1937 / 186 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 14 Aug 1937 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- mtb Staatsanzeiger Nr. 186 vom 14. August 1937. S. “2

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ttmg ani Reichsmark 1.250 für jede Einheit 660; _'_Ar-

titel [D' 5), soweit niclit die (Hüter nach dem Komwssement lioher 511 [1019011611 sind. .Hierdtirck) wird der Umfang der Haftung

des Werfracliters Zwingend festgelegt; eine Weitergehende Ver- eittlmrting bedarf der Schriftform 662 Abs. 3; Artikel 117 5 Abs. 3 mid Artikel l'). *

Ist ein .Kioiitwssetiient nieht ansgestellt tvorden (J 662 Abs. 1) oder ist einer der Fiille des 58“ 663 gegeben, sb erimen die Pélrikikli die kapflit1iillllgkil des Verfracliters einicltrmiken odler aufheben, Weil in diesen Fiillen die .Htiiiger Regeln iiicht ge ten.

13) Nack) „LZ 651 Abs. 1, 652 HGB. [tastet der Verfrachier dem Empfänger gegeniiber. nach dem Ziilmlt des Konnoffe- ments (Zkriptnrbaftnng). Tie Haager Regeln stellen dept- gegeniiber mir eine trtiderlegbare Vermntmig fiir die Richtig- keit Des Zirlwlts des .lwttnosseiiients mts (Artikel 111 4).

Ob die Skriptnrlmftnng des „HandelsgesetzbtlckW mit den Haager Regeln bereiitbar ist, ist nicht tinztveifethast. Fiir 'die Bejabimq dieser Frage kann geltend gemacht Werden, daß die Haager Regeln mir das *.Uiindestmaß der Verfracbterhaftmig regeln, soweit nicht die international gewährleisteten Be- freitmgen des Artikels 117 entgegenstehen. Vorbehaltlich dieser Befreiiiiigen _ also insbesondere auch der dem Verfraclser Ziigebilligten summenmiißigen Beschränkung seiner Haftung (Artikel 11' 5) _ wiirde es den. Landesgeseßen nnbenommett sein, die Haiming des Verfracbters zu verschärfen. Das könnte amt) dnrct) den :)ltisstblnß des Rechts zum (*)egenbetveis, dureh die Uebertiabme der Skriptnrhafttmg geschehen.

Andererseits darf nicht iibersehen Werden, daß die Briiffeler Seereclttskonferenz (Oktober 1922) den Antrag ab- gelehnt bat, den Vertragsstaaten das Recht vorzubek)alten, die, Belveiskraft des Konnossements zu Verstärken.

Das Gesetz bat sick) fiir die Beseitigun? der Skriptnr- haftung entschieden. Die Skripturhaftung )at bisher keine Wesentliche praktische Bedeutung erlangt, Weil die Verfrachter sie ganz allgemein in ihren Konnossementsbedingungen aus- ztrsctilieszen pflegen. Es ist zivar richtig, daß die iiblichen Frei- zeicbnmigskluttseln den Verfrachter nicht von der Skriptur- bafmng befreien, Wenn überhaupt keine (Hüter verladen Wer- den. „Hierans können jedoch keine Griinde fiir die Beibehaltung der Skripturhaftnng hergeleitet Werden. Denn der Reeder haftet in diesem Fall bereits aus §§ 606, 485 HGB., sofern er

oder ein Mitglied der Schiffsbesatztiitg schuldhaft gehandelt hat. Kann dem Reeder oder seinen Leuten ein Verschulden nicht zur Lait gelegt Werden, z. B. Weil der Ablader ihn iiber die Verladung der Güter getäuscht hat, so liegt kein Anlaß Vor, ibn fiir den Hieraus entstehenden Schaden haftbar zu machen.

“Daß im iibrigen auch keine wirtschaftlichen Griinde fiir die Beibebaltun'g der Skripturbastung geltend gemacht Werden können, zeigt der englische Handelsverkehr, der niemals die IJZarkrf'cihigkeit des nur eine Beweisvermutung begründenden

englischen Konnoffements angezWeifelt hat.

Das Kontioffement begriindet deshalb nach dem Gesetz ent- sprechend den Haager Regeln auch in dem Verhältnis zwischen

Verirachter und Empfänger lediglich eine Vermutung dafiir„

daß der Verfrachter die Güter so, wie sie im Konnoffement be- schrieben Werden sind, überiiommen hat (F 656; Artikel 111 4 und Artikel 117 5 Abs. 2). Diese Vermutung ist jedoch zwingen- den Rechts: die sich aus*die er Vetveisvermutung er ebenden

Verpflichttmgen des Verfra ters können- im VorausrirWt-rasts- , „„... „,' „.“. „I,"-

geichlossen10der beschränkt*tr7erderr ch§"662):““*“ * ' "

0) Nach Ansicht der Unterkommission der renz (Oktober 1922) ist aus Artikel 111-3 HR. nichts darüber ZU etitnehttien, ob im Fall der Unterberfrachtung der Reeder Oder der Cl)arterer als 0311101" gilt und demgemäß die Konnoffemeiite attsKUstellen hat. Ariel) Artikel 13 kann sowbhl beiligen, daß je na ) Lage des Falles, wie, daß je n'ack) dem im EiilZCif-Qil (mtvendbaren Landesrecht der Reeder oder Charterer als Zitbjekt der diirch das Uebereinkrttirmen geregelten Rechte Ulid Pflichten des eärrier anzusehen ist. Wenn auch hiernach die Haager Regeln nicht zur Einführung des Verfrachter- kontioffemextts nötigen, io Hat sich doch das Gesetz im Interesse der befriedigenden RegelunJ der Haftung bei der Unterber- iracbtmig entschlossen, das Ireederkomwffement é§ 642 Abs. 4 cr. F.) durch das Verfr-ac'l)terkonnoffentent zu ersetzen. Es folgt Hierbei der Enttvicklang, die auch auf anderen Gebieten des Verkehrsreckits, insbesondere im Luftrecht, zu beobachten ist. Das „lkormoffement wird ua dem Gesetst Von dem Verfrachter Uiid den Von ihm bevollmä tigten Ste len, insbesNidere also (titel) seinen Agenttiren, ausgestellt (Z 642 Abs. 1 Und 3“); sein Name ist in das Konnossement aufzunehmen 643 Nr. 1). Ta jedoch in der Praxis die Konnoffemente in tveiterem Um- itrtige Vom Schiffer Oder einem anderen Vertreter des Reeders gezeiclmet Werden, bestimmt § 642 Abs. 4 des Gesetzes, daß der Schiffer und jeder andere vom Reeder dazu ermächtigte Vertreter miei) obne besondere Ermächtigun des Verfrachters 3111: Aiisstellnng des Komwssements befugt Ft. Zur- Sicherung der Ltidnngsbeteiligten ist ferner bestimmt, das;, Wenn der Name des Berfrmchters im Konnoffement nicht angegeben ist, der Reeder als Verfrachter gilt, und daß er bei Unrichtiger Angabe des Namens des Verfrachters dem Empfänger schadensersatzpletig ist 644).

Die Atiswirkun dieser Re_elung zeigt sich insbesondere dÜUii, Wenn der Ree er sein S if verchartert, ohne daß der Ct")0rterer Ansriister 510) ist. ? tick) in diesen Fällen ist nach dem geltenden Recht allein der Reeder oder sein Vertreter, vor allem also der Schiffer zur Ausstellung des Konnoffements besagt 642 Abs. 4). Die Vom Clmrterer oder seinen Agen- turen g*5eichneten Konnofsemente sind daher keine KonnosLe- mente im Rechtssinne. Sie bgriinden mithin keine Schifs- gliitibigerreclite, anti) hat ihre Uebergabe nicht die diii_lichen Wirkttngeit des § 647 a. F. Jn der Praxis hat man si ') viel- iircl) mit der Annahme belwlfen, daß der Charterer oder sein Agent (ils stillschtveigend Bebollmäcbtigter des Reeders oder des Zöhiffers geFeichnet habe. Diese Annahme steht aber meist Mit den tatsiiii)lick)en Verhältnissen in Widerspruch. Es ent- sprieht daher diesen Verhältnissen besser, die Verpflichtung aus dem .itrttmoffement ebenso wie die aus dem FrachtVertrag dem Verfrachter, im Falle der Vercharterung also dem Charterer atthn-xrlegen. Damit wird auch die eigenartige Vorschrift des § 662 HWB. gegenstandslos, die in der Praxis wie im Sck)rift- trim lebhaft bekämpft Worden ist.

Wiclxtig ist jedoch, daß der Ladungsbeteiligte durch die Ein- iiiltrtmg des Bersrachterkonnossemeuts in seiner Rechtsstellung nicht beeinträchtigt wird. Zimt muß daher Wie bisher der Zu- griff anf dms Schiffsvermögen verbleiben. Nach dem (Besetzt begriinden deshalb die vom Chartererbder seinen Agenturen „cxeieiclmeten ,ttounossemente ebenso wie die Vom Schiffer fiir den (lerterer geßeichneten Konnossemente die gleichen Rechte der Ladungsbetei igten wie das gewöhnliche Konnoffement des Reederberfrachters, insbesondere auch die „Haftung des Schiffs- vermögens, § 754 Nr. _7. _Aus dem Unterfraxhtvertrag wird

Seerechitskonxfé-Ü*

!

hiernach ztvar nur die Vertragspartei, also der Unterverfrachter, persönlich verpflichtet; der Anspruch gegen ihn Wird aber dtirxl) ein gesetzliches P ndrecht am Schiff, ein Pfandrecht fur fremde Schuld, ge ichert. *

111. Erläuternde Bemerkungen zu den einzelnen ' Vorschriften des Gesetzes.

Zu § 485:

Die Vorschriften des Artikels 117 HR. iiber den Ausschluß der" Haftung für nautiscbes Verschulden der Sck)iffsb_esaßuug gelten auch zugunsten des Schiffes (Reittier 1110 0311101“ 1101“ [110 Zirix) . . . .). *Sotveit sie reichen, mtissen die Haftung des Reeders und“das Schiffsgltiubigerrecht ausgesclloffen Werden. Dazu ist eine besondere Vorschrift erforderlicki." Andertijalls Würde der Reeder, der nicht Verfraclser ist, fur nautiiches Verschulden der Schiffsbesatmng und fiir Von ihr Verschuldetes Feuer nach § 485 mit dem Schiff haften. Das Gesetz be- chränkt daher im Satz 2 des § 485 die Veranttvortbchkeit' des .teeders fiir das Verschulden der Schiffsbesaßung in gleicher Weise, wie die Veranttvortlichkeit des Verfrack)_ters in Ar- tikel 117 2 (3), (b) u. 5 HR. beschränkt ist. Mit dem 5YZ-ort „soweit“ Werden sowohl 'die Fälle, fiir die, wie der Hochst- betrag, bis zu dem gehaftet wird (§§ 658 bis 660), bezeichnet.

Es “wird danach in Zukunft Forderungen geben, die auf ein Verschulden der Schiffsbesaßung gegrnndet imb 607 Abs. 2), sick) «aber mir gegen die schuldige Person, nicht axtck) gegen *den Reeder und den Verfrachter richten und auch eine Haftung des Schiffsvermögens nicht begrunden.

Die im Einzelfall "wischen den Parteien des Frachtver- trages Vereinbarte Einscbränkung der Haftung des Verfrachte-rs kommt _ sotveit' sie überhaupt nack) § 662 zulasstg ist _ dem Reeder zugute. Andererseits wird jedoch seine Haftung nicht durch eine zwischen ,Befrachter und Verfrachter' vereinbarte Ausdehnung der Verfrachterhaftung beruhrt, da e_me Ertverte- rung seiner im § 485 festgelegten Haftung nur mxt seiner Zu- stimmung möglich ist. Berpflichtet sich z. B. der Verfracbter, der nicht zugleich der Reeder ist, auch fur das nqantrsche Ver- schulden der Schifsbesatzung einzustehen, so wird bierdurxk) eine persönliche Verpflichtung des Reed„ers ebensowenig wie eine Haftung des Schiffsbermögens begrundet. "

_. § 485 Satz 2 schränkt 'die, Haftung des Reeders gegenuber den 80 d n n g s b e t e i l i g t e n ein. Hierunter fallen ebenso wie in § 535 HGB.: der Befruchter, der Ablader und der Empfänger der Güter.

Zu § 541:

Diese Bestimmung entspricht dem jetzigen § 612, ber aus systematischen Griinden hierher iibernommen Worden ist.

Zu § 559:

Nach Artikel 111 1 HR. sorgt der Verfrachter flir, Se'e-, Reise- und Ladnngstiicl)tigkeit des Schiffes. JntvieWett dies bereits heute rechtens ist, ist im Hinblick auf die verschiebene Fassung der jetzigen §§ 513, 559 streitig. Das Gesetz bringt daher *in § 559 eine, neue Vorschrift iiber die See- und Ladt'ingstüchtigkeit des Schiffes. , " , _

Die"Verpfliil)'tmig“,*Yii die See- und Ladungstuchtigkett zu sorgen, obliegt dem erfrachter, nicht dem Reeder. Eine persönliche Verpflichtung des Reeders kann nur _aus 1§)*“-485erw'cicll ? ,“ ' ' ! , ' W9-W_*Schiff_s-

esaßung, insbesondere _,al der Schiffer, der nach § 513 Zur die-See- und Ladungsttiiekjtigkeit. des Schiffes veranttvort ist, schuldhaft*handélk.“"5'é“7ßtt * * ; * *, '

Der Verfraci)t“er “basket nur dafür, daß das Schiff ber Antritt der Reise _ d. i. die Fruchtreife rlznd.m.cht etwa die Reise des Schiffes _ see- und ladungstuchttg ist. Wird das'Schiff wiihrend der Reise see- oder ladungs- 11ntiichtig, so können aus § 559 keine Rechte gegenben' Ver- frachter hergeleitet werden. Seine Haftung beurteilt sick) in diesem Fall allein nach § 606. _

Unter den Laderäumen des Schif es, fiir deren'Geexgnet- heit der Verfracbter zu sorgen hat, sin alle tatsächlich fur bie Atifnnhme von Gittern benutzten und nicht nur die dafur bestimmten Teile des Schiffes zu verstehen. ' .

_ Die Haftnng des Verfrachters aus § 559 ist zwingenden Rechts, § 662. ' Zu §§ 563 bis 564 0:

"Diese Vorschriften regeln die Rechtsfolgen einer unrich- tigen Bezeichnmig der Guter nach Menge und Merkzeichen 563) und nach Art imd Beschaffenheit 564) sowie die der , heimlichen' Verladung 564 a) und der Verladung gefährlicher Güter 564 i)).

1. § 563 entspricht dem Artikel 111 5 HN. Die Haftng des Abladers nnd Befrachters gegeniiber dem Verfrachter fur die Richtigkeit ihrer Angaben iiber die Menge und die Merk- eichen des Gutes ist unabhängig von ihrem Verschulden'uqd itellt sich als Ausnahme von dem .das Verschuldensprmzip proklamierenden Artikel 117 3 HR. dar. Fälld dem Be- frachter oder dem Ablader bei den falschen Angaben em Ver- schulden zur Last, so haften 1ie Weiter auch den im § 512 Abs. 1 bezeichneten Reiseintere senken. -

Nach Abs. 2 kann sick) der Verfrachter anderen Persoxten, also insbesondere auch dem Empfänger der Güter gegenüber auf diese Ersaßansprüche nicht berufen. Mit Riicksicht auf Artikel 111 8 HR. mußte diese“ Bestimmung als zwingendes Recht übernommen Werden, § 662.

2. Die §§ 564 und 5643 enthalten altes Recht (§§ 563 und 564 a. F.). . - , .

3. § 5641) übernimmt Artikel 117 6 HR. Sein Tat- bestand Überschneidet sich mit denen der §§ 564 und 564 3. Denn er Umfaßt Fälle soWohl der unrichtigen Angaben über Art und Beschaffenheit der (Hüter wie auch solche der beim- lichen Verladung. Weiter fiillt hierunter auch der Fall, daß der Schiffer oder die ihm nach § 5640 gleichstehenden Per- sonen trot; richtiger Bezeichnnn'g der Güter deren gefährliche Natur nicht erkannt Haben. Auch in diesem Fall ist der Be- fruchter bzw. der Ablader dem Verfraclster und den Reise- intereffenten ohne. Rücksicht darauf, ob ihm ein Verschnlden zur Last fiillt, ziim Ersatz des Schadens verpflichtet.

4. Nach Artikel 117 6 HR. entfällt die Schadensersatz- pflicbt des Befrachters bzw. des Abladers, Wenn der Schiffer der Verladung in Kenntnis ihrer gefährlichen Beschaffenheit zu- gestimmt hat. Es geniigt aber hier, daß der V erfrack) t e r oder s e i n A g e nt der Verladung der gefährlichen Güter zu- gestimmt hat. § 5640 Übernimmt diese Re elung und dehnt

,sie Weiter aus auf die Fälle unrichtiger Lngaben iiber _die ' Art und Beschaffenheit der Güter. 564) und auf die beim-

licher- Verladung (564 3). Unter Schiffsagent im Sinne dieser Bestimmung ist der Agent zu verstehen, der “fiir den Verfrachter die Frachtberträge abschlie t und sich mit den aus der Verladung der Güter ergebenden ragen zu befassen hat.

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. Zu §§ 606 bis 609: ; , , _

Diese Vorschriften regeln die Haftung des Verfrachters aus dem Frachtvertrag. _ *

1. § 606 übernimmt die Vorschrift des Artikels 1112 HR; Er entspricht im-iibrigen dem bisher gel-te-nden-ReeHx (J" 606 a. F..) Mit Rücksicht auf Artikel 111 8 HR. enthalt § 606 zwingendes Recht, § 662.

Artikel 111 2 HR. legt in dem maßgebettden französiscben Wortlaut dem Verfracbter nicht die Verpflichtung aui, sach- gemäß einzuladen, zu stauen usw., sondern lediglich die Ver- pflichtung, hierbei sachgemäß zu verfahren.. Das Geieß schließt sich dieser Regelung an. Es Widerspricht “daher U1chi der in § 606 zwingend vorgeschriebenen Verpflichtung des Verfrachters, Wenn der Vesrachter Nach dem Frachtvertrag die Güter selber ein*uladen oder durch einen Dritten starten- oder bewachen zu laisen bat. _

Die Haftung des Verfrachters ist auf den gemeinen HandelsWert des Giites beschränkt (§§ 658, 659),"ubersteigt jedoch in keinem Fall den in § 660 festgesetzten Hochstbetrag bon RM 1250,_ für jede Einheit. - ' -

2. Der Verfrachter haftet fiir" ein Verschulden "seiner Lettie und der_Personen der Schiffsbesatzung ohne Rucksicht darauf, ob diese in Ausfiihrung der Beförderung oder mir. bei Gelegenheit dieser Ausfiihrung schnldhaft gehandelt haben 607 _ Artikel 11/ 2 q). Auch diese Haftung ist zwingenden Rechts 662). « .-

Die Schiffsbesatz'ung tvar neben den Leuten des Ver- fracbters zu erwiihnen, Weil es ztveifelhast sein kann, ob_ste zu den Leuten "eines solchen Verfrachters' gehört, der mcht zugleich der Reeder ist. ,

Welchen Kreis die Leute des Verfracbters im einzelnen umfassen, ist ebenso wie bei der entsprechenden, Bestimmung des Landfrachtrechts 431) Frage des Einzelfalls.

Der Verfrachter haftet nach Artikel 117 2a HR.-nicht fiir fremdes Verschulden „in 1110 nMjZaticm 01" »in “(110 m:rnaZement 01 1110 5111 Der anglo-amerikanischen Rechtsprechung folgend, bezieht das Gesetz diese Ausnahrne- vorschrift nur auf die Bedienung des Schiffes, nicht aber auf die im überwiegenden J 11 t e r e s s e d er L a d u ng getroffenen Maßnahmen. Hiernach ist 3223. der Verfrachter von der Haftung befreit, Wenn der Sckzifxer durchkalscbe Navigierung einen Zusammenstoß [)erbeifii)=rt nnd dadiircl) die Ladung beschädigt; ebenfalls auch, Wenn er beim iillen der der Stabilität des Schiffes dienenden Ballasttans die. Ladung beschädigt. Dagegen ist der Verfracl)ter schadens- ersatzpflichtig, Wenn z. B. bei schlechtem Wetter die der Lüftung der Ladung dienenden Ventilatoren oder die Lgde- luken nicht ordnungsgemäß geschlossen Werden und ,die Guter durch das eindringende Seetvaffer Schaden nehmen; denn die Bedienung der Ventilatoren und der Ladeluken erfolgt iiberwiegend im Interesse der Ladung. . _

Daß der Verfrachter auch bei Feuerschäden nur sein eigenes Verschulden zu vertreten hat, entspricht dem Artikel 117 21). . ' ,“ .

3. In den Fällen des Artikels 117 2 0 bis ]) HR. entfällt, die Haftung des Verfrachters. Die Vertragsstaaten können jedoch nach Nr.1 des Zusa protokolls'bestimmen, daßkderi Verfra', ter „“Ne-““ck ?*ßirä'diesen ] ä,lle1,'t'*l)g,t"„e,kxz*xir_3"en“n _ Fm böéix' sein'erx' „_ Sitten- ein' *Verschül-kten-“Zii'r *“Läi'kj*f_älli§“'“"§"6_ 8711161171. seni 'Vbrbehaltidahir'r'“ Gebrciiich, baßßWer Vevfräilhietréi

' aftet, Wenn der Schaden an einer. derjangefiihrten Ur achen beruhen kann, daß er sich jedoch an diese Be- fremngsvorschrift nicht berufen kann, Wenn i m nachq gewies en wird, daß der Schaden auf einem Umstand be- ruht, den er n vertreten hat. Die Bedeutung .dieser Vor- schrift liegt Mithin darin, daß die Beweislast abWeichend von der allgemeinen Regelung den Ladungsbeteiligten aufgebürdet wird. § 608 begrundet danach ähnlich dem fiir das Eiseti- bahnfrachtrecht geltenden § 459 eine Vermutung dafür, daß der Verfrachter nicht'haftet.

Die Fälle des Artikels 117 20 bis ]) HR. Werden unter Nr.] bis 7 zusammengefaßt. Die in (1 genannten Natur- ereignisse begründen als höhere GeWalt bereits nach allge- meinen Rechtsgrundsätzen keine Haftung; sie brauchten“ daher nicht besonders aufgeführt zu Werden. Desgleichen eriibrigte es sich, die in n und 0 angeführte Unzulänglichkeit der Ver- packnng und Merkzeichen besonders zu erwähnen, da sie auf die in Ab.1 Nr.5 angefiihrten Handlungen desAbladers usw. zurii zuführen sind.

4. § 609 gibt die Vorschrift des Artikel 117 5 Ab)". 4 HR. wieder und befreit den Verfrachter von jeder Haftung auch gegeniiber dem Em fänger _ Wenn der Befraclzter bzw. der Ablader durch fals e Angaben tviffentlich betvirkt, daß das Gut seiner Art oder [einem Wert nach im Konnoffemeut falsch beschrieben wird.-

Zu §§ 610 bis 613: .

1. Nach dem jeßigen § 609 kann ein Ladungsschaden nur Keltend gemacht Werden, Wenn er durch amtliche Sa, ver- tandige binnen zwei Tagen seit der' Ablieferiin der liter fest estellt Wird. t der Empfänger diese Frist ungenutzt veriireichen, so erlös en'seine sämtlicben Anslpriiche. § 611 (Artikel 111 6 HR.) trifft eine andere Rege ung. Ergibt dem Empfänger zWei Möglichkeiten, seine Ansprüche “gegen den Verfrachter zu Wahren, nämlich die frist- und orm; gebundene An eige (Abs. 1) und die amtliche Besichtigung (Abs. 2). Ma t der Empfänger von keiner dieser Möglich- keiten Gebrauch, so erlöschen seine Ansprüche nicht, vielmehr ist es ihm noch Während eines Jahres seit der Auslieferung der Güter gestattet, den Ladungstckwden geltend zu machen

._.-

612). Jedoch hat er in diesem “00 nicht nur zu beWeisett, daß der Schaden an Bord des Schi fes eingetreten ist, sondern auch Weiter darzutun, daß dieser Schaden von dem Ver- frachter zu vertreten ist 611 Abs.3). Diese Re elung ist zwar in Artikel 111 6 Abs.3 HR. nicht ausdrii lich aus- gesprochen, entspricht jedoch dem Sinne dieser Vorschrift, Weil arxbernfalls die Versäumun der Frist. ohne jede Straffolge ware. Es kann auch dem erfrachter billigerWeise nicht zu- gemutet werden, noch Während eines Jahres seit der Aus- lieferung der Güter den EntlastungsbeWeis führen zu mtissen, da in der Regel seine BeWeismittel sich während dieser Zeit verflüchtigt *haben werden.

Die amtliche Vesichtigun, der Güter ist spätestens-bek d er Au s li e f e run g der iiter an den vorzunehmen, .der xmch dem Frachtvertrag zum Empfang der Güterkberechtigt 11,7 von dem gleichen Zeitpunkt ab läuft die' Anzeigefrist. * tese Regelung entspricht Wörtlich dem Artikel 111 6 Abs.] HR. Danach _ist auch die Auslieferung der Güter an _die Zell! 0116; 819.112eran ,oder an. einen. Dr.itetxt. als maß!

Reich8- und" Staatsanzeiger Nr. 186 vom 14. Auguß 1937. ' S. 3

nendék Zeitpunkt anzusehen, wenn der Verfracbter nach

Konnoffement zu einer solchen Anslieferun berechtigt

Eine solche Regelung tvahrt anch die egründeten teressen des Verfrachters, da es für ihn im Hinblick auf glängere Lagerung der Gitter bei der Zoll: oder Kaiber- [timg utttragbar wiire, Wenn auf die tatsächliche Abliefe- .g der Gitter an den Empfänger abgestellt tvorden wiire.

Die Anzeige bei sichtbaren Mängeln der Güter mnß nach allgemeinen Regel des § 130 BGB. dem Verfrachter bzw. gm Vertreter zngeben. Bei verborgenem Mangel geniigt ,ur Wahrung der Rechte, Wenn die Anzeige innerhalb der [tägigen Frist abgesandt wird.

Die Parteien sind bei der amtlichen Besichtigung zuzu- cn; andernfalls treten die in §§ 611 und 612 bestimmten (htsiolgen nicht ein. Die Besichtigtmg nack) § 610 dient der allgemeinen Beweissicherung, die auch erreicht wird, -n die Gegenpartei nicht zugegen ist.

Die ausdrückliche Uebernahme des Artikels 111 § 6 s,4 HR. eritbrigte sick), Weil die Parteien bereits nach 42 BGB. einander alle angemessenen Erleichterungen bei Ermittltmg von Schäden zu gewähren Haben.

Tie sick) 0116 §§ 611, 612 ergebenden Verpflicbtungen des frachters sind mit Rücksicht auf Artikel 111 8 HR. zwin- den Rechts (F“ 662).

§ 613 entspricht dem jetzigen § 610.

Die die gleiche Rechtsfrage behandelnden landesrecht- en Gesetze, die nach Artikel 19 EGHGB. unberührt lieben Waren, mußten aufgehoben Werden (Artikel 2).

Zu § 636 3:

Diese Vorschrift beruht auf Artikel 117 4 HR. Sie ist .endrg, Weil es nach geltendem Recht ztveifelhaft sein , ob der Schiffer nicht schttldl)aft handelt, Wenn“ er zum eck der Rettung von Eigentum Vom Iieisetveg abtveicbt

tvetl ohne sie Vertragsauflösung oder Rücktrittsrecht

§ 637 Satz 1 in Betracht kommen könnten.

Zu §§ 642 bis 646 und 656:

Hierzu wird auf die allgemeinen Erläuterungen oben r11 30 zur Einfiihrung des Verfrachterkonnoffements 1161011. Jm ubrigen ist folgendes zu bemerken:

1._§ 642 entspricht im Wesentlichen dem jetzigen § 642, wird das Konnoffemeut nunmehr vom Verfrachter und t vom Reeder ausgestellt. _ Auch nach dem Gesetz besteht e Verpflichtung des Verfrachters zur Ausstellung eines rnahmekonnossements.

2. § 643 entspricht dem § 643 a. F.

3. § 644: vgl. oben zu 11 30.

4, § 645 gibt die Regel Artikel 111 3 HR. wieder. Danach _der Verfrachter auf Verlangen des Abladers v e r- ichtet, m das Konnossement aufzunehmen die An- 11 uber

1. die Menge (Maß, Zahl oder Gewicht) der Güter,

2. die Merkzeichen und

.3. die äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffen- der Güter.

Diese Verpflichtun Jerstreckt- „sich nicht.;;--,d,qratif,z,im„

-i)ffement““etwas ii er *die-“Art» der Güterx! zu- agen:- mt der Verfrachter insoweit dem Wunstl) des Ab ader's 643 Nr. 8), so ist er stets“ berechtigt, die Betoeisver- ung des Konossements iusotveit durch den Zusatz „Inhalt ekcrnnt“ zu beseitigen, § 656 Abs. 2 Nr. 2. Smd die 'Merkeichen unzulänglich oder die Angaben Abladers uber ie Menge oder die Bescbaffenheit der _er unzuverlässig oder nicht nachprüfbar, so brancht der trachter auch diese Angaben nicht in das Konnoffement unehmen (Abs. 2). Das gilt selbstverständlicl) auch dann, n der Verfrachter Weiß, daß diese Angaben unrichtig sind. 1 das Konnossement diese Angaben gleichtvobl wieder, )t der Verfrachter berechtigt, einen Zusatz aufzunehmen, dem zu ersehen ist, daß ein Fall des § 645 Abs. 2 vor- gen bat (z.B. „Zahl unbekannt, da nicht zugezählt“), 6. „Hierdurch wird die BeWeisvermutung des Kimnosse- ts (Art. 1114 HR.) insofveit entkräftet, §656 Abs. 2 Nr. 1. § 656 enthält zwingendes Recht, § 662.

Zu den §§ 647 bis 655 und 657 bis 659:

Diese Vbrschriften enthalten geltendes Recht, und ztvar prechen die §§ 647 bis 653 den jeßigen §§ 644 bis 650, _§§ 654. und 655 den jetzigen §§ 659 und 660 und der 7 den 1eßigen§§ 656 und 651 Abs. 2 Satz 2.

Auch bie §§ 658 und 659, die die Hafttmg des Ver- i_ers fur Verlust oder Beschädigung der Güter (1111 den einen HandelstVert beschränken, enthalten im Wesent ichen ? Recht; Vor allem hat der Verfracbter wie bisher in t Linie den gemeinen Haßdelswert und erst, Wenn dieser t Lr111ikikik Werden kann, den gemeinen Wert der Gitter Bestimmungsort zu ersetzen. Gegeniiber der mißdeutigen mig der geltenden §§ 611 und 613 ist indessen klargestellt, diese, BeschränkunZ nur Platz greift, Wenn der Ver- _ter im Rahmen es § 606 fiir eigenes oder “fremdes Wiildett einzustehen hat. Danach tritt diese Haftungs- -rankung in anderen Fällen, also z.B. bei der Haftung Cee- und Ladungstüchtigkeit, nicht ein, vielmehr hat der frachter hier stets das volle Interesse _ bis zum Höchst- ag von 1250 RM für jede Einheit 660) _ zu ersetzen.

Zu §§ 660, 661 und 662:

§ 660 begrenzt den Umfang der Verfracbterhaftung auf ' RM fur jede Einheit (Artikel 117 5 HR,). Hierzu ist Endes zu bemerken: Nach Artikel 1)( HR. bezeichnen die dem Uebereinkommen angeJebenen Geldeinheiten Gold- ke. Derx Staaten ist jedoch as Recht Vorbehalten, die in Ueberemkommen in Pfund Sterling englischer Währung Lgebenen Summen durck) abgerundete Beträge der Landes- "Yurig zu ersetzen. Nachdem in England und in den ?tnigten Staaten von Amerika die Währung abgetvertet dcn xst, glexchtvohl aber in beiden Staaten die Geldbeträge k geandert, in den Vereini ten Staaten von Amerika 'k ausdrücklich an. 500 Dolar Währungsgeld bestimmt 51mm Deutschlan keinen höheren Betrag einsetzen, als Pfund englischer Währung heute entspricht. Artikel 4 Gesetzes ermächtigt den Reichsminister der Justiz, diese tUngssunrme anders festzusetzen. Diese Vorschrift ist "genden Rechts 662).

Tittel) § 661 Wird von dem Vorbehalt des Artikels 1)( -2 HR„ dem Schuldner Zahlung in Landeswährung zu atien, Gebrauxh gemacht. Der am Bestimmungsort am )

Arxkunftstage geltende Kurswert ist fiir die Umrechnung der Mohrungen maßgebend.

Nach Artikel 111 8 HR, sind die sich aus dem Ueberein- kbmmen „ergebenden Verpflichtungen des Verfrachters für diesen zwingend. Tem triigt § 662 Rechnnng. Abs. 3 beruht auf Artikel 17 5 Absatz 3 Und Artikel 17.

Zu § 663:

Das Gesetz dehnt das Antvendmrgsgebiet der Haager Regeln cmi gewisse Tatbestände aus, für die das Ueberein- komni'en keine Geltung beansprucht. Es kann insoweit auf die Ausfuhrtxngen „oben zn 11 2 Verwiesen Werden. § 663 gibt in diesen Fallen jedoch den Parteien die Möglichkeit, sick) Von den_ zivmgenderi Vorschriften des § 662 JU befreien. ZU Ver- gleichen smd hierzu Artikel 10 und 0, 17 Abs. 2 Saß 2, 71 Und 1711 HR.

Zu § 663 a:

Bei einer Raumberfrachtimg ist es den Parteien unbe- nommen, ihre Vertragsbezielwngen obne Riicksicht auf die zwingenden Vorschriften des Enttvurfs zu gestalten. Das gilt nach § 663 3, abtveicbend Von der allgemeinen Regel des § 662, miei) dann, Wenn der Raumverfrachter dem Cbarterer ein Konnoffement ausstellt. Tiefe Vorschriét erklärt sich dargxis, daß die wirtschaftliche Stellung des C)arterers regelmaßig so stark ist, daß er eines besonderen gesetzlichen Schußes gegeniiber dem Raumberfrachter nicht bedarf. Begibt ]edo_ch der Charterer dieses Konnoffement an eine dritte Perton, so unterliegt es von diesem Zeitpunkt ab den zwin- genden Vorschriften des Geseßes. Diesen widersprechende Vertragsabreden Werden in diesem Zeitpunkt unwirksam.

Zu § 663 6: Diese Vorschrift entspricht dem jetZigen § 663.

Zu § 673: § 673 entspricht dem § 673 a. . Tie Fassungsänderung erklfiirt sich daraus, daß § 607 a.?ß. mit Riicksicht auf die erscyopfende Regelung, die die Wertdeklaration in Art. 1175 HR. 660) gefunden hat, beseitigt Werden mußte.

Zu § 754 Nr. 7:

Diese Vorschrift erklärt sich aus der Einfiihrung des Verfrachterkonnoffements. Vgl. Hierüber oben zu 11 3 0.

Zu §§ 902 und 903:

' 1. Die §§_ 901nff. befassen sick) mit der Verjährung des dinglichen Scl)iffsglanbigerreck)ts. Nack) § 902 bezieht sich die Verxabrtmg des dinglichen Rechts ziigleich auch auf die personliche Forderung. Hieraus ist gefolgert Worden, daß auch die Unterbrechung der Verjährung des dinglichen An- spruchszugleicl) die Verjährung der persönlichen Forderung unterbricht. Danach wiirde der Verfrachter auch noch nach Ablatij der einjährigen Frist des § 612 Schadensersatz- anspruehen ausgesetzt sein. Eine solche Regelung Wäre um so bedenklicher, Weil der Verfracbter gegebenenfalls nicht erfährt, daß der Gläubiger durch Klage ge en den Reeder 761 Abs. 2) die Verjährung der Schiffsg?" brochen h'at. Satz 2 bestimmt demgegenüber, daß die sick) aus z§1902 fur„d_en p'er'sbnltchen AUCH? ergebenden Begleit- _,U)1rkungen-.-„dte "etnxirhrige Musi“ Zf- KJYÉ § 612 nichl

berühren. . . , - 2. § 903 Nr. 2 ist der Fassung des § 612 angeglichen

tvorden.

Bekanntmachung [(1) 381 der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle vom' 13. August 1937, betr. Kurspreise für unedle Metalle.

1. Auf Grrxtid des § 3 der Anordnung 34 der Ueber- W0ch1tngsstellen fur unedle Metalle vom 24. Juli 1935, betr. Richtpxetse fur _unedle Metalle (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 111 vom 25. Juli 1935) Werden fiir die nachstehend aufgefiihrten Metallklaffen an Stelle der in der Bekannt- macbtmg 1ch13 380 Vom 12. August 1937 (Deutscher Reichs- anzetger' Nr. 185 vom 13, August 1937) festgesetzten Kurs- pretse die folgenden Kurspreise festgeseßt:

Kupfer (Klassengruppe 7111). Kupfer, nicbt legiert (Klasse 171114) «* . ; RM 80,50 bis 83,_

Kupferlegieruugen (Klassengruppe 1x).

Messinglegiermtgen (Klasse 1.814) ; ; RM 60,50 bis 63,- Rotgnßlegiernngen („616110 1)( 8) ; ; RM 80,50 bis 83,_ Broxxzelegiernngen (3116110 1)( (1) ; ;- ; RM 110,50 bis 113,50 Neunkberlegiernngen (Klaste [)( ])) , ; ; RM 70,50 bis 73,-

"2. Diese Bekanntma_chung tritt am Tage nach ihrer Veroffentlichung im Te11t1chen Reichsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 13. August 1937.

Der Reirhsbeanftragte fiir uriedle Metalle. S t i n n e r. *

Bekanntmachung. Die am 13.?lttgust 1937 auSgegebene Numtner 93 des

, Reichsgeseyblatts, Teil 1, enthält:

Dreißigste des Vom

10. August 1937.

Gesetz zur Aenderung des Mineralölteuer eie es. 10. August 1937. s g ' ß _ Gesetz über Aenderungen auf dem Gebiete der Militär- versorgung. Vom 10. Augnit 1937.

Geseß zur Yendernng yon Vorschriften des Handelsgeseß- buchs uber das Seefrachtrecht. Vom 10,- August 1937.

Geseß iiber_die„Eintraguna von „Handelsniederlassungen und das Bermhren m „Handelsregistersachem Vom 10. August 1937.

Verordnung zur Aenderrxng und Ergc'in ung des „8 125 des Gesetzes uber die Angelegenheiten der freiwi igen Gerichtsbarkeit. Vom 10. Angmt 1937. _

Vierte, Verordnung zur Durchfiihrung des Gesetzes iiber den FLYER mit Garten- und Weinbauerzeugnissen. Vom 12. August

U1nf-cz_11g: 2 Bogen. Verkmrfspreis: 0,30 RM. Vostbersen- dungsge-(mbren: 0,04 RM fur ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96200.

Berlin 1777 40, den 14. August 1937. Reichsverlagsamt.

Aenderung Besobdungsgeseßes.

Vom

Z. A.: Stern,

Nicht0mtkiches.

Deutxckzes Reick).

Nummer 32 des Ministerial-Vlatts des Neichs- iind Preußi-

schen_Miniiteriur-15 des Innern lk)'ZLÜ-..'x;7(';*x Vretii?.i'=che:i .?.lixß'ZLT-éiétxxix 57:5 K*“."(IJK **,-'.?“th

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RdErl. 2. 8. 37, I)iilcberbi:;Urgzeéttricbt. _ Haitdichriitl. Ergätiz, _ “(iéittierxiiistiéeieb-Liite ,. ziffer f. Jitli 1937, _ N e U e r i (4) e i 11 *.1 115.1, ., *

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seitig bedrUckt) Und 2,30 RM fiir "Iltisgxt'oe "___-_ck

Carl Hettmrrixs Verlag, Yerliri

fiir 211116037522 „4 (“:,Wei- 8 (einiettxg bedrrxckt).

* 1. Stand der Reichsschuld.

aubigerforderung unter-

BezeiÖnung der Schuld

Betraa

(in Mill. NM) am 31. Z. 37 30. 6. 37

_ „4. Fundierte Schuld. L"" ".F.-"Aut “".“." ““ “'SÖÜid:

44 % “auslösbare SebitzanMiixirxen des Deutschen Reichs be:: 1937, Zweite Felge . . . . . . . .

44; 0/9 auslosbare SÖaxanireiixmxeii res Teuttcben Rexite? ren 173.57, Erite “Feige .

47) 0/0 Anleihe de:“; TeUtsebcn TlieiÖ-F- von 1937 . .

4 % Schaxzamreiiimgen res Derkséer: Reicbs Von 1937

4x % Schayaiiireisittigen res 28111573. Neillts ren 1937 ........

SclJUldbitcbierieritiig-Zn,eix*_7:tr.i.'-::i 3115 (55111111) roxi § 6T) TCI 4.7437935-3 =::r Regelniig rer [mittrirt'clxktléÖert

Scbitldrerbältiiise . . . . . . .

460/0 auslox-bare Scbatzxmireiiiiriceii des TCUttcl'cn ZiéiClI-J reit 1556, Dritte 57619:

46% aiislesbare S:bxi3:nrrei"2;x:.:-:xi des Teirtscben Tlieicky-J ren 1036, ZWCiiL FOLIO- s e . o o . o . '

4Z % Sck'illk?'cheiiirarl€l*ii DM 1936 ,

460,7) Sckxatxaiiireiiimgen16-5 Teritkcbxri Reicbs ven 1936 . . . . . . . .

40/0 SÖatzanweiliiiig-xn res- Tentsciéen Reich;? von 19.30 . . . . . . .' .

460,30 aUIl-esbare Scbxyaritreiiimxeri des Deutschen Reick); wn 125,73“ .

40/0 SÖ!!ikichCilW."-“kiki*n *.*-:x! 19.1." .

44010 Anleihe res TerxtiÉxn 3262.17;- WirLIZ-Z) ...-„......

desgl, 2. Ausgabe . . . .

46871 Sckiayantreisimgen des Tcxititiéext Zieicbs ren 1935 ....... * .

4 % Sebayamreiiimgen res Tciitéckxen Reicbs von 193.) . . . . . . . .

40,7) Atileibe dex; Teiiiicbrn Iicins ron 1934 ...........

44 % Scimßamreisrmgen res Zéiiiléik-Ilt Reichs reti 1934 . . . . . ,'." .

40/9 Scbatzatm'eilmigen ch Teekübeii 91817176 von 1934 . . . . . . . .

46 % Schaxxantreiixixigen re:“? Tentßben Reichs ren 183“; . . .

4 % Albi“!TFickéx'WJMVFZiitthRii drs

_ Tentlcbcn *»)1611125 reti 19453 . . .

.“) % Siiiaganiret"'.iiigeii res Tetttsäbex'. Reichs ['on [932 ........

4) 0/0 (6 0,73) S.i,*.:t_:.iiiirei*'i::i,:en dez Deutschen Rears rer: 19.22 . . .

Reichs)chriidi*uci§'*r*itei:txig xéir ixi-

xlbliiliifll *erb.*ir==r9.*i:ér , . . . . .

Zielckkslkbit!dbticitkrrkerti:i§en, 61:31?- tmgen aiif Griind: *

n) des Kriexis'chYirek!'*.i*l;:i:,r-ctexes. 111 der Prier:'.i*.i?.*r::*errr?::;ix'x.

SÖ"!?tckkeindaricbn Wii 182.8 . .

5% Anleihe res Ts.:i'cikxxi Ti.*:.l;* ron 1927

Anleibeablösiingtistbni? d:"; * ".' Rkii'iK-I:

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