1921 / 176 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 30 Jul 1921 18:00:01 GMT) scan diff

Ist eine Krkngc-scllscbaff mr Zcit des Ucbcrgangs He's Ver- möxxcus anf das Reich l'arcits in „iquidation gcfretcn, so crlöxchcn die Fordernügcn gkgcn _ déx Ge'ellsckéaft mit dem Ablauf der im § 3 be- stimmten Llu§sch111ßsrist, fa ihr Lauf bereits begonnen hat.

§ 9.

Die Anordmmgen__ anf Grund der §§ 5, 6 oder 7 find im Roicbsanzsigsr zu veröffentlickxn; fie werden mit der eröffentlichung wirksam.

“Ucernimmt die Reickysrkqiernng das Vcrmögcn einer Krikgs- gcscUsWft auf das Reick) 7), so sind gleichzeitig xnit der Usher- nabmcerärnng im Reichsanzeigsr die GÜUNJSV außufordsrn, tbr? Llnsvrüéke' gegen die GeslesÖaft bei der Abwick ungsstslle anzumelden, sofsrn nicbt bkrsits die Auffordsrung zur Anmeldung der Ansprüche 96.9.1911 dis GcseUschast durch die Liquidatvren erfoxat ist. „Ferner soll gleic5=eitig Sei der Uebernahmecrklärung im Rexxhöanzemcr auf has (Z“rlüschsn ker Forderungen ZH hingewiesen werden, sofern mcbt bsrcits derinw-Zis M1! das Erlös en der Forderungen durch die Liqui- datorsn stattgefundm ,a? S 10

Anf Erfuxbc'n dEr Rcich§rsßierung find die Bestellung und Ab- bcrxxfnug der LiQUidatoren, die ?ufT-Zsung einer'KUegs eseÜschaft 6) und U91“. 11€bcrgang des Vermögens elner Krtegkzaese jchaft auf das 9201-13 7) in das Vereinsregtster, Hanchregxster“ oder Genossen- scHafrsrcgistcr einzutragen. 11

Die Vorschriften dieses Geéeyes finden auf Gesellscöaften oder Organisationen, dis wähvend des, Krieges oder der.Uc9bergangswirt- schaft znr Durchführun Von Aufgaben der Bewxrtscspastyng, des Transyorts oder der Vsrßcberung im Auftrag oder unter Mxthrkung Links Landes errichtet wvrden sind (KrjegsMseYsÖaftkn), 1mtderMaß- gukx Linwexxdxmg, dax“; an die Stelle des RNÖZ das [Fétreffknde LaUd triff. Die der ReichSregierung überiragenxy Befugnisse werden Von der zuständigen LandeSZMtralbeHörde angenvt.

§ 12.

KKC Meseklschaffen ( , 1, 11). die spätestens drei Monate nach 00111 Jnkéaktkreßen 516990 5 6761325 in Liqui'dation gstreten oder sonst (1119181611 smd, smd von der Zahlung dtreFter Pers'onakskeuern "des *?)WiW, dsr Länder und der Gemeinden befrert, sofern1[)re„Ueberschuffe (m 1.15 Reich, an ein Land oder mit ausdrücklicber Zustimmnng des IMMI oder dss ReiÖs an eine öffentlichen Znchcn dtenßnde „Anstalt [Mr Organisation abgefübrk Werden oder abgefüHrt worden sxnd und eins den Teilbubern etwa zustehende Gew'innbeteiltgyné 6 vom Hundert dsr gsleisfefen Einla en für das Jahr mcbt überstetxnx . ,

Teilhaber nnd iegöaaseüscbaften (§§ 1, 11) durfxn wegen tbrer Be'FciTignng an diesen zu Stsuern nur mit dsn Betragßn veranlagt Werks", die? ibnen Von der Gesellschaft Zugefübrt worden sind.

Die Vorschrixffen von Abs. 1, 2 ha en rückwxrkende Kraft, jedocb (*keékcn Ansprüche aus Veranlagungen, die zur JM des Jnkraftkretens kissss 059991853 1tnanf€chtbar geworden sind, unbsrührt. _

Eine Ursiattung von Steuern kann cms, Gxund der Vorscbrtften diesss Geseßes nnr dxr1angt werden, soweit dre Zahlung nach dem 31. Dezember 1920 ersohzt isi.

Die Rekchsregierung wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zx: ??esem Gesetze zu erlassen und nut Zustimpmng des R81chZkats dés Vorschriften dieses Geseßes gan od€r„te1[we1se auf „Gesellschaften (Mr Organisatiom-n auszudehnen, ie Wahrend des Kr1eges oder _der Usbsrgangswirtschast zur Durchführung Von Aufgaben dsr Bewtrt- schaftun. des TranSports odsr der Versicherun im Auftrag oder Unter 9 itwirkun eines Kommunalverbandes :) er einer Gemeinde

syrickytet wvrden md.

§ 14.

Die VorsÖxifksn der Verordnung über die Abgekktmg von An- x'vrüäkyen gegen das inch vom 4. Dezember 1919 (RGW. S. 2146) bleiben unberührt.

Berlin, den 15. Juli 1921.

Der Reichspräsident. Ebert. Der ReickxvscHaßminister. Bauer.

___-9 Verordnung

über die Umrechnung fremder Währungen bei der Berechnung des We selétempels.

Auf Grund des HZ 4 des echelstem11elgeseßes vom 15, Juli 1909 (RGW. S. 825) in Verbindung mit § 3 des UebergaNgSg-eseßes vom 4. März 1919 (RGW. S. 285) und Artikel 179 Abs. 2 der VerfaffunZ des Deutschen Nexchs vom 11. August 1919 (RGW. S. 188 ) werden die in der Ver- ordnung iiber die Umrechnung fremder Wähmtngen bei der V-zreclmnng des Wechselstem cls pom 18. “Februar 1921 (Zyxnralblatt für das Deuts )e Retck) S. 16) festgeseßten NWtElm-Zrtß fÜr die Umrechnung der in cmderer alk; Reichs- mc'iszrmm ansxxxdrückten Beträge anfgelxokwn 11111) für die yach- skebend genannten Wälxungen bis auf weiicrcs folgenW Mütek- werte fßstgeselzt: Pfund Sterling . . . . . franzößsckyer Frank . . . [*,csgisckycr Frank . . . . ickUvsizcrischer Frank . . Lira......... LPCsLta . . . | . . . TRZLU . o o ' ! 0,90 finniscße Maxk... . . . . 1,20 ?e111sck1-ösjerrcichitch Krone . . 0,12 tscbkcbiscbe Krone ....... 0,80 ungarische Krone ..... . 0,25 bolländisékyer Gulden . . . . 22,00 schwedische Krone . 15,00 dänisck)e Krone . . . 11,50 norvoegisckxe Krone . 10,00 181911111032 Mark . . 0,07 türkischer Master . . , 0,30 PCW (Gold). . . . . 43,00 DOW]? 65,00 mexikanisch Golddolkar . . . 32,00 Diese Verordnung jritt am 15. August 1921 in Kraft. W111", den 26. Juli 1921.

Der Reichsminister der Finanzen. Dr. Wirth.

. . 250,00 .“ . 5,00 5,00 11,00 3,00 8,50

s ! a v !

,...-odo

kéßök-kk-lkéßökök-“k-IUSA-Q.-4»*«-4-kxs

Verordnung

Beschäftigung Schwerbeschädigter in privaten Betrieben.

Vom 21. Juli 1921.

9ka Grund 1360 Z 5 des Gefeßeg über die Bes äftlgung SchwerbesckÜdiZeter vom 6. April 1920 (RGBl. S. ) wird das Folgende ftimmt:

9 1.

Private Arbeitgeber Hasen auf 20 bis eins 11 119 50 insgeamt *.*orsmndcne Arbe) ebmer obne Untérs Fed des es [echt!] mind ens (9111611 Schwerbe dl ten zu beschäft gkn. Arbeigeber, die mehr Arbeitnehmer be ä gen, haben auf ix 50 weitere Arbeitnehmer mindcstens ckm- SÖWerbeLchä 19th zu beschäftlgenz ein 1189erschnß von 20 dabei voÜen 0 gleick? cxeäynet

Bei dex ung dieser Zablsn JVCWTU xpékrere Bekrkebé, L*:“iwß und Ber 11 en desxesbcn2111-3'33'991'32€:7Yk11.*c*é_t 919511111209- 5711.71? (715 ste sicb m ezirk cr (31610st1 Z*.*„.“:':-*_':*:. «__79114-3 (Mr 311 dcn Bezirken WW aneinander 976143812111" KYQUYZZ1'11']01“gLsTLUTU befinden.

111191“ die

§ 2. ' , Diese Verordnung tritt am 1. A'ugust'1921 m Kraft. Dre biernacb erforderlichen Neueinstellungen smd [ckck zum 1. Januar 1922

d r f" ren. ' u ÖMiLtlhdem Inkrafttreten dieser Verordnun trttt § 1 der Ver- ordnung vom 21. Avril 1920 (RGW. S. 591 zur Außfübruqn? der IE; 5 und 10 des Gesetzes über die Beschaftigung Schwerbefchad gter vom 6. April 1920 (RGW. S. 458) außkr Kraft. Berlin, den 21. Juli 1921. Der ReichHarbeiiSmjnister. I. V.: Dr. Gelb.

V e r o r d n u n g in Ausführung des §9 des Ausfz'ihrungsßeseßeszum YriedenWertrage, betreffend dre Anfor eruxg von arenlieferungen und Werkleistungen fur den Wiederaufbau (mit AuBnahme der Anforderungen von Vieh), sowie betreffend Anforderuwen, zur Durchführung von Maßnahmen auf Hen ebreten der Abrüstung und der Binnenschtffahrt.

Vom 22. Juli 1921."

Auf Grund des „8 9 des Ausführungsgesetzes zum Wriedens- vertrage vom 31. August 1919 (Relchs-Geseßbl. S. 1530)

wird mit Zustimmung des Reichsrats und des vom ReichHtag

gewählten AUSschuffes folgendes angeordnet:

14 A ordern von Warenlieferungen und Werk- lxistunnfgen für den Wiederaufbau„(mitAUSUabnw der Anforderung von Vte ).

1. Freie Vereinbarung.

§ 1.

Die für den Wiederaufbau, erforderlichen Warenliefexungen u,nd Werkleistufngeßn sind nach Mögltchkeit auf dem Wege frsxer Verem- barun an n rin en.

Sonseizt dies? Lieferun en und Leistungen auf d1esem WMS nicht in geei neter Weise bescha 1 Werden können, Werden sienaä) abe der na folgendsn Bksjimmungen von Leistungsverbänden oder Juha ern der Betriebe angefordert.

1]

Die LeistunIsverbände.

Die Länder sind Leistnngsverbände für Anforxerungen eyer Mt.

Sie sind ermächtigt, dxe von ihnen aufzubrmgénden Listungen won rechtsfähigen Unterverbäudcn oder bop dcn Inhabern der Betriebe anzufordern und Zur ErfüUung ihrer LUstungSpflicht Gegenstande zu beschlagnahmen an zu enteignen.

Die an eme ene Verteilun M an ufordemden Leistungen auf die Länder erolet durcb den JILZÖÖUÜUUCFLB für Wiederaufbau nach Anhörung der AuEgleichsteÜe der Länder (A. d. L.).

. § 4. Der SLZ der AuGgleichséelle ist „Berlin. Die AuEgleichsteÜe seßt fich ans Verjretern der Länder zusammen.

§ 5.

Die Einberufung erfolgt jeweilig durch den ReicthinYster für Wiedexraufbccxlxx.t llSies jlnußtersolgen, wenn mindestens drei Mrtglieder de 21. es lei e e e »ean ra en.

r FMI Re[chsrninister für ?Wiederaufbau führt in der Angleichstells den 131 . .

CFM... die im 21137. 1 und 2 gedachten Befugnisse einem Mit- glied der Anforderungsbebörde iiöertragen.

Jm übxigen gibt slch die ordnung selbst.

§ 6.

Der Reickysminisjer für Wiederaufbau kann nach Anhörung der

Ausgleichsteae der Länder für die Anforderungen und für die Durch- hrung einzelner Arten von Leistungen Verbände bilden und e für lese Arten von Leistungen neben den Ländern zu Leistungsver änden

bestimmen.

Bsstshsn für die , oder JntereffenVertrc-„tu11gen, o sind auch diese vor 17 ildung des Leistungsvetbandcs zu hören. . _ .

Land- und forstwirtschafürcbe, geWererÖe und kayfmänmscbe Be- triebe oder Verbände, welche sn!) aus olchen Betrteben zusammen- seßen, Fönnen mit Gynelmtigung des xe1chSm1nis1ers für W:Lder- aufbau Leistungsverbände der vorgedacbten Art bilden.

Erhebt die Hälfte de'rjenigen Betriebe, die der Reichsmini-Jer für Wisderaufbau zu einkm Leistungsverbande zusammenzusckyüé-Jen beabfichtigt, oder ein seit mindestens einem Jahre vor dem Inkraft- 1reten dieser Vcrordnung bestehender Fgchverband Einspruch gégen die Bildung 166 LeistunNHVerbandés, so ck der im § 9 des Aus- fübrungsgcse 995 311111 FriedenWLrtrage vom 31. August 1919 xr- wäbnte Ausschuß des Reichstags zu hören. Der Emspruéh hat keme aufschießende Wirkung.

Für die im Abs._1 und 3 aufgeführten Leistungsverbände gelten die Vorschriften der » 7 und 8.

7.

Die Bestimmung zum Leiäungsverkand ist widerruflich. Dcr ReickoSminister für Wtederaufbau bat den Lyiftungßverband aufzulösen, sobald der in dsr Saßnng Vorgesehene weck etretcht ist.

Bcsckließt ein Leistungsverband fene Auflösung, so kann dex Reichéiminister für_ Wiederaufbau nach Zustnnmun des Rakebstags- auchbnffes den Auxlösunngesckyluß a1s rechtßunwlrk qm bezeichnen.

Die Satzung des Verbands bedarf der Bestättgung durch den Reiähsminister für Wiederaufbau.

Die Saßung muß die Gewähr bieten, daß die angeforderten Leistungen nur an Betriebe vergeben werden, welche nach Ruf und Leistungsfähigkeit hierzu geeignet find. , _ _

Der Vorstand des Leistungswerbandes rst verpflxcßief, dem REWE: minister für Wiederaufbau auf Verlangen Auskunft zu geben.

Bei den Vesch1ußfa§ungen des Vorstandés' und des Verbandes Hat der Vertreter des eichsministets ?ür Wtedexaufbau beratende Stimme. Der Vertreter des Reiché'ministers für Wiederaufbau kann Besch1üffe Wegen Verlesung des Geseßes oder der öffentlichen Intcreffcn beansjanöén. . _,

Für die Auflösung des LeistungSVerandes darf die Saßung Fne'bstrengere Vorschrift als die einfache Stimmenmehrheit vor-

rer en.

§ 8. Wird ein Leistun sver band gebildet. so kann der ReiMminisler für Wiederaufbau bÉiMMLn, Baß sämtjläxe Yetriebe, welche W mit instungeu der fragli cn Art gWLrbsmäßT éfaffén und ihren Sitz, im Deutschen Reickye Haben, M11 lieder .es„Verbandes smd. In ?Mifelsfäüen entsckxkidké über die ugebön kext eines , etriebs zum Verbande ver Reichsminister für iederau an nach nhörung der obersten MHRW 111.

Die Anfordekunj.

5 9.

Die Anforderungsbebörde kmm die aufzubringenben Lekftungen Von den Leistungswerbänden oder, fans vyn diesen die LelßunYniÖt bswirkt wird, von den Inhabern der Betrtebe anfordern. In tesem Fakle haben die LeisFungsMrbände , die Anforderungsbehörde auf An- :ucben bei der AUNVQU dsr Vétrkebe zu unterstüßen.

Die Leistungéerbänks 7019011 für (91112 angemeseneVerkeisung der mxfznbringenden T'CZÜUTWTU “L*.979ch711b WW LWsCZkkÖ :1: suWen. FaUs QUATTRO cinch VtKZax-xx.“ 1'17-1: 0111“. 0195411141007. FTM 1199.93 Einigung erfolgt, 1111111111 Tur “.)“.ciché-ministér 1ür 2199109111101: “518 Verteilung vv:-

AuSgleickMelle ihre Geschäfts--

betre enden Wirtschaftszweige Ychverbände' er

10. _ Gegenstände, We1che nacb FZU der Zivilprozeßordnung unpfand- bar sind, können nicht angeforder§t Zerden. bie er Verordmwg *zulässi en Anforderunß ist („ohne Verzéléeexütkschmds den Weisungen der nforderungsbehorde, Folge zu leis en.

§ 12. ie An orderun sbebörde kann die Dxxrcbfubrun _, der An- fordeFmg gegfenüber kchm im § 6 gedaéhten LetstungFVerLandex und egenübcr den (I babern der Betriebe' dkur Ordnungsstrajen bts zuxn Betrage von e nHunderttausend Mark fut eden Fal] erzwmgen. Dre gleiche Befugnis haben die Länder egenüber den nacl) § 2 21512 gebildeten Unterverbänden und egen ber den nhabern der Betmebe.

' Diese im Abs. 1 aufgeführ en trafen i nnen nux nach worauf- gegangener Andrvbun verhängt werden. ("hrs Durchfuhrung erfolgt im Wege dss Verwa11ungszwangs nach Ma gabe der landeörechtlrchen

Vokschxtften.

§ 13.

Der Bescheid, durch we1chen die im 12 gedachten Strafen verhängt werden, ist dem durch die Straß etroffenen zuzxtsteüen.

Ge en den Bescheid kann binnen zwet Wochen von der ZusteÜung 99 99 991991991919 €*2999999959391999219.-9.9.1993» D'e we m' „e er norerung une e , WZt ÖMÖWTFT) 1073thng tMnicbt. Die Entscheidung des ?)?Uäys-

s 1: ts en . - '

Wk sDWLWrufungsdes eickzsgwirtscbafLSJerichts hat keme anfsÖxestde Wirkun . Das ReichswirtsckyafLSgerWt kan'n jedoch"nach Anborung der An?orderungsbebörde anordnsn, da? „dre Durchfuhrun dxr vex- hängten Strafe einstweilen einzustellen 61, sofern hxerdur n1cht dre

rechtzeitige Durchführung des Anforderungsverfahrens gefäbrret wird. 14

Eine An ordern 9 kann widerrufen wexden. Besteht die Lexstung in der Hexsteßung enes Werkes und ist d1e1HersteUung _zur Zeit des Widerrufs bereits beendet, so gilt dxr Wtderryf als nicht erfo1gt, Wenn der Leistungsverpflichtelte dexn Wtd'errufe bmnen zwe: Wochen, nachdem er ihm zugegangen rst, 1v1d€rsprtcht.

J 10. ' " ' Die An orderungsbebörde hat bei den Bestt'mmunxxen uberßre Abnahme diefbestehenden Handengebräuche nach MögltchkUt zu beruck-

sichtigen. 17. Die Vergütung.

§ 16. Die Vergütung, EVENTS dem anabey des !eistyngspflichtkgen Betriebs zu gewähren TZ, at „mit “handelsiubliäyktx FUsten in barem Gel“? oderf [mit dem *inverstandmsse des Empfangers auf andere Wei e u er 0 en. .

N?xben elnger angcm€ssénen Vergütung für den Wert der Lersjung Fnd die im Werte nicht eingeschléo enen notWMDigen Kqsien zu er- tatten, welche dem Leistungspfk igen durch die Le1s1ung ent- standen sind.

5 17. ' Jm Falke des Widerrufs der Anforderung Hax 'der LexstungS- Wichtige einen AnYruckp auf eine angenxeffene ElljsclzadtgupF, Entgangener jewinn wird ibm mcht erseßf. Sojve-xt s1ch1hier- aus im einzelnen Falle eine besonrcre Härte ergibt, kann* per Jxexchs- mini fer für Wiederaufbau im Ci11v§érnebme11 fmt dem Metch6mmistcr Fr lnczn an einen ganzen oder texlwxlsen Ersaß des entgangenen ew nn

18.

Soweit eine Vereinbarung ?ber die nac?) § .16 und 17 Abs. 1 zu gewährenden Ver ütungen nieht zu erzielen) ?, xtfolgt ihre Jest- ssyung durch die nsorderungsbebörde. ,„5st 1718 L_Ltstung 1701121116111 LeistunJSverband ange“ ordert worden, so Hat dxe AnforderungYHehorde vor der Fesjsesung der Vergütung den Lexstungsverband zu voten.

F 19. _ ' " _

9 ngen die Festseßung der nch) den §§ 16 und 17 Abs. 1 zu ge- währenden Vergütungen kann bmnen [eclxs Monqten Von dex. u- stsüung des estseßungsbescheids an 1716 „Cntsckxcdupg; des 9191.5- wirtschafts eri ts nach esueht werden, das Endgßltxxx [)rerüber befmdet. Die Auöza lung der ant stritttgen“ Beträge gemaß§ 16 und 17 Abs.1 wird hierdurch nicht aufgehalten.

H 20. _ Die Anforderungsbe örde gewährt den Zeitungsverbanden und den Inhabern det BLM? e angemésene VyrscHü eq. Sie erstattet den Lejsansr-crbänderx “Re an étnzelnen FaUe dztrcb die Aufbrin ung der Leistung nachweislxcb entstandenen nvtwendrgen besonderen uslagen.

Jm (Fälle der Entei nung finden auf die Fe kseßung der 11 ge- währendch Fntschädigungg die Bestimmungen der & 16 bis 21 ent- sprechende nrvendung. 7

Schlußbestimmungen.

. § 22- , Streitigkeiten. Welche sich ans Ansaß dex Verordnung übex dze bcreits geregelten JäÜe hinaus ergébep. entschetdet ehcnfaUs e_ndgulttg ZJstTei sixvirtschaftsgericht, sowmt mcht die ordentlrchen Gernhte zu- an_1g m . Die Nachprüfung der Zweckmäßigkeit einxr Anforderung blexbt auch in diesen Fällen dem exchsw1jttschäitsxzertcht entzogen. . , Die Anrufung des Réichsw171chafts erjchts hat auch 111 dxesen Fälley gegenüber der Durchführung des aufsch-tebende Wirkung-

23. SoWSit det Rekchémknks1er§für Wiederaufbau sesbsé eine An- forderung ersäßt, finden die -für die Anforderungékchöxde geltenden Bestimmungen entsprechende Anwsndung.

§ 24. Der Reichsminister für Wiederaufbau kann Ausführungs- bestimmmÖIen zu dieser Verofbnung erlassen., , Die egierung der Länder oder die von lhnen bestmmßen Landes- zentralbehörden erlassen die zur Durchführung der'den Landern ob- 1iegsnden Leistungen erforderlichen Ausführungsbestrmmungen.

- § 26. _

, Die Verordnung tritt mit dem 30. Juni 1925, insoweit _außer Kraft, als nach diesem Zeilpunkt auf Gmnd dieser Verordnung neue Anforderungsverfahren nicht eingeleitet werden dürfen.

13) Anforderungen' ur Durchführung von Maß- nahmen auf den ée iéten der Abrüstung und der B nnenßsZoöiffahrt.

Die Verorvnun _ ndet für dié du-céb dn tkelensvertra und seine ergänzenden “1911?me erforberlicben 0.1.9.1... 911 dk" Gebieien der Abrüstung und dEr Binnenschiffahrt finn emaß An- wenkun . Die Bildung von Leistungsvetbänven ist jetzt) hier aus“

1 en. _ gesch o erlin, den 22. uli 1921. is Reichsregierung. ' Dr. Wirth. Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bekanntmachung, _bé' treffend AUSfübhruanestimmungen zurVerordnung über Mineral le ineralölerzeu nisse, Erdwachk uner en vom1 .Ianuar1917(RG 1. S. 61)/24-.F" bruar 1 17 (RGW. S. 170) in 'der KUZU??? der VU“ ordnungvom 10. März 1921( G l. . 227)- Vom 16. Juli 1921.

_ Nuts Grund der Bekanntmachung über Mineralöl“- Minera ölerzeugnisse, Erdwachs Und Kerzen vom 18.

ewäligen.

nforderungsvexfahrens keine

1717 (9161781. S. 60) in der “7a un vom 14. * (NEW" S' 169) wird bestimnxt:ff g FLbMar 1917

513 Abs Artikel!. . 2 Ziffer 2 und Abs. 3 der Bckant . treffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnnng (iFeKZFtYiLrYYZalökT-T,

Mineralölerzeugniffe, Erdwachs und Ker en v 18. (REVL. S. 61) werden aufgehoben. 3 W Januar 191“

Dies Bk nkm Artikel 11. e e an achung tritt mit der Verkündung in K a t, Berlin, den 16. Juli 1921. - r f

Der Reichswirtsckmftsmini ter. I. A.: von Buttlar.s

___-

V e r o r d n u n g über phoSphorhaltige Mineralien und Gesteine. Vom 21, Juli 1921.

Auf Grund der Verordnung über Krle sma na men ur Sicherung der Volksernährun vom 22. Mai 1s916h (RGBl. S. 401)/18. Angus? 1917 (R M. S. 823) und 020 § 6 der Bßkanntmachung Über phosplwrbalfige Mineralien und Ge- steZLTt vom 80. November 1916 (RGW. S. 1321) wird ver- or :

§ 1.

Die Verordnung über pbosphorkkaltkae Minest-sken und Gesi ine vom 30. 97oner 1916 (RGW. S. 1321) und dW Hierzu erlasseßen Bkkannfmacbunaen vom 8. Januar 1917 (REM. S. 25) /28. Juni 1911999999199 919.9 «999.9 999.99 9 999 xs. 6 1 er „orten er„ . ordnung, mit dem 1. August 19212außer Raf?- un d eser Ver

Ole Deutsche Phosphat-GewinßungSgeselsscbaft bat an den an Grund der Verordnung vom 80. November 1916 iibernfommenex Grundstücken diez laufenden Arbeiten bis zum 1. Avril 1922 zu Ende zu führen. Spatestens an diesem Tage erlöschen die auf Grund des „H 2 der Verordnung vom 30.970177111061" 1916 bisher aukgeübten Rsäßte; der Reichsminister für Ernährung und Landwirtsékyaft kann kxssxrexxnen, daß diese Rechte schon zu einem früheren Zeijpunkt er- 0 .

§ 3. Für “oke aus den §§ 3 und 4 der Verordnung vom 30.Nobember 1916 und (ms „6 3. der Vekaunfnchznßg Vom 5. März 1917 sich ergebxnßen SttNtxgkmtc'n [31615911 die bisherigen Vorséhristen in Kraft.

Berlin, den 2]. JUN 1921.

Der Reichsminister für Ernährung Und Landwirtschaft.

I. V.: Dr. Huber.

___-q

Wohltätigkeit.

__ Die ZiUsZn ciUer zu Erziehrtngleibilfen für. be- durfoge Tockxjcr verstorbener dentsckwr Offiziere bestxmmtsn Stisiuug soUen neu vexgeben werden.

Es können nur zwei Bewerberinnen beriicksichtigt werden, ins im,.Herbst 1921 das neunte Lebensia r vollenden.

Dre Beihilfe „beträgt MW 105 ck14 1äHrlic1) für jede der beiden Eyzpfängermnen'His zUm vollendeten 18. Lebensjahre.

. Antrage der Vyrmunder usw. auf Bewilligung dieser Vei- knlfen find mxter Betsügung des Taufscbejns der Ververberinnen, dex. Totenscbems Öles Vaters Und einer amtlichen Bedürftjß- ketisbescheinigxmq his 81. August 1921011 den Reicbékminisiér des Innern, Pcnswnsabteilung (ehemaliges Heer) in Berlin, Verl. Hedemannslxaße 8, einzureichen.

Berlin, den 22. Juli 1921.

DL": ReicH-Zministcr des Innern. PenswnL-abteilung felwmaliges Heer). J'- -: (Zrall-

““a-_-

Der Handel mit Dünnemitteln ist mit sofortigxM

Wiffung dem annkßer der Firma Ried Nachfolger PhklippGreubcélwt281thnguntersagtnwrden. Würzburg, 21. JUN 1921. Stadtrat 3 a b n.

Preußen. Nachtrag

zu den reg1emeniarischen Bsslimmungen des» KUr- und Neumärkischen Nitterschaftlichen Kredit-Jnstituts.

Im § 28 des Regnsativs (Mex die “Hypothekarische Be- leihung bepfandbriefungßfäbiger Güter 111111212- Ausfertigung Km:- unö Nenmärkischer Neuer Pfandbriefe vom 15. ärz 1858 - Geseßsnmml. S. 78 _- werden

3.) im Nbfnß ], zwischsn den Worten „findek“ Und „auf“, 13) im NFsaß 2 Saß 2 zwischen den Worten „darf“ und

' „6 me dw Worte ei11geschobem . * „nach Rückzahlung eines etwa gewährfen Notopferdarkebnö“. (x.. 8.) '

Beglaubigte Abschrift.

Dér von der (536111219611versanmxlnna des Kur- und Neumärkisä'yen RtitersckatliYen Kredit-Jnßitnts in ibrer Sißnng vom 3. Mai1921 b€schloffene „acbjtaq zu den regscmentarisÖén Bestimmungen des Kurs und Mumärkichen Ritterschastlichen Kredit-antituts wird

bierdurä) genehmigt. BerLin, den 21. Juni 1921. Namens des reußischen Staatsministeriums: am Zemhoff. Warmbold.

Ministerixim für Handel und Gewerbe.

Die BergaffYoren Krämer bei dém Bergrevier West- Nc-cklinabausen, _ chneider bei dem Salxamt in Schönebeck, Kock) bei dem Bergrevier Nordhausen, Segering bei dem Ver revier Essen 111. Naumann bei dem Bergrevier West- Reckingbausen Und Schlattmann bei dem Oberbergamt in Dortmund sind zu Bergräten ernannt worden.

Miniserium des Innern.

Der Gemeinde Eckenhagen im Kreise Waldbröl wird auf Grund des Gesetzes vom 1]. Juni 1874 (Geseßsamml. S. 221) hierdnkck) das Recht verliehen, den zur Vervoll- siändigung bes Gemeindentrn- und Spielplatzes benötigten, auf dem vor ele ten Lageplan mit ari'mer Farbe angelegwn Teil des Isen ard1chm Grundstücks Gemarkung Eckenhagen Flur ]?

Nr. 207 und 208 in Größe von 598,65 qm im Wege der Enxcignung zu erwerben. Berlin, den 25. Inli 1921. Im Namen des Preußischen S1aa1SministeriumS. Zugleich für Yie Minister ßjr Volkswohlfahrt umd fur Handel nn Gewerbe.

Der Ministex des Innern. Dommicus.

Bekanntmacköung.

Der gegen die Firma Friedrick) Ed.Eich1ädt In Haber Friß Eichstädt, Köln, Altcrmarkt 26, aufsGrunk; dsr BundeératsWrordmmg zur Fernhaltun unzuverlässiger Personen Vom Handel vom 23. September 1915 (R B1. S. 603) e r ['; ä n g n e Beschluß vom 81. Juli 1916 auf Untersagung !) es Hafndehlsl mit Ja ??angdsmetxfefsYi a [ler Art wird an gc: o76n.- te ven er er“ en u d' sind Von Frifz Eichstädt zu tragen. ck ng WW VesMUWs

Köln, dcn 19. Juli 1921.

Der Oberbürgermeifter. I. A.: Kilian.

As Bekanntmachung.

u Grund der Bekanntmachung zur ernbaltun n v !" Persoyen vom Haxxdel „vom 23. Septembér 1915 (9116311127131 LSasLZZZ babe1chdxm Hetnmck) Kretschmann, Berlin-Schöne- berg, Eisenacher Straße 115, ber Barleben, durcb Verfügung vom ??then Ygeddenf-Zandel Fit C?xxsjgeknstöiinTen des MK- 1 en 8 ar we en nuveräi e't

Handelsbstrieb untersaZF t. 3 g 1 n ezug auf dieen

Berlin, den 20, Juli 1921.

Der Polizeipräsident. Abteilung “97. I. V.: Froißheim.

BekanntmachZung.

Auf Grund dEr BekannßnaÖung-zur ernbalfmm un uber!" 1 e PSXsOULU Vom Handel vom 23. Septem er 1915 (9165211. SITZZ) 11008161? der FrauMartHaBiesaen, geborene Richter, V Lrlrn, Jxmkerstxaße 2111, duxch Verfügung Vom heutigen Tage den .fHandel mxt Gegepstxxnden des jäglichen Ve- dar 8 wegen Unzuverwsfigkett 1n bezug auf diesen Handelsbetrieb n n t e r s a g 1.

Berlin, den 20. Juli 1921.

Der Polizeipxäsident. Abkeilung 1717. J. B.: FroißheiZn.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernbaltnn un uverlä e 5178111911971 vom Hande] vom 23. Skptémser 1915 (9105211. S.W(FZ) babe zes) d'em Buchhaltxr Wilhelm Christians, Bexlrn-NredersÖöneWerde, Berliner Straße 119, durch F?rsüÖzung dVom tHeuYigecZ TME) dixn ?and el Fit 65 e g en -

an ern es a'g i en 8 ar s ween n9uv€rlä keit in bezug auf diesen, HandeWbetrieb unters ag t? sfig

Berlin, den 20. Juli 1921.

Der Polizeipräsident. Abteilung 97. I. V. : F r o i y l) e im.

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Bekanntmachung. _ Dem Sebankwirt Viktor Dantu, Inhaber des Restaurants . Pelican “, Schwalbackyer Straße 51, bierselbsf, it acmäs; § 1 der Verofrdnung vom 23. September 1915, betr. ch F?rnbaltung unzuverlässßger Personen vom Handel (91-01-9111. Seite 603), dkeJFort eßung seines Gewerbebetriebes Wegen Unzuvcr1assigkeit u n t e r s a g t worden. Wiesbaden, den 26. Juli 1921.

Der Polizeipräsidenk. I. V.: B e ndt.

(Fortselzmxg des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

Nichtamtliches.

Deutsches Reick).

AnFesichtH der, herannahenden Entscheidun über das (“Zchicksa Oberschlckßenß hat vorgestern, wie olffs Tele- grapbenbüro“ mitte lt, die Reichsregierun 1111 Verein mit der Preuxzischen Staatsre,ier1111g beschosen, in enger Fühlungna me mit der Bevö kerung Schle jens dahin zu wirken, daß die Bewohner des Landes sich auch weiterhin höcbsw [Zurückhaltung au erlegen, um zu ihrem Teil dazu eizutragen, eine sa liche Enlscheidung zn ermöqlichen. ES 9111 der Welt ein Beispiel dafür zu geben, w1e ein Volk d11rch seine Selbstbeberrsclmng der sac!)- lichen Lösxmn einer Frage von (Yo großer Tragweite die Wege ebnet, Dre Reichsregierung ri" tet diese Mahnung nickt nur an die Schlesier, sondem an das anze deutsche Vok uUd erwgrtet, daß jeder, der der deutéchen Sache dienen will, rnhtges Blut bewahrt und sich der MYM Veranvvortung bewut bleibt, die uns der Angenbli auferlegt. Jede unbe onnene F [tung würde die von uns beanspruchte sachliche und gerechte ösung der Frage gefährden.,

Wie „Wol s- Telegrapbenbüro“ erfährt, sind zwischs-n der deutschen un" der schmeizerif en Regierung Ver- handlungenouber den Abschluß eines allgemeinen Schieds- qnd Vergl§1ch0vex1rags eingeleitet worden. ES Handelt stck) dgrum, furodte zrmschen den beidxn Regierungen entstehenden Strettfragen, dte mcht auf _diplomattschem Wege erledigt werden konnen„ entweder xm obltgatorifthes Sck)i80§gerick)t§verfak)ren oder em oblixZatoNsches Ver leichsverfa?ret1 zu vereinbaren. Die ersten Be prechungen fin en in dieen Tagen im Aus- wärtigen Amte stajt. Sie werden auf schweizerischer Seite von Yrofeffor MUZ Huber, einer der bekanntesten Autoritäten auf em Gebiete es internationalen Rechts, geführt.

“o“

Anlä [ich des Ablebens des preußischen Staatmini ters Dr. yon fZZJeseler Hat der Reichsminister der Justiz Schixfer ap dte amiste des Vertorbenen ein Beileidsschreiben qe- rtchtet, 11 dem er "auf 1119 pielfachen Beziehungen binweist, Jie der Perstorbsne wahreud semer langeuTäjigkett (1193 prenßischer JUsUzmmlster zu dem Rexchßjustizamk geflogen hat. '

Preußen.

In der rage des Anschlusses des Ei ena er Landes an Yi? PronnzHesXen-Nassau sprsack) cYim: NbordvUNg außßtstnack) Herm preuß schen Ministér des Jtmern vor. Der Mimster verwxes die Erschienenen laut Mitteilung

des „_Wolffschen Tekegrqaphenbüros“ auf Art. 18 der Reick;ck5- Wrxczmnng, der al1ein dte Vorausseßungen regele, unter denexx Ge letHVLrämderUngen der Länder erfol könnth. Tak: Schxpergemicht 1Zege Hiernach in dem Mn der beteiliglcsm Bevolkerangst'xetw. BereitS die frühexe prenßisckw Regiernng habe gelegentlrck) einer Kleinen Anfra e in der Landeksversawm- lung im November 1920 erklärt, da , faUS von thürinxxisrkwr Sxite der Wunsch einer wirtschaftlichen oder politischen An- pahernng an Preußen Hervortrete, die preußische Regierung tk)re_rseit§ der Ersiillxxn solcher von breiten Bevölfemmgß- masÖen getragenen Wun7che kein Hindernis in den Weg legen wer e.

Im, Namen des deu„tschen Aussthujses Für Ober- LYlesten hat Dr._LUkmchek am 28.3111: an en en li- ),911, franzosychetxund italienischen MiniUr- xrasWenten sonne an dre Botschafterkonferenz in Paris olgendeé. Telegramm gerichtet:

Im „Namen aller dkutscbxn politischen und wirtsckzaftliclxn Orgamsatwnßn Obe'rscble'ßens richten wir an die zur Entßcheidung berufenen Machte ,dxe Brtte, in den am 4. August beginnenden Ver- band1ungen endgüxtnz über das SchicksalOberschl ens zu besch1ie,en. Unter „den gegspwartrgen Vektbältniffen geht die evölkerung see isch xmd' wwtschastltch ngrunöe. Cine provisorische Lösung würde den MWM", Zastand nur „verschYmmern. Im Interesse der gesamtkt YEYOlkLrunJ Hkérschlewsns fordern wir deshalb die sofortige end- gulttge Entscheidung.

Sachsen.

Im Landtage gab der Minister des Innern Llpinski gestern eme Erklärung 11er die Ablehnung der Steuer- vorlqge der Regierung durch eine aus den bürgerlühen Part'sxen 1de den Komm:mis1cn bestehende Mehrheit ab. Der Mimster mgte dem „Wolffscben Tekexzraphenbüro“ zufokge, ohne Gwmd- und Gewerbesteuer Pset keine Besoldungs- ordrxung Und keine Erhöhung der enfionen möglich. Die N'egterU-ng wurd§_ eH begrüßen, wenn der L andtag s ich, uns dte Verfanung vorsckÉeibe, durck) eigenen Be- schkuß auflöje und so daß olf selbst entscheiden kaffe. Die auß dtese Regxsrungserklärung folgende Debatte brachte keine Klarung der Lage, Schließlich wurde ein Antrag angenommen, nach dem die Nexgierungsvorlage noch emmal an den Sondexanssckmx); zurückverwiesen wurde. TUS Haus bxschlczß xernsr, dxe Einsprüche deS Reic sfinanzministers gegen dre i'achßschc BßwldUngÉ-vorlage vor ns ReicZHschiengericht zu brmgen. Der Landtag vertagte sich so ann bis zum September.

Württemberg.

,Der Landtag bat sick) gestern bis zum Herbst vertagt, nachdem zuvor daS vielmnstrittene Pfarrbejoldun-gxkgesey angenommen murder: war. Ter Beitrag des württembergischen Staate?) Zur Neckarkanalésation mit 30 Miüionen Mark wurde ebsnfathZ angenommen.

Thüringen.

Im thiir111g11che11 Landtag wurde ein Antrag der Unabhängigen ans )ofortigß Einstellung der Arbeiten VLS Land- tags und auf seine Auflßöfung abgelehnt. Darauf wurde ein Antrag der Neckzten aux Wsiterberamng und VerabscsÜedung des Beamtenbesol u11g§ge§eyés angeuommen. Enißchsédénd Für die Annahme war diE H;.xltnng dsx TLmokraten, ie für den Antrag sximmten Und xomit dsr biSlxrigen Koaliüon den Rücken kehrten.

Ungarn.

In der Nafionalversammlun erklärte der Präfident Ra ko v Skt), cmer Meldnng ch „WolffFchen TelenghenbÜros“ zufolßé, er befürchte, daß er uicht mehr da?- Vertrauen aller Parteien genieße und trete daher von seinem Amf zurück.

Großbritannien und Irland.

Die britische Antwort au“ die französische Note über Oberschlesien gibt, wie euter erfährt, ganz aus- führlick) die Umständo miczder, die die ge enwärtige Lage ge- schaffen [)aben. Ti€_ NUtwortnote beschäßtigt Kc!) eingeOend mit dem Vorwnrf, da); England sich gegen Frankrsick) 2111021931 Und [)ierdnrck) die HaltUng Teulschlands gestärkt Habe. WeiterUin lenkt die Note die Aufmerksamkeit auf das als eine außergewöhn- liche Handlung von seiten Frankreichs bezeichneje Bestreben [)'m, mit "der nachdrücklichen Jorderunß sofortiger Entsendung von Verstarkungen unabhängig vom O ersten Rexte vorzugeben. Die Note betcmt, es 191 _feinL (Hmmdlage für die VerfolgUng einer gemeinsamen zUki'mftigen Politik möglich und kein für ekne zukünxügc Verhandlung brauchbcxrcs Zisl gegebsn, ehe nich1 England laren Einblick in die Absichten der franzöäsäxn ?)Se- „aierung erxmlie. Me britische Reaicrnng sei vefxreM, 12092: Mittel zu emvägcn, um Frankrcick) cnxgegcnzuanmen. C;; wird aber betont, ,das; nach den in London vorliegenden Nack».- rich1en dext französxsthen Trupven in Oberschlesien keine Gefaßr drohe, cms 97;er ßeren die Entsendung von Verstärkungen als dringlich angesehen werden könnte.

Frankreich.

Der eUgliscbe Votschastxr in Paris, Lord ardinge, hat gc_stern dcm. Minislmpräsxdenjcn Briand ie Ankwort setner Regterung auf die letzte französische Note überreicht.

_„- Die alliiérte Sachverständigenkommission zur Pryfung der Auflejlnng Oberschlesiens ist gestern im Mini- stextum der answärjigcn Angelegcnheiten zusammen etreten. WW der ,chit Parißen“ mitteilt, lxabcn sich die M tglieder ch 9111010511106 verpflxchtet, strengste Diskretion Über die Ver- handlungen zu wahren.“

- De'r Ministerrat [mtporgestern vormittag obiger Quelle zufolge unter dem Vorstß deS Präsidenten Mille- rand den Entschluß der frcmzösifchcn Regierung Tn [195119 auf Entjepdung vxn Truppenyerstärkungen nach Ober- schleswn bestatigt., Frankreich vertrete den Stand-

zmkt, daß es _in tnefer Frage um so weniger nachgeben onne, als 911 sxck) durch zwei diplomatische Schritte bej der deutschen Remenmg gebunden habe. Ehe die französische Re- giexung qus' c111cP16ß31a1Z1ne verz1ckzte, die sie für unerläßlich halte, scheme ste, wenn mog! ch, zmter ivrer eigenen Veranjwortung handeln zu onen. In elner geétern nnchmittag gleiclyfaU] unter dem V'orstß _Miljerandz abge altenen Ministerratsstyung gab der Mimfterprastdent V mand eine eingehende Schilderung seiner Unterredung mit dxm englischen Botschafter sowie über die Veraiungen des "engltschen Mimsterrats und übermittelte eine “eingeheUde Erklarung über die Antwort die er der englxsclwn Ikxgrer1111g zu xrteilen edenko. Dkese Erklärung wurde vom thsterrat einmütig gebt igt.