1894 / 170 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 21 Jul 1894 18:00:01 GMT) scan diff

weder auf bestimmte Zeit oder unter Festsehung bestimmter Kündi- gungsfriZen gewährt. _ _*

Au für die leisteten kann die Kündi ung beiderseits ode_r auch Zin1se8i_tig auf bestimmte Zeit angeschlosfgen werden (vergl. indessen

Die sonstigen al] emeinen Normen für Gewährung kündbarer hypothekarischer DarleYen wird der Aufsichtsrat!) festsetzen. , §22. Die unkündbaren bypothekarischen Darlebe_n und die'enigen kündbaren bypothekar_ischen_qulehexi, fur welche die Bank den Ausschluß der Kündigung_ fur eine besitmuite Zeit vereinbart hat, werden in fol enden _ Jalien aUSnahmswetse eitens der Bank kündbar, soweit dieielbe m _t i_n dem betreffenden DarlehenSantrc-g günstigere Bestimmungen ausdruckxtch zugestanden hat: a. wenn die vom Schuldner vertragdma ig zu leistenden absaugen und Kosten nicht innerhalb zwei onaten nach dem älligkeitstermin an die Bank abgeführt worden sind; _

b. wenn der verpfändete Grundbesiß oder em Theil de_sselben zur Sequestration oder Subbaftation gebraxht oder a_ucb_ mir em des- fallsiges Verfahren eingeleitet, oder wenn die Rechtsxzulttgkett oder der Rang der bestellten Hypotheken von dem Etgenthumer des Pfand- grundftücks bestritten wird; _ _

__c_:_. Wenn der Schuldner in Konkurs verfallt oder die Zahlungen ein e t; _

(1. wenn durch irgend welche Ursache der _Werth_des hypothekari- schen Unterpfands im Vergleich gegen den bei Gewqbrung des _Dar- lebens gescbäxzten Werth so gesunken ist, _daß der mch_t amorttierte bezw. zurückbezahlte Tbeik des Darlehens nicht mehr genugend ge chert erscheint. Verminderung des Werth der verpfandeten Grundstucke,

in oem derselben kein unwirtbsehaftliches Verfahren_ des Be- xxerfs zu Grunde liegt, ingleicben solche AbveraußerUUJn, €-

eren Unschädlichkeit nach Maßgabe der bestehextden gxseßlichen _ stimmungen von der zuständigen Behörde bescheinigt wird, berechtigen die Bank zur Kündigung des gegebenen Darlehens nur in dem Betxa e, welcher in dem Werthe der verbleibenden Substanz des_Pf_andobxe ts nicht mehr seine statutenmäßige Deckung findet, zur Kundtgung des esammten Darlehens aber nur dann, wenn der _gedeckt bleibende

etrag desselben nicht den geringsten Sat; einer zulassigen Darlehens- bewilligung erreicbi; _ _ _

S. wenn das Unterpfand thetktvsise veraußert oder unter mehrexe Eigenihümer getHeilt und nicht rocgerx Regulierung der Hypothek ein Abkommen mij der Bank getroffen wird; _ _

1", wenn der Schuldnkr Verpfändete Gegenstande n1cht_ nach den vom Aufsichtsrats) ieftgeseizten Normen oder nach den speziellen Be- stimmungen des Darlehensvertrags ge kn Feuersgefahr versichert, wenn er die ?_euerversickyerung ablaufen t oder durch Handlungen bezw. x_rßtedrlta ungen den underänderien Fortbestand der Versicherung ge- a r e .

Wenn diese Außnabmebesiimmungen zur Anwendung gebrqcht werden, so muß in den Fälien unter (1 und S eme dretmonatliche Kündigung vorhergehen. _ _ _

23. Bei kündbaren Darlehen wird das qusgeltehene Kapital sofort einforderbar, soweit nicht_seiiens der Bank i_n dsm betrkffenden !Oarlehenöantrage günstigere Bestmzmungen aysdrückltch zugestanden sind:

8-- wenn die Zinsen nicht spatestens vierzehn Tage nach Verfakl enirichtet werden'; _

13. wenn der Schuldner es unierla sen hat, von emer_ Ver- äußerung verpfändeter Immobilien der ank innerhalb der nachsten vierzehn Tage Anzeige zu machen; _ _ _

0. wenn der Schuldner verpfandete Gegsnstande nicht nacix den vom AuffichtSratHe festgeseßten Normen oder nach den speztelien Bestimmungen des Darlehensvertrags gegen Feuersgefahr versichert,

wenn er die Feuerverficherung ablaufen laßt oder durch 2Z:)cmdlungen b??- Zixiterlassungen den unveränderten Fortbestand der ersicherung ge (1 r e .

Titel 17. AuSgabe von Hypotheken-Pfandbriefen.

§ 24. Die Gesellschaft giebt bis zur Höhe der ihr zustehenden, gemäß § 3 Ziffer 1 und 2 erworbenen hypothekartscben oder Grund- schuldforderungen, insoweit sie den Vorschriften deZs §_ 11 enisprechen, innerhalb der in § 4 angegeöenen Grenzen Verzinsliche Hypotheken- Pfandbriefe aus.

Der Gesammtbetrag der ausgegebenen Hypoibeken-Pfandbriefemuß in Höhe des Nennwerths jederzeit durch Hypoibeken yder Grund- schulden Von mindestens [eicher Höhe und leichem ZmZertrag ge- deckt fein, und zwar mindesiens zur Hälfte durZ) unkündbare (Amor- tisations-) Forderungen. Bei vorzeitiger Rückzahlung unkündbarer Forderungen dürfen an SteUe derselben bis zum Ablaufe der plan- mäßigen Tilgungsperiode kündbare Hypotheken und Grundséhulden, odexd solche mit festen Rückzahlungsiermmen zur Deckung benuxzt wer en.

Die Außgabe von Hypothxken- fandbriefen, deren Einlösung;- wertb den Nennwerth übersteigt (Zus lagshypotheken-Pfandbriefen), ist nicht gestattkt, _-

Die Hypotheken-Pfandbricfe find seriens der anabsr unkündbar, seitens der Bank entweder jederzeit, oder erst nach voraus- bestimmter, zehn JaHre ksineLfaÜs übersteigender Frist kündbar, oder durch planmäßige, auf dem Wege der- Verloosung oder des Rückkaufs zu bestimmende Tilgung rückzahlbar. Auch in le ierem_FaU isi die Bank längstens nach Ablauf Von zehn Jahren nach uSgabe der ypothekcn-Pfandbriefe zu einer früheren Kündigung und Rückzahlung Lrechtigt. Diese Bedingungen sind im Hypotheken- Pfandbrief zum Ausdruck zu bringen. Auf das Recht der Kündigung innerhalb der obengsnannien Grenze darf die Bank nur insolveit ver- zichten, ais iHr gegenüber die Kündbarkeit der zur Unterlage dienenden Hypotheken und Grundschuldforderungen ausgeschlossen ist.

25. Die «Hypotheken-Pfandbriefe Werden nach dem Schema D) angcfertigi.

Dsnjslbcn werden Zinskupons nach Schema R' für je zehn Jahre und Talons nach Schema Sr beige eben.

§ 26. Die „ypotheken-Pfand rie e laufen auf den anaßer und Werden mit dem akfimile der Unters rift des Vorsißenden des Auf-

ichtSraihs oder dessen SieUVertreters und mit recht§gültiger Unter- chrift des Vorstandes versehen.

Stücke unter 100 «14 werden nicht ausgegkben. -

Den Hypotheken-Pfandbriefen könnsn Uebersetzungen in fremden Sprachen beigefügt werden. _ _

§qu jedkm Hypoiheken-Pfaxidbrtefxxist bei der Emission seitens des Justiziars der Bank oder einss andern vom AusfichiSratb hiermit zu betrausndeii Beamten zu bcscheinigcn daß die vorschriftSmäßige Sicherheit nach_ den Bestimmungsn des Statuts vorhanden ist.

§ 27. Kein Hypotheken-Pfandbrief darf ausgegeben Werden, der nichi zmwr durch der Bank zustehende hypothekarische Schuldver- schreiburigen oder Grundschuldbriefe gédecki ist.

Wird eine als Unterlage diencndebypotbekarische Schuidverscbreibung odcr ein Grundschuldbrief durch Amoxtisation, Rückzahlung oder in andérer Weise ganz oder theilweise gsttlgt, so muß dieselbe bkzw. der- selbe durch Hypotheken oder Grundsäyuldforderungen erse i werden, oder es muß mindestens eine gleich große Summe von ypotbeken- Pfandbriefen aus dem Verkehr ezogen Werden.

2. Die pünktliche Za lung von Kapital und Zinssn der Hypotheken-Pfandbriafe wird gewährleistef durch die Ansprüche der Bank aus den hypothekarisch g€ficherten Schuldverschreibungen oder Grundsäxuldbriefen, von welchen immxr ein der Summe der aus- egebenen Hypotheken-Pfandbriefe mindsstens gleicher Bktrag bei der

Zank vorhanden sein muß, sowie überhaupt durch die unbedingte K_ßun? di)? Bank mit ihrem gesammten Vermögen einschließlich der e ewe on ,

§ _29. Sowéit die Einlösung der Hypotheken-Pfandbriefe mittels Ausloomng erfolgt, geschieht dieselbe in Gegenwart des Vorsißenden des Aujfichtöraths oder seines Sterertreters, eines weiteren Aussicßks- _rathsmttgltedes, eines Mitgliedes des Vorstandes und eines den kt protokollrerende'n Notars.

Die gezogenen Nummern werdcn dreimal in den Gesellschafts- blättern bekannt gkmacht. '

Zwis en der ersten Bekanntmachng und der_n Rückzahlungsiermm muß eine rist von mindestens sechs onaten liegen. _ _ Mit _dem Eintritt des Rückzahlungstermms hört die Ver- n un au. _ z s§JZ0. Die Rückzahlung der gezogenen vpothchen-Pfandbrrefe, sowie die Honorierung der fälligen Kupons e olgt bet der Kasse der Bank und bei den von derselben bekannt zu machenden Zablsiellen. § 31. Die eingelösten Hypotheken-Pfandbriefe werden in (Hegen- wart eines Mitglieds des Aufsichtsratbs don dem_Vorstand vernichtet. Ueber die geschehene Vernichtung wird em notarielles Protokoll auf- enommen. __ g H 32. Die Zinsscbeine der Hypotheken-Pfandbriefe verjabren zu Gun ten der Bank binnen fünf Jahren, gerechnet vom 31. Dezember des Jahres, in welchem sie fällig geworden sind. _ Die Amortisation abhanden gekommener Hypotheken-Pfandbriefe erfoli entsprechend den im § 10 für abhanden gekommene Akiien getroliifenen Bestimmungen.

Titel 7. . Organisation der Gesellschaft.

§ 33. Die Organe der GeseUscbaft sind: * 14, die Generalversammlung, ]3. der Auffichtßrath, (). der Vorstand. ' 4. Die Generalversammlung. 34. Die Generalverfammlungkn finden am St_ize der Batik statt. ie ordentliche Generaldersammlung findet aÜxahrlicb, spatesiens im Monat Juni statt; sie wird durch den Vorstand, außerordentkrche Generalvarsammlungen werden durch den Vorstand oder den An 1chts- rath zusammenberufen, so oft es das Interesse der Ban erHets _t. ktionäre, deren Antbeile zusammen den _zwanzlgstixn Theil des Grundkapitals darstellen, sind berechtigt, in einer von_1bnen_unter- zeichneten Eingabe unter Angabe des Zwecks und der Grunde die Be- rufung einer außerordentlichen Generalversammlung zu Verlangen. Die Berufung der Generalversammlung erfylgt unter Be- zeichnun der Tages:)rdnung mittels Vekanntmackyuxig m den Gesel!- schaftsb ättern mindestens 21 Tage vor dem für die betreffende Ver- sammlung anderaumten Termine. _ _ _

§ 36. Jede Aktie ewährt eine Stimme, einerlet_ ob sie Liner Serie angehört, deren ktien vollgezablt sind, oder einer i_olckzen, auf deren Aktien nur Theilzablungen eingefordert sind. Aktionare, welche ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen wenigstens fünf Tage vor dem für die bétreffende GxnerasWrsaxnm- [ung anberaumten Tage ihre Aktißn beziehungsweise Intertms- scheine oder die Depotscbeine der Reichsbank bei der Bank oder den in dsr Einladung zur Generalversammlung bekannt gemachten Stellen hinterlegen,

Auf Grund von Interimsscheinen kann indessen nur derjenige Aktionär sein Stimmrecht geltend machen, welcher durch Eintrag in das Aktienbuch als Inhaber legitimiert ist (vergl. auch § 9).

_Mit_ der Quittuzig über die hinterlegten Aktien bezw. Interims- scheme wird dem Aktionär eine Légitimationskarte ertbeiltx; die zugleich die Zahl der Stimmen enthält, zu welcher er berechti t ist. § 37. JgristisÖS Personen, (Gesellschaften und Handlungsbäuser können durcb ihre Vertreter, Pflegebefoblene durch ihre Vormünder, Ehefraueix durch ihre bevollmächtigten Ehemänner vertreten werden. In alien übt: en FäÜen ist die Vertretung Von Aktionären nur durch stimmbere tigte, mit Vylimacht versehene Aktionäre gestattet.

§ 38. Zum regelmaßigen Geschäftskreise der ordentlichen Gkneral- versammxung gehört insbesondere: schtsa._i_)__1e Entgegennahme der Berichte des Vorstands und des Auf- 1 ra s, __ dis). die Genehmigung der Bilanz und die Entlastung des Vor-

an ,

0. die Beschlußfassun über die Verwendung des Reingewinns,

(1. die Wahl von AulifickxtSrathNnitgliedern, S. die Verhandlung über etwaige anderweitige Gagensiände. § 39, In der Géiieralversammlung führt der Vorsitzende des AuffichtSratbs, und im Falle der Behinderung dessen Stellvertreter oder em vom Auffichisraty zu bezeichnendes Mitglied den Vorsiß. Der Vorsiyende ernennt zwei Stimmzäbler, leitet die Ver- handlungen und bestimmt den Modus der Abstimmung. § 40. Alle Beschlüsse, mit Außnabme derjenigen über die in den §§ 215, 2153 und 248 des Deutschen Handekßgeseßbuchs und in § 63 des Statuts bezeichneten Fälle, werden mit abfoiuier Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.

_ Wahlen erfordern gleichfalls absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird diese Mehrheit im ersten Wablgange nicht erzielt, sc") _findet di? engkre Wahl zwischen den Personen staii, welche die meisten Sttmmxn erhalten haben, und es wird in diesem False die doppelte Zahl de_r zu WäHlenden in die engere Wahl gebracht. Bei __Sttznmengleickybeti entscheidet das von dem Vorsitzenden zu ziehende

oo

_ § 41. Das Protokol] in dcr Generaidcrsawmlung wird durch einen Notar geführt. L_Oaöse1be muß die Ergebnisse der Verband- [ungen enthalten und Wird von dem Vorsitzenden und den beiden Stimmzählern unterzeichnet.

Der_n Prowkoll ist ein Verzeichnis; der zur Versammlung ersehie- nenen stimmbereéchtigten Aktionäre beizufügen.

13. Der AufsichtSrath. _ § 4'2. _Dxr Auffiéhtsrajl) besteht aus mindestenSzebn und höchstens funfzehn Mitgliedern. Ihre Wahl erfolgi auf vier Jahre, von General- persammlung zu Generalversammlun gcrechnet, jedoch so, daß in [Ldem Jahre möglichst eine gleiche nzahl von Mitgliedern aus-

scheidet.

Bis die Reibe im Austritt sich nach dem Dienstqlter gebildet bai, entsckxeidei darüber das von dem Voifitzenden zu“ ziehende Loos. Die Ausschkidérnden find wieder wählbar. Wenn ein Mtikilied vor Ablauf der Wahlperiode ausscheidet, so erfolgt die Neuwal) n_Ul für de_n Rest der _Wablpariods auf Antrag des LluffichtSratbs m der "“Ösiéxi ordentliäoén GeneraWersammlung. _

EML «UßkkodeUiÖe Gencralversammlung ist zur Exgayzung des AUMÖWWWS zu berufen, wenn die Zahl seiner Mitglieder auf wxmgsr als sieben ILsUnken ist, oder wenn der Aufsichtsrath eme Er- ganzung für erforderlich Hält. _

§ 43. Der Aufsichtsratk) wählt anäbrlicb nach der ordentlichen Generalversammlung aus der Zahl seiner Mitglieder emen Vorsißen- den und einen Stellvkrtreter. _ __

Wahlfähig find nur Mitglieder, die in Köln (Hr Domizil Haben.

Ueber die Wahl wird ein notarieÜes Protokol], aufgenowmßn.

Der Auffichtsrath kann einzelnen oder mehreren Mitgliedern Zusammen vorübergehend oder dauernd bxsiimmte Funktionen uber-

ragen. _

§ 44. Dkk Aufsichtsrats) versammelt sich auf Einladung des Vorfißenden oder, im Fakle dessen Behinderung, des Steüpertxeters, so Oft es die Geschäfte erbeischen, in der Regel aber monatlich einmal am Si? der Bank. _ -

Ue er die Verhandlungen wird ein Pxoiokoü aungnommen.

§ 45. Dsr AufsichtSrath ist beschlußsahtg, !*!)an mindestens sieben Mitglieder einschließlich des Vorsiyenden oder [eines SteÜvertxeters anwesend sind. Alle Beschlüsse werden met ab_olut_er Mehrheit de_r abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimwengieichbetx entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Für Wahlen gilt die in F 40 getroffene Anordnung. _ _ _ _ _ _

46. Außer den anderweitig in diesem Stcxtut erwahnten Be- fugniésenckdes Aufsichtsraths gehören in den Geschaftsbereich desselben namentli :

a. die Wahl von Vorstandsmiigliedern, _

b. die Genehmigung der BesteUung von Prokuristen auf Vor- schlag des Vorstandes, _ _ _

c;. die Genehmisung des von der Direktion fur jedes_ Jahr vor-

i

zulegenden Ge?a[tsetats, _ 41. die Betimmung über Errichtung von Zweigniederkaffungen und Vertretungen,

0. die Fesifeyung des Geschäft§reglements für den Vorstand, die Zweigniederla ungen und Vertretung_en, _ - D _t'._ die Fe tseßung der Normen fur die Ertbeilung bypotbekarischer

ar e en, . die Besiimznungder Auégabe, Verzinsung und Amortiiatjon von Hypotheken-Fsandbrtefen, _

11. die Gene migung von Darlehen_ an Provinzen, Kreise, Be- zirksVerbände, Gemeinden, andere öffentliche Korporationen und öffent. liche Genossenschaften aller Ari,

i. die Festsetzung allgemeiner Normen Gesellschaftsfonds und für den Geldverkehr, _

)(. die Prüfung der Jahresrechnung, _der Bilanzen, der Vor- schläge über die Gewinnvertheilung upd dre Betickpterstattung über die auSgefübrie Prüfung an die ordentliche Generalversammlung,

]. die Ucberwaäyung der Geschaftsfübrung des Vorstandes,

111. die Revision der Bücher, der Kaffe der Effektexi, der Schuld. verschreibungen und. des Wechselportefeuilles. Uebxr dte_Revifion, zu der mindestens ein Mitglied des Vorstandes zuzuztekxen ist. wird ein

rotokoll aufgenommen, welches dem Aufficthrath m deffcn nächster ißung vorgelegt werden muß. _ _

§ 47. Die Mitglieder des AufsichtSratbs beztebxn kein Gehalt, be- kommen aber alle Auslagen erseßt und erhalten eme_ Tantiézme yon 10% desjenigen Betrages, um welchen der _Rein ewmn nach Dorje, rung des geseyliche'n Reservefonds 40/0 des eingeza [ten Aktienkapitaxz

übersteigt. (3. Der Vorstand.

§ 48. Der Vorstand besteht ngch Bestimmung des Aufßajts, raths aus zwei oder mehreren Direktoren oder stelivertceiendm Dirxktoren, welche vom AuffichtSrail) zu notarieÜem Protokoll gewähjt wer en.

§ 49. Jedes VorsiandSmifglied muß Aktien der Bank im Nommalbetraqe Von mindestens 30000 «FH für die Dauer der Dienst. zeit bei der Bank hinterlegen. Die Rückgabe der devonierten Aktien erfolgt bei Beendigung des Dienstvertrags nach stattgehabter Ent. lastung durch die Generalversammlung.

50. Die Direktoren und sieiivertretenden Direktoren beziehen ein festes Gehalt und eine vom Aufsichtsrat!) zu bestimmende Tan. tii-me. Leßtere darf jedoch für alle Direktionßmitglieder zusammen nicht mehr als 12Z 0/9 desjenigen Befrages, um welchen der Rein. gewinn nach Dotikrung des geseßlichen Resßrvefonds 4 ['/o des einge. zahlten Aktiknkapitals übersteigt, ausmachen.

D€r Vorstand vertritt die Direktoren, stellvertretenden Direktoren und Prokuristen legitimieren sich durch ein Attest des Registerrichters. Zur Zeichnung der Firma ist die Unterschrift zweier Direktoren oder eines Direktors und eines sieYvertrefenden Dirsktors oder Prokuristen oder zweier sonst zur Z?ich_§1u1_1_?__ermächtigtcr (stellvertrétenden Direktoren oder Prokuristen) er or er 1 . § 52. Die Ansteliung und Entlassung des Geschäftsp onals erfolgt durch den Vorstand; jedoY ist die Genehmigung diexsAuf- sichtsraths einzuholen, wenn ein ienftVLrtrag auf länger alsdrei Fahre _geécthlossen werden oder das jährliche Gkhakt 2000 “(über- ergen o e. § 53._ Die Vorsiandßmitglieder haben die Vom Aufsichtsrats erlassene L_Oxenstinstruktion gewissenhaft zu befolgen, find gehalten, ihre ganze Thattgkeit dem Geschäfte zu widmen und dürfen in dmAui- sichtsratk) anderer Gesellschaften nur mit Genehmigung des Anisiöziß- raths der Bank eintreten.

für die VerMndung des

Titel 71.

Bilanz und Gewinn-Vertheilung. § 54. Das Geschäftsjahr schließt mit dem 31. Dezember “ides Jahres ab. Auf diesen Tag wird die Bilanz gezogen. ] _ § 55. Der Ueberschuß der Aktiva über die Passiva bildet den Remaewmn. _ Für die Ermittelung des Reingewinns sind die geseßlichen Bk- sttmmungen und die_nachst€benden Vorschriften maßgebend.

_ 56. Die Bilaxxz, die Gewinn- und Verlustrechnun, sowie der die Vermögenswerhaltnisse der Bank entwickelnde Geschä tsbericbt sind vom Vorstand spätestens bis zum 31. März dem Auffichtßrath zur Prüfung vorzuiegen.

57. In der Gewinn- und Verkusirechnung ist in getrennte“ Positionen der Betrag der eingegangenen Hypoibeken- und Gami- schuldzinsen, der Verwaiiun Kostenbeiträge und der etwaigen onftigen Leistungen der Schuidner (Örovifionen 2c.), soweit fie nicht apiiais- abtrag smd, auizufübren, ebenso die Höhe der von der Bank gezahlten Hypotheken-Pfandbriefzinsen.

In der Bilanz sind in gesonderten Positionen anzugeben:

4. unter den Aktiven: _ a.. der Beirag der zur Deckung der Hypotheken-Pfandbricfe be- stimmten_bypotk)ekarischen i_md Grundschuidforderungen, 1) die Höhe der rückstandigen Jahresfeiftun en der Schuldner, 0. die der Bank gehörigen Grundstücke na ihrer Gesammtzahl und untér Ansax: des nach den Vorsckyristen des Handelßgeseßbuchs (§§ 31, 185 &, 239 b) zu berechnenden Werths;

_ 13. unter den PassiVLn:

dre ausxzegebenen_Hypothaken-Pfandbriefe nack) ihrem Nennwerthe.

F . _ as gerammte, im Berichtsjahre bei Bégebung von Hypotheken-Prandbrtefe-én entstandéne DiSagio und die durch diese Be- gehung erwachsenden Unkosten sind zu Lasten des Berichtsjabres zu Verrechnen. _

_ _Wenn l_m Faile dsr Hinaußrückung der Amortisation die Tilgung5- bßitra e Vorabergebßnd zu Gunsten der Bank vcrrechnet worden, dürfen diese orderungen in dcr Bilanz nur als besondere Aktivposten Umgestélit werden.

Hasselbe gilt von sonsii en, von dkn DarlehenSnebmern beson- ders ubernommenen Nébknlkiéitungen (für die Herstellung, Abstempe“ [i_mg u_nd Yegedung dsr Ypotheken-Pfandbriefe, Provision u. s. w-); dies; Bétrage durfen den Schuldnern höchstens auf 10 Jahre gestundet wer cn. -

__ § 59. Aus der Bilanz oder dem Geséhäftsbsricbt muß hervor- ge en:

_ 1) der Gesammtbstrag der der Bank zustehenden ländlichen und stadtischen Hypotheken bezw. Grundschulden;

_ _2 der _Gesammibetrag der Amortisations- ttsatton gewahrten Darlehen;

3) die Zahl der bestehenden Darlehen;

4) die Zahl _der Zwangsversisigkrungen und ZwangSVerWaltungen (getxenni nach land_[1chen und stadtischen), an denen die Bank!!!! Bertchts1qöre betheiligi war;

_ 5) dre Za__h[ der Gxundstücke, die die Bank im Bcriclxsjaßrsiat ubernehmen mussen, sowre die Vsrlusie oder Gewinne, die beim MW verkaizf v_on _erstandenen Grundstücken eingetrsten sind;

61 die einzelnen Buchwertbc der von der Bank erstandenen Mv noch BUILT wredet_:_ ver__kauf_t_€_n ?GrundstüiFe;

te von _en er _ an zu entrichtenden Ja resleiiim en vor- handenen_R_ückstandcz, gxtrennx nach den Jahren dethällixkeitZ _8) die im BetrrebS1abre im Wege der regelmäßigen Amortisation- sowie dre aus _andexen Gründen erfolgten Rückzahlungen. . Die Btlaxiz und die Gewinn- und Verlustrechnung sind o_ime Yerzug m den in § 6 genanntcn öffentlichen Blättern bekannt z ma en. *

Von_den_1 Geschäftsberiohx nebst Bilanz und Gewinn- und Verlust- rechnung ist jedem Jnhab_er eines Hypotheken-Pfandbriefs, welcher dies unter _Voxlcgung _des Stuckes oder Talons bis zum Schlusse desjenigen Geschaftsxabres, fur welches der Bericht cegeben wird, und später, so- lange der Vorrath reicht, verlan t, ein ruckexemplar gegen Zahlung von 50 „z und Erstattung der oriokosten zu verabfokgen.

§ 61. _Von dxm _aus der Bilanz fich ergebenden Reingewinn: werden zxmacbst aÜxahrltcb 50/0 zur Bildung eines Reservefonds ab- ?ert, bls derselbe 10% des Aktienkapitals erreicht bat. Der Resi te t_nach Deckung der statut- und vertragsmäßigen Tantidmen zur Verfngung der Generalversammlung.

sowie der ohne Amor-

n den Dividenden nehmen die Aktien der ver iedenen Serien pro rata des auf dieselben eingezahlten Kapitales UYU *

Bank Dritten gegenüber. Die '

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