1874 / 35 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 10 Feb 1874 18:00:01 GMT) scan diff

Civildienst angesehen Werden foam, wenngleich dem Funktionär bei Ausübung diescr Vertichtungen die Beamteneigeuschaft beiwobnt. Eine innere Nothwmdigkeii, für gewisse einzelne Arten von Beschäftigungs- verhältnissen eine Außnahme von der allgemeinen Regel zu statuiten, ist aber überhaupt nicht anzuerkennen. Es liegt kein Grund vor, einem Pensionär, welchcr z. B. Kopialicn bezikbt, die Pension zu be- lassen, während fit? cinem Pensionär. dessen Cinkymmen sogar gexinger als das des Kopisten ist, in cinem anderen Be)chäftigungsvervältniy ent- zogen wird. Es muß vielmehr gleichgültig erschsinen, ob der Pen- fionär aus einem nur zu Kopialien dotirten Fonds remunkrirt wird, ob sein Diensteinkomm-n als Gehalt, Lohn, Diäten, Remuncrn- tion 2c. bezeichnet it. Dagegcn entspricht es völlig der Sache, die Beantrvortung der rage, ob der Pensionär, wenn und so [anne er in einem Beschäftigungsverhälinisse cin Diensteinkommsn [Michi, im Penfionk-gc'nusse ganz oder theilweise zn belassen isi oder nicbt, so, wie (S nach der Fasiung des §. 16 des Entwurfes beabsichtigt wird, lediglich yon der Höhe seines Dienstainkommens abhängig zu machen.

Zu Z. 17. Nur die inchs- und Sina», nicht auch die Kom- munal 2c. Behörden find ge_1«'ßlich VEU) lichtet, bei der Pensionirunn der aus ihrem Dicxiste aus1cheidndcn eamtc'n deren früher zurück- gelegt? Militärdicnftzeit a]s pensionSfähige Dimstzcit in Anrechnung zu bringen.

Insofern die Kommunen xc. fiel) indessen frciwillig dazu vsrstehen, bei der Pinfionii'una ihrcr Beamten deren etwaige Militärdienstzcit als penfioxöfähige Diensticit anzurechnen, exscheint es biÜig, auch die Bestimmungen Des §. 107 dss (Heseß-s vom 27. Juni 1871 anf dic aus dem Kvmmunal- 2c. Dienste ausscheidenden Pensionäre zur An- wendung zu bringcn und [0131617211 die volle Invalidknpension (1116 Mi- litärfonks wiedcr zu ngäbl'Cn. NSÖMU dagsgsn die Kommnnen 2c. die Militärdienstzeit nicht an, so würden fic auck) die' von dem Pon- ?onär ans feinsr Kommunal- xc. Dienstzeit crivorbene Penfion unver- ürzt auf ihre Fonds zu iibernehmrn haben, und der Militärpensions- fonds wird in diessm Fnl1e nur [“is zur Erreichung dksjenigkn Pen- sionssaßks, Wklchk11 dsr Pensionär“ fiir die 0 esanxmtdicnstzcit zn bcan- sprachen haben würde, den crforderlichsn Zuschuß aus dcr Invaliden- pension [)erzugeben babsn.

Dieser Auffassung entspricht der §. 108 des Gescßc's vom 27. Juni 1871 in feine'r gegenwärtigen Fassung nicht vollständig, vielmeiw besteht Zwischcn den §§. 107 und 108 ein Widerspruch, dessen Veseitigunn erforderlich ist. Nach §. 107 näm1ich wird beim Ausscheiden eines Invaliden ans dem Civildienst die Invnlidcn- Yension wieder im voÜe'n Betrage zahlbar und nur dcr Msbrbetrng

er Pension, dcn derselbe in dcr Civilstellc event. erworben haf, aus dem Civilvensionsionds bestritten. Da nun nach §. 106 zum Civil- dienst auch der Kommunal-, bezw. Institutendicnst gehört, so würde die Bestimmung des §. 107 auch aUgemein auf dir: aus dcm Kom- munal- IC. Dienst ausscheidendcn Invalidcn ?[nivcndung finden müssen, gleichviel, ob die Kommune bezw. das Institut die Miiitär- dienstzeit bei der Pensionirnng angkrechnct oder nicht, Hiermit steht aber der §. 108 nicht im Einklangß. Nach domsclbc-n soll dc'n aus dem Dienst von Kommunen 2c. au§1ch9id611dcn Invalidm, welchsn die Militärdicnstzeit als penfionsfäbige Dicnstzsii nicht angerechnet wird, die Pension princianWr ans Koinmnnal- 2c. Fonds gewährt 1v_erden, Wogegen der Militärpensionsfonds nur in SUbJÄÜUW den Zuschuß [)Lk- ugeben hat, welcher zur Erreichung des für die Gesammtdicnstzcii ?estzuseßcudm Penfionsbetrages erfordcrlich ist.

Der §. 17 des EntwurieH 1011 diesen Widerspruch im Sinne der ursprünglichen Absicht des Gewßes bescitigkn.

Zn §. 18, ]. Da die Horschri'ftc'n in den §§. 6, 9, 11, 12 und 13 die Tendenz vkrfolgen, theils V6r1)ä[tnisscn Rechnung zu tragen, die ihre cntsprechendc Würdigung in dem (Miet; vom 27. Iuni 1871 111661 erfahren haben, tlxeils einige früher rech1ögültig bcstandene Be- stimmungen, deren Aufnahmc in das GCsÉß zum Nachtbc'il der In- validen Unterblikben, wiedcrlnrzustcllen, so rechtfertigt cs fick», die An- Mndbmkeit dieser Vor1chriftkn anf_diejenigpn ehcmnligcn Militärper- sonen auszusprechkn, über deren VerWrgungSanspriiche unfcr Zugrunde- legung der Bestimmxmch des (652161369 vom 27. Juni 1871 bkreiis entschieden Wordcn ist, 126311). zu ent1chsiden War. Dagegen 191111 durch die hier getroffenen Weikcren Fistießnngen etwaige Forderungen auf Zahlung der nach den bezeichneten Paragraphen eintretenden Be- willigungen für eine vor Eintritt der Rechtsgültigkeit des gegenwär- tigen Gesetzes liegende Zeit ausgeschlosscn Worden.

3112, Hicrdurck) Mrden die Enschcidungen dcr VerWaltungE- behörden, Welch? auf Grand des Bsschlnssss dcs Bundeörnths vom 25. Iuni 1). I. gctroffen wvrdm find, g91chlich sanktionirt.

Zu 3. Die hier nnigenommsnc Vorsckzrift ergiebt fich aus der Tendenz ch 2. Ybsnßcs zn §. 15, wch1cha dahin geht, für die Zukunft auf die Entschließung junger Lcutc, längere Kapitulationcn bci der Truppe einzugehen, bestimmend cinznwirken.

Zu 4. Dis“: untern. getroffene Festsetzung erscheint mit Rücksicht darmif notbwkndig, da]; der §, 112 5.111. 2 Géskßés vom 27. Juni 1871 die Lln1v9ndbnrke1t des 5. 106 _ an dcss€n SicUe nunmehr §. 16 des gegenwärtigen Gcstßskx tritt - auch auf die frülxr außgcschiedcnen bezw. nach frühcren Vchrgungögcscßen pe'nfionirtcn Militärpsrsonen ausspricht.

Durch die unter Absatz 1)._ getroffenxn ferneren Bestimmungen soll rem zu Gunsten “cer „frUHcr aqueicbiedencn" Militärpersonen 1m §. 112 Vllinca 2 dnrch _die Wkrtc „unbefibadet ker ctwa bereits erworbenen höheren Llnjprüche“ gcmacbtcn Vorbehalt kni- sprickzendkr Ausdruék gkgeben Wirden. Die hier gewählte Fassung Zchlicx'zi fick) mehr dem Wortln1tk_an, wie er dsr korrcspondirendén Bc- timmung im 1. Theil des GMßes (§. 47 Al. 2) (199?an ist, und beseitigt zugleich diejenigcn Zwetfel, wclche übsr die Bédcniung bezw. die TraJWeite dcr im §. 112 gebrauchten oben angeführtkn Worte in der Praxis beworgkfretkn find.

Zu 5. Die hier aufgenommme Bestimmung ist um dcswillen crfordcrlicb, Weil das Gescß vom 23. Mai 1873 den Invalidenfonds ausdrücklich zur Bestreitung der auf dem Gesetze, vom 27. Juni 1871 beruhenden AusKnben bestimmt und _es ohne dic Vorschrift MM 5 zroeifeihaft sein könnte, ob fie durch die Novcllc zu Gunsten der In- validen aus dém Kringe 1870/71 auSgesprocbenen neum Vemexkungen gleichfalls von de'm Invalidenfonds zu tragcn sein wiirdcn.

» Das dem Reichstag ebenfalls vorliegende GeseH, be- ireffend die Verwaltung der Einnahmen und AUS- gaben des Reichs, lautet:

Wir Wilhexm, von Gottes Gnadsn Deutscher Kaiser, König Von Pre'ußcn 2a. _ verordnen, im Namen des Dqucbcn Reiches, nach erfolgter Zustim- mung des Vundoöraihes und des Rcichsiagcs, was folgt:

_ §. ]. Die Verwaltung der Einnahmen des Reichs ist nach dem Reichshaußbalts-Etat und den Gnesen zu führsn, durch Welche der- selbe abgeandert oder ergänzt wird.

Die Einnahmen _sind in den Rechnungen untxr den Titeln dcs Etats, unter welchen ste vorgesehxn sind, nachzUWei1en.

Die bei den einzelnen Titeln des _Ctats vorkommenden Mehr- Einnahmm find unter dnsen Tiie1n in Zugang zu stellen.

Einnahmenß xvclckvn unter keinen der Titel des Cinis fallen, sind als außcretatsmaßtge Einnahmen in der verfassungsmäßig zu legenden Rechnung nachzuweisen.

Einnahmen, Welche; ans der Erstattung geleisteter Außgaben ent- stehen, smd _so lange die Rechnungen der Fonds, aus Welchen diese AuEgaben bestritten wurden, noch offen sind, von den letzteren abzu-

setzen.

. 2. Ane Einnahmen aus der Veräußernng von Grundstücken, Materialien, Utensilim oder fonsttgkn Gegenstanden, Welche fich im Besiß der Reichsverwaltung bkfindcn, mussen fur jedes Jahr veran- schlagt und auf den ReichshanshalWEtat gebracht Werden (Art. 69

de_r Verfa ung). Eine Nachweisunxz der Ueberscbreitungen solcher _anabme- tats und der außeretatömaßigen Einnahmen aus der Ver- aunerung der erwähnten Eigenstände ist jedeömal spätestens in k-em auf_ das Etatsiabr folgenden zxvciten Jahre dem Bunchratl) und dem Reichstage znr nachträglichen Gknebmigung Vorznlegen.

_ §. 3. Die Einnahmi'n aus der_V-räußerUng der im Besiß der R91chSverwaltung befindlichen Grundstücke dürfen nur unter Geneh- migung_dcs Bundesraths und des Reichstags veraußgabt werden und find_, sOscrn dteseGenebmiaunn nicbtandertveitig erfolgt ist, im nächsten Retchsl)ausbalts-Etat in die zur Dack'ng der gemeinschaftlichen Aus- gaben bcstimmten Einnahmen einzustellen.

„8 4. Bewegliche Sachen, Welcbe zur Veräußerung für Rechnung des Reichs besttmznf find, müssen öffentlich an die Meistbietenden ver- kauft Worden, sofern nicht die Veräußerung aus freier Hand von der obersfen Veiwnltungsbeer-e ausdrücklich nachgegeben oder allgemein angeordnet jvorden ist.

Wcrden bcwegliche Sachen für inchszwecke von einer Reichs- verWaltan an eine andere Verabfolgk, so müssen aus den Fonds der !c_ßteren die Etats- oder Taxproisc dafür derjenigen Verwaltung vkr- gnt-t W("NM, wclcha den Erlös für die betreffenden Gegenstände zu verrechnen hat..

_ §. 5. Die Vsrtvaltung der Auögabsn des Reichs ist nach dem Reichsbaushalts-Etat und dcn Gesetzen zu führen, durch Welche der- selbe aßgoändcrt oder ergänzt wird.

Die Nuggach sind in den Rechnungen unter den Titeln des Etuis, unter ix_)elckocn sie vorgsscbén smd, nachzuweisen.

DW bei 13611 einzklnen Titeln dcs Cinis vorkommenden Mehraus- gaben sind untcr diesen Titeln in Zugang zu stillen.

Ausgaben, welche unter keinen der Titel des Auégabe-Eiats fallen, und zu dcren _Dcckung der zur Bestreitung unvorhergesebsner Ausxxnhen ausnesctzte DiSpositionsfonds nichk ausreicht, find als außersiatsmäßrge nachzuweisen _ '

Etwa geleistete Qoricbüsfc smd in den Rechnungen nicht als ver- au-Zgabi, sondcrn unter dM Beständen nach3u1veisen. *

H, 6. B_a1dn1öglicbst nach dem Jahresabschluss der Reichs- ?auptkqsje, ipatestens abcr in dem auf das Etatsjaln folgenden ?.Weiten _a11r9, in dem Banchrathe und dem Reickzstane cine Uebersicht sämmt- lt_ch_er Emnahmm und leisgaben dks ersteren Iabres voxzulegen. In drcnr Y_quage sind die Etatsübersclnkiiungen (§. 7) und die aus;“- etntömaßigen Nu-gaben (§. 5) behufs dkren nachträglichsr Genehmigung besonders nacszMise-n. Die Erinnerungen der Rechnungslegung wcr- den dnrch diese Gc'nehmigung nicht bcrührk.

§. 7. Als Etatsüberscbreitungen werden angesehen allc_Me[)riZus-

gaben, Wclcl)? gcgsn die ciniclncn Kapitel und Titel des ne1e131ich ?cst- gefiillten RetWhnUZbalfS-Efatö oder gegen die Vom Reichstags gene!)- mmicn _Titc1 der Svi'zialc'tats stattgnfundcn haben, sowkik nicht ein- len? Txtc!_m kcn Etats als nntér sick) iibertragnngsfäbig ausdrücklich bezeichnet_ sind, und bsi solcbcn die MehraUSanen bei einem Tlfkk duni) Mindkransgabe bei anderen anSge-glichen wsrden. _ 1111195 dém Titel eines Spozialckats ist im Sinne dieses Gesetzes 1ede Pßsitton zn verstelzcn, Wslck)? einer selbständigcn Vcsck)[11131assu„ng dxs Raichtngs unic'rlegcn [mk nnd als Gegenstand einer solchcn rm (Etat erkennbar gmnachi wwrdcn ist -

§. 8. Gehalt und andere ständigeDicnstemolnmcniedürfcn nur auf Griind des Etats oder eines sonstigen Gsscßes Vél'likhkn wnrden. Bei der Vsrnnsga'xung der“ dnrck) Etat [ckde Gesetz festgestellten Besoldungs- ftxnds dark Weder die vorgessbene Gefammtsumme der_GeHalte, noch dlE_VVL'gOsK__[)CUL_A1_13(1[)l der Stillen, noch das festgyntztc Gehalts- maxtmum nbe'r1ck3rtiten, noch unter das festgkstßte Gehalisminimnm heruntergegangen werdsn.

§. 9. Linßsrordc'ntliche Remnne'rationen und Unterstüßnngcn fiir Beamte dürfen nur aus denjenigen Fonds angewiesen Werden, Welche m dsn Etuis ausdrücklich dam !;estimmt find.

_ Ersparnisse an dcn Besoldungsfonds, Mlcbe dadurch entstehen, daß S*ellen zeitwi-isc unbneßt sind oder von ilyren Inhabern nicht versehen Wsrdin, können, antzkr zu dem eigcntlichcn StcÜVLrtreinngs- kosten, zur Gewährung von Remuncrationen an Beamte dcrjcnigcn Kaxegorie vorwsndct werden, innerhalb welcher die Uebertragung der Ge]chäfie solcher Stellen stattgefunden hat.

§. 10. Auf solche Dispositionsfonds, jveche dor Etat ohne nähere Bezeichnung der Zw.“:ke der daraus zu leistenden ?lusgnbsn zur Ver- fiigung der Vkrwaliung stel", diirfen kkine Llchgabeu angewieskn Wer- den, wc*1chc unter einen bestimmtsn Etatstitcl faÜen.

§. 11. Ausgabcl'eiräge», welche der Eiai als künftig ivcgiallend bezeichnet, sind sobald dieselben hsimfnllen, vom Etatsfoll in Abgang zu stellen?.

Pcrsönlicbc Zulagsn wirinindern fick) beim Aufrücken eine?; Be- amtcn in ein höheres Normalgshalt nacb Maßgabe dieser (“rk)ölnmg und fallen WTI, sobald der Bsamte durch das erhöhte Gehalt völlig entschädigt ist.

§. 12. Bauanschlägc zur Ausführung von Land- odcr Wasser- bnntkn, mögen diesclben Nen: odcr Rspnratnrbnuicn betreffcn, bedürfen, bsvor mit der Ausfiihrung dss BUNTE begonncn wird, dsr Genclnninung dsr obersten Vci*1va11un4sbkl)örde, Wenn die Anschlag§sunnnk den Be- trag von 10,000 Mark“ übersteigi. Bauausführungkn, welche auf einkm und dcmsclbsn Grundstück in demselben Inhre vorgenomnwn Werden sollen, sind in eixmn Bauamcblage zusaman zu fassen.

Werden durch nicht vorher zu felnnkze Umstände Abwcicknmgcn Von den gcnebmigtsn Bauanschiägcn nötlng, so bedürfen dieser der glkicbkn (Honélmiignng wie der ursprüngliche Anschlag, anch müssen etwaige 5.1.1161nk0ften durch einen bssondsrs gmehmigicu I)iachanschlag begründet werden. _ _

In den Fäkiin, in Man der .Hnthnnschlag der Gcnehmigung duni) die oberste Vcrtvakungaehörde unterworfen ngesen ist, sowie in den FäUcn, in wclchcn durch den Hinzutritt dcs Nachunschlags die Anschlagswmme fich über den Bcirag von 10,000 Mark crhöyt, ist_ der Nachanschlng von der oberstsn VerivnltungÖbeh-Zrdc zu ge- nebmigsn.

§. 13. Die für Rechnung dss Rsickxs geschlosscnen Kontrakte müssin ebenso, wie “eder Ankauf auf R€ich6rcchnung, anf vorhergegan- gcne öffentliche Ans ictung gcgründct sein, inwfcrn nicht die von dir obcrften VchnltunngeHörde nuxgelnndcn Verwaltungsvorsckirifton ein Anderes bestimmxn oder AUSnnhmcn durch die Natur des Geschäfts gercchxi€rtiqf “werden. _

Mit Beamten, Welche die Ierwalfung selbst fiihren oder an dcr- selben betheiligt sind, darf nicht: knntralnrt We'rdkn. Dic'jenigen Be- amtenkatkgorien, bci Welchen eine AuMahme von dieser Bestimmung zulässig ist, bestimmt der Bundeßrail). _ _

Die von den BEHZZrden reck)t§gü1tig_abge1ch10s1enen Kontrakis dür- fen zum Nachtheile des Reichs nachtrag1ich Wsder aufgclwben noch abgeändert Werden. _

NnZnahmen sind unter Zvesentlich veranderten Umständen mit Ge- nehmigung dks Kaiscrs zulä1fig.

§. 14. Alle für Rechnung des Reichs angekauften Gkgenständc müssen, entwcdc'r bei VernuSgabnng _dcr Gcldbyträge als vollständig verwendet dargethan, oder in einerbe1onderen Naiuralreclmung in Ein- nahme beziehungsweisc, sofern sie aus Grundstnckcn, Utensilien odcr Geräthschaften bestsben, odcr zu Sammlungen gehören, in den be- trcffcnden Invcnitaricn in Zugang nachgewiesen Werden.

§. 15. Defekte dürfcn nur auf Grund entncdcr eines gericHt-

1ichen Urtheils oder des Nachweises der Unmöglichkcit ihrer Beitrei-

bung oder Links Kaiserlich€n Erlasses niedergeschlagkn werden," _ §. _16. Der Zeitpunkt, an wck_1chem bei den einzelnm Kassen der Abschluß der Iahreöreckymmg zu erfolgen hat, wird durch den Reichs- kanzler xestnese t. _ _ _ _ Der Abs lu); der Jahresrechnung der ReiÖE-Hanptkafse hat“ 1p_at_estens rm dritten Monat nach dem Nblaufe des Etatöjahres zu er 0 gen.

§. 17. Sind MatriknlarbciFrägeund nach Maßgabe des Artikels 39 der Verfassung festgestellte Einnahmen der Reichskasse an abzu- lieferndeu ZoU- nnd Steuerverträgen beim Abschluß der Jahresrechnung

noch nicht zur Einziehnng gelangt, so ist die Verxinnahmung dieser Rückstände in den aus den Absthluß der IabreSrecbr-ung folgenden 6 Monaten herbeizuführen und_ in der verfassungSmäßig für das Etatßjabr, in Welchem fie fällig waren, zu legenden Rechnung nach- zUWem-n. _

Ergeben |ck) hiniicht1i§h anderer ReichSeinnabmen beim Abschluß der Iahrcsrechnnng Rückjtande, so werdsn dieselben auf die Rechnung des folgenden Jahres übernommen.

_§. 18. Bei aUen unter den foitdauetndcn Aukgakea bcwilligten Bauwnds, sowie bei solchen Fonds, welche nach besonderer lurch den Etat getroffenen Bestimmung von einem Jahre in das andere übér- trngb_ar sin_d, S_leiben die bis zum Ial)re8absch1u nicht auSgegebenm Betrage fur die im folgendn Inbre unter dem elben Tit?! zahlbar Werdenden Llué-“gabcn neben dem laufenden Ciatssoü zur Verfügung.

_ §. 19. _ Die zu einmaligen Auögaben b_ewi[1igten Fonds werden 518 znr Erfullung _des Zweckes, zu welck)e1n,die1e!ben bewilligt find, als von einem Jahre in das_ andere übertragbar behande'lt.

Sobald _c-me_einmaltge Auögabe zum Abschluß gelangt ist, wird der bei dx-n fur d1eselbe bewiÜigten Fonds unvemuögabt, gebliebcne Rest als erspart verrcchnei.

§. 20. __Hat_ bei Hm nicht von eim'm Jahre in das andere über- tragbaren (jahrlich aknchließcnden) Fonds die Berichtigung von Aus- gaben, deren Notbwvndigkeit noch vor Ablauf des Etatjabrcs sich er- gixben hai, vo__r_dem Ylb1ch1us_s_c der Iahrchecbnung nicht mehr erfolgen k?nnen, _w durse'n die betreffenden LluSgabefonds zur Bcstreitung der ruck1tandigen thlungen noch offen gehaltenwerden. Soweit unvor- WLndqt gebliebene Beträge nicht zu solchen- rückständigen Zahlungen zu reservircn sind, Werden sie als erspart verrechnet.

_ Spatcstens 6 Monate nach dem Abschluß der IahrcIrecHnung sind die hiernach noch offen gehaltenen Llusgabchnds vorbehalklicl) der Be- stimmungen_ in den §§. 26 und 27 zum definitiven Ab1chlnsz zu brin- gen, und die dann noch verbliebenen Bestände als erspart der Ein- nahms dcs laufenden Inlyrcs zuzuführen.

Innerhalb dir fscksumonatlichen Restweriode dürien die noch offcn gk_l)n1tenen Fonds keins LinSgavcn für das laufende Etaisjahr und aus _die Fonds des lc'tztsren keine aus dcn offen gehaltenen Fonds zu bwstreitsnde_Llusgabcn angcwicfm wcrden.

Komrzien [päter noch Ausgaben aus früherer Zcit vor, so find diese aus dcn Etatswnds der laufenden Verlvaltung zu bestreiten.

_ §. 21. che Kasse ist- aslmonatliclx an einem von der obersten VerWnltungEbsbörde zu beitimmcndcn Tage zu revidiren.

Abweichungkn von dis1cr Vorschrift find nur mit Zustimmung des RecHnungsbofs und nur rücksichtlicl) solcher Veiricbs- oder Hebustclleu O_Lr Einna'lnncverwaltungen zulässig, Welche NUSJaben auf Grund emes K_“nsscnetats nicbt leistén.

_ Snmmtlicinx Kassen sind mindc-stcns jäknlich einmal und sämmt- liche Matkrinlicn-Vcrwnltungen mindestens alle zwei Jahre einmal uxwckrmutlcket ciner Rgvi'fion zn nnte'rwcxfcn.

§__22. In der vorfaffungstnäßig zu legenden Rccbnung find die ctatsmaßigkn sowohl als die außcrctat-mäßigen Einnahmen und Aus- gahsn, cr1tcre_ nach dcn Kavitcln und Titéln der Zkkichsl)ausl)altH-Ctats, b?31('[)llng§11)€lse der von: Reichstage gcnchmigfen Titcjn dcr Spezial- eiats (§_ 71 11nchznwchen,

_ Außzrdkm sind in derselben die Betriebsfonds oder eisernen Ve- stande 911icht1ich zu machen.

§. 23, Die Von den Kassen zu legenden Rechnungcn müssen ein vo1186_916chn_ungsja[)r nmfassz'n, Stückrechnungen für einzc'lne Zeit- ab)?)mite kurscn nur mit Zustimmung des Rechnungshofes gel-égt Wer en.

§. 24. Die Recbnungm dar in Verbindung stehenden Spezial- nnd Eenxxalkasjxn müsstn in Ansolmng der abzulic'fe'rnden Ueber1chüsse und 10311tig€n Zahlungen aus_ein?r Kasse an die andere dergestalt genau ubereinstnnmen, dns; di€1e Zahlungen in dsn für ein und das- s«*1_be Iain: abgclegtkn Rschnnngen bezixl)ungsweise in Ausgabe und Einnahme naclsgcwieskn WerM.

Eine glc'iche Usbereinstimmunq der Spezial- und Generasrecbnun- gen inn); anch, vorbehaltlich der Bcstimmunq im §. 25, in Ansehung der Einnahnie- nnd Aitßgabs-Rückstände stattfi--den.

§. 25. Bei den von cinsm IaHre in das andere übertragbaren Fyndß (§§. 18 und 19) ist_ in der Rechnung der Reichs-Hnuptkasse, so- wie tn dcr werfaFsnnngi-nnßig dcm BundeErathe und dem Rcichstage zu légcnden Rscbnung nachzmveiscn;

]) der in dem bctreffcnden Iahrx ausgcgebenc Betrag,

2) dcr auf das folgende Invr iibkrtragcne Bestand,

Z)_dkr nus dcm V:)ijalnc übernommcne Bestand.

Die zu 1_11nd 2 bezeicbnsten Beträge bilden nach Abzug des Be- tragcs zu 3 die rechnungsmiißtge IsrAusJabe.

In dyn Rccbnungcn der SPTZMWÜffM find bei ken Von einem Iabre in das andxre iibcriragbaren Etatsfonds nur die wirklich aus- gcgsbcncn Beträge nach5uwci16n

_ _ Z'. 26. UWkr dis Auszznbcrückstände (§. 20) und die gesmäß §. 17 dl?1€§§_ Gcscßes nachträglich zur Vcrcimmtnnnng gelangenden Matrikulnr- beitrage nnd „ZoÜ- und Stcnsrablicfc'rungen ist unmittelbar nach 215- 1anf er !ccbstnonatlicbcn Psriody, fiir Wc1cl)e die l'ozüglikhen Fonds nock) offen gehalten wcrdcn, in Form eines Nachtragcs zur Iahrcs- rechnntchcbnung zu legcn.

Disje Einnahmen und Auögaben sind in die über das Etatsjahr, dem fie angehorcn, vsrfassungNnäßig zu legonde Rechnung auf- zunrhmcn.

_ §. 27. Auf die IlUSgabcn dcr. Militärvexivnltnng finden d10_ Bestimmungen dcs §. 20 mit der Maßgabe Anwsndung, da); dio jäbxlick) awsch1ießcndcn Fonds für die Bestréitung dsr Aus- gaercste bis zum Vlbicblnß der Rechnung des folgenden Etatsjahres onen gebnltcn werdcn diirfen. _

Die Rcchnm-igslcgnng über dicse Lllrsgaberückständc criolgk zugsei mit dsr Reckynnnnsle'gnng über die laufenden Llusgaben des jedeßma folgendkn (ZrathaHrcs.

§. 28, Sofern bei den jährlich absch1ießcndenFonds dar Marine- Wrwnltung heim Abschluß der sccHSmonatligben Refiperiode (§_ 20) Aitsggbkrückstände nicht zn_vermcidcn sein 10111611, Welche ihre Ver- anlasyung darin "haben, da]; einzeln? im Auslande befindlichen Schiffe noch mit Liquidationen übe)“ laufende AusJaben im Rüchs1ande sind, so können die Beträge diejcr Liquidationen nach einer auf Grund der festgestellten Liquidationen dk!" Vormonats vorzunehmenden unge- gcfälnen SOätnmg auf die betreffenden nocb onen gebliebenen Fonds angewies-sn werden. Di? demnächst bei Feststellung dieser Liquidation sich ergebenden Veränderungen sind dann bei den Fonds des laufenden Etatéjahres anSzngleichen.

§. 29. Iede Rechnung muß vor deren Einsendung an den Rech- nungstwf [Wi dcr vorgcfeßtcn Perwaltungschrdx abgenommen werden, nachdem solche und die Bklagc zuvv: rechneri1ch vollständig geprüft und bcicheinigk worden. Bei der Abnahme ist die Rr'chnung in for- meÜer und Ulatkriklli'k Hinsicht zu Prüfen und mit den nötl)igcn Er- läuterungen und Bemerkungen, auch dM etwa noch fehlenden Beschei- nigungen zu vkrskhen.

§. 30. Die Bestimnmngen des gegenwärtigen Gefeßcs finden auf die Verwaltung der Einnahmen und AuSgabeu El1aß-Lothringens mit folgenden Maßgaben Anwenßungx _

1) Wo in dsn §§.1 bis cin1chließlich 29 dic1es Gkskßés von den Behörden und Llngelsnenlxitcn des Reiibs die Rede ist, sind iuBetreff der_VerWaltunn dcr Einnahmen und AnSgabc-n E1snß-Lothringen6' dle ent1_x)r_cchenden Behörden und Angelegenheiten El1aß-Lothringenö zu ver enn,

2) Die Bestimmungx'n, Wclche im ersten lesaße des §. 17 und im ersten Aßmße des §. 26 rücksichtlich der beimAbicblus; der Iahrcs- rechnung noch nicht zur Einziehung gelangkxn Einnahmen der Reichs- kasse an Mairikularbeiträgen und abzuliefernden Zoll- und Steuer- crträgcn getroffen sind, findén rückächtlick) Elsaß-Lotlyriugens auf die beim Abschluß der Jahresrechnung fich ergebenden Cinnahmerückstän de der Verivaltung dsr direkten Stmern Anwendung.

Urkundlich xc.

Gcgeben 2c.

Central-Handels-Regifter für das Deutsche Reich.

Die Bekanntmachungen find nach den Namen der Städte und Ortschaften, in weläxen die betreffenden Handels-Gerichte ihren Sitz haben, alphabetisch geordnet. Nr. 15.

Beilage'zu Nr. 35 des Deutschen Reichs: und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers.

Berlin, Dienstag, den 10. Februar 187 4.

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Y

Das mit dem „Deutschen Reichs-Anzeiger“ und „Königlich Preußischen Staats-Anzeiger“ verbundene, seit dem 1. Januar d. I. als

Cenjral-Handelsregister für das Deutsche Reich dient als Central-Organ für die Bekann herzogthums Sachsen-Weimar, der GroßHerzoglich oldenburgischen Amtherichte zu Birkenfeld, Brake, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen und Waldeok (vom Jahre 1875 ab), Reußj Von den Eintragungen in die HandelSregister dcs Großherzogthums Mecklenburg=Schwerin und Streliß, thümer Braunschweig und Sachsen=Meiningen, des Fürstenthums Reuß ä. L. und der freien Stadt Hambnrg werden diejeni _ publizirk, rücksichtlick) welcher eine Bekanntmachung noch durch andere Blätter als die gewöhnlichen Lokalblätter nothwendig oder empfehlenSwertk) erschemt. In Vekreff der Eintragungen aus den übrigen deutschen Bundesstaaten find die eingeleiteten Kommunikatio Folge mehrseitiger Anfragen bereit, aus denjenigen Bundesstaaten, Publikations-Organ bestimmt haben, die betreffenden Eintragungs den Interessenten selbst unter Beifügung der amtlichen Bekanntmachung zugehen. Durch diese Cenjralifirung der erwähnten Be verhältnisse der verschiedenen Firmen leichter zu informiren, als dies durch Zusammen und Gemeinnützlichkeit der Bildung einer Central-Vublikationsstelle für das gesammte deutsche Firmenregister ist nach den bisher eingegangenen A Deutschen Handelstages, der Handelskammern zu Bremen, Darmstadt und Leipzig, sowie de Postamts, des Kaiserlich Skaüstischen Amtes, des Großherzoglick) hesfischen und des Herzoglicl; Es darf daher auf die weitere Entwickelung des Unkernehmens nach allen Richtungen hin im Interesse des Handels- der Absicht liegt, von sämmtlichen in das HandeLSregister eingetragenen gerichtlichen Bekanntmachungen (Handelsfirmen, Aktien-Geseüschaften,

Aeußerungen vor.

alphabetisch geordnetes Verzeichniß zu veröffentlichen.

Auf Anregung des bleibenden Ausschusses des Deutschen Handelstages haben er uns entschlossen, Handelsregister einzurichten, damit das betheiligte Publikum überaU die Gelegenheit habe, und des Auslandes sowie im Wege des Buchhandels zu beziehen. Inzwischen find wir bereit, für die_Monate Febru zuzusenden, welche dasselbe bei der Expedition des Deutschen Reichs- und Königlich Preuß. Staats-Anzexgers (Berlin 8,

senden. Wir bemerken dabei, daß nach den bisherigen Erfahr Einzelne Nummern des Central-HandelS-Registers für das De

„__________ Zolnnzw. Das unierzcicbncteGerickn wird für das Jahr 1874 die in dem Artikel 13 des Handels- geseßbucbes vom 24. Inm 1861 _vorgescbrie'bcnen BekanntmaYung-n der Einiragungen m das_HanchH- register dur den Reicbs-Aanger 11nd_dt€ T_Oanzi- gcr Zeitung Veröffentli cn. te auf die _Fuhrung des HandelSre-gistcrs st beziehenden (Geschaste wer- den von dem Herrn Gerichis-Assessoc S_chnster untcr Mitwirkung des Herrn Sekretärs Matthies bearbsrtet werden. Schiveh, dcn 5. Febxuar 1874. Königlichcs Kréisgsrichtß

Jebuxem. Im laufenden Gkschästsjahre 1874 Werden die Eintragungen in das Genossenschnfiö- xegister des hiésigen Gerick1s_ durch 1) das [)x-Zsigc Kreisblatt, 2) die Danziger Zeitung, 3) den inckjs- Anzeiger, öffentlich bekannt gemacht, und d1_e auf die Führung der Genossenschafxsregister sch hxzisßen- den Geschäfte durch Herrn Gerichts-Assessor Schustex unter Mitwirkung des Herrn Knnzleidtrekxor Wolski bearbeitet werden. Die Linsnahme der fur dns (51e- nossenschaft-Zregister bestimmten Anmeldung Wird 12- den Donnerstag Vormittags vyn 12 1216 1 11131: _an hiesiger Gerichtssteüe und außerdsm bei der Kreis- gerichts-Kommisfion zu Neuenburg erfolgen.

S ive , am 5. Februar 1874. ck H Königlicch Krengericbf.

Qaehen. Der zu Nakhen wohnende Kaufnrann Carl Geldermann, we1cher daselbit sgh Firma C. Geldermann ein Handelsgeschaft fnhrte,_1)a1 mit dem 1. d. M. den cbenfaÜs zu Aachen Wohnen- den Kaufmann Wilhklm Geldermann als Theillmber in_daffelbe aufgenommen. Es wurde demnach heute

e S 't:

g1)st1?orgedachie Firma unter Nr. 2799 des Firmen- registers, und _ _

2) unt-sr Nr. 649 des Proknrenregisters die Prokura, Welche für diese Firma dem vorgenannten Kauf- manns Wilhelm Geldermann ertbnlt wax.

Sodann wurde unter Nr. 1165 des Gesellschafts- registers heute eingetragcn dle HandxlsgcfelTsÖafx 5111) Yrma C. Geldermann Welche 111 Llach2n _1hren

itz, mit dem 1. d. M. *egonnen [ml und Von1edem ihrer beiden Theilhaber, ckck zu Aachen wohnenden Kanfleuten Carl und Wilhelm Gelde'rmann, ver- treten Werden kann.

Llaéhen, den 5. Februar 1874. _ Königliches Handelsgerichts-S8kretarmi. „lachen. Zu Nr. 1022 des. GesellschaftSrcgisters, wvselbst dic letiengeie01chaft unter der Fxrmn Aachener Bank für Handel uud_ Industrie mit dem Sitze in Aachsn crngetragen 1ft, wurde heute

vermerkt: _ _

-1) daß in dsr ordentlichen Gc-nera1verfamm1ung der Aktionäre Vom 24. Ianuar 1874 cm Zusatz zu der ersten Abtheilung des §. 7 des Statuts beschlosscn Worden ist; _

2) daß in der außerordenxlichxn Generalvkxsamm- lung der Aktionäre vom _namlichcn Tage LME/„Ab- änderung des §. 35, Poßiionsn c:. und S., ch “Sia- 1uts beschlossen Wordcn 111.

Aachen. den 6. Februar 1874. _

Königliches Handclögertchks-Sekretarmi.

Naehe". Din Firma P. Sieburg, Welche in Unterbruch ihre Niederlassung hatte, wurde [)LU_1€ wegen Ablebens ichs Inhabers Peter Iacol) Sie- burg, zeitlebens Muhlcnbefißer zu_ Unterbruch, unter Nr. 817 des Firmenregisters gelöstht. Aachen, den 6. Februar 1874. _ _ Königliches HandeLSgericbts-zekrciaxiat.

Yama. Bekanntmachung.

Aus der unter Nr. 384 unseres GcseUföhafts- registers mit der Firma „Gebr. Estorff“ und dem Siße zu Oftensen eingetragsnen Handelögeseklschast ist der Herr Johannes Christian Carl Estorff in Ottensen mit dem 17. Ianuar_1874 ausgeschieden, dagcgen der Herr Wilhelm M1chel L_udwig Estoxff, z. Zt. beim Militär, am Elben T_age m dieselbe em- getreten, so das; nunme r aÜerntge Gesellschafter

ind: s ]) HeZ Héinrich Johann Ludwig Estorff in 3 iten en 2) Herr Wilhe'im Michel Ludwig Estorff, z. Zt. V stbme 5)?tkilitci_r._ __ __ __ F

or e en es 1 zuoge «Zerrugung om , e- bruar 1874 heute bei Nr. 384 unseres Gesellschafts- regi ters vermerkt worden.

ltoua, den 6. ebrnar_ 1874. _

Königliches reiögericht. Abtheilung ].

lkorlin." HandelSregister

des Konigljckxen Stadtgerichts zu Berlin.

_ Zufolge Verfügung vom 6. Februar 1874 sind am 1elbigen Tage fylgcnde Eintragungen_crf01gt:

In unser Gc1eÜschastsrégisten woxclbst unter Nr. 3905 die hiesige thicngefeÜxckMft in Firma: Deutsche_Marezzo Marmor Aktien-Gesellsäxaft vermerkt WM, ist eingetragen: _

An SieÜe des auSgeschicdencn Fabrikdxrektor Georg Leu gen ist der Kaufmann Ernst Scblreg- nilz zu C)arlottcnbnrg in dsn Vorstand ein- gktreten.

In unser_ Gescllschaft§rcgist§n woselbst unter Nr.

4352 die hiesige Handelsge1eÜ1chaft in Firma:

Max Sämlz & Co.

vermerkk steht, ist eingetragen:

“;;; Der Kaufmann Arnold Nolda zu Berlin ist am ]. Januar 1874 als Handelsgesellschaster eingetreten.

Die GeseÜsÖaftcr der biersslbst unter der Firma: Max Geim & Co. am 2. Februar 1874 begründeten Handelchscüschaft (jetziges Gefck)äft§loka1: Kanonierstraße 39) sind die Kaufkeutx: 1) Maximilian leospl) Conrad Wilhelm (Heim, 2) (Gustav FSrdinand Martin Kreffm, Beide hier. _ Dies ist in unser GeseüxchastSregister unter Nr. 4806 eingetragen worden. *

":""!

die hiesige Handluna in Firma: E. W. Vogel Vermerkt steht, ist eingetragen: _ _ Der Fabrikant Hermann Jacob Laub ijt 1_n das Handelsgeschäft des Kaufmanns Cax1 Wilhelm Voge1 in Berlin als Handelsges€111chaftér cin- gstrstcn und die nunmehr unter 1221? Firma Vogel & Laub [*cstebcnxe Handelsgesellnhaft unter Nr. 4807 dss Gc1ellschaftsrcgisters cin- gkirngcn._ Die Gesellichastkr der [)iersclbft unter der Firma: _ Vogel & Laub _ _gnx 1. “Februar 1874 begründeten Handclßgeskllnhast m : 1) der Kaufmann Carl Wilhelm Vogel, 2) 17er Fabrikant Hermann Iacob Laub, BLW? hikk. _ Dics ist in unjer GcseWchaftZregister unter Nr. 4807 eingetragen Worden.

In unser Firmenregister, wvselbst unter Nr. 2107 die hiefine Handlung in Firma: [[ emeine Deutsche Verlags-Austalt vermerkt teln, ist eingetxagen: Das Handelsgeschäst ist mit dein Firmenrccbte durch Vertrag auf den Verlagöbuchbändlrr Hec- mann Heiberg und_ dcn Verlagsbuchhändler 1)r. Gustav Evert Lonis van Muyden,_ Beide zu Berlin, iibergegqngen. Die Firma ist nach Nr. 4808 _des GeseÜ1chaftSrcgistcrs übertragen. Die Gc1ellschafter dcr bikrsc'lbst unter der Firma: All ememe Deutsckxe Verlags-Anstalt am 3. Fe ruar 1874 _bigrnndeten Handelögesellschaft find die Verlagsbncblyandler: 1) Hermann Hexberg, - 2) ])r. Gustav Evert Louis van Mnyden, Beide hier. Dies ist in unser GeseÜschastSregistec unter Nr. 4808 eingetragen worden. .

In unser Firmenregister ist Nr. 7897 die Firma: Nathan Flatow und als deren Inhaber der Kaufmann Nathan Flatow Hier _ _ _ (jetziges Geschastsloknl: Neue Friedrichsstraße 41) eingetragen wvrden.

In unser Gescüschaftsrchster, wyselbst unter Nr.

3230 die hiesige Handelöge ellschaft- in Firma: Herrnxann & Ferthland

vermerkt steht, ist e_mgetragen: _ _ _ Die Gesellschaft ist. durch gegenseitige Ueberxin- kunft aufgelöst. Der Kaufmann Rndo1 [) Wil- helm Moritz Herrmann zn_ Berlin eßt das Handengeschäft unier der Firma Mori _Herr- mann fort. Vergleiche Nr. 7898 des trmen- registers. _ _

Demnächst ist in unser Firmenregister unter Nr.

7898 die Firma:

welche den Deutschen Reichs-

kanntmachungen wird dem Handels- und Gewerbestande, sowie dem betheili suchen der Bekanntmachungen aus einer großen Zahl von Lokalblättern geschehen kann. ntworten Seitens des bleibenden Ausschusses des

Ebenso liegen Seitens des Kaiserlichen General-

das Eentrak-Handech-rc

In unser Firtnenregixfitéxitswioselbst unter Nr. 7660 _

Nohfelden und Oberstein,

s Handelsvereins zu Brake ausdrücklich anerkannt. _ braunschweigisch-Zn statistischen Bureaus, iowie des Königlich Preußischen Bankdirektorinms zustxmmenhe und Gewerbestandes um so mehr gehofft werden, alt.?- 25 m Genossenschaften) demnächst ein periodisch erschemendes,

vom 1. April 11. I. ab ein abgesondertes Abonnement auf das Central- gister für das Deutsche Reick) bei den Postanstalten des Deutschen Reichs ar und März das Eentral-HandelSregister wöchen11ich per Kreuzband Denjemgen Ms. Wilhelmstraße 32) direkt besteklen und den Monatsbetrag von 5 Sgr. ein-

nngcn das Central-HandelSregister monatlich 10 bis 12 Foliobogen umfassen wird. Miche Reick) werden zum Preise von 2 Sgr. abgelassen. '

Moritz Herrmann und als deren Inhaber d9r Kaufmann Rudolph Wilhelm Moritz Herrmann hier eingétragi'n Wordcn.

Dér Nußbolzhändlxr (FarlLeopold Schulz zu Ber- lin haf für sein bicriklbst unter dcr Firma:

. chu z _ (Firmenregister Nr 7895) bcststyxnch Handcl_§geschaft dem Kaufmann Fricdrick) August Schulz hier Pro- kura erthcilt und ist dieselbe in unserProknrenrchster unter Nr. 2733 eingetragsn Wordcn.

Ge1ösch1 find: Firmenregister Nr. 5422 die Firma: Albert Kaempf. Firmenregister Nr. 7459 _ die Firma: Credit-Verm1ttlnu s-Comptoir für Capital-Unlagen. G ubilei.

Die dem Simon Mosler für die bisherige Ein- zelfirma „V. Manheimer“ Ortheilie 5€,)rokura bleibt auch für die jetzige Handelégefellscha _t_ fortbßsteben und ist dies m unserem Prokurenregister bet Nr. «1936 szo1ge Verfügung vom 5. Februar 1874 am 6. Februar 1874 vcxmerkt wvrden.

Die dem Bernhard_ SkgnÜ für di? bisherige Hnn- dengeseUschnst in Firma „_Iol)._Segall“ crtherlte Yrokura bleibt auch fündte jetzige Einzelfirma in

raff und ist dies in un1crem Prokur-nregister bei Nr. 1720 zufo1geVerfiignng vom 5. Fkbruar 1874 am 6. Februar 1874 vermerkt Wordm.

Berlin, den 6._Februar 1874. _

Königliches Stadtgencht. Abtheilung für (Zivilsachen.

1191-1111. HandelSregister des Königlickxen Stadtgerilbts zu Berlin. Zufolge Beifügung vom 7. Februar 1874 find am selbigyn T_agx fxxlgcndx Eintragungen erfolgt. In unser GejkllichastSregister, wvselbst unter Nr. 3324 die hiefi *: Aktic'ngcsellschaft in Firma: Aktiengeyellschaft der vereinigten Ban- _ Unternehmer vermerkt steht, ist etngctragcn: _ Durch Beschluß der Generalvsrmmmlung nom 21. Ianuar 1874 sind die §§. 28 und 29 des Statuts theilweise abgeändert worden, insbeson- dere §. 28 dahin: _ Der Vorstand besteht aus einem Aktionär der GeseUscbast. §. 29 dahin: _ Alle Urkunden und Er_klärnngcn des Vorstan- dcs find fiir die Gese111chnst verbindlich, Wenn fie mit der Firma der Gesellschaft „Aktien- Ge1ellschaft der vereinigten Bauunterne'hmer“ und der NamcnSuntcrschrift dos Vorstandes vcrsshen find.

In unser (HesellWastSregistcr, woselbst nntkr Nr. 2907 die hiejige HandelégescÜsxHast in Firma: way Gebrüder vermerkt steht,_ ist emgctrngcn: _ Der Kaufmann Iulius Lewv zu Berlin ist am 7. Februar 1874 als Handengescllschaster cin- gcireten. Dic „Geieaschaficc der-hicrselbst untcr dir Firma: Bamberger & Co. am 1. Januar 1874 begründeten Handel_2gese[1schaft (jeßiges Geschäftslokal: Breiteftraße 22) find die Kaufleute 1) Iacob Bamberger, 2) Adolf Vernstc'in, _ Beide Hier. _ _ Dies ist in unser Gese111chaftSregrstcr unter Nr. 4809 eingetragen worden. * In unser Firmenregister ist Nr. 7899 die Firma: Ludwig Reccjus _ und als deren Inhaber_der KnustverlagEhandler Carl Friedrich Ludwig Reccius [)icr (chiges Geschäftslokal: Zelten Nr. 2) eingetragen worden. _ _ _ _ Dem Kaufmann Friedrich August Reccius hier ist für vorgenannte Firma Proxura ertbeilt und ist die- felbe in unser Prokurc-nrcgister unter Nr. 2734 ein- getragen wwrden.

In unser Firmenregister ist Nr.-7900 die Firma Berliner Effecteu-Bank

Ehrhard Toepke

nen noch nicht zum Abschluß gelangt, und Königlich Preußischen Staats-aneiger noch nicht zum -Vermerke auch in nichtamtlicher, abgekürzter Form zu publiciren, wenn uns solche von Der desfallsige Insertionspreis beträgt für die Zeile 3 Sgr.

Iten Publikum Gelegenheit geboten, fick) über die Rechts-

besonderes Beiblatt zu demselben erscheinend,

tmachung aller Eintragungen in den HandelSregiftem des Königreich?- Preußen, des Groß-

des Herzogthums C o b u r g , der Fürstenthümer

. Linie, Schaumburg-Lippe und des Herzogthums Lauenbnrg. _ und Oldenburg (exkl. der vier obengenannken Gerichte), der Herzog- gen im Central-HandeTHregister für das Deutsche Reich

Bis dies geschehen, sind wir in

Die Zweckmäßigkeit

und als deren Inhaber der Kaufmann Friedrich Theodor Ehrhnrd Toepke hier _

(jetziges Ge]chäft§10kal: Rosenthalerstraße 54) eingetragen Wolven.

In unser Firmenrcgistsr ist Nr. 7901 die Firma Joseph Stern _ und als deren Inhaber dcr Kaitsinan11I01eph Stern

hikr _ (jetziges Geschästslokalx Behrenstraße 59) eingetragßn worden.

DLT? Kaufmann Theodor Mosse in Berlin hat für skin hierselbst unter der Firma: _ Gebrüder Mosse (Firinenregistcr Nr. 7525) bestehendes Handenge- ge1chäft dem Kaufmann Iulius Kohn hisr Prokura ertheilt und ist dieselbe in nn1er Prokurenrsgister unter Nr. 2735 eingetragen worden. Berlin, dcn 7. Februar 1874. Königlicbss Stadigericbt. Abtheilung für Civilsachen.

Reuth?" ()./5. Bekanntmaämng. In umer Firmsnrcgistcr ist ]. eingetragen word-m: Nr. 1192 die Firma Moritz Taubman zu Kolonie KarOOWa bci Knitmvilz_und als denn Inhaber der Kaufmann Moriß Taub- man in Kattowitz, 11. vermerkt: * bei Nr. 144 Firma L. Lustig zn Mys- 1owiß, day; in Kattowitz eine Zweignrcder- lassung seit dem 1. Januar 1874 er- richtet ist, 111. gelöscht: Nr. 1158 die Firma A. Gutteutag in- Nnionienhiittc. Beuthen _O./S., den 3. Fkbruar 1874. Königliches Kreisgerichr. 1. Abtheilung.

]!Quiljeu 0./§. Vekauutmgäxuug.

Die d8111_Wi1[)clm Moylich bieqelbst von den Per- sönlich haftenden Gisekuchastcrn dcr Kommandit- gcsc111chaft ans Aktien in Firma:

Schlesischer Bankverein zu Breslcnxfiir die bierorts bLstehende Kommandite dés Schlcsi1ch9n Bankverkins ertheilte Prokura ist erloschen und gelöscht. An dessen StcÜe ist Gustav FatildzUHU Prokuristen beste!?[k worden und zivar der r, n

Leßtkrer und dcr Prokurist Adolpl) Sorancr

Beide zu Bsuilnn O./S. nur gcmeinschaftlickZ

(coÜcciiv) die Firma de'r Commandite des S_chlesisckjen ?satnxvßreins Beuthen O./S„ zu zeichnen be- ug m.

Dies ist in unscr Prokurcurcgister unter Nr. 80 ein etragen worden.

' eutheu O./S-, den 5. Februar 1874, Königliches JKreiSßerickzk. 1. Abtheilung. yjknlmum. Nack) heutiger Verfügung ist in

das Finnenregister:

Nr. 196 die Firma „A. Leutke“ und als deren

Inhnber der Kaufmann August Lcutke,

Nr. 197 die Firma „Carl_Hertel“ und als deren

_ Inhaber der _Kaurmann Karl Hertel, BUD? zn Schivcrm a. W. eingetragen, Ein chcr treibt eincn Holzhandel.

Birnhanm, den 3. Februar 1874.

Königliches KretEgerith. Erste Abtheilung.

]Zlunjeutba]. Handelsgerichtliche _ Bekanntmachung. In das hiesige HandclSregister ist eingetragen: 8111) 1701, 163: Firma: C_. ?. Balke, __ rt der Niederlassung: Göspe, vom 5. April 1). I. an: Rekum, _ Fixmeninhaber: Mühlenpächter Christoph Her- mann Balke, z. Z. zu Göspe. Blnmemhal, den 5. Februar 1874. Königliches Amtßgerrcht. v. Meibom.

Borken. In unser Firmenregistxr ist beiNr; 112 das Erlöschen der zu Llnholx bestandenen thma „V. Büssing“ zufolge Verfugung vom heutigen Tage eingetragen wvrden. Borken, den 3. Feßruax 1874. _ Königliches Krkisgerjcht. 1. Abtheilung.