_KQJFL-Q-X ";D-**! * «__-„ . „ -. . .
„..-. “ek- „... «, ..,.
Z «__-:*
71'4..„.x
Es sollen bikrnach_ bestehen: die bcrjtäiktc Eriaß-Kdmmisfixn Neben den ständigen Mécgliederu _aus böchxtens "*Ich eincm Offizier und aus vier burgerliéheu Mitgliedern;_ die verstarkte Ober-Erwß- Kommission neben den ständigen Mitgliedern aus einem burgerlrcheu Mitgliede. _ _ _
5) Die Mikgliedcr der Erxahbebördeu haben glxnch Strmmnchi; ihre Besckzlüffe werden mit Stitxxinenwrbrhe'it geszißt. Wo iiur dix ständigen Miißiieder _an_der Be1chlußxanung _thxilnebmen, ist bei Meinungsverxäziedenhett die Auge]egenhchrt__de:_ nachst höbrren Justarxz „zur Enticheidnna vorzui en. Fur unauischiebbare vorlaufigr Maß- regeln ist bei der Ersaß- ormnijfion die Stimme des Cibiizmtglredcs, bei der Ober-Ersaß-Kommxifion die Stimme des militäriycbea Mit- gliedes maßgebend. Dassleicbezr enticheidet bei der Obcr-Ersaß-Kdm- misfion die Stimme deswtlitaristhcn Mitgliedes über die körperliche Brauchbarkeit der Militarpflichtigcn und die Vrribcilung der aus- gebobenen Manmchasten aux dic verschirdrnen Waffcngatiungen und Truppentbeile. _ _ _
6) Bei dem Verfahren vor den Ermßbebördm find die Bethe!- 1igten berechtigt, ihre Anträge durch Vorlesung vdn_11rkunden und Steilnng von Zeugen und Sachvkrständigcn zu untcrstyßcn. __
'7) Die Eriaß-Kommisfion arbeitet der Ober-Er1aH-Komm11fioa vor. Sie verfügt die nach dem Geieße zulässigen Zurückstsliungén der Mifitärpflichtigen. Jm Ucbrigen unterliegen ihre Beschlüsie der Re- viü-on und cndgüliigcn Entscheidung der Ober-eraß-Kdmmission. _
Gegen Entscheidungen dcr CrUZ-Kdmmixsion über die Klaisifi- kation der Mannfisaften der Rexxrvc', drr Lapdwcbr und drr Ersatz- reserve 1. Klasse steht dem standtgen militäriicben Mitglieds die Er_- hebung dcs Einspruches zu, in welchem Falle die endgültigc_Entschet- dung lediglich durch die ständigen Mitglieder der Ober-Eriaß-Kom- mission erfolgt. _ _ _ _ _
8) Gegen die Ent1chcrdungxn der Ober-Eriaß-Konimrffion [i_eht nur den Militärpfiicbtigen bezwbungchiß ihren zur Reklamation bereÖtigten Angehörigen eins Berufung an die höheren thstanzcwzu. Ju Ausbebungsbezirken, _Mlche ihren Rrkrutenantbeil nicht auszu- bringen vermögen. k§mn 1edoch gegen die auf Befreiung vom Militar- disnst gerichteten Ent1cheid1xngen auch Seitens des ständigen militärlsiben Mitgliedes der Obcr-Erwß-Kommiyfibn Berufnng an die höhere Instanz eingelegt Werden.
. 31. Die Gemeinden oder gleichartigen Verbände haben uiiter
Kontrole der Ersaßbebörderi Stammroilen über alle Militärpslichtrgen
u führen. Die Militärpslichtigen und deren Angehörige haben die
nmeldungen _zur Skammrolle nach Maßgabe der gegenwärtig be- stehenden Vor1chriften zu brwirken. _ _
§. 32. Die Stammrdllen werden auf Grund der erlstands- register und der nach §. 31 zu crjtaxtenden Meldungen geführt. Die mit_ Führung der CivilstandSregitter betrauten Behörden und
er10nen sind verpflichtet, die zur Führung der Stammrollen erforder- icben AuSzüge unentgeltlich vorzulegen. _
§. 33. Wer die nach Maßgabe des §. 31 voxge1chriebenen M51- dungrn zur Berichtigung von Stammroilen unterlägt, iowie Militar- pfiicbtige, wclche m d€_n von den Ersaßbchörden abzuhaltcnden Ter- mmen nicht pünktlich cr1cheinen, sind, )ofern fie nicht dadurch zugleich eine härtere Strass verwirkt haben, mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark, oder Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen.
Militärpfsirbtigeu, welchc in einem von den Erfaßbcbörden abzu- balienden Termine nicht pünktlich erschienen sind, können von den Er- -saßbe_börderx _dte Vortheile der Loomng entzogen werdet). Ist diese Verfaumniß in böslicher Absicht oder wiederholt erfolgt, io können die Exiaßbebördey six auch des Anspruchs auf die nach §§. 19 bis 22 zu- läxsr ext Vergunjttgungen verlustig erklären und als unsichere Heeres- pflr Lise iosort in_dix Armee einreihen lassen; Die Dienstzeit wird alZdaxxn erst vom nach1tfolgenden Rekruken-EiniteÜungstermine ab ge- re ne .
Ist die_ Versäumnis; durcb Umstände herbeigeführt, deren Beseiti- gung nicht _m _dem Willen_ des betreffenden Anmeldungs- oder Ge- stxYngspfiichttgen lag (Ab]aß 1,2), 10 treten die vorerwähnten Folgen m em.
§. 34 Rekruien, Welche nac? ihrer AUSbebung, sowie Freiwillige, welcbe _uach definitiver Annahme ei einem Truppentheile vorläufig in dre Hetmath beurlaubt Werden, gehören bis zu ihrer Einstrllung zu den Manxschaften de_s BeurlauBnstandeö.
_ §. 35. Alle ans dre Heeresergänzung bezüglichen amtlichen Ver- richtungen und Verhandlungen, mit Yuönabme der durch strafbare Handlungen bedingten, unterliegen weder einer Siempelgebübr noch einer Taxe.
_“§. 36._ Vo_n den Kosten_ des Rekrutirungsverfabrens find nur die- xemgen au_s_Retchssonds zu_ ubernehmen, welcbe sich unmittelbar aus er Betherlisung von Militärbehörden und Militärpersonen an dem- selben ergeben.
Den einze_lne_n Bundesstaaten bleibt die Bestimmung überlassen, vou Wem die ubrigen_Kosien zu _tragen find.
§. 37. Ueber die Ergebyisxe des Ergänzungsgeschästs ist dem BundeSratl) und Reichstag alljährlich Mittheilung zu machen.
111. Abschnitt. Vom aktiven Heere.
§. 38; u_n_t _aktiven Heere gehören:
14, Die [l_itarperionen des Friedensstandes, und war:
1) die _Offiziere Aerzte _und Militärbeamten des Friedensstandes vom nge ihrer An eÜung bis zum Zeitpunkte ihrer ntlassung aits dem Dieyste; _
2) dre Kapitulanten vom Beginn bis zum Ablauf oder bis zur
Aufbebun_g der_ angscblossenew Kapitulation ;
_ 3) die Frenvilligen und die aussebobenen Rekruten von dem Tage, mitwelrhrm i_hr_e Verpflegung durch die Militärverwaltung beginnt, meabrrg-Fretwtüig? vou dxm Zeitpunkte ihrsr definitiven Einstellung ru emen “Truppentheil an, samnztlicb bis zum Ablauf des Tages ihrer Entlassung mrs dem aktiven Dien“te.
_ 13._1) Die_au_s dem Beurlau_ tenstande (7.Abschniti) zum Dienst ernberurmen Offiztere, Aerzte, Mr_litärbeamten und Mannschaften von dem T_age, zu welchem fie einberufen sind, bis zum Ablauf des Tages der Wiederentxaffung;
_ _2) _alle in Kriegszeiten zum Heeresdienst aufgebotenen oder frei- willig emgetretenrn Offiziere, Aerzte, Militärbeamten und Mannschaf- ten, Welche zu keiner der vorgenannten „Kategorien gehören, von dem T_a _, zu welchem fie eiyberufen sind, bezw. vom Zeitpunkte des frei- wr igen Enzicrtts _an, bis zum Ablgirf des Tages der Entlassung.
x(). Dix Ctvrlbeaxnleu der Militärverwaltuug, vom Tage ihrer AuskeÜung bis zum Zeitpunkte i_hrer Entlassung aus dem Dienste.
_§. 39. Die besondere Gerichtsbarkeit über Militärpersonen be- fcbrankt sich auf _Straf1ach_eu u_nd wird durch Reichsgeseß geregelt.
_Den allgemernxn Genchtöxtand haben die Militarpersonen bei dem Gerichte des Garrnsonqrtes; diejenigen 'edoch, welche nur zur Erfül- lrxug dsc Webrpftxchi dienen oder_ wel e selbständig einen Wohnfiß nicht _begrundxn Younen, nur bezuglich der Klagen wegen vermögens- “ch-béipms
S et en_ ieäenigeu lczndesgeseßlichen Vorschriften in Kra , nach _:_velcheu fur Truppentbeilx, die nach der Mobilmachung ihfrte Garmwg verlassen babqw oder "ck dauernd im Auslande aufhalten, die_A1zsubung o_er strsrttgen oder_freiwilligeu Gericbtsbarkeit einem inlcuzdtschsn ericbte dds: den Auditeuren ein für alle Mal übertra- gen rst, oder fur den einzelnen Fal! im Verordnungswege übertragen werd? ZIM“ D, M ers d F _ . . “e ilitärp onen es riedensstaudes bedür en rhrer Verbeiratbu-Ödxr Geiehmigung ihrer Vorgeseßten. f zu
§. 41. Di_e_ _ rlrtärpersouen des Friedensstandis und die Civil- beamten der Militacverwaltuus können die Uebernahme von Vormund- schaften ablcbxen uxd find zu deren Uebernahme nur mit Genehmi- gung ihrer Vorgesetzten berechti k.
H. 42. Die (aud Ueßli für einzeine Klassen von Militär- yexsoun bestehenden Be chrankuageu hinsichtlich der Erwwbung, Ver- außenmg und_Belastung Jan Grundstücken werden _aufgehoben.
H. 43. ng Betrieb: eines Geraerbes bxdurfen die Militär- perform: dos Fnedensstandes für fich und für die in Dienstgebäuden bei ihne): wohnenden Mitgliedes? ihres Hauöskaudeö der Er- lanbmß ihrer Vorgexeyteu, msofem nicht das Gewerbe mit der Be-
?irtdhsch9_f_tuug eines ihnen gehörigen ländlichen Grundstückes ver- un en 1 .
§. 44. Ja Kriegszeiten oder während eines Belageruugszuftaudes können die im ?. 38 bezeichneten und die nach W. 155 bis_158 des VKilitär-Strafge eßbuchs vom 20. Juni 1872 den Militargeseßen unterivorfenen Pernen letztwillige Verordnyngen_un_ter_ besonders _er- leichterteu Formen gültig errichten (privilegtrte mrlitart1che_leßiwrllige Verfügungen), Die Vorrechte der Militärpersonm _in Beziehung auf dieje letztwilligen erordnungen bestehen allem darin, daß _fie nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen den_ fur (_)rdentltche letzt- willige Verfügungen vorgeschriebenrn Förmlichkettcn nicht unterworfen find. Es find dabei _die folgenden Bestimmungezr zu beobachten:
1) Die Befugniß, in Kriegstitxn oder wahrend ('!ny Belage- rungözustandrs prioilegirte militari1che letztwillige Versugungxn zu errichten, beginnt für die oben bczeichneten Yerwnen von der Zeit, wo fie entweder ihr? Standquaitiere oder, im all ihnen solche nicht axi- gewirsen find, ihre bisherigen Wohnorte im Dienste verlaffen oder in denselben angxgrtffcn oder beiaZert werden. _ _
Kriegsgefangene oder Geißrln haben die1e Befugmß, so lange sie sich in der Gewalt des Feindes befinden. _ _
2) Privilegirte militärische lcßkwiilige Verfügungen sind 111 gul- tiger Form Errichtet: _
a) wenn fie von dem Testator eigenhändig geschrieben und unter- schrieben find; _
b) wenn fie von dem Testator eigenbändig untcrxchrieben und von
0) wenn von einem Auditeur oder Offizier, untcr Zuziebung zweier Zeugcn oder noch eines Auditeurs oder Offiziers, über die mündliche Erklärung des Testators eine schriftliche Verhandluns aufgsndmmen und _diese dem Testator vorgrlesen, sowie von dem Auditeur oder Offizier und den Zeugen, bezw. von den Auditeuren oder Offizieren unterschrieben ist.
Bei verWUndetrn oder kranken Militärpersonen können die unter b. und 0, erwähnten Audiieure und Offiziere durcb Militärärzte oder höhere Lazaretbbeamte _oder Militärgeistlicbe vertreten werden.
_ 3)_ Die; sub 2 riwahnten Zeugen smd Beweiszeugen; fie brauchen nicht die Eigenschgst von Instrumentszeuaen zu haben, und es kann die Aussage eines der1elbcn fiir vollständig beweisend angenömmen wcrden. _ 4) T):; nach Vorschrift M1) 26. aufgenommene Verhandlung hat in ereff ibres Inhalts und der in ihr angegebenen Zeit der Auf-
. nahme die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde.
_Jst it) drr eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen, oder in der eigenhandig unter1chriebenen letztwilligen Vrrfügung (2 a. b.) die Zett der Errichtung aygrgeben, so streitet dis Vermuthung bis zum Betvet1_e des Gegentberls fur die Richtigkeit die1er Angabe.
_ Erne gleiche Vermuthung_streitet dafür, da[; die leßtwiUige Ver- fugung wahrc'nd des die privilkgirtc Form zulaffenden LluSnabme- Zustandes errichtet rst, wenn die1elbe während dieser Zeit oder inner-
)alb vrerzehn Tage nacb de_ren Aufhören ciner vorgeseßten Militär- behorde zur Aufbewahrung uber eben ist, oder Wenn diesclbe in dem Feldnachlajz d€s_Testaio_rs_ gufgeiunden wird.
_ 5) Privilxgirte militaniche leßtwiÜige Verfügungen verlieren ihre Gultigkeit rnit dem Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, an Welchen) der Tmppentbeil, zu dem der Testator gehört, demobil ge- marbt 1st, oder der Teykator aufgehört hat zu dem mobilen Truppen- theil zu gehorkn, oder als KriegSgefangener odrr Geißel aus der Ge- walt des Feindes xnilassen ist.
_D_er _Lauf dte1er Frist wird jedoch suspendirt durcb anhaltende Unfabigkcit des Testaidrs zur Errichtung einer ariderWeiten leßtwilligen Verordnung. _ -
Wenn der Testatorxnnerbalb des Jahres vermißt und in dem Verfahren auf Todeserkiarung oder ans Abwesenheitserklämng festge- ste_llt wird, daß _er sert jener Zeit verschoUen ist, so tritt die Ungültig- kert der leßtrvilhgen Verfügung nicht ein.
_§. 45. Dre durcb Reichs- oder LandeSgeseße vorgeschriebenen Be- schrankgngrn der_ gerichtlichen Zwangsvontrcckungen gegen Militärper- ionen nnden ans alle Arten der Zwangsvollstreckimg gegen die letzteren entsprechende L_lnwerxdimg. Eine Aufbcbung dicser Befckxränkungrn durcb vorßangige Einwültgung des Schuldners ist ohne rechtliche Wirkung.
Den Amprch) aus ZUHÜUJJ, von Dicnsteinkünften, Warteqeldern oder _Pensivnxn konnen die Militärpersonen mit rechtlicher Wirkung x_mr m soweti abireten, _vcrpfc'mdcn oder sonst übertragen, als_eine Be- 1ch_lagnal)me im _Falls emer_ZwangSvoÜ_streckung zulässig geweien wäre. Die Benachrichtißung an die auszahlende „Kasse geschieht durch eine der Kasse auIrxhandrg-nde öffentliche Urkunde.
(Z. 46._ ie Verpflichtung der Militärpersonen zur Entricbtung der taatssteuxrn regelt fich na§b_ den Landeégeseßen untcr Berücksich- tigung d_es Geßßes Wegen Bejeitigung der Doppelbestenerung vom 13. Mai 1870 (Bundes:_G_ese_ßbl. des Norddeutichen Bundes S. 119).
Jedoch ist das Miiitaremkymmen der Personen des Unteroffizier- und _Gewemenstandes, wivie fur den Fall einer Mobilmachung das Militareinkommen aller Angehörigen des aktiven Heeres bei der Ver- aniagung bezw. Erhébung von Staatssteuern außer Betracht zulassen. DerststeUung ettzes angemessenen Steuemachlaffes für die Unter- offiziere und Gemxmen des Bxurlaubtenftandes und deren Familien fur_dte Monate, itz ivelchen xene fich im aktiven Dienste befinden, bleibt der LandeSgemßgebung überlassen.
. . _Zur_Annabme voir Aemiem in der Verwaltung und Ver- tretung der_ kirchliche_n oder.po_ltkis en Gemeinden und Weiterer: Kom- piunalverbande bedurfen aktive ilitärpersonen der Genrhmigung ihrer Dienstvorgßseßten.
Z. 48. Diejenrgxn Begünstigungen, Welche nach der Gesetzgebung drr emz_elnen Bundesstaaten den Hinterbliebenen von Staatsbeamten hinsichtlich dsr Befieuxrung der (_ms Staatsfonds oder aus öffentlichen VersdrgunZskaffen demelbeu gewahrten Pensionen, Unterstüßungen oder foysttgen uwendrrrxgxn zustehen, _finden auch zu Gunsten der Kinter- bliebenen von Militarpersonen hinsichtlich der denselben aus eich- oder Stgatsfonds oder aus öffentlichen Versorgungskassen zufließenden gleichartigen szuge_ Anwendung.
_ . 49. Fur die_ 31911 aktiven Heere gehörigen Militärpersonen, mrt us_nabme der Mtlttarbeamten, ruht die BereZtigung zum Wäl len fowobl m Betreff der ReichSvertreiuug, als in etreff der einze nen Laydesvertretnxtgey, Cine Vereinigung der hiernach wahlberechtixt hierbenden Militarxerjonxn zu besonderen Militär-Wablbezirken fur die Wahl der an indirektem Wahlrecht beruhenden Landesvertre- tungen _darf nicht stattfinden.
Die Thetlnabme an pßlitiscben Vereinen und Versammlungen ist den zum aktiven Heere gehortgen Militärpersonen untersagt.
17. Abschnitt. Entlassung aus dem aktiven Dienste.
§. 50. AÜe Soldaten, welche nach erfüater aktiver Dien i i von den Fahnen e_ntlaffgn werden, treten nach Maßgabe derstXufiüY- ;_itelegten___Gesammtdrenstzert zur Reserve, zur LandWehr oder zum Land-
urm n er.
_ Mannschaften, welche bei_Mobilmachuna des Heeres oder bei Brldun von ErfaH-Trupxenißeileu aus der Ersatzreserve um Dienst eiyberueu und bet Zuruckfu rung des Heeres auf den iedensfuß Wirder enilas m_ werden (5. 29), treten, wenn sie militärisch ausgebildet smd, xe na ihrem Lebensalter G. 62), zur Reserve oder Landwehr uber, anderenfalls aber m die Ersaßreserve zurück.
__ _Mannfrhaften _der ngallerie, welche fich freiwillig zu einer vier- 1ahrt_x_;en_ (!Jktléxn Dienstzeit verpflichtet haben, dienen in der Landwehr uur rei a re.
Eiyjährig-Frxiwiüige, Welche während ihrer Dienstzeit mit Ver- ießung rn di_e zweite „Klasse des Soldatenstapdes bestraft werden, ver- lieren die Eigenschaft als EiZährig-Freiwilltae und den Anspruch auf E:“!affung nacb emjährt' er ienstzeit.
5. _51. Vglksschnlle _rer und „Kandidaten des Volksßchulamtes, rzelche ihre Bxfahtgung fur das Schulamt in vorschriftsmä iger Prü- fuvg nachgewieseg haben, können nach kürzerer“ Einübung mit den Waffen_ zur Verfugung der Trnppent eile beurlaubt werden.
_ Grebt der Beurlaubte seinen bis erigen Beruf gänzlich auf oder wird er aus dem _Schulamte für immer entlassen, ko kann er vor Ab- lauf des Jahres, m welchem er das 25. Lebensja r vollendet, zum
aktiven Dienst eingezogen werden.
zwei Zeugen oder einem Auditcur oder Offizier miianierzeichnrt find; .
?. 52. Soldaten, welcbe während der Erfüllyng ihrer aktiven Dien tpflicht dienstunbrauchbar Werden, smd zur Disposition der Er- saßbebörden zu entlassen_ (§_ 54_). _
„53. Soldaten un aktiven Dienst können auf Ansuchen zur Verfugung der Ersaßbebörden entlazsseu werden, wenn einer der im §. _20 Y_Tr. 1 bis 5 bezeichneten Grunde nach ihrer Aushebung einge- tre en 1 .
Ueber die Zulässigkeit des Gesuches etxtfcheidet nacb Begutachiung der Verhältnisse durch die Ctäudigey Mitglieder_der Erfaß-Kommijfion der kommandirende Genera desjenigen _?(rmee-Qorps, in welchem der Reklamitte seiner Dienstpflicht genügt, m Gexmeinfchaft mit der “betref- LeudeknesE. 30 Nr, 36.) Landes- oder Provinzialbehörde seines Heimats-
ezir .
Die Entlassung des Reklamirten erfolgt erst zu dem nächsten all- gememrn Cntlgffnngstermine, sofern nicht ein ungewöhnlicher Grad der Dringlichkeit die frühere Entlassung nothuwndig macht.
Auf Soldaten, welche sich bei mobilen Truppen im Dienst be- _
finden, haben diese Bestirnmungen in der Regel keine Anwendung.
F. 54. Dr_e zur Dtöposjtion der Ersaßbehördm etzilaffenewSol- daten gehören bis_zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhaltniß zu den Mannschaften des Beurlaubtenttandes (7._leschnitt).
§. 55. Ueber das fernere Militärverhältuiß der zu ihrer Dis- pofition mtlasserxgn Mannschxftcn cutjcbeiden die Ersaßbcbördm nach denselben Grundjaßen, wie aber die noch nicht eingestellten Militär- pflichtigen der entsprechenden Altersklassen. _
_ __Habcn dergleichen Mannjchaftcu jedoch bereits ein Jahr oder als Einjährig-Freiwillige neun Monate aktiv gedienf, fo sollen fia nicht von Neuem fur den aktiven Dienst _ausxzehobcn werden, es sei denn, daß ße der Verpflichtung, deren Criüllung ibrc Entlassung aus dem Militardrenst begründete, sich entziehen und das 25. Lebensjar noch nicht voÜendet haben.
7. Abschnitt. Vom_Beurla_ubtenstgxxde und der Ersaß - reyerve erster Kla11e.
Z. 56. . ZU"! Beurlaubtenstande gehören:
1) die Offiziere, Aerzte, Beamten und Mannschaften der Reserve und Landwehr; _ _ _
2) die vorlaufig m die Hérmath beurlaubten Rekruten und Frei- willigen (§. 34);
3)_ die bis zur Entscheidung über ihr ferm'res Militärverbäliniß zur Dispyfition der_Ccsaßbehörden eriklassrnrn Mannschaften (§. 54);
4) die_vor ersullicr aktiver Dienstpflicht zur Disposition der Truppkntbeile beurlaubten Mannschaften.
§. 57. Die Perionen des Beurlaubtenstandes find während der Beurlaubung den zur Ausübung der militärischen Konirole erforder- lichen Anordnungen unterworfen. Sie haben „geeignete Vorkéhrung-n zu treffxn, daß dienstliche Befehle ihrer Vorgeseßtcn und namentlich- Einbemsungsordres ihnen jederzeit zugestellt werden können.
_ _J_m dienstlichsn Verkehr mit ihren Vorgefeßten oder Wenn fie in MllkiarJJlfJ'm erscheinen, smd sie der militärischen Disziplin untcr- ivor en . .
Ueber die Ausübung der militärischen Kontrolx, die Uebungen und dre gesetz Pex1onen des Beurlaubtenstandes ;_uläjfigen DiSziplinar- strafmittel wird e_m besonderes Gesetz uäbcre Vestimmunz treffen.
. 58. Bei _emtretender allgemeiner Mobilmachung haben alle im Auslande befindltchxn Peryonen drs Beurlaubtenstandes sich unverzüglich m das Inland zuruckzubegeben, sofern sie hiervon nicht ausdrücklich dispenfirt Werden. _
§. 59. Im Frieden können Manmckxaften der Reserve und Land- wehr, _Welche nacb außereuropäifckyen Ländern gehen wollen, untrr Dispenmtion von_den sewöbnlrchen Dienstprlichten, jedoch unter der Brdmgung der Ruekkehr im Falle einer Mobilmachung, auf Zivei Jahre beurlaub_t_ werden. '
Went der Beurlaubie durcb Konsulatsakteste nach, daß er sicb in einem drr erwähnten Lander eine feste Steliung als Kaufmann, (55e- werbetreibender 2c. erwyrben hat, 10 kann der Urlaub bis zur Ent- lassung aus dem Miliiarverbältmsse und unter gleichzeitiger Dispen- sation von der_Ruckkcbr im Faris eiuer Mobilmachung verlängert Werden. Auf die_ Küstenländer des Mittelländiichen und Schwarzen Meeres findet d1e1e Bestimmung kxme Anwendung.
§. 60. Außerdem gelten die folgenden Bestimmungen:
1) Den Offizierexi und m _Offizierrang stehenden Aerzten des Beuriaubtenstandes, )owie den im §. 56 unter 2 bis 4 bezeichneten Mannschaftcn_darf __ falls sie nicbt nachweisen, daß sie in einem an- derrn Bundesstaats dre StaatSangebörigkeit erWorben haben _ die Enilassung aus der_Staaisangehörigkeit nur mik Genehmigung der Mtliiarbelxörde ertbetlt werden.
2) Offiziere und im Offiierrange stehende Aerzte dcs Verur- [anbtensiandeß welche ohne Er aubniß auswandern, werden mit Geld- strafe bis zu dreitausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängnis; bis zu sechs Monaten bestraft. _
_ _3) Die im_§. 56 unter 2__4 bezeichneten Mannschaften smd den Britimmungen tm_ dritten leichnitie des Mi!itär-Strafgef-*ßbuchs vom 20, Juni 1872, uber unerlaubte Entfernung und Fahnenflucbt, und den Yestxmxnrmgen im vierten Abschnitte desselben Gefeßbuchs, über S_elbsibeWadtgung und Vorschüßung vrn Gebrechen, in gleicher Weise, wre dle ersonewdes aktiven Dienststandes unterworfen.
_ _4) Die Yorlaufig in die Heimat!) beurlaubten Rekruten und Frei- Zv1_ll_19_en bedurfen zur Verbeirathuug der Genehmigung der Militär-
c )or ?.
_ 5) Die zur _Dispofition der Truppentbeile bcurlaubten Mann- 1chasten köntzen brs zum Ablauf ihres dritten Dienst'abres jederzeit zyr_ Fahne Meder einberufen werden, und bedürfen bis ahin der mili- tariscben Genehm1gung_ zum Wechsel des Aufenthaltsortes,
§. 61_. Im Uxbrtgen gelten für die Personen des Bcurlaubten- standes die allgemeinen Landesgesetze und sind dieselben in der Wahl ihres AufenthaltSories _im Im und Auslande, in der Ausübung i res Gewerbes, ruck_ficht_lich ihrer Verbeirathung und ihrer sonstigen ür- gerllcben Verbqltmsie Be1chränkungen nicht unterWorfen.
§. 62, Die Mannschaften der Refsrve und LandWebr werden in Jahresxlaffep nach ihrem Dienstalter eingetbrilt. _
_ Die Dienstzeit in der _Neserve uud Landwehr wrrd von demselben Zeitpunkte an berechnet, wie die aktive Dienst eit, auch wenn in Er- füllung der leßteren eine Unterbrechung stattge nden hat. Die Ver- setzung aus der Reserve in die Landwehr, bezw. die Entlassung aus der Landwehr erfolgt bei den Herbst-Kontro[versammlungen des be- treffenden Jahres. _
_ _Mannscbasten, welcbe m Folge eigenen Verschuldens (§. 18 des Militär-Strafgeseßbuchs vom 20. Juni 1872) verspätet aus dem ak- tiven Dienste'_entlassen werden, treten stets in die jüngste Jahresklaffe der Reserve em. _
Die Reserve- und ?andwebrpfticht derjxnigen Mannschaften, Welche der _Ersaßreserve augx ort h_aben (§.50), nt so zu bemessen, als wenn sie 1111 er teu Jahre 1 res dxenstpxitchttgen Alters ausse oben wären.
§. 63. Bei no_t wendigen Instarkungen oder obilmachungen des Heeres werden die Mannschaften des Beurlaubtenstandes uach Be- darf, jedoch in der_i Grenzer) der bezüglicben Bestimmungen des Ge- setzes, betreffend die erpfitebtung zum Kriegsdienst, vom 9. Novem- ber 1867, zur Fahne einberufen, und zivar, soweit die militärischen Jutete_f_sen es gestatten, nach den Jahresklassen, mit der jüngsten br- gmnen .
_ 5. 64. Hierbei können dringende häuSliche und ewerblicbe Ver- halthe derart Berücksichtigung finden, daß Reixrvisten hinter die lebte abresklaffe der R_e1erve _ihrer Waffe oder Dienstkategorie, Land- wehrmanuscbaften aber, 1ow_ie in besonders dringenden Fällen auch ein- zelne Reservistxn, binter_ dre leßte Jahreskla e der andwehr ihrer Waffe oder Dtensikatgone zeitvmse zurückgeste t werden. _
Jedoch darf m keinem Aushebungsbezirke die Zahl der hinter den leßten Jabrgapg der Reserve_ zuruckgestellken Mannschaften zWei Prozent der_Reserve, dre Zahl der hmter_ deu leßieu Jahrgang der Landwehr Jéßgxsteaten Mannschaften drei Prozent der Reserve und Landwehr
r er en.
_ Uni die Dauer der Gesammt-Dienstzeit hat die Zurückstellung keinen Er_nfluxéé
5. 65. 1ch§-, Staats- und Kommunalbeamte, sowie Angestellte
der Eisenbahnen, welche_der Reserve oder Landwehr auÉeböxen, dürfen für den Fall einer Mobilmachung oder nothweudtgen_ erftarkung des Heeres hinter den ältesten Jahrgang der Larxdwehr zuruckgestcllt werden, wenn ihre Stellen selbst vorübergehend nicht offen_ gelassen werden können und eine geeignete Vertretung nicht zu ermögiichetx ist.
ersoneu des Beurlaubtemtandes und _der Enaßrxietve, w:?lcbe ein geistliches Amt in einer mit Korporatqurcchixn innerhalb des Buudeégebietez bestehender! Religionsgefellscbaft bekleiden, Werden_ zu_m Dienste mit der Waffe nicht herangezogen. Au erdem findet auf die- selben die Bestimmung des ersten Abxatzes diess Paragraphen Au-
endung- - .
w §, 66. Reichs-, Staats-_und Kommumxlbcanztc wlich durch i_bre Cinbkmfung zum Militärdienst in ihren burgerlichen Dienstverhait- nissen keinen Nachtheil erleiden. _ _ _
Ihre Stellen, ihr persönliches Disnstsinkommen aus der_11el_bm und ihre Anciennetät, sowie alle sich daraus ergebe_n_de_n Zimprucbe bleiben ihnen in der Zeit der Einberufung z_um Mtiitardtenste 9e- wahri. Erbaltrn dieselben Oifizierbxkoldung, 10 kann ihnen der teme Betrag d?! elben auf _die Civrlbewldung _angerrchnet werden; den- jxnigcn, welche einen ngenen Hausstand Mit Frau oder Kind _baben, beim Verlassen ihres Wohnortes jedoch nur, wenn und soweit das reine Civileinkommen und Milrtärgehalt zusammen den Betrag von 3600 Mark jährlich überste_tgen. _ _
Nach denselben Grundjäßen find pensiomrte oder auf Wariegeld stehende Civilbeamte hinsichtlich ihrer Pensionen _oder Warte_gclde_r z_u behandeln, tvsnn ste bei einer Mobilmachung m den Kriegsdienst eintreten. _ _
Die näheren Bestimmungen bleiben den einzelnen Bundesregie- rungen überlassen. _
§. 67. Mannschaften des Veurlaubtemtqndes, welcbe sicb der Koniwle länger als _ein Jahr entziehen oder ezne Ordre zum Dienste obne anerkannte Eni1chuldigung unbefolgt lasxen, konnen, abgesehen von der etwa noch anderwät über sie zg verb-ancnren Strafe, untcr Verlängerung ibrer Dienstzeit in die nachst jun_gere Jahresklasse_ver- fest werdsn. Dauert die Kontrdlcntziebmxg zwei Jahre und daruber, so können sie entsprechend weiter zuruckverjeßt werden.
§. 68. Personen des Beurlarrbtenstandes, welche nach erfolgxer AuSwanderung vor vollendeten: 31, LebensUhre wieder natyralmri werden, treten in denjenigen Jahrgang, _Welchcm_ fie obne die statt- gehabte AuSwanderung angehört haberx wurden, wieder ein.
§. 60. Die Mannschaften der Er1aßreserve erster Klasse werden den nachfolgenden Bestimmungen unterworfetx :
1) Wegen der Rcihsnfolge der Etnberufung_ und wegen der Be- rücksikhiigung Häuslichcr und geWerbiicher Verhaltnisse im Falle der Einberufung finden die §§. 63 und 64 auf fie entsprechende An- wendung. _
2) Sie haben der Militärbebörde den Wechsel ch_rcr_Wobnu_ng anzuzeigen und geeignete Vorkehrungen_ zu treffen, daß ihnen eine etwaige Einberufungsordre_jederzeit richtig zug_el)_e1x kann._
3) Im Falle eines außerordentltchcn Vedursmsses kommi sie auf Grund Kaiserlicher Verordnung zu Kontrolverjammlungen einberufen werden. _
4) Bei eintretender allgemeiner Mobilmacbung haben _di_e [xn Auslande befindlichen Ersaßreservisten erster Klgsfe fick) unberzuglichgn das Inland zurückzubegeben; von dieser Vbrpslichtnng konnen M im entsprechenden Falle des §. 59 befreit Werden. _ _
5) Bei Mobilmachungen und bei beginnender Bildung _v_on Erxaß- trupbentheilen müssen fie der Einberufung iofori Folge leitten; fur den Fall der Zuwiderhandlung finden _die gut die Personen _des Be- urlanbtenstandes bezuglichcn Vorschrixtcn M1 dritten Abichmtte des Militär-Sirafseseßbuchs vom 20. Juni 1872 aus fie Anwendung.
6) Mannschaften drr Ersaßreierve erster Klasse, welcbe fich drr ihnen auf Grund des Gesetzes auferlcgicn Kontrole cnizxehrn, werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder Hafi bis zu _acht Tagen bestraft. Abgeiében von den hiernach zu vorhängeqdewStr-axxn konnen fie unter Verlängerung ihrer Dienstpflicht in Öl? nachst jurzgere Jabreéklasje vsrseßt werden. Dauert die Koutrolentziebung zwci Jahre und dar- ;xber, so Werden sie entsprechend weiicr zurückversetzt, xcdoch niemals übrr das Vollendete 31. chrnsjglx binaus.
7) Mannschaften der Eriaßreferve crstcr Klasse, welche nach erfolgter AuSwanderung vor vdUendetcm 31_. Lebensjahre wieder natura- liüri w6rden, treten in den Jahrgang wieder enz, Welchem sie ohne die statigchabie Auswanderung angehört haben wurden. _ _
8) Außer dem Falle einer besonderen Anordnung fur die Zeit ein(s Kricges oder einer Kriegsgefabr (§. 17 des Gescßes vom 1.__Juni 1870, Bundes-Geseßbl. S. 355) bedürfen fie keiner Erlaubniß zur Lluswanderung. 'Sie sind jedoch verpflichtet, von ihrer brvorstebenden Auswanderuug der Militarbebörde L_lnzeige zu machen. Dix Unter- lassung dieser Anzeige unterliegt der im §. 360 des Sirafgrnßbucbs für das Deutsche Reick) angedrohten Strafe. _
_ “5. 70. Alle Reichs-, Staats- und Kommunczl-Bxbordrn find_v_er- pflichtet, in dem Bereiche ihrer geseßlichen Besugmsss _dre Minibik- bebörden bei der Konirole und bei Regelung der Militarverhaltmjse der Personen des Beurlaubienstandes und der Ersaßreserye erster Klass, insbesondere auch bei Einberufung derselben zum Dienst, zu untersiüßen. __ _
S cb [ u ßb est im m u n g e n. §. 71. Die Ayßsubrungsbestimmgngen zu den Abschnitten U., 117. und 7. dieses Gejeßes erläßt der chiser.
§. 72. ngenwärtiges Gesäß kommt in Bayern nach naberer
Bestimmung des Bündnißverirages vom_23. November 1870 (Bgndes- Gejstzbl. 1871 S. 9) unter 111. §. 5, in Württemberg nach nabcrcr Bestimmung der Militärkonvention vom 21./25. November 1870 (Bundes-Gese bl. 1870 S. 658) zur Anwendung. _ _
Urkundli _unter Unierer ?öchsteigenhändigen Untersthrift und bei- gedruck'rem Kai1erlichen Instege. _
Gegeben Berlin, dcn 2. Mai 1874,
(11.8) Wilhelm. Fürst von BiSMarck.
Landtags = Angelegenheiten.
Berlin, 9. Mai. In der Sißung des Hauses der Ab-'
geordneten, am 7, d. MfG., erklarte der HandelS-Minister 01“. Achenbach zu §. 56 (Organe der Entscheidung) des Gefes- entwurfs, betreffend die Entanung von Grundßücken:
Meine __?erren! Ja der cneraldiskusfion hai einer der Herren Redner der e ierung vorgeworfen, dar; sie ihrerseits bei Vorlage des Entwurfxs nicbt dargn gedacht habe, die Organe der Selbstverwal- tUns]. nne fie diirch dre KreiSordnung geschaffen seien, in das vorlie- gerdi Geseßwmzufugen; kann den Vorwurf in dieser All- seinemhett nicbt acceptiren. L_lks wir dieses Geseß einzubrin- gkn _uns entschlossen, haben wir aklerdings in Erwägung gezogen, _Ob die alten Organe vorlaufiFYeizubehalten seien, oder ob man schon WL cxuf _die neuen Organe ucksicht nehmen solle. Man entschied l_ fur die alten Organe aus dem Grunde vornehmlich, weil es sich bei AnWendung des vorliegenden Gefeßes um zum Theil überaus sckxlmxrige Funktionen handle, und man _an der andern Seite ncuen Einrichtungen gegenübersteht, Welche erst in die Geschäfte, wenn ich so iWM soll, einwachsen müssen. Man glgubte deshalb, daß es richtigkr 21, LI noch einige Zeit bei dem gegenwartigen Gesxbäftsumfang dieser
ksanx bewenden zu lassen, ehe man gcrade_io wr_chtige Obliegenhei- tM- Wle sie das Expropriationsgeseß versichert, ihnen ubcrtrüge, Es kam ikknkr der Umstand hinzu, da unsere Organisation auf dem Gebiete 3? Selbstverwaltung noch ni t vollendet ist, 17:11? uns namentlich die hoheren Instanzen fehlen, und daß deshalb die eberiragnng der hier "“Mich-Y mektiouen auf die Organe der Selbstverwaltztxig immer UkwoÜstandin bleiben muß, neben ihm:: noch gleichzetitg wieder ks alten Organe, name__ntlicb das Ministerium in AnfvrmJb zu Ukßnlen sind, Di e Grupde waren es, welcbe es der Regierung Funfchenswerth ers einm lteßxn, bei den alten Organen zu beharren; *küßkgen habe ich s „wn, als die Sache in zweiter Lesung zur Erörterung Im: bereits ausfprechen können und dürfen, daß _ grund- saßlkcb die Regierung den hier gestellten Anträgen durchaus mcht ent- Ü'LM sem kann, Es liegt m der Natur der Sache, daß, wenn man
einmal solche Organe der Selbstverwaltung geschaffen ai, auch die; jenigen Funktionen ihnen überwiesen werden müssen, wel _;naiurgemä]; in den Bereich ihrer Thätigkeit bincinfalien. Der Streit kann alw überhaupt nur darüber bestehen, ob der gegknwärtige Zeitpunkt bereits für ein anaemesscncr zu crachtcn ist oder nicht. Die Gründe, von denen die Rrgierung ausgegan cn ist, habe ich anen angeführt, und ich darf hinzufügen, daß na nochmaliger Erwägng der Sachiage, welcbe inzwischen stattgefunden hat, die Regierung es wün1ckcn würdo, wenn es bei den bestehenden Organen verbliebc. Wrxm indessen das Hobc Haus von einer andern Auffassung ausgeben sollte, 10 glaube ich meineneits, an das Hohe Haus mindcstens die Weitere Bitte ricbtcn zu ioÜcn, den- jenigcn Anträgxn Folge zu geben, welcbe für die dritte chung einge- bracht smd. Es steht dabei in erster Linie __die übrigen Anträge habrn eine mehr untergeordnete Natur - der Antrag, w71chrr dabin geht, die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung nicht den Kreis::usschüffcn zu belassen. sondern auf die Vsrwaltunggcriabte zu übertragen. Wenn ich den Wunsch aussprechs, dax; das Haus die Ver- waltungsgcricbte hier an Stelle des Kreisausschu sss ießrn möchte, so gehe ich hierbei von folgenden Gesichtspunkten aus. Ich glaube, einmal liegt im Interesse der Einheitlichkeit des Verfahrens, wenn an die Stelle des Kretöausichuffes das Vrrwaliungsgericbt tritt. Wenn Sie den §. 5_6 annehmen soklicn, so ist der Gang der Verhandlungen der, daß zuerst der Regicmngs-Präsident frtn*'.“oniri, alSdann das Verwaltungs- gcricht ir_1 Aktion iriii, Wenn 26 sich darum handelt, den Gegenstand der Cntetgnrrng festzustellen. Nachdr-ux der Gegenstand der Enteignung festngtellt ist, tritt der KreiSausschux; in Funktion, indem dasjenige ersahrxn beginnt, welches darauf gerickÜet ist, die Entschädigung frfi- zustellen. Findet diese Prozedur ihren Abschluß, so gelangt abermals die Sache an das _Verwaliungsgericht, wenn es sich darum handelt, nu_n den_ganzen Vx1chluß zur Ausführung zu bringen. Es schiebt 'ich al1o_ zwqcbetz dieie beiden Thätigkeiten des VerwaltungSgerichis drr Kreisaus]ck)uß ein, und es wird nicht zu vermeidcn |cin, daß bei diejrm _Uebergang von einer Station zur andern Vök- zögerungkn enteiehezr. Weil naturgrmäß Diejenigen,_ welche die Sache berni Kreisausschuß bearbeiten sollen, fich zunäch1t_ vsrgegenwärtigrn müßen, wie der Gang der bisherigen Pro'sdur gewejen ist. Abgsfebcn hixrvon, gla11be_ ick) auch noch folgenden Éefichtspunkt geltend machen zu können. Die Feststellung der Entschädigung als sdlche kann ja in manchcn Fälirn, _wie das auch schon beworgeboben ijt, ein sebr ein- faxhes Geschäft 1ein. Sieht man aber die Bestimmung dss gcgen- wartigen Gxseßcs an, so wird man finden, daß auch sebr intrikate und 1chwiertge Fragen bei Gelegenheit der Feststcliung drr Entschädi- gung vorkommen. Ich brauche nur auf denjenigen Paragraphen zu v-xrwei- fen, welche'r aus der Kommiifion brrvorgegangcn ist, wo es iich um die Entschädigung der soggnannten Nebenberecbtigten neben dem Eigen- thümer handelt. _ Es i!.t dies eine Bestimmung, die in ihrer Anwsn- dung jedenfalls jeder Behörde, welche damit zu thun h_aben wird, erbebliche_ Schwierigkeiten bereiten muß. Ich glaube, da!; zur Aus- fübrung iolchcr “iinxtidncxr das Verwaltrxngsgeriwt geeigneter fc-ia wird, als_ der KreiSaus chuß, dai; ibm nach diejer Richtung hin_aus_reichcndere „Krafte zu Gebote stehen, wie dies bei dem KreiSausicbuß der FaU iein wird. Es würde also auch im Interesse einer richtigcn Beurthei- lung der Sache wün1ch€nswerth sein, daß das VenvaltungSgerichi an Stelle jenes Organes träte.
Endlich aber kommt in Betracht, daß bei den vorliegenden Fragen doch dcr Kreisausschuß dcn Vkrhältniffxn etwas zu nahe stebi, es wird namentlich bei Erbrrpriationen in größerchmfange, die in einem Kreise staitfiizdcn, gar nicht zu vcrmeidcn 1rin, daß die Mitglieder des Kreiöaus1chuffes ein gewisses Interesse an den Eniscbädigungsn haben. Es liegt _dies ganz in der Natur der Verbäitnisse und ist nicht ein _Vorwurs, den ich in dieser Bczirhyng erheben wiil. Ich gebe ebcnsakls von der Vorausseßung aus. daß auch in diesem Frilé man 1trzng nach den _Grundiäßcn dcr Redlichkeit mii größter Ge- wissenbaftigkcit zu versabrcn _bcstrcbi ist. Jndes'en man wird den Eindrücken, drnen naturgemäß solche kleinere ' ezir'r'e unterliegen, cFolge grben müssen, und es wird deshalb eine nicht angemessene Würdigung der Verhältnisse in derartigen Fäkssn eintreten können. Nehmen Sie nun noch hinzu, daß_ nach dcn Bestinnnungen des Eni- wurfs die Taxe nicbt m_aßgebcnd ist für denjxnigen, ivxlcber die Ent- icbädigung feststellt, daß; er vielmehr nach freiem Erinbssea über die Höhe der Entschädigung entscheidet, so gcwinnt dieser Umstand ein? erhöhte Bedeutung. Die_ von mir angsfüisttcn Umstände zwingen mich zu dem Wunche, daß, wenn das H us ent- gegen dem Antrag der ngierung es nicht bei den alter! Or- ganen bis auf Weiteres bewenden laffsn zu können glaubt, iondern sofort die hier in Frage stehknden Funktionen auf Organe der Selbst- vxrwaliung übertragen will, dann an Stelle des Kreisausschussés das VerWaitungsgericht treten möge. Es wird dann, wie geiagk, ein zweckmäßigercs, gerecbtxreö und schnelleres Verfahren _jedenfaÜs ge- sichert srin, als Wenn diese Funktionen von dem KreiSausxchuß ausgeübi werden. z; ' Dies ist das, was ich_mcinesibcils zu den Amsn'rctnents zu er- klären habe. Ich würde (1110 eventuell nichts dagcgrn zu erinnern fin- den, Wenn die zu dem vorlikgknden Paragraphrn vdrgsschlagmen Anmi- dements drr Hrrren Wachicr-Bähr zur Annahmr gelangten, voraus- gcsrtzt natürlich immer, da!"; _das Haus nicht denjenigen Standpunkt thélen stille, weichen ich zucrst als denjenigen der Regiirung bezeichnet
a 'e'.
Ueber den Antrag des Abg. Dr. Hamma-err zu §. 56 äußerte der Staats-Minister ])r. Achenback):
Ich kann mich den Ausführungen des Herrn Vorradners nur vollständig anschließsn. Ich würde es _in dsr That in lwbcni Grade beklagen, wenn der Rekurs gegen Entjcbeidnpgcn im Dringlichkeits- faÜc aubgeschlossen wäre. Wicjeßt die Sachs lixgt, nachdexn vorbrc das
aus einen Verwandten Antrag abgel-xhnt bai, irt dcr_Vor!chl_ag,der des
'srrn Vorredncrs ein solcher, der es wenigstens ermöglicht, da); gegen die
niicbeidung des Verivaltungsgericbts im Jailr drinalicberNatur der Re- kursbinncn dreiTagen an die vorgeseßieMinixterial-Jnstanz erhoben w_er- den kann. Sie beschließen damit etwas, Was Sie bereits bei em- zelncn Paragraphen im Eingange des Geirßes angenommen haben, wo ebenfalls die Rekursinstanz zugelassen ist. Ich i_nöchte bei der hervorragenden Wichfigkeii, wrl-cbe gerade dieser Fall nn Geseße hat, nur den dringenden Wunsch _wirderhrlen, den jeßi zucht gemachten Vorschlag nicht abzulehnen, xondsrn anzunehmen.
_ In der gestrigen Sißung des Hauses der Abgeord- neten nahm in der Diskussion über die von dem Abgeordne- ten 1)r. Wehrenpfennig beantragten Zusaßartikel zu dem Gefes- entwurf wegen Deklaration und Ergänzung des Geseßes vom 11. Mai 1873 nach dem Abgeordneten Bruel der Staats-Minißer ])r. Fall das Wort:
Bekanntermaßen ist den Maigescßcn eine große Lückcnhaftigkeii, Unzulänglichkeit und UUWirksaMkeit reichlich vorgeworfen worden. Wir haben noch gestern aus dem Munde des Hrn. Abg. ])1'. v. Jaczdzewski gehört, daß er sogar_die Lückén zu Lschcr gvanctrte und daß er eben- falls auf das Schärfste ihre Unwirfmmxctt betonte. Und doch kann ich nicht umhin, gerade in dieser Rade emen gxwxffen Bxlag dafür zu findm, daß weder die eine Behauptung, nocli die anderp tn dem Maße recht begrundet ist, wie behauptet wrrd. Der _Öerr Abgeordnete hat uns eine ganze Reihe von Specialiällen vorggfubrx, daran den Aus- druck des Bedauerns geknüpft. daß_ man dieic _Falle alle _"1mter_ die Maigescße bc kiffen habe. Er 1chemt mir damit den Beweis geliefert zu haben, da in der That die Maigeseße eine JUYL Reihe von gan; eigenthi'tmlich gestalteixn Fällen wirklich begreifen. rElJrJt dann ferner von der Unwirkjamkett gesprocbrn und uns “doch _ em_ 1[_d entworfen, welche ernste Wirkungen dieselben haben. Ich bm m_cbl m der Lage, diefen Einst im Entferntesten u lrugnen, aber, meme Herter), eine Unwirksamkeit werden Sie doc?) gerade auf Grund solcher Ayssü_[)mxi- gen nicht behaupten wouen, I ur das Eine alli'rdmgs yermtffe ich in deu_ Argumentationen des Herrn Abgeordneten, _was mir _das allem lsgische scheinen würde, nämlich daß zur Beseitigung derartiger Folgen, die dcn Janzen Ernst des Widerstandes egen die Gesetze _zetFn follcn, wenn "der Ernst klar geworden ist, es sic? wohl besser emprel) e, anstatt
die BescbWerd-e cm die Adresse diäes Hanies zu ricbieu, ii: zu richten an die andere Stelle, die alle' diess Uebelstände h;“kVOkgcrUka hat.
Im Allgemeinen, meine Herren, mag ja wohl auch der Ihnen vorlieg-nde Gesetzentwurf de-n Beweis geben, daß es fichnicht um gar zu viele Linien im Grieß: bandrlt. Es imd sslbst _nicbt einmal die meisten Bejtimntunxzen, die der Geisseniwurf vorychiägi, und die- jenigsn, die ayderrrxeits _von dem Herrn Abgscrdneien Webrenpsennig Ihnen als Zusätze vorgeicblagen Werden, solche, die man bezrichyen könnic als Maßnabmén, brstimmt, auf gewisse FME angxwrndct zu werden, die nian füglich bei Emanalicn der Maigeseßc bereits [)ätxe berücksichiigen wllen und barütxsichtigcn können, Auch auf diese BZ- st mmungen_ wird dJ?“- Was für das andere in den leßtcn Tagen bs- rathene GUL_Z angeführt worden ist, zum größten Tbsile gklten, das; nämlich die Bestimmungen nothwendig geworden sind durch bcfondrres nicht in diesem Maß,: vorausgesebrncs Verhalten von anderer Seite. Es handelt sich in der That um Weitereniwixklung der außerordentliih ernsten Vervkgung, yon der wir ja scbon_1o viel gxivrcrhen haben. Sobald das gegneriichx Veri).11ten_ ncu-r Maßnahmext erfordert, so liegt es jr in der Natur un1erer Verfasmngözuständc, da!; die)? Maßnahmen nur getrofxen wxrden können im WEIL der Grießgebung, daß es nicht so leicht iit wie auf_anderen Gebieten im Wege der VsrwaUung em- gegenzutreien, _ja, da)) drs gsradezu unmöglich ist. Er» ist also die Tbatmcbe, daß die ge1eßgebenden Gewalten angerufen werdsn, um MU? Bestimmungen zu treffen, ein? ganz notbwsndigr, und nirbt ist sie, wie cs so oft dargestellt wird, eine solehe, aus der man den Vorwurf [irr- leiten könnte: Ihr gebt so außerordentlich unzureicbendc Geseßr, daß Ihr sie kaum nach Jabrksfcist wieder ergänzen müßi. Meins Herren! Es ist darnach ein weiteres Moment in Betracht zu zisbkn. Es giebt Gedanfet), dis Yu einer Zsii gänzliib uniaßbar erfckycinen und ficbcrlich nicht die Zustimmung von Mbbrlxiten finden, die aber nach DLT Entwicklung der Dinge in der That die Majoriiäten rasch genug für fick) gewinnen. Ick möcbte Sie atx „zwei Punkte erinnern, bei denen das Prakiscb ge: Worken ist. _Wer bäiie heute vor einem Jahre noch es fiir möglich ßehalicn, daß die obligatorische Civilehe ein? so groß? und weitvar-
reitete Uebereinstimmung finden würde, mußirn nicht eben
die Ereignisse, die zwiscbxn damals und jetzt gelkgsn babsn, erst kommen“? Was vor einem Jahre nicbt fiir möglich gebalten wurdc, is_t [)eut _ als nothwendig cricbirnrn. Was würde wohl der Erfolg gxweien sein, wrnn die Staatsregierung, wie mir neulich von einem iebrkdnfervaiiven und sehr boüiiv christ- lich gesinnten Manne als der rtchtigste gleich zuerst crfordsrlicb gew?- sene Schritt bezeicbnct worden ist, nämlich die Patrone und Gemein- den mii hineinzuzieben und derer) Rechte durch fre selbst wahrcn zu lassen, wie das ja der anderc Geyeßentwurf an den Taxi [rgb dies gc- iban bätte? _ wie yiel Stimmen würde Wohl die “Staatsregierung in dieser Beziehung sür fick) gehabt haben, Wenn sie vor einem Jahre mit diexemGedanken an Sie [)krangetreten wäre? Doch nur sinen kleinen Theil dieses Hohen Hauses, nicht aber eine Mrhriwit, und nun haben Sie durch Ihr vorläufiges Votum von vorgestern bewiesen, daß Sie diesen Gesichtspunkt jest allerdings als cinen vollkommen durchgreifenden erachten und ztvar auf Grund dsr inzwiiosien veränder- ten Lage der Ding?. Diese Bemerkung, meine Herren, hielt ich mich für verpflicbiei zu maäz-en gegenüber dem fort- wäßreuden [andlaufigen Vorwurf, daß di? _ Königliche Staatsregierung nicbt gcnugiam durchdachte, den Verixälruiffen nich gehörig angrpaßi: _Vdrlagen mach“, 1_1k1d daß die bsidcu Häriser des Landtages fich dejselben Vorwurf:? !cbu'ldig machen, indrm fie nicht gehörig bkgründete Geseße bbschlc-ssen hätten, als fie im vvrigen Jahr: den von der StaatSrcgibrung vorgelegtrn Gesetzen ihre Zustimmung ertheilten.
Nur eine'n einzigen Zusatz noch! Niemals bat die Staatsregie- rung gemeitxt, eine rasche und durcb-zreifrndc WirkunJ bdn den Mai- gesxßen zu 166231. Die pofitiven, die erbaurndcn Momente in diesem GPU kö_nnen 1elbitr-2dcnd nicht icbon nach einem Fabre ibre Wirkung äußern, 1ondern diese pofirivetx Mbinente können nach drr Natur drr Dinge erst nach einer verbälinißmäxzig langen Zrit sich in ihren Wir- kungsu geltend machen. Abe; axxß-srdem babe ich anxn offen und unumwunden auSgeWrdchen, dax; die Königliche SlantSrcgicrimg glaube, mit jenen Maigessßen dis Mittel nicht erschöpft zu Haben, die fie in Anregung bringen müssc in beiden ÖäUs€r11_dEZ Landiages. das; fie vielmehr - und daran erinnerie_gesiern der Hr. Abgeordnete von Schorlemer-Alst _ erklär"! hat, daß, wenn die Maigsießc nicht ausreichen würden, fis mit neuen Vorlagxn an das Haus tretrn werde. Sie hat fich nun bei dieser Vorlage gesteklt auf den Boden des 5 €*- dürfuisses. Es wird dieser Gei'iÖisPunFt, wie die ipäibrbn Vkrband: lungen wobl ergeben wsrden, der maßgrbende sein, um drffentwiilcn die Staatsregierung fich verpftichtei baltrn wird, gegen die chnd-c- ments des Hrn. v. Cuny ablehnend aufzutreten. Sie bat in dxm Art. 1 ihrer Vorlage eine Deklaration gegeben, weil bekanntermaßen über die Auslsgung gewisser Bestimmungen Differenzen in den €- richten cxistércn. Das ist, was ich einschaltend gegenübrr drn BLM?!"- kungen des Hrn. Abg. Windtbdrst erwähnb, die einzige Dkkiaratirn, die übrigen von der StaatSregixrung vorgrstblagenen Bestimmungen haben die Bedcuiung von Ergänzungen, Der Art. 2 geht davon aus, einer Um- gebung des Geseßes, der ich von einem anderen Gsficbtsbunki aus noch später Erwähnung zu thun beabsichtige, entgegenzutreten und eins solche Umgebung zu verhindern. Der Art, 3 hat die doypclté Abficht, ein- mal widergefeßlicb angestellte Geistliche an der festen Fußfaßung in der Gemcinde zu ve_rl)indern und andercrseiis bei dor iortdauernden Funktion solcher Geistlichen in dm zu beseßMden Siekl-rn das VSL"- mögen der Stelle vor Schaden zu bewahren. th dis Staatsregie- rung Bestimmungen, wie fis. in dem Amendement des Hrn. Abg. ])r. Wehrenvfcnnig und_ seiner Frcunde enthalten find, bxi der Vorlage dieses Ergänzungsgeußes nichi gleichzeitig mit_in Vorickviag gebracht, so ist doch keineswegs bei ihr, als fie jenen Gejeßentwurf ausarbxitetc, unerwogcn gebliebrn, ob nicht Bestimmungen, die mit drn vorliegsn- den zusamtnenfielet), in der That in dem Geicßcntwurf Auf- nahme finden müßten. Bei der damaligen_ Sachlage hat man aber aus dem Gesichtspunkt heraus, da[; nur Nothwxndigas vorgeschlagen Werden soll, diese Frage zu verneinen geglaubt. Jcl) be- gründe das einigermaßen mit folgenden Erwägungen. Die StaatW regierung ist mit Aeußerungen, die von einzelnen ?xrreti Rcdnern im Laufe der leßten Debatte gethan sind und dir d._i7m gingen, Pgtron und Geméindcw würden vdn ihrer iupblemeniartschcrr Befugniß sich selbst eine Seclkorgr zu ver1chaffen, zunachst e_men geringen Gebrauch machen; ste hat also für das Erste cine große praktische Bedeutung jener Bestimmung nicht ins Auge _genommen, _fie meint vielmehr, daß erst dann, wenn das wahre religiöje Brdürfniß so mächtig wirkt, daß es nicht unbefriedigt bleiben darf, die Grmeinden dahin kommen war- den, sich nicht an die_ hergebrachten Formen zu_ halten, um ck_ zu befriedigen, iondern der Meinung jim werdcn, daß die Befriedigung die Hauytsache iei und nichi gerade die äußere Form derselben, in der ihr diestlbe bisher gewährt WTLTÖL. Für diesen Fall aber, meine Herren, braucht es _ und das liegt für Jedermann in den gegenwärtigen Verhältnissen klar zu Tage -- einer solchen ge- setzlichen Bestimmung.
Die Königliche StaaiSregierung hat aber auch noch sinen andern Gefichtßpunkt, welcher fie abhielt, solche Vorschläge zu machen. Sie müssen fick) erinnern, dax; es ja wohl im Januar gewesen ist, als die Vor age gemacht wurde. Zu jener Zeit be“ta_n_d im Lande bei den Gerichten der durch diese Dsklaraiion zu e]?!- ti ende Widerspruch über die Auslegun gewisser Bestimmungen dYr
aigeseße. Es lie sich nicht überse en, in Welchrx Richtung die AUFaßung des höch ten Geri tshofes fixirt werden wurde__; _war dr? Au a ung des höchsten Geri köhofcs die, wie sie _etwa Seitens der Bischöfe getheilt worden ist, und wie fie zunäcipit m dern bekannter: Tamowißer Erkenntnis; zu Tage trat, so war die Foige diese, daß dre betreffenden Geistlichen zwar gegen das Geseß qngencili waren, daß man ihnen aber nichts anhaben konnte, _als alle_m den Satz gegen sie ur Anwmdung bringen; weil fie als Geistliche nicbt anzuerkennen sind, babm ihre Handlungen eine rechtliche Wirkung nicht. Unter solchen Voraussetzungen konnte eine Störung der Seelsorger_ an und für fich nicht ins Auge genommen wérden. Es war also fur eiur Sec! c-rgé Jesorgt, und das Bedürfniß_ nach solcher Seitens _ der Gémeinden onnte in der That Befriedigung finden. Ein zwmgendcr Grund,