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bung der Artikel 5 und 6 des Geseßes vom 28. Mai 1829, wodurch ein permanenter Fonds von 120,000 Fr. zur Doti- rung derjenigen geistlichen Pairs gestiftet wurde , die bei ih- re: Erhebung zum Pair kein reines Einkommen von 30,000 Fr. nachweisen konnten. „Zck) mag mich nicht“, äußerte der Redner, „in Declamationen gegen die Geistlichkeit einlassen, die in dem gegenwärtigen Augenblicke weder schickléch noch großmüthig seyn würden; i_ch beschränke mich auf die einfache Bemerkung, daß mir die Bildung des gedachten Fonds für die geistlichen Pairs unangemessen scheinc, iNdem dadurch gleichsam vorweg bestimmt wird, daß stets eine gewisse An,- zahl von Prälatcn in der Pairs-Kammer Silz und Stimme haben soll; dies halte ich aber für höchst nachtheilig. Sekt den ältesten Zeiten der Monarchie haben die „Bischöfe unaufhör- léch dahin getrachtet, sick) in die öffentlichen Angelegenheciccn einzumischen und die Staats-Aemrer an fich zu reißen. Da- her jeme beständige Vermischung der geistlichen mit der welt- lichen Macht, wogegen die aufgeklärtescen Männer von jeher protestirt haben. Buonaparce hatte die Geistltchkeit mir star- ker Hand im Zaum zu halten gewußt; aber nach der Wie- derhersteüunga der Monarchie trat sie aufs neue mir ihren Forßerungen hervor; alljährlich wuchs das Budget zu ihrem Besten, zahlreiche Schenkungen v::rgrößercen il)? Grund-Eigen- thum, viele Prälaten fanden Eingang in die Pairs-Kammer, und, treu den Ueberlieferunge'n der Kirche und einem Dekrete des Tridencinischen Konciliums, das ihnen gebot, den Königl. Ministern und großen Herren nie den Vorrang einzuräumen, wußten fie es durch eine Verordnung von 1.817 zu exlangen, daß ihnen in der Kammer die ersten Siße zu Theil wm»- den. Um ihrem Systeme die Krone aufzuseZen, fehlxe ihnen nichts weiter, als daß noch ein Kardinal zum Premier-OJU- nister gewählt worden wäre. Wir leben nicht mehr in den „Zeiten, wo ein Religions-Krieg zu bLfÜT'CerU wäre. Es läßt sich aber nicht verkennen, daß jene Usurpation der geistlichen übsr die. weltliche ONacR der Religion eben so verderblich wie dem Lande gewesen ist. Dadurck), daß die Bischöfe fich in die weltléchen Händel mischten, gaben sie fich zugleich politischen Leidenschaften hin", und waxm fie angegriffen wurden, so grif- fen ste auch ihrerseits wieder an. Bei einem Jeden von uns sind noch jene geistlichen Verordnungen in frischem Anden- ken, die, in dem Tone von Schmähschriften abgefaßt, oft ei- nem wahren Kriegs-Manifefte glichen. Nachdem die Präla- ten einmal die politésche Laufbahn betreten hatten, sollten sie “ihren neuen Stand auch durch Pracht und Aufwand beharxp- ten; daher jene ungeheuren Besoldungen und Pensionen, die noch durch die unglaubliche Freigebigkeic dsr General-Conseils der Departements erhöht wurden. Daß die Geistlichkeit ihr gutes Auskommen hahe und gemächlich leben könne, isk nichl mehr als billig; Luxus und Reichkhum aber mußse den * Weltlichen überlassen; su: wird dadurch an Ansehen und Würde gewinnen, was ihr an Vermögen abgeht. Auch wünsche
fck, daß keine G-zisklichen künftig mehr zu Pairs ernanntwer-
den. Nicht, daß ich se gesetzlixh' von der Pairs-Kammer ausschließen mag; dies wäre eben. so ungerecht, als verfas- sungswidrig, indem die Charte alle Bürger ohne AusnaHMe u den öffentlichen Aemtern Und Würden für zu;- ?ässkg erklärt. Aber ich g-Laube, daß man aus höheren polici; schen und religiösen Rücksicbteu keine Prälaten mehr in die Pairs-Kammer berufen müsse, Schon im 14ten Jahrhundert erließ Philipp der Lange eine durch Parlaments-Beschluß bestätigte Verordnung , worinyes hieß, daß hinführo kein Prälat mehr im Parlamente !tßen sokle, indem der- König ßch ein Gewissen daraus machen würde, ste an der Ausübung ihres geistlichen Amtes zu behindern. Ich wünsche, daß Lud- wig Philipp [. in dieser Beziehung die Meinungen und Be- denklichkeiten Phélipps des Langen theilen möge.“ Der Graf v. L ameth unterstützte den Antrag des Hrn. Dupin , erhob fich dagegen mit Macht gegen den des Hrn. Salverce, der nur einen„-Zwiespalt mit der Pairs-Kammer herbeiführen könnte; zwar habe r. v. Kermarec von einer künftigen Re- organisation der Patrs-Kammer gesprochen; ihm scheine da,- gegen; daß die Deputirten-Kammer durchaus kein Recht habe, an »«die Prärogativen oder- die politische Existenz der erblichen Kammer Hand "anzulegen; wollte man das Aniendement des Hrn.. Salverte annehmen, so würde Nichts die Pairs-Kam- mer hindern, jeden von der Deputirten-Kammer ausgegange- nen Vorschlag zu verwerfen. “„Wer“, fü te der Redner inzu,
llalsdann zwischen beiden Körpern ent cheiden? Das“ and?
so ' ZL“ soll aber dessen Meinung eingeholt werden? Wollen Sie.
etwg den Parteigeésk aufs neue wecken und fich u einem zryetten Naüonal-Konvente aufwerfen?“ Hr, Zolkivet er- wtederte; „Glücklicherweise, m. H», können wir an die Verfassung der Pairs-Kammer Hand anlegen; dieses Recht
uns desselben bedienen. Man sagt uns, die Pairs-Kammer werde. dagegen unsere Vorsthläge verwerfen; desto schlimmer für dee Pairs-Kammer (Lebhafte Unterbrechung). Erlauben Sie“, _daß ich mich deutlicher erkläre. Es war nicht meine Ab- sicht, der Pairs-Kammer das Recht zu bestreiten, bis zu de- ren Reorgamsation die von uns ausgegangencn Vorschläqe zu verwerfen; entweder habe ici) mich schxlecht“ausgedrüch*t, oder ich bin falsch verstanden worden. Ich habe nur sagen wollen, daß die Pairs-Kammer Unrecht haben würde, wenn se eine an_ fich gute Maaßregel verwürfßz das Land würde alsdann über ße richten.“, Bei diescn Worten wurde Herr Zollivet abermals mir“ der Bemerkung unterbrochen, daß er ganz und gar im erthume ]ey, indem die Pairs-Kam- mer, wie die Deputirten-Kammer, bei einer solchen Ver- wxrfung ein souveraines Recht We. Herr von Lameth Wiederholte , daß man sorgfältig jede Gelegenheit ver- meiden müßse“, um die Kammern unkcr sich zu veruneinigen. „Was würde“, bemerkce Herr Agier, „die Deputirrcn-
Kammer dazu sagen, wenn“ ein Pair einmal 'die ?Neinung,
abgäbc, daß„ in1ofern diese_Kgmmer irgend einen Vorschlag verwerfen soUte, dies um jo 1chlimmcr für sie seyn würde? Die Freiheit imd Unabhängigkeit der drei Staats-Gewalten muß für eine jede derselben in gleichem Maße bestehen.“ Zorc Barths war der '))?eimmg, daß Anträge, wie die der
erren Salvertc und Dapin, keineswegcs von der Art seyen,
daß sie einen Zwiespalt zwischen beiden Kammern herbeifüh- ,
ren kdsmceu. „Herr Bourdeau erklärte sich zu Gunsten die- ser Anträge, glaubte aber, daß se in einem GesekZe, wie der Rechthgs-2lbj'chluß von 1828, nicht an ihrer Stelle wären. Auch der Vicomte v. ONa'rtignac war der Meinung, daß es eines bejonderen Gesetzes bedürfe, um die geseßléchen Be- stimmungen, derem Aufhebung die Herren Salverte und Du- pjn veklangteU, zurückzuuehmen. Der Vorschlag des Herrn Salverte wurde hierauf mit; großsr Stimmen-Melxrheit ver- worfen, und Herr anén d. J. nahm den seinigen mit der Erklär_ung zurück, daß, da er fich Üb-xrzeugt, daß sein Antrag nicht ]owohl für umzulässig, als bloß für nicht zeitgemäß ge- halten werde, er zu einer- gelegenex'n Zeit damit wtxx der [)e'rvoxkr-ecen werds. Herr Mercier hatte einen andern Vorschlag des Inhalts gemacht“, daß künftig ein “jeder »))?intsrer bei der definitiven Regulirung des Bud- gets über seine Verwaltung in moralischer Beziehung Rech,- mmg abxege', Und daß dieyer Bericht den Kammern vorgelegt werde. Der Präsident des OJUniskek-Raths bemerkte, daß er fich diesem Antrags in keinerlei Weiss- widerselze, ob- gleéch es ihm nicht recht “klar scy, was man unte? einer mo- ralijchen Rechnungslegung eigentlich verstehß Im Laufe sei- nxxr Rede 1agte Herr Lasficte unter Anderm „„auch, er habe 15
*Jahre lang auf den Bänken dcr Oppofitéon gesessen *und
sein; Grundsälze und Sprache "auch dann nicht geändert, ais ex xn das Ministerium berufen worden sey; er sey hcermack) auch jetzt noch ein Freund der Oeffentlichkeit, glaube aber doch, daß der bisher alljährlich von dem Rechnungs-Hofe erstatthe Bericht fick) nicht zu einer Mitchetlungfür das grö- ßere Pßxhiikum eigne. err Madier de Montjau sprach steh zu Gunstey der" gr ßcmöglichsten Oeffentlichkeit: in allen Dmgen aus;(]edoch tadelte er den Mißbrauch,“ der zuweilen von ,der Pxesje gemacht würde. „Hier zum Beispiel“, fügke erhtt1zu,jtnd.8m er einen großen Anschlagzettel entfalt-xte, „sehexr Ste eme Bekanntmachung, die mir so eben von einem Batatllons-Chef der National-Garde micgetheilc wird, und die nicht blyß an aljen Straßenecken, sondern sogar am Ein- gange zu deesem Stßungs-Saale angeschlagen worden ist; ste führt die Ueberschrift: „ „Ueber die Beschwerdechy oder von der Nothwendégkeit,„Volks-Vereine zu stiften;““ mir dem Motto: „ „Frankretch ist eine große Jury und durch ihre Rechte dazu berufen, alle Maaßregeln der Regierung vor seinen Rich'terstuhl zzx ziehen,““ Als der Redner sich anschickte, die Druch1chrtfc xu verlesen , widerseßten scch dem eine große Mengßvotx Deputirten mit dem Be- merken, daß eine solche Mttthet'xlung reglemencswidrég sey.
Nichtsdestoweniger wurde die Mittheilung von der Majori- '
_täc der Kammer beliebt. Hr. Madier de Montjau las also: „Da der Scharfsiny u_ud [):-: Einsicht des Volkeader Gerech- tigkeit und Schnechkett'semer Urtheile gleich kommen, sp ist kein Grund vorhan_den, Ihm das Recht u bestreiten, fich zu versammeln und du andlungm der egéerung nach.sei;1er Ueberzeugung zu beurthetZen, indem es dabei nichts Wetter thut, als daß es_ fich nur seinen eigenen Angels enheiten be- schäftigt. Da dee Regierung nur durch das olk und für das Volk besteht, so müssen die Männer , die dieselbe bilden, |ck zurückziehen", wenn se nicht in dem Sinne des Volkes handeln wollen, sondern eigenfirmig den Weg verfolgen, den
ijk Kuna? in der Charte, vorbehalten worden, und wir werden , das Volk fÜr schlechc unp gefährlich erklärt hat. Bei einer
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Anwendung dieses Princips auf dasjenige, was fich _seit der neuen Revolution in Frankreich zuträgt, kann man aljo, ohne Furcht, Lügen gestraft zu werdey , versichern, daß die gxoße Majoricät des Volks mit eben 1o großer Verachcung als Zorn eine Hand voll zaghafter Männer seht, die, nachdem ihnen, man weiß nicht recht auf welchen Anlaß, die Zügel der Re- gierung übergeben worden, durch eine unbegreiflxhe Unxhä- tigkeit die große Bewegung hemmen wollen , der fie thre Stellung verdanken, wogegen doch ihr Patriotismus sie viel,- mehr veranlassen sollte, den Aufschwung zu verdoppeln. Wenn diese Männer fick) vor der Freiheit fürchcen und yor Her glänzenden Genugthuung zurückbebcn, die wir berechttgc smd für alles dasjenige zu verlangen, was wir sekt 15 Jahren von dem Despotismus erlitten haben, so mögen sic ihxen
, Pjalz denjenigen einräumen, die fick) nicht scheuen, Umere
Beschwerden zu theélen und uns so frei zu Machen, wie wir es bedürfen. Es ist gar zu feig oder scheinheilég, fick) das An- sehen zU geben, als fürchce man, daß die Freihecc in Unfug ausarten könnte, nachdem selbst die niedrigste Klasse dcr Gesell- schaft sch mit so großem Heldenmuthe benommen hat.“ -- „Der Anschlagezettel“, fügte der Redner hinzu, „schließt mir drei etc:. ata. Sto. Ich erkläre es laut, daß eine _solche Be,- k'anntmachxmg die Aufmerksamkeit der Regierung tm [)öchjkexx Grade in Anspruch némmt, und wenn uns dahsr dex M":- nisrer des Innern heute einen Geseß-Cnrwurf Über dre An- schlagzettel vorlegen soklte, so würde er uns in einer guten Skimmung ßnden.“ .Bei diesen Worte:: riefen me[)_rere,De- pUtércc: „Sie wissen also, daß ein solches Gekekz tzcure vot'gelegt werden soU, und waren in das Geheimniß einge- weiht?“ Andre Stimmen fügten hinzu: „Zeßc haben wir den Schlüssel zu diesem ganzen Theater ; Coup.“ Herr Marchal fand "sich auch durch die ungescßickce Acxe-zrkmg des Hrn. Madéer de Montjau sofort zu der Frage: veranlaßt, was der_obige unziemliche Anschlag-Zettel mit der Proposition des Hrn. ONercier eigentlich gemein habe. Kaum war diese Proposition verworfen worden, als in der Tßat der Mini- ster des Innern das Wort verlamgte, um den von Hsrrn Madier de Montjau angekündigten Entwurf Voxzulcgen. „„Die Regierung,“ so begann er, „kommt heute, das Wort einzulösen, das fie Ihnen, meéne Herren, unLängst gegeben, Ein Gesetz über die Zettel-Anschläger uud öffentlichcn Ausru- “fer vorzsalegen. Die Nothwendigkeit eines solchen- Geseßes kann von Niemand in Zweifel gezogen werden. Der Art. 290. des Strafgesetzbuches unterwarf die Auzrufcr dev pole“- zeilichen Behörde. Durch diese Einrichtung wurde aber der Willkühr Thür und Thor geöffnet, und wir wünschen daher,
daß dieselbe abgeschafft werde. Bevor wir Ihnen aber eéne
andere gesetzliche Maaßregel zur Steuerung des Mißbrauchs vorschlagen, haben wir die Frage untersuchen zu müssen geglaubt, ob das Recht des Zettel-Anschlagens überhaupt Jedermann ohn-e Unterschied zugestanden werden dürfe. Es hat der Regüerung ge,- schienen, daß man einen Unterschied zwisckZen solchen Bekannt- wachungen, die in einem Privat-, und 1olchen, die in einem öffentlichen Interesse erfolgen, machen müsse. Zn ersterer Be- ziehung halte?! wir das Recht für unbedingt. "Anders stellt sei) die Frage, wo von der Verkündigung poltttscher Nack)- richten oder Meinungen auf dem Wege des öffentlichen An,- schlags die Rede ist. Nicht, daß wir vergessen hätten, welche wesentlichen Dienste diese Ark von Publicit'ät während der letzten Revolution geleistet hat; hieraus darf man aber nicht fol- gern, daß dasse!be_Mitcel, das dazu gedient hat, unsern recht- mäßig-xn Widerstand zu unterstützen, auch jeßt noch fortbeste-
hen dürfe. Die Regierung theilt die Anfiebc nicht, daß die „
"Preßfreiheit das Recht des öffentlichen Anschlagens in fich schließe. Wir alle wissen, daß die Preßfreiheée nur deshalh fruchtbringend ist, weil sie fich vorzugsweise an die Intel]:- gen wendet, und daß, wenn se" von dort auf die ganze Gekellschaft zurückwirkt, solches nur auf dem langsamen Wege »der Ueberlegung geschieht. Ist dies aber wohl mit: den An- schlag-Zetteln der Fall? Größtentheils nur darauf bereclxx nec, einen augenblicklichen Eindruck hervorzubringen, wet- fen . Zie- jede Ueberlegung zurück -und suchen gleichsam den eser mit sich fortzureißen. Das öffentliche Anschlagen Unbedingt zugeben, heißt die Volks-Aufläufe billi en, und man möchte behaupten, “daß zwischen der Preß-FreiJeit und. dem “Zettel-Anscblage derselbe Unterschied obwalte, als zwcschen dtm Rechte, zu WWW und zu handeln. Diese Betrachtun- gen veranlassen die Regierung, auf das absolute Verbot xeder politischen Bekanntmachung auf dem Wege des öffentltchen Anschlags anzutragen. Sie werden ohne Zweifel die Anficht theélen, m. H., da bei der großen Freiheit, deren die Presse bei _uns genießt; jemand fich mit Recht beklage11_darf, „daß es der Oeffentlichkeit an Organen fehle. Mit dieser emztgen “Ausnahme, erkennt die Regierung Jedermann das Rechc zu,
Zettel Öffentlich anschlagen zu lassen; nur vexlangt fie eine desfallnge Anzeige von Seiten des Anschlägen? und die An- gade_semer Wohnung. Man kann unsrem Gesetze den Vor- w_urr m_achen , daß_ es die Gränze zwischen politischen und Mchtpoltttschen Ax11chlag-Zecteln nicht gehörig feststelle; dieser Ueb_clstand verschwendet_ aber gänzléch , wenn man be,- denkt , daß dee Ge1chwornen - Gerichte allein Richter in der Sacixe stnd und d__en Grad der Straffälligkeic fesk- setzep. -Hmjtcht_ltch der öffentlichen Ausrufer find wir- der Metnuing _gewejen, daß ihnen noch engere Gränzen als den Zectcl-Amctzlägern gesteckt werden müßcen. Auf die Gefah- ren ejnes sol_chen Publicatiousmittels, das größxcntheiks nur aus Gewinnwchc gewählt wird, um ungegründete oder entstellte N9chrichrcn zu Mr_breiren und Besorgniffe zu erregen» noch bejonders hinzuweijen, halte ich für Überfiüffig. Der Gesekz- Encwurf verlangt von den Ausrufern, daß sie bloß Zeitan- gen oder amcliche Akcenstücke ausrufen, zu andern Druck“- schrifxen aber zuvor die Genehmigung der städtischen Be.- höxde einholem. Dies, m. H., ist der Hauptinhalt des Ge- sekzes, das ich bis Ehre habe, Ihnen hiermit vorzulegen.“ GeseLz-Eutwurf.
„Art. 1. Keine Schrift, sic ser) nun [geschrieben oder ge- druckt, odcr gestochen odcr lithographért, wch che politische NW- richt'cn enthält_ oder über politixche Gegenstände handelt, darf an den Straßencckcn, auf den Platzen oder an andern öffentlichen Orten angeschlagen oder angeheftet werden.
Art, 2. Wer, wenn auch nur auf kurze Zcét/ das Gcwerb-t dcs Anheftcns) Ausrufens, Verkaufcns oder Vcrthcilens gcschréc- bcncr, gedruckter, lithygraphirter odcr gcüoclxcncr Schrist-xn anf öffentlicher Straße trctvcn will, isi gehalten, die sxädtischc Be- hörde znvor davon in Kenntnis; zu fesch und seine Wohnung an-
"zugeben. Dcr Ansrufer odcr Anklcber solsbcr Schriften muß
Diese Anzsigc bci jeDcr Vcrändcruxxg seiner "Wohnung erncncrn.
Axt. ;;. Dic Journale, die täglichxn oder periodischen Blät- ter, dre Urthct'le und andéren Erla'ffe einer Behörde dürfen nur mit ihrem TkkLl auf den Straßen, Plätzen und an andern öffent- lkchn _Ortcn ausgerufen werden. Keine andere gcschréebcnc, ge- druéktk, lithng'aphéktc oder in Kupfer gcsiochcnc Schrift darf auf öffentlichchtraßcausgerufen wcrden, bcvornichtdcr AWZMfcr der städtischen Behörde den Titel, untcr welchem" er jene Schrift ausrufcn will, angezeigt hat.
Art. 4. Der Verkauf UND die Aasgabe falßher Auszüge aus* Det: Blättern ist ansdrücklicl) verboten und wird durch nachstehende
Strafen gcahndcx wcrden. „ Art. .',. Dre Ucbcrkx'ctung der Art. 1 und 4 des gegenwar-
tigen Gescizes soll mit einer Gcldbußc von 25 bis 500 Fr. und einer Haft von 6 Tagen bis zu einem Monate bcsiraft wer- den, welche beide Strafen gleichzeitig oder einzeln zuerkannt wer:- dcn können. Der Vcrfaffcr oder Drucker cines falschen Auszuges aus einem Journal soll zu dem doppelten Betrage der über Den Ausrufcr, Verkäufer “oder Ausgeber solcher falsch:: AuSzüge ver- hängten Strafq veraltheilt wcrden.
Art. 6. Dre Erkenntniß über die im vorigen Artikel angege- benen ergehcn 17th den Assscnhöfen zu. DicseVergchen sollen, den Vcütmmungen des“ Art.. 4. des Gesetzes vom 8. Oktober d. I. gcmäß, verfolgt werden.
Art. 7. Jede Uebertretung der Artikel 2. und 3. des vorliegench dxn Gesetzes soll auf demgewöhnlichen zuchtpolizeiléchen Wege mit exner Geldbuße von 25»20:) Fr. und einer „Haft von 6 Tagen bts zu einem Monate bcsiraft werdcn. „ - _
Art. 8. Das auf die Ausrufer bezüglrcbe Gesetz vom 52 Nivosc dxs Jahrcck 's. und der Artikel 290 des Strafgesetzbuches Werden htcrdurch aufgehoben“
Am Schlusse der Silzung brachte noch Hr. Cabanon ein Amendemenr zu dem RechnungseAbschluffe von 1828 in Vorschlag, das indessen vcrworfex: wurde. Der Geseß-Enc- wurf selbst ging sodann mit 261 gegen 22 Stimmen durch.
Paris, 25. Nov. Ge ern,als am Vorabende des Jah- restages der am 25. Nov. 809 stattgefundenen Vermählung des Königs und der Königin, hatte eine Deputatton des den Dienst im Palaés-Royal versehenden Postens der National- Garde dj_e Ehre, Ihren Majestäten einen Blumenstrauß xu Überreichen, Gestern Abend um 8 Uhr präfidirte Se. Ma- jestät in e_inem dreistündigen Minister-Rathe.
Der heutige Moniteu r promulgirt die Päpstliche Bulle, welche die kanonische Institution des neuen Bischofs von Rodez, 'Monfignor Giraud, enthält.
Dasselbe Blatt theilt eine aus 24 Artikeln heftehende Königl. Verordnung vom 10. Nov. mit, wodurch dte Anstel- lun , Besoldung und Pensonirung der Beamten für das BeYleidungs- und Lagerwesen des Militaérs, sowohl cm 'In- nern als bei den Armeen, festgestellr wird.“ Em vym Krngs- Minister zu erlassendes Reglement tpérd dee Functtoyen und „Befugt'xisse dieser Beamten, die Polizei- und Suboxdtnaciot1s- Vorschriften und die Uniform derselhen näher besttmmen.
Aus Lyon vom 21. Nov. schretbt man: „Gestern mu- sterte der erzog von Orleans _dte Truppen der hiesigen Gar- nison und esucyte mehrere große Fabrkken und Waarenlager.