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Ordens des heiligen Ludwigs und des Köni iicheu Ordens-
der Ehrenlegion , in der kürzesten Zeitfrist an den merkwür- digsten und wesentlichsten Punkten , durch die Fürsorge der der Kotnmission beigegebenen Ingenieurs, Grän ;Pfähle er- richten lassen,.damic die neue Gränze auf allen unkcen, wo sie Veränderungen erliidet, erkannt werden kann. Sie Wir- den hierauf unter dem Beistande der Civilbehörden beider Staaten zu der Uebergabe und Besitz-Ergreifung der Gebiete und, Gebiets-Theilo schreiten, welche jedem Staate nach der obigen Uebereinkunst und Bezeichnung anheim gefallen sind.
Diese Uebergabe und Befikz-Ergreifungen sollen durch Protokolle bestätigec werden, wovon so viele Ausfertigungen zu machen sind, als_ es dabei interessirte Theile giebt, und wovon eine Ausfertigung der gegenwärtigen Uebereinkuizst beigefügk werden soll , “zum Beweis , daß sie in dieser Bezie- hung volikommen in Ausführung gekommen ist. Die Herien Delegirten der Kommiffarien werden nach diesém Geichixfte ur Berichtigung der Gränzen und zur Abfassung der Grünz-
rocokolle schreiten , wie „solches iin 17ren Artikel hiernach erklärt werden wird.
Art. 2. Es verstehc sick), daß die beiden Scaacezi _in den Besitz der Gebiete imb Gebietxs-Theile, welche wechieliei- tig abgetrecen worden sind, so wie dies in dem ersten Artikel näher angegeben worden ist,ireten werden, ohne bis ziim er- sken Januar 1830 anssehließlich hinsichts ihrer früheren Oc- cupation auf irgend eine Geld-Eutschädigung AnsprUck) machen 11 können, sowohl was die S'iexxer-Erhebnng betriffc, als in
eziehung auf das Königliche oder Domanial-Eigerxthum. Es verstehi sich auch, daß jeder Skaac auf dem wechielicitig abge- tretenen Gebiete oder Gebiethheile, rücksicbtlich des König- lichen oder Domanial-Éigenthumes, aller Soiiverainctäts- imd Eigenthums-Rechwgenießen wird, unbeschadet jcdocf) derjeni- gen Rechte, welche-..jede Gemeinde der beiden Königreichs: geltend machen kann; welche Rechte bei der Gix-änz-Bezeicb- nung und bei der Abfassung der Gränz-Protokolie genau kon- statirt werden', wie dies in dem Artikel 11 erklärt werden
soll, vorbehaltlich der Befugniß, daß die dabei intercssirten *
Personsn ihren Rekurs an die gewöhnlichen Gerichte jedes Landes nihmen können, um die unter ihnen entstandenen Streitigkeiken schlichten zu lassen. _
Art. 3. Anf aUen Gränz-Theilen, wo das Gebiet; bei- der Königreicde dure!) Flüsse urid Bäche sick) scheidek, mid na- mentlich auf der Saar und der Blies, wird der THKUVIJ oder. die BMW des Wasserfadens bei" gedachten Fli'iffe und Bäche die Gränze zwischen beiden Scaaken bilden; man wird keinerlei "Banks odcr Einrickxmig machen dürfen, welche den gegenwärtigen Lauf derselben verändern köniite, es iet) denn, daß diese Baulichkeiten einen den beiden SraaWi ge- meinschaftlichen Niifzen bezweikten, und daß von beiden S_eicen die Einwilligung dazu ercheilt worden wäre. In „Betrifi dcr Uferbaußen "und der Brücken und Fähren xvird "mai: [ich. 9" die gegenwärtige Observanz halten , eben 10 wie _rxick'nchtiich der freier; Schifffahrt auf der Saar, so weit dieie iii ihrem Laufe von Saargemünd bis Güdingen schiffbar seyii iZUie.
Art. 4. Man ist iibereingekommen, daß aui allen
Gränztheilen, wo die Gränze durch Wege bezeichnet wird,-
diese Wege oder alle Theile davon, welche läng_s der“ Gränze hinziehen, zwischen beiden Staaten Zemeinfthafklick) seyn sollen,! oh'ne daß jedoch dadurch die Cigentbumörechte_dir Privaten , denen diese Wege ekwa gehören köntiken, ixus ir- gend eine Weise beeinträchtigt werden. Keiner der beiden Staaten darf 'auf diesen Wegeti oder Wegetheilen Souve- rainetäts-Rechte ausüben, mic Ausnahme derjenigen, welche zur Verhütung der Vergehen oder Verbrechen, erforberlick) scheinen möchten, die der Freibeic und *der Sicherheit des Durchganges schädlich werden könnten, Als Grundeigenthum betrachtet, werden diese We e oder Wegscheid: rücksichciicl) der Besteuerung demjenigen tante uncerworfen, in welchem der Eigenthümer wohnt“. “
Art. 5. Künftighitr soll, im Interesse beider Staaten, kein Gebäude und keine Wohnung irgend einer Art längs der Gränze in einer geringeru Entfernung aufgebauc wer- den„als-zehn Meter odcr- breißig Preußische Fuß von dir Gränzlinie. Wo jedoch ein Weg oder Bach dic Gräiize bil- dec,_ da soli diese Entfernung auf fünf Meter oderUfunfzel)" Preußische Fuß, von dem nächsten Ufer an gerechnet, be- schränkt werben. “ .
Art. 6. Wenn durch die wechselseitigen, in der gegenwär- tigen Uebereitikunft enthaltenen; Abtretungen ein Grundstück zer- stßckelk werden “sollte, so sollen dessen Eigenthümer oder Pächxer d'? Befugniß haben, den erforderlichen Dünger und-die nöt_?tge Besserung darauf zu bringen und die von diesen zerfiücke ten FFUFÜÜÉM Zerrührenden Aerndten jeder Art, frxi von aclien
ga en und - öilen und ohne Hinderniß, «nzufuhreu. «zn-
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zwuchen sollen die Eigenthümer gehalten seyn,-ein für alle„- mal zu erkläi'en, Zb sie von der dureh den gegenwärtigen Ai“.- tikel ihnen eingeraumten Befugniß, ihre Aerndce einzuführen, Gebrauch machen wollen. Letztere dürfen sie jedoch in keinem Falle axidersals xoh , und so wie der Boden, auf dem .sie ginxachien sind , sie hervorgebracht hat, hereinbringen. Von dreier Bestimmung wird den Gränz-Gemeinden bei Gelegen- heitbei Gränz-SteinseßuR und bei Abfassung der Gränz- Berichctgungs-Protokolle' achrichc gegeben , und es soll ih- nen eme Frist bon drei Monaten bewilligt werden, von dem Tage an, 11?!) die gedachten Gränz-Berichtigungs-Protokolie zur Kenncniß jeder Gräiizgemeinde gebracht werden, um die fraglichen Erklärungen abzugeben und anzunehmen. '
Art. 7. Die nämliche Befugniß zum Bezug der rohen Produkte der Landwirthschafr soll den Eigenchümern beider Staaten Nscattet seyn, welche iii dem andern Ländereien be- ielzeii , ivetm diese in einer Entfernung von nichr mehr als uns Kilomeier oder zwölf hundert Ruthen Preuß. von .der Gräiizlinie beideerönigrciche gelegen sind. Sie müssen sich dabei jedoch mach den Gesetzen und Verordnungen über das Zollwesen eines jeden Landes, rücksichtlich desTransits der Pro,- dukte, richten; und sie sind einmal für allemal zu einer Erklärung verpflichket, ähnlich derjenigen, wovon im vorher- gehenden ArtikebC'rwähnung geschehen isr, und in der darin angeführten Fri ,. „ » ., Art. 8. Die Güter, Reali*echte„ Renten und „Kapita- lien, welche den Gemeinden rind öffentlichen Anstalten eines der beiden Sraaten in. dem Gebiet des andern 'zngehören, soklen gehandhabt UUd aufrecht erhalien werden.“ Sie werden als Privat-Eigenthum betrachxéet, dessen Verwaltung den ge- dachten Gemeinden oder öffetitlichen Aiiskalten vorbehalten bleibt, indem sie sick) nach den Geineinde-Geselxen ihres be- treffenden Siaaxes zu richten haben.
Art. 9. Wenn Orte, welche bis jeßt unter der Ver- waltimZ einer- und der nämlichen Mairie oder Bürgermei- sietxei vereinigk gewesen siiid, getremik werbem-so sollen sie die Verpsichrnng haben, die Kosten der Gemeinde-Verwalcung bis zum 1. Januar 18.30 ausziibezahlen, die Besikz-Ergreifung mag in Folge friihirer Einricbrnng stattgefunden haben, oder ers? in Folge der gegenwärtigen Convetirion vox sich ge- hen. Sobald die Abrechtiimg aufgestellt seyn wird, .iolien'dcr Kaffen-Bescaiid,*bie Gemeiiidegi'iter und die Schulden VCL“- l)älc11ißmäßig verkheiit werden. Um dieses Verhältniß zu er,-
.lUiTkelU, wird man, den Betrag der Griindsteuer ais Maaß,-
skab annehmen.
Arr. 10. Was die Dörfer, Weiler, Höfe und Gebiers- Theile an der Gränze bctriffk, deren Besilzstand in Folge der Bestininmngen gegenwärtigcr Uebereinkunfc, und auf deii Grund des Ren Artikels des Friedensvercrages vom 20. Nov. 1815., eine Veränderung erleiden wird, so wiid ausdrücklich hierdurch
. erklärt, daß der Besikz, in welchem sie sich bis j-zkzc befunden [)abczn,
als Pechcmäßig betrachtct wird, und daß folglich alle gerichtlichen und Verwalcimgs-Akcen aufrechr erhalten- und gebandhabk werder: sollen. Die Vcrglcichc, Pacht; imd Kaufverträge, Konzessionen und Vcräußerungcn aller Art über Domaniai- imd Gemeindegegeiiskände sollen in ihrer Giiltigi'eit aufrichk erhalten werden, und zwar. ohne daß zwiichen den beidem Regierungen von eincr biesfälligen Liquidation oder MWM Aequivaleiite die Rede seyn kann. - ' „
Art. 11. Da es die Absicht der Regierungen beider Staaten ist, daß die Gränz-„Gemeinden obne irgetid eine Störung oder Verhinderung aller jener Richte gemeß-sn fbi- len, in deren rechtlichem Besiße fie sch befinden, es mag sich dieser Besilz auf Urkunden und Tikel oder, in darin Crimin- gelimg, aiif einen unvordenklichen und_ bis jeßk iiicht miter- brochenen Besikz gründen, so sollen dieie Berechtignngen durch die Delegirten der Koinmiffarien konstatirt1verden,„«iind weiin ihre Gültigkeit in Uebereinstimmung Mit den dabei tiikeresfix- ten Theilen durch die Seitens dir gedachten Delegircen in ihrer Gegenwart anzustellende koritradiktorische Prüfling an- erkannt werden sollre, so sollen__jen„e, Gerechtseame in den Gränzberechtigungs-Protokolleii ipezzell „aufgefuhrr werben, indem jedoch den Becheiligcen die Besugmß yorbehalten bleibt, éintretenden Falls den gerichtlicher) Weg einzuschlage7n,“ wo- von im Art. 2 die Rede gewe1en ist.
Art. 12. Bis“ zum Ablauf der gegenwärxigetx Pacht über die Fischerei in der Saar und der Blies ioll der “Er- trag nnter beiden Staaten getheilc werden. Vom Ablaufs dieser Pächte an soll jedoch die Fischevei inder Saar von Güdingen bis zur Hälfte des Weges von Saargemi'indber Krone Preußen, und 'die andere Hälfte der Krone Frankreich zugehören. Von dem dreifachen Gränzpunkce an bis ziir Hälfte dis Wi:
es nach der Mündung der Blies/in die aar )vtrd dt? Fischerei in der Blies der Krone Preußen, und die ander»
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ex Krone Frankreich gehören. An den desfallsigen Zchetiedexunkten sollen Gränzsieine von einex besgndern-Form gesetzt werden , welche die Gränzeti der Fischerei bezeichnen, Was den Ertrag der Fähren aiif diesen beiden. Fluffeti anbe- "langt." so soll derselbe durch die Herxen Delegirten regyltrt werden, welche sick) vbrher von dem ]äl)rlichen Ertrag dieser 'Ueberfahrten Kenntnis zu verschaffen haben.- _ Art. 13; Die Deligirtin find ermachttgc, zum Vortheil
„'der Gränz-Gemeinden diejem en,DurchgangsBerechkrggtigen **u. bewilligen , die se sonxoh Hinsichcs der l„andwrrthichafr- “Ziehen Arbeiten, als aiich in Beziehung auf die Herausschaf- fun-gbes gefällten Holzesbus den Waldngenx oder auch 'selbst, um die Commuxucationxn von einer Gemeinde zur an.- de-rn zu'erieizbtern, inioferu diese „Communicationen als nütz- lich anerkannt und durch geegenseiiige Vor“ti)iile_ aufgewogen werden, fiir Nöthig erachten. Fiir alle bieie Fälle werd m den Erzi)»- Iberichti'gungs-ProrokoUen auszubedmgen seyn,daß bei? Preußiiclx oder Französische Unterthan, welcher voti beni bewrilcgtenDurch- gangs-Rechte Gebrauch macht, von ieitiem Wege mehr ab,- weick)eti noch sich darauf aufhalten, darf,„um auf- oder abzu- “laden , bei Strafe der Beschlagnahme iciner Waarcn, und “unter den durch die Zoll-Verordnungen imd waße des“ Kö.- nigreiches, welches erberührt, verhängtxri Skraxinund Held,- bUßM, es sey denn, daß dirselbe bei iemenei Eingangs uber die trausportirten “Gegemskände eine Erklarung abgegeben
habe, und in diesem Falle bleibt er den Gesetzen und Ver-
ordnungen Über das" Zollwesen, und insbesondere iiber "“Ali-:s, „was die .Ein- und Ausfuhr von Waaren be,- triffc, desjenigen Königreiches unterworfin , welches ir durcb- ,ziebt. _Jn dem Falle des einfachen Durchganges isi durch- mis keine Erklärung erforderlich , und es soll der bewilligten Befugniß zum Durchgangs keinerlei ;Hitidei'tiiß etitgegen ge- skellc werden. Es verstehr sick) von ielbsk, daß das hier bc- meldete Durchgangsrecbt aiif keine Weise sick) anf bewaffnete ONannschafrcn noch aiifKriegszeug irgend einer Art erstrecken -kann.
Abt. 11. Die Uebergabe alley auf die beideöseits abge- tretenen Gebiete Bezug habenden Aiken, Ticcln und Urkun- "den soll gleichzeicig mir der,?ibfassimg dcr Grätizberichiigungs- Protokolle durch die Sorge der Herren Delegirten der Kom- missarien bewirkt werben, wclche alsdann die Abrbeilung der Schrifteii, Titeln und Urkunden, die jede der dabei betheilig- ten Geweitiden besikzen „soll, vornehmen werden.
Art. 15. Von dem Tage an, wo jede Gemeinde von .dem Gränzberichtigungs-Proto_kol1e Ketmtniß erhalten wird, soll den Einwohnern der gegetiieicig abgetrekenen Gebiete eiiie Frist von drei Jahren gestattet seyn, um iiach ihrem Gni- Diinkmi während dieses Zwiscbeiiraunws über ihr“ Eigentbiim 'zu veriügcii mid sich in dem Lande, welches sie wählen wer- ben, niederzulassen. “
Art. 16. Alsbald nach der Auswechselnng der Ratifi- cationen gegnwärtiger Uebereinkunfc, und nachdem die Ueber,- gabe und-Besiszergi'eifung der beiderseits abgetretetienGebiete erfolgt sei;;i: wird, sollen die I)iilicairs, welche zn deiijemigeti Familien gehören, diren Wohnungen abgetreten worden siiid, gegenseitig ire ihxe Heimath enclaffem werden.
Art. 17. Sobald die Herren Delegii'ten nach den Be,- srimmungcii des Art. 1 die ilebergabe und Besilznabme der gegenseitig abgerretenen Gebiete vollzogen haben wsrden, so sollen diese nämiichen Delegirten der_Kornmiffarien ohne Anf- schub sich mit Anfertigiing der Gränzberichtigungs-Prowkoue, “Gemeinde vor Gemeinde, beschäftigen, Nachdem sie vorbei“ die- Gränze auf ihrer ganzen AUsdehming diirch Gränzsteine ha- ben bixzeichricn lassen. Den Gränzberichtigungs-Protokollen sollen die VW den gedachten Delegirten und 'von den bein Geschäfte beiwohnenden Ingenieurs und Geometern, so wie
von Mairis und Bürgermeißerti der beibeiligkcii G-zmeinden, _
unterschriebexicn Gränz-Chaßten beigefügt werdexx Sie wer; den,darin iiach Vorschrift des Art. 11 alle jene Gexi'eciUsamc anführen, in deren Besitz die Gemeinden und ihre Einwoh- -ner sich befinden, und die ihnen" egen die aiigränzetiden Ge,- 'n1eindenzznsrcben, welcher Arx ie auch immer seyn mögen. Bei diesem Geschäfte werden die Herren Delegirten genau die Instructionen befolgen, die ihnen zu diesem Behuf von din Herrn Kommissaricn erthjeilt worden. Die Sammlung aller dieser Gränzberichtigungs-Protokolle, wovon die errén Delegirten jedem Bürgermeister und Maire der becre enden Gemeinden ein Exemplar übergeben und ein zweites Exemplar ein das Archiv der Königl. Regierung zu Trier ( für Preu-
. ßen) und in, das Archiv des I)iosel-Departements ('für Frank-
reich) abgeben werden, wird die Fortseßung der gegenwärti- gen Uebereinkimst bilden und iomit zeigen, daß sie vollstän- dig inAusführung gekommen ist. Zu diesem Zwecke sollen zwei andere Original;Ausfei'cigungcn dci“ gedachten Gränz-
/-“*
" gestellt.
bxrechtigungs-Protokolle, so wie der ihnen beigefügietx , Gränz - Karten, der „gegenwärtigen Uebereinkunfc ange- schlossen werben , damn die eine davon in dem Augen- blicke. wo die Kommissarien die Arbeiten ihrer Delegircen uriteriucheu und genehmigen werden, ausgetauschi tberde und das Archiv eines jeden' Staates, außer der Art"“ und Weise *er Redaction, die er [at befolgen sollen, auch die“ Reduction die der andere Staat efolgc hat, besitzen möge. Die besa' ; tei: von den Herren Kommiffarien verifizirten und gene .- megten Protokolle sollen die nämliche Kraft und Gültigkeit haben, als wenn sie der gegenwärtigen Uebereiniunft von Work zu Wort einverleibt wären.
. Art. 18. Wetitibei der Anfertigung der Gränzberich- tigurigSYProtokc-slle die Delegirten es 'für nützlich erachten sbllten, irgeiib eine Parzelle Landes auszutauschen, seyes um die Gränélime [)erziisrellen , oder um' die Communicationen von Dor -zi_1 Docs zu erleichtern, so sind““ sie ermächtigt, diese Auscauichungen ihren betreffenden Kommissarien iti Vor- sck)1ag zu“ bringen, Alles so weit wie möglich mic wechselseiti- gem Vortheile, gleichem Fiächen-Znhalte und Werthe.
Arc. 19. Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratiäziri jyerbeti “und die Auswechselung der Ratificationeu binnen ischs Wochen, ober, wenn es möglich ist, früher start ba- beti. Deßzu Urkund haben die obetibenamiten Kommissar-Éen Gegetiwzärciges unterzeicimet. *
Geiehcizcii zu Saarbrücken den 23sien Oktober 1829.
, (1... 8.) Heinrich „Delius,-
Konmnffcirius Sr. Maj. des Königs von Preußen,
([.. 8.) Rousseau, Kommissarius Si“. Allerchrißlichsten Majestät.
“D*ic borsrehende definitive Gränz-Convencion ist von Sry Majestät dem Könige von Preußen am 14. November; 18-29, und von Sr. Majestät dem Könige von Frankreich am 15teti deZ'tiämiiciicti Monaks genehmigt worden.“ Die Genehmi- gungs-Urknnden wurden zu Metz am ?.Bezember 182.9 zwi- icben bim Kötiigl. Preußischen delegirtcti Kommiffarius und dem Kbm'gl. Franzöfiscben Kommiffarius aiisgewechseit.
- Die bevorsxehcnbe dreibimderriäbrige Jubeifeier dis Tm “Z.Zsren Jimi 1530 von den evangelischen Fürsten Und Stänbin dem Kaiser Karl “Ki. zu Aixgsburg feierlich Übergo HMM Glaiibens-Bekenntiiiffis hat die hiesige Medaillen-Münze vori Hexrn G. Loos zUi' '.“iusarbeitung zweier Denkmänzeii ans dieie wichtige Begebenheit veranlaßt. Auf der Haupt- Seike der eitxen _isk die Ucbergabe der Konfession selbst vor- , , Kaiier Kari 7. sixkzr aiifeinem prächtigen, aber kirch- liibgebildetcn, Thrbniessel (indem die Handlimg in der Schloß- Kapeile zu Augsbiirg erfolgre). Neben ihm zur Rechten sie. c der Kardinal und Crzbischof Albrecht [[, von Braiidenbura, K_iirsiirsc von Mainz und Reichs-Erziaiizler, und ecwas zi:- l'Üi'k tieb_e_n ihm der Kaiserliche Sekretarius. Links neben bein Kaiier' befindet sich der Kurfürst “Johann von Sachsen im Ornat, umgeben von dem evangelischen Fürsten und Srän. din. Man erblickt““Namentlich den I)iarkgvafen Georg "zii Bi'andenbtirg, die „Herzöge Ernst und Franz zii Lüneburg, dcn- Latidgraien Philipp zu Hessen, den Fürsten Wolfgang 311 Lkiihalc und die beiden Abgeordneter: der Städte Nürn- berg imd Reutlingen„ welche, so wie auch nach aiiderer An,- gabe, Herzog Johann Friedrich von Sachsen “und Graf Al,- brechr zu Mannsfeld, die Konfession unicrzeichiiet“ haben. Doktor „Bayer, Kiiri'äcl)sischer Kanzler, war im Begriff, dic beidexi Exemplare der evangelischen Konfession -- in la- (,eltilxickMr und deutscher Sprache -- dem Sekretarius des Kiuiers ziir Uebergabe an den Reichs-Erzkanzler zu über- retchen; der Kaiser streckte aber selbst seine Hand aus, imhm beide Exemplare zu sich. und übergab, das Lateinische ielbsc_fiir sich behaltend, dem Kurfürsten von Mainz das Deutickye, welches _in das Reichsarchiv zu„Mainz gekommen ist. Der Kursächsishe Kanzler ist also hier in dem Momente
-vorgestellc,“wo er, das Verlangen des Kaisers bemerkend, sich
aiifs Knie niederläßt, um ihm, den schon nach der Seite ge- richter gewesenen Arm zu ihm wendend, die Schrift zu über- reichen. Die Umschrift erklärt das Bisd mic x_den Worten: „Dr. Baier. Kurs. Kanzl. übergiebt d. K.Karl 7. „.die evang. Konf. a„.d. Reichsr. z. Augsb.“, „„und im Abschnikt: „W125- Jum1530.“ -- Es sind .sonack) hier nicht weniger als 12 Fk- giiren, ganz oder zum Theil sichtbar, vorgestellt. Die Kehr- iitte zeigt die heilige Schrift, auf einem Altar ähnlich ver- zierten Quader aufgeschlagen; rechts daneben [)1'. Luther, der epaiigeli1che Glaubensheld, und links Melauchtl)on, der eigent-- liche Verfasser der Konfession. Ste zeigen beide aufdas ge- offenbaikke Wort, die Quelle aller Wahrheik-unb des ächten Glaubenslichtes, und rufen glekchsam die Worte der Umschrift.- Zexcmjas Kap. 22, V, 29, aus: „O Land! Land! Landi