Die Ausschüsse bestehen aus dem AbstimmungI-leiter als Vor,- üßendcm und vier Bcifißern dis er aus den Stimmberechtigten beruft. Sie beschließen mit Stimmenmehrheit.
§ 10. Die Athimmungshan-dlung und die Ermittlung des Ergeb- niffrö sind offentlick). § 11. Abstimmen kann nur, Wer in eine Stimmliste oder Stimm- kartei eingetragen ist oder einen Stimmscbein bat.
LZ 12.
Ein Stimmberechii ter, der in eine Stimmliste oder St_imm- kartei eingetragen ist, Kt auf Antrag mit einem Stimmschem zu Versehen,
1. Wenn er am Abstimmun Stag außerhalb seines Wohnorts
sick) aufbält oder ihn so rühzeitig Verlassen muß oder an
ihn so spät zurückkehrt, daß er innerhalb der Ab-
stimmungszeit dort nicht mehr abstimmen kann;
wenn er nach Ablauf der Frist ur Auslegung der Stimm-
1iste oder Stimmkartei seine 9 obnung in einen andern
Stimmbezirk Verlegt;
3.1venn er in'olge eines körperlichen Leidens oder Ge- brrckxcns in Zeiner VeWegunÉFsefäbi keit behindert ist nrxd dnrch den Stimmschein die ÖgliZkeit erhält, einen fur ibn günstiger gelegenen Abstimmungsraum aufzusuchen.
Z 13.
Stimmbereckztigte, deren Namen in eine Stimmliste oder Ztimmkartei nicht eingetragen oder gestrichen wdrden sind, sind (mf Anrrag mit einem Stimmschein zu Versehen,
1. Wenn sie Wegen Rubens des Stimmrechts oder Wegsn Behinderung in seiner Ausübung estrichen oder nicht eingetragen Waren, der Grund hier 111: aber nachträglich Weggefallcn ist;
Wenn sie Auslandsdeutscbe Warsn und ihren Wohnort nach Ablauf der Frist zur Auslegung der Stimmlisten Und Siimmkarteien in das Inland Verlegt Haben; 3.1Denn sis nacbWe'isen, daß sie ohne ihr Vcrscbnldcn die l"xcisr “Ur Einlegung eines Einspru s gegen die Stimm- Kste 0 er Stimmkartei versäumt ba en. § 14.
Stimrgberecbiigte können nur in dern_ Stimmbezirk abstimmen, in ddssen Stimmliste oder Stimmkariei sie ein etraJen sind. In-
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bxbcr bon Stimmscheinen können in jedem elie igen Stimm- bezirk abstimmen. Z 15. _Die Stimme lautet nur auf Ja oder aquein; Zusätze smd un- leässig. § 16
Abgestimmt Wird mit Stimmzetteln in amtlich gestempelten Umscblägen.
Die Landesregierunßen lirfern die Stimmzettel von iveißem oder n1eiß1ic1)cm Papiere Ml dem im Reichsanzeiger Veröffentlichten Anwrch und lassen sie in dem Abstimmungsräumen in aus- rcirhcndcr Zahl bereithalten.
§ 17.
Die Abstimmenden Tagen in die Stimmzettel das Wort Ja oder Nein em oder durchkreu en eines der für “Ja und Nein vor- gcdrrrrrrcn Viérecke odrr strei en eines der vorge ruckten Worte Ja und 916111.
_ lewézsende können sick) Weder vertreten lassen noch sonst an der Ilbxtirérrmmg teilnehmen.
§ 18.
Ungültig sind Stimmzettel,
. die nicht amtlich gelicfert sind; die keine Eintraéung enthalten; (1119 deren Juha t der Wille des Abstimmenden nicht un- zweifelhaft zu erkennen ist; . 1_ck*.r__anßrr den Worten Ja oder Nein einen Zusaß ent- m en; die im Falle des § 1 Nr. 4 beide Fragen mit Ja oder mit Nein bcantWorten;
_6. die mit einrm Kcnnzeichen berieben sind.
Mrbrerr m einem Umschla? entbaliene Stimmzettel gelten (115 01119 Stimme, Wenn sie gleich autend sind oder wenn nur einer 51711. rdncn 91119 Eintragung enthält; andernfalls sind sie ungültig.
§ 19. Urlwr die Giiltigkeir der Stimmzettel entscheidet der Abstim- "?FIMNWUÜ M11 Stimmenmehrheit. Bei Stimmengieichbeii 91 der Abstrmmunngorsteher den AuZschlag.
§ 20.
_ Jm Trimmkreis stellt der Abstimmungsausstbuß ur Er- mxtilmig de;": 21bstmmmngsrrgebnisses fest, Wieviel gültige timmen abch-xbrn 11110 und wieviel auf Ja und auf Nein lauten.
„Tas Geiamtrrgebnis stellt der Reichsmahlausschuß fest.
§ 21.
T_ic Mebrheik der (1ng ebenen gültigen Stimmen entscheidet.
0111. Vrsckxluß des Rei Stags kann durck) einen Volksentscheid 1191“ darm außer Kraft geseßt werden, Wenn fick) die Meyrbeit der (511211111[wrorbixgtcn an der Abstimmung beteiligt (Artike! 75 der Rcrcberrwmung). __ (3911 auf Volksbegehren durcb Volksenächeid eine Veerffungs- rrjxchxrrrxg brscblr-ssrn Werden, so ist die Zustimmung der . ehrbeit dsr CMNMÖKWCHUZTLN erforderlich (Artikel 76 Abs. 1 Satz 4 der Rr11*1_)_-Z;«1-_crfcissuriJ). ' 2701 011216) eit der Stimmen für die Bejahun und für die TWWFMUCUZ eincr ZW? JZ? _dikz Frage als verneinZ Bei Gleich- 7r1r rer “4.11an ur re exawn Weier ra en ent rider das 205, da?- der Rcickßtvablleiier ziel)t.g 3 F 9 stk)
_ § 22. __ _Naxlx dcr Fcsyicllurrg durch den ReichÉWablauL-schuß prüft das LW,);„*,-rxxxxmgsgcrxcyt berm RricbItag das Abstimmungsérgebnis.
UB 9.7!(71-4
_U!
§ 23. Wild die Me Abstimmun ür un ülti erklärt, o ' d eine neue Abstanung statt. g f g g [ fm et 24
Ist 11] cinzelnen Stimmbezirkcn die Abstimmung nicbt ord- UUTZJIJLUWJ Vor snommen Wordcn, so kann das Wablprüfun s- _crch dort die 5 iederlwlrmg der Abstimmun beschließen. Yer rEtcixerrmzster des_ Innern hat drn Besckyluß aésbald auszuführen. _ !.)11 dix _Vsrbmderung der ordnun Lgemäßen Abstimmung in 2:11:12er &;ttmmbezirken ziveifelIfrei fe tqestellt, so kann der Retcbs- 914217191" de_s ererrr auf Antrag des Ab timmun Hausschusses des 2161121180112?- und rnit . Ustimmung des eichZroa [ausschusses dort dw T*decrlwkung der bstimmunq anordnen.
Dre Anordmmg des Reichministers unterliegt im Prüfungs- verfaircn der Nachprüfung durch das Wablprüfun Igericbt.
DLL Wiederiwlung der Abstimmung darf nicht päter als sechs WVch7TN_UÜch) de_r Hauptabstimmun stattfinden. _ Bei der Wiederbolung der AÖJtimmun Wird auf Grund der- sekben xtxnrmquen oder Stimmkarteien aßg Houpial-strmmung.
§ 25. Der" Rcicthminister des Innern veröffentlicht nach Ab (blu des _PrUfungsverfabrens das AbstimmungSergebni-Z im Rseichs? anzeiger.
estimmt wie bei der
26. Anträge und Begehren UMF § 1 Nr. 2 und 3 unterliegen einem beionderen Zulaffungs- und Eintragungsverfahren.
§ 27.
Der Zulassungsantrag iithbriiilirl) an den Reichsminister des erxsrxi 311 richten. Er brdars drr ixntsrschriftcn bon fünfiau snd Stimmberechti ten, Dabei ist" das Stimmrecht der Unterzei ner des Antrags eine Bestattgung der Gemündebebörde ihres Wohnorts nacbzuiveisen.
Unterschriften von fünftausend Stimmberechtigien kann abgesehen Werden, Wemr die Vorstand- schaft einer Vereini ung den Antrag steUt und glaubhaft macht, daß ibn hunderttau end ihrer stimmberechtigten Mtigltcder unter-
Von der Beibringung der
„7 Mark 501131.“ „11 Mark: dixWoUc „30Mark'
28. * Der Volksentscheid über eén Ge eiz, des en Vrrkündnng aus- eseßt ist, muß innerhalb zrveier Wo )en na _ in, an dem im Reichstag die Ausseßung Verlangt wdrden rst.
dem Tage beantragt
§ 29. Zulassung eines _Volkaegßbrens zuqunsren cines _ eseHentivurfs können erst nach Ablauf eines Jahres von neuem gesteÜt Werden,
Anträge auf ausgearbeiteten
§ 30. Der Reichsminister des Innern prüft, ob die VorauSseßungen 27 bis 29 erfüllt sind. Er entscheidrt über den Antrag an Zulas ung. Wird dem Zulassungsantrag statt € der R€ichsminister des Innern in Reichscxnzciger und sLHt dabei Beginn und Ende der Eintragrmgs-
Vrröffentsicbung
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gebsn, so Veröffentlicht ihn er zugelassenrn Form im
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?. Zahl „10' durch die 3. Im § 10 werden die Zabien .,2000“ und „50 000“ durch die Zahlen „5000“, und „500 000“ erießt 4. Als § 238- wird folgende V „Wird em Urteils durch einen bor Gr Gericbie Vor diesem Zcrtpun_ mitgeteilten Vergleirl) erlrdrxz, 11 nur zur Hälfte err) ' cbt einhundert Mark, so nicht erhoben.“ 5. Im § 41 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte „drei Zehn, teile“ die Worte „zwei Zehnteile“. 6.“Jm ,L 49 Abs. 1 irrten an die Stelle der Worte „ein Vierfel“ die Worte „die Hälfts“. Der § 49 Abs. 2 fällt fort. Abs. 1 irrißn 1 an die StLUe der Zahl
Im § 8 Abs. 3 wird di „ie Frist beginnt frühestens zwei Wocben nacl)
. - - ' „ «“ der Zulassung, ste soll m der Regel vierzehn »age umfassen. orscbrift eingesiellk:
ii vor Erlaßdes ersiinsianzlicben ricioi abgeicbloffrnYi oder dem kr 1einem vollen _:5n11ait nach so werden die Gerichts- oben; überstetgk, der Sireit- werden die Gericht?;gebühxen
§ 32.
Nach der Vrröffexntlichung kann der ZulassungSantrag nicht mehr geändert, absr bis zum Ablauf der Eintragungsfrist jeder- Die ZUrücknabmeerklärung ist gültig, Wenn sie Von mehr als der Hälfte der Antragsunterzeicbner oder Von der Vorstandschaft der Vereinigung, die den Antrag ge- stellt bat, abgegeben ist.
§ Eintragungsberechtigt ist, Wer am Tage der Eintragung zum Reich?:tag Wählen kann.
“Z
Die Gemeindebehörden müssen den Eintragun sberechtigien während der Eintragungsfrift Gelegenheit geben, ii) in die bor- schriftsmäßigen Eintragung-Zlisten, die stellern übergeben Werden, eigenhändig ein
Erklärt ein Eintragun sberechti ter, kann, so wird seine Unters rift dur klärung erseßt.
§ Die Eintragung (§ 34) muß enthalten Vor- und Zunamen,
zurückgenommen Wsrden.
ihnen von den Antrag- 7_ Im § 62 . . die Zahl daß er mchi schreiben 10-
die Feststellung dieser Er-
bci verheirateten oder Verheiratet eivesenen Frauen auch den Geburtsnamen,
2. tand, Beruf odrr Geiverbe,
3. Bezeichnung der Wohnung.
! ! k t 1 = K ! : T ! K e k : t “l_- SOVOQOWPW» * t = - :: ! K ! . [ . k k * k : ! k . . l k I K K . . * I k . T ! : ! ! ! * n :
qkeqxqcax
Zur Eintragung ist nur zuzulassen, * &) Wer in die zuleßt abgeschlossexi oder Wablkariej (Stimmkarter) denn, daß das Wahl: oder S gegangen ist oder Während d
5) Wer emen Eintragungßscbem hat.
die_Zak)l „_5 die Zahl „45“ durch die Zahl „000“ erwßt. 8. Im § 63 Werden im „fünf Zriynfeile“ und im Abs. „acht Zehnieiie“ erfaßt. 9. Im § 68 Abs. 1 tritt an die Stelle der Zahl .1“ die
e Wählerliste (Stimmliste) eingetragen ist, timmrrckyt inzrvistben Verloren er Eintragungsfrist ruht,
§ 37.
Eintragungsscheins gelten die Vor- Ein Eintragringsschein der Eintragungsbereckytigte ngebioeist, [etzt stattgefundenen Wahl oder Abstimmung
Für die Ausstellung eines schriften der §§ 12 und 13 ist ferner auszustellen, daß er erst nach der zu _ stimmberechtigt geWorden rst.
§ 38. Gegen die Ablebnyng der Zulas en die ersagung em Gibt die G_ statt, so entscheidet chre
10. Im § 69 Abs. 1 treten
entsprechend. an die Stelle der Zahl „ZF;
-die ab! „50' Z 150"
An die Stelle des § 69 Abs. 3 Saß 2 gende Vorschrift: _
„Erfolgi nacb eröftneiem Harupiv
stellung des Verfahrens we en Zyruckna
trags, durcb we1chen kassel e bedingt war,
"Ueberkretung" hdndeü '; . 10 «2, um ein Vergeben“ handelt 5 _ wenn es sich um ein Verbrechen bandelt_ . 11. Im §“ 70 Abs. 1 treten
bei Nr. 1 an die StelXe der Zahl 15)“
lang zur Eintragung oder gsstbeins ist Einspruch zu- debebörde dem Einspruch nicbt alsbald Aufsichtsbehörde binnen einer Woche.
es Eintragun
so beträgt die Gebühr.: wenn es si
irg smd dre EmtrCL-ZUUJLU- dre wenn 62 st
2 Person des Eintragenden ni
ungaerecbtigen Persorren herrühren, _ Zmäßige Eintragungsltsten gemacht smd.
cbt ziveifelsstei erkennen
2. Von nicht eintrq 3. nicht m voricbrr
beurkunden die Gemeinde- ob die Eingetragenen am berechtigt Waren und in der er Aufenthalt hatten oder Em-
§ 40. Nack) Ablauf der Eintragungéfrist behörden auf den Eintragungslmr Tage der Eintragung exntra ihren Wobnstß o scheine iiber eben haben. gilt entspre end.
12. Der § 71 erbält „In dem Verfahren auf erbobena Priyatklage sind . in den Fällen des § bei Zurückweisun _ _ Nr. 1, 2, 3 bezei neten Entscbrtdnngxn. der einer Pridatklage und Verwerfung 6111er Be cbwerdc uber
Zurückweisung einer Pridatklage “5 2. in den FälLen des § 68 zu erheben.“ _ 13. Im § 72 tritt an die Steile der Zahl „2“ die Zahl „5 -_ 14. Im § 75 tritt an die Stelle der Zahl „5“ die Zahl „15-
15. Im § 79 Abs. 1 Werden _
der Nr. 1 folgende Worte angefügt: _ „sowie für Ausferti ungen und Abschrifte sorveit in den Fc": en der persönlichen und Gebührenfreiheit Auslagen erhoben werden;“ in Nr. 2 die Worte „einichlie „ bühren auf Grund des ©8613er vom_21. Jum_191 (RGW. S. 577) zu erhebenden Reichsabgabe ge-
der Nr. 7 die-Worte an „Tieren und Sackyen
fdlgende Fassung:
Nr. 1, 2, 3 und de
von Beiébwerden gegen die _im §_ urixckwerlung
cbuß ste11t fest, wieviel Eintragungs- sich für den Antrag oder das Begehren Das Ergebnis wird dem ReichSWahl-
Der Abstimmungsausi berechtigte im Stimmkreis iiltig eingetragen Haben. eiter mit eteilt.
Rei 2 fest. „ ?erger vero
ei smablausschrrß stellt das Eintragungße ebnis im * as Gesamtergebnis wird vom ReichZWa [leiter rm ffentlicbt und dem ReichSminister des Innern
?) 2112 Zahl der sämtlichen Stimmberechtigten ist dix _amtlick) ermittelte Zahl bei der leisten Reichstags- oder Reichsprasrdenten-
wahl oder aUgemeinen Volksabstimmung maßgebend. lich der mit die
Dem Antrag auf Volkseni cbeid nach § 1 Nr. 2 ist Folge zu eben, Wenn ein ZWanzigstel dcr Stimmberechtigten gültige11nter- riften dafür abgegeben bat, daß ein Gesetz, dessen Verkündung t, dem VolkSentscbeide zu unterbreiten sei. egebren nacb § 1 Nr. 3 ist zustande gekommen, wenn ein Zebntel'der Stimmberechtigten giilti abgegeben bat, daß ein ausgearbeiteter G tag unterbreitet w-erde.
Die Reich§regierung hat unberzüglicl) in den Fällen des Abs. 1 einen Volksentscheid nach § 4 einzuleiten, in den Fällen des Abs. 2 den begehrten Geießentivurf einzubringen.
e Unterschriften da ür e eßenthrf dem Rei 2-
abi „15“ ersetzt. bs, 4 tritt an die
Artikel 11.
n oder in Landessieseßen auf Vorscbrifks" vissrn ist, die durcl) dieses GesEJ «künden r ngelung-
§ 44. Für die Verteilung der Kosten des sverfabrens, sorveit sie nicht den ? , _oime der „Kosten des VolkSentschei-ds gelten die Vorschriften es Rerch§koahlge1ches entsprechend.
Julassun s- und Ein- - ntragste ern zur Last Zahl “75 '
Soweit in Reichsgeseße des Gerichtskostengesr es deri werden, treten Vorbe aitiicb anderweitiger landesgeseizliäoe dre enlsprechenden Vorschriften dieses Geieyes an ihre Steae.
Artikel 111.
„ _ Dieses Geseß tritt mit dem 1. August 1921 in Kraft. “GWH“ zetirq treten der §_6 Abi. ] der Verordnung des Bundesrats uber kik ertcbtitcbe BewiUtgung Von Zablu annimachung Vom 29. Mai 1915 ( der Verordnung des Bundrsrats über die Geltendmachung vonHV Grundschuldew und Rentenschuiden vom 8. "3 (RGW. S. 454) sowie § 5 des Gese es über Teuerun zu den Gebühren der Rechtsanwälte un der Gerickotsvollze 18. Dezember 1919 (RGW. S. 2115) außer Kraft. Dre Vorschrnten der Artikel [ und 11 finden auf die vor dem Inkraziitreten dieses Geiexzes anhängig gewordenen Rechtssachen A"“ te Instanz vor dem Tage des Inkrafttretens
_ Der Reichsmirrister des Innern erläßt mit Zustimmung des Re1chsrats die Bestimmungen zur Aqui'rbrung des Geseßes. Barlin, den 27. Juni 1921. Der RÉiFsprästdent,
Der Reichßminister des Innern Dr. Gradnauer.
G e s e 3, betreffend Aenderung des Gerichtskostengeseses. Vom 29. Juni 1921.
Stag hat das folgende Gese beschlossen, das mit es Reichsrais hiermit verküßndet wird;
Artikel 1. Das GeriÖiSlosiengeseß (NGVl. 1898 S. 659, 1909 S. 475, 1910 S. 767, 1916_S. 1263) wird wie folgt gsiindert; 7 Abi. 1 erhält iolgsndr Fassung: er Mindestbetrag einrr Gebühr ist, u des F 59 Abs. 3 Saß 2, drei Mark 2. Im § 8 Abs. 2 Wien
wendizng. soweit nicht 1) beendtgt war.
Berlin, den 29. Juni 1921. Der RYFSpräsident.
Der Reick)
Zustimmung
Zbeschadet der Vor-
irrister der Justiz. tff er.
d' Sill de Worte„1Mark“dieWorie „ZM .
a te S e r „2Mark-10Pf.“ die Maxie
49)? k60 ÉfMJck“ . ar je W
1 Mark“ W
die Worte
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„50 „60 „70 „85 „100 „115 „130 „145 „160 „180
',“220
„?0" Ersetzt,
., „2000“ durch die Zahl „10“ und
Abs. 1 die Worte „zwei Zebnieiir“ durch 2 die Worte „vier Zehnterlc" durch
„30 . tritt als Abs. 4fo1-
erfabrew die Cirr- bme deSxemgcn An-
,
50 ... die a l „15' Z [) 50“
„75'.
s § 67 sowie
11 aller Art, sachlichkn
sen Ge-
owte der Verwabrtzng von und der Verwahrung und Fütterung von Tieren.“ , 16. Im § 80 treten an die Sikile der Worte dre Worte „zweiunddreißig Zeilen“, der Worie „zw _ _ Worie „fünizehn Silben“, der Worte „zwanzig Pfennig“ die Worte
17. Der" § 8013 fällt fort. . Im „Z 83 wird die Zabl „10“ durch die Zahl „30“
Stelle der Zahl „30“ die
„zwanzig ZEW.“ ölf Silben“ dl?
isien in der Fassung der B1. S. 290) und der 9 1
Juni _ «1:1 131
Bekanntmachung 91111110151111J_11110 4'1'2e27c1)1114*z11a[)1118 von Ur: und Wcrkpapcrrsx; 11115 Anlaß der TUM): _ dec,3_§ 10 Abs. 1 der ge zu Artikel 298 des Friedensvertrags.
rund der _§§_ 1, 4 Und 5 des Geseßes über Ent- ts adtgungrn aus Anlaß des Friedensver- schen Deuts land 11110 den alliierten Und assoziieriox: om 31. August_]919_ (RGW. S. 1527) wird iw. hmen Mit dem Re1ch2m1mster der Finanzen folgendes
der Bestimmungen
n undEn
. €) 1.
Reichßangebörtge, einschließlich der in Deutschland an- jschen §Y_erfonen und Gesellschaften, baben in der Zeit 31. Juli 1921 foisirndc; m ibrem Eigentum stehende de anzuwelden: Wertpdptere, Zertifikate, Gesellsäoafts. nd sonstige rechtSerbrblrche Urkunden, die fick) auf (Hüter, d Iniereffen m dem Edcbzeic der Republik Liberia beziehen, ck) Aktien, Schuldverschrsibungen und sonstiger Wertpapiere,
von Gesßlkicbaften ausgegeben sind, die zur Zeit des In: Friedewsberirages ge e_nüber Liberia ibren Siß in d gemaß dem R§chi _1eses Staates zugelassen waren. ldcvfltcbt erstreckt str!) nicbt aufWerivaptere, aus denen a oder in dessen Gebiet belegene Gemeinden oder andere öffentlich- che „Körpersclyafien als Schuldner Haften. ie Anmeldepflicht erstreckt sicb nicht auf Gegenstände, die sich des _Inkras'tiretexrs drs Friedensyerirages gegenüber Liberia in der tn dem Gebtrt einer der alliierten und assoziierten Mächte
sowie" ferner nicht auf Gegepsiände, die nach diesem 8211- s auslandtscbem m deutscbes Eigentum übergegangen sind.
r FricdenSbertrag ist gegenüber Liberia am 30. Juni 1920 in
Ausland befindliche Gegenstände anzumelden smd, isi Aufbrrvalwrmgsort anzugeben.
Exfosgt die Anmeldung mrbl durch den Eigentümer, so ist dessen Name und Wohnort anzugeben.
:!tcackxkky ddjxdxdadxx-d
krafiiretens des Liberia hatten
_ § 2.
Die Anmeldung der m §_1 bxzeicbrxeien Werivaviere bai beim Ngichsfinanzmimsiermm, Sieixc fur arxslanwscbe Wertpapiere,VerTinW., Straßx 1221), dw ?xnnieldung der übrigen in §1 be- chneien Gegenstande br! dern RK-Wkommiffar für Auslandsscbädrn,
320“ Urkundenanmeldesteile in Berlixi-Zc[ck1endorf-Mitie, Am Urban, zu er-
' § 3. Jedermann ist quf Erfordern das_Reichskommiffars für Auslands. schäden oder der bezrtclmeten „Strike fur ausländische Wertpapiere yer. rfficbiei, binnen Liner vox) dieiewfc darüber abzugrbcn', ob ber ibm die _ vorliegt sowie eme abgegebene Erklarung oder Anmeldung durch nähere Auskunft zu erganzen.
4.
Die bei den in . § 2_ bezeicbneien Sieüen tätigen Personen smd vorbehaltlich der dtensilrÖrn Brrtrbiersiaitung oder Anzeige von Geseizwidrigkeiien verpflichtet, über die in Ausübung dieser Tätigkeit Kenntnis kommenden GesÖäftsverhäliniffe der Beteiligten _ _ SLL sind ferner Verpfliclytet, alle auf ihre Tätigkeit bezüglicbrn Aufzetchn_ungen und Abschriften bei Beendi- Zung i_brex Tatigkeit an den Reichskommiffar für Ausiandsschäden auszuhandtgen.
useßenden Frist eine Erklärung orauSseYung drr Anmeldepflicbt
Verschwiegenheit zu baobacbien.
§ 5. Die nac!) § 1 anzumeldenden Gegenstände, die Wertpapiere ein- ins- und Gcwinnanteilicbeine
sch1ießlich der noch nicht fälligen ekannimanpung beschlagnahmt.
werden mit dem Inkrafttreten dieser Die Besch1agnabme ersireckt fiel) nicht auf Wertpapiere, die vor dem Jnkrafiireien dieser BekanntmaÖuna_auSgelost worden sind.
Die Beschlagnahme bat dre Wirkung, Yeränderun en an den von 'der-BMX)" !,iänden ver oten ist und daß recht§geschafiliche Verfügungen über 116“ für die Entgegennahme der An- meidung zusiändtgen SteUe derbvien und nichtig Find. Den rechts- geschäftlichen Verfügungen sfrbrn Verfügungen gleich, die im W der Zwangßboüstreckung oder Arresivoüziebung erf01gen.
daß die Vornabme' bon beiroffenen Gegen- .
ohne Zustimmung
§ 6. “
Die näheren Bei'iimmungen über die Ausführung, dieser Ver- ordnung werden für die in § 1 bezeiclmeien Weriraptere von drr SieUe tür ausländisclye WerWaPYe-„re, für_die übrigen in §1Kbc- zetchneien Gegenstände vom Reichskommissar für Auslandsschaden
.I 7.
_Zuwiderbandlungen gegen » 1 bis 3 und gegen § 5 werden
gemaß §§ 10, 11 des CnteignnngSgesr-izes Vom 31. August 1919 !NGVL. S. 1527) bei Vorsatz, sofern nicht nach allgemeinen Straf- Jeieizrn sine böbere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu einern Jahre _und mit Ge1dsirafe bis zu bundertiausend Marx oder mri 81an dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit mit Geldstrafe bis zu zehn- tauiend Mark bestraft. „ Zuwiderhandlungen gegen § 4 werden gemäß „5 12 des, Eni- ?menygsgeießes vom 31. August 1919 (RGBT. S. 1527) mti Ge- tangms bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- iauiend Mark oder mit einer diesrr Strafen bestraft.
. § 8- , __stDTSse Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung m 1 -
Berlin, den 2. Juli 1921.
Der Reichsminister für Wiederaufbau. I. V.: Müller.
Ausführungsanweisung
HLS „Reichsfinauzministerium [IWPWL Wertpapiere, Un („er Auslandsschäden «“SMS-Musters für W Wer die Anmeldung u Y_apieren und Urkunden ""[aß der Durchfüi) §W Absaß 1 der Anlage Friedenövertrags.
.,M? in den AUSfi'rhrungSanweisunaen des Reichsfinanz- WislMUMS, “Sieüe für ausländisch Wertpapiere, und d Fixchkommiffms fiir Auslandsschäde *UÖSanzeiner Nr. 102) entbnl 112 Anmeldung liberianischer W Urkciende Anwendung.
_ YFU", den 2,3111 1921. I“c*chk*1;nanzministerium, €1el12 für ausländische Wertpapiere.
fur aus- d des Reichskommissar?- u der Bekanntmachung des ederaufbau vom 2. Juli 1921 nd Beschlagnahme von_Wert- der Republik Liberia aus rung der Bestimmun zu Artikel
11 vom 12. Mai estimmungen finden auf ertpapiere und Urkunden ent-
K
Der Reichskommissar für Auslandsschäden. Tsch' ichk
11. Ausführungsanweisung inanzministerinms, „ ertpapiere, zu der ch§xn1nisters für Wiederau U Uber die Anmeldung un rkünden und Wertpapieren aus Anlaß der Durch-
Bekanntmachung der; d Beschlagnahme von
führung der Bestimmungen des „8 10 Absatz 1. der Anlage zu Ariikel 298 des FriederrT-vrrträgs.
Arrf Grund der §§ _1, 2, 5, 6 der vom Nei Sminister zur (Wiederaufbau tm Einvernehmen mit dem Rei Hminisier der zit_ianzen erlassenen Bekanntmachung vom 12. Mai 1920 :xber dre Anmeldung und BeschlaZnabme von Urkunden und
Wertpapieren aus Anlaß der Dur fiihrun der Betimmun en drs § 10 Absaß 1 der Anlage zu Miike? 298 dex“: FriedeYs- derirggs (Rerchßanzeiger Nr. 102) wird im Anschluß an die Ausfuhrungsanweisungen der unterzeichneten Stelle vom 12. Mai 1920, vom 28. September 1920 und vom 29. Dezember 1920 folgendes bestimmt:
1. Die Beschlagnahme folgender Zinsscbeine: &) am 30. Juni 1921 fäÜige Zinsscbeine der Zzs/o Anleihe der Ausszg-Teplitzer Eisenbabn-Ges. v. 1896, 315% Llnlexbe der Aussxg-Teplitzer Eisenbabn-Ges. v. 1905, 40/0 Anlsthe der Aussrg-Tepliyer Eisenbabn-Ges. v. 1909, i)) a_m ]. Juli 1921 fällige Zinssrheine der _ 50/0 Anleihe der Hruschauer Tonwarenfabriken v. 1912 wtrdLarYxeboBberÜs b d f „_ ie e agna me er ür das Jahr 1921 iilgungs lanmä ' zur Ruckzablung_ ausaßlosien Teilschuldvrrschreibungen derp Anleihßelr? der Ausfig-Teplrßer Etsenbubn-(HeseüfÖaft, 1. zu 31% Von 1896. 2. zu ZZ 0/0 bon 1905,
_ 3. zu 4 0/0 von 1909, wird aufZeboben._
_3. eder Crgepiümer einer der zu 2 bezeiÖneéen Sébuldver- sclzrxibungey bat_ die auf Grund der Bekanntmachung des Reichs- mmrsiers fur Wrederayiban Vom 12. Mai1920 und der Ausfübrungs- antvetsung der_unierzerclyqrfrn Sieüe vom leichen Tage vorgenommene AximeJdung bet der für du: Llumeidung früScr in Anspruch genommenen (Einreichungssteile entsprechend zu berichtigen.
Berlin, den 7. Juli 1921.
Neichsfinanzministerium, Stelle für ausländische Wertpapiere. von Krosigk.
Bekanntmachung.
zu der Verordnung über weitere Ermäßigungen der Tabaksteuer vom 10. März 1920.
Die Ermäßigung der Tabaksteuer wird für die Zeii vom 1. Okwber 1921 ab bis (111f weiteres fiir Zigarren auf 50 v der tm § 5 Abs. 1 Abt. .“. des TabaksteuergeseßeH vom 12, _eptembxr 1919 vorgesehenen SäHe obne Beschränkung ÜU5 emrn bestimmten Höckstbeirag festgesetzt. Fiir Zigaretten 1111 femgrscbnirienen Rauchtabak wird vom 1. Oktober 1921 ab eme Ermaßigung der Tabaksteuer nicht mehr gewährt.
Berlin, den 4. Juli 1921.
Der Reich-Zminister der Finanzen. Dr. Wirth.
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Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Preise für daS Umlage- geireide aus der Ernte 1921.
Auf Grund des § 3 der Vrrordnung über die Preise für das Umlagegetreide aus der Ernte 1921 vom 4. Juli 1921 (RGW. S. 804) wird bestimmt:
§ 1. Der Preis für “zusammrnge'wacbienes Gemenge richtet fick) nach der Art des Getreides und seiner ZU_1ammenseßung.
_ _ § 2. _
Ws Getreide von ' "mindrsiens miiiTe'rer Art und Güte gilt («552- ireide nur, wenn“ die Feurbtigkeit bei Lieferungen vor dem 1. Oktober 1921 = 19 vH und bei Lieferungen vom 1. Oktober 1921 ab := 17 v nicht übersteigt, und Wenn es gut und grsqnd ist, auch binsichtli sriner sonstigen_Eigenichafien der Durchschnntsbrschaffcnbeit der be- treffenden Geirexdeart in der Abladegegend enisprtcbt.
§ .,. ür die Bewertung des (Sketreides ist „seine Bescbqffenbeii bei der nkunft an dem von dem Errvcrber bezeichneten BesttmrnungSorte maßgebend.
§ 4.
Die Preise gelten für Lieferung ohne Sack. Die näheren Be- stimmungen für leihweise Ueberlaffnn? von Säcken, in_sbesondere iiber die Leibgsbübren und über die erie_ der Säcke, trifft die RL1 s- getrridesieile jeweils durch Veröffentlichung rm Deutschen Rei ,s- anzeiger.
SteÜt der Verkäufer Säcke nur bis zur VerladesteUe des_Ories, Von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wa er versandt erd, zur Verfügung, so darf hierfür eine Leihgebühr ni t berechnet werden.
5 5.
Die Preise gelten für Barzahlung binnen 15 Tagen nacl) Ab- lieferung. Wird der Kaufpreis län e_r ;rrsiundet, so dürfen bis zu 2 vH Jabreözinscn über Reichsban diskonk zugeschlagen werden.
Berlin, den 5. Juli 1921.
Der ReichSminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. A.: Dr. Heinrici.
Bekanntmachung.
Auf (Hrrmd des § 8 der Verordnung Über künstliche Dünge- mittel vom 3. August 1918 (RGW. S. 999) ist die ge- werbSmäßige Herstellrxng Und der Absaß der: nach-
"ftehenden kiinstliéhen DiingemiitelS zu dem angefiihrten
rei e von mir enebmigt worden: PAntrsagsieÜer: _GHsellscbafi für 1andwirischafi11chen Bedarf G. m.
. ., Munchen. _ _ " Bezeichnung: 12 0/0 S11ck110ff enthaltendes Dungegaswaffer. Gehalt; 12 0/0 Amnwniaksiiclswff. _ _ __ _ _ Preis: 7,50 .//4 für da?“ 511191115111111S11c1'11r'ff fracHTFrei Station des Empfängers, Einschließlich der K_oiten für 1811111191113 Her: gabe der criorderlicbankbaiier, Vers1cher11ng und Rücksendung derselben sowie der Linalvieiüosten.
Berlin, den 4. Juli 1921. _ T r Rei Hmivisier ür Ernährung und Landwirtscha t. e ck I. A1:Dr. Hoffmann.
Bekanntmachung.
Die der Firma M. Meier. Fabrik für Nährmiiiel chem. pbarmazeui. und cizcm. 196,11. Präparate, Stuttgart, durch Erlaß vom 11. Mai 1921 - 17/6. 11. 528 -- erteilte Genebmrgung ur Herstellung der Mischung „Gewürzter "kohlßn- ?aurer Futterkalk, Marke ,Casanta““ - veroffentlicht im Deutschen Rcichésanzexger Fahrgang 1921, Nr. 115 -- 111er infolge Abänderwmg der [)erste enden Firma in „Emrl Meter, Fabrik für Nährmitixl,_ chem. pbarmazeut. und chem. techn. Präparate“ aui drcic letztere Firma iibertragen.
Berlin, den 5. Juli 1921.
Mi Smini terium für Ernährung und Landwirtschaft.
ck s I A.: Hoffmann.
Tic 11021 1-x::;'.* rk“ “xxx“ (211717-"7'10 cékiM-kaiidc- Nnmmer 68 ÖGS 91811142: (* 7 * “_-I»I.:'.«. (“**-.;.1-«1! 1:14:1' .
Nr, 818.- 1511,» rxbc-r ch BOscW'leUng des Luft- fahrzeugbaxzrs, 110111 221. „52:61 15121, Unter
Nr. 8186 das Gcseß Über den VolkSenticheid, vom 27. Juni 1921, unter
Nr. 8187 das. Gesetz, betreffend Aenderung des Gerichts- kosteUgcfetzes, vom 29. Juni 1921, unter
Nr. 8188 eirie Verordnung über die Errichtung eiUeS FachausschumeZ fur Hausarbeit im Korbmachereigewerbc im Regierungsbezirk Oberfranken, vom 22. Juni 1921, unter
Nr. 81.89 die 2. Bekanntmachung ii Lr die Abgabe eides- stattlicher Versrchernngen und die Absiempelung tschscbo- slowakischdr Wsripapiere zum Zwrcks der Einiösrmg der Fällig- keiten und der Ausreichrmg neuer ZinH- und Dividendenschsin- bogen gemäß dEM mit der tschecho-slowakischen Regierung ge- troffenen WirisckwfiSabkommen vom 29. Juni 1920, vom 30. Juni 1921, unter
Nr. 8190 eine Verordnung über die .Hrrstsllrmg von Süßigkeiten und Schokolade, vom 1. Juli 1921, und unter
Nr. 8191 Line Verordnung über die Preise für das Um- lagegetreide aus: der Ernte 1921, vom 4. Juli 1921.
Berlin W., den 8. Juli 1921.
Postzeiiungsamf. Krüer.
Preußen.
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Der RexZierungH- mid Baurat Schonk in Hannover ist zum Vorstmi des Kanalbauawts dairlbst ernannt und
der Regierungs- und Baurat Wellmann in (Heestemi'mde an die Regierung in Arnsberg verseßt worden.
Bekanntmachung.
DSM Hämdler A u F u si J a n b 13 k e , bier, Goldstraße 3, isi auf Grund des § 1_der B2 anntmachng zur Fernbaliung 1mzuverläsfiger 5Yersonen bmx! Handel vom 23. Sevikmber 1915 der Hand 61 mit ck» € b e n s m "». 1 18111 wrgen Unzuberiäsfigkeii u n t e r s a gt worden.
Bielechli, den 4. Juli 1921. Dic Polizeiberwaltung. I. V.: Heiikamp.
(Forrssizung dss Nmilich-M in der Ersten Beilage.)
W
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Dio vereiniien Ausschüse des Neichrais für Nrclßspflegr und ?iir Volkswirinaji, der Ausschuß für Bollé:- wirtschaft, die vrreiniqien AUS] üse für Volkswirtschaft Und für Haußbali Und Rréhmm Swesen, sowie die vereinigten Ans- sck)i'riie für Volkswiriiciwst, ür Verkehrswesen und für Haushalt und Rechnungswesen hielten Heute Stßung. .
Dax: (Heneralsekreiariai der Botsrhafierkonferenz bai der Deutsci en Botschgft in Parts, [aui Meldung des „Wolffschen elegraphenburos“, folgende Note vom 4. Juli iibersaridi :
Unter drm 30. Jimi [ck51 Herr Mayrr dem Präfidcnirn drr Boi- sclyastcrkmiirrsnz miitciirrr 1as1c11, daß die H 0111 is cl) € 11 B 61715 1“ d € 1: im Begriff wärrn, am 1.J111imi1 drr Vertreibrtng der Pächker der Ehemaligen preußischen Domänen in den an Polen abgekretrnrn Gebieten zu brginnen, eine Frage, die drrcéitI mii Schr€rbrn Nr. 6352 Vom 4. JUni Mn deutscbrn Voischa1icr drr Konfrrrnz zur Prliixmg unirrbreitct Worch War. Hrrr Mayer hat dir Konfrrenz rriurbi, obne Verzug zu intrrbcnirrén, um die drobendrri Vcrirribrmgen zn vrr- bindrrn. Dar; Gerwra1srkreiariat der Konicrcnz brrdri sirb ais Aninwrk auf diess Mitteilung den deutschen Botschaiter wiiycn zu lassrn, daß Herr Alpband, der mit drr Bericbrerstatiung in Mérr ' Frage Von der Konisrrnz beaUstragt Worden war, auSrigenLr Jnktiative vei der p lniscbrn Delrgation interbenierte, woraus diese sofort die polniickw Regirrung artigefordcrr bat, die in DinsfiÖt genomnwnen Vsrtreibungen einzusiellrn. _
Der bon Herrn Mayer angedrückir Wunsch rst demnacb crfälli Worden untrr Vorbehalt der Cntfckyeidrmg, die die Konisrknz selbst auf Grund drr Verlangten Informationen in dieser Frage treffen wird.
Bis zum 15. Juni 1921 sind der Entente 10753 Veuiefahrzeuge zurückgegeben worden, und zwar: an “Frankreich 3151 Siaatsbabnwagen und 311 Privatwagen, an Belgien 7185 Staatsbahnwagen und 106 Privatwagen,
Am 30. Juni 5, I. [)ieltder UnieraUsscbuß Fiir Ernäl)rungSgczicllsci)afien (AnLschuß ur Priifung der Krirgsorganisaiionen) eine seiner in der egel ailmonatlick) stattfiridenden Sißrmgen ab, in der, wie gewöhnlich, die Frage des Abbaues der dem Reichsministerium für Ernährung nnd Landwirtickmft unterstellten Kriegsorganisationen ein- gehend durchxesprocben wurde. Laut Bericht des „Wolffscb-sn Tclegrapben iiroS“ konnte festgestellt werden, daß der Personal- bestand der KriegSorganisationen vom 31. Mai 5. ZZ. grgenübrr dem Stand vom 31. Dezember 13. I. eine A - nahme um 943 Köpfe und gegenüber dem Sicmde vom 1. April U. I. eine Abnahme um 5937 Köpfe aufweist. Drr den Vorsiß führende Vertreter des Rei Hministeriums für Ernährung und Landwirtschakxt erklärte, der sich in der Zeit vom 1. Juni bis 1. Okto er noch weiterhin ein sehr edeuiender Abbau vollziehen werde, da nunmehr iämtlirde ErnährungsgeiellsÖasten mri: Llanabme der der Getreide- und Uckerbrwirtéciiaftung dienenden Organisationen von iliren ewiri1chaätenden Arxfgaben befreit seien. Auch bei der Noir! Sgetreideste e werde mfolge der UmstelLuna der (Heirride- wirthhaft demnächst eme _ishr bedeutende Verminderung Hes Personals eintreten. Bemangeli wurde die bei mehreren Ge- sellschaften vorbandene, noch unverhälinik-mäßig hohe Anzahl gewerblichen Persqnals. m Einvernehmen mit dem Reichs- ernährungsmimsterxum wur e beTchloffen, die Zurückführung der Zahl des gewerblichen Personas auf den unbedingt nötigen Stand mwcrzilglick) [)erbciznfiibren.
Dic Minenräumarbeiien in der Nord ee ind, dank der unermüdlichen Tätigkeit der Minen u flotii en, beendet. Die ganze Nordsee ist minenfrei. ie „Wolffs