_ , Bezeichnung Bedingung:, . - 11 en ! "Gattung d BezZchZUIZ5z BMLFUW“ Gattung derBueLZch§nu§5ä BZÖ? gFexZen/ Gattungb der nach §* 1054 "W welthm . er ua * un e - * trie e. "ten. die “ W der Betriebe. zugelaffenen Arbeiten. die Arbeiten gestattet werden. der Betriebe' zugelassenen Arbeiten. die Arbeiten gestattet Werden. der Be zugelassenen Arbe! WMW "ÜL - ““"-“““““ 2 3 ***“ 1. 2. 3. 1. 2. 3- „ 1' ' ' «_ . _ _ _ . . ' b der Die den '
29) Der Betrieb der Die den Arbeitern zu ge- 33) Gewtn- Dre Beendtgung der Den Arbetterzx smd m1z1- 36) Glykce- DeTiFirapZYtjee und der währende KKW» _ge- Schmalte- Schmelzöfen. Diese Aus- währende Ruhe hat min- nung von vor 6 Uhr des vorher- destens Ruhezexten gemaß rtnfabrl k-n- Kßochenkohleglühöfen. d este n! zu dauern- uu- fabriken. nahme findet auf das destens zu dauern: Oxalsäure, gehenden Abends be- §„1059Absa83 oder, m“ _ . n- entwed ' ' " .
- * “* * der unteren Dies? Ausnahmen fi erfur [WWW We1hnachtö-, Ofter- und enfweder fur ]eden zweiten gonnenen__Schmelzen. Genehmigung d 11 auf das Weihnachts- Sonntag 24 Sbm!)- Pfingftftft “i"“ AWM“ Sonntag ? SLMZM ZZWZUuFWö-Tdeßeénxeß oefter. und Pfingstfeft, oder für jeden dua- dun . oder "c 'e en ri en . c: a - ,
g Soantag136 Sfunden werbeordnung 315 JWÜHUU- kerne Anwendung. odeéoM IW
oder,sofern an denübrigen Das Eindampfen der Die den Arbeitern zu Je- ] Sonntagen daW Sonntagen- die Arbeits- Aebalkalilaugen. währende Ruhe hat mm- schichten „ ' schichten nicht länger destens zu dauexn: . al812StuYKt sing“ als 12 Stunden dauern, entweder für jeden zweiten fü "eden ier;:uban-em, für jeden vierten Sonn- Sonntag 24 Stunhen ;, t 136 Sv SW- tag 36 Stunden. oder für jeden dritten . DYIRWM Der Reichskanzler ist be- Sonntag 36 SPUR" ? fugt Abweichu: mlß !" fugt, Abweichungen hinsicht, oder,sofernank1enubZ1-gen . fichtl/ich der Dag"er Y [ich der Dauer der Ruhe- SJUUÜÜJWÖW Ar_e1ts- ! Ruhezeit zuzulaffeu- d' ekbe zeit zuzulassen; dieselbe muß schtchfen mchk [anger ;: muß jchochfür'ede1;Axs'ta jedoch für jedén Arbeiter axs 12Stuz1den dauern, z miudeftmsdüÉesWth' - mindestens dieGesammidauer fur]edenv1erfenSonn- ! seiner auf die . "“ Z seiner auf die Zwischen- tag 36 Skunden; ; lie endeW Wers)“- * liegenden Sonntage falTenden Der 91elckck§ké1113[er [| he- [ gb“ ei , ef "h"" ' ' ' fu t Abweuhun en htn- 1 At e1tSz tewulhea ArbettIzett erretchen. g -_ g ; Ablösuugz Ablösungsmannschaften “WW. “d“. D“".“F- ?.? ; dürfen je 12 sms..." ' . dürfen je 12 Skunden nach Ruh?“ zuzxx qffxWAtZskt e j und vor ihrer MW und vor ihrer regelmäßigen myß1edochf31r1e en xd“ er 3 Beschäftigung M ck Beschäftigung zur Arbeit m.tndeftens dteG'esamm, auer : nicbtverweubävecbea, D:“ nicht vertvendet werden. Die Fm“ auf M zwlllsthden' '; deréselbenz mbeRu “ denselbenzugewährendeRuhe tegetxden'SonnYage fa en en ? muß min da! Mah- muß mindestens das Maß Akbeliszelf errUchU-l- ; . F der den ab [» - Ablösungßmannjchaften , der den ab Unten! ge often Arbeitern „ . 2 .»; ewährten W gewährten Ruhe erreichen. durfen ".] Stundetk '.mch g “ und vor xhrer regelmaßtgen ___-___. ; . . . . . Beschäftigung zur Arbeit ; - b ' d ! * d A beüm _ 30 Geth- Bet der ere un des Den Arbettern md mtn- . - - - 37) Holz Der Betrteb " “ck D“ en k UW anng von SchwefelanFimLxs €ELWR!) destens Ruhezeitcéns gemäß Her Betueb der LM“ Flchx[?erwendetzverdßnRDte und Torf- Verfohlung in Retorten.F währende Ruhe ho ck-
Anti- Säure die Beendigung §. 1056 Absaß 3 oder, mik gern, der Konzent'ratkon en1e eyzxgewahrxzn e P?!" defti[[a- *! destens zu dauean .
monoxyd. der vor 6 Uhr des vor- Genehmigung der unteren und_ der Krystalltsatron muß mm eftens as - aß kibn- 5 entweder für ÄWTW " „ _ sowte dec Abdampf- und der „den abgelösten Arhettern ; Sonnta MSW hergehenden Abends be Verwalkungsbehorde, gemaß Glühöfen ewahrten Ruhe er'cetchen . g. . gonnenen Operationen. §.1050 Absaß4 der Ge- ' g " ][ oder fur ]edeu W roerbeordnung zu gewähren. Die vorstehenden Aus- 1 Soxmtag 36 SWN YYJenchfinden auf das . “'LH/Los?" “"FMYFW 31) Gewin- Der Betrieb der Oxy- Die den "Arbeitern n e- “ na ts? O_ste'c- UNd „Z o_"n agen „ " ' nung von dationsöfen und der kon- währende Ruhe hchz m?u- 'Pfingftfest keme An- 5 «“?th yxcht HWI“ Zinnoxyd. tinui'clichen Schachköfen destens zu dauern: 'Wendung. „5 “Zs . d "kit?" FHM, von mehr als sechstägiger entweder für jeden zweiten 34 . k . , . . . ? fur ]3e6en me den Wb Brenndauer. Diese Aus- Sonntag 24 Stunden ) „Pt rtn- ,. Depretrteb ber dez1 „D" den Arbettern 3" Je" 1 tag Stun en. nahmen finden auf das oder für jeden dritten Tu?“ S_ulfomrungs- und N" wahrende Ruhe hat mm' Der Betrieb der zur/ Der Reichskanzler ist be- Weihnachts-_, Ofter- und Sonntag 36 Stunden fa " en. trrrungsxzrozessen. Diese destens 3" d?mxn: . Trennung und Neini- ]fugt glejchungen hin“ Pfingstfeft keine Anwen- oder,'sofernandenübrigen Ausnahxnen finden auf entweder fur jeden zwrrten gung der Dejkülations- sichtséch der Dauer der dung- "Sonntagen dieArbeiks- das W“*h"achts'4 Ost““ Somktag.24 Stun?“ produkte bestimmten Ruhezeit zuzusaffen/ dieselbe schichten nicht sänger und Pßngftfeft keine An- oder fur ]eden drttten Deftillirapparafe. muß jedoch für jeden Arbeiter als 12 Stunden dauern, wendung. Sonntag 36 Stémhen mindestens die Gesammkdauer für jeden vierten Sonn- oder, sofern an d.en UbUSen seiner auf die zwischen- “MJ 36 Stunden. & So'nntagen „dle Arbetts- liegenden Sonntage fallenden Der Reichskanzker ift be- “"We" MR “"g“ Akbeikszeü erteichen. fast, Abweichungen hin- x “ks ZLSWWW- Ablösungsmannsädaftm fichkÜch der Dauer hkk fur Rbf?" vterxen Sonn- dürfen je 12 Stunden nach RUHezeik zuzulassen; dieselbe [ . lag 3- Stun en.. “b und Vor ihrer rege[mäßigev mußjedoch fürjeden Arbeiter T O“ RUNNIN 11? „e' Beschäftigung zu: Arbe;- mindeßens dieGesammtdauer '. fugt. Abweachungen hx“ ajchk verwendet „„de Di seiner auf die BMUKK“ ! fichk[1ch. de“c Daß“. [“ denselbenzugewäh'cendeRuhe liegenden Sonntagsfallenden Nuheöex zuz?[9ff§"“2?*Zft-tbe Der Betrieb der muß mindeftens das Maß Arbeitszeit erreichen. M?*ßd" "ck FY “* xd" “ Kryftaslisation esstgsaurer der denabgelösten Arbeitern Ablösunanannschaften mzn estens te 'esamm- auer Salze. gewährten Ruhe erkeichen. dürfen je 12 Stunden nach sxmer auf die zwrschen- und vor ihrer regelmäßigen [regerxdenSonnt'age fallenden Die vorstehenden Aus- „ Beschäftigung zur Arbeit Arbettsszettxrretchen, nahmen finden auf das nicht verwendet werden. Die _Ablosungsmannschaftcu Weihnacht5-, Ofter- und denselbenzugewährendeRuhe durfen ]e.12 Stunden *1'1ach Pfingstfeft keine An- muß mindestens das Maß "n? 'I“, 'hr“ "Ieknäßlge," wendung. ] der den abgelösten Arbeitern Ye1chaft1gun§ t zurd ArFZt ? gewährten Ruhe erreichen. FYstelYYxexngeTocFYnYRuY 38) Deftil- Die Beendigung derZ Den Arbeitern find min- “ muß mindestens das Maß (“tion.von W 6 Uhr des »Aber-Y destenß Rabezeüen gemäß 32) PULVer- Die Heizung der Die den Arbeitern zu ge- der den abgelösten Arbeitern Thee: und gehenden Abeßds _ be- § 1050- Absah 3 oder, mit und Trockenräume_ währende Ruhe hat min- gewährten Ruhe erreichen. Theeröken. gonnenen Deftjl'Latwns- Genehmigung der unteren Spreng- destens zu dauern: * ![orozeffe YO dF Ent- ??UWWYZNHÖTÖL/ genkgäß stoff“ entweder für jeden zweiten 35 Sac a- Der Betrieb derA a- . " derA beitern u e, terung er ' eßillir- * . 1056 sah der e- fabrtken. Sonntag 24 Stunden ritJfabriYn. rate zur Wiedergerizn, WäFrleendej RKH? hats mLiJn- apparate. merbeordnung zu gewähren.
“ Die Bedienung der Kieselguhtbrennöfen
durch die zur Unfer-
oder für, jeden driften Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeiks- schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Skunden. Der Reichskanzler ist be- fugt, Abweichungen hin- fichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen,“ dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen- liegenden Sonnfage fallende» Arbeitözeit erreichen. Abkösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und Vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nichf verwendei Werden. Die denselbeti-zugewährendeRuhe muß mindestens das Maß
haltungde'cJeuer ohnehin det den abgelösten Arbeikern
erfordeckichen Arbeiter.
gewährie'n Ruhe erreichen.
Die vorstehenden Aus- nahmen finden auf das Weihnachtb, Ofter- und Pfingstfeft keine Anwen-
dung.
nung des Toluols aus toluolsulfo-sauren Salzen sowie die Heizung der Trockenräume. Diese Aus- nahmen finden auf das Weihnachts-, Ofter- und Pfingßfeft keine Anwen- dung.
destens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonniag 24 Stunden
oder für jeden driften Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- schichten nicht länger als 12 Skunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be- fugt, Abweichungen hin- fichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen,“ dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen- liegenden Sonntage fal[enden Arbeitszeit erreichen.
Abkösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit mcht verwendet werden. Die denselbenzugewährendeRuhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
Der Betrieb der Oel- regenerirapparate bei der Gewinnung von Benzol aus denGasen der Kohlen- deftanüonßanftalten.
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Die den Arbeitern zu'ge- währende Ruhe hat min- destens zu dauern:
entweder für jeden zweifen
Sonntag 24 Stunden ' oder für jeden drikten Sonniag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonniagen die Arbeit!- schichten nicht [äuga als 12 Stunden bauen, für jeden vierten Som!-
tag 36 Stunden.
Der Reichskanz[er ist be- fugi, Abweichungen hin- fichflich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen," diese'lbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammxdauer seiner auf * die zwischen- liegenden Sonntage fallenden ArbeitSzeit erreichen.
AblösungSmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährendeRuhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewäh'cfen Ruhe erreichen.