und Beamten zu entzießen. “Erhalten -diesell)en._.abey die Aufsicht. über 'die .äußeren Schulaiigxxcgeyßeüen, so muß 181101 bei dem inni en Zu- sammenhange der lekterenmit all_en FraYen der inneren Schu eitun auéhdie leßtere unter den durchdie beson eren Verhältnisse der Söhre - verwaltzmg ebotenen Mod1_ficattonen zufallen.
_ Wird o in diesen In tanzen ein organischer Zusammenhang mit der Cozymunalverwaltun _und Communalaufficht herbeigeführt, so imd _bei der weiterezi uöTstaltung auch _den Bestrebungen nacb ?:ößerer Decentralisatwn Re n_ung zu tra cn sein, wie sie in den eßtm Jahrzehnten bereits ans anderen bieten der Verwaltung mit „Erfolg eingeführt ,ist.
_ ; Von _diesen G jcbtspunkten aUSgehend," bead icbtigt der Entwurf die Geschenke der egterun s-Abtlyeilungen für . irchen- und Schul- wesen auf den Regierungs- räfidenten zu übertragen. Es erfordert dies die Aufhebung jener Abtheilungen » ein Vors lag, der, über den Rahmen dieses Gesetzes h'naUSgehend, in einer esonderen Vor-
lage xine Erledigun finden wird. -
ie Auffi t 5 er die äußeren Angele enlyeiten der Volkssclyule
wird, _soweit ni 1 im Gesebx, (wie bei Schu aufen :e. F 21, , et der Fe tse ung der Lehrer 8 älter §§135, 140) besondere estimmungen etroffen md, von den egierungs-Präfidenten und Landräthen nach aßgabe der GemeindeverfaffungsgejeßeYerübt (§§ 54, 55). Die Kreis-, ezirkOAWschüffe 2c. üben eme itwrrkung nacb dem Zu- ständigkeits «setz, soweit die communalrecötlicbe Seite in Frage kommt, 4. B. bei wangöetatifirun c:? u._s. f. _
.. So vereinigt in der eztrksmsianz der Regierungs-Präfident die gesammte Leitung des_Volksjchulwcsens (§§ 54 bis 56.) Ihm werden dio erforderlichen technischen und Verwaltun sbeamten zu eordnet:
In der Krei'sinstanz übt der Landrat_ die AuffiYt über die ('m eren Volksschulangelegenbeiten; Ini üörtgey treten 1 m ein oder mL. rere schultechnt1che Beamte, d_l€ Krets-Schulmsxectoren, zur Seite, mit denen zusammen er_ die Krets-Schlxlbehörde' „ildet (§§ 60 61). Dieser. find wichtige re tmmelle Bein ntffe übertragen (§ 62), 0 eine Mitwirkung bei Festste un_g_ drs Lehrp ans u_nd der inneren Einrichtung der Schule (§ 6),_'dte Jmttcztwe bet der Btldun und Aenderung der Schulverbände (§ 30), dre Emnchtlxng von Schu esuchsbezirken (§ 32), die Bestimmun über dxe S_ ulpfltcht (§§' 76, 77, 79, 80, 84, 92, 96) und über die «chulversgumni strcz en :c.- (§ 87), die Mitwirkung bei Beaufsichtigung des Prtdatunterrr ts _(§ 82) bei der Einrichtung der Seminar-Uebungss ulen ( 108) bei der ÄnsteÜunJ (§ 118), Ver- eidigung (Ö 122), curlau ung (Ö 125) der Lehrer, ic Bestimmung über die einstweilige Verwaltung erledigter SchulstelLen ? 127), über die Verpflichtun der Lehrer zur Er_tbetlung von Unterri 1 an Fort- Xoildungsschulen § 128), die Genebnztgung 51.9? Uebernalyme von Neloen- ämtern durch die Lehrer (§ 129 , die Betlperlr ung an der DiZciplinar- auffi t über dieselben (_§ 131 r. 2), die FFt eßung der Anrechnung von aturalien beim Diensteinkommcn (§ 149 r. 3), die Bestimmung über Gnadencompetenzen (§ 180) u. s, f.
Dcr Kreis-Scbulbebörde_treten für besonders wichti e Angelegen- heiten die gewählten Mitglieder des Kretöayssckxuffes Hinzu (§ 61), 0 bei der Feststellung der Anforderungen in Bezug auf die Aus- attung und den Bau der Schulen (§ 21), ber_ der Festse?un der Höhe des Z'remdensclyulgeldes (§ 33 , bot der Vorlaufigen Ent cher ung über die Äuéeiuanderseßun zwts en“ abgehenden und anzieHenden Lebrern' (§ 147), bei der kiti]: ung der Ferien (§ 19).
Dem KreiSausschuß a s so chem md insbesondere übertragen: die Ergänzung der Zustimmupg einer _- emet_nde zur Erri tung einer Cdnfesfionss ule (§ 15), die Entscheidung in treiti en S ullzausachen'
723)„die ildung und Aenderun der S ulver ände (§ 30), die - estimmung über das Gastsckyulßed (J 31),_d1e_Ents cidung bei Streitigkeiten über_Fremdenschulgeld_ (FZZ), die Beschluß affung über die Vermö enéausemandersexzunxzdwet ildun und Einrichtung der C" nldezirkge (§ 34, 43, 4 ), te Beschlu fa ung über statutarische F“ ,eßungen in utsloezirken (§ 39) und in chulverbänden (§§ 40, 72), dié Aeu erun bei Festsetzung des Grizndgehalts (§ 135) und der AltersZU age § 140) Für Lehrer, die Bestimmung über die Anrechnung der Erträ e des Dientlandes_ §_ 149 Nr. 1). '
' Die reis-Schulbel)örde 1 _1m übrigen das Dr an des Regierungs- Präsidenten und bat de_ffewWetsungen zu _entsYre en (§ 59).
" _ ür die Städte wird in analoger Wetse_eme Stadt-Schulßebörde 0118“ 'em Bär ermeister und Kreis-Schulmspektor mit wesentlich
lxiclzen, zum T eil größeren (vergl. z. B. § 6) Befugni ebildet,
s'e'n ixo'wmt nicht, wie bereits zu § 23 erwähnt, die besonderen ÖJerlJältnisse.
eine anderweite Reßelung erfordern ( § , , 7). In wichtigen Zöllen (§' 6: (Finruhtunxéck neuerKla1en und Lehrerstellen in Stadt- ' “eisen, § 19: estseßunÉ er Fertext, 21: er te est tellung in Schul- Häu- und Elass attungs- ngeleÉnHelten, § 33: _es _te ung des Fremden- )“ ulgeldes treten der Stadt- chulloehörde ttg ieder der Gemeinde- be örden énzu X 66). _ _ _
_ Die dem “retsausfchuß _ubertragenerx Befugm e, soweit sie für' die Städte üöerbaupt in Frage kommen, ubt im a gemeinen der Be- zirksausschuß (vergl. §§ 15, 28, 30, 31, 34, 43). _
Es läßt 1111) erwarten, daß bet dieser weitgehextden Decentralira- tion und bei dieser umfassenden Mitwrrkung der Nachstbetheiligtm an den Geschäften der Schulverwaltung ihre freudige und opfcrwillige Weilnahme an dem Gedeihen der Schule wach en wird.
Z Neben den sogebildeten Krets- und Stadt- chulbehörden üben die Schulauffichtsbeamten die Schulau icht nach Ma gabe des Gesexzes vom 11. März,]872. Eine Äyfna _me der V;.Zri riften desselken in den vorliegenden Entwurf erscheint nicht zweckmaßtg, weil sie über den Rahmen der Volksschule binausgeben.
. Zum Vierten Absch_nitt,_Schulpf_[icht und Be: ftrafung der Schylversaumnisse, Privatunterricht Heißt es in der Begrundung: »
2 Die Forderun , daß kein Kind _obne die Bildung bleiben solle, "welche die Volkss ule ewälyrt, ist im PreiYischen Stagte von den Zeiten des Großen Kuriürsten an ununterbro en, mit steigender Klar- heit und Bestimtheit esteUt worden. Echbien ihre Eriüllung an-
Zangs als ein Ideal, de1en Erreichung nur angsam erstrebt und von
väterer Zeit erhofft werden konnte, so wurde doch ni ts unterlassen, um sie herbeizuführen. Von Aman
nicht einseitiZ mit dem iele der neignung eines gewissen Maße)?
von Kenzitniiien erhoben, ondern es wurde vielmehr das Gewicht au die religtöß- 1ttliche Bildqu des heranwachsenden Geschlechtes und aui die Begrün UPJ seiyer rbeits- und Erwerbsfäöigkeit Jelegt. Das
Lyric? schon dre erwahnte MTerböclyste Verordnung Vom 28. Septem-
er 717 aus, welche die Unwissenheit der armen Ju end im Lesen,
Schreiben und ReckFien, sowie in denerizu ihrem Hei und Seligkeit
dienenden, Höchstrzöt igen Stücken beseitigen will, und dieser Gedanke kehrt in jeder spatererx Kuydgebun des Landesherrn über die Schul-
pflicht wieder. So dient ihre Er üUun den Interessen des Staates,
'der/Gesellschaft, der Kir e und auch enjeni en der Familie, Wenn diexe die ihr daraus erwa i_ende Wohltlyat ri tig erkennt. Wo aber die e Einsicht fehlt, da gewgbrt _das Gesc dem Kinde selbt den ihm
ebülyrenden Schutz und (ZUM 1k)11_1 iein echt auf Entwi elung und
usbildung der ihm von ott verliYenen Gaben und Anlagen. Auch dieser Gedanke findet in der preußt en GeFehgebung, ganz besonders
im Allgemeinen Landrecht, dessen eltungs ereich bezüglich der Hier itt Betracht kommenden Bestimmungen durch die CalymetSordre vom
14. Mai 1825 qui den gcsammtewdamaligen Umfang der preußischen
Monarchie erwortert worden lst, seinen Ausdruck.
' Dieses Verordnet Theil 11 Titel_12 § 43: „Jeder Einwohner, welcher den nötbigen Unterricht für seine Kinder in seinem Hause nicht Besorgen kann oder will, tft schuldig, diesesben nach zurückgelegtem fünften Jahre zur Schule zu schicken.“ _
' Ferner im §__ 46: „Der Schulunterricht muß so lange ix_)rtgeseyt werden, bis ein Kind WJ dem Befunde seines Seelsorgers die einem jeden vHrnünftigen Mens en seines“ Standes nothwendigen Kenntnisse
0 at at.“ ZfßAe nliche Vorschriften [:rsteßen in den nach dem Inkrafttreten des A gemeinen Landrechts erworbenen Landestbcilen (z. B. fur Hannyver §§ 3 biI 6 des Geseßes über das Volksschulwesen vom 26. Mai 1845, für das Herzogthum Naffau §§ 41 bis 43 der (111- gemeinen Schulordnung Von 1817).
an wurde _diese orderung aber
' * PieBerfaffYngerunde vom 31. Januar 1850, bestätigt die Not?-
weydtgkett des Schulzwangs in der Bestimmun ! des Artikels 21 A - a 2: „Eltern und deren Stellvertreter düißfen ihre Kinder oder _ egebefohlenen nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die öffent- [ VolksiTulewvorge chrieben ist.“ *
Der glei mäßt_gen usfübrun dieser Anordnunß der VerfaYmg und der Festen Rege ung dieser Ver ältnisse dienen die ctreffenden or- schnsten es Entivurfs.
* m_n Schlußsühren wir aus der Begründung des 0 ten Abs nttts,_Lett1_;ngen des Staates zur Unter al- tuncÉder ösFentlrchen Volksschulen, Folgendes e_cn: ie Be a ungsurkunde bestimmt im Art. 25: ,Die Mittel zur Errichtung, nterhaltun und Erweiterung der öffentlichen _Volks- chulen werden von den emeinden, und im Falle des nachgewxesenerx nvermögens, ergänzungsweise vom Staate aufgebracht. Dre _auf bexouderen Rechtstiteln beruhenden Verpfli tungen Dritter bleiben be teben. Der Staat gewährleistet demna den Volksschullehrern ein festes, den Localver altnissen an emesßxnes Einkommen.“ _ -
Die Beitriige des taates zur erbe jemng der Lehrerbe oldungen und zur Unter tußung der Gemeinden sind in den lexzten Ja rzelmten mit den zune menden Anforderungen an das _ Volksschulwesen m steigendem Maße gewacHsen.
1868 nach Aufnahme .der aus _den Etats der neuen Landestbeile über- nommenen 280523 Thlr. bereits): 725109 Thlr.
Im weiteren scheidet fick) die Zeit bis zum Jahre 1886 von der vorhergehenden. '
Im Jahre 1869 wurden zu Gehaltsverbefferungen der Lehrer 100000 Thlr., 1872 weitere 500000 Thlr. bewilligt. Der Zugang in den Jahren 1873 bis 1878 betrug 8060 432 .“ (darunter 3 300000 „14 für Alterözulagen der chreY. , Außerdem wurde ein be- sonderer Fonds zur Errthung neuer S ulstellen ausgebracht. Der Fonds zu Ruhegehaltözus uffen war n) derselben Zeit von 39000 „46 auf 30000024 ewachsen und wurde bis 1884 um Weitere 529 000 „M erhöht. EndliY) Wurden 1883 _zu Zuschüssen für Schulbauten 500000 „44 als besonderer Fonds eingestellt, und dieser wurde 1885 um 150000 .“ vermehrt. , _
Hiernach seßte der Staatshausßalt für 1885/86 aus: *
Cap. 121 Tit. 27: Besoldungen und Zuschüsse für Lehrer, Lehrerinnen und Schulen (darunter 3 300000546 zu Alters- zulagen) . . , ._. . , . . . „12155513 „FQ
Tit._ _28: Behufs Errtclytung neuer Schul- 6
en............ "218362. Tit. 280: Zur Unterstüßung _undermögender *
Gemeinden und Schulverbande bei Ele-
mentarschulbauten . . . . . . . . 650000 , Tit. 29: Fr; Ruhegehaltszuschüssen 860000 „ Tit. 30: Dispofitwnsfonds . . . 186000 ,
W
Der allgemeine Druck der Schullafien_ließ es in den olgenden Jaßren nothwendig ersxlyemen, allen Gemeinden eine dur greifende allgemeine ilfe zu Theil werden zu lassen.
Das - eFH vom 6. Juli 1885, betreffend die Pen ionirung der Lehrer und Le rerinnen a_n den öffentlichen Volksschulen, ( es.-Satmnl. S. 298) ordnete daher im § 26 an: „die Pension wird bis zur öl)? von 600 „14 au_s der Staatskasse ß__e_zal)lt.“ Gerade bei der Pen tons. last echxieti eme allgemeine Ber„1lfe des Staates geboten, weil fie unglei maßtg auftritt imd daher die Gemeinden 2c. schwer bedrückt. Jm g_anzen sind für diesen Zweck 1891/92: 3700000 Mark aus- gewor en. _ _ _ , _ _
In no umiaffenderer Wei1e ist wdann eme Erleichterung der Volksschullaten durch dre Gesetze vom 14. Juni 1888 (Ges.-Samml. S. 246) und vom 31. Marz 1889 (Ges.-Samml. S. 64) Herbei- ge__fül)rt. Na Maßgabe. derselben ist „zur Erleichterung der nach 0 entlichem 9 echt zur_Utit_erl)c_iltung d_er Volksschulen Verpfticbteten“ aus der Staatskaffe e_m xahrltäher Britta zu dem Dienstemkon'imen der Lebrsr und Leßrexmnen an diesen SCYulen zu leisten. Die Höhe dieses Beitraßs wird 10 bereclknet, daß für die Stelle
1) eines alleinstehenden, owie eines ersten ordentlichen
Lehrers.......... 500„4ch 2) eines anderen ordentlichen Lehrers . . 300 „ 3) einer ordentlichen Lehrerin . . . . . . 150 „ 4) eines Hilfslelyrers und emer Hilfslehrerin . 100 „
gezahlt werden. _ __
Der Gesammtbetrag der Hiernach zu leistenden Beiträge beziffert fich im Staatshaixshalt auf 26000000 23.
Ferner find dte Fonds zu Alterszulagen der LeHrer so weit erhölyt, umkdleselben in den oben (zu §§ 134 ff.) erwalmten Beträgen zahlen zu onnen.
Besondere Summen sind sodann zur Verbefferung des Volks- schulwesens in den Provinzen_Westpreußen und- Posen, sowie im Regierungsbezirk Oppeln bewill: t.
Auch die onds zur Erricßtung neuer Sch1tlstellen, zu Unter- stützungen _bei -leutentarschulbauten und für allgemeine Zwecke des Elementarxchulwesens Find weiter erlyöht.
Die sammtliclyen iernacl) in Rede stehenden Fonds Kapitel 121, Tit. 32 bis 40, 43, 44 betrugen nack) dcm Staatshausbalt 1891/92
_ 48 526 977 „&
alto gegen 1885/86 14 069 875 „
_ _ melir 34 457 102 5/6
Erscheint hiernach überbaupt erst die Möglichkeit gegeben, mit
einer neuen Rexxelxmg der Schullast vorzugehen, obne durch die damit
verbundene Ver1chtebung_ der Last die neuen Trä er über Gebühr zu
belasten, so laffen dock) die mannigfachen Schwierig eiten, welche natur-
gemas; mit dem Ueber ang in_ die neuen Verhaltnisse und mit der
neuen Ordnung der ebrerbeioldungen verblinden sind, eine weitere allgemeine Staatsunterstüßung erforderlich er!cheinen.
Es kommt dabei Zioch insbesondere in Betracht:
_ 1) die völlige Beleitigung des Schulgeldes, welches zur Zeit noch in Höße _5011 etwa 1 100000 5/0 erhoben wird“
2) dre Brseitigung der bewnderen fisealisäZen Leistungen aus dem Patronatxslsan-ondé in Höhe von rund 500000 „14.;
_ 3)_d_ie_ Durchführung der Communalstenerdorrechte der Beamten und Mtlitarperionen, welche bisher 5011 den Schulsocietäten zur Schul- steuer Herangezogen werden konnten;
4) die Aenderung des Anstellungswesens der Lehrer, welche unter Umstanden für dux Pewsionslast Von Bedeutung sein kann.
Der _Entwurs 1chlagt daher Vor: .
1. D!.L nach den Geseßen vom 14. Juni 1888 und 31. März 1889 zu zahlenden Stellcpbeitrage in der Weile zu erhöhen, daß für einen alleinstehenden, Www emen ersten ordentlichen Lehrer 600 «FC und für euren _zweiten_ordentlichewLehrer _400 „16. jährlich egeben werden. Mit Rucksicht aus _klcmere, minder leistungsfähige SÉulverbände mit ihren ein- und zweitlasfi ey Schulen erscheint die besondere HerVOrbebung dieser Stellen gere )tserttgt. Gerade in den Fällen, wo kleinere Ge- meinden (Gutöhezirke,__ Schulderbaxide) zur Gründung einer zweiten Lehrerstelle schreiten mussen, wird die Schullast besonders drückend, weil rnit den zweiten Stellen nur selten eine Einnahme aus eigenem Schul- bermogen vcrxnüpft ist. _
Der bestandtgx Wechsel_m der Zahl der Stellen und der Einfluß des Extragch des Schulvermoxzens au die Höhe der Beiträ e läJtKeine unbedingt sichere Nechnung_ uber den Hiernach erforderli en ebr- Xtrxg nicht zu. Derselbe ist aber ungefähr auf 4300000 Mark zu
0 en.
_ 11. Der vom_ Staat zu den Alterszulagen der Lehrer und Lehre- rinnen gezahlte BAUJ? Wird um den Betrag einer sechsten Stufe von 100 _bezw. (0 26. erbo )t, die erste Alterszylage wird fünf Jahre nach definitiver _Anstellung gezahlt, uxtd der Beitrag wird in allen Ort- schaften, nicht bloß wie _bisher in denen bis zu 10000 EinWObnern,
ewaHrt. Es wird dattztt e_me angemeffene Durchführung der neuen ersssldYngrTnun? gewalZÖletsth,__g_x_uf w_elcl?_e l(_)ecrh LYLÜFUD gerechten
n ru ereen ann. er,!eurerorerie eretra ita rund 3300000 «16. anzunehmen. b g s uf
111. Der Staatsbeitrag zu den Lebrerpensionen wird von 600
Im Jahre 1859 betrug der Elementarschul-Fonds 216 744 Thlr.,“
auf 1000 „44 erhöht. Die Mehrausgabe wird Hier etwa 1400 000 _“ betta en.
., m ganzen würden hiernach melir erforderli we * *
Parlamentaristhe Nachrichten.
__ Dem Hauxe der Abgeordneten ist der Re en- schaftsbericht 1"; er die weitere Ausfuhrunß dcs GYeßes vom 19. Dezember 1869, betreffend die Consoli ation preußi: scher Staats-Anlcihen, zugegangen, -
_. Dem Hause_ der _Ab egrdneten iLt der EUÖWUrf eines Gesetzes, betrefiend dic ban_derung er §§ 18, 19 20, 22, 28, 31 des Geseßes ub_e.r die al geweiné Landesverwaltuxi , vom 30. Juli1883 (GLsLßSamm[_ S. 195) nebst Begrun ung zugegangen. ,
Der Entwurf lautet: _ _ .
Artikel 1. Der §__ 18 des (558181303 über die qÜgcmeinc Landes. verwaltung vom 30. Juli 1883 crbält,FolgendewZuiaß: Die Re ie- run satheilung für Krrchen- und S u wesen wrrd ausgehoben, ie Ge chäfte derselben wrrderx, soweit m 1qu Volksschulgejeß anderweth Bestimmungen trifft, bei sammtltchen ? terungen von dem Regieans„ Präfidenten mit den der RS_gteruné; zuste enden Befugmsien verwaltet, _
Artikel 11. Der § 9 A satz1_ dcs Gejetzes uber die al]- Ymeine Landesverwaltung vom 30.Jul1_1883_erl_)alt folgende Faffung:
em ReKerungs-Präfidenten werden fur die ihni persönlich über- tragenen ngelegenheiten ein oder zwe: Ober-Re irrungZ-Räfße und die-erforderliche Anzahl vorx'Nathen undHilfsar extern, von denen mindestens einer die Befähigun zu_m Rtchterczmt Haben muß, bei. gegeb'en, welche die Geschäfte na YUM Aywetsixngen bearbeiten, _
Artikel 111. Der _§ 20 des _eseyes uber die allgemeine Landes- “. verwaltung vom 30. Jult-1883_ erhalt-folgendeYaffung: Die Stgu, : vertretung des Regierungs-Prasidenten m 730 en der Behinderrmg7 erfolgt durch den ihm beige eb_enen O_ber-Regierungs-Rat und, wenn ' ihm zwei Ober-Regierun s: atbe beigegeben smd, dur denjenigen von ihnen, welchen der inister de_s Innern dazu bestimmt. Ist auch der mit der Stelldertretun _beaustrag_te Ober-Re terungs-Ratl) be. “ hindert, so übernimmt der 61 der Regieruxt angethethe Oöer-Rc je- rungs-Rath und wenn dem Regierungs-Pra i_dentrn em zweiter O er, Regierungs-Ratl) beigegeben ist,_de_r dem _Dienstalter nach ältere von ihnen die Vertretung. Die zustandtgen Minister 1md berugt, in be- sonderen Fällen eine andere SteÜrertretung anzuordnen.
Artikel 117. Der § 22 des Gesetzes über die allgemeine Laüdes. verwaltung vom 30. Juli 1883 wird auYehoben. _
- Artikel 17. Der § 28 Abxaß 2 aß 3 des (8616668 über die all emeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 erhalt folgende (: ung: Zur sonstigen Stellvertretung des Regierungs-Prxisidcnten tm BezirkSaussckpusZ und zur Stellvertretung jedes der _betdenduf Lebenszeit ernannten Mit lieder ernenntder zustandige Minister ferner aus der Zahl der am 1130 des Bezirksauss usfesj em _rtchterliches ode_r e_in höheres Verwaltungsamt bekleidenden 5 eamten emen Stekl- ver re er. “ - - _ “ Artikel 171. Der § 31 _ch Gesetze:? über die allgemeine Landeswerwaltung Vom 30. Juli 1883 erhalt wl ende Fassung: „ Die ernannten Mitglieder nehmen an _den Plezmr eratHunFen der Régierung nac? Maßgabe der für die Regterungßnntglieder bes ehenden VorsÉriiten t eil. _ _ _ _ _ rtikel 1711. Dieses Gcseß trttf gleichzeitig mit dem Volks! _ schulFsexz in Kraft. rkundlich 2c. . In der Begründung heißt es:__ _ _ _ er vorliegende (Hefe entwurf beabjtchttgt tm Zusammenkpang * mit den Bestimmungen des Volkss ul-Geseßentwurfs, die Regierun s- _.“; abtheilungen für Kträhen- und S ulwesen aufzuheben rznd die e- . schäfte derselben, soweit nicht der 0155 ck9l-G6s815811thlrs anderweite Vorschriften trifft, auf den Regierungs- rajzdenten zu_uber_tragen. .
Die Zuständigkeit der Regierupgsqbthetlungen fur K_“xrchrn- und Schulwesen auf dem Gebiet der kirchllxben Verwaltung Uf zu;: Zett eine sehr beschränkte. Ihre Wirksamkeit erstreckt sich _bauptia lich auf die Verwaltung der Volksxxhulen. _Was lestere betrifft, d? regt ihre Unterhaltung in einem großen Theil de_s StaateH bisher n be- sonders gebildeten Schuls0cietaten (Schulgemeinden) ob, ihre Verwaltung überall in wesentliclpen Punkten in der Hand der Regierung. _
Der EntWUrf eines VolkssclyulÉesexzezI nimmt in Yusfich1,'_dte Schullast durchweg den bürgerlichen ememden und den [Hnen gleich- Festelltcn Gutsbezirken bezw. den aus_Geme1ndet_1 (Gutsbezirken) ge-
ildeten weiteren kommunalen nacbbarltchen Verbänden zu ubertra en,
sowie diefen Gemeinden (Gutsbezirken, Schulverbgnden) und _ en Selbstderwaltungsbek)örderx in der Krets- und Yezrrkömstanz emen weitgreifenden Einflué aus die Volksschule_ 811 gewaHren. _
Geschieht dies, 0 er cheint es zweckmaßig, _dze Au tcht__uber_das Volksschulwesen in der Bezirksinstanz durch die enige Behorde uben zu lassen, welche im übrigen die Aufsicht über die Fonmmtmlangelegen- heiten der bürgerlichen Gemeinden Gutsbezirke, nacbbarltche Com- munalVerbände) führt und zu wel er die an der Verwaltung urid Aufsicht der Schulen witwirkenden nicht staatlt en _Bek)ord8n_m engster Beziehun stehen, d. H. zur Zeit durch den ieglerungs-Prafi- denten. Die S ulaufsicbtöbeßörde gebt jonst der Gefahr emerIsV- lirun entgegen, und es fehlteine sichere Garantie,_dax; bei der Bear eitung der Schulanen die allgemeinen Bedücsmffe des com- munalen Lebens voll berü fichtigt werden. _ __
Diese Erwägung führt mit dem Zeitpunkt der Eizigltedcrun der Schulverwaltuné in die Communalverwaltung d. t. mit dem In rast- treten 1768 V0 ksschulgeseyes zu einer Auflösung der _Regierungs- abtheilunJeniür Kirchen: und Schulwesen; denn es erychemt slkbst- verständli „ daß die mittleren Schulen, welche zudem sch0n xeyt fast durchgängig don den bür exlichcn Gemeinden unterkyalten _werden, _ nicht anders als die Volksschulen behandelt werden konnen. "UNd das-selbe gilt von dem PrivatunterrichtEWesen, soweit der Unterricht Lich in dem Rabmen der Volks- und mittleren Schulen bewegt WB 05 System derselöen ergänzt. _ _ _ __ Il) _ Was endlich die kirchlichet1 Zustandigfetten der erivalmten '«l - theilung betrifft, so sind dieselben, wie _vqritelwnd dargelegt, schr bk; schränkt, und es erscheint unbedenklich, diejelben aux den ?)iegterunßs
räsidenten zu übertragen, wel er nach _der oben_ gegebenen T_T; tellung schon jekt einen weitrei enden „Wirknngskrets aus dem Gebxe der kirchlichen Verwaltung bat. _ _ _
Die Uebertragung der Geschäfte auf dem RegierungÖ-aniWWF" bedin t eine Beseitigung der collegialischen Behandlung, BYE se bw- kker ei den Regierungöabtl)eilungen _für Krrchen- und _SclMZ'écs?" stattdnd. Es ersclyeint dies unbedenklich, da der Entwurs des_«»_olk_é- schu gesetzes weiter in Aussicht nimmt, Wichtige, hrsHer 7991011119 8 Befugnisse in dir Kreis- und Localm1t_a_nz bezw. m die Hmd der GämeinderÉzk: verlegen, MTH ab_c_*r in bestimmten Angelegenheiten LMT co cgiale - r edi ung Vorzu rei en._ _ _ , Für die meFr erwähntrn kirchltclycw Sachen er1ch01nt die Auf- Zebung der Collegialver assung unbedenklich. Was insbesondere dk? irchenbaures0lute betri t, so Verlieren dteselben an Bedeutung _ 1111 _ der wachsenden Autonomie der_Gemeiudew. Unter dLZ1 _Vctlelek'U ist zudem der Rechtsweg über ihre Verpfltchiungen zulasstg.
- Auf Veranstaltung der Centrumsfractionetidcs Rerclwtags und des Abgeordnetenhauses wird, wie die „Germ.“ berichtet, am qutaxz, 10 Ubr, für den Verewigten Centrumsfülxrer 1)1-.W_111dtl)orst tn dür neuen Capelle des Klosters der Grauen Schwestern, Nrederwa _ straße 8/9, cine Seelenmesse abgehalten werden, 1)r_. Windtbokl würde, wenn er nocky am Leden wäre, morgen_ sem 51chtzxgstes_2el)_ens- jahr Vollendet haben. Morgen Abend Vereinigen sul) d1e Mitglieder beider Fractionen aus Anlaß des Geburtstages des VCrÖltÖMM zu
einem estmabl im Kaiserhof,