1894 / 170 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 21 Jul 1894 18:00:01 GMT) scan diff

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Erste Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeig-er.

.DE? 170.

Berlin, Sonnabend, den 21. Juli

Königreich Preußen.

Privilegium H ___ ur Aus abe auf den Inhaber laytxnder ypot e en- Öfandbrigefe fürdieRheiniscb-West altscbeBoden-Kredit-

Bank zu Köln am bern.

Wir W ill) elm, von Gottes Gnaden «11inva YreuYendztc. er der irma „Nheinisch-Westfä is_ 2 9 en- re :- BanYaYÉWdYF Sitz it?;Köln am Rhein_ eine _AkttengeseUs a_ft zum Betrieb des ypotbeken-VankFsckyästs err!chtet1st,_ wollen tr, auf Grund des eseßes, wegen usstellung von Papteren, welche eine Zahlungsverpflickvtung an jeden Inhaber enthalten, vom 9. Zum 1833, der genannten Aktiengeseüschaft unter Yer Vorausseßung, daß ihre Eintragung in das «HandelsreFister demnachst erfolgt, nach Maßgabe ihres anliegenden, zur nojarie en erkxandlung _votxt 26. Januar d, J. verlautbarten Statuts durch gc'genwarUJLS Prwxlegtum Unsere landeß- herrliche Genebmi ung zur AUSgabe an den_ Inhaber lautender, unt insscheinen verse ener Hypotheken-Pfarxdbrxefe, wre solche in _dem tatut näher bezeichnet und in Gemathett de_sselbech u verzmsen smd mit der rechtlichen Wirkung ertbxtlen daß )eder „zu aber olcher yxxotheken-Pfandbriefe und Zinsscheme ie daraus _ herborge e_nden echte geltend zu machen befugt ist, ohn? de_n Nachwets seme§ Ergen- tbums daran zu erbringen. Dieses Prtbtlegtuzn soll_ der Zurycknghme oder Verwirkung nach Maßgabe_ der Vorschriften m der Emlertung 'nen Landre 1: unter iegen. _ _ zum YZZLYYrstebende Zivilegium, welches Wix vorbehgltluh der Rechte Dritter ertheilen, und durch_ welches eme Gewabrletstung seitens des Staats für die Sicherheit der aquugebenden Inhaber- apiere nicht übernommen wird, ck der Emtragung de_r Gesell- chaft in das Handelsregicsßer nebst dem Gesellschaftsstatut tm geseß- ' verö entli en. _ _ _ _ _ [WerkrYTJliJ unterffUnserer Höckystetgenbandtgen Unterschrtft und ber- gedrucktem Königlichen Infiegel. _ Gegeben Berlin im Schloß, den 12. Marz 1894. (].-.J.) Wilhelm L.

E [ nbur. von Schelling. Miquel. Graf zu u e ibon Heyden. _ S t a t u t » der Rbeinifch-Westfälischen Boden-Kredit-Bank. Titel [.

Allgemeine Bestimmungen. § 1. Unter der Firma: _ „Rbeinisch-Westfäliscbe Voden-Kredtthgnk: Krb eiZe_Aktiengesellschaft gegründet, Welche chren Silz m Koln am em a . h § 2. Die Bank ist berechtigt, in den sämmtlichen_ Staaten bes Deujsckyen Reichs und den Reiéhslanden Elsaß-Lotbrmgen Zwerg-

- anstalten und Vertretungen zu errichten.

§ 3. Gegenstand des Unteryebmens ist_ die Förderung_ dxs Bodenkredits in der Rheinprovinz, m der Provtnz Westfalxn sowte m den “übrißen vreußiscben und deutschen Gebieten. Zu diesem Zweck betreibt dxe Bank die nach lebenden Ges aste:

1) Sie gewährt den estßern von iegenschaften und “_Gebäuden Darlehen gegen Hypotheken oder Grundschuldbrte e dexey Ruckzahlung in _Fmgekkrennter Summe, in Raten oder 111 nnmtaten bedungen we en ann.

_ __2) Sie beleiht und erwirbt hypothekarische und Grundschuld- or SUM en.

3) ie giebt auf Grund der unter Nr.1_ und 2 _erwäbnten Geschäfte nach Ma gabe der nachfolgenden statutartschen Bestimmungen verzinsliche Hypot eken-Pfandbriefe aus.

Die Bank ist ferner berechtigt: _ _ _

4) Darlehen a_uch ohne hyyothekarrsche Sichexbert a_n Provmzen, Kreise, Bezirksverbande, Gemeinden und andere offentlzche Korporq- tionen und öffentliche Genossenschaften aller Art zu gewabren,_ soweit diese zu deren Aufnahme durch das Gesetz o_der durch geseßmaßtg er- wirkte Bewilligung berechtigt find bezw. sorvett ck ein gefeyltches Um-

' en und die Schuld derartiger erbände und Korpo- lag'erecbt FMM- rattor35nkxmz_1_x__c_)___eon,sw___e den Erwerb und die_ Beschaffung von hypo- jbekaris en und Grundschulddarleben zu Vermxtteln; _

6) ypotbekaris e und Grunbscbuxdforderungen fur Rechnung der Schuldner gegen Si ersteUung ernzulbfen; _

7) die Verwaltung und “FM Emzug _von [)vpytbekartschen und Grundschuldforderun en und Guterkaufsch1lltngen zu ubernehuxen;

8 hypokhekarif e und GrundsÖYsorderungen gegen eme vom

* ' rämie zu ver1 ern; _ Glau9FgJaszslxnbeelsstth§ Zßbar zu machen durcb mtxrlcgung bei Bayk- häusern und Bankanftalten durch Aykauf und 5 elethung der Von 1hr

en . andbrtefe, ferner durch Ankauf von aus L ebenen Hypothek Pf . Wewa und Werthpapieren und durch Lombardgescbafte, bexdes nach

den Grundsäizen der Reichsbank;

' ' an unehmeu: _ 10) FLY; YIZÉWK zErmerbung von bypotbekartschen oder

GrmTschusdforderungen zu vermitteln oder dafür HPPOTheken-Pfand- brlchauZZhYWbMens vierwöchent1icher_ Kündigungsfrist, Jederzeit rückzablbare Gelder dürfen nur unverzmsltxb angenommen werden;

11) das Inkasso von Wechseln, Anweisungen und Werthpapxeren zu bYFW'stücke zu erwe1:be(r_1ck Y_Y_" (YF nur gestattet:

e a r ,

?).- FLUYMYJHsJKUUJ oder Verwerthung von Gßseuschasts_

fordeÉYIeZlMErwerbung darf indessen ohne vorgängigeZustimmUUg

_des Aufsichtsraths nicht geschehen

' t mme ber von der Bank in Umbauf geseßten HypoébÉkenxDlßnékFZFfedef, so [an e auf das_Gqudkaptxal wem er als zehn YMX-oncn Mark eingezabt _find, "icht" as Funfzehnfa e-

wknn 10 MiUionen Mark, oder mehr emgezahlt sexy Werdzxn, mcht das Zwanzixfache des baar eingezablken Grundk itals uberstelsen- § .I). Die Dauer der Bank ist auf andert Jahre, gerecbnxt vom Tage der landesherrlichen Genehmigung ab, festgeseßt. Die Bank kann* jedoch auf Beschluß der GeneraLVexsammwng landes- herrlicher Genehmigun über d esen ZLZLVUUÜ hmaus fortgecht werden. 6. Alle die Bank betreffenden BekanUÉWÖYngm erfbl en durch den „Deutschen Reichs.Anzeiger und Kön! [:ck „PreUßrs en Staats-Anzei er", die „Kölnische Zeitung“ und btex „5 Er_lmex Börsen- „eitung". Ge t eines dieser Blätter ein oder wxrd es fu_r dre _Ge LÜ- cbaft aus emem anderen Grunde unzugängi , so JANUAR dle er- öffentli MY) durch die übrigen Blätter, so lange, bis dte nachste oxdentli e eneralversammlun einen Ersatz getrofßetz Hal“- Der be- auslickye Beschluß wird mit ein?acher Stimmenmebr stk gefaßt.

Titel 11. Grundkapital und Aktien.

7. Das Grundkapital der B k b trä t 20 Millionen Mark deutsTer REWSWäHrung und ist eincxxtheixt 1?! 20000 auf den In-

baber lautende Aktien I;, 1000 .,“ Die Aktixn _tragxn fort_laufe_nde Nummsrn von 1 bis 20000 und find eingethexlt m funf Sexten, jede zu 40.40 Affien. Es enthält die

Serie 41 die Aktien Nr. 1 bis 4 000 ]3 , , . 4 001 8 000

. ., 8 001 12 000

, , , 12 001 , 16 000

, 16 001 ., 20 000.

Das Grundkapital kann auf Beschluß der Geyeralversammlung mit ministerieller Genehmigung ts auZ 4_0 Mtllwnen Mark und darüber hinaus mit landesherrlicher Gene x_nxgung erhöht werden. _

8. Die AMF we_r_k_)_ex_1ftna_§b de21131 Fetßltexxnde? SSYMÉÖZ Fx dem akunile der nter r es o 1 en 611 e _ u 1_ r_a oderVeinsseLs Steüverjrxtexs tunb mit der Unterschrift zweter Mttglxeder des or andes außge er ig . _ T _ Den AktSiecF werchetk Divikéendensckyeme nach Schema 8 und em a on na ema et 2 e en. § 9-chAuf die Aktieng jgmd _zunächst vor_Eintragung des Gesell- schaftSVertrags in das HandelSrelgtfter 25 9/0 emzuzablerx. _

Ueber die geleisteten Cinzab ungen werden den Akttongrext m_:f den

Namen lautende Interimsscheine nacb Schema ]) außgebandtgt 111 ber Weise, daß "eder Interimsschein füanktren umfaßt, und zwa_r je etye Aktie der Fünf Serien 3, 13, 0, ]) und 12. _ Dteser Intertmsscbem besteht aus einem 'Takon und aus fünf _Abscbmttexl, chn welchen jeder eine Aktie der fünf Serien repräsentiert. Die Emforderun der übrigen 75 0/0 des Grundkapitals erfolgt auf Y_esehluß des Auf nbts- ratbs durch den Vorstand nach den_ Bedurfmffen der Ban unter Anberaumung einer Zahlungsfrlst von mßndeftens vier Wochen. Diese Einzahlungen auf die _Aktten geschehen serienweise in der Reihenfolge _ der Serien 11, 13, 04 1) und E] derart, daß immer die Aktren der vorhergehenden Gerte voUgezablt sein müssen oder deren Yollnglung emgefordert werden m1äß, wenn auf eine nachfolgende Serre Einzahlungen verlangt werden o en. s Bei der Einzahlung find die betreffeztden _Jnterimsscheine vor- zulegen, auf welche die EinzahLun auf dre Aktten ber bxtreffendep Serie vermerkt wird. Bei der o_llzablunZ der Aktien emer Serte wird von dem Interimsschein derjeng Abs nitt abgetrennt,_ welchxr die Aktie der voÜqezablten Serie reprasentlert, nnd gegxn -d_te dafyr auSzubändigende Akkie außgetauscbt. Der betxeffende Intßrtmsschem gilt von da ab nur noéh für e eine Aktie ber ubrigen S_erten. _

Bei Vollzablung der A ien der Serte 12 find dre Jnterlms- scheine an die Bank einzuliefern. _ _ _ _

Die Uebertragung von Jnterimßsckyemen, welche 16 el_ne Akne ber nicbt voUgezablten Serien umfa en, auf andere Personßn 1st obne Em- willigung der Gesellschast zuläs tg. Dagxgen bedarf dle Uebertragung einzelner Aktisn nicht voÜbeza lter Sekten auf andere Personen der Zustimmung der Generalbersammlung. Nu_r Uebertragungen sokcher

nterimsscbeine, weléhe je eine Aktie der mcht voUbezahlteq Serien umfassen, oder bezüglich Welcher die Generabversammlung m dle Ueber- Xragung eingewiÜigt bat, können in das Akktenbuéh der Geseüschaft em- getraYn werden. _ _ ollten die eingeforderten Emzablungen verzogext werden, so Werden gegen die Säumigen die Bestimmungen des ArUkels 219 Ab- saß 2 in Verkündun mit denArtikeln184, 1848, und 1841) des AÜ- gemeinen deutschen andelSJeseHbu s in Anwendung_gebracht.

§ Abhanden gekommene ktien und Intertmsscheine_un_ter-

liege_n der Amortisation bei dem für *die Gesellschaft zustandtgen

(Hertckyt.

Auf Grund des Amortisationsurtheils erfolgt die Ausfertigung und AuSreichung einer neuen Aktie bezw. eines neuen Interimsscheins.

Sämmtliche mit der Amortisation verbundenen Kosten trägt der Antra steller.

ine Amortisation von Dividendenscheinen findet nicht statt. Dieselben sind, Wenn _Z'Ze nicht innerhalb vter Jahren, vom 31. De- ?_ember desjenigen Ja res gerechnet, in welßhem fie äUig geworden md, erhoben werden, werthlos, und die betreffenden ividenden ver- fallen" der Bank.

Ist ein Dividendenschein abhanden gekommen, und wird der Ver- lust mnerhabb der vorgenannten Frist dem Vorstand glaubhaft ge- macht, so_ wxrd ber Betrag des betreffenden Dividendenscheins nacl) Abbauf dtescr Fxlst ausgezahlt, Wenn er nicht inzwischen von einem DrrtKn erhoben rst.

Ebenso werden auch Talons nicbt amortifiert, wohl aber ist der Vorstand befugf, dem_ Inhaber der_ Aktie, welcher den VerTUst des Talons behauptet, _dte _neue Sem? von Dividendenscheinen aus- zuhändigen, wenn mch tm Lauf eines Jahres, gerechnet von dem

Tag, an w-xlebem die Auögabe der neuen Serie ihren Anfang ge-*

nommen haf, von einem Dritten Ansprüche auf dieselben geltend ge- macht find. _ _

Solchenfalls Wird der ne_ue O_ivjderzdenbogen zurückbehalten, bis zwischen den strejtenben Partereq eme Emi ung erzxelt oder aber eine rechtskräftige gertchtllcbe Entscbethung Sbeen ist.

Sind Aktien, Jnterrznsschetne,_ _1v1dendenscbeine ober Talons beschädigt, ohne daß über 1hre_Jdent1tat ein rveifel besteht, so kann der Vorstand gegen die Einlieferung der bechädigten Papiere neue Fapiere ausfertigen und dem Antragsteüer auf dessen Kosten aus-

ändigen.

Titek 111.

Gewä run von hypotbekarischen und Grundschuld- darlel)ben, ?velä)? (Ils UUÜLkläIe für Hypotheken-Pfand- briefe benutzt werden.

§ 11. Die [Beleihung der Grundstücke darf nur nach folgenden

rund €": en erfo en: G 1)s ie VelZihung ist der Regel nach nur zur ersten Stelle zu- 1 ; (: darf _

sfx. Fei ländlichen Grundstgcken 7/1, _ _

b. bei städtischen Grundsxucken dl? Halftx, bei besonders gut ge- legenen Grundstücken m rößeren Stadten mit normal fort- schreitender Entwickexung /1o, _

c:. bei Weinber en, Waldern und solchen Ltegenscbaften, deren Extra auf npflanzungen beruht und dereg Werts) unter Be- rückfi WUFF dieser'Anpflanzungen abgeschaßt1st, 1/3 des er- Jniäte ten ertbs

nicht ü er ei en. _ _ _ _ m a e der Tabb. (: kann, Wexm dre dauernde wirtbschastltche

UnteJaLUJg der Anpflanzungen rechtlrch fieber gestellt ist, dre Be-

leihung bis auf ? des Wextbs erfolgen. _

2) Die bei der Belerbung angenommene Stcberbeit muß _sowobl

durch den Ertrags- als duréb ben PerkaufSwerth des beltebenen

Grundstücks vollkommen gerechtfertt_gt_sem._ _

Bei der „Abschäyung find ledtgl1ch_dte dauernden Etgenschaften des zu beleibenden Grundstücks und de enige Ertrag, w_elchen _das Grundstück bei gewöhnlicher _Vewirths aftung_m der) Handen emes jeden BLZ ers nachhaltig gewabrext kann, zu berqckfichttgen. _

Ins Kondere ist bei der Belethung von Fabrrken und gewerbltcben Anlagen nur der von_ der _jexvetligen Benutzungßart unabhängige dauernde Werth zu beru_ cbttgen. _ _ _

3) Bergwerke, Stem rache, Torfstxche und abnltche, einen dauern- den Ertrag mcht ewäbrende Grundstücke, sowie Bauplätze dürfen

überhaupt nicht be jeden werden. Darlehen auf Neubauten dürfen

1895;

zur Unberlagß von HJotbeken-Pfandbriefen erst dann benu t werden, ;vemstfbéx béltßbenen aulichkeiten vollkommen fertiggeste t und er- rag a tg m .

Dix nach_ Vor tehendem von dem AuLÉchtöratbe zu erlassenden Vorschällxten uber ie Wertbsermittelung md der Aufsichtsbehörde emzure en.

_ Der _Auzchtsbebörbe ist ferner_ nach deren näherer Anordnung mtt d_em jahr tchen Geschaffßabfcbluß em Verzeigmiß der vorgekommenen Belexbungen vorzulegen, aus welchem das Verhaltmß des angenommenen Beletbungöwertbs zu dem Gxundsteuer-Reinertrage ezw. Gebäudesteuer- Nußungswertbe zu_erse_ben lft-

Alle fur dxe Erledßgung einesAntra , für die WUHL- ermtttelung und den Vollzug etnes Darlehens entétebenden Kosten hat der AntragsteÜer zu tra en.

Im Falle der Able nung eines AntraY find_et ein Ersatz dieser

ank :| zur Angabe von

Kosten seitens der Bank nicht statt. Die

Gründen für ihre_Abl_ebnung nicht verpflieixtet.

§ 13. Baulichxetten, welche sich an den verpfändeten Grund- stücken befinden, mussen nach den vom_ Aufsichtsrat!) festgeseßten all- ?emeinen Normen oder nach den spezteuen Bestimmungen des Dar-

ehensvertrags gegen Feuersgefabr berficbert sein.

Das Pfandrecht der Bank :| auSdrücklich auf die Brand- entscbädigungsgesder auszudehnen.

14 Die Außzablungen der Darlehen erfolgen in baarem Gelbe, ebenso die Rückzahlungen, soweit_ nicht Anderes vereinbart wird. Darlehen unter 1000 „ck werden_ m t bewiuigt.

In den Darlehensverträgen kann die 5 ank sich ausbedingen, daß bei nicht pünktkicher cf?athlung der Zinsen und der Tilgungöquoten sowie bei nicht pünktli er Rückzahlun des Schuldkapitals eine Kon- ventionalstrafe seitens des Darlehenss uldners zu entrichten ist.

Bei säumiger Zahkun von Zinsen und Tilgungsquoten darf in- dessen diese Konventionalxztrafe einhalb Prozent der Schuldsumme für jeden einzelnen Fall, und bei säumiger Rückzahlung des Schuld- kapitals ein zwöl_f_tel Prozent der S uldsumme für jeden Monat des Ver ugs nicht 1": erstei en. Die hier eifestzuseßende Frist, nach welcher d1_e erpflichtung zur ablung der Konventionalstrafe eintritt, darf mcht kürzer_a1s vier ebn Tage nach Verfall ausbedungen werden.

_ Dey Zinsen ste en _gleich im Sinne der vorstehenden Bestimmungen dle sonstigen vertra ömaßigen Leistungen des Schuldners.

Die von der ank _auözugebenden Darlehensprospekte und An- tragsformulare müffen sammtltche vom Schuldner zu übernehmenden BaarYerprichtungen, namentlich auch in Ansehung der Nebenleistungen _:er el_nesx etwaigen Hinausschiebung des Beginns der Tilgung klar er- e en a en.

Zinsen und diesen rechtlich gTeiÖstebende Leistungen des Schuld- ners, insbesondere auch Verwaltungskostenbeiträge und ähnliche vom Schuldner zu entrickytende Beiträge, dürfen nur in Prozenten des je- weiligen Darlehenßrestes erhoben werden. Der überscbleßende Velrag der vereinbarten Jahresleistung ist zum Zweeke der Txlgung zu Verwenden. AUT Verwaltungskostenbeiträge und ähnliche LeYungen, Welche ins esamm den Betrag von ein viertel Prozent der uld nicht überßchreiten, finden *die vorstehenden Bestimmungen keine nwendung.

__ § 15. Die Darlehen, Welche die Geseüsäyaft gewahrt, find ent- we er

&. unkündbare (Amortisations-) Darlehen oder

b. kündbare, d. l). in ungetrennter Summe bezw. in Raten rück- zahlbare Darlehen.

16. Unkündbare ?AmortisationsQ Darlehen werden durch einen zu dem festgese ten Z nssaß hinzutretenden jährlichen Zus lag (Tilgun squote)mner alb rechnun smäßig bestimmter Frist amortt ert. Die Höße der Tilgun Squote b eibt der Vereinbarung vorbehalten, * Zedocb darf dieselbe ni t weniger als ein halb Prozent des Kapitals ' etragen. Es kann jedoch vartragßmäßig festgeseyt werden, daß die Zahlung der TilgungSquote erst nach einer bestimmten Frist, welcbe zehn abre nicht überschreiten darf, beginnen soU.

_ ußerdem kann die Leistung eines jährlichen Verwaltungskoften- bexkraqs ausbedun en werden.

_ _ 17. Die Zabresleistungen werden ohne Rücksicht auf die aU- mahltch_e Amortisation des Darlehens bis zur Beendi ung derselben unvßrmmdert bezahlt. Der auf den amorji1erten Äekrag fallende Th61_[ de_r Jahreslécftungen wird gleickpfaUS zur mortisation verwendek, Ewert dre Bank nicht von der tm Schlußsaß des § 14 zugelaffenen

uSnahme Gebrguch macht.

_ Dxe vorbezeichneten Zahlungen find an den Orten und zu der FY, dre von der Bank festgeseßt werden, in halbjährlichen Raten zu et en.

_ Inwieweit über den amortifierten Tbeik des Darle ens [5 un 6- fahige _QuiFtung zu ertbeiben sei, Hängt von der BestimLung dxéBYnk ab. Ste 1st_aber verpflnYef, sobald zehn rozent, oder bei ein- trexender Veraußerung des fandÉrundstücks funf Prozent der Schuld Feftb t_ find, a_uf Verlangen des chuldners Quittung und Löschungs-

ewr t un?ck fur den get1l§ten Betrag auf dessen Kosten, jedoch nur unter (_)r ehalt bes Vorre_ ts fur den ungetilgten Betrag der Schuld,

?u _ertbecken. _Dte Verpfttchtung_ zur Fortzahlung der nach dem ur- prunleickyen Tilgungsplan z_u entr1chtenden Jahresleistun bleibt hierbei unberuhrt, sowert nicht _mtt Zustimmung beider Thei e für den ver- mmderten Schuldbetrag em neuer Tilgun svertrag abgeschloYen wird.

_ § 18. Jedem D_arlehensschu[dner mu urkundlich das echt ein- geraumt Werden, sYatestetzs zum Ablauf des zehnten Jahres nach der Darlehenßaufya xne seine Schuld nach voraufge angener Kündigun ggnz ober theilwetse m baar zurfzckzuzablen. Die ündigungsfrist dar? d1e Frrst von _neun_ Monate_n, _be1 kündbaren Darlehen ('; 21) die der Bank selbst emgeraumte Kundtgungsfrist nicht überschrerxxen.

Abschlcxgszablunßxn von wZniger als 1000 „M ist die Bank an- zunehmen mcht ve_rp lchtet, fie L| auch befugt, angebotene Abscha s- zablungen n_ach tbrem Belteben um höchstens 1000 =“: zu er 1") en od_er _zu ermaßigen und braucht Tbeilzahlunlgen überhaupt nur gegen Emraumung des Vorrechts für den ungeti gjen Betrag der Schuld anqubmÄn._ __ _ ___ d __ __ d B _

_ _ n xte ung etn_er na en vor e en en e timmungen zu- qu1gen Ruckzahlung durfen Rückzahlungsproviswnen seitens der Bank 111 T erhoben und dre Bestellung einer Kündigungskaution nicht ge- fordert werden.

F 19. Abgesehen von den in §*18 edachten Fällen, ist der chuldner nicht berechtigt, außer der stipuéierten Amortisations- qyote noch Abschlagkzablungen zu leisten die ' Quote bmzutreten,_ oder auch das Darlehen, foweit es noch nicht amortisiert tft, ganz zu tikgen, sofern nicbt beim Abschlusse des Dar- lehensvertrags ein entsprechender Vorbehalt vereinbart worden ist. Hierbei kann die Bank festseßen, in wel en Beträgen, zu welcher Zeit und unter welchen Bedingungen Rückzah ungen für diesen Zweck an- genommen werden.

? 20. Die Tilgungsquyte wird auf das Kaéital abgeschrieben. Der Schu dner emes Amortisattonsdarlebens erbät eine Tilgungstabelle, aus weleher der Stand _ seiner Schuld nach jeder Zahlung einer Tilgungßquote zu ersehen ist.

Reklamatiynen ge en _die Richtigkeit des Standes der Tilgungs- Tabelle x_nüfierz mnerbab emes Monaks nach deren Em fang bei der Bank emgerercht x_verdenx wer innexbalb dieser eit ni t reklamiert, erxennt dadurch sttllscbwetgend den tm Verzeicbni aufge übrken Stand Temes Amorxisationskontos als richl'tg an. .

_ § 21. Kündbare Hypothekcxriséhe Darlehen, deren Tckgung iu ungekrenntex Summe oder m Raten erfolgt, werden ent-