1899 / 80 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 05 Apr 1899 18:00:01 GMT) scan diff

"Deutsch er Reichs-Anzeiger

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Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

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Bee Semanti- betrügt vieneljähtibh 4.“ 50 4. Qu: wx-qualmt nehmen Sexcams n; ck: Berlin außer den poj-Iußaun unh die expedition 8" Nr. 32.

., . ] Einzelne Kammern koßen 25 .z. ' ' -. Berlin W., Wilhelmftkaße Nr.32. : -- ck

«UTZÜU

Seine Majestät der König haben Mergnädigft geruhi:

dem Ober- und Gouvernemenis-Auditcur, Geheimen Justi Rath Brüggemann beim Gouvernement von Berlin den ' othen Adler-Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub,

dem Obersten a. D. von Byern zu Berlin, bisher Kom- maner des 2. Großherzoglich Mecklenburgischen Dragoner- Regimextts Nr.18, und dem VenvaltungSgerichts-Dtrekwr von Bitter zu OSnabrück den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife

dem Geheimen Regierungs :Rath von Henning zu SchleSwig den Köni lichen Kronen-Orden zweiter Klaffe,

dem Strafansta ts-Direktor von Het) den zu Görliß, dem “Geheimen Rechnungs-Rath Schaedcr im Ministerium [für

del und Gewerbe und dem Kanzlei-Raih Bars zu Bei in,

her im Reichs-Marineamt, den Königlichen KronemOrden

dritter Kla e, sowie

dem uffeber _einrich Crome zu Groß:Jlsede im Kreise Peine, dem berschmelzer Bernhard Althoff _zu Oxlsbur im 'Herzogibum Braunschweig, dem Maschinenmeiner Distri Eickemeyer zu Nordstemmen, dem Werkmeister Wilhelm Mast zu Klein: eden im Kreise Alfeld und den Vorarbeitern August Al) born und Friedrich Bühr- mann zu Holtensen im Landkreise (Göttingen das Angemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Deutsches Reich.

Verordnung,

betreffend die Hauptmängel und Gew'ährfristen beim Viehhandel.

Vom 27. März 1899. Wir W i l h e l m . von (Gottes (Gnaden Deutscher Kaiser,

König von Preußen 2c. verordnen auf Grund des §482 Abs. 2 des Bürgerlichen Geseßbuchs im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung

des Bundesxatbs, was folgt:

§ 1. Für den Verkauf von Ruß- und Zuchithieren gelten als Hauptmängel: 1. bei Pferden, Eseln, Mauleseln und Maulthieren:

1) Joy (Wurm) mit einer Gewährfrift von vierzehn

agen;

2) DummkoUer (KoUer, Dummsein) mit einer Gewähr- frist von vierzehn Tagen; als Dummkollcr ist aw- zuse en die allmählich oder infolge der akuten Gehirn- w ersucht entstandene, unheilbare Krankheit des Gsehkjtm'ß, bei der das Bewußtsein des Pferdes herab- ge e i ;

Dämpfigkeit (Dampf, Hartschlägigkeit, Bauchschlägig- ke1_t) mn e_iner Gewährfrist von vierzehn Tagen; als Dampfigkeit ist anzusehen die Aibembeschwerbe, die durch emen chronischen, unheilbaren Krankheitßzustand der Lun en, oder des Herzens bewirkt wird;

Kehlkop pfeifen, (Pfeiferbampf, Hartschnaufigkeit, Rohren) mxt eiiier (Gewährfrist von vierzehn Tagen; als Kehlkopfpfeifen ist anzusehen die durch einen chronischen und unheilbaren KrankheitSzustand des Kehlkop s oder der Luftrö re verursachte und durch em hör res Geräusch gx ennzeichnete Athemfiörung;

5) periodische Angenentzündung (innere Angenentzündung, Mondblindheit) mit einer Gewälxrfrist von vierzehn Tagen“ als periodische Augmentzundungist anzusehen die auf, inneren Einwirkungen beruhende, ent ündliche Veränderung an den inneren Organen des uges;

6) Kappen (Krippenseßen, Aufsetzen, Freikoppen, Luft- schnappen, Windschnappen) mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen;

11. bei Rindvieh:

].) tuberkulöse Erkrankung, sofern infolge dieser Er- krankung eine all emeine Beeixiträchtigung des Nähr- zuftandes des T ieres herbeigeführt ist, mit einer Gewährfrist von vierkehn Tagen;

2) Lungenseuche mit e ner Gewährfrisi von achtund- zwanzi Jagen;

. a en: Räude mit einer Gew : ' von oi ehn Tagen; 17. bei Schweinen: äh fnst erz

1) Roihlauf mit einer Gewäkkrfrit von drei Tagen;

2) Schweineseuche (ei chließl ch chweinepeft) mit einer Gewähtfrift von ze 11 Tagen.

§ 2. "r den Verkau olcher Thiere, die alsbald eschlachtet werdJiu sollen und Leitimmt smd als N rungsignittel für mechen zu dienen Schlachtthiere , gelten a s auptmängel: . bei Pferden, eln, Mauleseln und Man ieren: Joh (Wurm mit einer Gewährfrist von vierzehn WM; ,

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]]. bei Rindvieh: tuberkulöse Erkrankung, sofern infolge dieser Er: krankung mehr als die Hälfte des Schlacbtgewichts nicht oder nur unter Beschränkungen als Nahrungs- mittel für Menschen geeignet ist, mit einer Gewähr- frist von vierzehn Tagen; . bei Schafen: allgemeine Waffcrsucht mit einer Gewäbrfrist von vier ck11 Tagen; als ailgemeine Wassersucht ist an: zuseZen der durch eine innere Erkrankung oder durch un enügende Ernährung herbeigeführte waffersüchtige ZUFtand des Fleisches; 17. bei Schweinen:

1) tuberkulöse Exkrankung unter der in der Nr. [[ be: zeichneten Vorausseßung mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen;

2) Trichinen mit einer Gewährfrift von vierzehn Tagen;

3) Finnen mit einer Gewährfrist voii vierzehn Tagen.

Urkundlich unter Unscrer öchfteigenbändigm Untcrschrifi und beigedrucktem Kaiserlichen Fnfiegei. Gegeben Berlin im Schloß, den 27. März 1899. (11. 8.) W ilh : [ nt. Fürst zu Hohenlohe.

„Hafenordnung für Tsintau.

§ 1.

Das Hafengebiet der Kiautschou-Bucht zerfäUi in eine Außen: und eine Innen-Rhede. Dic Außen- oder Tfintau- thde wird begrenzt durch eine Linie von ile Point nach der oftlichen Huf der sogenannten Clara-Bu t und eine Ver- bmbungslinie von Kap Evelyn nach Yu-nui-san. Die Innen- Rhede innt bei lcßigMannLer Verbindungslinie und wird im Norden grenzt durch eine Linie von WomanS-Island nach der qudspiße von Cbiposan.

Die Ankerpläse für die verschiedenen Schiffe und Fahr- zeuge find auf der anliegenden Karte kenntlich gemacht.

§ 2.

Der Führer eines einlaufenden Schiffes hat den An- ordnuxigen des Hafen-Kapitäns bezw. dessen Beamten bei Anweisung des“ Ankerplaßes Folge zu leisten.

§ 3.

Der Schiffsffchrer bat Ankunft und Abfahrt seines Schiffes mim Vorzeigung de_s Meßbriefes auf dem Hafenamt anzu- zet en. Der Meßbrief wird dem Schiffer nach Empfang der Zo klarierung und Entrichtung der Hafengebühr von 21/2 Cis. pro Registertonne zurückg-egebtrn:4

Dcr Schiffsführer ist verpflichtet, bkm chinesischen Zoll- amt ein genaues Verzeichnis; der an Bord befindlichen Waaren Manifest) einzureichen, welches Zahl der Kalli, Marken, ummer, Inhalt u. s. w. angiebt und dessen statistische An- gaben auf Verlangen zu vervolLständi cn find.

Opium darf nur in Original isten eingeführt werden. Die Einfuhr kleinerer Quantitäten ist verboten. Bei der An- kunft ist Opium sogleich dem Zollamt u deklarieren, welches die Ueberführung desselben in das Zo lager überwachen wird. Zuwiderhandlungen werden mit Konfisfation des Opiums und einer Geldbuße in Höhe des fünffachen Betrages des Werthes desselben -- Mindetbstrag 500 Dol]. - bestraft.

§ 0.

Die Einfuhr von Waffen, Pulver, Sprengstoffen und der zur Herstellung derselben dienenden_ Bestandtheile unterliegt amtlicher Kontrole; diese Waaren smd bei der Ankunft dem Hafenamt besonders zu deklarieren.

Schiffe mit Petroleum oder Sprengstoffen ?aben aiif der in der Karte hierfür bestimmten SteUe zu an ern, bis die Ladung an einer vom Hafenamt zu bezeichnenden Stelle ge- lösckfzx ist. Diese Schiffe haben eine rothe Flagge am Fockmast zu u ren.

or Einnahme der oben be eichneten Gegenstände an Bord von Schiffen im Hafen ist _die_ laubni des Hafenamis ein- zuholen, dessen Weisungen m jedem Fa e zu befolgen smd. 6.

Schiffe mit einer ansteYenden Krankheit an Bord haben einegelbe Flagge am Fockmast zu führen. Vor Einholung der Erlaubnis; des Hafenamts ist es niemandem gestattet, das Schiff zu verlaffen oder Verkehr mit dem Lande zu unterhalten.

?. Beim Ein- und Auslaufén des Schiffes ist die National- flagge zu seven-

8.

Die Abmukterung eines Zchiff5mannes eschieht auf dem Hafenamt oder dem die Heimath des Schi s vertretetiden Konsulat. der auf einem Konsulqt abgcmusterte Schiffs- mann hat ck auf dem Hafenamt binnen 24 Stunden iiach der Abznusterung unter Vorweisung des Abmusterungsschems u me en.

3 Der Schiffer darf den Schiffßmann nicht ohne _Genehmi- gung des Ha*'enamts oder. des die Heimat!) des Schiffes ver-

1899.

tretexiden Konsulais zurücklassen. Wenn für den Fall der Zurucklßffung eine Hilfsbedürstigkeit des Seemannes zu be- for _cn _nt, so kann die Ertbeilung der Genehmigung davon ab angig gerxicicht werden, daß der Schiffer gegen den Eintritt dex Hilrsbedurstigkeit für einen Zeitraum bis zu 3 Monaten Sicherstellung ixistet.

_ Kein Schinsmann darf eigciimächtig im Hafen zurück: bleiben.

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Entmichene Sckxixisleuic könnsn durch Vermittelung des Hafemamts ai:_f_gegr1nen und an Bord des Schiffes zurück- gebracht, Schiffe und_WO[)nk)äixscr können nach solchen ab- esucht werden. _ Perionsn, Miche eincm solchen Sexmann _Lniekschlupf, gewahren, obwohl ihnen dessen Vergehen bekannt lst, werden 111 Strafe genommen.

10.

Der_Schiffsfühi-er ist geYaltsn, den Tod jedeslVaffagiers odex Schißßixiannxs, der im Hafen erfolgt, dem kHafenamt, sowxe im Anycbluß daran dem Standssamt zu melden. Die Anmcldung b_€im SkandeSamt unterbleibt, wenn der Verstorbene ein Chinks? ist.

11. ' Bei _Streiti keiten zrpischn Schiffer und der Besaßung eines Schiffes, effet: Hotmail) nicht durch ein Konsulat im Schutzgebiete vertreten is_t, steht dem Hafenamt dis Entschei- dung zu. Zur Durchfuhrung seiner Entscheidung ist das afenamt be ugt, dYkch Strafverfüaun en Geldstrafen bis zu ' Doll. oder Haftstrafe biZ zLuL 6 Wo en festzuscsen.

Jedes im Hafengebiete vor Anker liegende Schiff hat von Soymnuiiiergang bis Sonnmaufgang an sichtbarer SteUe ein weißss Licht zu zeigen.

Feuer“ an Bord und Meuterei ist durch Nothsignal (Läuten mit der Glocke oder Flaggen:Signalc) zur Kexmrniß bes Hafenamts zu bringen. 3

1 .

Es'ist verbotcn, im afcngebiete Ballast, Asche oder Unrath in das Wasskr zu werfen. Der Gebrauch der Schiffs- klosets auf vor Anker liegenden S iffen ist dagegen grstattet.

Jedermann ist gehalten, Gegentände, wel ? ihm qehören, oder welche seiner Obhut anvertraut sind, oweit fie eine Störung des _Hafcnbetriebcs vexursachen, zu entfernen. Er: Folgt die Entsernung nicht (_:uf erhaltene Aufforderung, so arm sie auf Kosten des Besißers durch die' Hafenpolizei be- wirkt wcrdsn. ,

_ Ohne Erlaubmß des Schiffcrs oder seines Stellvertreters ist em B.fteigen des Schiffes für jeden nicht geschlich dazu Befuaten verboten._

Ohne Erlaubmß des Schiffers oder seines Stellvertreters ist es verbote_n, Dschunken, Leichter oder dergleichen Fahrzeuge am Schiff fejtzumachen, § 14

Bojen dürfen nur mit _C'rlaubniß des Hafenamis gelegt werden. Unbelegte Bojen smd von Sbnnenuntergang bis Sonnenaufgang zu beleuchten. Die Boxen unterstehen der Kontrole des Hafenamts, welches sie aus Rückficht auf dkn Verkehr und die Sicherheit UHUFZM odcr entfernen kann.

Zuwiderhandlungsn gcqen §§ 10 und 14 der Verordnung werden mit einer Geldstrafe bis zu 25 Doll., gegcn ' 2, Z bmfd 1f2 bis zu 100 Doll., gegen §§ 5 und6bis zu Dol].

etra t. uwiderhandlungen gegen § 8 werden beim S iffer mit Geld rafe bis 100 Doll., beim Schiffswann mit idftrafe bis zu 25 Dol]. oder Haft bis u 25 Tagen geahndet.

Zuwiderhandlungen gegen 13 der Verordnung werden Fist ftcldstrafe bis zu 50 Doll. oder Haftstrafe bis zu 1 Monat

etra .

Die in § 9 genannten Ver chen werden mit Geldstrafe bis zu 250 Dol]. oder mit Frei eitsstrafe bis zu drei Monaten geahndet.

Diese Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.

Tfintau, den 15. Januar 1899.

Der Kaiserliche (Gouverneur. R o s e n d a h [.

Genehmigi Berlin, dcn 31. März 1899. Der Reichskanzler.

In Vertretung: Tirp i s.

Der Geheime Regierungs - Rath und vortragenbe Rail) im Königlich preußischen Ministerium für Kandel und Gewerbe Lusensky und der Kaiserliche Direktor ci der _hyfikalis : Technischen Reichsanstalt Professor Dr. Hagen md für die Dauer von erneren füni Jahren u bei cbrdneten Mitgliedern der Kaiserli en NormabAichungk: ommt ston ernannt worden.