Amt oder zu der anver- trautenSrelle, die einen solchen C'id erfordert, geleister werden. Verschiedene andere Bestimmungen soßen die Zeit fesk, in welcher der Eid bei Civil; nnd Militair-Auxieliungen gelei- stet werden muß, desgleichen die Art und Weise, wie er ab- genommen werden soll, und die Strafen, im Fall nicht der Acre gemäß gehandelt wird. 10) Außer dem obgedachten Eide

soll kein anderer weiter von den Römisck)-Katl)olischen ver,“

langt oder gefordert werden, sobald diese Arte in Kraft ge- treten ist. 11) Die nächste Fesksekzung dcr „Bill verbietet den Römischer: Katholiken den Namen oder den Titel irgend eines in England oder Irland bestehenden Erzbisthmns oder Bischums anzunehmen, bei Strafe" oder Verwirkung von 100 Pfd. Stekl. _ Diese Clausel, bemerkt die Times, führt unnöthiger Weise die protestantisch-presbyterianische Kirche Schottlands mit auf, die alle Bischümer oder andere geistliche Würden verwirft, und indem sie leßtere in republi- kanischer Gleichheit in einander verschmilzt, nichts dagegen hat, wenn andere Kirchen ihre leeren Titel amrehmen. Wenn die Zrländischen katholischen Prälaten die Tirel eines Bischofs von Tyrus, Jericho, Jerusalem, Babylon oder irgend einer andern Diöcese jn [mytjbug nicht lieben , dürfen fie, ohne irgend einen Widerspruch der General-Versammlung der Schottischen Kirche, sich alle die Titel zueignen, die in den Zeiten des Cardinals Beacon oder vor den Ta- gen der Gleichheit uncer John Knox zur Schottischer: Hierarchie gehörten. 12) Den Bckennern des katholischen Glaubens, welche zu gerichtlichen oder Corporations-Aemtern gelangen, ist es verboten , mit den Insignien ihres Amres an irgend einem andern der Gottes-Verehrung gewidmeten Orte x_u erscheinen, als an einem solchen, der zur herrschen- den Kirche gehört. Wer dagegen handelt, verliert sein Amt, u:1dlza[)l.t 100 Pfd. Sterk. Strafe. 13) Der nächstfolgen- den Jeftjekzung gemßß, darf kein Römisch-Katholischer, bei Strafe VM 100-Ps. Sterl., außerhalb der Privac-Wol)nung oder chr gewshnltxhetx zur Gottes-Verehrung bestimmten Orte, dxn Rirus oder .die Ceremonien seiner Religion ausüben, oder die KlUdUULselnxs Standes tragen. Die Arte in Hinsicht de_r Begräbmß-Feier Zrländischer Dissidenten wird hierdurch mchk aufgehobetr. 14) Nicht nur alle öffentlichen und mit Gepräygx ,verknuyften Römisch-kacholischen Ceremonien wer,- den bei ichwerer Strafe yerboren, sondern es sind überdem emige geistliche Orden, die nicht wesentlich zum Römisch-ka-

cholischen System geßören, angschreckc oder unterdrch den. Ein jeder, gegenwärtig) im-Königreiche brfindlz suit wird .bei 50 Pf. Strafe aufgefordert, sich bei den;?- gerichts-Secrerarien imLaufe von 6 Monaten, nachdi Llcce- in «Krafr getreten, 'einregisrriren lassen. Später kein Jesnir mehr ins Land kommen, ohne sich eines :* [)enZ“ (xrljzclezxnommr) schuldig zu machen, und sick) drr

öannung auszusetzen; und kein Superior oder Mitgl.“, Ordens darf Jemanden als Ordens-Brnder aufnehmkn

ihm die bei dieser Gelegenheit ndihwendigen C'ide ode

lübde abnehmen, ohne sich eines Vergehens |ck)"ij machen. * Verbannung aus dem Kö:1igreiche ist glei

die Strafe für einen Jedem, der, nachdem die A

Kraft getreten, das Gelübde als Jesuit ablegt. 15) „„

was in dieser Arte gegen die Zunahme gcisclicher Ori

richtet, oder anf dercn [.lncerdrrick'ung berechnet ist„s - die Rormen-Klösker oder dic'religiösen Vereine und „.-

tcn des weiblichen Gcschlech)cs Anwendung finden, 16'

in dieser Arte auferlegten Strafen sollen als eine Sr.

jestäc zu entrichkende Schuld durch den General-Auwa

gezrgcn werden. *

-- Folgendes isc der Inhalt" der Wahlhererbtignn mit Weglassnng der lediglich auf Local-VcrhälkniK lichen Dcrails. -- '

Nachdem

-- .». „.

in einer ParlamentsxAcce des .

dreißigsten Jahres der Regierung Heinrich 711

anderen verordner worden, daß jeder Wahlbcfäh'

Besiiz eines Gars oder einer Pachtnng von mindest

Shit]. jährlichem Renc-Werrl) srytr müsse und nach

einer Parlaments-Acre des f:“mf und dreißigsten Regi

Jahres Georgs lll. festgescßc worden, daß jeder Wähl pflickset isi, sein Freilehn (kl*(3(3110](i)*) auf die in der bestimmteWeise einrragen zu lassen, isi es nöchig u sprießlich erachtet worden, den Ertrag des zur Wahl gung nötl)igen Einkommens zu erhöhen und 'die in Z rücksichtlicl) der Registrirunq der Freilehne, bestehenden sei;.e zu verbessern. ** Es wird hiernach durch des K Maj. und mit dem Nach und der Bej'viiligung Seiner nister und des gegenwärtiger: Parlaments verordnet, nach dem Beginn dieser Acre, derjenige ans der Bikl rirhs U11]. erwähnte Theil, der sich auf den BU" ziir Wahlbefähigunq nöthigen Einkommens bezieht, aufgehoben seyn soll. - Ferner wird verordnet, da]; dem Eintritt dirser Acre Niemand znr Wahl eines * ments-Gliedes für eine Jrländische Grafschafc befähiget soll, wenn er nicht einen Freisitz in Ländereien odcr rungen inne hat, von einem reinen jährlichen Ertrag Zehn P fu nd **) mindestens, nach Abzug aller Lasten m

schwerden,„die öffentlichen, parlamentarischen, Land- K und KirciUpiel-Abgaben ausZenommen. - Ferner wcr

ordnet, daß nach dem Beginn dieser Arte eine Sessn hufs der Eintragung der Frcifisze vor den assistirenden S Anwalden, an denen vom Lord-Lieutenant oder den C neuren von Irland zu bestimmenden Tagen und Pläß finden soll, und daß demgemäß 40 Tage vorher, von jeder Graffchaft damic beauftragten Gerichts-Secret bestimmte Platz und Tag der Session in jeder 27-37 der betreffenden Grafschaft, bekannt gemacht werdeii s Ferner wird verfüqc, daß jeder, der eine solche Einer beabsichtiget, dem Gerichts-Secrecair seines Bezirerik vorher schriftliche Anzeige mit genauer Angabe ]emei

*) Jm ZZsien Jahre Heinrichs „7111. wurde auch in die, früher schon, tn England gültige Bestxmmutig emo, daß solche,- dte em Kreobolej von 40 Shillingen remerE te besaßen, zum Parlamente für die Grafschaften wähl fen. 171'601101É oder k'rauctensment, ]iberum tancmontum. ist ursprünglich der Best'ß eines Stück Bodens durch cm?n Mann. Nach dem heutigen Nccht ist, Woebolä der US freie Landbesh- freilich immer noch nichr das, was 1x)kr dium nennen, denn Allodien giebt es,tn England ub nicht Aller Grund und Boden gehßrt M _En land dern als Lehnsherrn; jeder Eigenthämcr tsk somet - asal; dc„v ', und hat nur „ein' sogenanntes äominium utile 'Es rstskgkw [ich, daß somet tn dcmirnigrn Lande, weiches rn der Reg das freiesie gerühmt wcrd, nch nur unfrctcs GrundelS? vorfindet,„und daß auf diese Weise in einem wesentlichcn des Englischen Rechts Besitmmungen vorhanden stnd/ außerdem tn keinem Lande Europa's eiten.

**) Die Erhöhung auf 10 Pfund cheint ganz 3??ng dürftegttcht nur fürFriand, sondern auch selbü fur t von kemem Nachthetl seyn, denn Bischof Fleetwoqd Wo“ im ()bronicum yretioznm (zu KJUÖZÖU AUUÜY Zeiten) e Shikiinge untcr Heinrick) Ul gerad; so viel gewesen_ssV 12 Pfd. unter der Königin Anna; etnc Summe, die "ck

, heutige Zeit vielleicht noch verdoppeln läßt.

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, fck??? WVHUUUZ und der Beschreibung seiner Lände-

zu machen ver-pfiichcer ist_, so wie fermcr unter Bestjm; . seiner Abstcht, ob er 10lche Lätrder'ei;;]_)achm"g oder

is *) mit einem jährlichen Einkommen von 50, 20 oder

fd. eingetragen zu l)abrn_wi'1n_scht, und dczß daizach dcr (hrs-Secretair jeder Grasshasc gehalten icyn Holl, ge-

r*: Anmeldungen nach der Ordnung, in welcher fie em;

;, einzurragen und die davdn ngcfertigcen Listen 15 Tage vor m] der Sessionen durch deeZeicUngen dcrdrkreffendenGras; teiyoderin dercr1Crxz1angelang durch die Ossentliciwn Blätccr .nqränzendcn Gramrhaften, bekamrc zu machcn. _ Fer,- vérd verordnet, daß bei einer Sejsion die eingecragcxien en von-dem Gcrirxs-Secrrtair vorlesen und aufgeru- und „daß danach ein Jeder im öffentlichen Gerichts,- vor einem *assistirenden Staats-“Zlnwald, seine An„- e an solchem Freilchn durch Urkunden oder PacOr-Ver- darthun, und beweisen soll, daß ein zahlmigsféihiger *erancwortlicßer Pachter im Stande sey, ehrlich und ohne es Einverständniß die jährliche Summe von entwe- ) 50 Pfd. oder “20 Pfd. odcr T0 Pfd. Stekl als ROUTE allen anderen Lasten abzucragen.-- Ferner wird ver- c, daß solch assistirender Scaars-Anwaid jede Urkunde Vertrag oder Znstrnmciic preisen und entscheiden soll, ssélbe den Inhaber zum geselYirhen Besikz des Freigxrcs tigt, und daß ferner diescr ?inwald untersuchen und der durch Eides-Lristung der Betheiligten oder dnrch n-Verhör bestimmen soll, ob ein Pächter unter vorher nien Bedingungen im Stande ist, die jährliche Rente 0 Pfd., 20 Pfd. oder 10 Pfd. Srerl. zu bezahlem. r wird verordnet, daß, Znaclydem der assisirende An,- die Gültigkeik der Eintragung solches Freigucs aner- hat, der Freisasse nach den eigrnds dazu entworfetien formeln den jährlichen Werth seines Frcignrs, in so- er im Betrage von 50 Pfd. oder "*.-“0 “Pfd. Ster- oder im Betrage von'10 Pfund Sterling brsrcht, stigen muß. Ferner wird verordnet, daß solcher C'id in

ffemxichen Gerichtsüi§ung laut vrrlesen, von dem assisti-

n Scaats-Anwald unterzeichnet, und sodann in das

schafrs-Archiv niedergelegt und aufbewahrt werden soll;

ist der asststirende Scaacs-Anwald verpßiichcet, aiif dic ?.Beobachtnng der Eidesformcl Licht zu haben, weil Einwendung in Betreff der Gülrigieic der Form solches hiernach zulässig seyn soll. -- Ferner wird verordnck, falls einem solchen assistirenden Scaars-Auwald die Er- 'nisse zur Eintragung, im Verfolge eines Cinwandes 'der gegen die beigebrachten Urkunden oder gegen irgend Besandtheil des Eides, als vorhanden nichr dargethan n, derselbe diese Eintragung verweigern und dem Bo- den gleichzeitig eine Verfügung dieserhalb behändigen Ferner wird verordnet, daß dergleichen Verfügungen künftigen Ansprüche an eine Eintragung nichr präju- 1, wenn dieselben in einer spätem Silzung, in Ueberein- nng mir dieser Acre, beigebracht werden können“, so wie, *_enn jemand, gegen dessen Ansprüche eine solche Ver,- 4 ergangen, fich durch dieselbe beschwert finder, ihm das zustehen soll, durch Entscheidung einerJury den jährlichen wertl) seines GkUl1d|ÜchCS, wie er denselben eingetra- ben will, bestimmen zu lassen; demnächst soll der Sheriff in- ariderer dazu bestimmter Beamter die Namen von n ?eetgneten ersonen vorjchlagen, dicse Namen sollen nze ne Zettelgerchrieben, in eine Urne gethan und um- ktelc werden;. die von dem Gerichtsschreiber zuerst gezoge- *dlf Namen iollen alsdann die zur Entscheidung berufenen *ornen bestimmen; wenn diese Jury einen Ausspruch nsten der Eintragung thut, so soll die erlassene Ver- * dadurch aufgehoben seyn. Ferner wird verordnet, venn fich ein Individuum durch eine Verfügung, wei,- ck auf andern Mängeln“, als denen des ungenügenden es, beruht, beeinträchtigt glaubt, demselben erlaubt seyn „Wald an den Assisen-Richter der nächsten Sißung zu M- der demzufolge Macht haben soll, solche Verfü- zu, revidiren, und dieselbe nach seinem Ermessen zu be- a oder aufzuheben, so wie, daß der Sheriff oder sein iShMff- desgleichen der Gericdcs-Secretair oder sein ertreter, einer jeden solchen Sikzimg zur Eintragung ret-Gücer beiwohnen und im Unterlaffimgs-Fau die

Üantorrixarge M ein (Ja,"on, der von einem 171'60110111 zu be- - „xm Fall des Ntchtbrzrrisemi hat derjenige, Weicher “22151qu fordern hat, cm PfandungIrecht gegen den Päch- «111!foth Pand TstlZer AuZdlZ'uck fx“- den höchüen kreebom. e ren „'n-«nz verpac tet 0 mn er auch darthun

" Pächter solvent tti- , ß ,

_ mung bei einer Wahl in und für

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Summe von 50 Pfd. als Strafe zahlen soll; so wie, daß derjcmgex welcher sein Frei-Gut schon vor Eintritt dieser Zicke aux gültige Weise hat eintragen lassen, von der Ent- richtmig neuer Gebühren befreit seyn, daß der Grricizts- Schreider von jeder Eintragung nur 1 Swiss. Sportein er- hrhcn 100; -- Ferner wird verordnet, daß Quäker und Mäh- rrjche Prrtder, anßakt des Eides, ihre Aussage auf die bei thurn xablrcbe Weise brkrästigen sollen. Citi vorkrmmcuder JYTettrcthidli den bestehender: (Grseixen gcmäF bestraft imd dre YermYckUmg der Signatur dcs Staats-Anwalds, “065 Gertchts-E:k.crr_ctairs oder irgend eines zur Giiirigk'cic der Ein- tragung "VMM" BLMéI-Stiirkes feir groben Betrug (16- 10:1)*)*) drrraclset, und durch siebenjährige Transportation VZO? dreijahrige Gefängnis? - Strafe geahndet werden. S_oilte Jemand den Eid oder eine erforderliche „Zing- nix-Ablrgimg verweigern, ohne daß dafür hinreirchde gewizliche Griinde anzxrgeben wären, so soll der assistirrnde Sraacs-“Zixrwald das Richi haben, ihn zu einer Strafe von [)öchxrens 10 Pfd. Srcrl, zur Ueberweisung an milde Stif- trmgen und Krankenhäuser der Grafschaft zit vcrnrrhrilrn. Cin Jeder, der nach den Besiimmtmgrn diescr Acre sein Freich l_mr eintragen lassen, soll dai1ach-gleich zur Stim- _ „. _ die Grafschaft berccdrigc Heyn. _ S_oilre es ein Freiiaffe vorziehen, sein Freilelzn von 00231. Remre im obern Gerichkshofs in Dirblin eintragen las- 1611 zu wolien, so sol! ihm dieses Umbetwmmrn bleibrn. *- Die dnrcd dic Bekatmcnmchung der Sessions-Frisr Und durch andere ?[nzeigcn emrscehctiden Ausgaben und Druckkoswn sol- len nail) dcr Brstimmung eincr Groß-Zitry in jeder Gras“- scimfr eingezogen werden, wie es mit anderen zu erhebenden SUMMOU gcßkhieht. Soilre ermnd dnrri) das Gesefz als zum LÜäxé-len iiiisähig erklärt wrrdcn seyn, so sdU nicrts, was in'diéz'cr Acre erahalcen, ihm zur Brfreirmg dicser Utifäl)igkeék dienen, oder dahin diTUkUÖ auszzelegc werden können. » Und wird emdlici) verordnek, daß diese Acre verbessert, geändert und widrrrxxfrn werdcn kann, wenn es durch cixie aridere in diescr Parlamcnrs-SWWZ erkasscne Acre gesrhirht. **) . London, 13. März. Am 10cm d. M. ward in der Kapelle der Portugisfisrden Grsatidcschafc ein feierliches Todcen-Atnc ;:"ir den verstorbenen Papi? gehalten, welchem untcr andern aUch die jnmge Königin von Porruqal bei- wohtite. »- Ein hichxes Blair bewerkt hiebei, daß Dom JJTichl vor wenigen „Jahren ix: drrßlben Kapelle und auf demselben 'Siß seine Airdacht verrichkct habe, wo jrch die junge Königin erschien. _- C'énc zweire groß.? Todten-Fcier für den Papst sand gejiern in der hiesigen Römisch-katholi- schen Kapelle von ONoorfields statt.

O"Contiell schlägt die Zahl der, jelxt in Irland einre- qistrirrcn Freihalter von 40 Si)ill., die nach der neuen Bill ihr Wadirecht verlieren würden, auf 200,000 an.

Deutschland.

_ Wiesbaden, 16. WZärz. Heute hat die feierliche Er- önmmg der gewöhnlichen jährlichen Sékzun'g der Landstände unseres Herzogkhums dnrch den diriairenden Staatsw. iim“- srer von *))?arschall mit einer, an die versammelten beiden

Bänke gehaltenen Anrede (deren Mittheilung wir uns vor- behalten müssen) statt gefunden.

Portugal.

Lissabon, 4. März. Die Arrestationen haben seit einigen Tagen zngenommcn. Die Gräfin Fécalho ist durch Polizei-Soldaten als Gefangene nach dem Normenklosker von Grillo gebracht worden. Man hat ganze Familien festge- nommen und in den Kerker geworfen. Zwölf Ossiriere und Unrer-Officiere des 16cm Infanterie-Regiments haben zu gleicher Zeit ins Gefängniß wandern müssen.

*) 19.5.1011, heißt ursprünglich jedes Vcrbrr en wel es den Verltisk von Gut und Land t_mch sich zieht. Ménn/rinc Yapéral- Strase dazu tritt, was bei vielen Fcloniren statt sindrt, so isi es dort) der Yerlzrüwon Land und Gut, was die Felonie aus- machß Spatexhtn :| skl- ohne Beziehung auf die Strafe, die Bczcechnung ful“ Verbrecbetx ganz v„e1'scl)tcdcner Art geworden. Es kann eme Handlung, wer ; 25. em vorliegenden Falle, zur Frlontc gemacht werden., Die Strafe isi n.:ck) den verschiedenm Fcloniren eben so Verschiedezt Dcr Hauptbe kiff bleibt jedoch der, daß es cm Verbrechen ist, wodurcb des K niqs Rechte, als des Beschüßers des Friedensßverletz-t werden Hoéhvcrrath, Ver- brechen gcgct) dte Rxltgton smd keine Fcloniecn, sondern gehen. sidon übe?" dtcseßlbl? hencxus. d

. **) [5 mn emertwerzen, daß diese an e Acre : au

die Rrvrasrntantrn dcr Grafitbaften (auf di? sozgenanntJhNix-f ter") lcdtgitch beztcbt Dte Städte und Flecken wählen nach den vcrscimdencn Stadtrechten und Gewohnheiten, die se bisher

hatten. “Hirse Arte hat auf dieselben gar keinen Einuuß.

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