1830 / 210 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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triebe, oder in Auftrag eines „Bürgers, den Präßdenten und Vice-Präfidenten des Hochverrathes, lau: Arttfel 87.„, „an- klagen können, sobald dieselbe etwas gegen dte Frethecten oder gegen die Unabhängigkeit _Kolumbtens unternehmetx ; wenn se die Abficht_kundgeben, dee Verfassung der Republté oder die Regierungsform umztxstoßen, oder aych wenn ste thre Zustimmung zu KongreßxBejcherffen verwetgern, welche von der ausübenben Gewalt zurückgejendec und dann aufs NeUe

von zwei Dritccheilen der Mitglieder beider Hänser gebilligt _

werden. Auch liegt es dem Hause der Repxäjentanten ob, die Minister und Staatsräthe, den General-Prokurator unxd die Mirglieder des Ober-Gerichtshofes anzuklagen , „'.an ste fich in Ausübung ihrer Amtspfiichten etwas zu Schulden kommen lassen. * Im Fall, daß sich in den Wahl-Versammlungeu keznx Stimmen-Mehrhcic für irgend ein anévidumn znr Prasl- dentschaft vorfindet, hat der Kongreß aus ;ZKanbidaccn, wel- chen die meisten Stimmen zu Theil geworden, eetne Wahl zu treffen. Der Präsidenr und Vice-Präsidexr Muffen geborne Columbier, 40 Jahr alt seyn und wcnigkxetzs (; Jahre box der Wahl in der Republik gelebc haben. Ste iverxden aYs 8 _ Ja re erwählt und sind für die nächste Pertbde m_chx wreder [bar. Der Präsident hat die Befugnis, dre thsrer mxd Staatsräthe und , mir Einstimmung des Sezxarxs, auch btb Mitglieder des Obcr-Geréchrshofes, die Erszchoxe und B;,- schöfe und die Befehlshaber der ?(rmee und der Flotte zu e),“- nennen. Ohne ansdrücklicbé Znskimmung d_cs Kongxcffes darf er die Land- und Seemacw: nicht in Per10n bethltgene; in digsem Fall trick für dée ausübends waalc Her Vzce-Prq- sédent in seine Stelle. Er darf keinem Colnmbte-r seme Free- l)eit rauben oder ihn einer Strafe unterwerfen, kemcm ges§chk- léchen Verfahren Einhalt thun, darf nicht die von der Verfaxxuzrg angeordneten Wahlen [)inderU, oder die Kammern austöze-n oder suspendéren. Er darf das Land nixbt früher, als 9511 .Jabr nach Niederlegung seines Amtes, verlassen 1:de von jeg ner Macht keinen Gebrauch machen, wenn er „außerhalb der Hauptfkadc sich in irgend einem anderen Thetle dex“ Repu- blik befinOcc. Mit Ausnahme der oben erwähnten Fälle von Hochverrath kann der Präsidenc nicht zur Veranxwortung gezogen werden. Die O)?ilitaér-Mac_hc L| der bürgerlcchen un- tergeordnet und ihre Chefs den Ge1ek§en und'Ver-brdnungen der Republik. Die obere politische Leitung Mes ]cden De- partements hat ein' Präfekt, den der Präyidenc cxrnennc und

mit vom er durch den _Ménisker des Innern kommü'itéxe'rt. Der Provinzial-Regierung steht ein vom Departemental-Prä-

fekten "ernannter Gouverneur vor. .Die Präfekten und Gouverneure verwalten ihr Amt 4 Jahre lang. Unser ket- nem Vorwande kann die milicairésche und bürgeréiche Gewalc in einer Person vereinigt werden. Die Bezirke werden von Civil-Beamten verwaltet, die unter den Pkoviyzial-Gouver- neuren stehen. -- Umdie Nation besser zu regte-ren, 1verde_n Bezirks-Kaminern errichtet, besrehend ans Deputrxcen der m den respektivxen Bezirken liegenden Provinzen, dre" von den Wählern erwählt und die Macht haben sollen, über alle Mu,- nécipal- und Lokal-Angelegenheiten der Dcpartemencs zu ver- landeln und zu entscheiden und der General-Vemvaltung

orstellungen Über Alles zu machen , was sich auf das allge- meine Interesse der Republik bezieht. *- :Binnen 12 Skun-

den“ nachs_der Verhaftung eines Cokumbiers ist es des Rick);

ters Pflicht, Km schriftlich die Gründe seiner Verhaftung mitzutheélen.“ ein Columbier darf gezwungen werden, gegen sich, seine Frau, seine Aeltern, Kitzder, „Brüder, o_der Sewa- stern zu zeugen; auch darf kein Gesetz; mat 1717ch1vtrkendxyKrNc auf ihn angewendet werden. Kein L_olumbtex darf semes Ct- enth'ums beraubt, oder lelzteres zu trgend emen: öffencltchen weck ohne seine Einwillé ung benußc werden, es m) denn, daß ein gesetzlich darget)anes allgemeines Interesse es er- heischt, in “welchem Fall ihm*vollé Entsckwdtgung zu zahxen ' . Die Strafe der Confiscatéon t'sc- aufgehoben. Alle 20- !umbier haben das Recht, ihre Gedanken und Mewungcn darch die Fresse bekannt zu machen, wobei sTe keiner vorher- chenden s'ensnr, wohl aber dem Gesetz unterworfen sind. ?das-Haus eines Columbiers ist unverletzlich und darf niche gewaltsam betreten werden, außer in dringenden Fällen und unter den von den Gesetzen vorgeschriebenenBedingungen. Das Brisf-Geheimniß ist unverlelzlicl). In keiner Zeit dürfen Briefe aufgefaUgen “oder geöffnet" werden, außer von-einer competenten Autorität und mit den Beschränkungen, die das Ges??- vorschreibt. Di? öffentliche Schw ist verbürgt, » Die Befugnéß' des Kongresses zur Abänderung der Verfassung soll sich nicht bis auf die Regierungsform erstrecken, ,die jeder- zeit republikanisch, populacr, repräsentativ, alternirend und verantwortlich seyn soll. "--- Der nächste constitutionnelle Kon,-

greß svll am 2. Februar 1831 zusammenkommen. Der ersce _

von den Wahl-Versammiun en érwählte Vice-Präfident soll nur 4 Jahre im Amte blei en.“

In1and.

Berlin,. 30. Juli. „In den Plenar-Silzungen der Königl. Akademie der Wisensckwsten wurdet; im Monat Juli folgende Abhandlungen gelesen:

Am 1._ Juli, von erm Uhden über die Münzen des Königs Monunius von «xllyrien; '

Am 15cen, von Herrn Rudolphé vermischte Beobach- txmgen aus der vergleichenden Anatomie;

Am 29sken, von Herrn Kunth über die Thymeläen und eine neue ihnen verwandte Pflanzen-Familie, die Pe- naeacgen.

-- Der Herr Erzbischof Graf von Spiegel zu Köln hac dem Konviktorium für katholisch Theologen auf Der Univer- sität zu Bonn eitze werthvolle Büchersammlung unter der Bedingung geschenkr, daß die Bücher atx das erzbischöfliche: Klerikal-Seminarium zurückfallen sollen,. wenn das Konbikto- rium dereinst aufgehoben werden sollte.

"- Das nach dem Tode des Professor Büsching unter die“ Aufsicht des Professor Passow gestellte Alterthkxmer- und Kunst-Museum der “Universitäc zu Breslau enthält gegenwär- tig allein an Urnen und verschiedenen Geräthschaften aus Metall, Stein, Thon, Holz u. s. w. 3061 Stücke Deutscher,» Nordischer und Slavischer Alterthümer aus der heidnischenx Zeit. _ Der bisher verhälcnißmäßég geringere Vorrath an Gyps-Abgüssen nach Antiken ist, zum großen Vortheil sowohk der Vorlesungen Über Archäologie und Kunstgeschichte, als- mch) der psraétisckzetrBildung junger Künskler, durch“ das vor- gesekzw hohe Ministerium mit 22 vorzüglichen Abgüssen alter“ und net,:erer kla]'s.“?'cher Kunstwerke “vermehrt morden; atxch'» hat die gedachte hohe Behörde, außer der Erhöhung des- Fonös zum Ankauf von Kunstwerken von 70 auf 170 Rthlr, im verfios'enenJahre außerorder1txicherweése noch die Sumine. von 100 Rchlrn. bewilligt.

..-- .,.-..,»...-

Bescbluß des gestern abgebrochcnen Artikels über.“ das Preußische MÜnz-Wesen.

.Obwobl der Thaler in Golde, nämlich das Fünftheil- eines Fri-«drichSdors , und der Thaler in Silber , *mit- den. in allen Theilen, des preußéschen Staats geltenden ganzen,. halben, drittel, viertel, sech|el und zwölfcel Thalerskücken: das allgemeine Zahlungsmittel im ganzen preußischer: Staate“ seit 1750 geworden, und seit 1764 unverändert geblieben smd;- so Hatten doch die verschiednen Provinzen desselben eigenthüm- liebe Eintheilungen des Thalers, und in deren Folge auch ei- genthümséckw Scheidemünzen, bis das vorhin schon angeführte Gesetz über- die Münzverfaßung im preußischen Staate vom. 80sten Ssprember 1821 diese Verschiedenheit aufbob, und für“. den ganzemStaat einerleiEintheilung des Thalers und einer::- !ei Scheédsmünze bestimmte.

Znsbes'ondre waren vormals zwei Scheidemünzsorten vor; *

herrschend, nämlich 24|el und 30|el Thaler. Die erstem. waren unter dsr Benennung gute Groschen die Scheide4 münze der Kur- _und Neumark, Pommerns, Magdeburgs,- Hakberskadts, Mindens und Ravensbergs: auch waren fie:- neben den -.;!5|el.Stücken in Schlestcn nnd Südpreußen» gaugbar. Die andern waren unter dem Namen Bürchen die Scheidemünze von Osk-y West.- und Neuosr-Preußen:

.ferner waren sie unter dem Namen Böhmen noch häuftgerr'

als die ;;.Zstel in Schlesien und Südpreußen im Umlaufe- "Endlich galten sie als Zwei - Stüber ,- Stücke in Kleve„

' Geldern,. Mörs 11710 der Grafschaft„Maxk. Beide Münzen..

waren aus einem “Dillon geprägt, das aus Silber und Z Kupfer bestehen 1ollte. Cinhundert und zwölf 24skel, oder“

einhundert vierzig 30|el sollten eine Mark wiegen. iernaclx war. in 504- 24stel Stücken oder in 630-30skel rücken,.

die beide zu 21 Thalern ausgegeben wurden, eine Mark rei-

nes Silber„ oder ein Silberwerth von 14 Thaler". "Neben. 'den 24stel Stücken waren auch 48stel Stüoke unter der'Be-

nennung von Sechspfennigern gangbar, welche aus ei- nem Billon bestanden, wbrin F; Silber und ;; Kupfer war.. „Da 168 Scüche derselben eme Mark wiegen sollten, also in,

1,008 Stücken eine Mark reines Silber war: so wurde auch»

inbdißser Münzsorre die Mark Silber zu 21 Thalern aus- go W )t. ' , _ -

Die Hoffnung, ohne Belästigung der Unterthanen einen- beträcbclichen Gewinn für die Staatskaffen zu_ machen , ver- anlaßte Ausprägungen von diesen drei Münzrorten, welche den Bedarf an Scheidemünze weit überstiegen. - ,

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König Friedrich 11. hatte vox 1764 bis zum 1. Juni 1786 überhaupt an T'; und Yzskel Stücken prägen laßen," für den Nennwerth von ............. „. 17,524,716. 10. -. Hiervon sind jedoch_unter seiner Regre- rung wieder eingezogen, und umgeprägt ivorden ................... welche vor der Befikznahme vbn Wesk- preußen zu 18 Thalern auf des Mark , reines Silber ausgeprä t worden waren;

8,979,189. 17. 6.

__!“- nach“ deren Abzugs blei en ........ 8,545,526. 22. 6. 4,041,336. 26. 3. ___-_

Hierzu kommen seit 1772 geprägte “:I-x. .

wornach die ganze Ausprägung bis zum 1 Juni 1786 beträgt . . . „_ ....... 12,586,863. 18. 9. Seitdem find in den Wkunzftäten des preußischen Staats keine 4811el mehr ge,- schlagen worden. An 24ske1n und 30|eln aber wurden ferner geprägt: . vom 1 Junius 1786 bts dahm 1708. . . 8,101,241. 21. * . vom 1 Junius 1798 bis 11 Oktober 1806 17,316,008. 23. uncer französscher Verwalcung ...... Z,938,540. ». in der Norhmünze zu Glatz bis zu Febr. 1810 ....... 4/ ............. in drei, sechs und achtzehn Kreuzerstücken aus dersslben Maße, und nach demselben Münzfuße.

273,018. 1.

Zusammen . 742,215,672. 4. 9.

(Eine fernere Ausprägung dieser Münzsorten hac nichr

statt gefunden.

Da die Münzstäten des preußischen Staats seit 1764 bis zum 11 Oktober 1807, damr unter der franzöfischen Ver,- waltung und in der Nothmünze zu Glaxx. Überhaupt nur ge- prägt hatxen, nach Abzug der Wiedereinzéehungen in demsel- ben Zeitraums --

ganze, halbe und viertel Thalerskückc, . 41,963,268. --. Drittel-ThalerstÜck-e .“ .......... 16,752,625. 20.

ünftel Thalerikück-x ........... 491,076. «. * echskel Thalerstüclée ........... 18,791,1.4'7. -. Zwölftel Thalersréjcke ........... 17,033,29.3. --. Funfzehncel Thalerstücke ......... 677,873. --.

Überhaupt Kurantgeld .......... 95,709,282. 20.

so verhielt fick) die gleichzeitig ausgeprägte Scheedemün'ze in -.;1L;L,'3'-z* und Fxskel zu dieser Kurantausprägung , wie 1 zu 2,357 , od-xr sehr nahe, wie 15 zu 34. Das ist, abgesehen von den verloren oder ins Ausland gegangnen Geldstücken, war die gedachre Scheidemünze über-FZ alles Silber und Billon-Geldes. Sie drang nun allerdings tief in den gro- ßen Verkehr ein, und man zahlte und empfing große Sum,- men in Kaßabeuteln von 100 oder gar 500 Thalern in Scheé- demünze , die „lange uneröffner von Hand zu Hand gingen, da „Jedermann die Mühe des Auszählens scheutc. Hierdurch wurden jedoch mannigfaltige Betrügereien, und namentlich die Verbreitungfalscher Münze sehr erleichtert. Im kleinen Verkehr mußten nach den Befitmmun en des allgemeinen Landrecbts alle Beträge unter zehn T)alern ganz, unter dreißig Thalern zur Hälfte in Scheidemünze angenommen werden. So lästig auch dieses Uebermaaß von Scheidemünzé war;“ so galt sie doch im kleinen Verkehr unbedenklch für den vollen Nennwerth: nur im „roßen Verkehre fing man all- mälig „an,. ein Auf eld gegen urant zu zahlen, das fich lange auf einem halben * rozent hielt, und erst in den späkern Jah- ren bis zu drei Prozent stieg.

Nur seitdem die Hälfte des Staats verloren, der größte Theil der vollhaltigen Mün en in Ermangelung eines“ an- dern Zahlungsmittels bei sio endem Erwerb ins Ausland ge- wandert, und die preußisch gebliebnen Landestheile mit Schei- dxmünze, welche uns den abgetreenen Provinzen zurückfloß, überschwemmt 1varen,-fing das Karant an, ein höheres. Auf,- geld, und endlich soviel zu gelten, daß dieScheidemünze beim Einkaufe-von Kurqnc nicht einmal mehr zu ihrem wahren Silberwerthe angenommen wurde.

Unter diesen Umständen wurden zunächst die x'zskel Tha-

ler, welcbe uncer der Benennung Dürchen t'm Königreiche“

Preußen in Umlauf waren, und die in BiÜon ausgeprägten kitzinern Mä:1zsrüche, welche :T- und -Z« des Dütchens als bloße P'rovinzialscheibemünze darstellten, durch das" Publiéandum vom 4cen Mat 1808 auf zwei Dritthcile ihres Nennwerchs herabgeselzt, und daduxcsx das in ihnen befindliche-„Sélber, zu demselbetherthe, wre tm Kurantgelde, ausgebracht; indem nutunehr 630 Düxckxnskücke, die eine Mark reines Silber enthalten sollten, Uschk mehr 21, sondern *nur noch 14 Thaler

galten. Hieraus folgte die gleichmäßige erabseßung aller "515, Y; und Fgskel Stücke, und der, Billonsz? welche für den berondern Provinzialgebrauch“Theile derselben darstellten, in sämmtlichen übrigsn Provinzen des Staats. Allein- die sol- chergeskalc herabgexekzte Scheidemünze war so verhaßc swor- den, „daß. der allgemeéne Wunsch auf deren gänzliche Einzie- bung gerechter blieb. Diese war jedoch auch nach de;? Herab- 1el§ung auf zwei Drittheile“ ihres Nennwertbs nicht ohne eine Zubuße möglich , welche die Regierung damals nicht aufbrin- gen konnte. Denn die Scheédemünze hatte wärend ihres Umlaufs so stark durch Abnukzung gelitten, daß beispielsweiso statt 112 Groschenscüchen nur erst 116 bis 117 eine Mark wogen._ Auch zeigte sich , daß die Maße , woraus sie bestan- den, necht volle! F ihres Gewichcs an reinem Silber enthielt: indem, wie es scheint, bei den großen Ausprägungen in den lekzren Jahren _mehr sorgfältig genug darauf geachtet worden war, den festgejekzten Gehalt zu gewähren: bei dem Einschmel- zen fand man in der Mark von 288 Grän [kart 64, nur 59 bis 60 Grän Silber. Zu diesen Verlusten kam die Noth- wendigbeit, das Silber aus dem Bilson ausscheiden zu saßen, welches damals wegen der Theurung der Scheidungsmate- réalie_n außer dem ganzen Kupferwerthe noch sieben gute Groxcben für die Mark reines Silber kostete. Endléch waren noch die Prägekusten für das Kurantgeld zu tragen, das aus bern gewonnenen 2)?_etalle geschlagen werden sollte. Bei die- ]en Verhälcnißen gejchal) es im vollkommensten Einverständ- niße mir den Ansichten einer weit überwiegenden Mehrheit der Grundbefikzer und Gewerbtreibenden, daß darch das Edikt vom 13cen Dezsmber 1811 die sämmtlichenchn Béllon aus; geprägten Scheidemünzen noch um 7.27 ihres ehemaligen Nenn- wertbs weiter, oder überhaupt auf ?- herabgeseßc wurden: so daß 504. alte 24|el, oder 630 alte Z0srel, oder 1008 alte 48|el nur noch zwölf Thaler galten. Hierdurch waren die Um- prägungskosten gedeckt, und es wurden nunmehr Anstalten getroffen, um wöche11tlich Scheidemünze im Betrage von 60,000 Thaler in décsxer neuen Währung, oder 105,000 Tha- ler“ alten Nennwerths cinzuschmelzen , und das Silber aus der Maße auszuscheiden. * - *- Wären sämmtliche nach vorsehender An abe ausgepräg- ten 42,215,672 Thaler alte «Fx, ..,-';; und :'gske noch vorhanden gewesen: so hätte es bei diesen Anstalten 402 Wochen oder fast 753; Jahre bedurft, um deren gänzliche Einschmelzung zu been- digen. (»Es waren aber allerdings nicht unbeträchtliche Summen in den erstm Jahren des Revolutionskrieges am Rheine zurückgeblie- ben, und in süddeutschen Münzstäten zu fremder Scheidemünze verbraucht worden : auch kam Einiges von der'njenig'en, das in den abgetretenen Provinzen im Umlaufe war, in die Münzen zu Kaßel und Warschau , und wurde- dort zu Scheidemünze der neuen Regierungen umgepvägr. Judeßen blieb es bis-"in die e_r|en Monate des Jahres 1808 doch überwiegend vor- theilhaft, die Scheidemünze, welche durch, die Feldzü e ins Ausland gerachen, oder in den ab etrecnen LandestheiFen im Umlaufe war, in den preußischen _ taat zurückzuführen, wo ste bis zur Reduktion ein nach dem Rennwerthe im kleinen- Verkehr gangbares Zahlungsmittel blieb. - . Der Krieg näherte stch im Mai 1813 Berlin so sehr, daß die Münze ihre Gejchäfte einstellte,; damit hörte auch das regelmäßige Einschmelzen und Scheiden der ZZ, ck und ck wiederum auf. In den folgenden Jahren wurdx die Scheidemünze-großentheéls nur als Zusatz zu feinerm Silber verbraucht, um daraus Thaler und Sechstel-Stüche zu prä- gen. Erst nachdem bei fortdauerndem Frieden die Schei- dungsmacerialien wohlfeéler wurden , kam das Cinschmelzen der Scheidemünze wieder in lebhaftern Betrieb, und wurde nun selbst ein vortheilhaftes Gewerbe von Privatpersonen; so daß se endlich im Jahre 1825 gan „atzs dem Verkehr verschwand. Was vom Januar 1812 a bes zum 31. De; zember 1829 an Scheidemünze für Rechung theils der Manz- stäten, theils andrer landesherrlicher Anstalten an Scheide- münze eingeschn'wlzen worden ist, beträgt . *“ überhaupt ..... ......... 31,815,887 Thaler im ehemaligen Nennwerthe, oder. “. . . 18,180,507 ; nach dem Reduktionswerthe „vom Jahre 1811. Es find also

über drei Viertheile der ausgeprägten Scheidemünze auf die-

sem Wege eingezogen wordetz, und nur beinahe ein Viertheil derselben ist “theils durch Prwatverkehr, theils. durch auswär- tige Münzen und thxéls durch zufällrge Verluste außer Um- lauf gekommen. , . , Neben dieser größern Schetdemünze hatte der preußische Staat kleinere für den „Provinzial-Gebrach) unter vexschicd- nen Benennuygen, thexls in einem sehr schlechten Dillon, theils in Kupfer. Es war nie davon mehr vorhandxn, aks im kleinen Verkehr zum Herausgeben auf grdßre Münzen eben nur n-othdürftig gebraucht wurde: Die ganze Ausprä-