1896 / 299 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 16 Dec 1896 18:00:01 GMT) scan diff

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.Di-7. 299.

" “zum'Déutskhen Reicbs-Anzeiger uud "König'ich

Veil-a g e

Berlin, Mittwöch, den' 16. Dezember

Preußischen Sinats-AnzeigW

1896.

Artikel 19. i ' Auszahlung des Hessischßn Antheil§ a'“m Beiricbs-

_ _ iibcrxclznß.

Mit Ablauf, jeden Viericlxahres ist eine provisoriiche Ab: rechnung ,aber" die Anibeile der vertrag chließenden Staaten an dem Belricqubexschußder Gcmeinscha ['aufzuskellcn und hier- ngck) vorbelxnlilicd der endgiiltigen AUEJle'ichung die Ab- fuhrung ch: Hessischen AULHLÜZ am Betriebsüborschuffe der

Gemeinschaft an die Hessische 'Haupistaatskaffe zu verfügen,

Artikel 20. Bauverwaltung. Im Allgemeinen,

“' 1) “Die Au§fichrung des Baues neuer, für Rechnung d?r'_ xsfijYii Yegternng herzustkllcnder Bahnen wird nach den filr ie" . rkllßlsck)? Staatsbavnverwaltunq geltenden Grund-

Fäßen "seiteiis der Gemeinschaft bewirkt, ofern nicht auf den

WUUTK) der Hessischen Regierung im einzelnen Falle hiervon eine - usnalxiic zugelasscnwird. ,

Projekte skir den Bau Hessischer Bahnen,

dic Finanzgemeinschaft fallen. _ .

(2) Die Projekte für den Bau neuer Bahnen, soweit ste

anf Hessischc1n Gebiet belegen sind und für Rcchnun der

welche in

,LcssiWe-n _ngierung ausgeführt werden, einschließli der „peztalpro Mc für die größeren Banwcrke, werden der „Heysxskhcn cgierung durch Vermittelung des .Hesfischcn Mit:

“'gliedes der_ Gemeinchastsdirektionen ur 5 rüfung vorgelegt werden.“ Hici'bci so cn Wünsche der „YYY )en Regierung, so- weit solche iibcrdic landcspoli eili en nforderungen hinaus geltend gemocht werdcn, thunli fte erückfichtigung finden. Projekte fiir den Bau „Hessischer Bahnen,1velchc nicht in die Finqnzgemeinschafi fallen.

(? Beziiglick) dcr Pro1ekte der seitens der Gemeinéckmxi außzu üérenden Bahnen, welche nicht „in dichnanzgemeiu cha 1 fallen, ollen die Wünsche der Hessqchen. egiermxg beachtci werden, vormisgeseßt, daß nichi ctwa Betriebsrüch11chten enl- gegenstehen. ' '

Rcch11uugdslcgung

(4) Die Rccbuung uber ie 'auf Kosten des Hessischen Slaaied auszuführenden Bahnen wird seitens der Gemein- schaftsverwallung der Hessischen Regierung zur Revision vor: gelegi werde11.

Artikel 21. Auflösung dcr Gemeinschaft. (1). Die in diesem Vertrage Vereinbarte Betriebsgemein- ngt ist udlündbar. Für den Fall, daß jedoch die vertra - lixßcnden Staaten künftig die Auflösung der Ge:neinscha?t vereindarcn sollten, soll jcdkr Thc-il die in seinem Ei enthum befindlicher) Streckcn-cinschlicßlick) dcraanschließcnden auf Yremdem Staats ebtet belegenen, tm Pachtbestß dei" Grmeinschaft befind- lichen fkkch0xl nebst allem Zubehör und dem entsprechenden, nach dem Ve1'1)ältmß ihrer Antheile an dem Vetriebsüberschuffe des leizien N2chnung§ “(KWZ zu ermittelnden Amdeil an dem VeXriedßmaiciial für ii in An prucl) nehmen dürfen.

(“2 Soldin Preußen auf effischen Sirecken nach Maß: Ybe es Artikels 12 Adsaß 4 Auxwendungen für eigene

echnung gemacht hat, smd die augewondeten Beträge bei 'Auflökung der Gemeinschaft Hesstschersetts an Preußen zurück-

zuzah en.

* Artikel 22, Eisenbavaerwaltungen in die

„_ Gemeins aft.

Fur den (Fall, „daß die Aufnahme in die Gemeinschaft

von anderen ifenbahnverwaltungen des Deutschen Reiches

beantragt und von der 5?Z'rcußischen Regierung 9YiFestandcn

' werden sollte, wird die He sische Regierung einen 1 erspru

- dagegen ni : crYben, wenn die finanziellen Bc iehungcn na

'den m die cm ertrage angewendeten Grundzsäßcn geregelt

; werden.

“Ausnahme anderer

' Artikel 23.

Uebertragung auf das Reich.

.' Jedem der beiden vertralFschließenden Staaten soll es vor- behalten »bleilzcn, fur den Fa der Abtretung seines Eisenbahn-

: befißes an das Deutsche Reich auch die aus diesem Ver-

, txage erworbenen Rechte nnd Pflichten auf das Reich mit zu

- ubertragen. ,

“- * Artikel 24,

_ Naiiflkaiion des Vertrages. 'D1e Auswechjclung der Ratifikationsurkunden soll in Berlin ** bcwxrkt werden. So geséebJ zu Bingen, den 23. Juni 1896. (b. .'.) * refcld. (11. 8. von Werner. (11. _8.) ])1. Micke. (11. J.)) Micheli. (11. 8.) Kirchhoff. (11. 8.) Ewald. (11.- 8.) Le mann. (11. . Wey. (H. 8.) Te, mar..- -: «(X,. 8.) ])1': Clemm. *

Der vorstehende. Staatsyertrag zwischen Preußen und en vom 23. Juni 1896 1st ratifiziert worden. Die Aus- wk sclung der Ratifikations-Urkundexi hat stattgefunden.

("N K.-

Anlage 1.

Betreffend: Vertrag mit der Verwaltung der e si-

PZM Ludwigsbahn über den Bau einer Eisen a n:

rucke zu Worms und die Erweiterung des Va n-

léofs dqselbst, Vermehrung der BetriebSmittel,

owic eine anderweite Regelung des Garantie- verhältnisses.

D Einleitung. -

' a nach den Bestimmungen der der Hessischen Ludwigs- Eisenbahngeseu chaft ertheilten Allerhöchsten Konzessions- urkunden der werb der in Hessen gelegenen Strecken dieser Bahn durch den Staat im allgemeinen nach Maßgabe des Remertrqgcs erfol en kann, wobei der Durch chnitt der der Verftaatlichung vor ergehenden fünf Jahre zu runde gelegt

wird, da ferner diese" Berechiigung des Staates aulf den größten Theil des Hcsfis cn Bahnneßes seit dem 4. Apri 1893 cin„ctreten ist, so ist er Bahuvcrwaltung ' die Vornahme gkö e-rer Neubauten, Erweiterungen oder Ergänzungen um dcs: willen ers wert, weil die aus solchen Unternebmun en sick) er: gebenden orthcile für den Reinertrag der Bahn si erst nach und nach geltend machen und eine entsprechende Erhöhung des Ankaufswerthes der Bahn als Ersaß der auf die Erweiterung verwendeten Mittel nur dann Erwartet werden kann, wenn die Verstaatlichung nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach dem vollen Eintritt der aus dex vorgenommenenErweiterung er- warteten Mehrcrträge erfolgen wurde,

Um das Zustandekommen der zur Zeit besonders dringenden und wichtigen Unternehmungen, nämlich des Baues eincr Eisenbahnbrücke zu Worms und der Erweiterung des Bahn- hofs daselbst, sowie eine nothwendig gewordene außerordent- liche Vciinehrung dei" Betriebsmittel ZF fördern, haben zwischsxi Kommiffären der Großher o„lichen gierung und der Hcffi- schen LudwigOEisenbahnqcée, schc1ft einÉehendc Verhandlungen !taitgelfunden._ In dem ? Erlauf der erathungen erschien es owoh zur Klarstellun der Verhältnisse,. als namenxlich zur Vereinfachung des Re nungswcscns _“fcrner zweckmäßig, eine Fixierung des StaateZzufckxuffes zu den arantierten Linien mit fallender Skala zu vereinbaren. A 6 Ergebnis; die er Vchandlung ist nachstehender Vertrag abgeschlo en wor cn. .

B e 1“ t r a g , * abgeschlossen zu Darmstadt qm 3. November 1894

zwischen . der Großhyrzoglicl) Hessischen Regierung vertreten durch (Großherzoglichen Ministerial-Ratl) Micheli, Großderzoglichcn Obcr-Finanz-Ratl; Ewald, Groß- herzoglichcn Oder: auratl) Welz, einerseits und der .Hcsiijcheii Lndmigs-EiHenbak)ngesellscl)aft, ver- treten durch die Herren ankdircktor Hedderick), Vizc-Präsidcni dcchrwaltungUaths und Geheimer Regicrnngs-Rath ])1'. Reinhard, Vorsißender der Spezialdirektion, andererseits.

[. Staatszuschuß zu den garantiekteit Linien. 1 ,

Dcr Staatszusch1tß 511 den garantierten Linien der „sessischen Ludwigsbahn wird, einschließlich des von dxm Étnatc zu leistenden Beitrags zu “den Kosten der einem- kchaftlichen Bahnhöfe „für; das Jahr 1894 auf 250 ck16. cstgeseßt und vermindert sich von da ab um 'ährltck) 25000 ckck, sodaß nach Ablauf von 10 Jahren _eine ahlung von dem Staate nicht mehr zu leisten 10. Die Za lung der Zuschüsse

def: Siaaies Hat in der ersjen Hälfte es Januar jeden Jahres zu erfolgen. t * § 2

11

“Das ausgeschiedene Recbn stescn für die garantierten Linien kommt von 1894 an "111 egfall. Der von der Groß- herzogdlichen Regierung bestellte konirolicrende Beamte bleibt mit en Befugnissen eiiies Gryßherzoglichen Regierungs- kommiffärs ach) fernerhin 1.11 Thätigk_eit.

Der dem betreffenden Beamten ]cweils verliehene Gehalt wird auch fernerhin von der Gesellschaft getragen.

Der dem kontrolicrenden Beamten zur „?eit beiqegcbcne Gehilfe wird von dem Zeil unkt des Jnkra ttretens dicses VerÖrags an von der Groß erzoglichen Regierung abberufen wer en. -

„' 3.

Mit Rücksicht auf § 24 Yer KonzessiOn vom 4. April 1868 behält ich die Großherzogliche Regierunz? das Recht vor, das ausgcs )iedene Rechnun swescn nach «lblauf der in § „1 erwahnten 10 Jahre je crzcit wieder ciYufiihrcn, sobald sie na den fmanziellen Ergebniffcn des * etriebs die Wahr: scheinlichkeit nabe gerückt erachtet, daß die in dem oben an- gezogenen ' 24 -stipulierte Rückerstattungsp icht eintreten könnte.

Auch ür dis Neiiiertragsberechnung Ür Erbach-Eberback)

und Babenhauson-Hanau, derxn Aufstellun zunächst ebenfalls in Wegfall kommen soll, gilt .d1e gleiche Be?timmung. § 4.

An Stelle der auf Grund der Leitherigen Bestimmungen über die Staatharantie zu leistxn, en staatlichen Zuschusses treten vom 1, Januar 1894 ab in xedcr Beziehung die in ' 1 näher fest estell-ten AVLkF. _ *

Info ern es bei t eilweijer Verstaatlichung darauf an: kommen sollte, den auf die nicht zu *vcrftaatlichenden garantierten Linien entfallenden und erncr noch zu entrichtenden Theil des StaatSzuschuffcs zu bcre men, wird verabredet, daß-eine solche Reparntion nach Maß abe des Dmxhschnitts der leßten fiinf wirklich berechneten JaZre 1889 bis 1893; zu-erfolgenxhabe. ,

Bis zum Abschluß der Abrechnung für 1893 werden vor- läufig als Anihcile bestimmt: *

für die Odenwaldbahn ., ......... 60 Prozent, Rbeinhessts Linien ...... 40 Worms-Bens eim .........

: wobxi der Ueberschuß von orins-Bensheitn auf die rhein; l)_eff1schen Linien und die Odenwaldbahn nach Verhältniß des bisher zii beiden leßteren geleisteten Staatszuschuffes vertheilt worden lst. ' ' * ' .

_ Die nach dem weiteren Inhalt dieses Vertrags zu leistenden besonderen Kapitalvergütungen werden hierdurch nicht berührt. -

11. Erbauung einer Eisenbahnbrücke zu Worms. 5

DerBau der Eisenbahnérücke erfolgt nach dem von der Großherzoglichen Negierun festzustellenden Entwurf und Vor- anschlag_ unter Oberaufsith der Großher oglichen Regierung durch die Gesell chaft, wel e die fur den an der Brücke ein-

Yließlick) aller_ ebenarbeiten, insbesondere der Zufahrts- und erbmdungslimen mit den rechtscheinischen Strecken einerseits

„Jnicreffentcn Erlaß geleistet "werdep solltek,

;"nackx' 10 Jahren eintretcnd angenommen" wixd, daß “nach Ablauf des ersten Jahtes' nack) Mang der Brücke

urid den Einführungslinicn in den Bahnhof Worms anderer- scxits, sowie wxiter dcr Anlage eines weiten Gleises von Biblis bis zur Einmündung in die Brücke, Bcscitigung der Stationen RdscnIaricn und Worms-Hafcii, Vcrlcgung der Gloisverbindung nacl) em WOiMscr Hafen u. s. m. erforderlichen Geldmittel duxck) 'An-Habe von höchstens 31/2prozenti cn Prioritäts- obli ationen odcr _ auf andLre mit der roßhcrzo lichen Regierung zu vereitibarcnde Weise selbst aufbringt. .Zicrbei wird vereinbart, daß auf die Brücke nur die Kosten, welche bis zur Eingangsweiche des Bahnhofs entstehen, bFonders zu verrechnen smd, und das; dicser Summe alsdann ein - auschalbc: trag von 15000094 aus den für die Erweiterung des BaLnliofs Woxms entstehendcnKostenznzurechnen ist. Sollte ossi? ei der 5Ilitfjtellung des spe is_llcn Voranschlag's herausstellen, das fur-den Bau der rucke nebst Zubehör erforderliche Gcsammt: kapRal den Betrag von 5700 000 „W übersteigt, so bleibt vor: behalten, zur Erhohung diescr Garantiesumme dic Zustimmung dLl“ Landstände einzuholen.

_Verträgc Über Vergebung von Leistungen dercn anschlaqs: maßiger Wert!) den Vctra_ von 50000 „ck üdcrsteigi, bcdüijfm der Zustimmung der Gro Herzoglichen Regierung,

§ 6.

Von Eröffnuxig der Brücke an zahlt der Staat der Ge: sellschaft die„Zins_en des nach Ausweis der anerkannien Bau- rcxlznung fUr die Bauten aufgewendeten Kapitals zu dem Zinsfuß, Welcher der von der Gesellschaft aufgenommenen „nlcile zu Grunde liegt. Bei der Vcrechnung des zu ver- inlnscii en Kapitals wird die Di crenz zwischen dem aus der ' nlcihe erzielten Nettoerlöse an dem Parimcrtbe bci einkr Bchbung unter pixkj zuge chlagen, bei einer Begehung über 11811 abgescßi. Die Bauzinsen kommen dem Kapital in Auf: rechnung, dagk en werden die Erlöse für die infolge des BMW Überflüss?g gewordenen, veräußerten Objekte in_Abzug gebracht. Als Bauzinsen kommen die für das ]civciligdus: genommene Schuld- (Prioritäten:) Kapital wirklich geéalßtcn Zinsbeträgc, abzüglich der durch vorübergehende Voran agung disponibler Baugeldcr crfallenen Rückeinnahmcn in Betracht. Der Betrag der zur Deckung der Baukosten aUSzu ebendcn Obli ationen ist jährlich oder in anderen angemessenen FJZericWen mit er Großherzoglichen Re icrung zu vereinbaren. „Der Begabungspreis wird mit ZuZimmung dcr Großherzoglichen Regierung festgestellt. _

§ 7.

Insoweit durch den Abdruck) und die eräußcrung üb_c1'.- Lässig werdender Anlagen und Obxckte, mecsondere nn alpthof Rosengarten und im Bahnhof Worms eine Ver- dcs materiellen Werlhcs der bestehenden Byha- wcrden und hierfür nicht von dritten hat das Baukonto der Brücke Hierfür aufzukommen, ]edoch omzni dieLLex Position fiir den Staat Hinsichtlich der im § 6 slipnlicrten erzinsung nicht in Aufrechnung.

Dem seitherigen Anlagekapital des Bahnhofs Worms und der Linie Worms-Vens eim treten'soniit 'die fiir dle_ Next- .bmiten aufznivendcnden nlagekosten abzyqlicl) dcr Erlo e _fur Vcräußerungen nnd der etwaigen Ersaßlcistungen durch * Mic,

hinzu. § 8. '

Dic Gebaltc, Diäten und „sonstigen Bezüge des ausschließlich mit der Vauleitnn_ und Aufsicht bcsckiäftiJlien Personals, sowie auc!) die diesem JZersonal entstehenden Usgaben für Reise- kosicn, Auslagen 26. werden auf den Vaufonds übernommen.

Für Ncmnnerationen welche für außergewöhnliche Dienst- leistungen ans Anlaß des auch (m_Vcamte der Spezialdirektion odcr deien entralbureau in Mainz gewährt werden, sowie um Ersaß er Kosten für die durch den Bau erforderliche Kinstellung von Hilfskräften bei diesem Burcau wird der“ Gesellschaft ein Aversionalbetrag von 2 Prozent der Bausumme vergütet. Gehalte odcr GchaltstZeile, Diäten und Reisekosten don Beamten, die nicht ausschlie lich bei dem Bau beschäftigt smd, können nicht auf den Vaufonds übernommen werden.

§9.

6 sich berechnenden Zinsenersaßans 1:11 bzug und werden von dex" Gesell? at

miiidcrun , anlagen Jordcigefiilxt

Von „dem nach kommen WM in übernommen :

1) wegen der infolge des Brückxnbaues mit der Er- öffnung des Betriebes über die Brücke eintretenden Ersparnisse und Voriheile nach Aufrechnung der der GesellsMt hierdurch erwachsenden Nachthcile oder MehraueZgaben' 85 «jk,

2)_1vegcn der durch die Brücke noch weiter-rallniählick; eintretenden, nicht durch die allgemeine“ Verkehrsentwickeinng bedingten Vortheilc weiter 45000 «M. ' * - -. :,. Z“-

Da die volle Wirkung dieser leßteren Vo"rt;?eile„als* erst

it . vereinbart,

ein Zehntel des le ts_ren Betrages von 45 nach Ablauf des zweiten Betrii' Ixahrcs zrxxei Zehntel und weiter bis um. Ablauf des zehnten Jahres jährlich eiix mciterxs Zehnte zu Gunsten des Staates in Rechnung zu bringen sind.

Die Zahlung des vom Staat an die Gesellschaft als- dann 1196?) zu entrichtenddn (»Zinsenersaßes (? 6) hat zu erfolgen in ljaldxä MYM Raten m er ersten Häl te des Januar und

uli ]eden ahres 110812111111181'811110. In der Zeit nach röffmzng der Brücke und vor Anerkennung der Baurccbnung Wird dieser SiaatszusZuß für den Fall 31/2 prozentiger Ver- zinsuxig der_ von der esellschat auf enommencn Anleihe pro- visorxs mrt 85000 „W pro ahr estgeseßt. Bei geringerer Verzm ung wird dieser Betrag entfsprechend reduzieri. Dieser" _Zuschu vermtndert sich in den ol§éknden IÜYM nach dem in diesem Yaragrapheu vereinbarten aßstab. ach Abschlu . der Baure' nun , die längstens innerhalb drei Jahren na der anetrtßbna me, von der Gesellschaft u stellen ist, werden die _auF die betreffenden_ Jahre entfa enden Zinsenbeträge endgultig festgestellt und die hiernach etwa erforderlichen Aus- gleichungen vorgenommen. .