1830 / 289 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Mon, 18 Oct 1830 18:00:01 GMT) scan diff

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des Belgischen "Volkes, die provisorische Regierung „Belgiens

AUen, welche Gegenwärtiges sehen wer__den.“

Die ( in Nr. 286 der Staats ; Zeitung erwähnte) Anzeige des Central-Comécé in Bezug auf den aus Ant- werpen “hierher gekommenen Emissair war nur von den Herren S. Vandexveycr und Graf Felix v. JNcrode unter- zeichnet. „Jetzt machen die beiden anderen Mirgltedsr dicses Comité, de Potter und C1). Rogier,- bekannt, daß de:,“ Abge- sandte des Prinzen sich tmr an jene beiden Herren gewendet habe und daher auch dieselben aUein, und zwar als einfache Privatleute, geantworket haben. „Ucbrigens“, heißt es fer,- ncr in dieser Anzeige, „pflichcen wir den in der, Bekannt- machung jener Ferren anögesproclxnen Gk'tmdsäszen völlig bei. Zwei wichcégs Fragen werden bald dcm National-Kongxsß vorgelegt werden, nämlich: wclches die künftige chierumgs- form Belgécns seyn und wem das Volk die voklzéehcnde Ge,- walt anvertrauen wird. Der Kongreß allein hac d:“:se “an- gen zu enxscheiöem Wir unte;*:verfen uns dem Willen des Volkes.“

Der Klub dcs Centrak-Bercixxs Hat seit geffcrn seine Sitzungen aus dem St“. Georgsx'aale im das Tweafsr des Parks verlcg'r. Die stets wachsende Zahl seiner MUglichx' und der Zuhörer machte Tics norhchig.

Vorgestexn war das Gerücht ix: Umlanf, eine Expediréon unserer Freiwilliger: [).“xttc zu Campsnhout einen Verlusk erlitten. Diesem Gerüchte wurde von dM Chxfs der Ex- pcdicion, welche gcstcxrxn dcn smnnmrisehcn und gcnancn .Be- réchc über das Vorgegangene Bekannt machten, s'örxnlicx) wi- dersprochen. „Wcirentfcrnt“, Heißces darin, „von danol- ländern gescHlagen worden zu seyn, haben unsere FreiwiUich, 2 bis 300 an der Zahl, zu Campenßouc cin Corps von 8110 Holländern in die Flucht geschlagsty eine ziemxick) groß: An.- zahl derselben gctödtec umd meHrerc Gesangs»; gsmaxkzt. Die Vérbrcitnng solcher falschen Nackzrichccx: beweist„ das; der Feind in unserer Stadt noch gefährlich:: Agenten har.“

„Der Fürst Koslofsky“, heißt es in einem hiesigen Blatts, „welcher über Gent, wo er am 62er; d. war, von Antwererkam, hat fich vc'rgesrern Abend zum General van Halen begeben, den er seit time?.“ RciHe von Jahren kennt, um mit ihm über einen diplonWtiéchen und pflichtmäßigen Auftrag des Prinzen von Oranien zu sprechen. Der Baron von Höoghvorst war zugegen. Bei den ersten Worten des Fürsten Koslofsky ersuchten diess Herren ihn, fix!) an das provisorische Gouvernement zu wcnde'n, wohin er auch gleich geführt wurde. Die Popularität der? Herren von Hoogl); vorst _und vanHalen machce es“ ihnen zur Pflicht, so zu han- deln; übrigens müssen dergleichem Vorschläge nur allein dem provisoriscin'n Gouvernement. gemacht werden.“

Hiesége Blätter äußern: „Eine Dragoner-Abthei- lung, welche von Maftricht nach Rurcmonde abgeschickc war, richtete ihren ONarsch nach Brüssel und trat hier unter die Belgische Fahne. Eben so kam ein ganzes Bakaiüon ,der er- sten Infanterie-Divißon, welches man von Antwerpcn hatte ausmarschiren lassen, - Die O„fiziere des Husaren-chi- ments Nr. 8 haben dem Prinzen Friedrich erklärt, daß fie nicht gegen ihre Mitbt'xkger fechten, aber gegen äußere Feinde treu bleiben würden.“ (Vergl. Antwerpen.)

Herr von Brouckere, der am 8cen **. von hiev nach Antwerpen abgereist war „. ist bereits am folgenden Mitrage hier wieder angekommen, ohne an «iner der dort cht thäcé- gen Kommissionen Antheil genommen zu haben. .

Es war hier das Gerücht verbreicct, daß Don Juan van Haken sich aus Belgien entfernen wolle; unsere heurigen Blätter bezeichnen dicse _Nachriéyc als grundlos.

In der Cicadelle von Getxt, heißt es hier, sollen sch mehrere Millionen dem Staac gehörigen Gelder befinden. Einige Offiziere dieser Citadelle kommen häufig nach der Stadt und stehen mir den Bürgern auf einem freundschcefr- ltchen Fuße. Man wiki, hsißc es fernxr, ,in Gent die Bra,- banrer Fahne wieder ab:“;el)men und dagegen die Flämische aufpflanzen lassen.

Gent, 10. Okt. Die provisorisch Regierung in Brüs- sel hat die Herren Spikthooren , Canter und Coppens abge- sandk," um als Kommkssarien für Ojk-Flcmöern, bis dahin, da ein neuer Gouverneur für diese Provinz ernannt seyn wird, alle Maaßregeln zu nehmen, die ste für angemessen halten. Diese Herren smd gestern Abend hier“ angekommen und haben sogleich ihre Functionen angetreten. Durch ein Rux1dschreibeu haben sie allen Gemeinde-Vorständeu und Ctvü-Behörden der Provinz Anzeige von ihrer Ernennung H(?MWt und dieselben aufgefordert, ihnen binnen z_ehn Tagen d'? Erklärung einzusenden, daß se die provisori]che Regi'e- rung anerkennen.

Das Journal des Flandres meldet, daß die(geftern'

erwähnten) vo_n hier nach Antwerpen abgegangenen Personen zurückgekehrt seyen, nachdem so bei Sr. K. H. dem Prinzen von Oranien darauf angetragen, daß die Hoüändischen Trap- pet) gas Belgjen ganz zurückgezogen würden, und den Wunsch geaußxrt, daß fich Se. K. H. mit der provisorischen Regie- rung m Bxüssel, die bald durch einen National-Kongreß er- setzt scyn würde, in Vsrbindung setzen möge.

Lüttich, 12. Okt. Heute früh ist eine Truppen-Abtheé-

lung, bestehend aus dem ersten Bataillon des Le'nc'en-Regi- “wems Beriaymonc, ck_nem Kavallerie-Detaschement und einem Artillerie-Park von hier nach St. Trond abgegangen. An- dere Abthax'lgngen wcrden orgauisirt und soüen nach und nach alle 2 bas 3 Tage abgehen, um die benachbarten Städte zu besetzen. Hier ist eine „Hükfs- und Schadloshaltuugs-Kommis- non“ angeordnet wordkn, die freiwillige Beéträgc annehmen und UÜMEUTÜck) diejsnégen unterstükzen soll, die durck) die [ekz- ten Begebenheiten zu Schaden gekommen smd.

_Herr Behr, Her seit dem 30. Sept. zu Mastréchc als GLsgUge-quk war, 111 gegen den Professor Kinker und neun Hoilandxxcxw Offiztcre, die sick) hier als Gefangene befanden, ausgewechxelc woxdcn und hier angekommen. -- Diesen Mor- JZU VW zwci mtc Hafer beladene, naoh Mastrichk besfémmce Scizine angchakten worden. *

,Das Journal de Francforc vom 12ren d. M*. enthaic nachtxehenden, als mitgetheilt bezeichneten Artikel aus Frankxurc vom 11. Oktober: *)

„..Man hat belxauptet, daß das Großherzogthum Luxem- hurg L" YTaaxsrechcltchcr Beziehung einen incegrirenden Thcik SYH Kör1tgretch8 der Niederlande und insbesondere der Bel- gtchen Provmzen déexcs Reicvs bilde; daß sonack) jenes Groß- xxerzogchnm das Loos der leßteren theilen müffe , fans deren “;_rcxmung von_den nördlichen Provinzcn festgeselzt würde.»- Cs werd um jo nothwendiger, diese „Behauptung zu wider- legen, welche, man möge fie unter dem historischen Gefichts- ynxchte becx§achxer1„ o_der in staatsrechtlécher Beziehung miter- 1uchen, gleich trrtg :|, da dergleéchen erthümer Anlaß geben

könnken, daß die Unruhen, deren Schauplaß dermalen die-

Naedexlandß smd, sich ami) Über das Großherzogthum Luxem- bxxrg Ycrhr-etketett und dort Nahrung fänden. Folgendes smd dle gejch)t§1)tlick)ei1 und staatsrechtlichen Pünkce, die für die in Rcße srcyende Frage als Wkscheidend zu betrachten smd. -- Sctx langer Zett ést da_s Deutsche Haus Nassau „in zwei vajcege „gechetlc; der jüngere, der Ottonische genannt, xegterc m den Niederlanden, der ältere , Walramsche, tm Herzogchume Naffau. Diese beiden Zweige haben. ßexc Jahrhunderxen und bis zum Jahre 1815 Staaten» in I)eqt]ch1and bereisen„ deren größerer Theil zwischen dem Mam, der Lahn und der Sieg gelegen war. Der Octo- n;1eche, odxr das Haus Nassau-Oranien, besaß die Fürsten- thxatxzer Dtllqnburg , Hadamar, Siegen und Dietz, der Wal- meche Zwe'tg gber das gits Land Nassau,»:velches seit dem „ZEHN? 1806 ct_n.en Theil des Herzogthums Nassau bildet. Durex.) een FannitengUeH, genannt Nassauischer Ekbver- ern, vom Ja1h1'e-1783, wurdc erklärt, daß die in Deutschland gelegstn verjchtedenen Befikzungen der beiden Zweige zum Yorchecl der lckzteren in allen ihren Theilen ein einziges thzze auspxachen, ynd es ward unwiderruflich sestgeselzc, daß zwr1chen drejen Zwergen, für den Fall, daß der eine oder Der andexeYeMlben ohne männliche Erben erlöschen sollte, ein wech1eljerteges Nachfolge-Rechc stattfinde. -- Der König der Ntederlatxde [)acx m seiner Eigenschaft als souveraine? Fé'krsk der Deutxchen Staaten des Octonischen Zweiges des Hauses (Nassau, welche zu dem Erbvereine gehörten, durch den 7011.47 Lfrctkcl _der Kongreß-Akte vom Jahre 1815, vermöge dicses Exxropätschen Gryttygesekzes, zu Gunsten“ Preußens allen sei- nen Reckxcen ans ]ene Staaten entsagt. Diese Entsagung konnte mehr _ohne Verleßung der Rechte jenes anderen Zwei- ges des Hamas Nassau, der im BestHe des Herzogthums Nassau :|, stattfmden. Deshalb,“ ward durch den 71scen Artxkel der Kongreß-Akte festgesetzt, daß die Rechte des Her- zogltchen Hauses Nassau auf die vier an Preußen abgetrete- nen Fürstenthümer, nach Maaßgabe des Erbvereins vom Jahre 1783 aufrecht erhalten und auf das Großhexzogthum Luxemburg übxrtragen werden sollten, „Hierdurch war nothwendtgerwetse, als Bedingung, die Sonderung des (Größ- herzogthums Luxembyxg von'dem Königreiche der Nieder- lande und dexn Belgtschen Theile dieses Reichs- festgessßk- in Betracht, daß, außer anderen Beßémmungen des Nassau?-

*) Wir geben diesen Artikel mit Nücksécht auf dickin eincm Supplement zu dem obgenannten Blattc enthaltenen Korrekturen und Abänderungen.

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schen Erbvereins, welche dj_e Vexeinigung dxs Gryßher- zogthums Luxemburg, als eines mtegxtrcuden Thcxls, mtx dem- Königreick): der Niederlande unmögltch machen, an _demnlhen zwischen den beiden Zweigen des Hauses Nassau auf eme Erbfolge-Ordmmg festgesetzt i_st, die von der durch„das Grynd- gesetz der Niederlande festgeßelzten Erbfolge_völltg abwetcht. Denn in diesem Königreiche können, betm (.rlöxchen des Manns.- skammes, die Frauen die Krone erben, tyährcnd das _Herzog- thurn Luxemburg an den Deutschen Zwerg des; Holmes Nas- sau fallen würde. Trick dieser Fall eén, w wxrd der Herzog VON Nassau Souvergin des Großherzogthums Luxemburg, wc1ches hierméc auch in der Peyson' seines Beherrschers von dém Königreiche der Niederlande gecrxnnc wäre, wogegep beim Aussterben des Herzoglichen Hauxes Raffan Yer K;»mg der Niederlande souverainer Herzog von Nassau wcrd, wor- aus indeß eb-sn so wenig eine Einverlexbungdes Herzogthumz Nassau i:! das Königreich der Ntedcrlande folgen wür-de, _als dermalen das Großherzogchum Luxemburg diexem Königrxtäxe kcin-steges einverlEibt ist, obwoh! beéde Staaten gegenwcxrtxq demselben SouveraiU unterworfen smd. Wäre es andxrs, yo würde man deshalb, weil der König von (Y_wßbrécamcn zu- gleécl) König von Hannover ist, gleichmäßtg folzzertx fön- nen, daß dieses Königreich cinen Therl von Großbxxtz- nien ausmache. Hier wird aber Zbenfalls, wenn dre „Ü:."one von England, nach den Gejkkzen deeses „Landes, auf eine Prinzessm übergeht, eim: cFrxxmmng emrrecen. Eine Fxxlge der Substitution des GroßHcrzogthyxns Luxem- burg für die Deucschen Fürstenthümer uud Famtlcenbcstßun- gen“, “Sie der König der Niederlande in Deycjchland abgetre- ten, und die nicht ausschließlich ihm und semen Nachfolgertz, sondern dem gemeinsamen Hause Nassau gehörten, war __dte ausdrückliche Feststellung des Artikels 67. der Kongrcß-Akte, in welchem es heißt, daß das Großherzogthum Luxemburg zum Deutschen Bumde gehöre - und der Inhalt der 21M- kel 68. und 69. der nämlichen Akte, der die Gränzen d:e_ses Großherzogthums , nicht nur gegen Frankreéckz'und Preußen hin", sondern auch gegen das Königreich der Ntcderlamde und seine Belgischen Provinzen, mic Genauigkeit bestimmt. Es konnte mithin nie die Abfichc des Königs der Nwderlande seyn, dieses Verhältniß durch Vorschristen der iznzcren Ver- waltUng gänzlich aufheben zu wolken, indem dtejer Souye- rain die Gesetze seines Hauses vollkommen kentZt , vorzügltcl) die Erbfolge-Convention von 1783, und fie'ntchc nur durch die Kongreß-Akte, sondern auch durch einen im Jahre

.1814 im Haag abgeschlossenen Vertrag feierlich _erneuert

hat. Die gänzliche und vollstämdige Cinoerleibgng, wel- che die Provinzen des Königreiches der ,Ntederlandje nach dem Artikel 8. des Vertrages_ vom 31. Max 1815_m1t einander verbindet, erstreckt fick) al1o nichk auf das“ Großhxr- zogchum Luxemburg, dessen Gränzen nach) Belgien zu tm Gegentheil durch den Artikel 4 des nämltchen Vextrqges ge- nau bestümmt worden sind. Deshalb muß das Großherzog- thum Luxemburg, ungeachtet seiner vormaligen Vyremigung unter einem Oberhaupt mit dem Königreiche der'Ncedxrlandc, in allen anderen Rüchfichten fortwä[)rend_ als em bejonderer Staat behandelt werden, der zum Deuxrchen Bunde gehört, von dem, den Artikeln ?. und 71. der Wiener, Schlußakte vom 15. Mai 1820 zufolge, kein einziges Mitglted fich los- sagen darf, eben so wenig als es die Freiherr hat, dtUcm) Se: biees-Abtrctungcn die Rechtsverhältnisse zu änd-ern. Em Ab.- gesandter des GroßherzogthUms Luxemburg mmmc an alley Verhandlungen des „Bundestages Theil; desgleichen war em solcher bei den ministeriellen Konferenzen, die in denIahrjen 1819 und 20 zur Vervollständigung der Bundesakxe 'm Wsen stattfaUQen, zugegen; auch unterzeichnete derselbe dre SKclszß- KÜC- das Resultat dieser Konferenzen , hie von dem Kdmg_e der Niederlande in seiner besynderen C'cgenschafc gls. Gro];- 1)szg von Luxemburg ratifizirt wurde., “Mnhm be- zxehen fich alle Stipulationen _der Bundes- und der Schluß : Akte eben so wohl“ auf das Großherxzogthum Luxemburg als auf alle anderen Staaten des Deutschen „Bun-e des, und leßterer übt in dem erstgenannten alle Rechte aus, weiss)? ihm der Bundesvertrag und die Wiener Schlußakce verleiht. Der Platz Luxemburg ist nach Inhalt der Ver- ?räge zur Festung des Deutschen Bundes erklärt worden;.“ :| von ihm besetzt und wird von ihm unterhalten. Sem; Vkrbältnisse zum Bundestage, seine-Rechte, die Pflichten see- ch Gouvexueurs u. s. w. wurden “vom Deutschen Bundes- tage, .in Folge der Verfügungen des Territorial,R-,ezesses__ von Frakaurc vom 20. Juli 1819, festgestellt, der se in setxtem Artikel )()(xsjl. folgendermaßen verzeichnet: „„Arttkel )()(Fsll. Das in seiner ganzen Ausdehnung Sr. Majestät dem Könige der Niederlande, Großherzoge von Luxemburg, zustehende Souvex'änetäcs-Rechc sowohl in der Stadt und

Festung Luxemburg als in dem ganzen übrigen Theile des Großherzogthums, die Justizpflege, die Erhebung der Ausa- gen und Steuern aller Art, gleichwée jeder andere Zweig der Civil-Verwalcung, verbleiben ausschließlich den Händen der Beamten Sr. Majestät, und im Fall Der Not? werden der Gouverneur und der Kommandant ihnen fe und Bei- stand leisten. - Andererseits wird der (Gouverneur mit aller erforderlichen J)?achtvollkommenheit versehen seyn, um ihm, der auf ihm rußlenden Verantwortlichkeic gemäß, die freie und Uxxabhängige usübung seiner Amtspflichcen zu sichern, und die bürgerlichen und örrlichen Autoritäten wer- den in Allem, was die Vertheißigung des Plaßes betrifft, ihm nntergeordnet. - Um jedoch jedem Konflikt zwischen der Militair- und Civil-Bchörde vorzubeugen, wird Se. Maj. der KöUig der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, ei- nen besonderen Commissair ernennen, der als Mittelsmann zwischen dem Goxtvernenr und den Civil-Behörden dienen und in Polizeé-Angclegenheéxen, wo fie mit den militairischen Ver,- l)älcniffen und der Vertheidégung des Platzes in Berührung kommen, die Verfügangcn des Gouverneurs entgegen zu neh- men hal. - Der Gouverneur kann zu demselben Z1vech und jederzeit innerhalb der ihm gesexzxen Gränzen seinerseits eine Perso» ernennen, die mit dem Köm' lichen Commissair eine gemischte Kommission bildxt. -- Jm aUe eines Krieges ab_er_, oder wenn entweder die Preußésche oda-r die Néederländi1chs JNonarchi-z mir cim'm Kriege bedroht und die Festung in Belag-xrungszujkaud erklärt würde, ist die MachWonom- menheéc Ses Gouverneurs unbeschränkt und nur durch die Vorschriften der Klugheit, durch die bestehenden Gebräuche und dnrch das Völkerrecht begränzt. -- Wenn stch endlich der Deutsche Bundestag dahin entscheiden sollte, daß die Gouverneure und Kommandanren der Linien-Festungen 'ver- eédigc werden müßten, so werden der Gouverneur und der Kommandant der Feskxmg Luxemburg den Eid nach der von der BundesversaMMlung angenommenen Formel leisten.““

„Es bleibt hier noch zu bemerken übrig, daß der Frank- furter Rezeß vom 20|en Juli 1819 die Zustimmung dxr Mächce, namentlich auch Frankreichs, erhalten hat, pas, m Folge einer öemselben von den kontrahivenden Theilen ge- machten Mittheilung, dem Rezeß in einer förmltchen Akte beigetreten, ist.“

Deutschland.

Dresden , „13. Okt. Se. Königl. Majestät und des Prinzen Mitregenten König!. Hoheit haben fich bewogen gefunden, den bisherigen Direktor im Departement der aus-

wärtigen Angelegenheiten, den wirklichen Geheimenrath, Ge-

neral-Major der Kavallerie und General-Adjutanten, Zohan- nes von Minkwikz, zum Kabinets-Minister und Staats-Se- cretair der auswärtigen Angelegenheiten zu ernennen. Frankfurt, 13. Okt. Die Zeitung der freien Stayt Frankfurt enthält im hcutkgen Blacce Folgendes: „Em m der Großherzogl. Hessischen Zeitung vom 29sten v. M. enx- haltener Artikel, worin bemerkt war, daß die Anwesenhe-tc mehrerer hundert Einwohner von Frankfurt und Oberrad m Offenbach am Asten v. M. die hinsichtlich der doxtigetz Groß- herzoql. Hesfischen Mauthstäcte entstandenen B_e1orgmffe und die durch einen daselbst angekommenen Drohbrtef veranlaßte Aufregung auf eine beunruhigende Weise „vermehrt hätte., *) hatte den Senat hiefiger freien Stadt besttmmt, das (Groß- herzogl. Hessische Staats-Ministerium um nähere Auskunft über die diesem Artikel zu Grund liegenden Thatsachen und um Mittheilung der desfalls stattgehabcen Unxersuchungen zu ersuckyen. Sicherem Vernehmen nach hat drei Großherzogl. Hesfischer Seits ertheilre Antwort nichcs an dre Hand gege- ben, was geeignet wäre, die Voraussetzung zu rechtferttgen, als ob Einwohner von Frankftzrc und Oberrad auch nur dcp entferntesten Antheil an demjenigen gehaht hätten , was'dte Aufregung in Offenbach und die Besorgmffe an der, dort: en Maury ätte zu jener Zeit veranlaßt hat. Es erschemt da _er dieser rtikel, insoweit er eine Beschuldigung gegen Em- wohner von Frankfurt oder dessen Gehrer enthält , ohne czlle „Begründung, und es ist nur zu bedauern,_ daß er überhaupt eine Aufnahme in öffentlichen Blättern gesunden hat.“ _

S ck W e i z. _

Die Karlsruher Zeitung meldet: „Aux; Franzöfischen Blättern ist in Deutsche Zeitungen die Nachrtcht von Unru- [)en in Bern übergegangen, in deren Folige fick) der Amts- bürgermeister Fischer von dort geflüchtet )abe. Diese An- gaben sind durchaus ungegründec. Jener wüxdige upd allge- mein geachtete Vorstand der Kantonal-Regterung :| weder

*) Siehe Nr. 276 der Staats-Zcitung.

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