Neichötags = Angelegenheiten.
Berlin, 12. Februar. Dem Reichsta e ist der folgende Entwurf eines Geseßes, betreffend die Abän erung einiger Bestimmungen der Gewerbeordnung, _vorgelegt worden_:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deuticher Kaiser, König von Preußen rc. _ _ verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesraihs und des Reichstags, was folgt: Erster Artikel. _ _
Der §. 108 der Gewerbeordnung vom 21. Jury 1869 wird auf- gehoben. An seine Stelle treten die folgexrden Bestrmmurrgen: _
§. 108. Streitigkeiten der selbständigxn Gewerbeirerbenderi mit ihren Gesellen, Grbüiien oder Lehrlingen, die sich auf de_n Arrtritt, die Fortseßung oder Auf'm'r-nr-g drs Arbeits- oder Lebrpxrbaltnisses, auf die gegenseitigen Leistungen ans dcmxelbrn dder auf die Criberlung oder den Inhalt der in den F. 113 und 124 rrwähnten Zeugnisse beziehen, Lind, soweit für diese Angelegenheiten beiondere Behörden bestehen, bet iefen ziir Entscheidung _zu bringen. _ _
Jnioweit solche bewuderen Behörden nicht bestehrn, erfolgt _die Enis eidung durch die Gemeindebehörde oder durch eme Debutaiion dersel cn, welche auf Anordnung der höheren VerWaltunngehorde ge- bildet wird. _
Durch die Centralbebörden könxren an Sieae der vorbezeichneten Behörden Gewwbegerichte nacb Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit der Entscheidung betraut werden. _ _ _
§. 1083. Die Gewerbegericbte werden mit den fur dre erbqnd- lung und Entiibeidung der geringfügigsten Rechtsstreite zustandigen ordentlichen Gerichten 1. Instanz verbynden und bestehen aus einem Richter als Vorsitzenden und _zwei Beisitzern. _
Ist das ordentliche Gericht mit _mebrerezi Richtern besetzt, _ so Werden ein oder mehrere Richter desielben fur das Gewerbegerrcht dauernd Ernannt. _ _
Für einzelne Geri te kann bestimmt werden,__daß allgemein oder für gewisse Arien bon rechtsstreiiigkeitm eine großere Zahl von Bei- sitzern zuzuziehen ist. _ _ _ _ _ _
Von den Beifißern muß stets dre eme Halfte aus Arbeitgebern, die andere aus Arbeitnehmern bestehen. _
Die Beifi er versehen ibr Amt unentgeltlich. _ _
Die örtli 6 Zuständigkeit der Gewerbegericbte kann unabhangig von den Bezirken der ordcntlichen Grrichte, mit welcbcn fie verbunden sind, bestimmt werden. _ _ __ _ _
§. 1081). Für den Bezirk jedes Gemerbcgerichs sind ]abrlicb die als Beisitzer zuzuziebenden Arbeitgeber urid Arbeitnehmer durch die Gemeindevertretuxrg zu wählen und in ]e eme Liste zusammenzusteüew Wählbar sind nur volljährige Deutsche, welche seit mindestens zivet Jahren innerhalb des Bezirks ihren Wohnsitz haben. Dre Ueber- nahme des Amts kann nur aus denselben Grurzden abgelehnt werdsn, welcbe zur Ablehnung eines unbeiolderen Getziemdeamies berechtigerr.
Die höhere Verwaltungsbehörde bat die Zahl der in jede Liste aufzunehmenden Arbeitgeber und Arikeiinehmer sestzustellrn und kann nach Anhörung der betbeiligien_ Gemeindeverireiung best/tmmen, _daß für denselben Gewerbegerichisbezirk mehrere Listen nacb Unterbezirken oder nach Gcwerszweigen zu bilden smd; _ _
Umfaßr der Bezirk eines Gerverbcgerxchis mehrere Gemeindebezirk oder Theile solcher, oder beétehen für emen Gemeindebezirk rnebrere Gewwbegericbtc, so hat die )öhere Verwaltungsbehördx uber dre Mii- wirkung der beibeiligten Gemeindevcrireiungen bei Bildung der Ver- fißerlisten nach deren Anhörung besondere Bestimmungen zu treffen. Die Wahl kann auch der für einen größeren Bezirk bestehenden kom- munalen Vertreiung, wenn diesem Bezirke alle xm Bezirke des_Ge- Werbegericbts bclegenen Gemeinden angehören, und m den freien Stadien der Vürgcrschafi übertragen Werden. _ __
Nach Anbörung der Gemeindeveriretung können durch die_ hobere Verwaltungsbebörde Bestimmungen getroffen werden, wonach die Listen der Beisitzer durch Wahl der betbeiligten Arbeitgeber und Arberinehmer zu bilden find. _ *
Die Beifißerlistcn sind öffentlich bekannt zu macbet). Jnnerbqlb 14 Tage nach solcher Bekanntmachung können gegen _die Listen Em- wendungen bei dsr Gemeindebehörde erhoben werden, uber welche der Vorfißende des Gewerbegericbts endgültig entscheidet. __ _ _
§. 1080. Der Vorst ende wählt aus den [*crden Ltiten die_ fur 2 eifißer aus und verpflichtet dieseben mriielst
-
de Sißung zuzuziebenden Handschlags an Eidesstatt. _ _
Er entscheidet Über etwaige Entlasxungsgesucbe derselbeii. Gegen Ausbleibende kann die Gemeindxbebörde Ordnungsstrafen bis zu ein- hundert und fünfzig Mark Verbangen. . _
§. 108ä. Fur das Verfahren der Gewerbegerrchte gelten folgende Bestimmungen: _ _ _
1) Zuständig ist dasjenige Gewerbegerirbt, m dessen Bezirk der streitige Arbeits- oder Lehrvertrag sechn Erfuilrmgsort hat. Der Ort der Lohn ablung bestimmt_ die Zuständigkeit nicht.
2) Sie Klagen find 1chrifilich oder mündlich zu Xroiokoki anzu- bringen worauf eiu_möglirbst naher Termin zur Ver andlung anzu- eßen iii. Zu demiciben find die Parteien zu laden Ul_1d zwar der
eklagte unter abschrqtlicber Mittheilung der Klage. Dre Verband- lung darf gegen den Willen des Beklagten nicht vor dem auf den Tag der Mittheilung der Klage folgenden Tag stattfinden. _
Die Ladung erfolgt mit der Aufforderung, etwaige Zeugen_ und Sachverständige oder sonstige Beiveiémiitkl zur Stelle zu bringen. Auf Antrag der Parteien wird die Ladung der Zeugen und Sach- verständiZen durch das Gewerbegerichi veranlaßt. _ _
3) leibt der Beklagte in dem Termine aus, so werden die m der Klage behaupteten Thatsachen als zugestanden angenommen.
Das Ausbleiben des Klägers gilt als Zurüxknahme der Klage._
4) Die Verbandiung in dem Termine ist öffeni1ich und mündlrch. Die Leitung derselben liegt dem Vorfißenden ob, welcbrr für die vollstärtdrge Erör_ter_ung der Anträge und Gegenanträge der Parteien Sorge zu tra-
Yen )a.
5) Das GeWerbcgericbi bat vor_Schluß der Verhandlung einen Sühneversucb anzusteklen. Kommt ein Verglei zu Stande,_ so ist derselbe in das von dem Gewirrbegericbt zu fü rende Vergleichsbuch einzutragen und die_[er Eintrag von den Parteien und den Mitgliedern des Gerichts zu vo ziehen. Jedcm_Tl)eile ist auf Verlangen ein be- glaubigter Auszug aus dem Verglegbßbuche zu ertbeilen. _
68 Das Gewerbegericht bei 11th na Stimmenmehrheit. Es Yai 1“: er die Wahrheit der tha äch ichen ehaupiungen nach seiner
reien, aus dem Inbegriff der Verhandlungen geschöpften Ueberzeugung zu entscheiden. _
7) Das Uriheil ist in ein Urtheiisbrich einzutragen und in der Reßel sofort am S luß _der Verhandlurrg zu verkünden. Erfolgt die Verkündurzg nicht, o ist das Uribeil ipätestens innerhalb drei Tage den Pgrteren von Amtsivegen zuzustellen. Aus dem Uribeil muYen ersichtlich 1ein: die Mitglieder des Gerichts. die Parteien, deren 11- trage und _Gegenanträge die Angabk, ob nach vorgangiger Verhandlung der arteien oder auf Äusbleiben eines Theils erkannt ist, der fest-
este te Tbaibcstand und der Ausspruch des Gerichts in der Haupt- acbe und uber die Kosten.
Jedem Theil ist auf Verlangen ein beglaubigter Außzug aus dem Uriheilsburbe zu ertbeilen.
8) Be__tKla_gen, welche wegen widerrechtlicberEntlasiung aus derArbeit bezw. Zuruckwersung von der _Arbeit oder wegen widerrechtlichen Verlaffens bezw. Verweigerns der Arbeit angestellt Werden, hat das Gericht, wenn es auf Let txmg _einer Handlung erkennt, auf Antrag der Partei in dem Urtbetle g erchzettrg fur _den Fall, daß die Leistung binnen einer zu bestimmenden _kurzen Frrst nicbt geichre t, den Betrag des zu leisten- den Schadenewaßcs nach_fre1em Erme en fetzuseßen.
9) (Heger; em Urtheil, welches an Aus leiben ergangen ist, kann innerhalb drei Tage nach der Zuxxellung Einspruch erhoben Werden, in welchem Falle ein neuer Termm zur Verhandlung anzufe en ist. (Hrscbeint die Einspruch Erbebrnde Partei auch in dem neuen ermm mxbt, so wird der Einspruch verwvrfen und es findet ein abermaligcr Emwruch nicbt statt.
10) Ist eme Fortseßung der Verhandlung erforderlich, so wird der Termm zu dersele in der Regel sofort bestimmt. Die Bestimmung
desselben und erforderlichen Falls die Ladung der Parteien erfolgx von AmtSWe en. Bleibt in dem Termme eme der Parteien_ aus, so pnden die Vor christen der Nr. 3 Anwendung, auch wenn eme BewerSauf- nahme stattgefunden hat. _ „
11) Die nicht auf mündliche Verharrdlung zu erlassenden Verfu- gungen werden von dem Vorfißendeu_a11e1n erlassen. _
12) SoWeit im Vor"tehenden nicbt besondere_ Bestimmungen ge- troffen find, greifen die aT emein_er_1 Vorschriften uber das Verfahren in den geringfügigsten Re isstreitigkertrri Plak. _ _
5. 1086. „Die vor den Gewerbegerrrbten ge chloffenen _Ber lercbe find 10fori nach dem Abschluß, dre Uribexle der_ riverbegerichte ofort nach deren VerkündunY, oder wenn diese nicht stattgefunden h_ai, nach der Zustellung vo streckbar. _ Jm Faile des §. 10811. Nr._8 wird der zuerkannte Entichädigungsan1pruch mit Ablauf der bestimmten Frist volistreckbar. _ _ _ _
BeiEniscbeidungm aquusbleiben wird dre Vollstreckbarkeii durcb
Erhebung des Einspruchs mzr dann aizfge1choben, wenn_ der Vyrfißende des GeWerbegerichis einen hierauf gerichteten Antrag fur begriindet er- achtet; fie beginnt in diesem Falle von_ Neuem mrt der Vsrkundung der den Einspruch verWerfenden Entscheidung. _ _ “ Ist eine Entschädigung beizutrerberi, welcbe wegen widerrecbiltcben Verlassens oder Verweigerns der Arbeit zuerkannt ist, so ist die Be- schlagnabme des Arbeits- oder Dicnstlohnes den un Geseße vom 21. Juni 1869 (Bundes-Geießblatt S. 242) auSgesprochenen Be- schränkungen nicht unterworfen. _ _ _
Gegen die auf die Volistreckng bezuglicben Vcrfugungen des Vor- fitzenden ist die Berufung auf_ die Entscheidung des Gewerbegerrcbts ohne aufschiebende Wirkung_zulasfig. _ _ _
§. 1081. Die Entscheidungen der Gewerbegerrchie sind endgultig.
§. 108g. Die Jorichriftcn der §§. 1086._ und 1088. gelten auch für das Verfahren und die Urtbeilr _der _Gememdebeborden und deren Deputationen in gewerblichen Streitigkeiten. _
Diese Behörden und Députationen fin_d brrcchirgi, Zeugen und Sachverständige eidlich zu vernehmexi un_d uberhaupt aüe dcn orde_nt- lichen GZerichien hinsichtlich der VSWerSaUsnahme zustehenden Befugnisse auszuü en. „ _ _
Gegen die Urtbeile derselben sirht de_n Betheilrgicn _emeVerufurrg auf den RecbisWeg binnen zehn Tagxn Praklusxmséher Frist offen; die vorläufige Vollstreckung wird aber hierdurch nicht auigehalien.
Die Uribeile und Vergleiche der genannten _Beborden und_Depu- tationen smd in gleicber Weise wie die Uriberle und Vergierche der GeWerbrgerichte zu vollstrecken. _ _ _
__ Die Rechtshülfe ist ibnen, wre drn Gewerbegerrcbien zu ge- wa ren. -- §. 10811. In denjenigen Bundesstaaten, in welchen ein samura- ri'scbes Verfahren über Sireiiiachen bei den Gemeindebelzörden_bereriö bestehi, kann es bei den landesgeie lichrn Vorfchriften uber die Bil- dung des Gerichts, über das Verfa ren vor demselben 1_lnd dre g_eg_en dessen Ent1cheiduugen zulässigen RechtSmittel für gewerblrckye_Sireitrg- keiten nach der Anordnung der Centralbebörden bis auf_We1_ier2s_ver- bleiben. Die Gerichtsbarkeit der Gemcindebeb_örden ist in diesem Falle von dem Betrage des Sireiiivertbs unabhangig.
Ziveiter Artikel. _
An die Stelle des §. 127 der Gewerbeordnung tritt folgende Be- stimmung: _ _ _ __
§. 127. Die Bestimmungen der §§. 105 bis 114 finden auJ auf die Fabrikarbeiter, die Bestimmxmgen der §§. 108-10811. _au auf die_[enigen Anwendung, welche im §. 136 den Fabrikarbeitern
leirbge teilt sind. 9 Dritter Artikel. '
Die §§. 153 und 154 der Geiberbeordnyng vom 21. Juni 1869 Werden durch nachstehende, den bisherigen Ztffernzahlen entsprechende Paragraphen ersetzt. __ _
. 3. Wer Andere durch Anwendung korbersicbxn Ziyanges, durcb Drohungen, durch Ebrverleßung, durcb VerrUsSerklarung, durch Behinderung in dem rechtmäßigen Gebrauche voii Kleidungsstücken, Werkzeugen oder Geräiben, oder durcb andere Mittel, Welche einen WiÜenszwang auszuüben geeignet sind, bestimmt oder n bestimmen versucht an Verabrednygetr, welche auf _Entlassung der .lrbeiter oder Einstelkung der Arbeit gerichtet find, tbei1zunebxnen oder ihnen Folge zu leisten, oder Andere durcb gleiche Mittel hmdert_oder zu bindern versucht, voti solchen Verabredun en zuruckzutreten, wrrd mit Gefäng- niß bis zu 18695 Monaten bestra t, 1oferu nach dern Sirafgeseßbuche nicht eine härtere Strafe eixtritt. _ _
. 1530. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit . aft werden:
) Arbeitgeber, welche ihre Gesellen, Gebülfen oder Fabrikarbeiter widerrechtlicb entlaffrn oder von der Arbeit zurückweisen;
2) Gesellen, Gehülfen und Fabrikarbeiter, welche die Arbeit wider- rechtlich verlassen oder verWeigern._
Mit der glcichen Strafe wrrd bestraft, wer Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zu den unter Nummer 1 und 2 gedachten andlungen durch Mittel der im §. 153 bezcrchneten Art oder durch UWendung oder durch Zusicherung von Vortheilen bestimmt oder zu bestimmen verxuckzt, insofern nach drm Sirafgeseßbuch nicbt rine härtere Strafe ein rii . .
§. 154. Die Bestimmungen der §§. 128 bis 139 und 152 bis 1533. finden ami) auf die Besißer, bezw. Arbeiter vonBerngken, Aufbereitnrigßn::stalten und unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben AUWenduug. _
Die Centralbehörden [md befugt, auch für die vorstehend bezeich- ien Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gewerbegerrrbie zu errichten, auf welche die §§. 108 bis 1081". mit der Maßgabe Anwendung finden, ?gß zu Vorißenden derselben aucb Brrgrevierbeamte bestellt Werden onnen.
Urkundlich rc.
Gegeben :c.
Motive zu dem Gefeßentwurf, betreffend die Ver- waltung der Einnahmen und AUSgaben des Reichs.
(Schluß aus Nr. 36 d. Bl.)
Die §§. 16-28, welche von dem Absch1uß der Jabreöre nungen und den bei denselben si ergebenden Einnal me- und Auöga e-Rück- [tändem vori der Kaxsen ontrole und der ,ecbnungslegung handeln, tellen-ficb dre Aufga e, die gesonderte Restverwaltung so Weit, als es ausführbar erscheint, zu bexeitigen nnd die verfassun sinä i e Rech- nunZSlegung zu einer 111 glichst einfachen und ii ersi tichen zu ma en.
Nach den gegenwärtig geltenden Besiimmungen erfolgt der Ab- schluß der Jahresrechnungcn bei der Reichs-Hauptkasse um die Mitte des Monats März, bei den Spezialkassen zu entsprechend früheren Termmen. Es ist den Verwaltungxn und_ den Kassen zur Pflicht ge- macht, die dem Etats alre_angehör_igen Einnahmen so vicl als mög- lich bis zum Jabreöa scéluß einzuziehen, m_id die aus den Ausgabe- fonds des Etatsja res zu bestrerienden Ausgaben bis zum JabreSabschluß zur Aus ablung zu es _aber unmöglich ist, rückfirbtlr aller dem Etatsjahre ange- böxigxtz Einnahmen und Audgaben beim Jahresabschlusse Rgckkiande zu vermeiden, so ist _zugclafsezi daß die Rechnungen der- jenigen Fonds, bei welchen Rückstände nicbt zu vermeiden find, bis u_m Abschlus_je des folgenden Jahres behufs der Eiiiziebung der - mnabmerück _tände und der Bertchttgung_der Ans aberückstände für Rechnung des]enigen Etatsjahres, dem diese Rü fände ange ören, noch 0 en bleiben G. 24 der Ober-Rerbnungskammer-Jnstm tion). Der eirag der ?iernächst bei dem Abs 1usse_ oer Auögabeionds am Ende des zweien Jahres gegen das tais1o11 sich ergebenden Minderausgaben wird bei den jährlich abschließenden" Fonds als erspart verrechnet; bxi den Baufonds und den sonstigen von einem Jahre rn das andere uberira baren Fonds da egen werden _die in Folge von Y_iméeraUSJaben fi ergebenden BeJ'tande auf das folgende Jahr u er ragen.
Die Fol e dieserVestimmungerx ist, daß bei denjenigen Verwaltungen, bei welchen an Grund derselben eme Resfverwaltung eingerichtet rst, m 1edem Ja re neben der laufenden Verwaltung eine Restverrvaltung
bringen. Da
über die Rückstände des _vorigen Jahres bis zum Finalabscblusse ge- führt wird, und daß die Rechnungslegung uber die Aukgaben und Einnahmen jedes Jahres sich auf zwei Jalrgange_vertbeilt. Jedoch h_at sicb die Praxis, e nachdem von der cfugmß _zur Einri tung errr_;r_T11_estver1va1tung ebraucb gemacht wurde oder nicht, vers ieden ge a e.
_ Was zunächst die (S_inrrabmxu angeht,_ so werden schon jest Einnahmerückstände grundsaßiich nicht fortgefubri, sondern thunlichst auf Re nung deSjenigen Etatsjabres _verernnahmt, in welchem fie einge en. Abgesehen von der beim Uebergange der Ver. waltung des Norddeutschen Bundxs auf das Reich nötbig gewesenen Auöeinauderbaltung der den ver1chtedenen Fmayzgemeinschasten ange. höriZTn Einnahmen, ist bisher von der grundfaßlichen Ausschließum; der _estverwaliung bei den Einnaßmen eme Aus::ahme von Belang nur eingetreten bei den Mariikular eiträgen und den nach Maßgabe des Artikel 39 der Verfassurig festgesteÜten Einnahmen an abzuliefern. den Zöllen und Steuern, i_herls, weil dicletzieren fiir das letzte Quartal der Regel nach erst unmtttclbar vor dem Finalabfcbluß der Reichs- bauptkgsse festgesiellt werden,_fo_da die Vereinnahmung nicht immer vdr _dem Finalabichluß vollstandig ewwkt werden konnte, theils wei1 die ihr Kontingent selbst verwaltenden Staaten die Ablieferung dieser Eiimahmen im Berechnrrngswege zu bewirken l).“.ben und die au,: dieselben anzurechnendrxr MilitäraUögaben zum Theil in die Rest- verWaliung übergehrn. _ D?!“ Entwurf hat daher, da an für die ZuYuuft _die_ gatzzltcbe Ausschließung solcher Rückstände mit voller Stcherber_t nicht in Ausfichi zu nehmen ist, im J 17 bei den Matrikularbeitrg en und den unter _den'Actikel 39 der eichsver- fassuxrg fallenden Zo en und Steuern_ die nachträgliche Einziehung von Rückständen innerbaib der auf den Fmalabsrbluß der Reichs-Hauptkasse folgenden 6 Moriare zugelassen. Fur aÜe übriéen EinnahmezMige konnte degegen cine _Restverwaßung anz ausgejcb offen und die Ueber- nahme der Restbetrage au_f die Re nung des folgenden Jahres ange- ordnet Werden. _Jene Abkiirzung der Rxsxpertode für diejenigen Err.- nahmezweigx, ber Wclchen _Emnabnrerückxtandx _nicht _immer zu vermei- d€n sind, breirt den_ für die Klarheit xind _Elnsachlkert drr Rechnungs- legung sebr Wesentlichen Vorxbeil, daß die yerfa sungstnäßige Rccb- nungslegung über diese Rückstände rnit der Rechnungslegung über die Einnahmen desjenigen Jahres, aus welchem jeneRückjtände herrühren, verbunden werden kann, die Rechnungslegung über die Einnahmen deffelbrri Ctatßjahres ficb also in Einer Rechnung vereinigt findet.
Bei den Nußgabexi beabsichtigt der Entwurf zunächst eine Verein; fachung dadurch herbeizuführen, da bei den von_einem Jahr in das anderc übe_rt_ragbaren onds die ge1onderte Restwer- waltun durcb Vereinigung derselben mit der laufenden Verwaltung des an? das betreffende Etatsjahr foigcndewJabres gänzlich beseitigt Wird. Der Entwurf bestimmt in die1er Beziehung, das; die bei diesén Fonds unverguögabt bleibenden Bestände fiir das folgende Jahr unter demselben Titel neben dem laufenden Etatssoll der betreffenden Ver- waltung zur Verfügung bleiben (§. 18) und der Nachweis über die Verausgabun derselben bei den Spezialkassen in der Rechnung des folgenden Jgßrcs _ungetrcnnt von_ den Llusgaberi der laufenden Ver- waltung gefuhrt ivird_( . 25, Absatz 3), daß diese Bestände aber in der Rechnung der Rei s-Hauptkasfe,_ sowie in der verfassungsmäßig zn [?genden Rechnung unter der tharrsgabe gesondert nacbzuweien und im folgrnden Fabre von den Auögaben des betreffenden Titels in Abzug zu bringen sind (§. 25, Ylbsaß 1 und 2). Hierdurch wird be- Wirki, daß m_der verfassungsmaßig Zu legenden Rechnung d.'e von dem einen Ja re m das andere übertrag aren Fonds, sofern nicht definitive Absetzungen erfolgen, ihrer Natur enisprecbend, in drr JstauSgabe mit dem Betra_ge dss Etatsfoas abschließen, die Kouirole dcs Rechnungs- hofes, [vivre des BundeSratbes urid des Reichstages über die Verwen- dung dieser Fonds aber vollständig gewahrt wird, ohne daß dazu eine gesonderte Residerwaliung nötbig ware. _
Es bedarf wohl kaum der Erwähnung, daß in den Rechnungen der Spezialkassen neben den Jstausgaben die; unverbrauchi verbliebcn-cn Bestande als Rrsienfonds arzfzuführen und 1edesmal in der folgrnden Jahresrechnung diesc Resteniolls dem Sou des laufenden Etats hinzu- zure'cbnen sein_ werden.
D_urch diese_Bestixnmungen wird der Umfang derjenigen Ausga- bcn, fur Welche eme gejonderte Restw'rwaltrmg nocks in Frage kommt, auf dqs Gebiet drr jährlich abschließenden AuGga efonds bescbränkt. Für diese h_andeli es fich um die Frage, ob eine gleicheAbkürzung der Restpertode auf 6 Monats, wie bei den oben bezeichneten Ein- nabmekaiegorien, durchführbar erscheint.
_Bei den Ausgaben der Militärvcrwrzltung [1811811 fich einer solchen kaurzung der Restveriode für die jährlich cxb1chlreßrndcn Fonds an- uberwmdliche Schwierigkeiten entgegen. Diejelbcn liegen theils in dem großen anéange des Zahlungs- und Berechnung§gebietes nament- lich der prrußi chen Militärverwaliun und dem daraus folgeridcn langen Yufrechnun s-Jnstanzenzuge ( riskaY,_Kre1skas1-:, _Beztrks- Hqiiptkas1x,_Corps- ahlungsstelle oder General: ilitcirkasse), theils darin, d.1_ß_di€ Militärverwaltung, wenngleich fie auf die Thätigkeit und Pünktlich- keit ihrer eigerien Organemii ficberem Erfolge cinzuwirken vermag, kein aus: rercbendrs Miiicl besitzt, der Säumigkeii abzuhelfen, Wekcbe namentlich bsi den AuEgabe-Brrxchnungen :e. der Orthemeindcn, überhaupt bei den Vi(*[*11 dcr Militarvrrwaltuna mehr odrr wrniger_ fremden Organen Vir]7*1*-.) hervortritt. Diese Verhältnisse bedingen fiir die _Abwicbelung der j-xdcm Eiatsjahre angehörigen Liusgaben xinen fo Joéen Zeitauf- w.*.nd, daß el_ne Abkürzung der bestehenden einxäbrigen e tperiode sich (155 irndur fahrbar erweist. Eine fol e Abkuang würde zur Folge babsn, da _ 1_ncht mir jedesmal em er eblicber [)eil der dem Etats“ jahre ange ortgen Lirzsgaben auf die Fonds _des folgenden Jahres über- nomm-m werden mußte, sondern auch, daß diese arif das„neue Jahr übergehenden Ausgaben fich in verschiedenen Jahren m _11)rchmfange sebrverschiéden herausstellen würden, so daß die Klar1_)_e1i und Ordn_ung der finanziellen Verwaltung des Militärwefens gefa_hrdet erschetrren würde. _ Der Gesetzentwurf hat daher für die Milliarverwaliu g im
, 27 i_n Betreff_ der RestverWalfung bei den jährlich abichlre enden Fonds die Vorschriften des §. 24 der Ober-Recbnungskammer-Jnstruktion aufre 1 erhalten. _ _ _
on den sonLtigen Verwaltungszweigen kommen die "])oxt und die Telegrapherrverwa tung, für welche eine Restverroalxung uberhaupt nicbt eingerr tei, hier ni t in Frage. Bei den ubrigen wird es ge- 1ingen,_inner alb_e1ner Nc tperiode von nur iechS_Monat_en dre AUSgabe- Rückstande der 1ährlich_ abschließenden Fonds ]edes EtaiSjabres eni- Weder ganz oder doch ioweit abzuwickeln daß von der Uebertragung der verbleibenden Reste auF_ die Etatsionds des Folgenden Jahres Störungen oder Unregelmaßigkeiten im Finanzweieir uicht herbei- geführt werden können. _ Der §. 20 ordnet daher für alle Verwaltungßzwcige, _mit Ausnahme _der Militärverwaltung, die Ab- kür ung der Restperxode _ber den jahrlich abschließenden Fonds auf 6 ynaie an. i_1r dt_c bet der Marineberwaitung im Fall dcr Abweienbeit vonS tffen_ _m fernen Meeren unvermeidlichen Verzögerun- gen der Liquidationeir trifft der §. 28 geeignete Abbülfe.
Durch diese beiden Reformen, die Beseitigung einer gésonderten Restverwaltng bet den von einem Jahr in das andere übxrtra baren und die kaurzunZ der Restperiodc bei den jäbrlich cxbéchlie enden
onds, wird es m glich, der 1111 §. 26 des Entwurfs proxe tixten Vox-
chrift _entsprecbend, durch Verbindung der Rechnung uber die
extperxode mii_ der über das Etatsjabr, zu Welchem die Re tperrode ge ori, das Ziel -zu erreichen, über die Em- nabmen u_nd ' usgaben, die aus einem urid dem1e_lbxn Etats- jabre [)errril ren, in Einer Rechnun. den vxrsaffungSmaßi en Nach- weis zu su xen, wodurch die verLaä'ungSwäßige Rechnzmgs e_guxr ap Durchsichtigkeit und Ueberfichtliii) it gewinnen _und die Moglr keit geboten wrrd, die Rechnung eines Etatsjabres in ihrer Bilanzirung genau dem Etat, anzupa en. _ _ _
Um gegenüber den üästiinden bei den jahrlich gbichließenden Fonds der Militärverwaltung diexe Bilanzirung jeder “ alreSrechnynß durchzuführen und somit den Me rbedaxf oder den im er Bestim- mxmg im Art. 70 der Reichsverfa ung im solgxnden Etat unter de_n Einnahmen vorzutragendeu Uebsrs uß nachzuweisen, werden_«die_ fur x_ne Rück fände _reservirien B räge vorbehaltlich des NachWe1ses_ ihrer
_erauSga ung m der folgen en JabreSrechnung,_ den _ stauSgaben hmzuzurecbnen und die bei der Restverwaltung gegenuber die em Resten-
Joll sich ergebenden Ersparnisse, den Einnahmen des folgenden Etats-
das für__Preu en auf der Kabineisordre (Preußts e eZeß-Sammlung für 1823 t, daß ie__de Kasse min-
_ _ _ _ _und alijabrlicb unvermutbet zu revidiren rst. Dies-s Pri 1p_bedarf indessen insofern _ etriebsstellen der Verkehrs- anstalteu (Post-, Tele ray en- _und Ersenba uverwaltung) die regel- _ _ _ _ dyrchführbar find, da __ etrrebsdieust die durch das RevrsionSgefcbaft bedingte, an eine bestimmte Zeit gebundene Unterbrechung nicbt erlaubt, Auch würde, meistmibeils der _ _ ornabt-re der regel- maßtgen Revisionendre Bestxllung_eu_1es besonderen Revisionsbeamten- Per onals nothwendig fem, eme Einrichtung, deren Kosten außer Ver-
abres zuzufuhren sem. Der §. 21 stellt .. . . eru en e rmzrp ge e 1 e
destens alsmonatlich einmal ordenthh
einer Abänderung, als bei den lokalen
mäßiÉeu monatlichen evi ionen nicht übera der
da bei diesen lokalen Betriebsstelien (StationeÉ) Vyrsteber zugleich Kassenverwalter ist, für die
einmal sehen worden.
vor_zubeugen, rätblich, das
solcher YUSUabmen wird
hältnis; zu ihrem NULen stehen würden. langer Zeit bei der Po tverwaltung uxid demnächst auch bei der Tele- graphen- und Enenbahn-Verwaltung in _Preußen mit Zustimmung der Ober-Rechnungskammer von der_r rxgelmaßtgen monatlichen Revisionen bei den Lokalstellen unter Substiturrung anderer, den Vsrl ältnissen fich anpassenden Sicherungömittel für eme geordnete Kassenfü rung, abge-
Es kann in der That zweifelbqft sein, ob diese Betriebsstätten überhaupt als Kassen und nicht vielmehr als lokale Hebefteaen der ihnen vorgesetzten Kassen aYuselZen _szud. _
erbcrlimß, wre es ihatsäcblich besteht, ae- seßicb zu fixiren und durch die vorgeschlagene Fassung des . 21 Absaß 2 außer Zweifel zu steÜen. Ein Bedenken gegen die Zula sung
Es ist derber bereits seit Verwaltung der
Indes; ist es, um Zweifeln
Mangels
0 gewählt, daß
stimmend zu regeln. sechsrrronatlicben Restperiode bei der elsa -lothringischen VeW“ltung der drrekt-xn Steuern rechtferti t sicb dadurch, daß nach Lage der dorti- gerr Sieuergesetzgebung der Ab?
Zeri, zu_ welcher in der gesammten Verwaltung der JahreSabschlu erfolgt,_ em 1rge_nd zutreffendes Bild der Ergebnisse der Steuerverwa - tung nicbt gewabren kann.
Da bei dxn (_Steuerbcbesteuen in Elsaß-Loibringen vielfach Wegen geergne sr der Vorschrift im 1. Libiaß des §, 21 undurchführbar ist, so ist die schon deshalb nicht bestehen können, weil a un des unter 2. erörtertcn weiten b'a es die es ara ra en dieselbe_ unter die Kontrole des Rechnungshofcs gestellt wird. ? s g 5 A 1 L s P 9 Ph Die Bestimmungen im §. 30 des Entwurfes waren crfordrrlich,
da es geboten erschien, nachdrm die Reichverfassung am 1. Januar 17, Z'. in Elsaß-Lotbringen in Kraft getreten ist, durch das GMB zugleich die
Einnahmen und Ausgaben Elsaß-Lotbritx ens iiberein- Die unter 2. auöge prochene Zula?fiskeit einer
chluß für die direkten Steuern zu der
RevifionSorgcme eine strenge Durchführung
er auch diese Hebesteüen umfaßt.
Inseraten-Er edition des Deutschen Re I-Inzeigerrr
nnd KöniglirhEFrenßisrhen HtaatS-aneigets: 1" S““kbrief“ "nd ""*"s"ch""3'"S“ch“'
Berlin, ilhelm-Siraße Nr. 32.
xk
Steckbriefe und Untersuchungs-Sarhen.
_ErsuÖe um Auskunft über denAufentbalisort des Bottrhers Io armes Chrißtiau Jung, 16 Jahre alt, Sohn der rbeiieriu Jo anna Jung aus Nürn- berg. Cassel, den 30. Januar 1874.
Der Staatsanwalt.
Konkurse, Subhaftatiouen, Aufgeben, Vorladungen n. dergl.
[547] Konkurs-Eröffnung,
1, Ueber dgs Vermögen des Kaufmanns Salomon Blnmauer rn Firma S. Vlumauer zu Breslau am Rathhau € Nr. 2 ist heute Mittags 12 Uhr der kaufmännis e Konkurs eröffnet und der Tag der Zahlungseinstellung
auf den 24. Januar 1874 festgYetzt worden. um einstrveiligen Verwalter der Masse ist der ._Kecßuinann Carl Michalock bier, Hummerei Nr. 57 e . _
11. Die Gläubiger des Gemeinschuldners werden anf efordert, in dem an den 24. Februar 1874, Vormittags 111 Uhr, vor dem Krimnriffarius, Stadtricuter ])r. George, im immer Nr. 21, im 1. Stock
des taptgeriäxts-Gebäudes anberaumten Termme ihre Erklärun en und Vor- schläge über die Beibehaltung dieses crwalters oder die Bestellung eines anderer: einstweiligen Verwalters, so wie darüber abzizgeben, ob ein einstweiliger Ver- waliungörath zu be|ieklen, und welche Personen in den1elben zu berufen seien.
111. Allen, welche von dem GemeinsIuldner etwas an Geld, Papieren oder anderen Sa en im Best]; oder (Bewirbrfgm haben, oder _welche ibm etwas verschulden, wird aufgegeben, Nichts an denselben Yz: verabfolgcn 0er zu zahlen, vielmehr von dem
esiß der Gegenstande __
bis zum 11. Marz 1874 einschließlich dem Gerichte oder dem Verwalter der Masse Anzeige zu machen, und AÜes mit Vorbehalt ihrer etwanigen Rechte ebendabin zur KonkurSmasse abzuliefern. _
fandinhaber und andere _mit denselben Fleichbe- re tigte Gläubiger des Gemeinschuldners ba en von den in ihrem Befiße befindlichen Pfandstücken nur Anzeige u machen. _
17. uglei werden alle Diejenigen, welche an die Masse An prüche als Konkurs - Gläubi er machen Wollen, hierdurch aufgefxrdxrt, ihre Ansprü e, dieselben mögen bereits rechtYangrg sein oder nicht, mit dem dafür verlangten orrechte
bis zum 21. März 1874 einschließlich
bei uns schriftlich dder zu §]_ck_rotok0[l anzumelden und demnächst zur Prüfung der 1ammtlichen innerhalb der gedachten Frist angemeldeten Forderungen, so wie nach Bekmden zur BesieÜung des definitiven Verwal- iun sper onals
aui; den 10. April 1874, Vormittags 10 Uhr, vor dem Kommifiarius, Stadtrickner ])1'. George, im Zimmer Nr. 47, __im 2. Stock
_ des Stadtgerirhts-Gebaudes
zu erscbe_men. _ _
Wer 1eine Amne1dung_ Hebriftlrch einreicbi, hat eine Abschrift derselbezr und r rer Anlagenbeizufugen.
Jeder Gläitbiger weleher nicht in_ unserem Amtsbezirke_ieinen Wobnsiß _bat, muß ber der-An- meldung seiner Forderung emen am hiesigen Orte wohnhaften BevoÜmacbtrgien *besteÜen und zu den Akten anzcigcn.- _ _
Denienigen, Welchen es bier an Bekatrnticbaft fehlt, “werden der RechtL-Aywalt Rbau, _Justrz-Rath KrUg und die Rechts-Anwalte Lubowski und Zenker zu Sachvoaltern vorgeschlagen.
Breslau, den 11. Februar 1874.
Königliches Stadtgericht. Abtheilung 1.
544] Bekanntmatbmrg. _
In dem Konkurse _über das Vermögen des Kauf- manns Otto Reim, i_n Firma I. _A. Gottschalk zu Er urt, ist der bisherige einstweilige Verwalter der asse, Kaufmann Otto Stoeßel, zum definitiven Verwalier der Masse ernannt.
Erfurt, den 27. Januar 1874.
Königlich Preußisches Kreißgericht.
[454]
Konkurs-Eröffnunß.
Königliches Kreis ericht_ zu Sa zwedel. Erste btbeilung, den 3. Februar 1874,“Vormittags 11 U r. Ueber das Vermögen des Kaußuxanns und genten Robert Benning u Salzwede ist der kaufmän- nische Konkurs er ffnet und der Tag der Zahlungs- einsteuung auf d?“ 2. ebruar 1874 festHe_se tworden. Zum emstWeilt en 5 erwalter der 5 a e ist der Kaufmann Wilhe Krause zu Salzwedel bestellt. Die Glärrbiger des Gemeinschuldners werden aufgefordert, m dem auf _d'en 20. ebruar d. I., Borznittags 11 Uhr, m unserm erichtsloka1 Direktorialzimmer, vor dem Kommissar, Krengericbts-erektor KlewY, anbe- raumten Termine ihre Erklaruugen un'd orschläge über die Beibehaltung dieses Verwalters oder dre
. Handels-Register.
3. Konkurse, Subbasiationen, ladungen u. dergl.
4. Verkäufe, Verpachtungen, “Submissionen rc.
Aufgebote , Vor-
Oeffeutliéöev Anzeiger. «.
serate nimmt an die autoriiirte Annoncen-Expedition von Y dolf Moss e in Berlin, Leipzig, Hamburg, Frank- furt g. M., erzian, Haile, prag, Wien, München,
Nurnberg, Straßburg. Zürixh und Stuttgart.
5. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. U
von öffentlichen Papieren. 6. IndustrielleEtabliffenients,Fabriken u.Eroßb-mdel. 7. Verschiedene Bekanntmacbkngen.
xl?
N
8. Literarische An eigen. 9. Familien-Nackprichten.
Bestrllrmg eiiies andern einstweiligen Verivaliers odrr eines einstweiligen VerwaltungSratbs abzugeben.
Allen, welche von dem Gemeinschuldner etwas an Geld, Papieren oder anderen Sachen im Besitz oder Gewahrsgm haben, oder Welche ihm etwas vnsthulden, wird aufgegeben, Nichts an denselben J verabfolgen 0er zu zahlen, vielmehr von dem
efiv der Gegenstande_
bis um 5. März d. I. einschlie lich de_m Gert 1 oder dem Verwalier der Rasse An- zeige _zu machen, und Alles mit Vorbehalt ihrer kiwamgen Recbtr cbendabin zur Konkursirrasse abzu- ie ern.
Pfarrdinhabex i_md andere mit densZlben gleich- berecht1gie_©l_aubiger drs Gsmeinstbuldners haben von den_ m ihrem Besiße befindlichen Pfandstücken nur Anzeige zu machen.
anletcb werden alle Diejenigrn, welche an die Masse_ Anspruche als Konkursgläubiger ma en wollen, brerxmk arifgefxzrdert, ihre Ansprüibk, diese ben mr“) en bereits rechtshangrg sem oder nicht, mit dem daLTi'c vcrlangten Vorrechte
_ bis 31111718. Miirz d. J. einsckxließlickx ber uns _1cbr1stlich oder zu Protokoll anzumelden, und demnachst zur Priifung der sämmtlichen inner- Yalbder gedachten Frist angemeldeten Forderungen, 0 wie nach Befinden zur BesteÜung des definitiven Verwaltungs-Personals rms den 13. April 11. I., Vormittags 9 Uhr, in unserem Gerichtswkal, Zimmer für BagaieÜ-Pro- zesse", vor dem Jenanntrn Kommissar zu er1cheincn. _Wer sein? .lnmeldung schriftlich einreicht, hat 6th Abschrift derselben und ihrer Anlagen bei- zu ugen.
Jeder Gläubiger, welcher nichi in unserem Amis- be_zirk 1einen Wohnfiß bai, muß bei der Anmeldung 1emer Forderung einen am hiesigen Orte wohnhaften oder zur_ Praxis bei uns berechtigten auswärtigen Y_evollmachiigicn bestellen und zu den Akten an- zeigen. „
Denjenigen, wclchen es hier an Bekanntschaft febli, werden die RechtSanwalte Justiz -Rakh Kachrn, Bauke und Bindewald hierselbst zu Sachwaltern vor- geschlagen. -
Der Kaufmann I. Hoffmann zu Berlin, Wol- [ank-Otr. 18., hat gegen den Lieutenani a. D. des 1. Thüringischen Jnfanterie-Regirrrenis Nr. 31 zu Altona, Freiherrn Hiller vou Gärtrin en, früher zu Altona, und gegen den Lieutenant des elben Regi- ments, Freiherrn Otto von Schrötter, die Klage auf Zahlung von 750 Thlr. nebst 6% Zinsen seit dem 21. September c., 71% Provision und 3 Tblr 15 Sgr. Protestkosten aus dem von Gustav Arrxdt ausgesteilicn, von dem Freiherrn HiUer von Gärtrin- gen acceptirten Wechsel vom 3. Juli 1873 über 750 Thlr., zahlbar a_ur 21. September 1873, angestrengt.
Die Klage ist cinaeleitet, und da der 'eßige Aufentl)a1t_der_beidcn Verklagtcn unbekannt iijt, 10 werden die1e hierdurch öffentlich aufgefordert, in dem zur Klagebeantworiung und Weiicrn mündlichen Vcr- handlung der Sache auf
den 13. April 1874, Vormittags 10 Uhr, vor der unterzeichneten _GerichtSdeputation im Stadi- gericbisgebäude, Jüdeniiraße Nr. 59, Zimmer Nr. 67, anstehenden Termin p_ünktltck) zu erscheinen, die Klage u_beantworten, etwmge Zeugen mit zur SieUe zu
ringen, und Urkundxn im Original einzureichexr, in- dem auf ipäterZ Einreden, welche auf Tbat1achen beruben,_keine Rucksicht genommen werden kann.
_Erscbcmen die Beklagten zur beitiurmtm Stunde nicht, so werden die in der Klage angcsührten Thai- sachen und Urkunden auf den Antrag des Klägers in courumaajam für zugestanden und anerkannt erachtet, und was_den Rechren nacb daraus folgt, wird im Erkennimß gegen die Beklagten anSgcsprochcnwerden.
Berlin, den 15._ Dezember 1873.
Königliches Stadtgericbt. Abtheilung für Civiisachcn. Prozeß-Depuiation 11, SchwaU.
___-___,_._.__«
[2568] Auerl-ot. )
Behufs Bcfißtitelberi tigung des Grundstücks Niezywienh Nr. 25, dessen Befißtiiel zur Zeit für dre verwrtiwete Coriducieur Amalie Meyen, geborene Herrmann, und die Erben ihres ver torbenen Ehe-
atten, des ehemaligen Conducicurs eyen, nament-
ich: den Unterförster Johann Jakob Meycn, den Assistenten Carl Ludwig Meyen, den Yolizei-Kommiss a_r Alexander Wilhelm Mech, der_r ieUmachcr Ferdi- nand Leopold Meth, dln Horndrecbsler George Leier Me en, den riedrtcb_ August Mcyen und dxn
duard eyen irnd_zivc_:r fur die beiden Leßtcrn fur deren Erben berichtigt rst, für den Rittergutsbesißer von Frredcck, Aeltermann Johannes Tiedemanxi zu Bremen, ist zur Me_ld_ung de_r Eigentbumö-Praicxi- denten_ und zur Bescheinigung ihres Widsriprucbs em Terrmn aui __
den 23. Marz mr., Vormittags 11 Uhr. ' bei dem Kreisgcrichts-Direktor_Streckee angeießt.
Zn diejem Termin werden hiermit vorÉeladen:
3. alle ihrer Existenz nacb unbxkannicn * igentbums-
Prätendenten dieses Grundiiücks unter der Ver- warnung, daß die Ausbleibenden mit ihren et-
Waigen 52[_nipr1"1c_ben präklxrdirt Wordewund ihnrn deshalb em cwrges Sii111chweigen auferlegt wer- drn wird; b. dj_e 1etzr ihrem Aufenthalte riacb unbekannten Eigentlmms-Präicndenten, nämlich der Unierförster Johann Jakob Meyrn, der Asfiiterii Carl Ludwig Mrycn, der Zolizet-Kommissar Alexander Wilhelm eyen, der Stellmacher Ferdinand Lerpold Mayen, der Yorndrecbsler George Peter Meyen, der . ricdrich August Meyen und der Eduard Meycn,_rei1_). deren Erben, unter dLr Verwarnung daß ber ibretxi Ausbleiben die beab1chtigte Bcfilziitdlwrichtigung Erfolgen und ihnen über affen bleiben wrrd, ihre Ansprüche in einem be- sondern Prozesse zu vrrfolgen. StraSburg i. Westpr., den 6. Sepirmbcr 1873. Königliches Krciögericbt. Abtheilung 1.
Ediktul-Citation.
Der Kaufmann Xr. August Herrmann Bade- wilz, anabcr drr Firma A. Reißner Soehne zu Berlin, hat grgcn drn Kaufmann Eduard Hilde- brandt, frübrr hier, je i in unbekannter Abwesen- beii, untkr dem 1, dss. - its. bei uns eine Wechsel- kla_ge und Arrestgemch angebracht. Die Klags ist ans den von dem Klägcr auf dcn Verkiizgtcn grzoge- nen und von dic1em accepiirten WriiUcl (10 auto Berlin, den 18. Juni 1872 über 250 Thlr., zahlbar am 15. April 1873, gsftüßi. _ [3618] Zur rxiündlicbrn Beantwortung der Klage wwie dcs 5Ixrrcstgtéiuöbs und Weiteren mündiichrn Vcrbandlung in ein Termin auf den 13. April 1874, Mittags 12 Uhr, vor der Prozeß-Depntation 1. _ im L_okale des unterzeichneten Gerichts, Domplaiz 9, ange1eizt, und wird der Kaufmann Eduard Hilde-
*' branbt hierdurch aufgefordert, in diesem Termin? in
Psrson oder durch einer: zulässigen und lcgiiimirien BevoÜmäcbtigten zu er1cheinrn, die Klage Vollständig zu beaniworien, die zu erhebenden Einwendungsxi und die zur Begründung d€r10150n diexienden Thatjachen anzuführen und die Beweismittel für dieselbau nichr nur bestimmt anzugeben, 1ondern auch die etwaigsn Zeugen 1ogleich mit: zur Stelle zu bringen und_ di: Urkundrri 1111 Original zu überreicbrn, indem wnjt auf die1e Beweismittel keine Rückstrbi «nommen werden wird.
Eine sthriftliäje Beaniwortung der Kla € _und des Arrestgrsuches entbindet nicht von drm Erichcmcn im Termine, _ „
Wenn Verklagier nichr zur bestimmtdn/Hinnde cr- scheint, io wrrdrn die _der Kiag-x und _dcm ?lrrrst- gesnchc angeführti'n Tickaisachcn'rrnd dte_ Urkmxden, worübcr drriclbe sick) nicht erklärt hat, fiir zugestan- den und anerkannt angenommen, und es wird, was den Rechten track) daraus folgt, in oontnmaoizm gegen den Verklagten erkannt werden.
Magdeburg, den 8. Dezember 1873.
Königliches Stadi- und Kreisgoricbi. [. Abtheilung.
[554]
In dem Debittvesen über das Vermögen der Baronin von Malhahn, gebornen Gräfin Moltke, auf Lenschow und Gußkow 0. 13- ist auf den Antrag des 110i0ri§ 0011110111113, Advokaicn Heinrich Bur- meister bierselbst zum öffentlich meistbietenden
Verkanie des Lehngutes Lcnsckiow, R.M- Liib_zL anf hiesiger Großberzoglicbcr Justiz-Kanzlei ein ermm auf Dienstag, den 21. April 11. I., Mittags 12 Uhr, sowie zum Ueberbot auf Mittwoch, den 13. Mai d. J. Mittags 12 Uhr, anberaumt, zu welchen Terminen K_aufiicbbabcr mit dem Vemerken geladen Werden,. daß die Tradition des Gutes voraussichtlich im Jobannis-Tcrmine d. J. erfolgen wird, die Verkaufsbrdingungeu aber „14 Tage vor dem anberaumtc'n _1. Verkaufsierimne m der Registratur Hiefiger Großberzoglicher Justiz-Kanzlct, auf dem Gute Lrnfcbow, sowie ber_dcm _140_t0r 00111- 111111118, Advokaten Heinrich Burmeister l)1_e_rielbst ern- zuiehcn, aucb gegen die Gebühr in Abichrtst zu haben smd, und daß die Briichiigung _dcs (Hutes nach n: voriger Meldung nur dem Hose ercbow oder er dem ()arrrbor b0nornm jnWrimiMicax. _Gutsßcfißer von Quitzow auf Wozinkel, jederzeit frciitrbt. Gegeben Güstrow. am 7. Fcbruar 1874._ GroßherzoglicYUiecklcnburg-Schwcrin1ck]e stiz-Kauzlei.
Gutsbe1chrc1bunchcr
Das Gut Lensäxow R. A. Lübz 'lyadnacb einer im Jahre 1830 vorgerwmmrmn Vcrm-yiixiig cinen Flächeninhalt von 230.183 Oncidmt-Riitben, wovon 1000 gleich sind 2 Hrktar, 16 Nr. 79 Ouadrat-Meier und steuert für 21 Hufen 7415/32 Scheffel. Es find nur!) dieser Vermessung vorbanden: 3139 Quadrat- Rnthen Gärten, 155,13? _Qnadrat-Ruthcn chor, 23,602 Ouadrai-Rniben Wie1en, 7.394 Quadrat.Rutßen Weide, 28,947 Quadrai-Rutyen Hölzungcn und 11,764 Quadrat-Kutbcn Unbrauchbar. Dcr Acker, circa 26 Last. wvvon Z- .Wcizenboden, das Ucbrige guter Rog- genboden, befindet sicb m_dober Kultur und wird be- wirthschaftet in 7 Schlagen mri 4x Saaten. Es
find_ im Herbst_1873 angefäet wvrden: 260 Scheffel Rostocker Maaß Weizen und 377 Scheffel Rostocker Maaß Roggen. Jm Frühling d. J. Werden bciäet circa 4000 Quadrat-Ruthen mit Kartoffeln und Rü- ben, 18,000 Qnadrai-Rutben mit Erbsen und Men e- korn, 22,000 Quadrat-Rutben mit Hafer, 3 Qnadraiszbcn mii Gerste und circa 2000 Quadrat- Rutben irt d0r_Braache mit Leinsaamcn und Menge- kot_n. Die_Wiesc-n liefern ca. 250 Fudrr Heu. Die Yolzungen bestehen aus Wadelholz und ist Holz und or_f zum (Huisbrdarf reiclxiirk) vorhanden. Die (Huts- gebaude find durchweg in gutem. baulicbem Zustands. O_as herrschaftliche Wohnhaus ist besonders geräu- mig _uiid comfortabel eingerichtet und bietet Lcnschow n_1rt 1€z_ne_m _geschmackvoll angelegten, großcn Garten emen außersdangenebmen Wohnsitz. Durch die Lage an chr Parcbnn-Sternbe'rger Chaussee ist der Absaß dex Gyisprodukte leicht und brquem. Außer den ge- wvhnlich0n Landcs- und unbedeutenden Pfarr-Abgaben ruhen ungewöhnliche Lasten auf Lenschow nicht.
[2314] Oeffentliche Bekanntmachun .
Carl Ludwig Ziecker, Sohn des Mü ermeistrrs Carl LudWig Zieckcr zu Wrrbrn, und seine unbekann- irrx Erben und Erbnebmer, wrrden aufgrforderi fich spatestcns im Termine
_ den 28. Mai 1874, Mittags 12 Uhr, bxr dem _deputtrten Richter, Kreiögcrichrs-Direkior Schott0,_ in dessen Ge1chäs163immer Nr. 13 oder border im Burezru 1a, des bdzeicbnsien Gerisbts 1chrifilich _dder mundlicl) zu melden und daselbst wei- iere__Anwck1ung zr: srwarien, widrigcnfalls auf Todes- erklarung des Erjteren und Was dem anhängig, wird crkannt Werden.
See auser! i. Alm., den 25, Juli 1873.
ömgiicbes Kreißgcricbt. Abtbeilung 1.
Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen :e.
Großer Nutzholz-Verkanf. Donnerstag, den _26. d. M., v_on Vormittags 9 Uhr ab, sollen i_g Gramzow, tm Gastbofe zunr Löwen, aus den «_chrißbeztrken Mslzow, Dreieckiee und Zebnebeck, Kontglrcben Foritreviers Gramzow: 191 Stück Eichen- Nriyenden : 406 0 Festmeter, 55 Stück Eichen-Kahn- kme, 33 Meter Éichen-Nußkloben, circa 110 Siück Buchen-Nußenden : 150,0 Festmeter, 137 Meter Bugh'kn-Fxlgen, 19 Meist Burben-Nußkloben, 38 Stuck Birken-Nußenden : 8,0 Festmeter, 51 Stück Birken-Siangim 1. Klasse", 7 Stück Espkn-Nußmdcn : 3,0 Festmeter, 23 Stück Linden-Nußenden : 15,0 Festmcixxr, 3 Meter Linden-Nußkloben, unter den im Termirr bekannt zu macbcndrn Bedingungen öffent- lick) meritbietrnd verkauft wcrden. orstlmus Gram- zow, dcn 8. Februar1874, er Oberförsier.
. '. "LLM“(MF- . *
Thorn-Jnstcrburgcr Eisenbahn.
Dic Ausfiibrrzng von ca... 5462 Q-M Reiben- pflastcr incl. Licserimg d_er _rrforderliayen Kopfsteine- kleinen Formats zurwBesesttgung der Psrrons von 12 Bahnhöfen der Strkcke Instervurg-Ojicrode fol] im Wrge öffentlicher Submission vergcben werden. Etwaige_Offerten sind portofrei und versiegeli mit der Aufichrixt „Submission auf Pflasterarbeiten“ bis zum Termin Sonnabend, den 28._Februar er., Vormittags 10 Uhr, an der_r Unterzeichneten einzu- reichen. Die_Subnrifffonsbedmgungenliegen im hie- sigen Bureau zur _Eiri icht a .s, sind auch auf porto- Treis?) Antrag ab1chri tlrch vom 11nterzeichneten zu ezie en.
Insterburg, den 8. Februar 1874.
Der Abtheilungs-Vaumeister. Matthies.
[543] Subunsnon.
_Die _zum_ Feldgerätbs-Etat dcs Lauenburgischen JagerZVatarlions Nr. 9 erforderlichen Geschirr- und Oiaujacherx iollen im Wege der Submission is Mitte April cr. beichafft werden und haben e- we_rber Offerten bis zum 20. d. M. Mittags 12 Uhr mrt der Aufschrift:
„Submisfion für Geschirr- und Stallsachen“ . an das unterzeichnete Kommando (_:bzugeben; _ _
§Oer Feldgerätbs-Eiat liegt auf dem diesseitigerx Bureau zur Einsicht offen und wird event. aur Wunsch das Erfordcrliäx mitgetheilt werden.
Ratzeburg, den 11._ ebruar 1874. __ Kommando des Laneubnrgistheu Inger-
Bataillons Nr. 9.
[526] __ __ _ Königlich Niederschlensch-Markiscch Eisenbahn.
Die Ausführung der Erw, resp. els-, Maurer-
Steinmey- m_rd Steinirizxr-Arbx xen zurn Bau eines Lokomotivs-Hubpcns inc 14 Stand? auf Bahn-
hof Ditteerach nebst Lieferung der Materialien, exkl.