1921 / 164 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 16 Jul 1921 18:00:01 GMT) scan diff

§ 525.

Die ziir Durchführung der Vorscbrifien_ det §§ 45 bis 520 er-

forderlichen Anordnungen trifft der Reickosmm-sier der Finanzen.

2. Im § 9 Nr.1 am Ende wird das Wort „(Arbeitslohn)“ gestrichen.

3. Im § 26 wird a) der Abs. 3 gxsirichen;

frener Wird _ b) der bir-bkrige Abs. 5_ als dritter Saß dem Ab). 4 angefügt.

4. Im „H 44 werden die (Eingangsworte „Tie bon deni Struer- pflicbiigen in einem Kairnderjabr _entrichtric' durcb die Worte „Die Von dem Steuerpflickxiigen fiir ein Kalenderjahr zu ent- richtende“ ersest.

5. Im § 538 werden die Eingangsworie „Wer den Vorschriften der §§ 45 bis 47 oder den auf Grund der § 408, 52 ge- troffenen Bestimmungen“ durch die Worte „5 er den Vor- scbriftrn der ZL 45 bis 47, 50 und 51 oder den 'auf Grund des]: §§ 40 v., 1 Abs. 2, 52:1 getroffenen Bestimmungen" er e t.

I Artikel 11. Das Grieß zur ergänzenden Reg'elun des Steuerabzu s dym Arbriislobnc Vom 21. Juli 1920(Re1chs- eseßbl. S. 146 ) Wird

(v . “"ng 8" ArtikelUT.

Die Ermäßigungen des einzubebaltenden Betrags nacb 46 Abs. 2 Nr. 3 treten bei jeder Lohnzahlung ein, die i_iacbodem 31. uli 1921 erfolgt: in denjrni en FäUen, in denen Absage un Simie drs 13 nicht schon beim teuerabzug in der Zeit vom 1. ?WUi-btö 1. Juli 1921 berück'ficbiigt find, erbbbcn ZW zum Arisgletcb dtesxr Abzüge die im § 46 Abs, 2 Nr. 3 borgrie enen Ermaßigungen fur den in der Zeit vom 1. quust bis 31. Oktober 1921 gezahlten und bis zum 31. Oktober 1921 fällig gewordexien Arbeitslohn &) im Falle der Zahlung des Arbeitsiobns nacb Siundcn auf 0,40 Mark für je zwei angefangene ,oder volle Stunden,

b) im Falle der Zahlung des Arbeitslobns nach Tagen auf 1.40 Mark iägii », . *

0) im Falle der Zabiung des Arbeitslobns nach Wochen auf 8,40 Mark wöchentlich,

ck) im Falle der Zahlung des Arbeitsiobns nach Monaten auf 35 Mark monatlich. '

Wenn das nriamte steuerbare Ernkommen den Betrag von 24000 Mark nicht übersteigt, so gilt die Einkommensteuer vom Arbeitslobne für die Zeit vom 1. _April 1921 bis . um_Jnktaftireten dieses Geseßes durch den für diese Zeit vorscbri maßig bewirkten Steuerabzug als getilgt.

Wenn das gesamte sieuerbare Einkommen den Betrag von 24 000 Mark übersteigt, werden auf die endgültige Einkommensteuxr für das !)iecbnungsiabr 1921 die in der Zeit vom 1. Avril 1921 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes Yom Arbeitswbn einbehaltenen und vorschrifLSmäßig derivendeten Betrage angerechnet.

thikel 17.

Die Vorscbriften des Artikels 1 Nr. 3 und 4 treten mit Wirkung Vom 1, April 1920, die Vorschriften des Ariikels 111 mit Wirkung vom 1. April 1921 in Kraft. Im übrigen bestimmt der Reichs- minister der Finanzen das Inkrafttreten des Geseßes.

Berlin, den 11. Juli 1921.

Der Reichsvräfident. C b e r t.

Der ReichSminister der inanzen. Dr. Wirth. F

___-"!*

G e s e ß iiber Anmeldung „des zur Durchführung des

Artikels 202 des FriedeUSUertrags beschlagnahmten Luftfahrzeuggeräts.

Vom 9. Juli 1921.

Der Reichstag hat das fol ende Gese beschlossen, das mit Zustimmung des Neichswts iermit ve "ndet wird:

1.

Wer Luitiabrzeu gerät, das nach Artikei202 des Friedensvertrags der Auslieferungspfii t unterlirgt, noch im Besitz oder Gewahrsam Zcit, ist verpflzckytet, es bis zum 15. August 1921 bei den von dem

ieichsschaszminister zu bestimmendeiÖ SteÜen anzumelden.

, Für Zuwiderhandlungen gegen die in den Bekanntmaibungen des Reicbsiciwßmmisters Vom 24. Juni 1920 (Deutfcber Reichsanzeiger Nr. 1372 und Vom 30. Dezember 1920 (REVL 1921 S. 44) sowie rmiGe eße, betreffend Anmeldepflicht des zur Durcbiübrung des Artikels 202 des Friedensbertrags beicblaqnabmien Luftfahrzeuggeräts vom 30, „Dezember 1920 (RGBl, 1921 S. 43), festgeießte Anmeide- bfiicbt wird Straffrerbeibgewäbrt, wenn die der Anmeldepflicht unter- Tiegenden Gegenstande bis zum 15. August 1921 nachträglich an- gemeldet werden.

Für Zuwiderbandiungen ge en die in den Bekanntmacbungen des Reicbsicbaßmmifiers Vom 24. Zuni 1920 und 30. Dezember 1920 auFeordnete Bescbiagnabme wird Straffreiheit gewährt, wenn die be- ségalgnfabwisrnd Gegenstande bis zum 15. August 1921 an das Reich a e 12 er in .

Soweit Straffreiheit gewährt wird, werden die verhängten Strafep ntrbt bbiliireckt, die anhängigen Verfahren eingestellt und neue nicbt eingeleitet.

3.

* Das bis_zrim 15. August ?921 nicht gemeldete, der Bescblag- nqbrne unterliegende Luitiahrzeuggeräi ist durch den Reichsscha3- minister zu unsten des Reich iür verfallen zu erklären.

Eine nischädiaung wird in diesem Falle nicbt gewährt. Der § 3 des Geseßes vom 30. Dezember 1920 wird aufgehoben.

4.

Mit Gefängnis nicbt unter ?! Monaten und mit Geldstrafe bis zu fünibunderttausend Mari wird, sofern nicbt nach den aligemeinen 'Strqueseseri höhere Strafen verwirkt smd, bestraft, wer borsäßlicb cx rm F 1 dieses „Geießes geforderte Anmeidung unrichtig, unvoll- stand?; oder nicht bis zu dem iesigeseßien Zeitpunkt bewirkt.

_ Qbenso wrrd bestraft, wer voriäiziicb der Beschlagnahme unter- lixgendes ZZufiiabrzeuggeräi anbietei, ieilbält, Veräußert, erwirbt oder (eine Veraußerung oder seinen Erwerb Vermittelt.

_ Bei miidernden Umständen ist die Siraie Gefängnis bis zu einem Fabre und Geldstrafe bis zu einbundertiausend Mark oder“ eine dieser Strafen.

§ 5- . . WU: die' im § 4 genannten Handlungen iabrlc'issig begébi, wird mri Gciangnis bis zurinem Jahre und Geldstrafe bis zu einhunderr- tausend Mark oder Mit einer dieserZStrafen bestraft.

. Wer vom Vorhandensein von Flugzeugen oder “Flugmoioren, fiir die auf Gruyd dieses Geseßrs eine Anmridepflicbt besteht, Kenntnis batioder erhalt, bat unberzüglicb bei den vom Reichsschaßminister zu bestimmenden SiZUen Anzeige zu erstatten.

. Wer es borsaßlich unterläßt, der im Abs. 1 fesigeseyten Anzeige- pflicht nacbzriiommen, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und Geldstrafe bis zu einbunderttausend Mark oder mit einer dieser Strafen _besiraft. , .

Dieses Gesey tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.

Berlin, den 9. Juli 1921. Der Reichspräfidenk Ebert. Der Rei Uchaßminister. a uer.

M

Bekanntmachung,

betreffend Erfassung des auszuliefernden Luftfahr- zeuggerats.

Vom 9. Juli 1921. ,

Auf Grund des (Heseßes über Abmeldung des zur Durch- führung des Artikels 202 des Friedensvrrtraqs beschlag- nahmten Luftfaiirzeuggeräts vom 9,3110 1921 (REVL..S.850) wird folgendes bestimmt:

1. Die gemäß §1 des Geseßes vom 9. Juli1921 zu erstattenden Anmeldungen iiber Luitiabrzeiiggerät sind entsprechend den in der Be. kanntmackpung des ReiMscbaßministertums, betreffend Bescblagnabme des auszuliefernden Luitiabrzeu gerais, vom 30. De ember 1920 (RGBl. 1921 S. 44) unter Zi er 1,0103 getroffenen ,esiimmungen an die nächste örtliche SteUe der thchstrxubandéieseliscbaft 21.05. zu erstatten. Die Reichskreubandgeselifchaft ist nit der Durchführung der AuSiieferung der bescblagnabmtkn Gegenstande errzscblre lieb.der borläufigen FeiisieÜung ibres Zuitandes beauftragt. Ste _wir die im Einzelfalle notwendigen Vereinbarungen treffen. Jbr smd 'die auf Grund des § 4 des Gesetzes über Enteignungen und Entscbadi ungen aus Anlaß des Friedmsvextrags zwiicben Deutsébland un den alliierten und asioziikrten Machten vom 31. August 1919 geforderten

An 5 zu machen. LY? örtlichen Stellen der Reichskreubandgesellscbaft befinden sick; in;

„4. Zweigfielken: Berlin 177 8, Französische Str. Königsberg (Osipr), Kaiser-Wik- 53-56, belm-Damm, Neues Gerichts- Breslau, Junkcrnsir. 38-40, gebäude, , Bremen, Langenstr. 23, Magdeburg, ngterungssir. 28, (Cassel. Babnbofstr. 1, München. Prannerstr. 11, Dresden, Bismarckplatz 1, Münster (Wikis.). Ludgeribiatz 31), Frankfurt (Main), Steinweg 8, Scbwerrn (Mecklb), WtSMarsche Frankfurt(Oder).Ziegelitr.26-29, Straße 21, Haiie (Saale), Lindenstr. 83, Stettin, Anqu'siasir. 54, Hamburg. Spaidingiir. 160, Stqiiaart, Friedrichstr. 21, Hannovrr. (Hötbesir. 43, ' Wermut, Schloß. Karisrube (Baden), Siefamen- straße 51, 13. Nebenstellen:

Essen, Burgplatz 5, Kiel, Knooper Weg 27, WilhelmsbaVen. Ostirieiensir. 16.

2. Jedermann, der vom Vorhandensein bdn Flugzeugen oder Flugzeugmotoren Kenntnis hat oder:: erhält. bat dieses, soweit möglich, unter genauer Anaabe der Lagrrorte, der Men 2 und der Besißver- hältnisse der näcbsien örtlicben Steüe (siebe tffer 1) der Reichs- «treuhandgefellscbaft-AkiiengeieÜscbaft anzuzeigen.

3. 1. Nach § 4 des Geießes über Anmeldung des. Luftiabrzeug- geräts usw. vom 9. Juli 1921 wird mit Geiangnis nicht unter drei Monaten und mit Geidsiraie bis zu fünfhunderiiausend Mark, sofern nicht nach den aÜgemeinen Strafgeseßen höhere Stufen venvirkt find, bestraft, wer .

a)voriäy1ich die im § 1 des genannten Gesetzes _geiorderte An- meldung unricbiiq, unvolisiändig oder nicht bis zu dem fest- „gese ien Zeitpunkt bewirkt,

13) vor äßlicb der Beschiaanabme unterliegendes Luftfabrzequerät anbietet, feilbält, veräußert, erwirbt oder seine Veräußerung oder seinen Erwerb Vermittelt.

Bei milderndcn Umständen oder bei fabriäsfigem Zuwider- bandeln ist die Strafe Gefängnis bis zu einem Jahre und Geld- strafe bis zu einbunderirausend Mark oder eine dieser Strafen.

11. Nach § 10 des Geießes über Enteignungen „und Entschädi- gungen usw. vom 31. August 1919 wird mit Gefängnis bis zu einem Jabre und Geldstrafe bis zu einbunderiiausend Mark oder mit einer dieser Strafen, ioiern nicbt nach den allgemeinen Strafgeseßen höhere Strafen verwirkt sind. besiraft, wer

a) VNsäHiiÖ der Beschiagna'bme zuwiderhandeli oder

b)_eine von ibm auf Grund des § 4 Abs.] dieses Gesekes geforderte Auskunft nicht oder nicht innerhalb der ihm be- stimmten Frist oder unricbtig oder zmvollfiändig gibt,

6) der Vorschrift des § 4 Abs. 2 dieses Gesetzes zuwider die Einsicht in seine Gesckoäitsbrtxfe, Gesckoaftsbücber oder soniiige Urkunden oder die Besichtigung oder Untersuchung seiner Räume Verweigert.

Nacb§ 11 dieses Gese es wird mit Geidsirafe bis zu zehn- tausend Mark besiraft, wer en vorstehend erwähnten Verpflichtungen fabriässig zuwiderbandeki.

111. Nach § 6 des Gesetzes über Anmeldung von Luiiiabrzeug- gerät usw. vom 9. Juli 1921 wird mit Gefängnis bis zu einem Jabre oder Geldstrafe bis zu eiiibunderitaizsend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, wer es vorsäßlicb unterläßt, der Anzeigepflicht (siehe Ziffer 28 nachzukommen.

4. Die ereits diirch besondere Verfügungen ausgesprocbenen Bescbiagnabmungen bleiben von dieser Bekanntmachung unberührt.

' 5. Wrr durcb Verzicbi aiif Uebergabebescbeinigung zu erkennen gibt, das; er auf einr Eniscbädigunq verzichtet, braucht weder seinen Namen rwéb die Herkunft des Luftfahrzeuggeräts anzugeben.

Berlin, den 9. Juli 1921. -

Der Reichsichaßminiften Bauer.

___-1

V e r o r d n u n g iiber Beschlagnahme von Luftfahrzeuggerät.

Vom 9. Juli 1921.

Anf Grund der §§ 2 und 4 Abs. 2 des Geseßes über Beschränkung des Luftfahrzeugbaues vom 29. Juni 1921 (RGBl. S. 789) wird bestimmt:

§ 1 Folgendes. seit dem 10. Januar 1920 in Deuts [and ber e eilte Luftfabrirnggerät wird beschlagnahmt: ck g s ]. iugzeuge is_alicber Art, f(ugiäbige ,und nicbtfiugiäbige, 2. öben-, Zert- und GeschwindrgkertSmeffer für Bordzwecke, 7 [ugzeugkompaffa, 3. Lrlugzeugzelien, -fläcben und -rümpie, 4. Sbezia1Wagen, Flugzeugtransportwagen, FläcbeniranSpoch-aen, 5. LuiiiicolbrzZlUiimotM, gebrauchsiähige oder nichtgebraucbsfäbige )egt er r. 6. Lukiifabrzeugmotoren-Ersaßteile, nämlich Zylinder- und Kurbel- ge aufe. Vergaser, Zündungen, 7. Speziallicbtbijdkammern iür Luftfahrzeuge mit den dazugehörigen Kassetten, Z' Yori'bix'nw'Gibiti d in F 11" lb 11 ' . rie one, oorwin en 'r e e a one mit Kabeln 10. Lu tschiffergasflafrben. '

,. 2.

. Die Beszbiagnribme bgt die Zbirkung, daß obne Zustimmung des Rerchs1cbaßmm1siertums die Vornabme von Veränderungen, insbe- sondere _Ortsveranderungen an den von der Besehlagnabme betroffenen Gegensianden verboten ist, und daß rechisge1chäft1icbe Veriügun en iiber fie verboten und nichtig sind. Den rkcbtsgeicbäftlichen er: fügungen sieben Verfügungen gleich, die im Wege der (Zwangsboli- streci'ung, oder der „Arresivrüziebung erfolgrn. Die Be ch1agnabme endet unt dem freibandigen Erwerbe durch das Reick), mit der Ent- eignun oder mit der Freigabe.

D e beschlagnahmten Gegenstände sind pfleglich.zu behandeln.

§ 3. Wer Luftiabrzeug eräi seit dem 10. Januar 1920 15er efteiit bat, bat bis zum 15. Auguit 1921 der nächsien örtlichen Stellegder Reichs- ireubandgeienscbaft-Aktiengesewchaft unter eingehender Darlegung der

Eigentumsverbältniiie und der Lagerort:

a das von ibm seit dem 10. Januar 1920 hat eilt ) zeuggerät listeninäßig anzumxlden, gest e Mak! b) in einer besonderen Nachweisung anzugeben, Welches von dem laut, 8 anzumeldenden Gerat_ - 1". nach dem Ausland ausgefuhrt, und zwar wann, an wen wobin, unter 5I'ltigabe der Nummer und des Datumsund 2 AUSZUWYLHMYWH st [1 s ri ti der . im nian von rm „er e ung 0 en ernt i wann, an wen und wohin, st“ und Mk 3. sich noch am HersteÜangSorte befindet. § 4. Jeder, der*„Luftiabrzeuggerä„t im Besiß oder Geniabra bat dieses. soweit nicbt bereits fur ibn gerda? § 3 die AnmiibtxvffjM besteht, bis zum 15. August 1921 der nacbien örtlichen Steiléd Neichtreubandgesellscbaft-Aktiengesellscbait' ltsienmäßig, Unter ei“ gebenlizer Darlegung der Eigentumsverbalmisse und der Lagerorte aii: zume en.

§ 5.

Jedermann ist Verpflicbiei, dem Reichsscbaßminisierimn u . nacbgeordneien Dienstsielien' sowre fernen Beauftragten auf ZYLYUM die Von diejen ais erxorderlicb erachteien Yusiünite über das MIN § 1 bis 4 beichlagna mte oder anmeldepflrrhtrge Luftfabkzkquexät erteilen. Die Auskunft kann durch offentlicbe Bekanntmachung viii dur? Anfrage bei den einzelnen zur Auskunft Vexpsljckzxexen erfordért wer én.

Die Vorbezeicbneten Dienststellxn und ersonen find be Ermittlung wichtiger Azigaben die (GesÖZitsbriefe, GesckyäfftFüY und sonstigen Urkunden einzusehen sowie Raume zu besichtigen und zu untersuchen, in denen Gegrnsiande oder Urkunden sich befinden oder zu vermuten find, über welche Auskunft 'verlangt wird.

Die Beauftragten [md vorbeba1t11ch_,der, dienstlichen Bericht. ersiattun und der Anzeige Yon Geie widrtgkeiten verpflichtet, über die (Einrichtungen und Geschaftsberbgl nisxe, die durch ihre Tätigkejx zu ihrer Kenntnis kommen, VerschwieYn eri zu bLVbacbten und fich der Mitteilung oder Verwertung der eschaft§= und Betriebsgebejm, nisse in enthalten. ,

Das Ergebnis der Ausküiifie bder “Ermittlungen darf nicht zu steuerlichen Zwecken verwendet werden.

§ 6. '

, Der Reichsscbaßminisier wird ermächtigt, Leisiungen, insbesondere Lieferun en und Dienstleistungen *anz'uiordem, die zur Erfüllung der in der rklärung der Alliierten Re rerungen vom 5. Mai 1921 dem Deuticben Reiche auferlegten'Verp ichtungen erforderlich sind,'Dje Anforderung erfolgt ohne besonderes Vc.:rfabren möglichst nach An. börung des Betriebsinbabers durch Veicbexd e_m diesen. ur ZU- Ziuclkm genügt die Uebersendung Mittels eingeschriebenen Brie es gegen

11 1 ein.

Der Vescbeid bat Arbund Umfang sowie Ort und Zeit der an- geforderten Leistung zu bestimmen. Er soll auSdrückiicb darauf hin.

weisen, daß die Leistung zur Erfüllung der durch die Erklärung der ,

Alliierten Regierungen Vom “5. Mai 1921 dem Deutschen Reiche auf. erlegten Verpflichtungen bestimmt ist.

§ 7.

Der Reicbsscbaßminisier wird ermächtigt, Gegenstände der im § 1 bezeichneten Art zu_ enteignen„sow„eit dies zur Eriüliung der in der Erklärung der AUiierten Regierungen vom 5. Mai 1921 dem Deutschen Reiche auferlegten Verpfltchtungen erforderlich ist.

Die Enteignung rriolqt obne besonderes Verfahrey möglichst nach Anbörun der Beteiligten durcb Beicbeid an den Eigentümer, falls dieier ni t ermittelt werden kann, an den Befißer der 511 enteignendeu Sache. Zur Zustellung genügr die Uebersendun mittelsemgescbriebenen Briefes Negen Rückschein. Die Enteignung ann auch durch öffent- liche Be anntmacbung erfolgen. '

Das Reick) erwirbt den Ge ensiand mit der Zusieüyng des Ent- eignungsbescheids, im alié der nteignung durch öffentliche Bekannt- machung mit dem Ab aur des Tages _nacb Ausgabe des Blanes, in Weicbem die öffentliche Bekanntmachung ergeht. Rechte Dritter a'njdrm Gegenstand erlöicben, 1oweit die Enteignunngebörde uiii em anderes bestimmt. .

Die enteigneten Gegenstände smd p egliäb zu behandeln.

Die Besitzer der enteigneten Sa en sowie dianbaber von Urkunden über die Eigentumsverbältniffe an den enteigneten (Sachen siiid. zur Herqusiiabe verpflichtet. Die Enteignungsbehörde iam: nahere Vorschriften erlassen.

9 8- ,

Mit der Nachprüiun der Anmeldung einschließlich der vor-

läufigen Feststellung des u-standrs der beschlagnahmten. enteigneien

oder an eorderten Gegenstände wird die Reichstreuhandgesell1chafi- AktiengeieUschaft beauftragt.

9. Die örtlichen Steben der Reibpstreubandgesellscbaft befinden sich in:

4) Zweigstellen:

Beriin 978, ranzö 11 Str. annover, Götbesir. 46- 53-56 F s che Karlsirube (Baden), Stefanien-

Bremen, “Langensir. 23, straße 51, , Breslau Junkernstr. 38-40, Königsberg (Ostpr), Katser-Wil' Cassel. Bahnhofstr. 1, beim:Damm-

München, Prannersir. 11- Münster (Westf.), Ludgeriblaß Zb, Schwerin, Wismarsche Str. 9],

DreSden, Bismarckplaß 1_, Frankfurt a. Main, Steinweg 9, Unionbaus, rankinrttOdrr),Ziegelstr26-29, Stettin, Augustastr. 04, alle a. Saale. Findenstr. 83 Stuttgart, Friedrichstr. 21- .Hamburg, Spaldmgsir. 16011,

13) Nebenstellen: Essen, Burgvla 5, Kiel, Knooper eg 27, MagdeburÉ Regierungssir. 28, Wximar, , cbloß, , Wilhelmshaven, Osifrtesensir. 16. , «b 10. b, Mit Gefängnis bis zu se 6 Monaten oder" m_rt Geldsirafß „ck zu einhunderttausend Markxwird bestraft, iver vorsa 1161) oder fabrlasslg a) den Bestimmungen des § 2 oder den Verp tchkunssn des Abs. 4, 5 zduwiderbandelt, _ “cbt d) _die nacb en §§ 3 und 4 geforderte Liste „nicbt oder "'a- m'nerbalb der ihm bestimmten Frist oder unrrchtig oder unvo siäudig einreicht, i ii o) eme Von ihm auf Grund des § 5 Abs.] geforderte Aus unu- iiicbx oder nicht inyerbaib der ihm bestimmten Frist oder " richtig oder unvoliiiändin ibt, * , . sine (1) der Vbrscbrirt des 5 Hs. 2 zuwider die_Einsicbk m ever Geschäftsbriefe, Ge chäftsbücber oder sonstmx Urkunden “vert die Besichtigung oder Untersuchung seiner Nanni? verkxeigicbé .) der Vorschrift des § 5 Abs. 3 zuwider Versckowtegenbett "vo, beobacbtet oder FZLic!) der Mitteilung oder erwertuns Geschäfts- oder eiriebsgebeimniisen nicbt enthalt. ck die Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sid o sirafbare Handlung beziebt, eingezogen werden, ,ob'ne Untericht? ielb- sie dxm Täter gehören oder nicbt. Auf die Einziehung kazm be- ständig eriaiint werden, Wenn das Sirafverfabren gegen emen stimmten Tater nicht durchgeführt werden kann.

§ 11“ * übruni , Der NLicbsstbaßminisier wird ermächtigb die zur Durchs dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen zu erlassen-

§ 12. .

Die durch die Bekanntmachungen des ReiÖSsÖYMiWPÜM WM 24- Zum 1920 (Deutscher Rsichsanzeiger 1920 r. 13 )schiag' 30- Dezember 1920 (RGW. 1921 S. 44) ausgesproelyenen Bk bk- n'abmen des für miiitäriscbe Zwecke gebrauchten oder besiimmkenfug- zreburrgsweise im Gsbraucb oder bestimmt gewesegen Luftiabrl gerats werden durcb diese Bekanntmachung nicbt berubrt-

Berlin, den 9, Juli 1921. Die Rei Sregieru Dr. irth. ng.

„.!

Bekannimachung timmiingen iiber die Vergnügungsstcuer.

der Bis . Vom 28. Zum 1921. _ Grund der §§ 12. 18 des Landessteuergesebes vom *

Aiif “) . . . .. 1920 (RGW. S. 402.) Hat der ReriiiéIrat m sow?“- WMW m 9_ Juni 1921 die nachstehenden Bestimmungmx

ZMF? Zerqniiétunbsftiußr/ e1r1affen. u-e Berli?» drn & ZU)" 19,22:

Der Nerchsmrniiter der Finanzen. Dr. Wirth.

Beßimmnngen über die Vergnügungsfteuer. Vom 9. Juni 1921.

Artikel 1.

Mi„ die Gemeinden nicbt mit Genebmigung der Landes- , W odcr drr von ihr bkanfiraaien kabrden besondere Steuer- iM-Kngkn nacb Maßgabe „des Arithis 111. dreier Besiimmunaen rr- W ili in allen Gemeinden die un Artikel 11 enthaltene Steuer;

[affkn-g ordnung“ Artikel 11 Steuerordnung.

!. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Steuerpfsiebiige Veransialiungen.

(11 91116 im Gemeindebezirk brransialteieri Veranüguvgen unfer- einer Sieiier nacb den Bestimmungen dieser _Sieuerordmmq. WP., Als sieurrvilitbiige Vergnügungrn tm Sinne des Abs. 1

xk„“insbeiondkke folgende Vkranstaiiunqen: "

ge ; Ta„;k»e1usiiaungkn, Koiiiimiesie, Maskenbalie; _

2. Noifsbeluiiiannqen. wre Karnffexie, Scbaukxin, ,vaodrome,

' Schieß, und Würfelbuden,' Krafibcxmmer und abnktcbe AVchske. Nonjzztungen zur mecbanticben Wiedergabe mysrkairicber Stück? oder deffamarorischr Vorträne. GesÖiÜiÖieiisiviele, Glücks- nidkk- Veransiakilmnkn Z"?“ Airssvyesen von Geld oder Gegen- (jändrn. Ruiscb- und abnliche Bahnen, Velodrome und

ii en:

3 Yiisé Sveüaiiiäir-W Varieié-. TinneikanseWorsie-isungkn- 'Kabarriie, Scbausielinngen jeglicbrr Art sowie Aussieliunaen nnd Musee'n mit Ansnabmr derjeniaen Aussiesiuna-n und Museen, die nicbt Erwerbszwecken dienen, Fimirenkabinette, Panoramen- Panoptike'n. Vorführungen abgericbteier Tiere, Menanerien imd drraieicbén;

4 svm-fsicbe Veransiaiiimnen:

' Marioneiiknibraier;

6, Tbeairrborsieliunaen, Basisiie; _

7, „Konzerte und ionsiiae mufikaiiicbe und. neianaiicbe 'Auf- führunnen. Vorirc'iqe. eriesnngen, Dekiamatwnen, Rezitationen, Yoxsüsrnnaen der Tanzkunst. , .

WDie Annabme einer Veraniimina im Sinne dieser Siever-

rkimma wird nicbt iadureb aussieicbsoffen, daß die Vercmstaltuna

seibieiiia aucb npcb erbauenden, beicbrenden oder andc'ren nicbt ais i'erinümmnen anmsebendkn Zwecken dienf. oder daß der Unternehmer

niit die Absicht bat, eine Vergnügung zu veranstalten.

§ 2. Steuerfreie VeraniiaUungen.

Der Steuer unieriiegen nicbt: .

[.Neransiaiinnaen, die lediglicb dem Unierriébi zm öffeniiiibep oder eriaubien privaten Uniemirbisaniiaiten dienen oder rnit Gmebmiauna der Scbuibebörde ausicbiießliéb für Scbiiker (oicber Anfiasien und deren Angehörige dargeboten werden, sowie Voiksbocbscbuikurse; ' , 5

2. Veransiaiiunaen, deren Erima ausicbiießficb _nnd unmiiiesbar iu vorber amnaebenden inildiätiaen Zwrcken verwendet wird, ioiern keine Tambeiufiimmaen damii verbunden sind;

3. Vyransiaiiunaen, die ansicbließiicb der Jugendbiieae, oder der Leibesübunn dienen. Die Beireiuna iriii nicbt ein be: NYWUbH- mäüinen Veransiaiinnaen dieser Ari und soirben, die mri Toiaiisaior. Weitbeirieb oder Tanz verbunden sind:

4.Neransiaiiunden von einzelnen Personen in privaten Wobn- räumen, wenn weder ein Enten)" dafür zu enirrcbien iii, nocb Sreisen oder Getränke gegen Bezabsuna verabreiébt werden. Vereinsränme aeiicn nicbt ais bribaie Wobnraume: .

i. Neranfiaiiunaen der im § 1 Abs. 2 Nr. 5 bis 7 bexetckmeien Art, die von den Ländern im öffentlicben Interesse unter- nommyn, unierbalien oder wrsenikikb nniersiüki werden„iowie Veransiaiiunaen, die obne die Absirbi auf Gewinneriieiuna ansicbiiebiirb Ulm Zwecke der Kunsiviieae oder der Voiks- biidnng nntprnommen werden und von den Landesregierungen als gemeinnüßig ausdrücklich anerkannt sind. -

§ 3. ' Stencriorm.

(i) Die Steuer wird in 'der Form der Kariensieuer erboben, siiern und soweit die Teiinabme an der Veransiaiiung von der ioinna von Einiriiiskarien oder sonstigen Ausweisen gbbanazg aemacbt 11- Iii die Neraniiaitunn obne irqendeinen Auswrts zuganglich, so werden feiie Sienrriäße erhoben (Panicbsieuer).

(21 Die Panicbsiener wird an Steile der Kariensieuer erboben, sofern dadurcb ein böberer Sieuorbeiraxi erzielt wird. Auf Ver-

_ insiaiinnaen im Freien findet diese Besiimmunq keine Anwendung. ' (ZiaAls Teisnebmer aelten alie Anwesenden rnit Ausnabme der 11211111111qu ibres.Neruis oder Gewerbes beiibaiiigien Personen. Net ivoriitchn Veransialiungen gilt als Teilnehmer nicht, Wer sich [iiber ivoriliär beiäiiat. (4) Die vorsiebenden Nesiimmnngen iiber Karien- und Pauscb- VU“ aeiien nicbt für künsiieriscb boci'iiebende Veranstaltungen. “[mehr gelten für diese die besonderen Bestimmungen unter 17.

' § 4. (119- Anmeldung.- s 1 Wyk "kd" “?UWfsiÖiise Veransiakruna isi sväieiens enen e -

:"" ""d- WS iie der Karteniieuer unteriiegi, spätestens zwei Werk- ?Ybo'b", bei der Siextetsielle omumeiden. Hat die Anmeiduna ?ckéstUÖiieiiia kkiviaen iönnkn. weil die Veransialiuna nocb nicbt (W“ i" '“ 7"? iVäiesiens bis zum zweiten Werktag nach der Ver- aniaiiuna nacbiuboien. ,

(2) Ueber die Anmeiduna wird eine Bescbeinigunq erieiii. N i Zur Anmeldung berrfsicbtei isi sowobi der Unieryebmer'dek Geransia-"unb "'i? der Inbaber der dazu benuyten Rau'me oder MWiiiucke. Lestrrer darf die Abbakiun'g einer iieuervfszcbtmen Ver- aeieittimq eriiguiaffen, wenn ibm die.?inmeidebescbemiguna ".““ vorb 1“. es sei denn. dai": es sicb um eine unvorbereiteie und nicht

“*"skkkpdk Veransialtung bandest. [isile- ' Bez V".""iiai'unoen einzelner Uniernebmer kann die Steuer- ür """. ""W""? Numeidung für" eine Reihe von Veransiaitungen

auSreicbend erklären. . , .

§ 5. D Sieuermaßsiab. Cinis]? Karieniieuer wird nacb Preis und Kabi der ausgeaebrnen M tTiarirn berecbnei. Unentgeltlicb ausgegebene Karten bietben und k" aa unberücificbtigt. wenn sie ais ioicbe kenntlich skJchi i'md nimma“ Nacksweis ibrer uneniaeiilicken Ausgabe nacb naberer Be- "8 der Sieuersteüe erbraébt wird.

;; 6. (1) Preis und Entgelt. Wb Die Steuer isi nacb dem cmi der Katie angegebenen Preise

5" Vorführungen von Licht- “und Scbaiienbildern, Puppen: und *

ere ,nen, aucb wenn die Karte iaiiäcbiicl) biliiger “ÖISIMU worden

ist- Sie ist nacb dem Enigkiie zu berechnen, Wenn dieses ' e ' als der auf der Karte aiigegrbrxie Preis. f hoh r ck *,?) Als (Entgelt niir die gesinnte Vergütung, die für die Zu. iaiiuzt zu_ drr Vrransialtunggeiordert wird. Hierzu gehört auch die Gedu r fur Kleiderauibeivab.un sowie für Kataloge oder rogramme, wenn die Teilnehmer ohne die b abe von Kleidungsstücéen oder die Entnahme eines Katalogs_oder rogramms zu dcr Veranstaltung nicht zugelassen werden. Wird neben diesem En elt unter besiimmten Vorausießungey oder zu bestimmten Zwechen n eine Sonderzahlung verlangt, 10 ,wird dem Entgcit der Betrag der Sonderzahlung oder, falls,?“ieser nicbt 311 ermitteln ist. em Betrag von 1 as hinzugerechnet, es sei denn, daß die „Sonderzahlung einem Dritten zu einem von der

Landksregierung ais gemeinnüßig anerkannten Zwecke zufließc

§7.

Karten für mebrere Veranstaltungen oder mehrere Personen.

(1) Für einein oder zusczmmenbängend ausgegebene Karten, die zxir Teilnabmr an einer bestimmten Zahl von zeitlich auseinander- iicgenden Veranstgiiqngeq bereébtigen (Abonnements:, Dauer-, Zeit-, éwußendkaricn u. a.) ist die Sieuer unter ugrundclegung des Preises drr enisprecbrndrn Einzelkarten nacb der abi der zugesicherten Ver- anstaltungen zu bererbnen. Isi dirse Za)! unbestimmt, so ist dia Steuer nazi) dem Pierre der chamikarte zu berechnen.

. (2) Fur Karten, dre mebrére Personen zum Cintriii berecbtigeu, is? die Steuer, 11ach deren Zahl zu bcrccbnrn. | diese Zahl unbr- siunmt (Familien:, Wagenfartrn u. ä.), so it sie auf fünfan.

zupebmen. Zugrunde zu legen ist der Preis der entsprechenden szeikarte. (3) Für Zuschlagskarien ist die Steuer besonders zu berechnen. § 8. Steuer)“ äße.

.(1) DW Sieurr beträgt fiir jede ausgegebene Einzrikarte bei einem Prrise oder Entgrit 6) b schl Z ck I'M is ein ie li ., ark10 vom undert vonmebr ais ZMari ., , 5 , 15 , H r v ! 5 u t- ' 10 ! 20 r ' „_, „10., .......... 25, (2) Die Steuer Wird für die einzelne Karte auf 5011210 Pfennig nach oben abgerundet.

. (3) Für Veranstaltungen der im § 1 Abs. 2 Nr. 5 bis 7 be- zriäyiieien Art, beidenen drr iüniiieriscbe oder Volksbildende Cbarafter ÉLUVWJÜ, kgnn die Sicurrsielie eine Ermäßigung bis zur Hälfte der Sieger gewabren, „es je: donn, daß wäbrerd der Veranstaltung Speisen ,oder Getranke gegen Bezahlung verabsolgt werden oder ge- raucht wird.

§ 9. Eintrittskarten. (1) Bei der Anmridung 4).der Veransiaiiun bai der Unfer-

nebmer die Karten, die dazu 011§JMWM werden solen, dcr S1€ner-_

steile 1101311169611. Die Karten nsüffen mit fortlaufender Nummer versehen sem ,und den Uniernebmer, Zeit, Ort und Art der Veran- staltung sowie das Eniqcit odrr die Unrntgelslicbkeit angeben. Die Karten werden von der Steuersielie abgesiempsit.

(2 _Du; E-teueriteile kann bei der Anmerdung die Leisiung einrr Sieber ,eit m_der boraiissicbtlicben Höhe der Struerschid beriangen; ebenso kann sie Ansnabmen von den Erfordernissen für den Inhalt der Karten gestatjen und von der Absiempelung absehen.

§10. Entwertung und Vorzeigung.

Dc'r Urxiernebmer darf die Teilnahme an der Veranstaltung nur egen Vorzeigung und Entwertung der abgesirmvelten Karten 2- itatien. Die ennrerieien Karten sind den Teiinkbmkrn zu bela en und yon diesen den Beauftragten der SteuersteUe auf Verlangen

vorzuzeigen. § 11.

N a ck w e i s u n g.

Ueber die *aus egebenen Karten 591 der Unternehmer für jede Veranstaitun eine 4iortlauirnde Nachweisung zu iübren, die uni den nicht ausgege en en Karten drei Monate_ lang aufzubkwahren und der Steuerstelle auf Verlangen vorzulegen ist.

§ 12.

Entstehung, Festseßung und Fälligkeit der Steuerschuld.

(18 Die Steuerschuld enlstebt mit der Ausgabe _der Karten. Die Ausga e ist voliendet mit der Uebertragun des Eigenwms cin 'der Karte. Die S1euerschu1d mindert sich nach ab] _und Preis derjenigen Karktden, ("dit“)? gegen Erstattung des volien Preises zurückgenommen wor en in .

(2) Nach Absibiuß ihrer Enniitsungen. setzt die Steuersiei]? die Steuer fest und teilt fie dem Steuerpfircbtrgen rnit. Der Erterlung eines förmlichen Steuerbeickéeids bedarf es nicht. ' _ _

(3) Soweit die Sieuerstelle nichts anderes vorschreibt, wird die Steuersebuld mit Ablauf von zweiWerktagen nach derMittexlung an

den Steuerpflichtigen fällig. - § 13.

Festseßung in besonderen Fällen.

Veriiö t der unternehmer gegewdie Bestimmungen der §§ 4, 9

bis 11 in e ner Weise, daß die fürdie Berechnung der Steuer maß-

gebenden Verhältnisse nicht mit Sieberbeit iefizusielleix sind. so kann

die Steuerstelie die Steuer so fesrseßen,'a1s ob samtliche verfügbaren

?pläße fürdie gewöhnlichen xder im _, _

cbä ten böberen Kassenvreise verkauft „worden waren. Fesiießung ist ein törmlicber Steuerbescheid _zu erteilen.

§14. Steuerzuicblag.

Wenn der Verpflicbteie die Fristen für die Anmeldun der Ver- ansiaitung 4), die Vorlegung der Karieq 9) und die Éntrtcbrung der Steuer 12) nicht wahrt, kann die Sieuersielie tbnx emen Zuschlag bis zu fünfundzwanzig. vom Hundert der endgültiß fest- gesetzten Steuer auferlegen. Dre Steuersielie bat den Zusi!) ag zu unteriassen oder zurückzunehmen, wenn die Versäumnis entichuidbar

erscheint. 111. Pauschftener. § 15. , Nach der Robeinnabme.

(1) Haben die Teilnehmer an einxr Vemnsiastung ein (_Hntgeit zu zahlen. md aber Eintrittskarten nicbt ausge eben oder ist ders Entgelt ni t böbex als 25 Pfenniz so kann ie Steuersteüe die Steuer mit fünfzehn vom Hundert der gesamten Robeinnabme fest- seßen. Die Bestimmung des § 9 Abs. 2 findet Anwendung.

(2? Die Sieuersteüe kann den Unternehmer von dem Einzel- nachwe se der.Höbe der Robeinnahme befreien und den Steuerbetrag mit ibm vereinbaren.

§ 16.

1 F b " NachdemWerte. ür as en *

ei) )eines («JelpciiiO-c,l Scherz-, Spiel- oder Gesckoicklicbkeitsapparats oder

b) einer Vorrichiung zur mechanischen Wiederßabx mpsikaliicber Stücke oder deklamatoriscber Vortrizge (K"avierspzelapVJrat, Sprechapparat. Pbonograpb, Orchesmon u. a.)'an, offentlixben Orten, in GaFt- und Scbankwirtsrbaften sowie in sonstigen Hermann zuganglicbrn Räumen ist eine Steuer nach dem

erte des Apparats oder der Vorrichtung zu entrichten.

(2) Die Steuer beträgt für jeden angefangenen Betriebsmonai

& ür die zu a bezeiäbneten Avparate bei einem Werte

bis einschließlich 238 Mark . . . . . . 1Mark

. . 1.00'. . . ! .

. ' . ' . . 3 , ., ., 1000 ., ...... 5 und für jede angefangenen weiteren 1000 Mark xe 5 Mark;

Ueber die

Etnzelial] ermittelten oder ge- *

_ 1ichen Steuerbescbeids

b) für die zii b beieicbneien Vörsickixikkjßs ici Liiirm Wrrie bis einschließlich 500 Üiiark ...... 1 Mark , 3000 , ...... 3 d ! ZM ! “20

. , 10000 . . . . . . . imd für jede, angefan enen weiteren 10 000 Mark je 20 Mark.

„(Z) Die Steuer ist mner ib der ersten Woche jedes Monats zu entrichten. '

(4) Der Etgeniümer oder derjenige, dem der Apparar c'Nr dix Vorrichtung von dem Eigentümer zur Ausnußung überrasien iir, iat ZielelxisieUÉZgÖdesd Achxraisßolder der Vorrichng Lsxé'xsiksté'US 1117141-

a einer o er c*eurr (: e anzu*ei en. ie .e,iimm*x ;ck“ § 4 iiis'ri k»YZrxznsrzerührt.d 1 si g “9

, u “e a en un, «pie do en von erin em Umian , die ledigliébbestimmte Stücke spielen, finden die Betimtiiungen der 51.1 bis 4 kerne Anwendung. § 17

Nach der Zahl der Mitwirkenden.

1) Für Muiikboriräge von nicbt mebr als drei Mitwirkendsn in E(Iast- und Schankwirticbaften, öffentlickxn Vergnügungsidkairn, Buden oderZelten ist eine Steuer Von 3 Mark für den Tag und jeden Mitwirkenden u entrichten.

(2). Fur ewer sirzäßige Gesang- und Musikboriräge, die im Umberzieben au öffeytiiYn Wegen, Straßen, Plä rn oder an andrrcn öffentlichen Orten, “(11 ast- und Schankwirts aiten, öffrntiickorn Yeranugungslokalen, Buden odcr Zelten sowie an? Höfen VM Woda- baussrn dargebbten werden, ist eine Steuer zu entrirbien, die *

bei emxm oder zwei Mitwirkenden . . 3 Mark

ber drei Mitwirkenden . . . , . . 6

bei vier oder fünf Mitwirkenden . . 9

und bei jedem weiterrn Mitwirkrnden jc: 3 Mark für den Tag beträgt. "

(3) Steuerpflicbtige Vortrags der zu2 bezeicbneten Art sind von den Uniernrbmern vor Beginn bei der Steuerstelie anzumelden. Haben dir Unternehmer so1cher Vorträge an einrtn Tage bereits in einer andereii Gemeinde Sieuer rniricbicr, so sind fie von dsr weiteren Steir? befreit. Ueber die Enirirbiang drr Steuer haben sie sicb aus- zuwei en.

(_4) Gelegentlicbe Ge_sang- und Mufikyorträge aui bffentiicbrn Wegen, Straßen und Plasen sowie auf Höfen von Wohnhäusern smd steuerfrei. § 18

Nach der Größe des benußten Raumes.

(1) “Soweit die Faustbiieuer nicbt nach den Vesiimmungen drr » 15 bis 17 zu bere nen isi. wird sis nach der (75517558 des ?.)iaumrs berechner. der fiir die sieuerpfiicbti 6 Veranstaltung benutzt wird. Die Größe des Raumes wird fesigrsielt nacb drm Fläcbeninbalte der für die Vyriübrung und die Zuschauer brsiinimten Räume einicbließlicb der Range, chrn und Galerien, Wandei (inge und Eririsckrungsräumr, aber ausscbließiixb der Bübnen- und Ka enräume, der Kieidrrablagrn und Abort_e. Findet die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freirn statt, so smd Von den im' Freien gelegenen Ficickxen nur die für die Vorfübrung und die Zuschauer bestimmtes Flächen eiiiirblie-ßiicb der dazwiscbexi befindlichen Wege und der angrenzenden Veranden, Zcite und ähnlichen „Einrichtungen anzurechnen.

' (2) Die Pauscbsieuer beträgt:

1 2 3 .. ' , Für Tanzbeiusii- FUHUUZFHÜYU Für Fxrßiibzung ?ungeln, VDM?!- . . . . _ Von 1 11 ern, ange, arietss B"er einem FHFYYÉUYFE Tbeatervor- _Kabarette und ' Flachenkaame Voiksbeiustj/ ““Z""Y“ tKNU- ZFÜYYÖS IZM"- , zer 6, or rage, (: ungen, te im von mcbt JUJJKYÖUFJÜ“ iind aiie wesentlichen der mehr ais Schiffsi aukéln sonstigen Ver: Gewinnerzielung Schießbudcn ' anitaitungen,die aus der Verab- Vorführung vbn mc? Z"??? 1 Creiéung bVFH - un (1 en «1781 en un - e- TMM usw.) tränken birnen Quadratmeter Mark Mark Mark 50 . . . - 8 20 100 . . . - 16 30 200 . . . -- 30 50 ZW . o o "_ 45 60 400 . . . - 60 75 und für jede Weiteren 200 -- 20 25 1000 . . . 10 -- - 2000 . . . 20 "- - 3000 . . . 30 -- .. und für jede weiieren1000 10 ..

(3) Die Steuer wird für jede Veransiaiiung besonders erboben, aucb wrnn in dem Raume an einem Tage mehrere Veranstaltungen stattfinden. Bei fortlaufender Ameinanderfoi e der Veranstaltungen gilt jeder angefangene Zeitraum voii drei funden als eine Ver: anstaltung. Bei Veranstaltungen, die mebrsre Tage dauern, wird die Steuer für jeden angefangenen Tag besonders erhoben.

(f4) Ist die Berechnzmg der Steuer nacb Abs. 1 bis 3 scbiver durcb übrbar, so kann die Steuerstelle den Steuerbetrag mit dem Unternehmer vereinbaren. § 19

E n tt i ch t u n g.

(1) Die Pauscbsieuer ( § 15 bis 18) ist bei der Anmeldung (§§ 4, 16 Abs. 4, § 17 Ab. 3) zu entrichten urid wird erstattet, wenn die VeranstaltunK blickit stat'tZLdet. Der Ertetlung eines förm- e ar es m .

(2) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 und des § 14 finden sinngemäß Anwendung.

17. Besondere Bestimmungen für künstlerisch hochstehende Veranstaltungen.

§ 20. Steuer vom Bruttoertrage.

F) Künstlerisch bocbsiebende Veransialtyngen, deren Geschäfts. und asseniübrung den Anxiorderixngen entspricht, die an käufmänniscb geleitete Unternehmen üblicherweise gestellt werden, werden zu einer Steuer von 10 vH des Bruttoertrags herangezogen.

(2) Darüber. ob es sich iim künstlerisch bocbsiebende Veran- staltungen bande", und ob die Yoransseßungen ordnungsmäßiger Geiäoäits- und Kassenführung erfuÜt smd, entscheidet die Landes- regierung oder die von ihr beauftragte Vehorde.

7. Gemeinsame Bestimmungen. § 21. Steuerpflicht und Haftung. SteuerpflichtiJ ist der Unternebmer der Veranstaltung. Wer ur

?! eldun cbtet ist, ohne selbst Unterm mer i t nebtenn demgUnmtexnftebmer als Gesamtschuldner. b zu se n“ ba e

§22. Steueraufsirbi.

Auf die im § 21 beieicbneten Personen und auf die Teil- nehmer an einer Lienerpfltcbtigen Veranstaltung finden die Vor- schriften der §§ 19 bis 201 der Reichsabgabenordnung sinngemäß Anwendung. § 23

Erlaß und Ersiatbung der Steuer. Zur Vermeidung auß'evrgewöbnlicber Härten kann die Gemeinde in besonders gearteten E eifällen die Steuer ganz oder teilweise erlassen oder erstatten.